MLUK Brandenburg – Management nach Newtons Gesetzen!

Minister Vogel handelt streng gesetzestreu und verdient die Kritik nicht!

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) ist auch für Forst und Jagd zuständig. Geleitet wird es seit Ende 2019 von dem 1956 geborenen Grünen Axel Vogel – einem Berufspolitiker, der sich nach 11-jährigem berufsbegleitendem Studium an der Fernuniversität Hagen Diplom-Kaufmann und Diplom-Ökonom nennen darf. Die website des Ministeriums weist gerade mal 3 Reden und einen Beitrag, aber keine eigene Veröffentlichung, aus. Offensichtlich versteht er was von Großschutzgebieten.

Erkennbar weniger versteht er von Forst und Jagd; niemand hat ihm bisher besondere Kompetenz oder gar politischen Erfolg auf diesen Gebieten vorgeworfen, und deshalb scheint er seit seinem Amtsantritt nicht nur mit dem Forst- und Jagdrecht, sondern gelegentlich auch mit dem allgemeinen deutschen Recht auf Kriegsfuß zu stehen.

Was nicht mal in erster Linie ein Vorwurf gegen ihn selbst ist, sondern nahelegt, dass sein Ministerium nur sehr unzureichend mit Juristen bestückt ist – um es mal nett auszudrücken – und sich auch von außen keinen Rechtsrat einholt.

Deshalb wohl reißt die Kritik an seinem Ministerium von Anbeginn an nicht ab. Wir haben ihm letztlich sogar vorgeworfen: „Dass in Deutschland nach Art. 20 Abs. 3 GG die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, hat sich erkennbar bis zu diesem Ministerium immer noch nicht rumgesprochen.“

Unfaire Kritik?

Wenn man sich, wie wir, die Politik der letzten ziemlich genau dreieinhalb Jahre dieses Ministers ansieht, dann erkennt man, dass die Kritik, der Minister nehme es mit Recht und Gesetz nicht so genau, vielleicht unfair, jedenfalls aber oberflächlich ist.

Denn tatsächlich arbeitet das Ministerium streng nach genau drei Gesetzen. Das sind nämlich

Newtons Gesetze

Die gelten seit über 300 Jahren, denn im Jahr 1687 erschien Isaac Newtons Werk Philosophiae Naturalis Principia Mathematica (lat.; ‚Mathematische Prinzipien der Naturphilosophie‘), in dem Newton drei Grundsätze formuliert, die als die Newtonschen Axiome, Grundgesetze der Bewegung, Newtonsche Prinzipien oder auch Newtonsche Gesetze bekannt sind.

Sie lassen sich anhand der Politik unseres Ministers wunderbar verdeutlichen.

1. Newtonsches Gesetz (Trägheitsgesetz): Ein Körper der in Ruhe ist will auch in Ruhe bleiben!

(Genauer: Das erste Newtonsche Axiom ist das Trägheitsprinzip, auch das Trägheitsgesetz , Inertialgesetz oder „lex prima“ genannt. Es besagt: „Jeder Körper behält seine Geschwindigkeit nach Betrag und Richtung so lange bei, bis er durch äußere Kräfte gezwungen wird, seinen Bewegungszustand zu ändern.“ Original: Corpus omne perseverare in statu suo quiescendi vel movendi uniformiter in directum, nisi quatenus illud a viribus impressis cogitur statum suum mutare = ein Körper verharrt im Zustand der Ruhe oder der gleichförmig geradlinigen Bewegung, sofern jener nicht durch einwirkende Kräfte zur Änderung seines Zustands gezwungen wird).

Nach diesem Grundsatz verfährt das Ministerium zum Beispiel beim Wolf.

Brandenburg hat eine Wolfsverordnung, die nichts taugt. Von Wolfsmanagement kann nicht die Rede sein, und die Entschädigungspraxis betroffener Land- und Viehwirte ist beklagenswert. Auf die mehrfache Bitte nicht nur des Landesjagdverbandes, sondern auch anderer Verbände, den Wolf in vernünftiger Weise ins Jagdrecht aufzunehmen, antwortet das Ministerium in bewundernswerter intellektueller Schlichtheit, der

Koalitionsvertrag sehe eine Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht nicht vor.

Auch die Tatsache, dass immer noch, Monate nach dem letzten Fall von afrikanischer Schweinepest, die kreuz und quer in dümmster, aber sauteurer, Weise gezogenen Zäune nicht zumindest aufgemacht, besser aber beseitigt werden, lässt sich nicht logisch begründen.

Das liegt am Newtonschen Trägheitsgesetz.

Die Beispiele ließen sich vermehren, aber wir gehen schnell mal zum

2. Newtonsches Gesetz (Aktionsgesetz) – wird auf einen Körper Druck ausgeübt, dann bewegt er sich!

(Genauer: Das zweite Newtonsche Axiom wird auch als Aktionsprinzip oder „lex secunda“ bezeichnet und lautet: „Wirkt auf einen Körper eine Kraft, so wird er in Richtung der Kraft beschleunigt. Die Beschleunigung ist dabei direkt proportional zur Kraft und indirekt proportional zur Masse des Körpers.“ Original: Mutationem motus proportionalem esse vi motrici impressae, et fieri secundum lineam rectam qua vis illa imprimitur = Die Änderung der Bewegung ist der Einwirkung der bewegenden Kraft proportional und geschieht nach der Richtung derjenigen geraden Linie, nach welcher jene Kraft wirkt.)

Es ist ja nicht so, dass das Ministerium garnichts täte – nein, es wird von Zeit zu Zeit aktiv und erlässt zum Beispiel merkwürdige Verordnungen oder andere in der Regel kritikwürdige Verlautbarungen – zur Schonzeit oder zur Bejagung oder zu irgendwas.

Ein schönes Bespiel für das Wirken des Newtonschen Aktionsgesetzes ist die sog. Forstreform.

Wir erinnern uns: Ein von dem Vorgänger von Herrn Vogel, Herrn Vogelsänger (kein Wortspiel!) bestelltes Gutachten hat ergeben, dass die brandenburgische Forstpartie in einem höchst beklagenswerten Zustand ist. Wir haben seinerzeit dazu geschrieben, das sei ein

Gutachten, das den harmlosen Titel „Evaluation des LFB“ trägt – des Landesforstbetriebs – aber tatsächlich nicht nur ziemlich krasse Reformvorschläge enthält, sondern zuerst einmal eine vernichtende Darstellung des bisherigen Zustands der Forstpartie in Brandenburg liefert.“

Deshalb haben wir in der Überschrift unseres blogpost gefragt, ob demnach der Forst in Brandenburg ein Saftladen sei.

2 Jahre und 4 Monate danach stellte Minister Vogel mit unverständlich fröhlicher Genugtuung ein Vorhaben einer Forstreform vor – wie Newton zeigt, braucht es etwas Druck, damit die Sache, wenn auch langsam, in Bewegung kommt. Natürlich werden die Vorgaben des Gutachtens nicht umgesetzt, sondern es passiert weniger, und das langsam und einigermaßen ungewiss. Aber Newton hat auch das in seinem Gesetz berücksichtigt – die Bewegung des Körpers, der ja eigentlich in Ruhe bleiben möchte, hängt halt von der Kraft ab und von der zu bewegenden Masse.

Und die bremst schon ganz schön.

Aber hier und mit vielen anderen Beispielen lässt sich das Wirken des Newtonschen Aktionsgesetzes auf Herrn Minister Vogel sehr schön darstellen.

Ganz besonders wichtig im Politikbetrieb, und schmerzhaft für den Herrn Minister, ist ein

3. Newtonsches Gesetz (Reaktionsgesetz) – Druck erzeugt Gegendruck!

(Genauer:  Das auch als Reaktionsprinzip, Wechselwirkungsprinzip, Gegenwirkungsprinzip oder als lex tertia bezeichnete Gesetz besagt: „Besteht zwischen zwei Körpern 1 und 2 eine Kraftwirkung, so ist die Kraft, die Körper 1 auf Körper 2 bewirkt, gleich der Kraft, die Körper 2 auf Körper 1 bewirkt.“ Original: Actioni contrariam semper et aequalem esse reactionem: sive corporum duorum actiones in se mutuo semper esse aequales et in partes contrarias dirigi = Kräfte treten immer paarweise auf. Übt ein Körper A auf einen anderen Körper B eine Kraft aus (actio), so wirkt eine gleich große, aber entgegen gerichtete Kraft von Körper B auf Körper A (reactio). Auf gut Deutsch: actio gleich reactio.)

Was gibt es Besseres, um die Wirkung dieses Gesetzes auf unserer liebstes Ministerium zu beschreiben, als die unglückliche „actio“ eines versuchten neuen Jagdgesetzes für Brandenburg.

Da können wir uns, der Aktualität wegen, kurz fassen. Wir haben letzthin geschrieben:

„Brandenburg hat bekanntlich im vergangenen Jahr versucht, ein neues Landesjagdgesetz zu schaffen. Der erste Entwurf war unbrauchbar und in wesentlichen Teilen rechtswidrig.

Der zweite erweiterte Entwurf war grottenschlecht und ebenfalls rechtswidrig. Es mangelte durchweg an notwendiger Kooperation, an jagdlichem und jagdrechtlichem Sach- und an allgemein juristischem Fachverstand. Das verdiente Ende: politisch krachend gescheitert!“ 

Actio gleich Reactio!

„Aber der zuständige Minister Vogel (Grüne) kanns nicht lassen – jetzt liegt ein Minientwurf vor, der wieder neben wenig Richtigem viel Unnötiges und Bedenkliches enthält“.

Auch der wird nicht so durchgehen, wie er geplant ist – dem steht das Newtonsche Reaktionsgesetz entgegen.

Ergebnis

Wer somit etwa – wie z. B. wir bisher – denkt, das MLUK wurstele inkompetent und ohne Rechtskenntnisse töricht vor sich hin, wird erkennen, dass das unfair ist, wenn man das Wirken dieses Ministeriums anhand der Newtonschen Gesetze analysiert.

Passt schon !

Dr. Wolfgang Lipps

Neues Landesjagdrecht Brandenburg und Rheinland-Pfalz – leider können´s beide nicht!

Brandenburg ändert und ergänzt mal wieder sein Landesjagdgesetz – der Berg kreißt und gebiert das übliche Mäuslein. Rheinland-Pfalz plant ein gänzlich neues und modernes Jagdgesetz – und macht das auf den ersten Blick ziemlich gut – auf den zweiten leider eben auch nicht.

Brandenburg

hat bekanntlich im vergangenen Jahr versucht, ein neues Landesjagdgesetz zu schaffen. Der erste Entwurf war unbrauchbar und in wesentlichen Teilen rechtswidrig, der zweite erweiterte Entwurf war grottenschlecht und ebenfalls rechtswidrig. Es mangelte durchweg an notwendiger Kooperation, an jagdlichem und jagdrechtlichem Sach- und an allgemein juristischem Fachverstand. Das verdiente Ende: politisch krachend gescheitert! Aber der zuständige Minister Vogel (Grüne) kanns nicht lassen – jetzt liegt ein Minientwurf vor, der wieder neben wenig Richtigem viel Unnötiges und Bedenkliches enthält.

Rheinland-Pfalz

Hier liegt seit wenigen Tagen der Entwurf eines neuen modernen Jagdgesetzes vor, dessen Ziele- jedenfalls in der Verlautbarung der Regierung –  kurzgefasst sind: Bessere Unterstützung der Waldentwicklung im Klimawandel durch jagdliches Management, Stärkung von Tierschutz und Naturschutz, Bürokratieabbau, Erweiterte Gestaltungsfreiräume für Waldbesitzende und Landwirtinnen und Landwirte, Vereinfachte Wildschadensabwicklung. Der Entwurf nahm seinen Ausgang in einem breit angelegten Evaluierungsverfahren, bei dem den Verbänden und Behörden die Möglichkeit eröffnet worden war, ihre Überlegungen zu einer Anpassung des Landesjagdgesetzes vorzutragen und dauerhaft einzubringen. „Das Evaluierungsverfahren war sehr umfassend und zeitintensiv, unterstreicht damit aber zugleich die Absicht meines Hauses, fachliche Kenntnisse, Erfahrungen und Bewertungen der beteiligten Gruppen in den Normfindungsprozess mit einfließen zu lassen“, so Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder (Grün).

Brandenburg – auf ein Neues!

Mit Stand vom 29. Juni 2023 legt Minister Vogel ein Gesetz zur Anpassung jagdrechtlicher Vorschriften vor mit dem Inhalt:

  • Artikel 1 Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
  • Artikel 2 Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) sowie der
  • Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV).

Auf 20 Seiten wird wenig geboten.

Etliches ist nicht besonders dringlich, nicht besonders gut formuliert, aber schadet auch nichts.

Einiges ist ganz brauchbar, wie der zu wiederholende Schießnachweis für Jäger in:

§ 37 b

Schießnachweis

(1) Alle Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr auf einem Schießstand zu üben.

Wie das abläuft, regelt die Änderung der DVO.

