Kommentar zum Landesjagdgesetz Brandenburg (LJagdG Bbg)

Laufend aktualisierte Fassung

JUN.I Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Landesjagdgesetz

Mehrzahl von Jagdausübungsberechtigten

§ 14
Mehrzahl von Jagdpächtern

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 Hektar auf zwei Personen beschränkt
(Mitpacht). In größeren Jagdbezirken müssen für jeden weiteren Pächter jeweils mindestens 75 Hektar zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Größen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.
(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.

§ 16
Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.

(2) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten sinngemäß.

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen hat.

(4) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

(5) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.

§ 17
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und § 14 verstößt, ist nichtig.

§ 18
Tod des Jagdpächters

(1) Mit dem Tod des Jagdpächters erlischt der Jagdpachtvertrag. Im Jagdpachtvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Sind mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt, kann der Vertrag nur mit ihnen fortgesetzt werden, soweit die Bestimmung nach § 14 eingehalten wird. Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirkes kann auch ein neuer Mitpächter aufgenommen werden. Dies gilt als Änderung des Jagdpachtvertrages und ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bundesjagdgesetz
§ 13a Rechtsstellung der Mitpächter

Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens eines Pächters den Vorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächstens Jagdjahres nicht behoben wird. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muß unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.

Kommentar zum LJagdG Bbg

Mitpächter § 14

Die Vorschrift über die Rechtsstellung von Mitpächtern ist durch die Neufassung des LJagdG 2004 stark entschlackt und vereinfacht worden. Der vorgeschriebene schriftliche Gesellschaftsvertrag – eine an sich für Mitpächter sehr sinnvolle aber nicht gesetzlich zu verordnende Idee – mit der unsinnigen Nichtigkeitsregelung dafür im alten § 17 ist entfallen.

1.

Bei Pachtrevieren bis 250 ha sind höchstens zwei Mitpächter zulässig. Das kommt zunächst nur für Eigenjagdreviere (Mindestgröße gem. § 7 generell 150 ha mit Ausnahmen) in Be­tracht, und bei gemeinschaftlichen Revieren allenfalls bei Herabsetzung. Für jeden weiteren Mitpächter müssen 75 ha zur Verfügung stehen. Das ist vernünftig, weil es überfüllte und damit überjagte Reviere jedenfalls von der Verpachtung her vermeidet. Begehungsscheine sind von der Regelung nicht erfasst, werden aber meist im Pachtvertrag beschränkt.

2.

Im Übrigen stellt der letzte Satz des Abs. 1 klar, wie die Mindestflächen zu berechnen sind – ohne befriedete Flächen (§ 5). Der Abs. 2 des § 14 erstreckt die Rege­lung des § 13 mit Ausnahme der nicht anwendbaren Pachtmindest­dauern auch auf Weiter- und Unterverpachtung.

3.

Weitere Vorschriften über die Rechtsstellung von Mitpächtern enthält § 13a BJagdG; diese Vorschrift kann allerdings in Pachtverträgen ausgeschlossen werden. Sie bestimmt, dass bei Ausscheiden eines Mitpächters der Pachtvertrag mit den übrigen Pächtern bestehen bleibt, wenn hierdurch nicht die Höchstflä­chenregel der maximal 1000 ha verletzt wird; ist dies der Fall, erlischt der Pachtvertrag mit dem Ende des laufenden Jagdjahres, wenn nicht der Mangel zwischenzeitlich behoben wird. § 13a BJagdG berechtigt den Verpächter aber nicht zu einer ordentlichen Kündigung eines einzelnen Mitpächters, er hat allenfalls die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (dazu M. Koch im Kommentar Schuck, Bundesjagdgesetz, Rn 3 f. zu 13a). Ein Mitpächter kann aber den Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Ausscheidens des anderen Mitpächters seinerseits kündigen, wenn ihm infolge dieses Ausscheidens die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Nach allgemeiner Meinung, obwohl sich dies aus dem Gesetz gerade nicht ergibt, gilt § 13a BJagdG nicht für den Fall, dass ein Mitpächter durch Tod ausscheidet; wenn dann keine andere Vereinbarung geschlossen wurde, hat der Tod eines Mitpächters/Gesellschafters die Auflösung der BGB-Gesellschaft und damit das Erlöschen des Pachtvertrages zur Folge, aber der Pachtvertrag bleibt mit den anderen Mitpächtern bestehen; die Rechtsstellung des Verstorbenen geht auf die Erben über. Zur lan­desgesetzlichen Erbenregelung s. § 18 LJagdG.

