Wie wir berichtet haben, sind mehrere Eilanträge an die Sozialgerichte Berlin und Frankfurt/Oder auf sofortigen Rechtsschutz gegen die überhöhten Beitragsbescheide eingereicht worden, darunter auch von mir.
Die SVLFG hat in den Verfahren eine Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg S 3 U 924/13 ER vom 25.03.2013 eingereicht, welches mit ausführlicher, aber unserer Ansicht nach nicht vollständig schlüssiger Begründung, einen derartigen Antrag abgelehnt hat.
Dem ist jetzt in meinem Fall auch das Sozialgericht Berlin gefolgt, welches den Beschluss des SG Altenburg, gestrafft und gekürzt, schlicht abgeschrieben hat – S 68 U 214/13 ER vom 16.04.2013. Die Beschwerde dagegen ist nicht möglich, weil der Beschwerdewert von € 750,00 nicht erreicht wird. Ich bin zwar der Meinung, dass diese beiden Entscheidungen falsch sind, weil z.B. nicht geprüft wird, ob die neuen Beiträge gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf rechtsstaatliches Handeln verstoßen, aber beide Gerichte übernehmen ungeprüft die Ausführungen der SVLFG. Damit werden wohl diese Eilverfahren auch bei anderen Sozialgerichten scheitern.
Richter lieben es sehr, wenn sie eine Entscheidung finden, die sie übernehmen können. Macht das Leben leichter – nicht unbedingt der Antragsteller, aber sicher der Richter. So ist das halt.
Ob die Hauptklageverfahren, wenn sie denn geführt werden, angesichts dieser Haltung ein anderes Ergebnis erzielen werden, darf füglich bezweifelt werden. So werden wir Jäger wohl in den sauren Apfel der Abzocke durch die SVLFG beißen müssen – es wird höchste Zeit, dass die „Jagden“ aus dem Sozialgesetzbuch herausgenommen werden!
Dr. Wolfgang Lipps