Einiges ist unnötig, wie der neue § 5a, der die Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen regelt, wofür das BJagdG hinreicht. Die Ergänzung der Nachsuchenregelung in § 34 ist holperig, die Zulassung überjagender Hunde im neuen § 37a einigermaßen praxisfremd. Nicht herangetraut hat sich der Entwurf an die Überführung des Wolfs ins Jagdrecht – intellektuell überfordert, wahrscheinlich. Das Verbot von Totschlagfallen in § 3 DVO zu § 26 LJagdG soll die Freilassung von Fehlfängen sicherstellen, ist aber u. E. tierschutzrechtlich bedenklich. Das gilt wohl auch für Jagdzeitverlängerungen in § 5 DVO – aber dazu können sich ja die Tierschützer noch äußern.

Die „Knackpunkte“ der Novelle.

Das gescheiterte Landesjagdgesetz wollte erkennbar die Interessen einer kleinen Lobby von privaten Waldbesitzern an der eigenen Bejagung auch kleiner Privatwaldflächen durchsetzen. Das sollte bis zur Jagd auf 1 ha gehen und das moderne Recht auf die Zeit der bürgerlichen Revolution von 1848 zurückdrehen – ein sinnloses Unterfangen, aber offensichtlich ein Hobby des ÖJV (oder seines Vorsitzenden?).

Das ist zu Recht gescheitert!

Aber dem Herrn Minister liegen offensichtlich die kleinen Waldbesitzer weiter am Herzen.

In RhPf wird das so geregelt werden:

§ 18

Anspruch der Grundeigentümer auf Beteiligung an der Jagdausübung im Rahmen der Jagdpacht

Im Falle verpachteter Jagdbezirke können die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen von den Pachtenden die Erteilung von unentgeltlichen Jagderlaubnissen für sich oder einen von ihnen benannten Dritten für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer dem Jagdbezirk zugehörigen Grundstücke verlangen (Jagderlaubnisflächen).

Das wird weiter spezifiziert.

Anmerkung jedoch:

Dieser „Eigentümer-Begehungsschein“ ist, in einem ansonsten in weiten Teilen (nicht durchgängig) gut gemachten Gesetzesentwurf der auffälligste Schandfleck, und zwar ein großer und nicht zu tolerierender Irrweg. Genau das versetzt das Jagdrecht um 170 Jahre zurück und ist, mit Verlaub, Unsinn!

 

Brandenburg sieht jetzt Folgendes vor:

§ 7 Eigenjagdbezirke

Die Mindestgröße wird in Abs. 1 von bislang 150 ha auf 75 ha gesenkt. Kann man machen.

Abs. 4 soll lauten (Fettdruck von uns):

Verfügen die Mitgliedsflächen einer anerkannten Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Bundeswaldgesetz über die Voraussetzung nach Absatz 1, so kann sie auf Antrag einen Eigenjagdbezirk bilden. Sind diese Flächen zur Antragstellung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpachtet worden, so kann die Bildung eines Eigenjagdbezirkes erst nach Ablauf des Pachtvertrages erfolgen. Sind diese Flächen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verpachtet worden, so kann die Bildung des Eigenjagdbezirkes erst nach Ablauf von neun beziehungsweise zwölf Jahren (§ 13 Absatz 2) ab Pachtbeginn erfolgen.

Für die Vertretung in der Jagdgenossenschaft wird es einen § 10 (11) geben:

Sind Jagdgenossen gleichzeitig auch Mitglied in einer anerkannten Forstbetriebsgemeinschaft gemäß § 18 Bundeswaldgesetz so können sie sich auch durch einen Vertreter oder eine Vertreterin der Forstbetriebsgemeinschaft vertreten lassen. Der oder die Vertreter/in kann alle Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft vertreten, die auch Mitglied der Jagdgenossenschaft sind.

§ 13 Verpachtung

wird ergänzt wie folgt:

(2) Eine vorzeitige Verlängerung der Pachtzeit ist nicht möglich, wenn ein Jagdgenosse oder eine Jagdgenossin dem nicht zustimmt.

Sowie durch

§ 45

Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen

(1) Forstkulturen bedürfen keiner Schutzvorrichtung bei einer flächigen, mindestens einen Hektar großen künstlichen Verjüngung oder bei natürlicher Verjüngung, wenn in ihnen überwiegend Hauptholzarten enthalten sind. Hauptholzarten sind Gemeine Kiefer, Rotbuche, Stieleiche, Traubeneiche, Gemeine Birke und Eberesche.

Rechtliche Bedenken!

Der Herr Minister gestattet den privaten Waldeigentümern dann einen eigenen Eigenjagdbezirk, wenn sie mit ihren kleineren Flächen zusammen eine Forstbetriebsgemeinschaft von mindestens 75 ha bilden. Sind die oder einige dieser kleinen Flächen bereits jagdlich verpachtet, dann können die Waldbesitzer ihren Bezirk nach 9 bzw. 12 Jahren seit Pachtbeginn gründen, unabhängig davon, ob der Pachtvertrag eine längere Laufzeit vorsieht.

Das halten wir für rechtswidrig, weil es in geschlossene privatrechtliche Verträge mit längerer Laufzeit eingreift – die aber gelten nach BGB und können vom Landesjagdgesetzgeber nicht ausgehebelt werden. Dass bestimmte Forstkulturen keiner Schutzvorrichtung bedürfen könnte die Mitverschuldensregel des § 254 BGB aushebeln, was wir für rechtlich bedenklich halten. Das gilt übrigens auch für die unklare weil widersprüchliche Vertretungsregel in § 10 Abs. 11.

Das Verlängerungsverbot der Jagdpacht während ihres Laufes in § 13 halten wir für rechtlich höchst bedenklich, ja eher für rechtswidrig. Denn in allen Fällen, in denen der Jagdpachtvertrag eine einseitige Verlängerungsoption des Jagdpächters vorsieht (die wohl auch nach dem geplanten neuen Recht wirksam wäre!), greift das in bestehende Verträge ein und beschneidet Rechte nach BGB, was unzulässig ist. Vereinbart ein Jagdvorstand eine Pachtverlängerung, dann ist die nach BGB nach außen wirksam, selbst wenn sie im Innenverhältnis zur JG unzulässig wäre. Und wenn die JG eine vorzeitige Verlängerung mit der satzungsgemäßen doppelten Mehrheit beschließt, dann wäre das Veto eines Jagdgenossen/einer Jagdgenossin dann, wenn die Bestimmung des neuen LJagdG wirksam wäre, ein Eingriff in die Satzung der JG, der nach Vereinsrecht des BGB und öffentlichem Recht der Körperschaften rechtswidrig wäre.

Mit anderen Worten:

so kann das Verlängerungsverbot der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten! Erkennbar hat das also wieder mal kein Jurist geprüft, und der Herr Minister Vogel versucht zum wiederholten Mal, Rechtswidriges durchzusetzen.

Dass in Deutschland nach Art. 20 Abs. 3 GG die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, hat sich erkennbar bis zu diesem Ministerium immer noch nicht rumgesprochen.

Fazit:

Vielleicht gut gemeint, aber wieder mal schlecht gemacht.

Scheint bei Bündnis 90/die Grünen zur Norm zu werden – siehe GebäudeEG!

ergebenst Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag 15. Juli 2023

Prof. Herzog hat den Entwurf der Jagdgesetznovelle kritisch, und damit eigentlich ziemlich vernichtend, besprochen:

www.youtube.com/watch?v=rBMPTM2IXwo

Forum Lebendige Jagdkultur e. V. – Jahrestagung 2023

Am 17. und 18. Juni dieses Jahres fand die Jahrestagung des „Forum Lebendige Jagdkultur“ auf der Burg Falkenstein, nicht weit von Regensburg, statt. Die aus dem 11. Jahrhundert stammende Burg, die in den letzten Jahren aufwendig und mit Gefühl restauriert worden ist, und deren Burgschänke über eine kleine aber gute Speisekarte verfügt, ist ein sehr schöner Tagungsort.

Außerhalb des Sitzungssaales konnte man während des gesamten Wochenendes eine eindrucksvolle Ausstellung der Bilder von Ulf-Peter Schwarz betrachten.

Das Forum ist, wie in Jägerkreisen allgemein bekannt, zunächst von Jagdmalern, Schriftstellern und Musikern gegründet worden, um die reiche Jagdkultur in ihren verschiedenen Facetten zusammenzuführen. In den letzten Jahren ist deutlich geworden, dass Sinn und Aufgabe des Forum erweitert werden sollten. Unsere Jagd, wie wir sie in Deutschland ausüben, und wie sie eben ihren schönsten Ausdruck in Bildern, Schriften und in der jagdlichen Musik insbesondere der Jagdhornbläser findet, ruht auf einer jagdethischen Grundlage, die mit den Vorschriften des § 1 unseres Bundesjagdgesetzes (der sich in etlichen Landesjagdgesetzen wiederfindet), insbesondere der Hegeverpflichtung, dem Art. 20 a Grundgesetz, den anerkannten Grundsätzen der deutschen Weidgerechtigkeit und somit den Prinzipien von Nachhaltigkeit und Biodiversität weitgehend umschrieben ist.

Wir können nicht übersehen, dass die Bestrebungen, diese Grundsätze zu negieren oder gar auszuhebeln, in den letzten Jahren zugenommen haben. Deshalb fühlen wir uns berufen, über unsere anfänglichen Grundsätze hinaus unser Wirken auch auf die Weidgerechtigkeit und die Jagdethik auszudehnen.

Demzufolge war die Tagung wiederum Anlass für höchst interessante Vorträge wie folgt:

  • Prof. Dr. Johannes Dieberger
    • „Die historische Entwicklung des jagdlichen Brauchtums“
  • Josef Hiebeler
    • „Prozess zur Aufnahme der österreichischen Falknerei in das Kulturelle Welterbe der UNESCO“
  • Dr. Wolfgang Lipps
    • „ASP – Tod der Jagdethik?“
  • Bernd Ergert
    • „Die Jagd in Mythos und Aberglaube“
  • Prof. Dr. Markus Moling
    • „Ethische Überlegungen im Umgang mit Wildtieren. Wie wir jagen wollen“
  • Dr. Rolf D. Baldus
    • „Auslandsjagd zwischen Naturschutz, Jagdkultur und Ethik“
  • Prof. Dr. Georg Urban
    • „Jagdkultur in der Praxis“ – Was ist das? Stand heute, wie zu verbessern?

Und zudem gab uns Dr. Proske, ein ganz hervorragender Hornbläser und Mitglied der Oberpfälzer Parforcehornbläser, eine sehr ausführliche Einführung in die Musik der einfachen Naturhörner durch die Zeiten mit eindrucksvollen Klangbeispielen.

Am Sonntag wurde für uns eine Hubertusmesse in der 1994 renovierten Pfarrkirche St. Sebastian zelebriert – in der erstaunlicher Weise das zentrale Altarbild den heiligen Sebastian zeigt, der gerade von zwei heidnischen Bogenschützen ermordet wird; ein höchst ungewöhnliches Altarbild.

Die Messe wurde von den Oberpfälzer Parforcehornbläsern, immerhin 11mal bayerische Meister im Parforcehornblasen in Es, in wirklich ganz wunderbarer Perfektion musikalisch begleitet.

Mit den Beschlüssen der anschließenden Mitgliederversammlung ist das Forum Lebendige Jagdkultur jetzt weiter auf einem guten Weg als Anwalt der Jagdkultur.

Dr. Wolfgang Lipps

PS:

Den Vortrag „ASP – Tod der Jagdethik?“ kann man hier herunterladen.

Manuskript

Waffenrecht verbessern? So wird das nix!

Wann immer in Deutschland irgendetwas mit Schusswaffen passiert, wird reflexartig nach einer Verschärfung des Waffenrechts gerufen. Und wie immer kommen Wellen des Volkszorns Politikern gerade recht, um auf ihnen zur Selbstdarstellung zu surfen – das gilt für die AfD ebenso wie für Innenminister und Innenministerinnen und jeden, der, meist ohne die notwendige Qualifikation, glaubt, seinen Senf dazugeben zu müssen.

Wir haben ein im internationalen Vergleich sehr strenges aber leider auch sehr kompliziertes und damit zwangsläufig auch lückenhaftes Waffenrecht. Dieses Recht regelt selbstverständlich nur den legalen Waffenbesitz, also in erster Linie den der  Sportschützen und Jäger und derer, die als Wachleute oder in ähnlicher Eigenschaft Waffen besitzen dürfen. Dazu kommt dann noch die große Gruppe der beruflichen Waffenträger wie Militär und Polizei.

Dem illegalen Waffenbesitz, den man sich auf dem Schwarzmarkt und im europäischen Ausland relativ leicht beschaffen kann, ist mit dem Waffenrecht gar nicht und mit dem Strafrecht nur recht unvollkommen beizukommen.

Sind Waffenrechtsänderungen überhaupt nötig?

Um es ganz deutlich zu sagen:

wenn man mit Änderungen des Waffenrechts nur auf Straftaten mit legalen Waffen reagiert, sind Waffenrechtsänderungen weitestgehend überflüssig. Die dafür rasch gemachten Vorschläge sind in aller Regel unnötig, manchmal sogar schädlich, und gelegentlich auch ziemlich dumm.