4.

Mitpächter bilden immer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (abgekürzt oft GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt – sie heißt so, weil die §§ 705 ff. BGB bestimmen, dass Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen, immer automatisch eine Gesellschaft bilden; so sind z.B. Lotto- und Totogemeinschaften derartige BGB-Gesellschaften. Das BGB enthält die grundsätzlichen Regeln dieser Gesellschaften. So vertreten alle Gesellschafter die Gesellschaft gemeinsam nach außen, wenn sie nicht einen zu ihrem Geschäftsführer bestimmen. Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Einlagen der Gesellschafter und dem, was die Gesellschaft mit Gesellschaftsmitteln erwirbt – es gehört allen Gesellschaftern „zur gesamten Hand“, also gemeinsam – das Gegenteil ist die Bruchteilsgemeinschaft; diese unterscheidet sich von der Gesellschaft dadurch, dass den Anteilseignern eben nur etwas gemeinschaftlich gehört, während der darüberhinausgehende Zweck, den alle gemeinsam verfolgen, fehlt. Deshalb sind Mitpächter nie eine Bruchteilsgemeinschaft, es sei denn, sie beschließen das ausdrücklich.

5.

Die Geschäftsführung des gewählten Vertreters der BGB-Gesellschaft ist beschränkt – er darf nicht über die Mitgliedschaftsrechte der Mitgesellschafter oder die Gesellschaft als Ganzes verfügen oder den Gesellschaftszweck beeinträchtigen. Weil alle diese Regeln für Mitpächtergesellschaften nicht sehr praktikabel sind, empfiehlt sich der Abschluss eines BGB-Gesellschaftsvertrages der Mitpächter untereinander, der die Vertretung, die Streckenmeldungen, die Abschüsse, Pirschbezirke, die Ausgabe von Erlaubnisscheinen und ähnliches regeln sollte.

Ohne Gesellschaftsvertrag kann es schwierig werden – das BGB sieht vor

  • 705 BGB: Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
  • 706 BGB: (1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
  • 709 BGB: 1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. § 718 (1) BGB: (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

Das Jagdausübungsrecht jedes Mitpächters ist nicht Gesamthandsvermögen! Das bedeutet, dass zwar die Jagd aufgrund des höchstpersönlichen Jagdausübungsrechts durch jeden Mitpächter allein ausgeübt werden darf (auch wenn kein Gesellschaftsvertrag vorliegt), alle diesbezüglichen sonstigen Entscheidungen aber – wieviel wird gejagt, wie wird der Abschuss aufgeteilt, wer darf welchen Jagdgast einladen, wo werden welche Einrichtungen aufgestellt, wie wird die Jagdbeute vermarktet usw. – nach § 709 BGB gemeinschaftlich getroffen werden müssen. Alle Kosten müssen im Innenverhältnis prozentual getragen und die Jagdpacht so verteilt werden, nach außen besteht aber volle Haftung eines jeden, da beide insoweit Gesamtschuldner sind.

Das eigentliche Jagdausübungsrecht bleibt in vollem Umfange bei jedem Mitpächter allein.

Das heißt:  es gilt im ganzen Jagdbezirk

–         für alles Wild

–         volle Alleinverantwortung gegenüber der Jagdbehörde, z. B. für Meldungen usw.

