Strafbare Drückjagden – sind Förster und Schützen jetzt Straftäter?

In unserem Blogbeitrag vom 25. Januar haben wir dargelegt, dass Brandenburgs Minister Vogel und die oberste Forstbehörde rechtswidrig handeln, wenn sie anordnen, dass die Schonzeit für Schalenwild aufgehoben wird mit der Folge, dass auch Rotwild, Damwild, Muffelwild und Rehwild bei Drückjagden bis zum 31. Januar oder gar, wie dies geplant ist, 29. Februar 2020 bei Drückjagden auf Sauen erlegt werden kann.

Inzwischen haben bereits einige Drückjagden im Landesforst stattgefunden, und die Vorgesetzten der zuständigen Förster haben diesen mitgeteilt, die Schonzeit sei für diese Drückjagden aufgehoben und demzufolge könne das übrige Schalenwild bei diesen Drückjagden erlegt werden. Das ist in mehreren Fällen bereits geschehen.

Erkennbar gibt es keine rechtmäßige Rechtsverordnung zur Schonzeitaufhebung. Die Schreiben der Forstbehörde an die Förster, welche die Drückjagden leiten, sind mithin nichtige Verwaltungsakte. Das ist somit die verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Rechtslage.

Aber: sind diese Drückjagden auch Straftaten?

  • § 17 TierSchG bestimmt: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.

Was das für die Jagdausübung bedeutet, haben wir in unserem Blogbeitrag „Jagd und Tierschutz – zu § 17 Tierschutzgesetz“ vom 28. April 2013 wie folgt dargelegt:

  • 4 Abs. 1 TierSchG sieht ausdrücklich die “weidgerechte Ausübung der Jagd” als zulässigen, und damit vernünftigen, Grund für die Tötung eines Wildtieres an. Voraussetzung sind die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Jäger bekanntlich durch eine Prüfung erwerben, und in der sie nach § 15 Abs. 5 BJagdG ausreichende Kenntnisse auch auf dem Gebiet des Tierschutzes und des Rechts nachzuweisen haben. § 13 TierSchG bestimmt ferner, dass bei bestimmten Maßnahmen die Vorschriften des Jagdrechts unberührt bleiben, also vorgehen.

Das gilt natürlich in besonderem Maße für Forstbeamte und angestellte Förster, sie haben zwingend das für sie geltende Jagdrecht zu kennen!

Gleichberechtigt neben dem Tierschutzgesetz steht das Bundesjagdgesetz mit allen auch landesrechtlichen Vorschriften, in Brandenburg also das Landesjagdgesetz mit seinen Jagd- und Schonzeiten. Sein Ziel (§ 1 beider Gesetze) ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes, der ein Kulturgut und dessen Hege damit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Der Jäger ist ausdrücklich kraft Gesetzes befugt, Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) weidgerecht zu töten – unter Beachtung unter anderem des Tierschutzes und damit der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit, und unter Androhung von Strafen und Jagdscheinentzug bei Verstößen gerade auch gegen das TierSchG – § 17 Abs. 4 lit. 1d BJagdG. Die §§ 19, 19a und 21 BJagdG enthalten Vorschriften, die auch dem Tierschutz, jedenfalls dem Tier, dienen. Zu diesen gehört z. B. auch § 31 LJagdG Bbg. Dabei ist klar, und zwar schon seit Jahren und rechtlich unangefochten und außer Diskussion, dass auch Jäger dann gegen § 17 TierSchG verstoßen können, wenn sie die Grenzen der erlaubten Jagd überschreiten. Das tun sie, wenn sie Wild in der Schonzeit erlegen.

Was kann bei Drückjagden mit aufgehobener Schonzeit strafbar sein?

  • 17 Tierschutzgesetz ist ein Vorsatzdelikt. Täter ist zuerst immer derjenige, der das Tier ohne vernünftigen Grund vorsätzlich tötet.

Das ist bei einer Drückjagd zunächst einmal der einzelne Schütze. Er würde gegen § 17 TierSchG verstoßen, wenn er weiß, dass das Tier Schonzeit hat, es aber dennoch töten will. Denn das Erlegen eines Tieres in seiner Schonzeit ist nicht mehr weidgerechte Jagd und deshalb kein Rechtfertigungsgrund für § 17.

