Landhausküche aus dem Lieper Vorwerk – DAS KOCHBUCH

Endlich ist es da – Astrids Kochbuch.

Traditionell-moderne Landhausküche

 aus dem Lieper Vorwerk

in Brandenburg

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Übersicht

herunter und sehen Sie schon beim Betrachten des Inhaltsverzeichnisses, wie Sie mit interessanten Rezepten und schönen Bildern Monat für Monat kulinarisch durch das Jahr geleitet werden.

Das Buch erhalten Sie für € 29,50 bei

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Neue Parsteiner Str. – Vorwerk 1

       16248 Liepe

Mail: institut@jagdrechtsblog.com

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Offener Brief an Frau Klöckner zum Mindestabschuss

Wir haben den nachfolgenden Offenen Brief heute an das Ministerium gesandt:

JUN.i

Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Private Forschungs- und Dienstleistungseinrichtung

Frau

Ministerin Julia Klöckner

Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Wilhelmstraße 54

10117 Berlin

Liepe, den 29. Juni 2020

Offener Brief: Waldstrategie 2050 und Novelle des Bundesjagdgesetzes

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Ihr Haus arbeitet derzeit an einer Novelle des Bundesjagdgesetzes, erkennbar auf der Grundlage der Eckpunkte der Waldstrategie 2050. Dazu haben Sie bislang schon eine Reihe beachtenswerter Hinweise, Stellungnahmen [1] und Offener Briefe [2] erhalten, denen wir uns vollumfänglich anschließen.

Wir sind eine private Forschungs- und Dienstleistungseinrichtung. Einer der Pfeiler unserer praktischen und wissenschaftlichen Tätigkeit ist das Jagdrecht [3]. Demzufolge erlauben wir uns, Sie auf einen unseres Erachtens wichtigen rechtlichen Begriff hinzuweisen, der bislang in der Literatur wenig beachtet wurde und leider in der Praxis der Forstverwaltungen und sonstigen Waldeigentümer (der sog. Forstpartie“) eine unrühmliche Rolle spielt: den „Mindestabschuss“. Die „Waldstrategie 2050“ hält ihn ausdrücklich für nicht nur anwendbar, sondern sogar für verstärkt zu beachten [4].

Der Mindestabschuss erlaubt es den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten, diejenigen Tiere einer unserer Schalenwildarten (insbes. Rotwild) ohne jede Begrenzung nach oben zu erlegen, wenn nur eine bestimmte vorgegebene Mindestanzahl erlegt wird. Das wird in einigen Bundesländern, insbesondere in Brandenburg, bereits exzessiv praktiziert.

Tatsächlich ist ein Mindestabschuss rechtswidrig, wie wir in einem Rechtsgutachten im Einzelnen belegt haben [5]. Mindestabschüsse können (und werden regional sicherlich) eine übermäßige Dezimierung von Schalenwildarten bis zur Ausrottung herbeiführen. Ein Mindestabschuss verstößt gegen die (in der Waldstrategie 2020 ebenso wie in der 2050 in rechtlich bedenklicher Weise einseitig verfälschten) Grundsätze des Verhältnisses der Nachhaltswirtschaften Forst und Jagd, gegen jagdrechtliche Grundsätze des Bundesjagdgesetzes und der Landesjagdgesetze, gegen die anerkannten Regeln der deutschen Weidgerechtigkeit und nicht zuletzt gegen den durch Art. 20a GG aufgewerteten Tierschutz.

Wir bitten Sie deshalb, zu veranlassen, dass die Novellierung des Bundesjagdgesetzes Mindestabschüsse nicht vorsieht. Die gegenwärtige Regelung der Abschussplanung reicht vollkommen aus, um die anerkannten und bevorrechtigten Belange der Forstwirtschaft bis zur Untergrenze des Erhalts eines „gesunden und artenreichen Wildbestands in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Biotop“ voll umfänglich zu wahren.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Wolfgang Lipps

Geschäftsführer

……………………………………..

Fussnoten:

[1] Deutscher Jagdverband Juni 2929: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2020-06/2020-06_DJV-Broschuere_Loesungsansaetze_Forst_Jagd_Konflikt.pdf

dazu: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2020-06/2020-06_DJV-Forderungen_Spannungsfeld_Wald_Wild_Mensch.pdf

[2] https://www.jawina.de/gwjf-offener-brief-an-ministerin-kloeckner-zur-waldstrategie-2050-und-novelle-des-bundesjagdgesetzes/#more-28611  Juni 2020

https://www.jawina.de/offener-brief-der-jaegervereinigung-oberhessen-an-bundesministerin-kloeckner/    05.06.2020

[3] www.jagdrechtsblog.com. Der Unterzeichner ist Jagdrechtsexperte, langjähriger Dozent für Jagdrecht und Autor eines Kommentars zum Landesjagdgesetz Brandenburg (Verlag Neumann-Neudamm).

[4] Eckpunkte der Waldstrategie 2050: 7.5 S. 42/43: „Aufhebung der Abschusspläne bzw. Festlegung von Mindestabschusszahlen beim Rehwild…“ und „Gesetzliche Absicherung der Mindestabschusszahlen unter Androhung einer staatlichen Ersatzvornahme als letzte Option.“

[5] https://jagdrechtsblog.com/rechtsgutachten-mindestabschussplaene-in-brandenburg-fuer-rot-dam-und-muffelwild-sind-rechtswidrig/

Landrover im JUN.i-Jagdrevier

Wir haben, aus Spaß, unseren Jagdwagen durch unser Revier fahren lassen und das Ganze in ein altes Reklamevideo von Landrover eingebunden.

Hat was, oder?

Schauen Sie sich das Landy-Video an.

Defender in der Jagd

  • Wagen: Landrover Defender 110 Erstzulassung 1995
  • Kamera: Andreas
  • Fahrer: Markus
  • Hund: Cocker-Spaniel „vom Dreamcocker“
  • Revier: GJB Liepe/Barnim
  • Drohne: DJI Mavic Pro

Liepe den 01.04.2020

Im März 2020 haben wir die Mavic-Drohne so programmiert, dass sie unserem Landrover automatisch folgt, auch wenn der Wagen ausser Sicht ist. Das ist besonders gut, weil man dabei auf der kurzen Fahrt noch einen schönen Blick über einen Teil des Jagdreviers hat.

Ansehen:

Liepe den 02.04.2020

Dr. Wolfgang Lipps

 

Amtlich bestätigt: in Brandenburg ist Wild jetzt „Vogel“ frei!

