JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH
JUN.i –Consult
wünschen allen Freunden, Jagdfreunden, Geschäftsfreunden
und den Besuchern unserer beiden Webseiten
und
Ihr
Dr. Wolfgang Lipps
Geschäftsführer
Monat: Dezember 2023
§ 11
Jagdnutzung
(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer durch Beschluss zu bestimmenden Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann außerdem ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine, ausgenommen der Erlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken, davon abhängig machen, dass ortsansässige Personen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
§ 13
Verpachtung
(1) Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe als der gesetzlichen Mindestgröße eines Jagdbezirkes an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Jagdbezirksgestaltung dient.
(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbezirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn ein Abschuss von Hochwild über mindestens drei Jahre in Folge bereits erfolgt ist. Jagdbezirke, in denen als Hochwild nur Schwarzwild vorkommt, gelten als Niederwildjagdbezirk.
(3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere Teilreviere zum Zwecke der Verpachtung ist zulässig, wenn jedes Teilrevier mindestens 250 Hektar bejagbarer Fläche umfasst. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Jagdpachtverträge, die dieser Bedingung nicht entsprechen, haben Bestandsschutz für die vorgesehene Laufzeit; eine Verlängerung ist nicht zulässig.
§ 15
Eintragung in den Jagdschein
(1) ………………
(2) Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer Jagderlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken.
§ 11 Jagdpacht
(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.
(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.
(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.
(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.
(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.
§ 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen
(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.
§ 11 Jagdnutzung
1.
Die Verpachtung von Jagdbezirken ist die am häufigsten vorkommende Art der Jagdnutzung sowohl von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (vergl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) als auch von zahlreichen Eigenjagdbezirken. Der Pächter hat allerdings keinen Besitz an den Grundstücken des Reviers, sodass ihm diesbezüglich kein Besitzschutz zusteht. Er hat aber das Recht, Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts durch entsprechende Anwendung der Besitzschutzvorschrift des § 1004 BGB – sie lautet:
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch:
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Außerdem ist der schuldhafte Eingriff in das Jagdausübungsrecht des Pächters häufig eine unerlaubte Handlung gem. § 823 BGB, weil das Jagdrecht ein sonstiges Recht ist, und verpflichtet zu Unterlassung und Schadensersatz. Stets ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Die zitierte Vorschrift lautet:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
2.
Das LJagdG ermächtigt die Jagdgenossenschaft, die Verpachtung auf einen Kreis von Personen zu beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer durch den Beschluss der Jagdgenossenschaft selbst zu bestimmenden Entfernung (Höchstentfernung) zu dem zu verpachtenden Jagdbezirk haben. Grundsätzlich gilt hier die Luftlinie, weil es aus Gerechtigkeitsgründen auf unterschiedliche Straßenführungen nicht ankommen kann. Es ist also auf der Karte ein Kreis um das Revier zu legen, wobei die Höchstentfernung jeweils von der Reviergrenze zu messen ist. Alle innerhalb dieses Kreises wohnenden Bewerber sind zuzulassen, außerhalb wohnende nicht.
3.
Die Jagdgenossenschaft ist ferner berechtigt, Weiter- und Unterverpachtungen (die ohnehin selten vorkommen dürften), insbesondere aber die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisse so zu regeln, dass dabei ortsansässige Personen angemessen berücksichtigt werden; also z.B. pro Jagdgast muss ein entgeltlicher Begehungsschein auch an einen ortsansässigen Bewohner gegeben werden. Was „ortsansässig“ heißt, ist nicht definiert – nach allgemeinem Sprachgebrauch kann das nur Personen meinen, die in der Gemeinde der JG oder allenfalls im Bereich einer Gesamtgemeinde oder Verwaltungseinheit dieser Gemeinde ihren ersten Wohnsitz haben. Es genügt die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zu dieser Berücksichtigung – meldet sich kein Ortsansässiger, so ist der Begehungsschein des nicht Ortsansässigen nicht zu versagen.
4.