–         ebenso gegenüber Jagdgenossenschaft, z.B. für Pacht, Vertragserfüllung usw.

M.a.W.: das eigentliche Jagdausübungsrecht (abgeleitet aus dem absoluten dinglichen „Jagdrecht“ des/der Grundstückseigentümer), wird nicht Gesamthandseigentum. Alle anderen Rechte, Pflichten usw. werden Gesamthandseigentum, stehen also den Mitpächtern/BGB-Gesellschaftern nur gemeinsam zu. Das heisst weiter:

–         Einstimmigkeit bei allen jagdlichen Maßnahmen (z.B. Verteilung des Abschusses, Hegemaßnahmen, Gesellschaftsjagden, Errichtung jagdlicher Einrichtungen, Jagdessen, Jagdeinladungen, Begehungsscheinen, Anstellung Jagdaufseher)

GROSSE CHANCE FÜR NEINSAGER!

Aber: Bei Verweigerung ohne triftigen Grund gibt es das Recht der Klage auf Mitwirkung, bei Alleingängen Klage auf Unterlassung.

Ferner:

–         Beute wird gemeinsames Eigentum,

–         Gleiche Pflichten im Revier,

–         Gleiche Rechte im Revier

–         Alle haften gegenüber Dritten (z.B. JG, UJB, Dritten usw. voll,

–         Gläubigern gegenüber haftet jeder auf die volle Schuld, müssen aber untereinander ausgleichen (Gesamtschuldner).

Also: Mitpächter dürfen die gesamte Jagd, d.h. Wildbewirtschaftung, nur im gegenseitigen Einverständnis ausüben. Das gilt somit nicht nur für Begehungsscheine unbegleiteter Jagdgäste, sondern auch für den geführten Jagdgast in Begleitung.

Lösung: Gesellschaftsvertrag oder Klage.

Dabei gilt: Ist das Mitpächterverhältnis so zerrüttet, dass die Bejagung des Reviers beeinträchtigt wird, kann die Jagdgenossenschaft einem oder beiden aus wichtigem Grund kündigen!

6.

Wie schwierig das Zusammenspiel und aber auch die Unterscheidung zwischen der Pächtergesellschaft und dem sonstigen Pachtrecht und dabei insbesondere der Jagdgenossenschaft ist, zeigt sich immer wieder besonders bei Streitigkeiten der Mitpächter. Hier wird von Mitpächtern oft einem gegenüber der BGB-Gesellschaftsvertrag gekündigt, womit häufig die Jagdgenossenschaft ebenfalls zur Kündigung veranlasst wird. Die BGB-Gesellschaft oder GbR kann man aber nicht kündigen – man kann zwar einen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag kündigen, aber solange das Pachtrecht des Gekündigten nicht erloschen ist, bleibt er Jagdausübungsberechtigter und deshalb automatisch Mitgesellschafter der anderen. Ob dieses Zerwürfnis dann der Jagdgenossenschaft ein Kündigungsrecht gibt, ist eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt für die Jagdgenossenschaft das Pachtrecht des BGB, und sie darf nur kündigen, wenn ihr das Pachtverhältnis unzumutbar wird – die Streitigkeiten der Mitpächter aber sind zunächst einmal deren interne Angelegenheit, solange sie sich eben nicht auf die Jagdgenossenschaft auswirken. Das allerdings ist immer dann der Fall, wenn die Zerrüttung des Mitpächterverhältnisses so weit geht, dass eine ordnungsgemäße Bejagung – und das heißt dann eben auch: ordnungsgemäße Hege einerseits und Wildbewirtschaftung einschließlich der Wildschadensverhütung andererseits – nicht mehr gewährleistet ist. Denn die ordnungsgemäße Jagdausübung ist der Kern des Pachtrechts und die Grundlage für die Pachteinnahmen und damit die wesentliche Grundlage der Aufgaben der Jagdgenossenschaft..