Ministerium bestätigt unser Gutachten, wonach Mindestabschusspläne den unbeschränkten Abschuss erlauben.

Mit einem Schreiben vom 20. Februar 2020 (am Ende angefügt) hat das MLUK  Brandenburg (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz) zu unserem Gutachten Stellung genommen.

Leider Wischiwaschi!

Das Ministerium nimmt uns ebenso wenig ernst wie den Landesjagdverband! Traurig, aber wahr.

Welchen Sinn hat ein Abschussplan?

Wie wir Jäger wissen, stand vor der bürgerlichen Revolution von 1848 das Jagdrecht im Wesentlichen dem Adel zu. „Das Gesetz zur Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und über die Ausübung der Jagd vom 31. Oktober 1848, dessen Inhalt mit Gesetz am 27. Dezember 1848 bekräftigt und in die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849 aufgenommen wurde, stellte eine jagdrechtliche Zeitenwende dar, indem es das Jagdregal des Adels sowie alle Jagdfrondienste ohne Entschädigung aufhob und das Recht zur Jagd an das Eigentum von Grund und Boden band“. Nach 1850 entstand dann das moderne Jagdrecht mit seinem Reviersystem. Ab 1860 gibt es den Jagdschein, und ab 1934 den Abschussplan und die Weidgerechtigkeit.

Die Hege gibt es allerdings seit dem Mittelalter. „Sie dient demnach einerseits dem Schutz der Individuen vor einer Überjagung durch Schonung von trächtigen und brütenden Wildtieren. Andererseits dient sie der Verbesserung der Jagdmöglichkeiten in den königlichen „Bannforsten“. Die Hege war (und ist heute erst recht)  Bestandteil der Weidgerechtigkeit. Nach 1848 fiel das Jagdrecht einer breiten Schicht der Bevölkerung zu. Diese hatte im Gegensatz zum Adel keine kulturelle Praxis der Weidgerechtigkeit, also eine damit verbundene Selbstbeschränkung und Fürsorgepflicht für das Wild entwickeln können. Infolgedessen wurden viele Wildtierarten durch die Jagd ausgerottet.

Aus diesem Grund enthält unser heutiges Jagdrecht deshalb ein Verbot der Jagd auf Schalenwild, wenn nicht die zuständige Jagdbehörde im Einvernehmen zum Beispiel mit den Grundeigentümern (der Jagdgenossenschaft) und der jeweiligen Forstverwaltung und kontrolliert durch Jagdbeiräte und Oberbehörden dieses Verbot im einzelnen durch die Genehmigung oder eigene Festsetzung von Abschussplänen aufhebt und damit die Jagd gestattet.

Grundlage dafür ist eben die Hegepflicht, deren Ziel, ein gesunder und artenreicher Wildbestand in Übereinstimmung mit dem Biotop und unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen zum Beispiel der Forstwirtschaft in reproduktionsfähiger Anzahl, nur einigermaßen genau definiert werden kann, wenn ein weiträumiger Überblick über den Wildbestand besteht. Dessen Erfassung ist eine der vordringlichen Aufgaben der Jagdbehörden.

Ein artenreicher und gesunder Wildbestand kann nur durch einen Abschussplan kontrolliert und erhalten werden, der die aktuelle und die angestrebte Populationsstruktur einer Wildpopulation berücksichtigt. Der Wildbestand und der sich daraus ergebende Abschussplan bestimmen den Jagdwert eines Gebietes. Ohne Abschussplan sind reinen Trophäenjägern, überbordender Abschussvermarktung und dem Leerschießen eines Reviers vor Pachtende Türen und Tore geöffnet.“

Ursprünglich sollte mit der Einführung des Abschussplanes verhindert werden, dass zu viele Tiere geschossen und der Wildbestand zu stark reduziert oder gar ausgerottet wird. Heute geht es .. darum, dass mit ausreichenden Abschüssen verhindert wird, dass der Wildbestand anwächst und die Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft überhand nehmen“. Für die brandenburgische Forstpartie scheint das die alleinige Rechtfertigung von Abschussplänen zu sein.

MLUK: Zurück in die Vergangenheit

Wir haben in unserem Gutachten dargelegt, dass der sogenannte Mindestabschussplan gar kein Abschussplan ist, sondern die Erlaubnis, über den von der Behörde festgesetzten Mindestabschuss hinaus so viel zu schießen, wie der einzelne Jäger gerne möchte.

Dem widerspricht das Ministerium nicht. Wir sind uns also einig.

War ja klar!

Aber unsere brandenburgische Forstverwaltung ist ja nicht doof. Sie hat einen schönen Weg gefunden, sich „einen schlanken Fuß zu machen“. Sie hält jedenfalls bei den von der Durchführungsverordnung betroffenen Wildarten – Rotwild, Damwild und Muffelwild männlich Altersklasse 0 und 1 – die für alle Abschusspläne unerlässliche Obergrenze, also eine Maximalvorgabe, für „nicht erforderlich“.

Die (hinter)listige Begründung:

Die Jagdausübungsberechtigten haben die Hegepflicht. Sie müssen also dafür sorgen, dass der gesunde und artenreiche Wildbestand nach den Vorschriften des Gesetzes landesweit eingehalten wird. Der ist also die Obergrenze, für deren Einhaltung allein der Jäger verantwortlich ist. Deshalb, nach dieser hinterlistigen Begründung, „findet der Mindestabschussplan seine Obergrenze in der Erfüllung der Hegepflicht. Ein uferloses Reduzieren des Wildes bis zur Ausrottung ist nicht durch Mindestabschusspläne gedeckt“.

Das ist, mit Verlaub, Unsinn!

Die betroffenen Schalenwildarten, insbesondere Rotwild und Damwild, aber auch Muffel und Rehwild sowie Schwarzwild halten sich bekanntlich nicht an Reviergrenzen und ziehen häufig so weit, dass sogar die Grenzen von Hegegemeinschaften, wo es überhaupt solche noch gibt, nicht eingehalten werden.

Wie soll da ein einzelner Jagdausübungsberechtigter, an dem beim Abendansitz unbekümmert ein fröhlicher Rotspießer vorbeigetrabt kommt, entscheiden können, ob der noch geschossen werden kann, oder ob es nicht vielleicht einer zu viel ist? Das gesamte System unserer Abschussplanung beruht darauf, dass der Abschuss auf weiträumiger Grundlage (Streckenlisten, Wildzählung, Abschussvorgabe des Jagdausübungsberechtigten, jährliche statistische Grundlagen der Behörde  usw.) vernünftig geplant wird und nicht darauf, dass jeder schießen kann, was er will. Sonst wäre unser Jagdrecht gänzlich überflüssig. Und unser auf Wald und Natur bezogenes Recht einschließlich des Naturschutzes und des Tierschutzes und des Jagdrechts würde irreparabel beschädigt, wenn ein nicht unwesentlicher Pfeiler dieses Rechts, die behördlich überwachte und genehmigte Abschussplanung auf der Grundlage der landesweiten Erkenntnisse unter anderem des Wildbestandes, herausgebrochen würde.