Denn zunächst einmal ist der Anteil der Straftaten, die mit legalen Waffen begangen werden, in Deutschland sehr gering. Sie werden im deutschen Strafrecht besonders hart behandelt, sodass Änderungen in der Waffengesetzgebung zumeist überflüssig sind, wenn sie nicht wirklich dazu geeignet sind, derartige Straftaten zu verhindern. Nun glauben manche, man könne die Straftaten durch Sportschützen dadurch verhindern, dass man den Waffenbesitz zu Hause verbietet und die Sportschützen zwingt, die Waffen an der Sportstätte aufzubewahren, weil sie ja auch nur dort angewendet werden. Das erscheint logisch, weil auch Affekttäter eine Straftat mit der Waffe dann nicht begehen können, wenn sie die Waffe nicht griffbereit zu Hause haben; gerade aber in Fällen der Affekttaten und Beziehungstaten im häuslichen oder familiären Bereich kann man unterstellen, dass die Tat in einer Mehrzahl der Fälle ohne Schusswaffe dann eben in anderer Weise, zum Beispiel durch Erschlagen oder Erwürgen oder mit Messern, passiert wäre. Dennoch ist es natürlich legitim, sich über die Aufbewahrung von Sportwaffen Gedanken zu machen und hier gegebenenfalls das Gesetz zu ändern. Allerdings gibt es dazu bereits eine Fülle von Material, das zeigt, dass diese sog. Zentrallagerung letztlich nicht besonders zu empfehlen ist.

Zu den mit Legalwaffen verübten Delikten werden in der amtlichen Statistik im Übrigen auch Selbsttötungen und Straftaten mitgezählt, die mit Dienstwaffen von Polizei oder Bundeswehr begangen wurden.

Im Übrigen plant die EU Waffenrechtsänderungen, die abgewartet werden sollten.

Generell aber gilt: Waffenrechtsänderungen, die keinen Sicherheitsgewinn bieten, sind unnötig und dann, wenn es zusätzliche Gegengründe gibt, abzulehnen.

Jedoch hört man von Frau Faeser zum Beispiel:

Verbot halbautomatischer Waffen.

Der Entwurf spricht hier vom Verbot „kriegswaffenähnlicherhalbautomatischer Feuerwaffen. Wer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Waffe erworben hat, „muss diese so verändern, dass sie nicht mehr ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen ist“, wenn er die Waffe weiter besitzen möchte. (§ 58  WaffG).

Der praktische Sinn einer solchen Gesetzesänderung ist schlechterdings nicht einzusehen. Sie betrifft einen Fall, der kaum vorkommen dürfte und im Übrigen, so weit zu sehen ist, strafrechtlich völlig irrelevant ist.

In der Presse liest man weiter, dass ein generelles Verbot halbautomatischer Pistolen geprüft werden soll. Wenn das stimmt, sind diejenigen Ministerialbeamten, die so etwas prüfen sollen, offenkundig bislang von jeder Sachkenntnis ungetrübt. Halbautomatisch ist eine Pistole, wenn nach erstmaliger Spannung des Verschlusses durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schußauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (WaffG Anl. 1 Ziff. 2.2) – das trifft auf alle Pistolen zu. Ein Verbot wäre völlig ungeeignet, Straftäter, übrigens auch Amoktäter, die bekanntlich ihre Tat planen, an der Tat zu hindern. Denn zum einen würden die sich wahrscheinlich, wenn sie legal keine halbautomatische Pistole erhalten können, eine solche auf dem Schwarzmarkt kaufen, oder sie würden als legale Waffenbesitzer dann eben einen Trommelrevolver erwerben. Der gilt nämlich nicht als Halbautomat, weil der Abzug nicht nur den Schuss löst, sondern zuerst die Trommel weiterdreht. Diese Waffe ist sicherlich langsamer und in der Hand des ungeübten Schützen auch nicht so treffsicher wie eine Pistole, aber die Unterschiede sind marginal und bei einiger Übung leicht auszugleichen.

Psychologische Eignungsprüfung

Zudem soll beim Antrag auf eine Waffenbesitzkarte künftig überprüft werden, „ob jemand psychologisch geeignet ist„. Beabsichtigt ist also wohl eine verpflichtende fachpsychologische Untersuchung (MPU) auf Kosten des Antragstellers (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Das muss dann natürlich auch für den Besitz von Schreckschusswaffen mit dann zwingend erforderlichem Kleinen Waffenschein gelten (und wenn dabei dann so üble Charaktermängel wie Trunksucht oder ähnliches zutage treten, könnte vielleicht auch der Führerschein weg sein, oder?).

Dazu haben wir uns vor kurzem geäußert – der Vorschlag ist nicht nur Unsinn, sondern geeignet, vernünftige Antragsteller zu behindern, während Psychopathen und gerade auch potentielle Amoktäter wahrscheinlich überwiegend durchs Raster fallen. Wir haben auf die Fälle hingewiesen, in denen Psychiatern und Psychoanalytikern gänzlich entgangen ist, dass bereits verurteilte Straftäter, die sich sogar im Gefängnis auffällig verhalten haben, rückfällig werden könnten.

Der Täter in Hamburg ist anonym angezeigt worden, aber die anschließende Überprüfung hat nicht einmal gemerkt, dass er ein wirres Buch geschrieben hat. Der Täter in Winnenden, der ja immerhin 15 Menschen auf dem Gewissen hat, wäre mit einer psychologischen Überprüfung gar nicht erwischt worden. Denn er hat mit einer Waffe getötet, die sein Vater, ein legaler Waffenbesitzer, so schlampig verwahrt hatte, dass er sich in deren Besitz setzen konnte. Er selbst war kein legaler Waffenbesitzer.

Was man dann aber noch hört:

Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit:

Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde, gilt demnach 15 anstatt 10 Jahre  (§ 5 Abs. 1 WaffG) und wer Mitglied in einer verbotenen Vereinigung oder verbotenen Partei ist 10 anstatt 5 Jahre (§ 5 Abs. 1) lang als nicht zuverlässig. In die Zuverlässigkeitsprüfung werden künftig auch diverse höherrangige Polizeidienststellen der Länder und des Bundes sowie das Zollkriminalamt einbezogen.

Was wirklich sinnvoll wäre!

Eine Reihe anderer Vorschläge, die sich entweder im gegenwärtigen Referentenentwurf finden sollen oder jedenfalls erwogen werden, wollen wir hier nicht weiter besprechen, sondern die mit Sicherheit zu erwartende Gesetzesvorlage abwarten.

Wir halten allerdings in 2 Punkten eine Novellierung des gegenwärtigen Waffenrechts für nicht nur geboten, sondern, wenn hier schon ministerielles Gehirnschmalz in größerem Maße aktiviert werden soll, unbedingt erforderlich.

1.     Rechtsvereinfachung

Das deutsche Waffenrecht ist zu kompliziert und unübersichtlich.

Mit dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) wurde das Waffengesetz grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Gleichzeitig wurden die waffen- und beschussrechtlichen Vorschriften in zwei Gesetze aufgeteilt. Waffenrechtliche Regelungen sind deshalb jetzt zunächst im Waffengesetz enthalten (WaffG). An diesem befinden sich Anlagen, die Begriffe des Waffengesetzes erläutern und in dem einen oder anderen Punkt sogar ergänzen – Anlage 1 definiert waffenrechtliche Begriffe und Anlage 2 enthält unter anderem die Waffenliste. Dazu ist eine allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erlassen worden. In dieser sind alle Bestimmungen zusammengefasst und erläutert, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz oder dem Führen von Waffen wichtig sind. Zudem gibt es Bestimmungen zur technischen Prüfung von Waffen im Hinblick auf ihre Verwendungssicherheit im Beschussgesetz (BeschG) und in der allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV).

Für denjenigen, der mit dem deutschen Waffenrecht arbeiten muss, hat die Neuregelung im Jahre 2003 noch keine ausreichende Klarheit gebracht und die Unklarheiten, Widersprüche und Unzulänglichkeiten des deutschen Waffenrechts nicht hinreichend beseitigt. Es wäre wünschenswert, wenn das Gesetz stark gestrafft und vereinfacht würde.

2.     Verwaltungsreform

Noch wichtiger aber wäre eine Reform des Waffenverwaltungsrechts. Zwar haben wir jetzt schon ein Einheitliches Waffenregister. Wichtiger aber wäre, wenn es eine Bundeswaffenbehörde gäbe. In Deutschland gibt es nämlich für jeden Landkreis eine Waffenbehörde, insgesamt 541. Diese Behörden sind zum Teil überarbeitet und zum Teil nicht hinreichend ausgestattet. Die von Ihnen anzuwendende Rechtsmaterie ist zu kompliziert und vor allem fehlt es eindeutig an der vollständigen und vor allem digitalen Verlinkung mit allen anderen für das Waffenwesen in Deutschland wichtigen Behörden. Dieser Regelungsbereich wäre des Schweißes der Edlen wert.

Fazit:

Wir gehen mal netterweise davon aus, dass es Frau Faeser inzwischen gelungen ist, beim Volk den Eindruck zu erwecken, sie sei eine dynamische und zugewendete Politikerin am waffenrechtlichen Puls des Volkes und der Zeit.

Dann könnte ihr Ministerium ja jetzt aufhören, herumzueiern, und sich dem wahren Reformbedarf widmen.

Dr. Wolfgang Lipps

Der „Pawlow´sche Reflex“ im deutschen Waffenrecht

Sie, liebe Leser, kennen alle die Versuche des berühmten russischen Physiologen Iwan Pawlow. Dieser hatte immer eine Glocke geläutet, wenn seine Laborhunde gefüttert wurden ­ mit dem Ergebnis, dass die Tiere beim Klang der Glocke auch dann zu sabbern begannen, wenn gar kein Futter in Sicht war.

Das funktioniert vielfach. So beginnen deutsche Politiker, aber auch viele Medien, immer nach „Waffenrechtsverschärfungen“ zu sabbern, wenn es zu einer Straftat mit Waffen kommt – wobei es ulkiger Weise keinen Unterschied macht, ob die Waffe legal oder illegal im Besitz des Täters war. Die Verschärfung der Waffengesetze trifft zwar nur die legalen Waffenbesitzer, die illegalen gerade nicht! Aber diese Feinheit wird gern ignoriert.

Das kommt daher, dass ganz überwiegend gerade die nach einer Verschärfung der Waffengesetze rufen, die von der Materie erkennbar nichts verstehenFachleute, wie z. B. der Vorsitzende des Forum Waffenrecht oder die Vorsitzenden der Polizeigewerkschaft oder des Beamtenbundes sind da erheblich objektiver. Und weder fachkundig noch intelligent ist das Postulat von Markus Feldenkirchen vom SPIEGEL, legale Waffenbesitzer sollten ihre Waffen nie mehr zuhause haben dürfen, sondern irgendwo anders auslagern müssen. Wie blöd ist das denn?

Wann und wie wird gesabbert?

Das ist leicht vorherzusagen.

Wenn eine Straftat mit einer automatischen Schusswaffe begangen wird, sollten die gleich mal verboten werden. Darüber kann man zwar reden, aber sollte wissen:  „Halbautomatische Waffen werden in allen Schießsportverbänden, national wie international, verwendet und auch von Jägern gerne genutzt“. Ist der Täter des Rechtsextremismus verdächtig, wird versucht, den Zugang von Rechtsextremen zu Waffen zu erschweren – das ist zwar sinnvoll, stößt aber auf erhebliche praktische Schwierigkeiten und führt zu einem gerade für die legalen Waffenbesitzer äußerst lästigen Verwaltungswirrwarr.

Besonders wohlfeil wird’s dann, wenn der Täter, wie der ehemalige Zeuge Jehovas in Hamburg, erkennbar psychisch gestört zu sein scheint. Hier will die Politik gleich mal die nächste Sau durchs Dorf treiben – jeder Antragsteller auf Waffenbesitz soll zuerst psychiatrisch untersucht werden.

Wie das organisatorisch zu schaffen sein soll, kann man füglich fragen. Aber viel schwerer wiegt: auf psychiatrische Gutachten ist kein Verlass! Jeder Rechtsanwalt, der mit derartigen Gutachten zu tun hatte, weiß, wie unglaublich fehleranfällig die sind. Ich selbst habe in meiner anwaltlichen Praxis Gutachten erlebt, die schon an Scharlatanerie grenzten.

Psychiatrische Gutachten – unbrauchbar!

Aber auf derartige praktische Erfahrungen von Rechtsanwendern muss man garnicht abheben – die Branche selbst gibt zu, dass derartige Gutachten – die bekanntlich mit einem einzigen Gespräch keineswegs seriös begründet werden können – eine gewaltige Fehlerquote beinhalten. So wird eingeräumt, dass bei der Prognose der möglichen Rückfälligkeit von Straftätern „sehr viel schief läuft“. Bei einer Nachuntersuchung von 113 Straftätern waren 38,1% rückfällig geworden.

Das Handbuch „Prognosen für die forensiche Psychiatrie“ stellt fest: „Aus den Daten folgt: so kann es nicht weitergehen: die traditionelle psychiatrische Rückfall-Prognose-Methode muss schnellstmöglich abgeschafft werden, denn über 80% falsch positive psychiatrische Rückfall-Prognosen sind eine unerträgliche Katastrophe für eine anspruchsmäßig wissenschaftlich fundierte Prognostik“.

Erinnern wir uns an Gustl Mollath oder Anders Breivik: „Im ersten Strafverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth war für den Gerichtsgutachter klar: Mollath ist psychisch schwer krank und weiterhin gefährlich. Ein anderer Psychiater sprach von einer „groben Falschbegutachtung“ und sah weder Anzeichen einer psychischen Erkrankung noch der Gemeingefährlichkeit. Solche eklatanten Widersprüche zwischen Gutachtern sind eher die Regel als die Ausnahme. Auch den rechtsradikalen Norweger Anders Breivik hielten die einen Ärzte für schizophren, die anderen für voll zurechnungsfähig„.