7.

Diese Problemkreise werden oft nicht einmal von den Gerichten verstanden – ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg 3 U 17/95 vom 12.7.1995 zeigt dies deutlich – hier gehen in der Urteilsbegründung Kündigungen der GbR und der Jagdgenossenschaft durcheinander, und eine Kündigung der GbR wurde als Kündigung der Jagdgenossenschaft angesehen, weil beiden ein Mitpächter angehörte, und ein interner Kündigungsbeschluss des Vorstandes der Jagdgenossenschaft dem Pächter von der GbR übermittelt worden war – das sah das OLG als Kündigung der Jagdgenossenschaft an, ob-wohl es eine Willenserklärung der Jagdgenossenschaft nach außen nie gab. Das Urteil ist in weiten Teilen falsch und zeigt die Problematik der Materie und die Fremdheit des Zusammenhangs von Zivilrecht und Jagdrecht bei vielen Gerichten. In der Sache ist es ein Zerrüttungsurteil und wäre bei richtiger Begründung auch im Ergebnis haltbar, allerdings dann gegen den falschen Beklagten.

Jagderlaubnis § 16

Die Vorschrift ist durch die Neufassung des Gesetzes 2004 geringfügig redaktionell geändert und insbesondere um unnötige Verweise der Erlaubnisscheine auf Pachtregeln einerseits und um die Verpflichtung bereinigt worden, bei größeren Bezirken und geringerer Pächterzahl zwingend Erlaubnisse vorrangig an ortsansässige Jäger zu erteilen. Diese Verpflichtung erschien nach der Wende als nützlich, hat sich aber in der Tat durch Zeitablauf überholt.

8.

Abs.  1 der Vorschrift erlaubt generell, Dritte durch entgeltliche oder unentgeltliche Erlaubnisse am Jagdausübungsrecht zu beteiligen. Diese Erlaubnisinhaber heißen nach dem Gesetzeswortlaut „Jagdgast„. Das BJagdG regelt den Begriff nicht, er taucht nur beiläufig in § 33 Abs. 2 auf, wonach der Jagdpächter auch für Jagdschaden durch den Jagdgast haftet, in § 11 Abs. 3 BJagdG wird die Fläche der Jagderlaubnis bei der Berechnung der Pächterhöchstfläche der 1000 m mitgezählt. Grundsätzlich erfasst die Regelung des § 16 LJagdG auch den Einzelabschuss, lässt dabei aber Erleichterungen zu – zu Rechtsfragen der Jagderlaubnisse im einzelnen siehe „unsere Jagd“ (uJ)  92, 24 „Jagderlaubnisse in den neuen Bundesländern“ und uJ  92, Heft 8 S. 22 „Der störrische Jagdgast“ sowie uJ  93, Heft 6 S.14 „Grabowski ermittelt“. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten müssen entweder alle den Erlaubnisschein unterschreiben, oder sich hierzu gegenseitig schriftlich bevollmächtigen; andernfalls wäre die Jagdausübung durch den Jagdgast, der nicht von allen die Jagderlaubnis hat, denen gegenüber Jagdwilderei, die nicht genehmigt haben. Die mündliche vorgängige Vollmacht reicht nicht, wohl aber bei unentgeltlichen Erlaubnissen die nachträgliche mündliche Genehmigung.

9.

Abs.  2 enthielt früher eine Verpflichtung, eine unterschrittene Pächterhöchstzahl durch Jagdgäste vorrangig aus dem Ort aufzufüllen – insoweit war die Pächterhöchstzahl des Gesetzes zugleich eine Pächtermindestzahl, was häufig bei Jagdpachtverträgen nicht beachtet wurde, aber nicht einmal zivilrechtliche Folgen hatte. Die Vorschrift war allerdings nicht durchsetzbar – einige Jagdpachtverträge sehen etwas derartiges aber erlaubterweise vor.