So, Herr Minister, geht es nicht!

Ob und wann ein Normenkontrollverfahren sich dieser Problematik annehmen kann, steht gegenwärtig noch in den Sternen. Immerhin enthält das Schreiben des Herrn Ministers schon eine unverkennbare Drohung: wir werden unsere Haltung in ein novelliertes Landesjagdgesetz überführen, und dann schauen wir mal in Ruhe zu, was uns die Gerichte in ein paar Jahren sagen!

Wenn sich unsere Jagd nicht bis dahin aus Mangel an Wild erledigt hat.

Ihr ziemlich verärgerter

Dr. Wolfgang Lipps

Geschäftsführer

Das Schreiben des Ministers:

MLUK Mindestabschuss Stn

Strafbare Drückjagden – sind Förster und Schützen jetzt Straftäter?

In unserem Blogbeitrag vom 25. Januar haben wir dargelegt, dass Brandenburgs Minister Vogel und die oberste Forstbehörde rechtswidrig handeln, wenn sie anordnen, dass die Schonzeit für Schalenwild aufgehoben wird mit der Folge, dass auch Rotwild, Damwild, Muffelwild und Rehwild bei Drückjagden bis zum 31. Januar oder gar, wie dies geplant ist, 29. Februar 2020 bei Drückjagden auf Sauen erlegt werden kann.

Inzwischen haben bereits einige Drückjagden im Landesforst stattgefunden, und die Vorgesetzten der zuständigen Förster haben diesen mitgeteilt, die Schonzeit sei für diese Drückjagden aufgehoben und demzufolge könne das übrige Schalenwild bei diesen Drückjagden erlegt werden. Das ist in mehreren Fällen bereits geschehen.

Erkennbar gibt es keine rechtmäßige Rechtsverordnung zur Schonzeitaufhebung. Die Schreiben der Forstbehörde an die Förster, welche die Drückjagden leiten, sind mithin nichtige Verwaltungsakte. Das ist somit die verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Rechtslage.

Aber: sind diese Drückjagden auch Straftaten?

  • § 17 TierSchG bestimmt: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.

Was das für die Jagdausübung bedeutet, haben wir in unserem Blogbeitrag „Jagd und Tierschutz – zu § 17 Tierschutzgesetz“ vom 28. April 2013 wie folgt dargelegt:

  • 4 Abs. 1 TierSchG sieht ausdrücklich die “weidgerechte Ausübung der Jagd” als zulässigen, und damit vernünftigen, Grund für die Tötung eines Wildtieres an. Voraussetzung sind die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Jäger bekanntlich durch eine Prüfung erwerben, und in der sie nach § 15 Abs. 5 BJagdG ausreichende Kenntnisse auch auf dem Gebiet des Tierschutzes und des Rechts nachzuweisen haben. § 13 TierSchG bestimmt ferner, dass bei bestimmten Maßnahmen die Vorschriften des Jagdrechts unberührt bleiben, also vorgehen.

Das gilt natürlich in besonderem Maße für Forstbeamte und angestellte Förster, sie haben zwingend das für sie geltende Jagdrecht zu kennen!

Gleichberechtigt neben dem Tierschutzgesetz steht das Bundesjagdgesetz mit allen auch landesrechtlichen Vorschriften, in Brandenburg also das Landesjagdgesetz mit seinen Jagd- und Schonzeiten. Sein Ziel (§ 1 beider Gesetze) ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes, der ein Kulturgut und dessen Hege damit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Der Jäger ist ausdrücklich kraft Gesetzes befugt, Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) weidgerecht zu töten – unter Beachtung unter anderem des Tierschutzes und damit der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit, und unter Androhung von Strafen und Jagdscheinentzug bei Verstößen gerade auch gegen das TierSchG – § 17 Abs. 4 lit. 1d BJagdG. Die §§ 19, 19a und 21 BJagdG enthalten Vorschriften, die auch dem Tierschutz, jedenfalls dem Tier, dienen. Zu diesen gehört z. B. auch § 31 LJagdG Bbg. Dabei ist klar, und zwar schon seit Jahren und rechtlich unangefochten und außer Diskussion, dass auch Jäger dann gegen § 17 TierSchG verstoßen können, wenn sie die Grenzen der erlaubten Jagd überschreiten. Das tun sie, wenn sie Wild in der Schonzeit erlegen.

Was kann bei Drückjagden mit aufgehobener Schonzeit strafbar sein?

  • 17 Tierschutzgesetz ist ein Vorsatzdelikt. Täter ist zuerst immer derjenige, der das Tier ohne vernünftigen Grund vorsätzlich tötet.

Das ist bei einer Drückjagd zunächst einmal der einzelne Schütze. Er würde gegen § 17 TierSchG verstoßen, wenn er weiß, dass das Tier Schonzeit hat, es aber dennoch töten will. Denn das Erlegen eines Tieres in seiner Schonzeit ist nicht mehr weidgerechte Jagd und deshalb kein Rechtfertigungsgrund für § 17.

Allerdings werden diese Drückjagden im Landesforst von einem Forstbediensteten geleitet, und dieser hat von seiner vorgesetzten Behörde die Mitteilung erhalten, dass die Schonzeit aufgehoben sei. Diese Mitteilung gibt er an die einzelnen Schützen weiter. Diese müssen mithin davon ausgehen, dass die Erlegung von Schalenwild auf dieser Drückjagd obrigkeitlich erlaubt ist. Sie erlegen das Wild mithin nicht mit dem Vorsatz, in der Schonzeit und damit strafbar zu töten.