Und den Messerstecher im Regionalzug bei Brockstedt im Januar 2023 hatte man aus der Untersuchungshaft entlassen „nach einer psychiatrischen Begutachtung, die unauffällig ausfiel“; wenige Tage danach hat er zwei Menschen getötet! „Ein Psychiater hat kurz vor der Entlassung keine Fremd- und Selbstgefährdung festgestellt“, hatte eine Sprecherin der JVA Billstedt erklärt.

Jetzt also: derartige „Gutachten“ bei jedem Waffenantrag? Schneller und treffsicherer wäre Würfeln!

Das Waffenrecht

Klar ist: nichts ist vollkommen, alles kann immer verbessert werden. Das gilt natürlich auch für das deutsche Waffenrecht, das zwar eines der besten, aber auch leider der kompliziertesten der Welt ist. Aber die Betonung muss dann auf dem Wort „Verbesserung“ liegen. Es besteht jedoch der Verdacht, Frau Faeser wolle im  Waffenrecht nur deshalb herumpfuschen, um den Eindruck zu erwecken, sie sei als Innenpolitikerin schnell und gut; darauf kann die Gesellschaft gern verzichten.

Die im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände stellen sich gegen willkürliche Gesetzesverschärfungen ohne faktenbasierte Grundlage und jeden Sicherheitsgewinn. Nach ihrer Ansicht rechtfertigt z. B. auch das Geschehen in der Silvesternacht keine Verschärfung des Waffenrechts. „Alles, was dort passiert ist, ist bereits jetzt verboten und steht unter Strafe. Die Gesetze müssen nur konsequent durchgesetzt werden, ansonsten helfen auch weitere Verbote nichts“. Leider werden Rufe nach einer Verschärfung des Waffenrechts oft reflexartig geäußert, ohne vorher zu prüfen, welche Maßnahmen tatsächlich sinnvoll und erforderlich sind. Einer sinnvollen Änderung des Waffengesetzes stellen sich die Verbände nicht entgegen, dies wurde dem BMI gegenüber deutlich gemacht. Die vorgesehenen Änderungen – soweit bekannt – sind jedoch sachlich nicht begründet.

Letztlich ist es eine gesicherte Erkenntnis:

Wissenschaftler aus dem In- und Ausland belegten anhand von Studien und Statistiken, dass Waffenverbote keinen positiven Effekt auf die Gewaltkriminalität haben. Gesetzestreue Bürger werden durch den Besitz von Waffen nicht zur Gewalt verführtRechtsbrecher kümmern sich nicht um Verbote; sie besorgen sich ihr Tatmittel illegal oder ersetzen es, z.B. durch Messer, Brenn- oder Explosivstoffen.

Und übrigens:

Im Jahr 2014 wurden gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 6.082.064 Straftaten registriert. Lediglich in 0,2% der Fälle waren Schusswaffen involviert. Im Zusammenhang mit Straftaten wurden insgesamt 443 Waffen an Tatorten sichergestellt, wovon 75,7% (335) erlaubnisfrei und 24,3% erlaubnispflichtig waren. Nur 5 erlaubnispflichtige Schusswaffen (4,9%) waren legal besessen, dagegen über 95% in illegalem Besitz. (Quelle Bundeskriminalamt, Wiesbaden)

Also:

Viel Lärm um Nichts – aber Nichts wird sicher dabei herauskommen.

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

ASP-Zäune – Dienstaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrte Frau Ministerin Nonnenmacher,

hiermit erhebe ich, der unterzeichnete

Dr. Wolfgang Lipps

Dienstaufsichtsbeschwerde

 gegen

die für die Maßnahmen gegen die ASP, insbesondere den Zaunbau und die Zaunverwaltung, zuständigen Beamten und sonstigen Mitarbeiter Ihres Hauses.

mit folgender

Begründung:

Kennzeichnung – Beschwer kurzgefasst

Das von mir vertretene Institut hat bei Ihnen zunächst beantragt:

Die im Zuge der Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest in Brandenburg errichteten Zäune mit Ausnahme des Grenzzauns zu Polen werden

 Unverzüglich im Bereich aller Tore und zwischen den Toren immer dort, wo sie Wechsel des Schalenwildes kreuzen oder Einstände des Schalenwildes durchqueren, mit sofortiger Wirkung geöffnet und

  • Bis zum März 2023 vollständig beseitigt.

Ich habe daraufhin mit Schreiben an Ihr Ministerium, Referat 32, diesen Antrag übernommen und damit persönlich gestellt wie folgt:

Ich schließe mich dem Antrag der von mir alleinvertretungsberechtigt vertretenen GmbH hiermit ausdrücklich persönlich an. Ich bin Jagdausübungsberechtigter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Liepe.

 Ich habe den Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt wie folgt begründet:

 Die Jagdausübungsberechtigung ist Ausfluss des Grundeigentums und gemäß § 1 Landesjagdgesetz eine Aufgabe im öffentlichen gesamtgesellschaftlichen Interesse. Die Zäune zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest greifen in subjektive öffentliche Rechte von Jagdausübungsberechtigten und damit unmittelbar in meine Rechte ein. Damit ist die Anspruchsgrundlage für den Erlass der mit dem in Bezug genommenen Antrag verlangten begünstigenden Verwaltungsakte gegeben.

 Somit besteht eine Verpflichtung Ihres Ministeriums, diese Anträge auf Beseitigung der Zäune, jedenfalls soweit sie für mich persönlich als Jagdausübungsberechtigten gestellt werden, durch Verwaltungsakt rechtsmittelfähig zu bescheiden.

Ich bin auf diesen Antrag bislang ohne jede Antwort.

  1. Zur Beseitigung des überwiegenden Teils der ASP-Zäune

Der größte Teil der Zäune im Barnim, die bei ihrer Errichtung die Ausbreitung der ASP durch eine Unterbindung von Wanderungsbewegungen von Wildschweinen verhindern sollten, ist unverzüglich aus folgenden Gründen zu beseitigen:

  • Teile dieser Zäune wurden weitgehend ohne Zustimmung dazu bestimmter Träger öffentlicher Belange oder ohne vorgeschriebene Verträglichkeitsprüfung errichtet und sind deshalb rechtswidrig.
  • Alle sogenannten Innenzäune, also diejenigen Zäune, die das ursprünglich befallene Gebiet des Kreises Barnim weder nach Polen noch nach Westen und damit nach aussen absperren, sind weitgehend unnötig, weil sie
    • Schon ihrer Natur nach nicht dicht sind, und weil sie
    • Gebiete umschließen, in denen seit Monaten kein Fall von ASP mehr aufgetreten ist, und/oder weil sie
    • Gebiete umschließen, in denen die ASP nie aufgetreten ist, oder weil sie
    • Gebiete umschließen, in denen es keine Betriebe der privaten, bäuerlichen oder quasi-industriellen Schweinehaltung von Hausschweinen jemals gab oder nicht oder nicht mehr gibt.
  • Die Zäune behindern eine ungestörte Land- und Forstwirtschaft und die ungestörte und gesetzmäßig notwendige Jagdausübung einschließlich der durch sie bewirkten Wildschadensverhütung und Seuchenbekämpfung und sind damit unverhältnismäßig;
  • und diese Zäune hindern andere Wildtiere, insbesondere Schalenwild (dort vor allem Rehwild, aber auch Jungtiere anderer Schalenwildarten) und kleinere Wildtiere wie Füchse und Dachse oder Hasen u. a. m. an ihrer natürlichen Bewegung (Aufsuchen von Äsung, Aufsuchen sicherer Plätze, Flucht vor Gefahren usw. usf.) und verursachen dadurch und ihre oft völlig unsachgemäße Aufstellung erhebliches quälerisches Tierleid.
  1. Rechtliche Folgerungen

Die vorbezeichnet definierten Zäune sind unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Angesichts der zuvor aufgezählten Fakten fehlt es ihnen an der gesetzlichen Grundlage.

  1. Zuständigkeiten

Der Kreisveterinär Dr. Mielke erklärt Ihr Ministerium für zuständig und sich selbst für unzuständig. Ich teile seine Auffassung, allerdings ohne tiefergehende rechtliche Prüfung, nicht. Ich halte es für wichtig, Ihnen den wesentlichen Teil meiner Argumente gegenüber dem Kreisveterinär in einer mail an ihn vom 08.03.2022 wiederzugeben (lassen Sie sich u. U. seine mail, die meine Antwort veranlasst hat, übersenden); sie enthalten zahlreiche rechtliche Argumente gegen die Aufrechterhaltung der meisten im Barnim errichteten Zäune. Ich bitte gegebenenfalls, den Kreisveterinär zu den hier beantragten Maßnahmen anzuweisen.

Unsere Ausführungen lauten auszugsweise wie folgt (Fettdruck nachträglich von mir vorgenommen):