§ 14 Abs. 1 LJagdG (siehe dort) stellt Pächterhöchstzahlen auf. § 11 Abs. 2 stellt klar, daß diese Pächterhöchstzahlen auch für angestellte Jäger gelten.
5.
Der Pachtzins steht der Jagdgenossenschaft zu, die über die Verwendung des Reinertrages zu entscheiden hat. Verteilt sie diesen nicht anteilig auf die Jagdgenossen, sondern verwendet ihn anders, so kann jeder Jagdgenosse, der das nicht mittragen will, seinen Auskehrungsanspruch nach § 10 Abs. 3 BJagdG geltend machen.
Eine Wildschadenspauschale steht in der Regel ebenfalls der Jagdgenossenschaft zu. Über ihre Verwendung bestimmt zunächst der Jagdpachtvertrag; sagt dieser nichts, so ist die Pauschale eine Vorauszahlung auf Wildschaden, und der nicht verbrauchte Teil ist am Ende des Pachtvertrages an den Pächter zurückzuzahlen, es sei denn, die Auslegung des Pachtvertrages oder seine Handhabung ergibt, dass die Jagdgenossenschaft nach eigenem Gutdünken über diese Beträge verfügen darf. Dann steht ein Überschuss bei Ende des Pachtvertrages der Jagdgenossenschaft zu und ist auszukehren, wenn die Versammlung dies beschliesst oder einzelne Genossen dies verlangen.
6.
Der Auskehrungsanspruch entsteht am Ende eines jeden Jagdjahres rückwirkend neu. Deshalb kann ein Jagdgenosse jedes Jagdjahr seine Meinung ändern und den Auskehrungsanspruch geltend machen oder auch nicht, und der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln des BGB in 3 Jahren.
§ 13 Verpachtung
1.
Der Jagdpachtvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 581 ff. BGB, auf den darüber hinaus zahlreiche Vorschriften des Mietrechts, §§ 535 ff. BGB, Anwendung finden. Zugleich ist Jagdpacht nicht Grundstückspacht, sondern Rechtspacht – der Pächter pachtet das Recht, auf bestimmten Grundflächen die Jagd ausüben zu dürfen. Damit kann der Pächter das Jagdrecht nutzen, und tut dies durch Ausübung des Jagdrechts. Stets ist der Zivilrechtsweg gegeben. Zu Pachtformen auch uJ 91, 22 „Rechtsformen der Jagdausübung“. Die §§ 1004 und 823 BGB sind abgedruckt in Anm. 1 zu § 11 LJagdG, s. dort.
2.
Das verpachtete Recht ist meist höchstpersönlich, es sei denn, der Pachtvertrag gestattet dem Pächter, das Recht weiterzuverpachten. Nur in einem solchen Falle kann es von einem Gläubiger des Pächters auch gepfändet werden. Der Pachtpreis und alle Nebenleistungen, die als Entgelt oder auch als Entgelt für die Ausübung des Jagdrechts gezahlt werden, bestimmen den Wert des Pachtvertrages in Gerichtsverfahren, in denen es um den Bestand des Pachtvertrages geht, und zwar gilt dann der Wert des gesamten Vertrages bis zu seinem Ablauf (BGH vom 27.2.92 III ZR 142/91 und BGHZ 18, 168). Die Haftung des Pächters richtet sich nach seinem Pachtvertrag und allgemeinem Recht. Dritten gegenüber haftet er für Schäden, die durch seine jagdlichen Einrichtungen entstehen, nicht; ein Erwachsener, der einen Hochsitz besteigt und verunfallt, hat deshalb gegen den Jagdpächter keine Ansprüche (OLG Stuttgart VersR 1977, 384; OLG Nürnberg RdL 1985, 315), sofern bei der Konstruktion des Hochsitzes die verkehrsübliche Sorgfalt (Bau nach Regeln der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, u.U. Schild „Jagdliche Einrichtung – Betreten verboten“ angebracht) beachtet wurde. Dies gilt insbesondere, wenn nach Standort des Hochsitzes mit der Benutzung durch Unbefugte zu rechnen ist. Der einzelne Grundstückseigentümer hat gegen den Pächter keinen Anspruch auf Vertragserfüllung oder Wildschadensvermeidung, wohl aber gegebenenfalls die Jagdgenossenschaft als Verpächter.
