2025 – das Jahr der Wölfe?

Die Überschrift nimmt nicht die Herren Putin, Trump, Musk, Orban oder Kim Jong-un ins Visier, sondern den europäischen Wolf, Canis lupus lupus. Vor ca. 150 Jahren in Deutschland ausgerottet ist er seit den 1980er Jahren, seit denen er unter Naturschutz steht, wieder eingewandert und vermehrt sich kräftig. Er ist ein großes intelligentes und gefährliches Raubtier und schafft deshalb in einer dicht besiedelten Kulturlandschaft wie der Bundesrepublik Deutschland zunehmend Probleme – über deren Lösung „wogt und wallt der Hader“.

Also muss jetzt in 2025 endlich ein vernünftiges Wolfsmanagement her, und zwar bundesweit.

Aber wie sieht´s damit aus?

Wölfe und Menschen

Wölfe leben meist in Rudeln, die aus Familienverbänden entstehen, und das in Territorien (Revieren) von ca. 30.000 ha. Sie sind gute Jäger, die auch größere und wehrhafte Tiere wie Rinder erbeuten können, wobei sie wie alle Raubtiere stets vorsichtig sind. Menschen gehören nicht zu ihrem Beutespektrum, aber eine natürliche Furcht vor dem Menschen haben sie auch nicht. Deshalb können sie z. B. Kindern schon mal gefährlich werden – Volksmund auf dem Lande: “Erst die Rinder dann die Kinder“.

Da Wölfe in besiedelten Gebieten naturgemäß überwiegend nachtaktiv sind, ist eine Bestandszählung schwierig und vor allem ungenau. Offiziell leben gegenwärtig 1601 Wölfe in Deutschland (209 bestätigte Rudel, 46 Paare und 19 territoriale Einzeltiere) – diese Zahl ist mit Sicherheit falsch, wie das Bundesamt für Naturschutz selbst zugibt. Der Landesjagdverband Brandenburg sieht schon für sein Bundesland mehr als 1000 Wölfe, und auch diese Zahl steigt ständig. Der Chef der Jagdzeitung „Der Überläufer“ geht nachvollziehbar von gegenwärtig wahrscheinlich rund 4000 Wölfen in Deutschland aus.

Wölfe haben bundesweit bereits im Jahr 2022 nahezu 6000 Nutztiere getötet – und zwar nach der offiziellen Statistik, die schon deshalb erheblich zu niedrig ist, weil sie nur die Fälle erfasst, in denen Entschädigung geleistet wurde. Nach Feststellung der EU beliefen sich im Jahre 2022 diese Verluste u. a. auf 200 Hunde, 12.000 Rinder und über 3.600 Pferde. „Da Weidetiere relativ leicht zu erbeuten sind – sie können nicht weglaufen – spezialisieren sich immer wieder einzelne Wölfe oder Rudel auf diese leichte Beute, wobei der Wolf bisher jeden Schutzzaun überwunden hat.“

Und Brandenburg ist Wolfsland Nr. 1: Nach Angaben des Landesumweltamtes wurden noch nie zuvor so viele Rudel und Welpen gezählt wie im Herbst 2024. Mit (mindestens – wahrscheinlich mehr) 58 Rudeln ist die Wolfspopulation in den zurückliegenden Jahren kontinuierlich gewachsen.

Wölfe in Deutschland werden von einer Reihe von Institutionen beobachtet, ein wenig mit ziemlich unkoordiniertem Monitoring verfolgt, und so gut wie überhaupt nicht reguliert. Zuständig sind auf offizieller Seite das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dessen Dokumentations- und Beratungsstelle zum Thema Wolf (DBBW) sowie das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Aktiv dabei sind u. a. das Leibniz-Institut für Zoo- und Wildforschung sowie das Senckenberg-Institut und ein selbsternanntes „Experten-Gremium“ namens „LUPUS Institut für Wolfsmonitoring und -forschung in Deutschland“. Ferner mischen die Umweltverbände wie BUND und NABU natürlich kräftig mit, meist auf Seiten der „Wolfsfreunde“ – gern auch als „Wolfskuschler“ verschrien – und letztlich sind die Länderministerien für Umwelt oder Landwirtschaft ebenso beteiligt wie letztlich die für Jagdrecht und Jagdpolitik Zuständigen. Dieser Dschungel von mehr oder minder kompetenten Institutionen hat bisher dazu geführt, dass sowohl in der EU als auch in der Bundesrepublik Deutschland von einer vernünftigen Wolfspolitik beim besten Willen nicht die Rede sein kann.