Sehr geehrter Herr Dr. Mielke,
 Ich lese Ihre letzte Mail mit äußerstem Erstaunen, um nicht zu sagen einiger Verärgerung. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mit mir sachlich richtig korrespondieren würden und meine Fragen und Meinungen einigermaßen ernst nehmen würden. Erkennbar ist das nämlich nicht der Fall.
 Lassen Sie mich zu Ihrem kurzen Schreiben nur folgendes anmerken:
 Sie schreiben allen Ernstes, die Zäune seien nur temporär und nicht auf Dauer angelegt. „Vor Tische las man’s anders“ – nicht nur Sie, sondern jeder mit der ASP Befasste behauptet, die Zäune müssten mindestens 5 Jahre lang stehen bleiben. Was ist hier also die Wahrheit? 
  1. Sie schreiben allen Ernstes, die Zäune „schützen die Bürger des Landkreises Barnim vor der Ausbreitung der ASP“. Das ist, mit Verlaub, barer Unsinn, und das wissen Sie auch ganz genau. Warum also wiederholen Sie diese Leerformel in nahezu jeder Ihrer Stellungnahmen? Sie wissen ganz genau, dass die ASP überhaupt keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere ist, dass sie sich langsam ausbreitet, dass sie nur einen Teil derjenigen Wildschweine oder auch Hausschweine infiziert, die unmittelbar mit einer Infektionsquelle in Kontakt kommen, und dass deshalb tatsächlich die ASP-Zäune keineswegs „dringend geboten“ sind. 
  1. Sie behaupten ferner, dass für die Gefahrenabwehr durch Zäune kein einschlägiges Bau- oder Waldrecht zuständig sei, die rechtlichen Grundlagen fänden sich in der Tierseuchenallgemeinverfügung. Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass ich als Volljurist mit einer fast 50-jährigen Praxis als Anwalt und als Spezialist für Jagdrecht und Naturschutz und ehemaliger Dozent an der Hochschule in Eberswalde einigermaßen beleidigt bin, wenn man in einer Weise mit mir diskutiert, aus der ersichtlich ist, dass man mich für einen Dummkopf hält. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das bei einer vielleicht stattfindenden weiteren Korrespondenz unterlassen würden.
 Ungeachtet der Tatsache, dass wir hier eine ganze Reihe europäischer Vorgaben und nachgeordneter Rechtsregeln haben, empfehle ich Ihnen die Lektüre des Tiergesundheitsgesetzes und der Schweinepest VO. Der Leitfaden des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung in Brandenburg vom 6. August 2021 verweist mit Recht darauf, dass bei Auftreten einer Tierseuche die zuständige Behörde nach § 24 des Bundesjagdgesetzes die erforderlichen Anweisungen zur Bekämpfung der Seuche auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Schweinepestverordnung erlässt. Das ist, wie Sie sehen werden, ein wörtliches Zitat.
 Die gesetzliche Formulierung für danach mögliche Absperrungen lautet wie folgt:
 „Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten, 1.  die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind, 2.  bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder 3.  bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.“
 Nirgendwo in dem gesamten für Ihre Maßnahmen wesentlichen Regelwerk steht irgendetwas davon, dass für derartige Zäune alle diejenigen Bestimmungen, die zum Beispiel im Bundesnaturschutzgesetz oder den entsprechenden Landesgesetzen oder im Waldgesetz oder im Baurecht oder in Biosphärenbestimmungen verbindlich vorgeschrieben sind, außer Kraft gesetzt seien und deshalb nicht gelten würden. Kilometerlange feste Zäune mit Toren sind in aller Regel Bauwerke, die natürlich nicht, wie Sie dies erstmals behaupten, vorübergehend erstellt worden sind, sondern die auf eine längere Dauer angelegt sind und vor allem erhebliche Auswirkungen auf Wald und Natur und damit auf Wild und sonstige Tiere haben. Damit erfordern sie die Mitwirkung einer ganzen Reihe von Trägern öffentlicher Belange und sie erfordern vor allem eine präzise substantiierte schriftliche Antragstellung, mit der dargelegt wird, dass und warum diese Einrichtungen zum Beispiel im Wald oder in einem Naturschutzgebiet mit den damit verbundenen erheblichen Störungen der Fauna ausnahmsweise dringend erforderlich und nötig sind. Die pauschale Behauptung, die ASP diene dem Schutz von Menschen und mache derartiges deshalb notwendig, ist, wie gesagt, nicht nur Unsinn, sondern außerdem auch noch rechtlich falsch. Im Naturschutzgebiet erfordern derartige Einrichtungen sogar Prüfungen der Verträglichkeit. Die Behörden haben in Brandenburg inzwischen schon zugegeben, dass diese Verträglichkeitsprüfungen in keinem Fall erfolgt sind, und Ihrem Schreiben kann ich entnehmen, dass Sie keinerlei Träger öffentlicher Belange in Ihren Zaunbau eingeschaltet haben und demzufolge alle rechtlich verpflichtenden Maßnahmen von Ihnen ignoriert worden sind.
 Sie sollten mal prüfen lassen, ob Ihre Zaunbauten und Ihre Rechtsauffassung vielleicht, z. B. unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes und anderer Auswirkungen, nicht strafbar oder jedenfalls bußgeldbewehrt sind! Sie können diese Prüfung natürlich auch der möglicherweise irgendwann einmal eingeschalteten Staatsanwaltschaft überlassen! 
  1. Zum Jagdverbot haben wir schon hinreichend korrespondiert, es ist unverhältnismäßig und rechtswidrig. Ich habe das in einem Gutachten hinreichend juristisch begründet und kann deshalb Ihren Gegenvorstellungen, die jedenfalls rechtlich nicht belegbar sind, keine Bedeutung beimessen. Die Rechtsgrundlagen des Zaunbaus erlauben zwar für geeignete Fälle – die es bei der Ansitzjagd nicht gibt – ein sorgfältig zu begründendes Jagdverbot, aber sie verlangen es nicht zwingend, sodass auch dann, wenn keine Zäune vorhanden wären, ein „komplettes Jagdverbot“ keineswegs geboten erscheint, sondern unlogisch und unnötig. 
  1. Was ich besonders vorwerfbar finde, ist die Tatsache, dass Sie allen Ernstes die schweren Schäden, die anderes Schalenwild, aber auch Raubwild und sonstige Tiere durch diese Zäune landesweit, soweit es sie gibt, erleiden, kleinreden bzw. klein schreiben wollen. Diese Zäune haben nicht nur „Auswirkungen auf die Lebensräume anderer Tierarten“, sondern sie töten Wildtiere in einer erschreckenden Zahl. Sie müssten das am besten wissen, denn es gibt ganze Gruppen von Beauftragten, die diese Zäune abfahren und die verendeten Tiere entnehmen. Ich bin sicher, dass es bei Ihnen eine genaue und tagaktuelle Statistik dieser Vorfälle gibt, die aber natürlich aus verständlichen Gründen nicht nur von Ihnen, sondern auch von anderen damit befassten Behörden schlicht totgeschwiegen und dem Bürger nicht bekannt gegeben wird – schon, um Prozesse zu vermeiden. Wir haben allerdings reichlich Meldungen und fotografische Belege dafür.
 Verständlich, wenn man diese Ihre Meinung liest, aber ebenso vorwerfbar ist Ihre Behauptung, die Zäune könnten von größeren Wildarten überwunden werden und für kleinere Tiere seien Durchlässe  angelegt. Erwachsenes Rotwild kann einen der üblichen ASP Zäune überfallen, junges Rotwild eher nicht. Erwachsenes Rehwild kann theoretisch diese Zäune überfallen – Kitze natürlich nicht –, aber dafür müssen die Voraussetzungen richtig sein (keine Zäune auf Grabenkanten, keine Zäune auf feuchtem Boden usw.) und das Rehwild muss in Ruhe einen Anlass haben, den Zaun zu überspringen. Vom Wolf gehetztes Rehwild oder durch Fußgänger oder Hunde auf die Läufe gebrachtes Rehwild überspringt derartige Zäune eher selten. Die zwischenzeitlich in einigen Zäunen meist an falschen Stellen angebrachten schmalen Durchlässe sind überwiegend Unsinn. Die Behauptung, Wildkameras würden beweisen, dass Rehe diese Öffnungen annehmen, halten wir für unwahr; das schließen wir  auch daraus, dass eine Reihe von Tierschützern die Behörde gebeten hat, derartige Fotos zu veröffentlichen, dieser Bitte aber in keinem Fall auch nur eine Antwort zuteil geworden ist. Diese Fotos wird’s also wohl nicht geben! 
  1. Interessant ist ihre Bemerkung: dass Sie keine Notwendigkeit sehen, jedem einzelnen Jagdausübungsberechtigten die Zaunverläufe zuzuarbeiten. Nach meinem Dafürhalten sind Sie dazu verpflichtet. Denn diese Zäune greifen natürlich auch dann, wenn sie sich außerhalb eines Jagdreviers befinden, ernsthaft in die Streifgebiete und Wanderungswege des Wildes ein und betreffen damit unmittelbar die Jagdausübung. Diese ist nach § 1 des immer noch geltenden brandenburgischen Landesjagdgesetzes eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im öffentlichen Interesse. Wie Sie also ernsthaft der Ansicht sein können, Sie seien zur Bekanntgabe des Zaunverlaufs nicht verpflichtet, ist bei einem „Staatsdiener“ gerade gegenüber den Bürgern, die mit ihren Steuermitteln sein Gehalt bezahlen, bemerkenswert! Hinzu kommt, dass wir keine Zuarbeit verlangen, sondern einfach eine Kopie der bei Ihnen ohnehin detailliert vorhandenen Pläne. Wenn dadurch Kosten entstehen, tragen wir diese selbstverständlich. Außerdem behaupten Sie, den Naturschutzbehörden lägen den Zaunpläne vor – was hindert Sie also daran, mir gegen Kostenerstattung eine Kopie zuzuleiten? Erkennbar nichts außer ihrer Meinung, störende Frager wie mich könne man „abtropfen lassen“.
 Ebenso bedenklich finde ich es, dass Sie letztlich meine Mitteilungen gar nicht ordentlich zur Kenntnis nehmen. Ich habe ihnen mitgeteilt, warum die Unterlagen der UJB für mich völlig unbrauchbar sind. Sie jedoch berufen sich darauf, dass ich diese erhalten hätte, und finden es mithin erkennbar hinreichend, dass ich mit unbrauchbaren Unterlagen abgespeist werde.
 Die beiden letzten Sätze Ihrer Mail lasse ich aus Höflichkeit unkommentiert – ihr Ton und Inhalt sprechen für sich.

 

  1. Weiterführende Ausführungen

Das von mir geleitete Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz hat sich in zahlreichen Stellungnahmen zur ASP und insbesondere zu Rechtsfragen der Bekämpfungsmaßnahmen der ASP geäußert.

Ich verweise demzufolge auf diese links:

und zum Jagdverbot

Zum Tierleid haben wir uns geäußert unter

und dann haben wir uns noch über die Anti-ASP-Aktivisten lustig gemacht unter

Dass dem hier begründeten Antrag nunmehr stattgegeben werden sollte, haben nwir ausgeführt in

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag vom 24. September 2023:

Da Frau Nonnenmacher es ebenso wie vorher die Verwaltung es nicht einmal für nötig gehalten hat, auf diee Dienstaufsichtsbeschwerde auch nur zu antworten, geschweige denn etwas zu unternehmen (was schon an sich rechtswidrig ist – Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), habe ich an den Herrn Ministerpräsidenten geschrieben wie folgt:

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

hiermit bitte ich Sie, im Wege der Dienstaufsicht das Verhalten Ihrer oben bezeichneten Ministerin zu rügen und diese zu veranlassen, meinen Antrag, den ich im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die ASP-Maßnahmen ihres Hauses an sie gerichtet habe, ordnungsgemäß und rechtsmittelfähig zu bescheiden.

Um Sie bzw. Ihre sicherlich hiermit zu befassenden Mitarbeiter in diesem Schreiben nicht mit längeren Ausführungen langweilen zu müssen, verweise ich auf die vollständige Begründung dieser Beschwerde im Internet an folgender Fundstelle:

https://jagdrechtsblog.com/asp-zaeune-dienstaufsichtsbeschwerde/

Angesichts der Bedeutung der ASP-Zäune einerseits und der schlechten Erfahrung, die wir Jäger bislang mit diesem Problem und seiner Behandlung durch Ihre Verwaltung machen mussten, werden Sie verstehen, dass ich mir für den Eingang Ihrer Antwort auf diese Beschwerde eine Frist bis zum

10.Oktober 2023

vormerke.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Wolfgang Lipps

Nun bin ich ja mal gespannt, ob wenigstens hierbei etwas herauskommt – die Zäune stehen immer noch, werden weiter geschlossen gehalten, und ich vermute mal, dass die Verwaltung für ihren Abbau einfach kein Geld mehr hat. Diese Zäune sind z. T. von Anfang an rechtswidrig, und jetzt nach dem Wegfall der Pandemie erst recht. Sie 5 Jahre stehen lassen zu wollen, wie dies verlautbart wurde, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Aber das ignoriert die Verwaltung und verhält sich dem Bürger gegenüber in unerträglicher Arroganz. Wenn der dann aber seinen Protest bei undemokratischen Parteien ablädt, schreit die politische Klasse auf – dabei muss sie sich eigentlich nicht wundern.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag vom 5. Oktober 2023

Das Bürgerbüro des Herrn Ministerpräsidenten erklärt mir:

„Die Bearbeitung Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde ist seitens der Staatskanzlei mangels Zuständigkeit nicht möglich“. Denn der Ministerpräsident ist zwar der politische Chef der Minister, nicht aber der Dienstherr. Deshalb kann er sich nicht mal mit der Sache befassen.

So habe ich mir das zwar schon gedacht, aber gehofft, der Herr Ministerpräsident würde der Frau Ministerin mal so nebenbei sagen: „Das geht jetzt aber nicht, dass Du berechtigte Anliegen der Bürger einfach arrogant ignorierst. Schreib dem doch mal was!“ – oder so.

Macht er aber nicht.

Es bleibt halt bei Frau Nonnenmachers Arroganz.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

ASP-Zäune: ENDLICH WEG DAMIT !

Nochmal: seit über 3 Jahren leiden wir hier im Barnim in Brandenburg unter – nein, nicht unter der ASP, sondern unter den völlig aus dem Ruder gelaufenen Maßnahmen gegen dieselbe! Gut gemeinter und bis zu einem gewissen Grad notwendiger Seuchenschutz weitete sich inzwischen zum Skandal aus.

Die aufgeblasene Gefahr – ASP ist nicht Corona!

Was die ASP ist.

 Die afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Tierseuche, die nur Schweine betrifft. Sie wandert sehr langsamtötet aber sehr schnellÜbertragen wird sie von einem Schwein auf das andere Schwein entweder durch unmittelbaren Kontakt der beiden Tiere oder eines der Tiere mit dem Kadaver eines infizierten Tieres (ein Fall, der allerdings zwischen Wildschwein und Hausschwein nie vorkommt und zudem leicht zu verhindern ist), aber auch durch die Aufnahme von infizierten Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen oder durch andere Übertragungswege, zum Beispiel durch Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung und anderes. Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg. Im Blut hält sich das Virus mehrere Monate.

Bisherige Erkenntnis: Hauptüberträger ist der Mensch!

In allen befallenen Ländern besteht Einigkeit darüber, dass diese Pandemie mit einer Reihe von Maßnahmen bekämpft werden muss. Sehr sinnvoll sind auch laut der European Food Safety Authority doppelte Zäune um Betriebe der Schweinehaltung. Ebenfalls sehr sinnvoll sind alle Maßnahmen, die den Eintrag des Virus in einen Schweinebetrieb verhindern, also: SeuchenwannenBesuchsbeschränkungenFuttermittelkontrollen.

Dazu soll man ruhig auch öffentliche Mittel bereitstellen.

Einige andere Maßnahmen wie zum Beispiel verstärkte Bejagung und Zäune sind weniger wirksam. Deshalb hält im Übrigen die EU-Kommission Zäune auch für nicht besonders wirkungsvoll.

Vor allem aber: was die ASP nicht ist!

 Die ASP befällt nur Schweine und kein anderes Tier und erst recht nicht den Menschen – für den ist sie völlig harmlos, sogar das Fleisch befallener Schweine kann gefahrlos verzehrt werden. Für vernünftig geführte Betriebe der „Schweine-Industrie“, die sich selbst am besten schützen können  ist die ASP somit kein Schreckgespenst.

Der Skandal

Dennoch hat allein das Land Brandenburg über 38 Millionen € für Zäune ausgegeben, die kreuz und quer durch Wald und Flur geführt werden, Biotope auseinanderreißen, Landwirtschaft und Forstwirtschaft erschweren, in die ordnungsgemäße Jagdausübung eingreifen und viele andere Tiere töten. Das Ganze ist also, mit insgesamt sogar über 80 Millionen EURO (!), ein sauteures und höchst bedenkliches Unternehmen!

Tatsache aber ist: alle Maßnahmen gegen die ASP sollen allein den Export von Schweinefleisch durch die Schweinezuchtbetriebe in Deutschland schützen, weiter nichts und niemand, erst recht nicht die „Bürger des Landkreises Barnim“!

Etikettenschwindel

Das Ganze ist also ein Lobbyschutz der Schweineindustrie und hat mit dem Schutz der Allgemeinheit oder der Bürger überhaupt nichts zu tun. ASP-Zäune sind somit überwiegend unnötig, schädlich und sogar rechtswidrig!