Die früher UVV Jagd genannten Regeln der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften heißen jetzt VSG Teil 4.4 (Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz).
3.
Das BJagdG und in seinem Rahmen die Landesjagdgesetze stellen einige Sonderregelungen für Jagdpachtverträge auf. Die wichtigste ist die Schriftform – ohne Beachtung dieser Form geschlossene Pachtverträge sind nichtig. Die Schriftform gilt auch für wesentliche Vertragsbestandteile (z.B. Nebenabreden über eine jährliche „Spende“, die in Wahrheit ein Teil des Pachtpreises ist, und deshalb im Pachtvertrag schriftlich niedergelegt sein muss) und für Vorverträge, Mitpacht und Unterpacht. Zu dieser Problematik uJ 93, 22 „Unfaire Jagdgenossen“. Die UJB, der Pachtverträge zu melden sind, hat das Recht, Pachtverträge innerhalb von 3 Wochen seit Eingang der Anzeige zu beanstanden, aber nur, wenn die Hegepflicht verletzt oder die Pachtdauer zu kurz ist. Bis zur Beanstandung bzw. zum Ablauf der Frist sind die Pachtverträge schwebend wirksam, binden die Parteien, berechtigen aber nicht zur Jagdausübung – das gilt dann über Jahre hinweg, wenn bei der Behörde überhaupt nicht angemeldet wird; die Jagd ist dann aber keine Wilderei, wenn der Verpächter einwilligt. Werden Beanstandungen nicht behoben, erlischt der Vertrag, falls nicht das Gericht angerufen wird, welches dann entscheidet. Die Nichtbeachtung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Ziff. 5 BJagdG und kann mit Geldbuße bis zu € 5.000 geahndet werden. Sonstige Folgen hat die Nichtmeldung aber nicht – insbesondere hat das Unterlassen der Meldung nicht die Wirkung, dass der Pachtvertrag etwa irgendwann einmal nichtig würde (was das OLG Hamm und der BGH tatsächlich einmal angenommen hatten, was der BGH aber in einer späteren Entscheidung wieder revidiert hat). Das Erlöschen des Jagdpachtvertrages regelt § 13 BJagdG – Ziff.16 ff.
4.
Das Jagdausübungsrecht kann nur einheitlich verpachtet werden. Wird nur ein Teil, z.B. die Jagd auf Hochwild, verpachtet, ist der Vertrag nichtig. Der Verpächter kann sich allerdings einen Teil der Jagdnutzung bestimmter Wildarten selbst vorbehalten, kann dieses Recht aber nicht an einen Dritten weiterverpachten. Unzulässig ist aber eine Klausel, wonach sich der Verpächter z.B. „mit 50% an der Ausübung des Jagdrechts beteiligt“, und macht den Pachtvertrag insgesamt nichtig, weil sich der Vorbehalt nicht auf bestimmte Wildarten bezieht – BGH vom 04.07.1991 – III ZR 101/90 = AgrarR 92, 116 = NJW 91, 3033. Eine Beteiligung des Verpächters am Wildbret dagegen fällt nicht unter diese Bestimmung und ist stets zulässig. Nach § 13 Abs. 4 ist der Pächter am Wildschaden zu beteiligen. Geschieht dies nicht, hat das aber keine Folgen.
5.
Die Verpachtung von Jagdbögen ohne Teilung war schon vor dem neuen LJagdG zulässig, wobei diese aber gem. § 11 Abs. 2 BJagdG bei Eigenjagden die gesetzliche Mindestgröße haben müssen; in Brandenburg beträgt diese für alle Fälle 150 ha. Jetzt bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in mehrere Teilreviere von mindestens 250 ha aufgeteilt werden kann, wenn dies zum Zwecke der Verpachtung geschieht. Das ist keine Abrundungsmassnahme nach § 2 LJagdG, sondern eine Teilung, die der Verpächter selbst durch entsprechende Pachtverträge vornimmt.