Allerdings werden diese Drückjagden im Landesforst von einem Forstbediensteten geleitet, und dieser hat von seiner vorgesetzten Behörde die Mitteilung erhalten, dass die Schonzeit aufgehoben sei. Diese Mitteilung gibt er an die einzelnen Schützen weiter. Diese müssen mithin davon ausgehen, dass die Erlegung von Schalenwild auf dieser Drückjagd obrigkeitlich erlaubt ist. Sie erlegen das Wild mithin nicht mit dem Vorsatz, in der Schonzeit und damit strafbar zu töten.

Problematisch wird das zunächst für die Schützen, die unseren Jagdrechtsblog vom 25. Januar gelesen haben. Denn sie wissen, dass wir mit starken Argumenten der Meinung sind, eine Schonzeitenregelung durch die oberste Forstbehörde sei ein nichtiger Verwaltungsakt und könne deshalb die Schonzeit nicht aufheben.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Damit gelangen wir auf das Minenfeld der Rechtsbegriffe „bedingter Vorsatz“ und „bewusste Fahrlässigkeit“. Einfach gesagt bedeutet das:

  • Wenn sich der Schütze sagt: möglicherweise ist die Entscheidung der Forstbehörde falsch und es besteht doch Schonzeit, aber das ist mir egal, ich will den Hirsch erlegen, und nehme das halt billigend in Kauf – wenn er so denkt, handelt er mit bedingtem Vorsatz und macht sich strafbar.
  • Wenn sich der Schütze aber sagt: ich will auf keinen Fall den Hirsch in der Schonzeit erlegen, aber wahrscheinlich ist die Schonzeit wirksam aufgehoben, und deshalb wird es schon richtig sein, wenn ich schieße – wenn er so denkt, handelt er allenfalls bewusst fahrlässig und ist nicht strafbar.

Interessant wird es, wenn der Schütze nicht weiß, dass die Entscheidung der obersten Forstbehörde nichtig ist und deshalb fest davon ausgeht, die Schonzeit sei aufgehoben und er dürfe den Hirsch erlegen.

Straftat des Forstbediensteten?

Dann wird nämlich die Frage besonders interessant – die es allerdings vorher schon gibt – ob sich eigentlich der Forstbedienstete bei der Weitergabe der Schonzeitaufhebung, mit der er den Schützen freie Büchse auf Schalenwild gibt, strafbar macht.

Er weiß nämlich kraft seiner Ausbildung, dass es für die Schonzeitaufhebung einer Rechtsverordnung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde und des zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf; er weiß, dass ein bloßer Verwaltungsakt der Oberbehörde nichtig ist. Ein Schreiben seiner vorgesetzten Behörde reicht also nicht. Er nimmt also mit Sicherheit billigend in Kauf, dass die Schützen auf der von ihm geleiteten Drückjagd, wenn vielleicht auch unbewusst und deshalb nicht vorsätzlich, Schalenwild ohne vernünftigen Grund erlegen und sich damit, wenn sie vorsätzlich handeln würden, strafbar machen. Außerdem muss er den § 31 LJagdG kennen!

Um es deutlich zu sagen: die Gefahr, dass der Forstbedienstete (Förster) eine Straftat begeht, ist groß!

  • Der Förster könnte Mittäter einer Strafbarkeit des Schützen sein; Mittäter ist, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGH). Eine Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen (BGH). Aber sie erfordert immer eine Straftat des Schützen, also einen vorsätzlichen, auch bedingt vorsätzlichen, Verstoß gegen § 17 TierSchG.
  • Der Förster könnte Anstifter einer Straftat sein. Der Tatbeitrag des Anstifters erschöpft sich gegenüber der Mittäterschaft im Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter, dem Schützen. Der Anstifter ist eine Randfigur des Geschehens, der die Tat als eine fremde will. Aber auch hier muss der Schütze vorsätzlich handeln.

Hier treten für den Förster also strafrechtliche Probleme in den sicherlich selteneren Fällen auf, wenn der Schütze mit bedingtem Vorsatz handelt und, wahrscheinlich, wenn der Förster das weiß.