Vor allem: die Zäune!

Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten, 1.  die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind, 2.  bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder 3.  bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.“ (Fettdruck von uns).

Das heißt auf gut Deutsch: Zäune sind Ausnahmen und nur in ganz dringenden Fällen als unerlässlich zu errichten.

Was aber machten unsere beamteten Unglücksraben?

Sie parzellierten Wald, Feld und Flur und teilen die Landschaft damit in lauter kleinere oder größere eingezäunte Gebiete auf. Damit greifen sie massiv in den Lebensraum von Wildtieren ein, verhindern notwendige Bewegungen von fast allen diesen Tieren, trennen Elterntiere von den Jungtieren, hindern Tiere daran, ihre Nahrung aufzusuchen oder vor Feinden zu fliehen, u.v.m. Nur wenige Wildtiere können die Zäune überspringen. Angebliche Lücken für Rehwild sind überwiegend Unsinn, und Möglichkeiten für kleine Tiere, durch die Zäune zu schlüpfen, gibt es weitestgehend nicht.

Die Zäune haben bisher schon für hundertfaches Tierleid gesorgt – das allerdings behördlicherseits totgeschwiegen wird!

Ein Tier jedoch stört sich an diesen Zäunen überhaupt nicht und hüpft nach Belieben darüber: der Wolf! An manchen Stellen kriegt sogar der noch eine gemütliche Brücke gebaut.

DIE ZÄUNE MÜSSEN JETZT WEG !

Jedenfalls alle Binnenzäune – also solche, die das ganze Gebiet nicht nach aussen schützen. Das meint auch der NABU-Präsident, und ist damit nicht allein.

Warum?

Die gesetzlichen Grundlagen sehen eine befristete Dauer dieser Zäune nicht vor. Der Landkreis Barnim behauptet allerdings: Eine Aufhebung der Restriktionen und Maßnahmen, insbesondere der Kerngebiete, ist jedoch frühestens nach 12 Monaten ohne positive Nachweise möglich.

Er teilt zudem gleichzeitig mit: „Im Kerngebiet des Landkreises Barnim ist seit dem 28. Januar 2022 kein positiver Fall mehr nachgewiesen worden.“

Gleich anschließend kommt aber gleich am 14 Juni 2022 das fröhliche „April April“ des Kreisveterinärs wie folgt:

„Bedauerlicherweise wurde jetzt im Juni in dem Teil unseres Kerngebietes, der zum Landkreis Märkisch Oderland gehört, ein positiver Fall gemeldet“, erklärt Dr. Volker Mielke, Leiter des Barnimer Veterinäramtes. „Damit wird auch unsere ASP Zeitrechnung faktisch wieder auf Null gestellt.

Mit anderen Worten: weil man jetzt, nachdem Monate lang kein krankes Schwein mehr vorkam, weil ja inzwischen auch massenhaft Wildschweine getötet wurden – unter anderem in den unsäglichen Saufängen! – reicht ein infiziertes Schwein aus, um die gesamte skandalöse ASP-Veranstaltung weiter zu betreiben?

Das kanns ja wohl nicht sein.

Das ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig!

Fazit:

Die ASP ist, wenn überhaupt, allenfalls noch endemisch. Für eine Aufrechterhaltung des gerade jetzt völlig übertriebenen „Pestregimes“ besteht im Barnim kein vernünftiger Grund mehr.

Die Zäune, jedenfalls im Inneren des Gesamtgebietes, sind unverzüglich abzubauen!

Oder hat man dafür etwa kein Geld mehr?

Dr. Wolfgang Lipps

Geschäftsführer

Schlimmer geht´s nimmer!

Das Land, insbesondere unser Land Brandenburg, steckt tief in mehreren Krisen. Wir laufen gerade in eine massive Rezession und Deindustrialisierung hinein. Alle Minister und Staatsdiener der Landesregierung sind aufgerufen, sich mit den Folgen dieser Krisen für ihre Bürgerinnen und Bürger zu befassen und allen sonstigen Verwaltungsunsinn mal hintanzustellen.

Nur das MLUK nicht?

Es verplempert mit anderen über 70 Millionen EURO für unnötige und sogar schädliche ASP-Maßnahmen, und es verplempert Gehirnschmalz Manpower und natürlich auch Geld für ein neu entworfenes

Landesjagdgesetz Brandenburg

(Fettdruck, auch in Zitaten, immer von uns)

„Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) hat den zweiten Jagdgesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben. Landwirtschaftsminister Axel Vogel (Bündnis90/ Die Grünen) musste seinen ersten Entwurf nach Protesten zurücknehmen und wurde beauftragt, diesen grundlegend zu überarbeiten“.

„Der nun vorliegende zweite Entwurf ist jedoch ebenfalls unbrauchbar. Er fokussiert allein auf forstwirtschaftliche Interessen. Belange des Artenschutzes, des Tierschutzes und der Landwirtschaft werden weiterhin ignoriert. Die seit Jahrzehnten erfolgreich gelebte Selbstverwaltung der Jagdausübung durch die Jagdgenossenschaften als Vertreter der Flächeneigentümer soll gezielt torpediert werden“, sagt Dr. Dirk-Henner Wellershoff, Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg.

Der Minister hatte zugesagt, den ersten Entwurf nach zahlreichen Protesten unter Berücksichtigung der vorliegenden Kommentare und Stellungnahmen gründlich zu überarbeiten.

Das ist nicht geschehen, zahlreiche Stellungnahmen, wie die des Forum Natur oder unser Gutachten und mehr, wurden (und werden) schlicht ignoriert. Das Ministerium ist sogar – welch unerträgliche Arroganz – der Ansicht, eine weitere Anhörung Betroffener sei nicht mehr nötig.

„Anfang September wurde dem Landesjagdverband mitgeteilt, dass der zweite Entwurf bereits der Staatskanzlei zugestellt und entgegen allen Absprachen, den Verbänden sowie den betroffenen Behörden vorenthalten wurde. Am vergangenen Donnerstag wurde der Forstausschuss des Landes Brandenburg, durch den Leiter der Obersten Jagd- und Forstbehörde, Dr. Carsten Leßner, darüber informiert: Dass es, wie bei anderen Gesetzesvorhaben der Vergangenheit auch, zu keiner weiteren Verbändebeteiligung seitens der Verwaltung kommen wird. Die Verbändebeteiligung zum Jagdgesetz ist mit dem Prozedere zu Beginn des Jahres abgearbeitet worden.“

 Das Peter-Prinzip

Es besagtIn jeder Hierarchie werden Beschäftigte so lange befördert, bis sie auf einen Posten gelangen, auf dem sie inkompetent sind.

Der Versuch, das Landesjagdgesetz Brandenburg zu novellieren, könnte als Musterbeispiel für die Richtigkeit dieses Prinzips in die Rechtsgeschichte eingehen. Denn ein Gesetz verlangt ja nicht nur, dass sein Inhalt richtig, notwendig, anwendbar und verhältnismäßig sei, sondern dass es auch unter rechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat.

Nun kann man fairerweise weder vom zuständigen Minister Axel Vogel noch Herrn Dr. Leßner erwarten, dass sie im öffentlichen Recht bewandert sind – dafür gibt es Juristen. Wenn sie, wie man annehmen darf, im Ministerium oder der Landesregierung nicht zu finden sind, gibt es hervorragende Professoren und Anwälte. Dass die den Gesetzentwurf gesehen und gutgeheißen haben, jedenfalls einer von ihnen, wird von Leßner zwar behauptet, von uns aber nicht geglaubt – warum denn sonst wird er bis zur Stunde geheim gehalten?

Leider müssen wir auch annehmen, dass die Beteiligten Beamten auch andere Parameter, die für ein Landesjagdgesetz wichtig sind, nicht kennen.

Das entnehmen wir folgendem Vorgang:

Es gab im Landesparlament zwei Kleine Anfragen des Landtagsabgeordneten Julian Brüning (CDU) zum Entwurf des Landesjagdgesetzes und zu Fragen des Waldumbaus. Die Antworten lassen erschreckende Wissenslücken und eine erstaunliche Unwilligkeit sachlicher Behandlung seitens des Ministeriums erkennen.

„Die Antworten auf die beiden kleinen Anfragen offenbaren auch, dass das MLUK bei vielen relevanten Aspekten der Jagd keine Angaben machen kann, scheinbar frei von Wissen und Expertise über genau jene Sachverhalte ist, die in der Jagdgesetznovellierung aufgegriffen werden sollen.

Anzahl der Jagdscheininhaber?, Organisation der Jägerschaft in Verbänden?, Anzahl und Organisation der Jagdgenossenschaften?, Fälle von unsachgemäßem Gebrauch von Kirrmaterial?, Zusammenhang zwischen wachsendem Nutzungsdruck auf die Wälder und den Problemen beim Waldumbau?, Wildschäden im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen? – dazu liegen dem MLUK keine Informationen vor, heißt es immer wieder.

„Es drängt sich der Verdacht auf, dass im MLUK das Verständnis für ein gesundes Waldökosystem abhandengekommen ist und der Kompass auf dem Weg zu mehr Biodiversität und Artenvielfallt dringend nachjustiert werden muss. Umso wichtiger wäre ein moderierter Dialogprozess zur Anpassung des Landesjagdgesetztes an die aktuellen Erfordernisse, bei dem auch Fachleute mit Praxisbezug ihre Expertise einbringen können.“

Mit anderen Worten: Der Inhalt des Gesetzentwurfs einschließlich seiner Einleitung, seiner Begründung und der einzelnen Erläuterungen ist, wie schon mehrfach beanstandet wurde, weitgehend inakzeptabel.

Grundsätzliches zur Rechtswidrigkeit

Wir haben uns, noch vor dem Gutachten für den Landesjagdverband und mit anderen Schwerpunkten, als Einzige mit den rechtswidrigen Vorschriften des Entwurfs befasst. Wir haben fundiert gutachterlich und in unserem Blog belegt, dass der Entwurf gegen übergeordnetes Recht verstößt. Das darf der Landesgesetzgeber nicht, und das macht die betroffenen Bestimmungen des Gesetzes rechtsunwirksam. Übergeordnete Rechtsinstitute sind Tierschutz (Verfassungsrang), Artenvielfalt (europäisches und Bundesnaturschutzrecht) und Nachhaltigkeit (Bundesrecht) – alle sind die Grundlage der Hege, die untrennbar mit der Jagd verbunden und damit ein eigener Rechtsbefehl ist!

Der Entwurf lehnt Hege und Hegeverpflichtung ab und sieht die einzige Aufgabe der Jagd darin, soviel Wild abzuschießen, dass „die Wildbestände dem jeweiligen Lebensraum angepasst werden“ (§ 3 /3) Satz § Entwurf), sodass „keine bedeutenden Schäden mehr entstehen“ und „im Wald die Verjüngung … an jeder Stelle aufwachsen und sich zu stabilen und klimaangepassten Wäldern entwickeln kann“. Der Jäger ist dabei weiter nichts als der Vollzugsgehilfe dieser Schädlingsbekämpfung.

Allein diese Zielstellung und ihre Ausprägung ist schon rechtswidrig.

Neue Rechtsverstöße

Die Neufassung des Entwurfs geht darüber noch hinaus – nix gelernt! Denn die Verfasser wollen nicht hinnehmen, dass ihnen die unsäglichen Minireviere genommen wurden, die beim besten Willen nicht konsensfähig sind. Sie haben sich jetzt allerlei ausgedacht, das genauso wirkt, nämlich den „Waldbesitzer-Begehungsschein“ in § 10, den sie mit einer Pachtrechtsbeschränkung in § 6 (5) auf 5 Jahre mit Verlängerungsverbot und Zwangsabrundung in § 9 (3) flankieren.

a. Der Waldbesitzer-Begehungsschein (WBS).

Wer im Wald mindestens 3 ha besitzt, kann für die vollen Flurstücke, auf denen die liegen, einen Begehungsschein ausstellen. Der dort Jagdausübungsberechtigte muss diese Jagdausübung dulden, haftet dort dann nicht für Wildschäden und wird entschädigt; das erlegte Wild steht dem WBS-Inhaber zu, er hat im Übrigen das volle Jagdausübungsrecht in diesem Minirevier.

Also: Dasselbe in Grün wie bisher!

Dass das jagdlich, wildbiologisch, insbesondere aber auch hegerisch (im Hinblick auf den Erhalt der Artenvielfalt und den Tierschutz und die nachhaltige Regulation gesunder reproduktionsfähiger Wildpopulationen) hanebüchener Unsinn ist, muss hier nicht besonders betont werden. Damit ist es rechtswidrig.

Es greift außerdem, wenn diese Miniberechtigung nach Abschluss des darüber liegenden Pachtvertrages geltend gemacht wird, in die Vertragsfreiheit des Jagdpächters und der Jagdgenossenschaft ein. Denn die haben zunächst einmal einen Jagdpachtvertrag auch über die Flächen geschlossen, die dann mit dem Begehungsschein dem Jagdpächter entzogen werden.

Der Begehungsschein ist damit ein Vertrag zu Lasten Dritter.

Denn ein unzulässiger und deshalb unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liegt immer dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten – ohne seine Autorisierung – entstehen soll (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326 unter II 2 mwN). Hier entsteht für den Jagdpächter die Pflicht, die Jagdausübung des WBS-Inhabers zu dulden, er verliert das Aneignungsrecht an dem von diesem geschossenen Wild, er ist zwangsweise belastet.