Das Gesetz erlaubt außerdem eine geringere Verpachtung als die gesetzliche Mindestgröße gemeinschaftlicher Pachtbezirke (500 ha) an Nachbarn zur besseren Reviergestaltung in Abs. 1.
Das gilt aber nur für die gesonderte Verpachtung von Jagdbögen – wird ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk an zwei Pächter verpachtet, und mit diesen vereinbart, dass jeder einen Teil als Jagdbogen gesondert bejagen darf (entweder durch Vereinbarung der Pächter mit Zustimmung des Verpächters oder durch allseitige Vereinbarung im Pachtvertrag), so handelt es sich um einen einheitlichen Pachtvertrag mit zwei Mitpächtern, und die jeweils bejagte Fläche kann geringer sein als 250 ha, solange der gemeinschaftliche Jagdbezirk seine vorgeschriebene Mindestgröße und der Pächter die vorgeschriebene Mindestfläche hat. Das folgt aus der Vertragsfreiheit. Der einzelne Jagdbogen muss aber dann, wenn der Pachtvertrag so auszulegen ist, dass jeder Mitpächter eben nur seinen Jagdbogen allein bejagen darf (Eigene Erlaubnisscheine, Pacht wird für diesen Teil direkt bezahlt usw.) mindestens 250 ha groß sein – § 11 Abs. 2 BJagdG. Hier kommt es also ganz auf die einzelvertragliche Gestaltung und ihre Auslegung an und § 14 LJagdG ist zu beachten.
6.
Die Jagdausübung ist für Pächter und Inhaber entgeltlicher Begehungsscheine auf 1000 ha maximal begrenzt, nur Eigenjagdbesitzer können bei größerer Eigenjagd diese Größe überschreiten, dürfen dann aber nicht zupachten, wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdflächen gleicher Größe verpachten. Bei Mitpächtern und Unterpächtern sowie Inhabern entgeltlicher Begehungsscheine (nicht anwendbar auf Einzelabschüsse) wird nur die Fläche gerechnet, die dem Anteil an der Jagd entspricht. Die Höchstgrenze kann von den Ländern für bestimmte Gebiete insbesondere im Hochgebirge höher festgesetzt werden. Pachtflächen sind in den Jagdschein einzutragen. Vergl. zur Eintragungspflicht aber auch die Anmerkungen zu § 15 LJagdG.
7.
Die Pachtdauer soll nach BJagdG mindestens neun Jahre betragen. Ein laufender Pachtvertrag kann aber um eine geringere Anzahl von Jahren verlängert werden. § 13 Abs. 3 letzter Satz LJagdG – alt – erlaubte die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestzeiten bei der Erstverpachtung. Die Vorschrift stand im Widerspruch zu § 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG, der den Ländern nur eine Erhöhungsbefugnis einräumt – Grund hierfür war das Bestreben der BVVG, kürzere Vertragsdauern wählen zu können, um die Verkäuflichkeit ihrer Flächen mit Eigenjagdcharakter nicht durch weiterlaufende Pachtverträge herabsetzen zu müssen. Die Rechtsfrage war aber ohne Bedeutung, denn die Unterschreitung der Mindestpachtzeit macht auch nach BJagdG den Pachtvertrag nicht nichtig. Deshalb stellte die Regelung des LJagdG in diesem Fall nur einen Hinweis des Gesetzgebers an die UJB dar. Der Grund für diese Bestimmung lag ferner auch in den unklaren Rechtsverhältnissen in Brandenburg nach der Wende, die es in Einzelfällen im Hinblick auf Treuhandland, Restitutionsansprüche usw. angebracht sein lassen können, ausnahmsweise die Erstverpachtung bis zur Klärung derartiger Fragen zu beschränken. Zur Problematik von Treuhandflächen z.B. uJ 92, 54/55 „Jagdverbot im eigenen Revier – was nun?“.