Aber:

  • Mittelbare Täterschaft liegt demgegenüber vor, wenn ein Hintermann, hier der Förster, sich eines „menschlichen Werkzeugs“ , hier des Schützen, bedient und dabei die Tatherrschaft innehat. Ein mittelbarer Täter begeht die Tat durch einen anderen, er verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht ganz selbst, sondern bedient sich zusätzlich einer anderen Person, kraft überlegenen Wissens oder kraft überlegenen Wollens. Er ist der Hintermann, die Tat ist sein „Werk“.

Die handelnde Person hat in der Regel ein Strafbarkeitsdefizit, es sind aber auch Fälle anerkannt, in denen auch der Vordermann voll strafbar ist.

Auf einfaches Jägerdeutsch gebracht: der Förster gibt das Feuer frei, obwohl er die Schonzeit kennt, aber eine in den Augen seiner Vorgesetzten erfolgreiche Jagd durchführen will, und hat die Drückjagd voll im Griff. Dann ist er mittelbarer Täter, der sich für den Jagderfolg des ahnungslosen Schützen (eines „nicht dolosen“ Werkzeugs in der Strafrechtslehre) bedient. Er ist dann strafbar nach § 17 TierSchG.

  • Ebenfalls spannend ist die Lehre von der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft, wenn der Hintermann (Förster) innerhalb „rechtsgelöster“ staatlicher Organisation aufgrund von Weisungsverhältnissen und Befehlshierarchien die bestehende Bereitschaft eines unmittelbar Handelnden ausnutzt und den Taterfolg als Ergebnis eigenen Handelns will – das könnte auf den Förster zutreffen.
  • Und letztlich gibt es dann noch die Lehre von der Herbeiführung eines graduellen Tatbestandsirrtums: der Förster, der kraft Ausbildung weiß, dass seine vorgesetzte Behörde die Schonzeit garnicht aussetzen konnte, erweckt in den Teilnehmern an der Jagd den Irrtum, die Schonzeit sei ausgesetzt. Dann wäre der Förster ebenfalls mittelbarer Täter und als solcher Straftäter.

Ergebnis:

Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Schütze, der an dieser Treibjagd teilgenommen und ein Stück Schalenwild erlegt hat, nach § 17 TierSchG strafbar ist. Dann riskiert er seinen Jagdschein und, wenn er Jagdpächter ist, sein Revier.

Es besteht eine hohe juristische  Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Forstbedienstete, der eine derartige Drückjagd leitet und weisungsgemäß die Anordnung seiner vorgesetzten Behörde, die Schonzeit sei aufgehoben, an die Schützen weitergibt, als mittelbarer Täter eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG strafbar ist. Er riskiert damit natürlich ebenfalls seinen Jagdschein und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen.

Guter Rat:

Wir können nur jedem Schützen, vor allem aber jedem Forstbediensteten eindringlich raten, ungeachtet irgendwelcher Weisungen seiner Vorgesetzten, und ungeachtet der Bekanntgabe, die Schonzeit sei aufgehoben, den Finger gerade zu lassen, auch wenn der Eissprossenzehner „gabelfertig und mundgerecht“ vorbei getrabt kommt!

Dr. Wolfgang Lipps

PS

Mit dem beiliegenden Brief haben wir heute der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), die Straftaten von Amts wegen zu verfolgen gehalten ist, unsere Rechtsauffassung mitgeteilt. An STA wg Schonzeit.

PPS

Die Staatsanwaltschaft wiederum kann nicht nur nichts machen, sondern findet jedenfalls die DVO und die Schonzeitregelung auch sonst in Ordnung – Antwort vom 13.02.2020.

 

Brandenburg: Minister Axel Vogel schafft das Jagdrecht ab

Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) setzt in weniger als 2 Monaten nach seiner Amtseinführung den Grundsatz „Wald ohne Wild“ mit der Ankündigung weiterer grob rechtswidriger Maßnahmen rücksichtslos durch!

Der Herr Minister.

Seit dem 20.11.2019 haben wir in Brandenburg einen neuen Minister, der u. a. für Forst und Jagd zuständig ist – Gebiete, auf denen er nur wenig Sachkenntnis besitzen dürfte (Ausbildung: 11 (!) Jahre Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen, Abschluss: Dipl. Kfm. Dipl. Ökonom; Berufstätigkeit: grüner Berufspolitiker).