Das aber ist allgemeines Zivilrecht und damit Bundesrecht. Es ist dem Zugriff des Landesgesetzgebers entzogen.

Damit ist der Waldbesitzer-Begehungsschein rechtswidrig!

b. Die Höchstpachtdauer.

Nach dem Entwurf – § 6 (5) – darf ein Jagdpachtvertrag nur für höchstens 5 Jahre abgeschlossen werden. Seine Verlängerung während der Pachtzeit ist unzulässig. Das Jagdausübungsrecht kann nicht vererbt werden. Wird ein Jagdbezirk abgerundet, sind die Beteiligten nicht einverstanden, und besteht noch ein Pachtvertrag mit längerer Restdauer als 5 Jahre, dann wird die Abrundung zwangsweise nach dem fünften Jahr wirksam. Sie greift also in den Bestand eines laufenden Pachtvertrages ein und verändert dessen Pachtfläche, die immer ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

Auch diese Bestimmung ist ein Eingriff in die Vertragsfreiheit der Vertragsschließenden Parteien des Jagdpachtvertrages.

Die Vertragsfreiheit gestattet es dem Einzelnen, Verträge abzuschließen oder auch nicht und dabei den Vertragsgegenstand und den Vertragspartner frei zu bestimmen. Der Vertrag darf allerdings nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und Wertungen wie z.B. gegen die guten Sitten verstoßen. Diese Regelung beruht auf Art. 2 (1) des Grundgesetzes, hat also Verfassungsrang.

Zwar steht sie unter Gesetzesvorbehalt; der Landesgesetzgeber könnte also in den Fällen, in denen ihm, wie im Jagdrecht, die Gesetzgebungskompetenz zusteht, die Vertragsfreiheit durch ein förmliches Gesetz, damit auch ein Landesjagdgesetz, einschränken. Darauf spekuliert wohl der Entwurf, wenn die Verfasser trotz des Peter-Prinzips überhaupt so weit gedacht haben.

Aber:

Wie jeder Eingriff in verfassungsrechtlich gewährte Rechte muss das die Vertragsfreiheit einschränkende Gesetz

  • einen legitimen Zweck verfolgen,
  • für diesen Zweck geeignet sein,
  • dafür auch erforderlich und vor allem
  • verhältnismäßig sein.

Der erklärte Zweck des Entwurfs ist es, die Bildung klimastabiler Wälder zu ermöglichen. Dafür ist es völlig unerheblich, wie lange ein Jagdpachtvertrag gilt, wann er verlängert werden kann, und dass er nicht länger als 5 Jahre bestehen darf. Es fehlt diesen Bestimmungen damit am legitimen Zweck, und somit ist die Einschränkung der Vertragsfreiheit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Dagegen steht gegebenenfalls nach Art. 19 GG der Verfassungsrechtsweg offen.

Auch diese Pachtrechtsbeschränkungen können damit rechtlich keinen Bestand behalten.

Zusammenfassung

Der Entwurf stößt nicht nur auf breite und weitreichend fundierte Ablehnung, sondern er ist sogar in wesentlichen Teilen grob rechtswidrig. Das haben wir schon zum ersten Entwurf festgestellt, und nicht wir allein.

Es ist völlig unverständlich, was das Ministerium und die beteiligten Personen eigentlich „reitet“, mit einer schon an Sturheit grenzenden Intensität eine völlig unnötige Gesetzesinitiative voranzutreiben. Die durchaus legitimen waldbaulichen Ziele der Forstpartie lassen sich mit der geltenden Rechtslage und den Möglichkeiten der Verwaltung zum Erlass weiterführender und präzisierender Verordnungen – z. B. unter Berücksichtigung der Vorschläge des Forum Natur, des Landesjagdverbandes und dieses Instituts, um nur einige zu nennen – ohne Mühe erreichen.

Ein Wald ohne Wild gehört jedenfalls nicht dazu!

 Dr. Wolfgang Lipps

Wald-Wild-Konflikt 2.0 – und Brandenburg wieder ganz vorn!

Ein unverständlicher, unnötiger und ziemlich dummer Bruderzwist!

Seit vielen Jahren haben es insbesondere wir Jäger mit dem sogenannten Wald-Wild-Konflikt zu tun. Der ist aber tatsächlich ein „Forst-Jagd-Konflikt“, also eigentlich ein Bruderzwist. Und damit nicht nur unnötig und dumm, sondern auch einigermaßen unverständlich.

Geschichtlich ist nämlich der Försterstand aus der Jägerschaft heraus entstanden. Im Mittelalter waren der Forst- und der Jagdbetrieb dann erst einmal streng getrennt. Die Jagd war damals ein beliebter Zeitvertreib der Könige und Fürsten. Für die Jagd existierte deswegen eine eigene Jagdverwaltung. Die Forstverwaltung hatte der Jagd zu dienen! Die Jagdbediensteten genossen ein sehr viel höheres Ansehen als die Förster.

Erst spät im 18. Jahrhundert stieg das Ansehen der Forstbediensteten über das der Jagdbediensteten.

Schon im 17. Jahrhundert kam es zu einer Vereinigung der Berufsgruppen der Förster und Jäger. Die Forstverwaltung wurde in die Jagdverwaltung eingegliedert. Der Oberjagdmeister war gleichzeitig der Oberforstmeister. Die Jagd hatte natürlich auch ein Interesse daran den Wald zu erhalten (das gilt übrigens – man soll´s nicht glauben, – auch heute noch!).

Um 1750 setzte in Deutschland eine große Holznot ein. Außerdem prägte der Merkantilismus das Berufsverständnis der höfischen Beamten. Der Wald wurde dank des Rohstoffes Holz zunehmend als wichtige Einnahmequelle erkannt. Die Förster sorgten zunehmend für Einnahmen, während die Jagd nur Geld verschlang. Jagd- und Forstverwaltung wurden wieder getrennt. 

Und heute ist unser Wald wieder in Gefahr, aber jedenfalls nicht durch Wild oder gar die Jagd! In der Trennung der beiden Berufsgruppen setzte jedoch eine zunehmende Schärfe ein, die das Wild jedenfalls in den Augen der Forstpartie immer mehr als Waldschädling sieht. Die gemeinsame Wurzel ist in Vergessenheit geraten, und unnötiger Weise setzt eine zunehmende Feindseligkeit ein – leider besonders in Brandenburg.

Lippenbekenntnis einerseits

und Realität andererseits.

Der Direktor der Landesforstverwaltung Brandenburg, Herr Hubertus (richtiger Vorname für die Berufswahl!) Kraut, hat vor kurzem auf der Website des Landesbetriebes Forst Brandenburg eine als „Klarstellung“ bezeichnete „Gegendarstellung“ – die aber presserechtlich eine solche nicht ist – veröffentlicht, in der es heißt:

Der Landesforstbetrieb und seine Mitarbeitenden messen der Jagd eine große Bedeutung für die Entwicklung von Wald und Wild an und suchen regelmäßig den Dialog mit der Jägerschaft und weiteren betroffenen Interessengruppen. ….. Der LFB ….. achten die Leistungen der Jägerinnen und Jäger für den Brandenburger Wald und betonen ihr Engagement für eine gemeinsame Erarbeitung tragfähige Lösungsstrategien.

Mal ganz abgesehen von den zwei Fehlern in diesem kurzen Abschnitt ist das doch eine sehr schöne und erfreuliche Behauptung.

Schade nur, dass sie unwahr ist!

In Wirklichkeit nämlich kann man die Haltung der brandenburgischen Forstpartie – wir trennen jetzt mal nicht zwischen Leitungsebene Landesforst einerseits und Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz MLUK andererseits – eigentlich ohne Übertreibung schon als jagdfeindlich bezeichnen.

Dafür nur einige Beispiele:

  1. Im Juni 2022 veranstaltete die Fraktion DIE LINKE ein Fachgespräch zum Waldumbau in Brandenburg. Für das LFE Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde nahm Herr Forstassessor Wiebke teil. Der Landesjagdverband Brandenburg berichtet aus diesem Fachgespräch, Herr Wienke habe sich u. a. wie folgt geäußert:

„Er habe die Nase voll von den Jägern in Brandenburg, die weder kompromiss- noch dialogbereit seien und denen es nur um dicke Trophäen ginge und dafür das Wild füttern.“

Da diese Äußerungen nie ordentlich dementiert wurden, gehen wir davon aus, dass sie so gefallen sind. Das ist sicherlich nicht die Meinung aller Forstbediensteten in Brandenburg, aber erkennbar auch keine Einzelmeinung.

  1. Bereits Anfang 2019 sorgte der Alleingang der Obersten Jagdbehörde und die Durchsetzung einer neuen Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Brandenburg für Diskussionen. Die DVO ist, neben dem Landesjagdgesetz, eine der wichtigsten Grundlagen für die Ausübung der Jagd. Nach einer Klage des Brandenburger Jägers Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wurde die Durchführungsverordnung aus dem Jahr 2019 in Teilen für rechtswidrig und unwirksam erklärt!

Das ist nicht verwunderlich. Auch wir haben diese VO schon, insbesondere wegen der Mindestabschussregelung, für rechtswidrig gehalten. Auf die Jäger wurde schon bei ihrem Erlass natürlich nicht gehört.

  1. Brandenburg hat eine hohe Wolfsdichte, nach bislang unwidersprochenen Meldungen sogar die „höchste Wolfsdichte der Welt“. Am 21. Dezember 2017 hat der brandenburgische Umweltminister Jörg Vogelsänger als Teil des Wolfsmanagementplanes die „Brandenburger Wolfsverordung“(BbgWolfV) unterzeichnet, die Anfang Januar 2018 in Kraft getreten ist. Schon damals haben wir geschrieben:

Minister Vogelsänger ist ganz stolz auf dieses Elaborat und meint, die anderen Bundesländer warteten schon darauf. Wenn das stimmt, werden sie es nach der Lektüre wegschmeißen. Wir vom Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz haben die VO sorgfältig gelesen und halten sie, mit Verlaub und nett ausgedrückt, für ziemlich unbrauchbar!

Inzwischen ist jetzt, im September 2022, die überarbeitete Wolfsverordnung in Kraft getreten. Sie ist genau so wenig brauchbar wie die vorherige Fassung und negiert fröhlich und unbekümmert alle Fachvorschläge insbesondere des Landesjagdverbandes.

Vor allem ist bei ihrem Entwurf zwar jeder gefragt worden, der nicht schnell genug auf einen Baum kam – nur der Landesjagdverband nicht. Und auch nicht das Forum Natur, dem der LJV auch angehört! Dabei sind es doch gerade wir Jäger, auf die das Problem Wolfsmanagement mit Sicherheit zukommt!

Soviel zur Kraut´schen Kooperation mit den Jägern.

  1. Der Hammer aber ist, wieder einmal, der Entwurf eines neuen Landesjagdgesetzes.

Wir haben uns in diesem Blog und gutachterlich dazu geäußert, und nicht nur wir, sondern der Landesjagdverband und das Forum Natur und zahlreiche Jäger und Jagdwissenschaftler und Experten im öffentlichen Recht. Das nahezu einhellige Urteil – mit interessanten Ausnahmen wie zum Beispiel dem ökologischen Jagdverein – zu diesem Gesetzentwurf ist vernichtend.

Das Ministerium hat versprochen, den Entwurf unter Auswertung aller dazu ergangenen Kommentare und Meinungen sorgfältig zu überarbeiten. Jetzt erfährt der Landesjagdverband im September 2022, dass der redigierte Entwurf vorliegt und demnächst dem Landtag zugeleitet wird.

Auch hier sind angeblich wieder etliche Anhörungen erfolgt, aber wer nicht dazu gehört wurde, ist der Landesjagdverband. Und auch nicht das Forum Natur.

So viel zum – O-Ton Hubertus Kraut: – regelmäßigen Dialog mit der Jägerschaftund zur gemeinsamen Erarbeitung tragfähiger Lösungsstrategien“. 

  1. Und letztlich: was die Forstpartie von den Jägern hält, kann man deutlich an der Begründung des geplanten neuen Jagdgesetzes erkennen, wo es z. B. für den ersten Entwurf hieß (Fettdruck von uns):
    • Hier wiegt der Wildverbiss daher umso schwerer. Die Ursachen hierfür liegen im Jagdrechtssystem.
    •  Das ist bis heute so gesetzlich festgeschrieben mit der Folge, dass es der überwiegenden Mehrheit der Waldbesitzer bis heute nicht erlaubt ist, auf ihren eigenen Flächen zu jagen. Stattdessen jagen dort Menschen, für die die Jagd ein Hobby oder Prestige ist.
    •  Die Jagdpächter sind an hohen Wildbeständen interessiert.
    •  Die Jagd spielt sich im Verborgenen ab. Zeugen gibt es für das Tun oder Handeln der Jäger keine.
    •  Die Jägerinnen und Jäger schießen immer so viel Wild, wie sie es für richtig halten.
    •  Dabei ist es fraglich, ob es um die Interessen des Wildes oder vielmehr um die der pachtenden Jäger geht, die an jagdlich interessanten Wilddichten und Trophäen interessiert sind.
    •  Jagd um des Jagens Willen ist nicht Zweck der Jagdausübung

und was dergleichen Sottisen mehr sind. Denn dieser Entwurf macht allein das Wild und die es angeblich rücksichtslos hegenden Jäger, zu denen leider die kleinen Waldbesitzer angeblich nicht gehören und denen die angeblich nichts zu sagen haben, für den Zustand des Waldes verantwortlich. Klima, Klimawandel und die massiven Fehler der Forstpartie selbst in der Vergangenheit werden freundlicherweise ausgeblendet!