Und das, obwohl Deutschland die wahrscheinlich höchste Wolfsdichte aller zivilisierten Länder der Welt hat, und im Vergleich zu Wolfsländern wie Polen oder Schweden auch die höchste Zahl an Wölfen. Aber die wahren Zahlen werden inzwischen schon absichtlich verschleiert – die „Wolfsfreunde“, mit Hilfe des Senckenberg-Instituts, deklarieren gern Wolfsrisse zu Attacken von wildernden Hunden oder, Gipfel des Abstrusen, auch schon mal reißenden Füchsen um, nur damit es „jedenfalls kein Wolf gewesen ist“ – weil „nicht sein kann was nicht sein darf“!

Inzwischen vermehren sich die Wölfe munter weiter, die Schäden steigen, immer mehr Schaf- und Ziegenzüchter und Schäfer geben auf, und die Besorgnis um Hunde und Kinder nimmt zu.

Die Rechtslage

Der Wolf ist streng und mehrfach geschützt, und das seit nunmehr vielen Jahren, weswegen er auch nicht bejagt werden darf. Schon im Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) vom 3. März 1973 ist der Wolf in Anhang II als gefährdete Tierart aufgeführt – warum, ist nicht ganz verständlich. Die Berner Konvention von 1979, von der EU übernommen, enthält den Wolf auch in Anhang II, dessen streng geschützte Tiere weder gestört noch gefangen noch getötet noch gehandelt werden dürfen. In Deutschland sind die europäischen Regelungen in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) übernommen worden, das aber – wie so oft in Deutschland – den Schutz noch übertreibt. Danach hat der Wolf den höchsten Schutzstatus nach § 7 (2) Nr. 13 und 14 B. Er unterliegt nach § 44 Zugriffs-, Stör-, Besitz und Vermarktungsverboten. Nach diesem Naturschutzrecht – § 45 (7) BNatSchG – sind Ausnahmen vom Schutz der Wölfe nur im Einzelfall, z. B zur Abwehr erheblicher Schäden und zum Umgang mit gefährlichen Tieren erlaubt.

Nach Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU zur Erhaltung von Tieren und ihrer Lebensräume) sind die Länder verpflichtet, den Wolf vor Störungen aller Art zu schützen; diesen Schutz bieten deshalb die §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die es verbieten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder in bestimmten Lebensphasen (Fortpflanzungs- Überwinterungs- oder Wanderungszeiten) erheblich zu stören.

Verstöße sind regelmäßig ordnungswidrig gem. § 69, bei Vorsatz aber eine Straftat gem. § 71 BNatSchG (und auch nach § 17 TierSchG). Ein Einzelabschuss eines Wolfs nur im Zusammenwirken mit den Naturschutzbehörden – also eigentlich oft völlig ineffektiv! – ist nur nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie zulässig, wenn Menschen, Vieh oder Haustiere gefährdet sind und andere Maßnahmen keine Abhilfe versprechen. Das gilt auch für Hybriden.

Und wann immer eine Behörde einmal ausnahmsweise die Erlegung eines Wolfs erlaubt, wird das von den sogleich von Wolfsfreunden aller Art angerufenen Gerichten wieder verboten, zum Teil mit höchst merkwürdigen Begründungen.