Die Vorschrift ist allerdings jetzt entfallen, die Mindestpachtdauer ist bindend. Da § 17 LJagdG in seiner Neufassung jetzt nur noch diese Vorschrift des § 13 Abs. 2 und des § 14 enthält, macht ein Verstoß gegen die Mindestpachtdauer jetzt einen Pachtvertrag eindeutig nichtig. Wenn also der Pachtvertrag z. B. die Möglichkeit für eine der Parteien enthält, den Vertrag ohne wichtigen Grund vorzeitig zu kündigen, so beeinträchtigt diese Klausel allein schon die Mindestpachtpflicht und macht den Vertrag nichtig.
Bei der Höchstflächenbegrenzung ist zu beachten, dass nach Abs. 6 des § 11 BJagdG ein Pachtvertrag nur nichtig ist, wenn die Flächenhöchstgrenze von 1000 ha „bei seinem Abschluss“ überschritten wurde. Vergrößert sich nachträglich, z.B. durch eine Flurbereinigung oder Gemeindeneuordnung, der Pachtbezirk über 1000 ha, so wird der Pachtvertrag nicht nichtig, sondern bleibt gültig; das LJagdG ermöglichte es dann aber der UJB, zu verlangen, dass Mitpächter oder Begehungsscheininhaber eingesetzt werden; dies ist allerdings im neuen Landesjagdgesetz nicht mehr enthalten. Nach § 14 müssen für die ersten beiden Pächter mindestens 250 ha, für jeden weiteren Pächter mindestens weitere 75 ha „zur Verfügung stehen“, aber es wird nicht mehr verlangt, dass dafür dann auch jeweils Pächter aufgenommen werden müssen oder etwa Begehungsscheine ausgegeben werden müssen.
Problematisch sind dabei die Fälle in den neuen Bundesländern, in denen die Parteien ebenso wie die UJB zunächst von einer geringeren Fläche ausgingen, weil ein aussagekräftiges Jagdkataster nicht bestand, dann aber nach Anfertigung desselben plötzlich eine größere als im Pachtvertrag enthaltene Fläche feststellen mussten. Wenn der Pachtvertrag nichts sagt, dann bleibt diese Fläche außen vor und ist im Einvernehmen mit der UJB, u.U. durch völlige Revierneugestaltung, für die Bejagung vorzusehen – ein im Einzelfall häufig sehr kontroverser Sachverhalt. Enthält der Pachtvertrag aber, wie üblich, die Regelung, dass irrtümlich nicht verpachtete aber zum Jagdbezirk gehörende Flächen als mitverpachtet gelten, so war die Flächenbegrenzung bei Verpachtung überschritten und die Folge wäre Nichtigkeit – eine höchst unbefriedigende Regelung. Man muss dann m. E. die Wegfallregel des § 13a BJagdG analog anwenden:
Wenn ursprünglich an mehrere Pächter verpachtet wurde und einer wegfällt, sodass die übrigen plötzlich die Flächenhöchstgrenze überschreiten, so greift § 13a BJagdG ein – der Pachtvertrag wird nichtig, wenn der Mangel, also die Flächengröße pro Pächter, nicht bis zum Ende des Jagdjahres, bei Eintreten kurz vor Ende des Jagdjahres in vernünftiger Auslegung bis zum Ende des nächsten Jagdjahres behoben wird. Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, an dieser Behebung mitzuwirken. In gleicher Weise muss man dem oder den Pächtern eine „Reparatur“ bis zum Ende des Pachtjahres erlauben, wenn eine Katasterbereinigung plötzlich eine höhere als die verpachtete Fläche ergibt und diese automatisch unter den Pachtvertrag gezogen wird. Die Problematik tritt allerdings immer dann nicht auf, wenn noch mindestens ein entgeltlicher Begehungsscheininhaber im Revier jagt.
8.