Problematisch wird das zunächst für die Schützen, die unseren Jagdrechtsblog vom 25. Januar gelesen haben. Denn sie wissen, dass wir mit starken Argumenten der Meinung sind, eine Schonzeitenregelung durch die oberste Forstbehörde sei ein nichtiger Verwaltungsakt und könne deshalb die Schonzeit nicht aufheben.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Damit gelangen wir auf das Minenfeld der Rechtsbegriffe „bedingter Vorsatz“ und „bewusste Fahrlässigkeit“. Einfach gesagt bedeutet das:

  • Wenn sich der Schütze sagt: möglicherweise ist die Entscheidung der Forstbehörde falsch und es besteht doch Schonzeit, aber das ist mir egal, ich will den Hirsch erlegen, und nehme das halt billigend in Kauf – wenn er so denkt, handelt er mit bedingtem Vorsatz und macht sich strafbar.
  • Wenn sich der Schütze aber sagt: ich will auf keinen Fall den Hirsch in der Schonzeit erlegen, aber wahrscheinlich ist die Schonzeit wirksam aufgehoben, und deshalb wird es schon richtig sein, wenn ich schieße – wenn er so denkt, handelt er allenfalls bewusst fahrlässig und ist nicht strafbar.

Interessant wird es, wenn der Schütze nicht weiß, dass die Entscheidung der obersten Forstbehörde nichtig ist und deshalb fest davon ausgeht, die Schonzeit sei aufgehoben und er dürfe den Hirsch erlegen.

Straftat des Forstbediensteten?

Dann wird nämlich die Frage besonders interessant – die es allerdings vorher schon gibt – ob sich eigentlich der Forstbedienstete bei der Weitergabe der Schonzeitaufhebung, mit der er den Schützen freie Büchse auf Schalenwild gibt, strafbar macht.

Er weiß nämlich kraft seiner Ausbildung, dass es für die Schonzeitaufhebung einer Rechtsverordnung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde und des zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf; er weiß, dass ein bloßer Verwaltungsakt der Oberbehörde nichtig ist. Ein Schreiben seiner vorgesetzten Behörde reicht also nicht. Er nimmt also mit Sicherheit billigend in Kauf, dass die Schützen auf der von ihm geleiteten Drückjagd, wenn vielleicht auch unbewusst und deshalb nicht vorsätzlich, Schalenwild ohne vernünftigen Grund erlegen und sich damit, wenn sie vorsätzlich handeln würden, strafbar machen. Außerdem muss er den § 31 LJagdG kennen!

Um es deutlich zu sagen: die Gefahr, dass der Forstbedienstete (Förster) eine Straftat begeht, ist groß!

  • Der Förster könnte Mittäter einer Strafbarkeit des Schützen sein; Mittäter ist, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGH). Eine Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen (BGH). Aber sie erfordert immer eine Straftat des Schützen, also einen vorsätzlichen, auch bedingt vorsätzlichen, Verstoß gegen § 17 TierSchG.
  • Der Förster könnte Anstifter einer Straftat sein. Der Tatbeitrag des Anstifters erschöpft sich gegenüber der Mittäterschaft im Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter, dem Schützen. Der Anstifter ist eine Randfigur des Geschehens, der die Tat als eine fremde will. Aber auch hier muss der Schütze vorsätzlich handeln.

Hier treten für den Förster also strafrechtliche Probleme in den sicherlich selteneren Fällen auf, wenn der Schütze mit bedingtem Vorsatz handelt und, wahrscheinlich, wenn der Förster das weiß.

Aber:

  • Mittelbare Täterschaft liegt demgegenüber vor, wenn ein Hintermann, hier der Förster, sich eines „menschlichen Werkzeugs“ , hier des Schützen, bedient und dabei die Tatherrschaft innehat. Ein mittelbarer Täter begeht die Tat durch einen anderen, er verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht ganz selbst, sondern bedient sich zusätzlich einer anderen Person, kraft überlegenen Wissens oder kraft überlegenen Wollens. Er ist der Hintermann, die Tat ist sein „Werk“.

Die handelnde Person hat in der Regel ein Strafbarkeitsdefizit, es sind aber auch Fälle anerkannt, in denen auch der Vordermann voll strafbar ist.

Auf einfaches Jägerdeutsch gebracht: der Förster gibt das Feuer frei, obwohl er die Schonzeit kennt, aber eine in den Augen seiner Vorgesetzten erfolgreiche Jagd durchführen will, und hat die Drückjagd voll im Griff. Dann ist er mittelbarer Täter, der sich für den Jagderfolg des ahnungslosen Schützen (eines „nicht dolosen“ Werkzeugs in der Strafrechtslehre) bedient. Er ist dann strafbar nach § 17 TierSchG.

  • Ebenfalls spannend ist die Lehre von der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft, wenn der Hintermann (Förster) innerhalb „rechtsgelöster“ staatlicher Organisation aufgrund von Weisungsverhältnissen und Befehlshierarchien die bestehende Bereitschaft eines unmittelbar Handelnden ausnutzt und den Taterfolg als Ergebnis eigenen Handelns will – das könnte auf den Förster zutreffen.
  • Und letztlich gibt es dann noch die Lehre von der Herbeiführung eines graduellen Tatbestandsirrtums: der Förster, der kraft Ausbildung weiß, dass seine vorgesetzte Behörde die Schonzeit garnicht aussetzen konnte, erweckt in den Teilnehmern an der Jagd den Irrtum, die Schonzeit sei ausgesetzt. Dann wäre der Förster ebenfalls mittelbarer Täter und als solcher Straftäter.

Ergebnis:

Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Schütze, der an dieser Treibjagd teilgenommen und ein Stück Schalenwild erlegt hat, nach § 17 TierSchG strafbar ist. Dann riskiert er seinen Jagdschein und, wenn er Jagdpächter ist, sein Revier.

Es besteht eine hohe juristische  Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Forstbedienstete, der eine derartige Drückjagd leitet und weisungsgemäß die Anordnung seiner vorgesetzten Behörde, die Schonzeit sei aufgehoben, an die Schützen weitergibt, als mittelbarer Täter eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG strafbar ist. Er riskiert damit natürlich ebenfalls seinen Jagdschein und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen.

Guter Rat:

Wir können nur jedem Schützen, vor allem aber jedem Forstbediensteten eindringlich raten, ungeachtet irgendwelcher Weisungen seiner Vorgesetzten, und ungeachtet der Bekanntgabe, die Schonzeit sei aufgehoben, den Finger gerade zu lassen, auch wenn der Eissprossenzehner „gabelfertig und mundgerecht“ vorbei getrabt kommt!

Dr. Wolfgang Lipps

PS

Mit dem beiliegenden Brief haben wir heute der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), die Straftaten von Amts wegen zu verfolgen gehalten ist, unsere Rechtsauffassung mitgeteilt. An STA wg Schonzeit.

PPS

Die Staatsanwaltschaft wiederum kann nicht nur nichts machen, sondern findet jedenfalls die DVO und die Schonzeitregelung auch sonst in Ordnung – Antwort vom 13.02.2020.