Das wiederum hängt in aller Regel damit zusammen, dass Art. 16 der FFH-Richtlinie die Erlegung eines Wolfs aus besonderen Gründen nur dann erlaubt, wenn „die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“ – d. h. wenn durch einen Abschuss nicht der Erhalt der Art in Frage gestellt wird. Das aber behaupten die „Wolfsfreunde“ durchweg und pausenlos und ständig – ohne Rücksicht darauf, dass der Wolf in Deutschland seinen „günstigen Erhaltungszustand“ längst erreicht hat. Dazu würden nämlich schon 250 ausgewachsene Individuen genügen, und die muntere Vermehrung der Wölfe trotz Straßenverkehr und heimlicher Tötung beweist, wie gut es unseren Wölfen inzwischen geht.

Wie sieht es 2025 aus?

Einiges ist schon geschehen – der Europarat hat den Schutzstatus des Wolfes am 3. Dezember herabgesetzt. Aber das allein reicht natürlich nicht aus; die FFH-RL müsste den Wolf zunächst aus Anhang IV in Anhang V (also von „streng geschützt“ in nur „geschützt“ – auch nicht so doll, aber besser) überführen. Das wäre leicht, wenn die hierfür notwendige Einstimmigkeit der Mitgliedsstaaten – Deutschland hat just seine Behinderungshaltung aufgegeben – nicht ausgerechnet von Irland unterlaufen würde – einem Land, in dem überhaupt keine Wölfe vorkommen, aber eine EU-weit konkurrierende Milchwirtschaft zu Hause ist! „Ein Schelm der Böses dabei denkt!“ (Lars Eric Broch im „Überläufer“ 01/2025).

Da muss also erst einmal die EU endlich tätig werden. Aber darauf sollte nicht gewartet werden, sondern hierzulande gehandelt.

Bundesnaturschutzgesetz und Bundesjagdgesetz.

Beide Rechtsgebiete gehören nach der Föderalismusreform nicht mehr zu den Rahmengesetzen, sondern zur konkurrierenden Gesetzgebung, wobei der Artenschutz selbst beim Bund verblieben ist. Die Jagdbarkeit von Tieren durch Aufnahme in den Katalog der jagdbaren Tierarten als „Wild“ aber obliegt den abweichenden Gesetzgebungsbefugnissen der Länder.

Als ersten Schritt noch vor einer EU-Regelung könnte also der Bundesgesetzgeber das BNatSchG novellieren und dabei zumindest so straffen, dass es sich mit Art. 16 der FFH-RL deckt. Zugleich sollte der Wolf als weitere Wildart, die dem Jagdrecht unterliegt, ins BJagdG aufgenommen werden. Das gilt dann bundesweit, solange und soweit die Länder nicht von ihrer Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch machen.

Landesjagdgesetze

Im Artenschutz geht Bundesrecht vor, aber die Jagdbarkeit von Tieren im Landesjagdrecht können die Länder selbst entscheiden. Sie können also den Wolf dem Jagdrecht unterstellen und in ihre Landesjagdgesetze aufnehmen. Würde der Wolf ins Jagdrecht übernommen entfiele der strenge Schutz der deutschen BArtSchV, aber der Schutz nach Anhang IV der FFH-RL bleibt. Jagdrechtliche Aneignungsrechte gehen den naturschutzrechtlichen Besitzverboten und artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten vor (str.). Fraglich ist, ob eine Überstellung ins Jagdrecht gegen EU-R Art. 12 FFH-RL verstoßen würde. Ausnahmen gehen wohl, aber bislang nur nach Art. 16.

Die Landesjagdgesetze von Sachsen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hessen haben den Wolf schon aufgenommen, aber nicht nur ohne Bejagung, sondern auch, bislang noch richtiger Weise, unter Ausschluß nahezu jeglicher Sondergenehmigungen für Abschüsse. Das muss überarbeitet und auch europarechtlich berichtigt werden.

Der „günstige Erhaltungszustand“.