Brandenburg hat im Übrigen die Pachtdauer gesetzlich auf die Mindestzeit von 9 Jahren für Niederwildreviere und 12 Jahren für Hochwildreviere festgeschrieben. Ein Vertrag, der dagegen verstößt, ist nach § 12 BJagdG beanstandbar; die Regelung des § 17 LJagdG, wonach der Verstoß zur Nichtigkeit des Pachtvertrages führt, ist bedenklich, denn die Länder können wegen fehlender bundesgesetzlicher Ermächtigung über die verbindliche Einzelregelung der Nichtigkeitsgründe des § 11 Abs. 6 BJagdG hinaus neue Nichtigkeitsgründe nicht einführen. Das ist auch nicht mit § 134 BGB zu begründen, wonach ein Vertrag nichtig ist, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, denn diese Vorschrift ist eine generelle Regelung, der die abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 11 Abs. 6 BJagdG als spezialgesetzliche Regelung vorgeht (streitig – die Meinung dieses Kommentars wird bislang nicht geteilt), und die außerdem dann nie eingreift, wenn die Verbotsnorm die Rechtsfolge selbst regelt. Diese schon in der Vorauflage vertretene Auffassung wird allerdings von den Gerichten in Brandenburg nicht geteilt; es wurde bislang nicht direkt, aber inzidenter entschieden, dass § 17 für verfassungskonform gehalten wird. Davon ist auszugehen.
9.
Ist der Pächter nicht pachtfähig, ist der Pachtvertrag nichtig. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden, die aber immer unter dem Oberbegriff der Gleichbehandlung (Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes) stehen. So ist es zulässig, dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Pachtbewerber seine Jägerprüfung z.B. am 2. April abgeschlossen hat, theoretisch an seinem ersten Pachtjahr also 1 Tag fehlt. Unzulässig dürfte es sein, einen Bewerber mit nur zwei Jahresjagdscheinen gegenüber anderen Bewerbern mit einer Ausnahmeregelung zuzulassen, weil er dem Verpächter besser gefällt. Die Voraussetzungen, auch die Befreiung, müssen vor bzw.. bei Abschluss des Pachtvertrages vorliegen, wobei es z.B. genügt, wenn die Dreijahresfrist bis zum Pachtbeginn eingetreten ist (BGH RdL 1959, 218); (Beispiel: Vertragsabschluss am 15.3. im dritten vollen Jahresjagdschein-Jahr des Pächters, das sich am 31.3. vollendet, sodass Pachtfähigkeit zu Beginn der Pacht am folgenden 1.4. eingetreten ist). Wird eine Ausnahmegenehmigung erst nach Vertragsabschluss, auch vor Pachtbeginn, erteilt, bleibt der Pachtvertrag nichtig und muss wiederholt werden, weil von Anfang an nichtige Verträge nur durch Neuabschluss geheilt werden können. Ein nichtiger Vertrag kann nicht durch die UJB beanstandet werden. Die UJB ist zwar berechtigt, ihre Rechtsmeinung zur Wirksamkeit eines Vertrages zu äußern, hat aber keine Entscheidungsbefugnis. Sie muss diese Tatsache gegebenenfalls inzidenter zur Nachprüfung stellen, indem sie ein Verfahren gegen den Inhaber eines ihrer Meinung nach nichtigen Vertrages wegen Jagdwilderei einleitet, wenn dennoch gejagt wird; dabei ist wegen der Gefahr wissentlich falscher Anschuldigung Zurückhaltung geboten.
10.
Pachtverhältnisse durch einen Strohmann sind je nach Fall unterschiedlich zu behandeln. Dazu uJ 91, 2 „Strohmannschaft unter die Lupe genommen“. Pächter ist grundsätzlich der, der den Vertrag abschließt. Der hinter ihm stehende Berechtigte erwirbt gegenüber der Jagdgenossenschaft keinerlei Rechte – der zwischen ihm und dem Pächter bestehende Vertrag kann nach § 134 BGB nichtig sein, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Da der Hintermann meist überwiegend jagen will, aber nicht Pächter ist, muss er einen entgeltlichen Begehungsschein nach Maßgabe des Jagdrechts haben.
11.
Das Bundesrecht regelt die Jagderlaubnis nicht, sondern weist, nur für den Fall der entgeltlichen Jagderlaubnis, die Regelungsbefugnis den Ländern zu; da die unentgeltliche Jagderlaubnis im BJagdG nicht angesprochen, aber eine geringere Beteiligung an der Jagdausübung ist als die von den Ländern zu regelnde entgeltliche Jagderlaubnis, können die Länder auch die unentgeltliche Jagderlaubnis regeln. Brandenburg hat dies ausführlich in § 16 getan, s. dort.