 

Brandenburg: Minister Axel Vogel schafft das Jagdrecht ab

Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) setzt in weniger als 2 Monaten nach seiner Amtseinführung den Grundsatz „Wald ohne Wild“ mit der Ankündigung weiterer grob rechtswidriger Maßnahmen rücksichtslos durch!

Der Herr Minister.

Seit dem 20.11.2019 haben wir in Brandenburg einen neuen Minister, der u. a. für Forst und Jagd zuständig ist – Gebiete, auf denen er nur wenig Sachkenntnis besitzen dürfte (Ausbildung: 11 (!) Jahre Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen, Abschluss: Dipl. Kfm. Dipl. Ökonom; Berufstätigkeit: grüner Berufspolitiker).

Am 17. Januar 2020 hat er (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) eine Presseinformation veröffentlicht, die, wie wir das von seinem Vorgänger Vogelsänger sattsam gewohnt waren, in der ersten Zeile gleich grammatikalisch falsch anfängt – hier ist mal der Akkusativ dem Dativ sein Feind – und diein etwa besagt:

Die afrikanische Schweinepest steht vor der Tür. Sie kann am besten mit Drückjagden auf Sauen bekämpft werden. Bei derartigen Jagden wird allerdings auch anderes Schalenwild wie Rotwild, Damwild, Muffelwild und Rehwild hochgemacht. Da ist es nur praktisch, und obendrein wünschenswert, wenn man dieses Wild gleich mit abschießt.

Dummerweise hat das allerdings ab 16. Januar Schonzeit.

Aber das macht nix!

Denn (Fettdruck von uns):

Die oberste Jagdbehörde wird auf Antrag die Schonzeit für das übrige Schalenwild in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und in den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus bis 31. Januar aufheben, wenn auf Drückjagden gezielt und schwerpunktmäßig auf Schwarzwild gejagt werden soll.“

Der Naturfreund, der Wildbiologe, der Tierschützer und vor allem der Jäger reiben sich entsetzt die Augen. Das umso mehr, wenn sie in der Begründung für diese unfassliche Maßnahme lesen, was den Herrn Minister (oder den, der ihm das eingeschwenkt hat) wohl zu diesem Unsinn motiviert hat:

„Weder die Treiber, noch die Hunde, noch das Wild können hier unterscheiden beziehungsweise steuern, wer beunruhigt wird.“

Das zusammen mit dem übrigen Inhalt dieses Pamphlets ist nun der Gipfel der Dümmlichkeit. Offensichtlich meint der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat): da das dämliche Schalenwild ohnehin nicht kapiert, welche Existenzbedrohung die ASP für den brandenburgischen Züchter von „Borstenvieh und Schweinespeck“ bedeutet, könne man es bei Gelegenheit gleich mal mit umnieten, Schonzeit hin oder her.

Und zudem soll der Hinweis auf die Landkreise wohl bedeuten, dass, wenn irgendwo eine Drückjagd auf Sauen stattfinden soll, in allen diesen Landkreisen die Schonzeit für Schalenwild aufgehoben werden soll. Da kann dann jeder, auch wenn er an der Drückjagd nicht teilnimmt, bei sich das geschonte Wild erlegen?

Oder wie oder was?

Die Reaktionen.

Wie nicht anders zu erwarten, hat das zu erheblichem Widerspruch geführt.

Der Landesjagdverband Brandenburg hat wie schon im Falle der Mindestabschusspläne wachsweich und teilweise unrichtig eine Bitte an die Jägerschaft geäußert, gegenüber dem Ministerium aber – das diesen Verband erkennbar ohnehin nicht mehr sehr ernst nimmt – vornehme Zurückhaltung gezeigt.

Der Verband der Berufsjäger hat diesem Brief in einem lesenswerten Schreiben an den Minister persönlich sachlich und detailliert widersprochen und fordert die Einhaltung der in der DVO zum LJagdG neu festgesetzten Schonzeiten.

Die Deutsche Wildtier Stiftung hat noch wachsweicher als der LJV vorgeschlagen, es solle doch bei der Schonzeit bleiben.

Und „3 Schwergewichte der Jagd“, nämlich die Herren Klaus Mordhorst, Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel und Prof. Dr. Christoph Stubbe haben diesem Pamphlet des Ministers (oder dessen, der ihm das eingeschwenkt hat) in einem ebenfalls sehr lesenswerten Brandbrief an die Jägerschaften heftig widersprochen. Zudem weisen sie zu Recht darauf hin, dass angesichts der Haltung des LJV bei der anstehenden Vorstandswahl dieses Verbandes etwas Nachdenken erforderlich sei – Nachtigal, ick hör dir trapsen!

Alle diese Äußerungen sind nett und teilweise richtig, aber sie sind halt nur Meinungen und gut gemeinte Appelle. Wie wir die Forstpartie in Brandenburg und unseren neuen Herrn Minister  einschätzen, dürfte hier der beliebte Grundsatz gelten:

Der Hund bellt und die Karawane zieht weiter!

Was sagt denn eigentlich das Jagdrecht?

Alle diese freundlichen mahnenden und besorgten Verlautbarungen lassen nämlich eines völlig außer Betracht:

Die teilweise und für begrenzte Zeit erfolgende Aufhebung der Schonzeit für Schalenwild, sei sie nun auf die Reviere der Drückjagden bezogen oder, wie dieser unsägliche Brief nahelegt, auf ganze Landkreise, verstößt schlicht gegen das geltende Jagdrecht in Brandenburg.

Schonzeiten sind rechtstechnisch Verbotsregelungen, denn das Gesetz, hier führend das Bundesjagdgesetz, definiert exakt Jagdzeiten und bestimmt sodann, dass außerhalb der Jagdzeiten das Wild mit der Jagd zu verschonen ist. Mit anderen Worten, es ist verboten, Wild außerhalb der Jagdzeit zu erlegen.

Verbotsgesetze sind eng auszulegen. Noch enger sind Ausnahmen von derartigen Verboten auszulegen und anzuwenden.

Zunächst sagt das Bundesjagdgesetz (Fettdruck von uns) auch nach der Föderalismusreform:

  • 22 Jagd- und Schonzeiten

(1) ….. Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

Das Landesjagdgesetz Brandenburg kennt deshalb ebenfalls derartige Ausnahmen, und zwar:

  • 31 Jagd- und Schonzeiten

 (1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

…..

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.

 (3) Die oberste Jagdbehörde kann

 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben;

Dazu lesen wir:

  • 29 Regelung der Bejagung

…..