Jedenfalls aber sollten alle Landesjagdgesetze den Wolf aufnehmen – der Wolf gehört ins Jagdrecht und muss letztlich aktiv bewirtschaftet werden. Dabei sollte der längst gegebene „günstige Erhaltungszustand“ gesetzlich festgeschrieben werden. Damit entstünde eine Bindung für das Verwaltungsermessen, das für eine Erlegung eines Wolfs anzuwenden ist, und es entstünde vor allem eine diesbezügliche Bindung der Gerichte, um schwer verständliche Urteile wie z. B. vom VG Koblenz oder dem OLG Celle in Zukunft zu vermeiden – vom höchst wünschenswerten Erkenntnisgewinn bei NABU, BUND, LUPUS und anderen ganz zu schweigen!

Und das liebe Geld.

Bund und Länder geben zunehmend mehr Geld aus für das Problem „Wolf“. Auch hier kann einiges geschehen. So benötigen die Verbände keine Steuermittel – als der Wolf auftauchte, gabs gleich mal mehr zahlende „Wolfsfreunde“ als Wölfe. Steuermittel für selbst ernannte Wolfsfreunde wie LUPUS sollten strenger kontrolliert werden. Dafür sollte das System der Entschädigungen für Wolfsrisse erheblich schneller, direkter, unbürokratischer und gerechter werden, und die Rissgutachten des Senckenberg-Instituts verdienen eine kritische Hinterfragung allemal. Das Monitoring sollte verbessert und bundesweit vernetzt werden – einige Bundesländer tun das bereits oder planen es jedenfalls. Und alle „Wolfsverordnungen“ gehören auf den Prüfstand.

Ausblick

Es kann einiges geschehen, und muss das auch! Aber der Weg ist steinig und voller Hindernisse und „Wolfskuschler“. Aber die Vorgänge in der EU zeigen, dass langsam, sicherlich auch unter dem Druck zunehmender Wolfsrisse einerseits und Forderungen Betroffener andererseits ein Umdenken einsetzt, schon länger auf dem Lande und immer mehr auch in den noch überwiegend wolfsfreundlichen, weil wolfsferneren, Städten.

Eine neue Bundesregierung wird wahrscheinlich weniger „verbotsgrün“ und, wenn überhaupt, mehr „Umweltgrün“, zudem pragmatischer sein. So ist zu hoffen, dass auch in die Welt der „Problemwölfe“ Bewegung kommt.

Denn „Wölfe gäb´s in großer Schar“ – wie schon der Dichter Christian Morgenstern festgestellt hat.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

 

 

 

Anhang vom 09. Januar 2025

Prof. em. Dr. Pfannenstiel hat zu dem obigen Blogpost eine sehr instruktive Ergänzung erstellt, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:

Wolf in Deutschland

Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel   9.01.2015

Die offiziellen Zahlen zum Wolf in Deutschland stellt die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (https://www.dbb-wolf.de/) zur Verfügung. Als Monitoringjahr bzw. Wolfsjahr gilt die Zeit vom 1. Mai bis 30. April. Diese Zeitspanne wurde ohne erkennbare biologische Begründung vermutlich ganz absichtlich gewählt, um das Wolfsjahr vom Jagdjahr zu unterscheiden. Die Zahlen der DBBW beruhen auf den Ergebnissen der Monitoringverfahren der Bundesländer. Es vergeht wegen der unterschiedlichen Monitoringverfahren und des langwierigen und komplizierten Meldewegs jeweils mindestens ein Jahr, bis die Zahlen für ein bestimmtes Wolfsjahr feststehen. Es handelt sich dabei um Mindestzahlen, da ganz sicher nicht jedes Wolfsindividuum auch gesehen wird. Im Monitoring werden auch nur Wölfe berücksichtigt, die ein Revier besetzt haben. Insbesondere die aus den Rudeln jedes Jahr abwandernden Jungwölfe werden nicht erfasst. Sie sind in der jährlichen Welpenzahl enthalten. Die Zusammensetzung der Rudel ändert sich im Jahreslauf. Neue Welpen kommen hinzu, ältere Welpen bzw. Jungwölfe wandern ab. Allgemein rechnet man in Jahresmittel mit 8 Wölfen je Rudel.