Am 17. Januar 2020 hat er (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) eine Presseinformation veröffentlicht, die, wie wir das von seinem Vorgänger Vogelsänger sattsam gewohnt waren, in der ersten Zeile gleich grammatikalisch falsch anfängt – hier ist mal der Akkusativ dem Dativ sein Feind – und diein etwa besagt:

Die afrikanische Schweinepest steht vor der Tür. Sie kann am besten mit Drückjagden auf Sauen bekämpft werden. Bei derartigen Jagden wird allerdings auch anderes Schalenwild wie Rotwild, Damwild, Muffelwild und Rehwild hochgemacht. Da ist es nur praktisch, und obendrein wünschenswert, wenn man dieses Wild gleich mit abschießt.

Dummerweise hat das allerdings ab 16. Januar Schonzeit.

Aber das macht nix!

Denn (Fettdruck von uns):

Die oberste Jagdbehörde wird auf Antrag die Schonzeit für das übrige Schalenwild in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und in den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus bis 31. Januar aufheben, wenn auf Drückjagden gezielt und schwerpunktmäßig auf Schwarzwild gejagt werden soll.“

Der Naturfreund, der Wildbiologe, der Tierschützer und vor allem der Jäger reiben sich entsetzt die Augen. Das umso mehr, wenn sie in der Begründung für diese unfassliche Maßnahme lesen, was den Herrn Minister (oder den, der ihm das eingeschwenkt hat) wohl zu diesem Unsinn motiviert hat:

„Weder die Treiber, noch die Hunde, noch das Wild können hier unterscheiden beziehungsweise steuern, wer beunruhigt wird.“

Das zusammen mit dem übrigen Inhalt dieses Pamphlets ist nun der Gipfel der Dümmlichkeit. Offensichtlich meint der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat): da das dämliche Schalenwild ohnehin nicht kapiert, welche Existenzbedrohung die ASP für den brandenburgischen Züchter von „Borstenvieh und Schweinespeck“ bedeutet, könne man es bei Gelegenheit gleich mal mit umnieten, Schonzeit hin oder her.

Und zudem soll der Hinweis auf die Landkreise wohl bedeuten, dass, wenn irgendwo eine Drückjagd auf Sauen stattfinden soll, in allen diesen Landkreisen die Schonzeit für Schalenwild aufgehoben werden soll. Da kann dann jeder, auch wenn er an der Drückjagd nicht teilnimmt, bei sich das geschonte Wild erlegen?

Oder wie oder was?

Die Reaktionen.

Wie nicht anders zu erwarten, hat das zu erheblichem Widerspruch geführt.

Der Landesjagdverband Brandenburg hat wie schon im Falle der Mindestabschusspläne wachsweich und teilweise unrichtig eine Bitte an die Jägerschaft geäußert, gegenüber dem Ministerium aber – das diesen Verband erkennbar ohnehin nicht mehr sehr ernst nimmt – vornehme Zurückhaltung gezeigt.

Der Verband der Berufsjäger hat diesem Brief in einem lesenswerten Schreiben an den Minister persönlich sachlich und detailliert widersprochen und fordert die Einhaltung der in der DVO zum LJagdG neu festgesetzten Schonzeiten.

Die Deutsche Wildtier Stiftung hat noch wachsweicher als der LJV vorgeschlagen, es solle doch bei der Schonzeit bleiben.

Und „3 Schwergewichte der Jagd“, nämlich die Herren Klaus Mordhorst, Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel und Prof. Dr. Christoph Stubbe haben diesem Pamphlet des Ministers (oder dessen, der ihm das eingeschwenkt hat) in einem ebenfalls sehr lesenswerten Brandbrief an die Jägerschaften heftig widersprochen. Zudem weisen sie zu Recht darauf hin, dass angesichts der Haltung des LJV bei der anstehenden Vorstandswahl dieses Verbandes etwas Nachdenken erforderlich sei – Nachtigal, ick hör dir trapsen!

Alle diese Äußerungen sind nett und teilweise richtig, aber sie sind halt nur Meinungen und gut gemeinte Appelle. Wie wir die Forstpartie in Brandenburg und unseren neuen Herrn Minister  einschätzen, dürfte hier der beliebte Grundsatz gelten:

Der Hund bellt und die Karawane zieht weiter!

Was sagt denn eigentlich das Jagdrecht?