(10) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

    1. nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen;

Dann verweisen wir noch auf die §§ 1 des BJagdG und des LJagdG Bbg und in Bezug auf § 31 Abs. 2, s. o., auf

Naturschutzgesetz Brandenburg

Abschnitt 6
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

37
Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst:

    1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,

Ergebnis:

Das Schreiben des Herrn Ministers (oder dessen der es ihm eingeschwenkt hat) vom 17.1.2020 verstößt eindeutig gegen § 31 des Landesjagdgesetzes. Allein diese Vorschrift rechtfertigt einen Eingriff in die Schonzeiten. Sie ist, wie gesagt, eng auszulegen – das „insbesondere“ lässt zwar ggfls. andere Gründe zu, aber die müssen eben schwerwiegend und genau angegeben sein. Zudem muss dann die Rechtsgrundlage genau zitiert werden, um Nichtigkeit zu vermeiden (OVG Berlin-Brandenburg). Aber auch von „sonstigen Rechtfertigungsgründen“ ist in der Mitteilung des Ministers nichts zu sehen!

Nicht eine einzige der (somit bislang) abschließend aufgezählten Ausnahmegründe trifft auf den Sachverhalt zu, den der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) anlässlich von Drückjagden auf Sauen regeln will. Er wird doch wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, sein Schreiben diene der Wildseuchenbekämpfung im Sinne des § 31 LJagdG! Denn das betrifft natürlich nur die Aufhebung von Schonzeiten für diejenigen Tiere, bezüglich derer eine Seuche zu befürchten oder eingetreten ist. Denn die ASP kann doch wohl nicht damit bekämpft werden, dass ein Rothirsch erlegt wird, weil die Gefahr besteht, dass sich irgendwo an der deutsch-polnischen Grenze ein brandenburgisches Wildschwein bei einem polnischen Wildschwein ansteckt!

Oder für wie blöd hält der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) den brandenburgischen Jäger?

Wir stellen abschließend fest:

Die von unserem neuen Minister (oder dem, der ihm das eingeschwenkt hat) vorgesehene Schonzeitenregelung verstößt nicht nur gegen den inzwischen im Grundgesetz verankerten Tierschutz und damit eindeutig auch gegen die „anerkannten allgemeinen Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“ (also gegen § 1 LJagdG und BJagdG), sondern schlicht und einfach, aber gleichzeitig grob, gegen das Landesjagdgesetz. Sollte eine derartige Genehmigung eines Antrages eines Drückjagdveranstalters durch schlichten Verwaltungsakt geschehen, wäre dieser schon deshalb nichtig, weil abgesehen von der fehlenden Rechtsgrundlage ein Eingriff in die Schonzeiten nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde und nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages ergehen kann. Aber selbst eine derartige VO, ohnehin nicht praktikabel, wäre nichtig.

Und nur mal ganz am Rande: Jeder Jäger, der diesen Blogbeitrag gelesen hat, kann auch dann nicht mehr nach dem 15. Januar 2020 auf Schalenwild schießen, wenn der Herr Minister das erlauben sollte: denn dann muss er damit rechnen, dass diese Erlaubnis nichtig, weil rechtswidrig, ist. Wenn er jedoch meint, der Minister habe Recht, dann nimmt er zumeist billigend in Kauf, dass der Minister nicht Recht hat. Das nennen wir den „bedingten Vorsatz„, und der reicht zu einer Strafbarkeit nach § 17 TierSchG bei der Tötung eines Wirbeltieres ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Der Schütze riskiert also seinen Jagdschein und, falls vorhanden, seine Jagdpacht. Da können wir nur raten, auf diesen Persilschein von Herrn Vogel nicht zu vertrauen!

Dem Herrn Minister kann deshalb nur eindringlich ans Herz gelegt werden, sich von diesem Pamphlet (und am Besten gleich von dem, der ihm das eingeschwenkt hat) schleunigst zu trennen und es für obsolet zu erklären!

Somit gilt die alte Juristenweisheit: betroffenes Geschrei ist gut und schön, aber ein Blick ins Gesetz klärt ein für alle Mal die Rechtslage.

Deshalb anstelle eines kräftigen Weidmannsheils heute mit einem ebenso kräftigen Fiat Iustitia

ihr

Dr. Wolfgang Lipps

PS:

Wir haben heute, am 26.01.2020, den Minister persönlich von unserer Rechtsansicht unterrichtet und um Beibehaltung der Schonzeiten gebeten – Brief 2 an Minister 

PPS vom 04.03.2020:

Mit Antwort Minister MLUK
vom 04.03.2020 hat das Ministerium durch Herrn Dr. Leßner geantwortet. Danach wurden die Anträge auf Schonzeitverlängerung in allen Einzelfällen sorgsamn auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen geprüft.

 

Mindestabschusspläne – jetzt geht´s los

Mit dem hier abgedruckten Brief an Herrn Minister Vogel haben wir den politischen Angriff gegen den Mindestabschussplan der DVO zum LJagdG eröffnet:

 

JUN.i

Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Private Forschungs- und Dienstleistungseinrichtung

 

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Herrn Minister Axel Vogel

Henning-von-Tresckow-Straße 2-13

14467 Potsdam

Liepe, den 10.01.2020

Sehr geehrter Herr Minister Vogel,

zunächst erlauben wir uns, Ihnen nicht nur in Ihrem neuen Amt ein höchst erfolgreiches Neues Jahr zu wünschen, sondern Ihnen zugleich zu diesem für das stark landwirtschaftlich geprägte und vor allen Dingen waldreiche Land Brandenburg so wichtigen Ministerium zu gratulieren.

Ihr Vorgänger hat Ihnen leider noch in den letzten Monaten seiner Amtszeit ein Problem hinterlassen, das wir Ihnen hiermit vortragen und um dessen Lösung, die außerordentlich einfach ist, wir Sie herzlich bitten.

Ihre Vorgängerregierung hat vor kurzem eine neue Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Brandenburg verabschiedet. Diese enthält eine ganze Reihe von Problemen, und darunter eine Regelung, die wir für schlicht rechtswidrig halten und die sich darüber hinaus katastrophal für den Wildbestand und die Wildbewirtschaftung in Brandenburg auswirken wird: den sogenannten Mindestabschussplan.

Um sie in diesem Brief nicht mit längeren Ausführungen zu langweilen, erlauben wir uns, Ihnen das Gutachten beizufügen, mit welchem wir begründen, warum die diesbezügliche Regelung in der neuen DVO jagdrechtswidrig, tierschutzwidrig und damit eben insgesamt rechtswidrig ist. Wir haben am Ende des Gutachtens zugleich zwei Lösungsvorschläge aufgeschrieben, von denen der Einfachste und unseres Erachtens Beste in der Tat die Aufhebung dieser DVO wäre.

Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich dieses Problems annehmen würden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen zu einem ausführlichen Gespräch in Ihrem Hause insbesondere unter Teilnahme des renommierten Wildbiologen Prof. (em.) Dr. H. D. Pfannenstiel jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lipps, Geschäftsführer

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz

wünscht allen Freunden und Besuchern unserer website

ein frohes Fest

und ein

gesundes friedliches und erfolgreiches

2020

 

 

Rechtsgutachten: Mindestabschusspläne in Brandenburg für Rot-, Dam und Muffelwild sind rechtswidrig !

Die neue Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Brandenburg vom 28. Juni 2019 sieht bekanntlich in § 4 u.a. vor:

–       (4) Für Rot- Dam- und Muffelwild gilt der Abschussplan für die Altersklassen 0 und 1 als Mindestabschuss.

–       (6) bei einer erhöhten Wildschadenssituation gem. Absatz 1 erfolgt die Bestätigung oder Festsetzung von Abschussplänen für weibliches Rot- Dam- und  Muffelwild als Mindestabschussplan.

Wir haben uns in mehreren Blogbeiträgen gegen diese Vorschrift gewandt und sie für rechtswidrig gehalten, so bereits am 13.10.2016, und dann am 7. März, am 20.Mai, am 3.Juli und letztlich mit unserer „Streitschrift gegen die Ausrottung des Schalenwilds durch die Forstpartie“ vom 31. August 2019. Die finden Sie hier in der Rubrik „Recht“.

Aber der Hund bellt und die Karawane zieht weiter.

Und der LJV lässt Wild und Jäger im Stich!

Deshalb haben wir jetzt ein Rechtsgutachten erstellt, das auf 30 Seiten nachweist, dass der brandenburgische Mindestabschuss rechtswidrig ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:

  • § 4 Abs. 4 und 6 der DVO zum Landesjagdgesetz Brandenburg verstößt gegen die in Paragraf 1 Abs. 1 und 2 Bundesjagdgesetzes und im Landesjagdgesetz enthaltene Hegepflicht und damit auch gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit. Die Vorschrift verstößt darüber hinaus gegen das Tierschutzrecht. Sie ist nichtig und aufzuheben.
  • Zugleich ergibt sich: Der Slogan „Wald vor Wild“ ist unvertretbar – das Jagdrecht fordert insbesondere durch die Bedeutung der Hegepflicht eindeutig ein aktives Bekenntnis zu „Wald und Wild“.

Dazu bieten wir einfache Lösungsvorschläge – schaun wir mal, ob sich die Forstpartie und der neue Minister überzeugen lassen. Nötig wärs – der Jagd und dem Wild zuliebe.

Das Gutachten finden Sie hier zum Download: Gutachten zur DVO LJagdG Bbg als WORD-Datei.

oder nachstehend als PDF zum Durchlesen.

Gutachten zur DVO LJagdG Bbg

 

Beste Grüße, Weidmannsheil, und schöne Feiertage.

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag vom 5. November 2022

OVG Berlin-Brandenburg – Mindestabschussplan rechtmäßig

 In seinem Urteil vom 19.07.2022 – OVG 12 A 2/21 hatte das OVG Berlin-Brandenburg Gelegenheit, sich auch mit dem Mindestabschussplan der DVO Brandenburg zu befassen. Es hält diesen für rechtmäßig.

Der Kläger Prof. Dr. Pfannenstiel hatte u. a. vorgetragen:

Auch die Regelungen in § 4 Abs. 4 und 6 BbgJagdDV griffen in die gesetzlichen Regelungen über die Erstellung von Abschussplänen ein, weil sie den Plan für die Altersklassen 0 und 1 bzw. – bei erhöhter Wildschadenssituation gemäß 4 Abs. 1 BbgJagdDV – für die weiblichen Tiere als Mindestabschuss definiere, darüber hinaus also einen unbegrenzten und unkontrollierten Abschuss zulasse. Das verkehre die gesetzliche Intention eines regulierenden Abschusses in ihr Gegenteil. Selbst wenn er, der Antragsteller, es in seinem Revier bei der Erfüllung eines sachgerechten Abschussplanes belasse, eröffne ein Mindestabschuss in den Nachbarrevieren einen letztlich unbegrenzten Abschuss bar jeder Anforderungen an eine wildbiologisch gebotene Dezimierung.

Das Gericht hat dementgegen entschieden, die Regelung sei rechtskonform, und begründet das wie folgt (Fettdruck von uns):

Eine Mindestabschussregelung ist aber innerhalb der Bejagungsregelungen kein Freibrief, den gesamten Bestand zur Strecke zu bringen. Vielmehr hat jeder Jagdausübungsberechtigte stets seine Verantwortung für die Hege des Wildes, namentlich für einen artenreichen und (in jeder Hinsicht) gesunden Wildbestand (§ 1 Abs. 2 BJagdG) in seinem Revier wahrzunehmen und auch unter Eingreifen einer Mindestabschussregelung im Blick zu behalten. Damit ist es nicht zu vereinbaren, den Bestand bevorzugt nach Trophäenträgern zu reduzieren, vielmehr sind wildbiologische Erfordernisse bei der Auswahl ggf. über den Abschussplan hinaus zu erlegender Tiere zu beachten.

Mit anderen Worten: die Regelung sei schon von sich aus begrenzt durch die Verpflichtung eines jeden Jägers, einen gesunden Wildbestand zu hegen; der sei eben immer die Obergrenze.

Das halten wir für falsch.

Rotwild lebt nicht territorial sondern zieht über weite Strecken und ist stets in großräumiger Bewegung. Nicht einmal eine Hegegemeinschaft, geschweige denn ein einzelnes Revier, bietet den Jagdausübungsberechtigten die Möglichkeit, alle für die Hege der jeweiligen Population bestimmenden Parameter (Geschlechterverhältnis, Rudelstärke, Rudelzusammensetzung usw.) im Blick zu haben. Es ist dem einzelnen Jäger völlig unmöglich, auch bei bester Vernetzung innerhalb einer Hegegemeinschaft, sicher zu entscheiden, ob mit der Erlegung eines einzelnen Stückes vielleicht schon die Mindestgrenze der Hege unterschritten wird. Eine „Verantwortung für die Hege des Wildes … in seinem Revier“ kann kein einzelner Jäger übernehmen.