In folgender Aufstellung sind die offiziellen Zahlen der DBBW mit Stand vom 27.11.2024 aufgeführt:

  • Wölfe in Deutschland 2023/24
  • Rudel  209 x 8 = 1672
  • Paare 46 x 2 = 92
  • Einzeltiere 19
  • Welpen 781
  • Mindestzahl Wölfe in Deutschland 2564
  • Wölfe in Brandenburg 2023/24
  • Rudel  58 x 8 = 464
  • Paare 8 x 2 = 16
  • Einzeltiere 2
  • Welpen 210
  • Mindestzahl Wölfe in Brandenburg 700

Der Zuwachs von 2022/23 auf 2023/2024 ist deutlich unter den geschätzten 30-35% Jahreszuwachs. Allerdings muss man vermutlich damit rechnen, dass die Zahlen der DBBW für 2023/2024 noch nicht endgültig sind.

Immer wieder ist in der öffentlichen Diskussion die Rede von verschiedenen Wolfspopulationen in Europa oder gar in einzelnen deutschen Bundesländern. Die Frage, ob die deutschen Wölfe eine eigene Population darstellen oder als lokale Bestände betrachtet werden müssen, ist deshalb von Bedeutung, weil die FFH-Richtlinie stets von Populationen ausgeht. Man sollte annehmen, dass damit Populationen im Sinne der biologischen Definition gemeint sind.

Eine Population im biologischen Sinne ist eine Fortpflanzungsgemeinschaft. Sie besteht aus Angehörigen einer Art, die zeitlich-räumlich von anderen Artangehörigen isoliert sind. Nun ist seit langem bekannt, dass zwischen den Wolfsvorkommen in Europa Genaustausch besteht.

Lange Wanderungen einzelner Exemplare und die genetischen Folgen sind nachgewiesen. Zwar hat dieser Genaustausch keine demografischen Auswirkungen, zeigt aber doch, dass das Festhalten an verschiedenen europäischen Wolfspopulationen keine wissenschaftliche Basis hat. Die europäischen Wölfe gehören einer Population an, die sich vermutlich über ganz Nordeurasien erstreckt. Man kann bei den Wolfsbeständen europäischer Länder allenfalls von Subpopulationen sprechen. Die eurasische Population kann deshalb als Meta-Population bezeichnet werden.

In der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU geht es beim Artenschutz nicht um Einzelindividuen, sondern um Populationen, und Populationen sollen sich im günstigen Erhaltungszustand befinden. D. h., die Zahl der Individuen soll nicht geringer werden, sondern eher wachsen, und der Lebensraum soll sich möglichst eher erweitern. Beides ist übrigens in Europa gegeben. In der FFH-Richtlinie finden sich keinerlei Angaben, wie viele Individuen einer streng geschützten Art aus dem Anhang IV in einem bestimmten Gebiet vorhanden sein sollen, um vom günstigen Erhaltungszustand sprechen zu können. Die herumgeisternde Zahl von 1000 geschlechtsreifen Wolfsindividuen, sprich 500 Rudel (!), die für den günstigen Erhaltungszustand einer Wolfspopulation nötig seien, ist später für Huftiere postuliert worden und hat mit dem Wolf nicht das Geringste zu tun!

Es geht in der FFH-Richtlinie ausdrücklich nicht um lokale Bestände einer Art. Deshalb besteht der ideologische geprägte Wolfsschutz auf seiner Meinung, die deutschen Wölfe gehörten zu einer sog. Mitteleuropäischen Flachlandpopulation. Eine solche Population ist ein reines Fantasieprodukt. Dann wird argumentiert, diese „Population“ befinde sich noch nicht im günstigen Erhaltungszustand, weshalb der Wolf weiter den höchsten Schutz genießen müsse. In Deutschland hat diese absurde Argumentation dazu geführt, dass jedes einzelne Bundesland meint, sein Wolfsbestand sei eine eigene Population und müsse sich im günstigen Erhaltungszustand befinden. Leider scheinen manche Verwaltungsgerichte diese unsinnige Argumentation zu übernehmen, wenn es um Klagen gegen Wolfsabschüsse geht.