Alle diese freundlichen mahnenden und besorgten Verlautbarungen lassen nämlich eines völlig außer Betracht:

Die teilweise und für begrenzte Zeit erfolgende Aufhebung der Schonzeit für Schalenwild, sei sie nun auf die Reviere der Drückjagden bezogen oder, wie dieser unsägliche Brief nahelegt, auf ganze Landkreise, verstößt schlicht gegen das geltende Jagdrecht in Brandenburg.

Schonzeiten sind rechtstechnisch Verbotsregelungen, denn das Gesetz, hier führend das Bundesjagdgesetz, definiert exakt Jagdzeiten und bestimmt sodann, dass außerhalb der Jagdzeiten das Wild mit der Jagd zu verschonen ist. Mit anderen Worten, es ist verboten, Wild außerhalb der Jagdzeit zu erlegen.

Verbotsgesetze sind eng auszulegen. Noch enger sind Ausnahmen von derartigen Verboten auszulegen und anzuwenden.

Zunächst sagt das Bundesjagdgesetz (Fettdruck von uns) auch nach der Föderalismusreform:

  • 22 Jagd- und Schonzeiten

(1) ….. Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

Das Landesjagdgesetz Brandenburg kennt deshalb ebenfalls derartige Ausnahmen, und zwar:

  • 31 Jagd- und Schonzeiten

 (1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

…..

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.

 (3) Die oberste Jagdbehörde kann

 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben;

Dazu lesen wir:

  • 29 Regelung der Bejagung

…..

(10) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

    1. nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen;

Dann verweisen wir noch auf die §§ 1 des BJagdG und des LJagdG Bbg und in Bezug auf § 31 Abs. 2, s. o., auf

Naturschutzgesetz Brandenburg

Abschnitt 6
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

37
Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst:

    1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,

Ergebnis:

Das Schreiben des Herrn Ministers (oder dessen der es ihm eingeschwenkt hat) vom 17.1.2020 verstößt eindeutig gegen § 31 des Landesjagdgesetzes. Allein diese Vorschrift rechtfertigt einen Eingriff in die Schonzeiten. Sie ist, wie gesagt, eng auszulegen – das „insbesondere“ lässt zwar ggfls. andere Gründe zu, aber die müssen eben schwerwiegend und genau angegeben sein. Zudem muss dann die Rechtsgrundlage genau zitiert werden, um Nichtigkeit zu vermeiden (OVG Berlin-Brandenburg). Aber auch von „sonstigen Rechtfertigungsgründen“ ist in der Mitteilung des Ministers nichts zu sehen!

Nicht eine einzige der (somit bislang) abschließend aufgezählten Ausnahmegründe trifft auf den Sachverhalt zu, den der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) anlässlich von Drückjagden auf Sauen regeln will. Er wird doch wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, sein Schreiben diene der Wildseuchenbekämpfung im Sinne des § 31 LJagdG! Denn das betrifft natürlich nur die Aufhebung von Schonzeiten für diejenigen Tiere, bezüglich derer eine Seuche zu befürchten oder eingetreten ist. Denn die ASP kann doch wohl nicht damit bekämpft werden, dass ein Rothirsch erlegt wird, weil die Gefahr besteht, dass sich irgendwo an der deutsch-polnischen Grenze ein brandenburgisches Wildschwein bei einem polnischen Wildschwein ansteckt!

Oder für wie blöd hält der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) den brandenburgischen Jäger?

Wir stellen abschließend fest:

Die von unserem neuen Minister (oder dem, der ihm das eingeschwenkt hat) vorgesehene Schonzeitenregelung verstößt nicht nur gegen den inzwischen im Grundgesetz verankerten Tierschutz und damit eindeutig auch gegen die „anerkannten allgemeinen Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“ (also gegen § 1 LJagdG und BJagdG), sondern schlicht und einfach, aber gleichzeitig grob, gegen das Landesjagdgesetz. Sollte eine derartige Genehmigung eines Antrages eines Drückjagdveranstalters durch schlichten Verwaltungsakt geschehen, wäre dieser schon deshalb nichtig, weil abgesehen von der fehlenden Rechtsgrundlage ein Eingriff in die Schonzeiten nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde und nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages ergehen kann. Aber selbst eine derartige VO, ohnehin nicht praktikabel, wäre nichtig.