Das OVG unterstellt somit eine Abschuss-Obergrenze, die es im Jagdgeschehen auch bei größter Sorgfalt nicht geben kann. Sie kann somit die Rechtmäßigkeit des Mindestabschusses nicht herstellen.

Es ist zu hoffen, dass eine Revision des noch nicht rechtskräftigen Urteils dies in der Tat revidiert.

Dr. Wolfgang Lipps

 

 

Jagd und Wild in Brandenburg – vom Regen in die Traufe !

Der Kenia-Koalitionsvertrag.

 In den Zeilen 3837 bis 3843 haben die Koalitionäre, in eigentlich ziemlich nichtssagenden Worten, klargestellt, wie sich Jagd und Waldumbau zueinander verhalten – die Jagd soll forstlichen Zwecken dienen, weiter nichts.

*(Fettdruck nachfolgend immer von mir).:

Jägerinnen und Jäger sind wichtige Partner beim Waldumbau im Klimawandel.

 Die Koalition will das Brandenburger Jagdgesetz novellieren, um die Biodiversität, den Tier- und Artenschutz sowie die Lebensräume des Wildes angemessen zu berücksichtigen und zu verbessern. Ein flächendeckendes Schadensmonitoring bildet die Grundlage für die Festsetzung der Abschusspläne. Vordringliches Ziel muss die Minimierung der Wildschäden sein.“

Was bedeutet das tatsächlich?

Die Frage beantwortet Prof. Dr. Pfannenstiehl kurz und leider treffend wie folgt:

„Majestix hätte gesagt: „Der Himmel ist uns auf den Kopf gefallen“. Wir Jäger sollen nach dem Willen der Koalitionäre, die allesamt von praktischer Erfahrung an der jagdlichen Front Brandenburgs gänzlich unbeleckt sind, „wichtige Partner beim Waldumbau im Klimawandel“ werden. Das Jagdwesen soll der Bewirtschaftung von Wald und Flur dienen. Von der Bewirtschaftung von Wildbeständen und der Nutzung des Lebensmittels Wildbret steht da kein Wort. Das jetzige Jagdgesetz berücksichtigt nach Ansicht der jagdlichen Laienspielgruppe der Koalitionäre Biodiversität, Tier- und Artenschutz und Lebensräume des Wildes nicht angemessen. Wenn man das ernst meinte, müsste das Erneuerbare Energiegesetz gestrichen oder zumindest gravierend geändert werden. Insbesondere die Chlorophyllpartei weigert sich konstant die extrem negativen Folgen von Windkraftanlagen und von für Biogasanlagen bewirtschaftete Flächen auf die Biodiversität wahrzunehmen. Die durch die sog. Energiewende verursachten Verluste an Insekten, Vögeln, Niederwild und Pflanzenarten werden einfach ausgeblendet. Ich hatte den Politologen Benjamin Raschke von der Chlorophyllpartei in diesem Sommer eingeladen, sich bei mir im Revier die Flächen anzusehen, auf denen gerade grüner Roggen für die Biogasanlage gehäckselt worden war. Der Herr hatte keine Zeit. Wahlkampf und Postengeschacher sind ihm wichtiger.

Als vordringliches Ziel werden nicht gesunde Wildbestände (Jagdgesetz!) genannt, sondern die Minimierung von Wildschäden. Ein Blick in die offizielle Wildschadensstatistik offenbart die totale Inkompetenz der Verfasser dieses Teil des Koalitionsvertrages. Das Wild ist weder für Klimawandel und Trockenheit verantwortlich, noch für Kiefernmonokulturen. Und keine der bisher gültigen jagdlichen Rechtsvorgaben hindern jemand daran, Wildbestände an waldbauliche und landwirtschaftliche Zielvorstellungen anzupassen.

Jagdabgabemittel für Projekte der grünen Spielwiese vorzusehen, ist denn doch ein starkes Stück. Ich habe, nebenbei gesagt, bereits vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gegen die Erhebung der Jagdabgabe geklagt, um die Spielwiese des Herrn Dr. Lessner kurz zu halten. Kann mir einer der Koalitionäre erklären, woran ich einen „Problemwolf“ erkenne? Der Eiertanz um die Einordnung des Wolfs in die Anhänge der FFH-Richtlinie muss doch nun endlich ein Ende haben. Isegrim gehört in Deutschland in Anhang V und ins Jagdrecht und muss planmäßig bejagt werden, um ihm beizubringen, dass er sich von Menschen, von menschlichen Ansiedlungen und von Weidevieh fern zu halten hat! Für wir blöde sollen wir eigentlich von fachlich nicht qualifizierten Politikern noch verkauft werden, und für wie blöde lassen wir uns weiter verkaufen?“

Was sagen wir?

An gleicher Stelle haben wir kommentiert:

„Die Ausführungen von Prof. Pfannenstiel sind absolut zutreffend. Es war zu befürchten, dass dann, wenn ein “Grüner” das Ressort Forst übernimmt, die bisherige Inkompetenz in diesem Amt von einer ideologisch geprägten Haltung abgelöst werden würde, die sich letztlich gegen die Jagd richtet. So kommt es erkennbar auch. Wenn Herr Raschke das Ministerium übernimmt, müssen wir ihn nachdrücklich daran erinnern, dass er auch, jedenfalls nach seiner website, Rechtswissenschaft studiert hat!

Wir Jäger haben volles Verständnis für einen notwendigen Waldumbau. Wir haben auch Verständnis für Reduktionsabschüsse, wo sie nötig sind (solange ein gesunder reproduktionsfähiger Wildbestand verbleibt!). Aber es ist grob rechtswidrig, und selbstverständlich auch generell verwerflich, wenn man das Wild als angeblich bedeutenden “Waldschädling” dadurch “unter dem Radar des Verfassungsrechts und des Jagdrechts”durch Herausnahme aus der Abschussplanung (s. Rehwild), durch angeordneten Totalabschuss und durch die unsäglichen “Mindestabschusspläne” ausrotten will. Besonders dreist ist es, uns Jäger auch noch zu Erfüllungsgehilfen dieser jagd- und wildfeindlichen Maßnahmen machen zu wollen – und das alles, während der Wolf sich ungeteilter politischer Liebkosung erfreut.

Ich bin mal gespannt, ob und wie sich unser Landesjagdverband, der sich bisher als Totalausfall erwiesen hat, vielleicht doch endlich mal in die Gänge kommt und das tut, was seine eigentliche Aufgabe ist: kraftvoll und intelligent (!) für Jagd Wild und Jäger politisch einzutreten!“

How! Wir haben gesprochen!

Ihr besorgter

Dr. Wolfgang Lipps