Die nordeurasische Wolfspopulation hat sich seit jeher im günstigen Erhaltungszustand befunden, obwohl Isegrim in vielen Ländern Europas und auch im asiatischen Teil Russlands scharf bejagt wurde (wird) und obwohl der Wolf in weiten Teilen Mitteleuropas jahrzehntelang ausgerottet war. Canis lupus ist nach wie vor eine der am weitesten verbreiteten Säugetier-Arten der Nordhalbkugel. Dass der Wolf Deutschland nach und nach wieder besiedelt, ist kein Verdienst des Naturschutzes und beruht auch nicht darauf, dass in unserem Land die heile Natur zurückgekehrt ist. Ausschlaggebend war der Totalschutz des Wolfes nach 1992. In der DDR wurden die immer wieder aus dem Osten zugewanderten Wölfe konsequent erlegt. Es bestand Konsens darüber, dass man den Wolf in der Kulturlandschaft nicht haben wollte.

Die Zahlen der DBBW zeigen übrigens auch deutlich, dass Wolfszahlen und Zahl der Risse von Weidetieren seit der Wiederbesiedlung parallel exponentiell angesteigen. Funktionierte der Weidetierschutz mit Zäunen und Hunden tatsächlich, dürfte sich die Zahl der Risse von Weidetieren nicht immer weiter erhöhen. Weidetierschutz ist also auf Dauer kein Allheilmittel, um das Zusammenleben von Mensch und Wolf in der Kulturlandschaft vernünftig zu gestalten. Das lässt sich sicher mit regulärer und kontrollierter Bejagung des Wolfs erreichen, wie es im Baltikum praktiziert wird. Obwohl dort im Jahresmittel 300 Wölfe erlegt werden, hat die EU den dortigen Wölfen ausdrücklich den günstigen Erhaltungszustand attestiert!

Leider wird es beim gegenwärtigen personellen Status in den zuständigen Ministerialbürokratien des Bundes und der Länder trotz des Europaratsbeschlusses zur Absenkung des Schutzstatus des Wolfs wohl noch Jahre dauern, bis auch in unserem Land der Wolf wie anderes Wild durch reguläre und kontrollierte Jagd an die Landeskultur angepasst werden kann. Derzeit muss sich die Landeskultur (Beweidung) an den Wolf anpassen, was für die Biodiversität des durch Beweidung geschaffenen Offenlandes unübersehbare negative Folgen haben wird.

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Wünsche zum Jahreswechsel

Wir wünschen allen Freunden, Jagdfreunden, Mandanten und Besuchern unserer beiden Webseiten

       

Ihre

Dr. Wolfgang und Astrid Lipps

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JUN.i – Wunschliste: Jagd in Brandenburg

Für die Jagd in Brandenburg brechen mit der neuen Legislaturperiode ab 2025 erkennbar gänzlich neue Zeiten an – ob die besser werden, wird man sehen. Schlechter als bisher können sie nicht mehr werden.

Denn die Grünen sind aus dem Landtag verschwunden, abgewählt, und das mit Recht. Zumindest auf dem in Brandenburg so wichtigen Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd haben wir mit zwei inkompetenten grünen Ministern 8 magere Jahre hinter uns.

Wir, das JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, hoffen – nein, besser: verlangen – dass jetzt in dem für uns Jäger wichtigen Ministerium endlich jagdlicher und vor allem jagdrechtlicher Sachverstand einkehren möge!

Aus der Fülle dessen, was in den nächsten Jahren nötig ist, greifen wir heute nur wenige Punkte heraus, in denen wir uns im Übrigen mit dem Forum Natur Brandenburg und seinen 14 Mitgliedern einig sind – das ist unsere kleine

Wunschliste des Instituts:

  • Beendigung der Personalunion von Leitung der Forstabteilung und Oberster Jagdbehörde

    Leider haben wir in Brandenburg eine ebenso unnötige wie törichte Konfliktsituation zwischen den „grünen“ und den „grauen“ Jägern. Das ist bei den zu Recht gescheiterten unsäglichen Bemühungen der Forstabteilung des Ministeriums um ein neues Landesjagdgesetz so recht deutlich geworden.