Über die ASP wollen wir hier mal den Mantel des allerdings höchst missmutigen Schweigens breiten. Da sind wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, zwar selbst mit dem LJV nicht einig – den wir gebeten haben, sich doch mal unserer gut begründeten Ansicht zumindest dem Grunde nach anzuschließen. Aber grundsätzlich werden wir Jäger und unsere fachlich qualifizierten Ansichten ebenso wie unsere berechtigten Interessen von zwei Ministerien, allen Kreisveterinären und der Forstpartie schlicht ignoriert – blasierte beamtete Missachtung!

Nochmals zum Forst-Jagd-Konflikt: was muss jetzt geschehen?

Wir meinen, dass dieser Konflikt, den leider ausschließlich die brandenburgische Forstpartie befeuert, nicht nur dumm und unnötig, sondern auch schädlich ist – für uns Jäger, für das Wild, aber vor allem auch für unser aller Sorgenkind, den Wald! Dabei haben die Jäger schon seit geraumer Zeit die Hand zu einer Verständigung ausgestreckt – der DJV hat im Anschluss an eine derartige Fachtagung im April 2020  eine 40seitige BroschüreLösungsansätze im Forst-Jagd-Konflikt“ veröffentlicht, andere Stimmen sind ebenfalls ausgewogen, wenn man zwar einerseits liest:

Das ideale Bild von Förstern ist ein Wald komplett ohne Wild“, sagt die Wildtierökologin Ilse Storch. „Es ist die Frage, ob man das als Ökologie verkauft. Aus meiner Sicht ist ein solcher Forst nicht naturnah, sondern ökologisch verarmt.“

Aber wie es andererseits so schön in der website „Forstwirtschaft in Deutschland“ des Deutschen Forstwirtschaftsrats und seiner Partner heißt:

„Der Wald ist wichtiger Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzenarten. Hier sind Wild und Wald untrennbar miteinander verbunden. Das Ziel der Forstwirtschaft ist es, die Vielfalt an wildlebenden Tieren und heimischen Pflanzenarten im Wald zu erhalten und den Lebensraum des Wildes zu fördern und zu schützen.

 Die Jagd dient dem Schutz des natürlichen Ökosystems Wald, dem Erhalt gesunder Wildbestände sowie den Interessen der Forstwirtschaft. Dazu fördern Förster den Aufbau baumartenreicher Waldbestände und streben gleichzeitig an, Wildschäden zu vermeiden.“

Auf dieser simplen Basis und vor allem gestützt auf § 1 unseres geltenden Jagdgesetzes, wonach Wild mit Wald ein kulturelles Gut und seine Hege eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, könnten auch in Brandenburg Forst und Jagd hervorragend harmonieren.

Dafür müssten sich das MLUK und seine Helfer und der Landesforst nur mal bequemen!

Die Aussicht dazu ist leider gering!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

 

Gegendarstellung – „allein mir fehlt der Glaube“.

In unserem Blog vom 17. Juli 2022 „LFE – „Ein Fauler Apfel…“ haben wir Herrn Forstassessor Torsten Wiebke als „Vollpfosten“ und „faulen Apfel im Korb des LFE“ bezeichnet, weil er angeblich in einem von der Linksfraktion veranstalteten Fachgespräch am 28. Juni als Vertreter des LFE (Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde)

„auf die Möglichkeit hinwies, die Einregulierung von Wildtierbeständen medikamentös vorzunehmen. Er habe die Nase voll von den Jägern in Brandenburg, die weder kompromiss- noch dialogbereit seien und denen es nur um dicke Trophäen ginge und dafür das Wild füttern,“

Das hat zu allerlei Bewegung und Schriftwechsel im Internet und daneben geführt und vor allem zu allgemeiner Entrüstung über Herrn Wiebke. Jetzt, nämlich am 2. September 2022, beehrt uns der Landesbetrieb Forst Brandenburg durch seinen Direktor Kraut mit einer „Gegendarstellung“, die allerdings presserechtlich eine solche nicht ist, sondern ein Erklärungsversuch.

Zuckerbrot und Peitsche

Der Brief von Herrn Kraut endet auf S. 4 mit der Hoffnung auf einen „künftig fachlich konstruktiven kollegialen Austausch“ mit uns und enthält deshalb den Satz: „… verzichte ich derzeit diesbezüglich auf die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte“.

Das ist das Zuckerbrot.

Am Anfang des Briefes allerdings teilt uns Herr Kraut mit: „ich werde die Äußerungen auf Strafbarkeit prüfen lassen“.

Das ist die Peitsche.

Mit diesem „fachlich konstruktiven kollegialen Austausch“ über seine Meinung des Verhältnisses von Beleidigung und Meinungsfreiheit verbindet Herr Kraut das Verlangen:

ich fordere Sie hiermit zu einer Korrektur ihrer Veröffentlichung und zur Veröffentlichung einer die folgenden Ausführungen berücksichtigende (Endungsfehler im Original)  Gegendarstellung auf.

Dann folgt ein Text, der in erweiteter Form nunmehr auch unter dem, wie gesagt nicht ganz korrekten (und auch grammatikalisch nicht durchweg fehlerfreien) Titel „Gegendarstellung“ in der Website der Landesforst eingestellt ist. Im Gegensatz zu dem an uns gerichteten Schreiben ist dort neben Herrn Kraut auch Herr Wiebke als Unterzeichner angegeben.

Na endlich!

Die „Richtigstellung“ der „Gegendarstellung“.

Wir, und nicht nur wir allein, haben Herrn Wiebke vorgeworfen, nicht nur über medikamentöse Lösungen geschwafelt zu haben, sondern auch die Jäger beschimpft zu haben. Das wird nicht dementiert – damit kann man davon ausgehen, dass Herr Wiebke diese törichten jagdfeindlichen Äußerungen tatsächlich getan hat.

Dann wär´ das ja schon mal geklärt!

Herr Kraut behauptet ferner in seinem Brief an uns:

Auf die Nachfrage zu Lösungsmöglichkeiten legte Herr Wiebke dar, dass nach der zuerst notwendigen Klärung der Ziele des Waldumbaus verschiedene Möglichkeiten aus einer Palette theoretisch denkbarer Maßnahmen wie die Errichtung von Zäunen, medikamentösen Lösungen oder die Durchführung der Jagd diskutiert werden könnten. Herr Wiebke betonte, dass bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zu berücksichtigen ist, welche Methoden zulässig sowie gesellschaftlich und wirtschaftlich vertretbar sind und, dass in der Regel die Jagd die zulässige, anerkannte und effiziente Maßnahme ist.

Mit anderen Worten: es soll anlässlich dieser Veranstaltung ein ausführliches und tief gehendes Gespräch mit Herrn Wiebke gegeben haben, in welchem dieser sich insbesondere auch ausdrücklich gegen eine medikamentöse Lösung ausgesprochen und die Jagd als einzige vernünftige Lösung angegeben habe.

Das ist neu und erstaunlich. Aber eine Gegendarstellung muss ja nicht wahr sein.

Eine Binsenwahrheit.

Es ist allgemein bekannt und eine Binsenwahrheit, dass Menschen, denen zu beanstandende Äußerungen vorgeworfen werden, fast immer auf zweierlei Weise reagieren:

1. Version: das habe ich nicht gesagt.

2. Version: das habe ich so nicht gesagt.

Der Unterschied es klar: bei der 1. Version muss man dem Betroffenen nachweisen, was genau er gesagt hat.

Bei der 2. Version steht schon mal fest, dass der Betroffene irgend so etwas gesagt hat, aber er meint, er habe es anders gesagt, oder sei missverstanden worden, oder er habe es nicht so gemeint.

Die Schilderung von Herrn Kraut gehört zur 2. Version, und deshalb wollen wir mal untersuchen, wie glaubwürdig sie ist.

Zur Glaubwürdigkeit

Um die neue und erstaunliche Version seiner Äußerungen, die für Herrn Wiebke (oder von Herrn Wiebke?) durch den Landesbetrieb Forst nunmehr verbreitet wird, zu bewerten und einem Faktencheck zu unterziehen, schauen wir uns mal den bisherigen Verlauf der Diskussion an. Der ist interessant.

Der Ablauf:

4. Juli:

Der LJV schreibt: Eklat im Landtag: Fachgespräch zum Waldumbau offenbart Wildfeindlichkeit.

Kein Dementi von Herrn Wiebke!

4. Juli:

„unsere jagd“ im Internet: Grünen Politiker und Mitarbeiter der LFE zieht medikamentöse Einregulierung von Wildtierbeständen in Erwägung. Wissenschaftliches Verbiss-Monitoring absichtlich negativ gegen Wildtiere ausgelegt.

Kein Dementi von Herrn Wiebke!

16. Juli:

Wir bitten die Fraktion Die Linke, Veranstalterin des Fachgesprächs, unter Hinweis auf die Äußerungen von Herrn Wiebke um ein Protokoll.

Keine Antwort! Kein Dementi.

17. Juli:

Wir schreiben unseren Blogbeitrag: LFE – Ein Fauler Apfel…

Kein Dementi von Herrn Wiebke!

22. Juli:

Wir bekommen den ersten Brief von Herrn Kraut mit der Bitte: „dass Sie Inhalte aus fachlichen Beratungen nicht ungeprüft „vom Hörensagen“ einseitig darstellen und gehe dementsprechend davon aus, dass Sie die hier gegenständlichen Inhalte aus dem Jagdrechtsblog entfernen.“

Kein Dementi von Herrn Kraut, keines von Herrn Wiebke!

24. Juli:

Die PIRSCH schreibt: „Auf Anfrage der Redaktion an Wiebke, welche konkreten Sachverhalte er vorbringen könne, die solche Aussagen rechtfertigen würden, äußerste sich eine Pressesprecherin des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK), dem der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) und damit ferner das LFE untergeordnet ist. Diese gab an, dass im „Fachgespräch der Fraktion Die Linke […] diese Frage nicht Thema mit dem wissenschaftlichen Leiter der Fachverfahren Waldinventur und Fernerkundung“, Torsten Wiebke, gewesen sei.“

Kein Dementi von Herrn Wiebke!

25. Juli:

Frau Dr. Hagemann Vorstand LFE schreibt an uns, rügt Ton und Stil, aber:

Kein Dementi des LFE, kein Dementi von Herrn Wiebke!

Unsere Schlussfolgerung:

Die steht bereits in unserer Antwort auf den ersten Brief von Herrn Kraut an uns:

„Der Verursacher des ganzen Schlamassels, Herr Forstassessor Torsten Wiebke, hüllt sich total in Schweigen. Auf die an ihn gerichtete Anfrage hat das MLUK geantwortet, nicht etwa er. Auf unseren Blogbeitrag hat das LFE geantwortet, nicht etwa er. Weder zu dem Bericht des LJV noch unserem Blogbeitrag noch einem Editoral von „unsere Jagd“ noch zum Beitrag der Pirsch hat sich Herr Wiebke geäussert – unsere harten persönlichen Anwürfe lässt er unerwidert.

Deshalb sagt mir meine Erfahrung im Hinblick auf diese eindeutige Lage: es dürfte mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit feststehen, dass Herr Wiebke genau das gesagt hat, was ihm vorgeworfen wird!“

Dafür sprechen die Zeugen des LJV. Herr Kraut benennt Gegenzeugen. Einer davon ist Herr Wiebke selbst und deshalb als Zeuge unbrauchbar.  Der andere ist der forstpolitische Sprecher der Linksfraktion Thomas Domres, der uns allerdings schrieb: „Die Tatsache, dass eine medikamentöse Behandlung von Wildtieren diskutiert wird, wurde von Herrn Wiebke am Rande erwähnt, aber diese weder gefordert noch befürwortet. Das Thema hat auch in der Diskussion in der Veranstaltung keinerlei Rolle gespielt.“

Als Gegenbeweis ebenfalls ziemlich dünn, um es mal nett auszudrücken.

Fazit:

Nach alledem gehen wir davon aus, dass Herr Wiebke genau das gesagt hat, was ihm vorgeworfen wird. Seine Jägerbeschimpfung hat er nicht dementiert. Seine – wenn es denn seine ist – neue Schilderung ist nicht sehr glaubwürdig.

Apropos Jagdfeindlichkeit

Herr Kraut ist in der sog. „Gegendarstellung“ bemüht, das Verhältnis von Forst und Jagd nett darzustellen. Wenn man sich allerdings die Begründung zum Entwurf eines neuen Landesjagdgesetzes und die darin enthaltenen Anwürfe gegen die Jäger ansieht, hört man auch hier die Botschaft wohl, allein es fehlt der Glaube.

Schlusswort:

Das war´s, liebe Leser. Wir bleiben bei unserer Meinung in der Sache!

Mehr ist nicht zu sagen und auch nicht mehr zu schreiben.

„Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen den Vorhang zu und alle Fragen offen.“ (Bertolt Brecht).

Ihr Dr. Wolfgang Lipps