§ 15 Eintragung in den Jagdschein
12.
Nach § 11 Abs. 7 BJagdG ist die bejagte Fläche von Pächtern oder Inhabern entgeltlicher Begehungsscheine in den Jagdschein einzutragen. Das nähere regeln die Länder, was für Brandenburg in § 15 geschehen ist.
13.
Meldepflichtig sind alle Vertragsparteien. Die UJB kann die Angaben durch Verweigerung der Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines erzwingen. Außerdem ist der Verstoß gegen die Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Abs. 1 und 2 LJagdG und kann mit bis zu € 5000,00 geahndet werden.
14.
Die Vorschrift betrifft Pächter und Inhaber entgeltlicher Begehungsscheine. Mit „Jagdpächter“ in Ziff. 1 ist offensichtlich der Alleinpächter gemeint. Ergänzend zu den Angaben für den Jagdschein wird in Abs. 2 bestimmt, dass immer dann, wenn außerhalb dieser Gelegenheiten Pacht- oder entgeltliche Erlaubnisverträge geschlossen werden, die bejagten Flächen dieser Verträge nachgemeldet werden.
15.
Die Vorschrift nimmt Einzelabschüsse aus. Wann allerdings mehrere Einzelabschüsse diesen Begriff überschreiten und zur dauerhafteren Jagderlaubnis werden, ist nicht geregelt. Bei Einladungen zu einer Drück- oder Treibjagd umfasst der Begriff sicherlich alle Stücke, die dabei erlegt werden. Es wird letztlich immer eine Frage des Einzelfalles sein, ob in einer bestimmten Gestattung auch mehrerer Stücke Wild noch ein – entgeltlicher oder unentgeltlicher – Einzelabschuss zu sehen ist; dazu ausführlich Hertel, Die Vergabe von Einzelabschüssen, in Deutscher Jagdrechtstag, Jahrbuch VII, S. 30 ff.
§ 13 Erlöschen des Pachtvertrages
16.
Wenn und soweit ein Landesjagdgesetz keine eigene Regelung enthält, gilt in diesem Land als unmittelbares Recht das, was das BJagdG dazu sagt. Es regelt in § 13, unter welchen Umständen der Jagdpachtvertrag unwirksam wird, und dass der Pächter für den dem Verpächter hierdurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig ist, wenn ihn zum Wegfall des Pachtvertrages ein Verschulden trifft.
17.
Die unanfechtbare Entziehung des Jagdscheines meint tatsächlich nur die Einziehung nach § 18 BJagdG, nicht eine Entziehung, wie sie nach § 41 im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung geschehen kann. Die Einziehung des Jagdscheines setzt voraus, dass der Jagdbehörde erst nach Erteilung des Jagdscheines Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung des Jagdscheines zum Zeitpunkt der Erteilung begründet hätten. Die Jagdbehörde ist gem. § 17 BJagdG verpflichtet, bei zwingenden Versagungsgründen den Jagdschein einzuziehen. Bei den fakultativen Versagungsgründen hat sie ein pflichtgemäßes Ermessen.
18.
Die Einziehung muss unanfechtbar sein. Das ist sie erst, wenn sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft sind oder wenn der Jagdscheininhaber Fristen ungenutzt verstreichen lässt. Der Unanfechtbarkeit tritt nicht schon dann ein, wenn die Jagdbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Denn dagegen gibt es ein Rechtsmittel. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann der Jagdscheininhaber gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den er eingelegt haben muss, stellen.
19.
Ein Strafgericht kann die Entziehung des Jagdscheines anordnen. Der Jagdpachtvertrag erlischt aber nicht bereits mit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung, weil nach dem Wortlaut der Vorschrift das Gericht den Jagdschein nicht entzieht, sondern nur die Entziehung anordnet. Daraufhin muss die Jagdbehörde tätig werden. Der Jagdpachtvertrag erlischt dann erst mit der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung
20.