Und nur mal ganz am Rande: Jeder Jäger, der diesen Blogbeitrag gelesen hat, kann auch dann nicht mehr nach dem 15. Januar 2020 auf Schalenwild schießen, wenn der Herr Minister das erlauben sollte: denn dann muss er damit rechnen, dass diese Erlaubnis nichtig, weil rechtswidrig, ist. Wenn er jedoch meint, der Minister habe Recht, dann nimmt er zumeist billigend in Kauf, dass der Minister nicht Recht hat. Das nennen wir den „bedingten Vorsatz„, und der reicht zu einer Strafbarkeit nach § 17 TierSchG bei der Tötung eines Wirbeltieres ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Der Schütze riskiert also seinen Jagdschein und, falls vorhanden, seine Jagdpacht. Da können wir nur raten, auf diesen Persilschein von Herrn Vogel nicht zu vertrauen!

Dem Herrn Minister kann deshalb nur eindringlich ans Herz gelegt werden, sich von diesem Pamphlet (und am Besten gleich von dem, der ihm das eingeschwenkt hat) schleunigst zu trennen und es für obsolet zu erklären!

Somit gilt die alte Juristenweisheit: betroffenes Geschrei ist gut und schön, aber ein Blick ins Gesetz klärt ein für alle Mal die Rechtslage.

Deshalb anstelle eines kräftigen Weidmannsheils heute mit einem ebenso kräftigen Fiat Iustitia

ihr

Dr. Wolfgang Lipps

PS:

Wir haben heute, am 26.01.2020, den Minister persönlich von unserer Rechtsansicht unterrichtet und um Beibehaltung der Schonzeiten gebeten – Brief 2 an Minister 

PPS vom 04.03.2020:

Mit Antwort Minister MLUK
vom 04.03.2020 hat das Ministerium durch Herrn Dr. Leßner geantwortet. Danach wurden die Anträge auf Schonzeitverlängerung in allen Einzelfällen sorgsamn auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen geprüft.

 

Mindestabschusspläne – jetzt geht´s los

Mit dem hier abgedruckten Brief an Herrn Minister Vogel haben wir den politischen Angriff gegen den Mindestabschussplan der DVO zum LJagdG eröffnet:

 

JUN.i

Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Private Forschungs- und Dienstleistungseinrichtung

 

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Herrn Minister Axel Vogel

Henning-von-Tresckow-Straße 2-13

14467 Potsdam

Liepe, den 10.01.2020

Sehr geehrter Herr Minister Vogel,

zunächst erlauben wir uns, Ihnen nicht nur in Ihrem neuen Amt ein höchst erfolgreiches Neues Jahr zu wünschen, sondern Ihnen zugleich zu diesem für das stark landwirtschaftlich geprägte und vor allen Dingen waldreiche Land Brandenburg so wichtigen Ministerium zu gratulieren.

Ihr Vorgänger hat Ihnen leider noch in den letzten Monaten seiner Amtszeit ein Problem hinterlassen, das wir Ihnen hiermit vortragen und um dessen Lösung, die außerordentlich einfach ist, wir Sie herzlich bitten.

Ihre Vorgängerregierung hat vor kurzem eine neue Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Brandenburg verabschiedet. Diese enthält eine ganze Reihe von Problemen, und darunter eine Regelung, die wir für schlicht rechtswidrig halten und die sich darüber hinaus katastrophal für den Wildbestand und die Wildbewirtschaftung in Brandenburg auswirken wird: den sogenannten Mindestabschussplan.

Um sie in diesem Brief nicht mit längeren Ausführungen zu langweilen, erlauben wir uns, Ihnen das Gutachten beizufügen, mit welchem wir begründen, warum die diesbezügliche Regelung in der neuen DVO jagdrechtswidrig, tierschutzwidrig und damit eben insgesamt rechtswidrig ist. Wir haben am Ende des Gutachtens zugleich zwei Lösungsvorschläge aufgeschrieben, von denen der Einfachste und unseres Erachtens Beste in der Tat die Aufhebung dieser DVO wäre.

Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich dieses Problems annehmen würden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen zu einem ausführlichen Gespräch in Ihrem Hause insbesondere unter Teilnahme des renommierten Wildbiologen Prof. (em.) Dr. H. D. Pfannenstiel jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lipps, Geschäftsführer