10.

Abs.  2 stellt klar, dass entgeltliche Jagderlaubnisse (mit Ausnahme von Einzelabschüssen) stets der Schriftform bedürfen. Sie und der Jagdgast stehen Pachtverträgen und Pächtern weitgehend gleich, was nicht geregelt werden muss, weshalb dieser Hinweis des alten Abs. 3 entfallen ist. Insbesondere ist die entgeltliche Jagderlaubnis schon nach § 12 Abs. 1 BJagdG der UJB anzuzeigen und unterliegt dem Beanstandungsrecht wie ein Pachtvertrag. Sie erlischt unter den Voraussetzungen des § 13 BJagdG. § 14 Abs. 1 LJagdG gilt eingeschränkt. So gilt die Pächterhöchstzahl des § 14 Abs.1 LJagdG auch für die Höchstzahl von entgeltlichen Jagdgästen, und es gilt dieselbe Berechnungsart ohne befriedete Bezirke. Ansonsten ist der Jagdgast im Gegensatz zum Mitpächter nicht BGB-Gesellschafter. Der Jagdgast übt fremdes Jagdausübungsrecht aus, nicht sein eigenes – auch das war früher unnötigerweise gesetzlich geregelt und ist jetzt, da es nach Jagdrecht unstreitig gilt, entfallen. Die Jagderlaubnis ist damit ein schuldrechtlicher Teilnahmevertrag eigener Art am Jagdrecht.

11.

Jeder Jagdgast, auch der unentgeltliche, der die Jagderlaubnis mündlich erhalten kann (s. Anm. 1 am Ende), muss eine schriftliche Jagderlaubnis mit sich führen und den Jagdschutzberechtigten und den sonstigen zur Personenkontrolle befugten Beamten vorzeigen, wenn er nicht vom Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird. Beim Ansitz, wohl nicht bei der Pirsch, muss es genügen, wenn der Begleiter auf einem anderen erreichbaren Sitz im Revier ansitzt und die beiden sich verständigen können, was im Zeitalter des mobilen Telefons keinerlei Probleme mehr bereiten sollte.

Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher benötigen keine schriftliche Erlaubnis.

Nichtigkeit § 17

Pachtverträge, die gegen die Mindestpachtdauern und die übrigen Bestimmungen des § 13 Abs. 2 LJagdG Bbg verstoßen, oder gegen den oben kommentierten § 14, sind nichtig. Aber beachten: für Mitpächter gelten die Mindestgrößen natürlich nicht, weswegen das in § 14 ausdrücklich erwähnt ist.

Tod des Jagdpächters § 18

12.

Schon nach § 13a BJagdG würde der Tod eines Mitpächters oder Päch­ters zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages führen, wenn der Vertrag keine andere Regelung enthält und diese Vorschrift auch auf das Ausscheiden durch Tod angewendet würde, vergl. oben Anm. 3.  Jetzt stellt Abs. 1 klar, dass das gepachtete Recht der Jagdausübung nicht vererbt wird, sondern der Pachtvertrag erlischt. Beim Alleinpächter ist das Revier damit frei und kann sofort neu verpachtet werden, wenn nicht der Vertrag extra eine Erbenregelung enthält.

13.

Sieht der Pachtvertrag den Weiterbestand des Vertrages beim Tode eines von mehreren Pächtern vor, so regelt § 18 LJagdG nur, dass die Pachtvertragsparteien den Vertrag mit den verbleibenden Pächtern fortsetzen können, sofern § 14 eingehalten ist. Dafür können auch neue Pächter aufgenommen werden – das ist ohnehin klar – und das ist dann der UJB als Änderung des Pachtvertrages (was es natürlich auch ist) anzuzeigen, wofür, ohne dass darauf verwiesen wäre, § 12 BJagdG Anwendung findet.

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10.11.2023

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