Der Jagdpachtvertrag erlischt auch, wenn die Gültigkeit des Jagdscheines abgelaufen ist und der Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt. Grundsätzlich endet die Gültigkeit Jagdscheins regelmäßig am 31. März des Jahres, welches das letzte Erteilungsjahr ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn nicht bis zum 31. März ein neuer Jagdschein beantragt wurde. Es bedarf also einer Fristsetzung durch die Jagdbehörde, einen neuen Jagdschein zu beantragen, wenn die Verletzung dieser Frist zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages führen soll. Nach § 6 Abs. 2 und 3 LJagdG Bbg muss der Jagdausübungsberechtigten, wenn er aus Gründen in seiner Person an der Jagdausübung gehindert ist, der unteren Jagdbehörde unter Vorlage seines Vertrages eine oder mehrere Jagdpachtfähige Personen benennen. Geschieht dies trotz zweimaliger Aufforderung nicht, kann die untere Jagdbehörde die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes durch den Einsatz eines bestätigten Jagdaufsehers oder einer anderen Person regeln und auf Rechnung des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. Wenn die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gewährleistet ist, weil der Jagdaus-übungsberechtigte keinen gültigen Jagdschein hat, hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten zu treffen.
21.
Trifft den Pächter an diesem Zustand ein Verschulden, ist er verpflichtet, dem Verpächter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
22.
Auch diese Vorschrift des Bundesjagdgesetz es gilt in Brandenburg unmittelbar, weil das Landesjagdgesetz hierzu keine Regelungen enthält. Ziel der Vorschrift ist es, auch dann, wenn der Grundeigentümer des Jagdgebietes wegfällt, die Interessen des Jagdpächters während seines Vertrages zu schützen und die Kontinuität der Jagdausübung sowie die Nachhaltigkeit der jagdlichen Bewirtschaftung zu sichern (OLG Düsseldorf 21.12.1970, BVerwG 16.1.1987 JE II Nr.87). Abs. 1 regelt die Wirkung der Veräußerung von Teilen eines Eigenjagdbezirks, Abs. 2 der Wirkung eines Eigentumswechsels im gemeinschaftlichen Jagdbezirk auf den jeweiligen Pachtvertrag.
23.
Veräußerung in dieser Vorschrift ist jede Eigentumsübertragung auf der Grundlage eines diesbezüglichen Kausalgeschäfts, also Kauf, Tausch und Schenkung, aber z. B. auch Zwangsversteigerung eines Grundstücks in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.. Der Erwerber tritt mit der Eigentumsübertragung in den Jagdpachtvertrag ein
24.
Die Vorschrift ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“. Das bedeutet, dass der Wechsel des Eigentums an einem Grundstück im Revier den bestehenden Pachtvertrag, der eine Rechtspacht bezüglich dieses Grundstücks ist, nicht berührt. Geschützt ist jedoch nur der Pachtvertrag, der in seinem ordentlichen Lauf zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs das Grundstücks geschlossen war. Wird ein Pachtvertrag während einer Grundstücksveräußerung gerade auch im Hinblick auf diese Grundstücksveräußerung vorzeitig verlängert, um den Jagdpächter vor dem Verlust der Jagdpacht bei ordnungsgemäßem Ablauf des Pachtvertrages zu schützen, so ist diese Verlängerung unwirksam (BGH 30.04.1974 u. st. Rspr.). Das gilt, wenn auch nicht ganz unstreitig, auch bei Gebietsreformen und den Übergang von Grundstücken im Rahmen derselben. Es gilt wohl auch für Flurneuordnungsverfahren.
25.
§ 14 ist dispositives Recht. Die Parteien können also Referat Prags Vereinbarung treffen, wonach der Jagdpachtvertrag beendet sein soll, wenn der Eigenjagdbezirk veräußert wird oder wenn Flächen abgehen. Der Ausschluss des Paragraf 14 darf aber im Einzelfall nicht zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen über die Mindestpachtdauer führen, wenn er wirksam sein soll.
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