Solange das nicht überwunden ist, kann die Jagdbehörde nicht Teil der Forstverwaltung bleiben.

  • Vergabe der Verantwortung nicht nur für das Agrar- und Umweltressort, sondern für das Forst- und insbesondere das Jagdressort nach Fachkompetenz. Wir hatten in der Vergangenheit gelegentlich Veranlassung, die Forstpartie zu kritisieren; besonders negativ aber ist uns immer wieder aufgefallen, wie wenig rechtliche Fachkompetenz für Jagd und Jagdwesen im Ministerium zu erkennen war. Das ist dringend zu ändern.

Der oft beklagte „Fachkräftemangel“ ist in Politik und Verwaltung mindestens ebenso schmerzlich wie in der Wirtschaft.

  •  Es wird höchste Zeit, dass das Management der Wolfspopulation aktualisiert wird.
    Der Wolf gehört, mit sorgfältigen Regelungen, ins Jagdrecht, um die Bestandsregulierung mit Augenmaß zu ermöglichen.
  • Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes vom 22.05.2024 ist aufzuheben. Das bedeutet, die Sommerschonzeit im Juni und Juli auf Rot-, Dam- und Rehschmalwild sowie auf Rehböcke auf landwirtschaftlichen Flächen wird gestrichen, weil sie unnötig ist und die Regulierung von Wildschäden erschwert. Die Jagd auf Blässgänse auf gefährdeten Ackerkulturen ist wieder zuzulassen. Das Verbot sog. Totschlagfallen wird aufgehoben.
  • Die Jagdabgabe muss in Zukunft, wenn sie überhaupt weiter erhoben werden soll, ausschließlich im Sinne der Jägerschaft eingesetzt werden, und die Anträge sind dann aber auch zügig zu bearbeiten.

Nicht folgen können wir dem Forum Natur bei seiner Forderung, das Brandenburger Jagdrechtin konstruktiver Zusammenarbeit mit den Flächeneigentümern und –bewirtschaftern“ weiter zu novellieren. Wir haben bereits mehrfach in der Vergangenheit dargelegt, dass das LJagdG Bbg eines der besten Landesjagdgesetze der Bundesrepublik war und ist. Das Gesetz zu novellieren bedeutet heutzutage leider immer wieder, unerwünschten Reformbestrebungen die Möglichkeit der Einflussnahme zu gewähren.

Es spricht nichts dagegen, einzelne Punkte insbesondere z. B. der Zusammenarbeit zwischen Jagd und Privatwald auf dem Verordnungsweg zu präzisieren und damit zu gestalten.

Wir sind äußerst gespannt auf die Absichten, aber vor allem auch die Fähigkeit einer Koalition aus SPD und BSW, die drängenden Probleme von Forst und Jagd in den Griff zu bekommen.

„Die Hoffnung stirbt zuletzt“

(Cicero: Dum spiro spero – solange ich atme, hoffe ich – in seinen „Epistulae ad Atticum“, 68 – 44 v.Ch.)

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

Ein Weihnachtsgeschenk

Hier ist ein schönes Weihnachtsgeschenk für Jägerinnen und Jäger, für Naturliebhaber, für Geschichtsinteressierte – eigentlich für alle Wissbegierigen.

  • Wolfgang Lipps
  • Die kürzeste Geschichte der deutschen Jagd

  • Verlag: CW Nordwest Media
  • Seitenzahl: 160.
  • Ersterscheinung: 07.11.2024.
  • ISBN: 9783946324850
  • € 19,95

Vor ca. 1,7 Millionen Jahren begann der Frühmensch zu jagen und leitete damit die Evolution ein, die ihn zum homo sapiens und damit zum modernen Menschen werden ließ. Das nennen wir die „venatorische“, die jagdbezogene, Revolution. Denn die Jagd auf großes, schnelles und häufig wehrhaftes Wild erforderte die Organisation, Kooperation und Kommunikation großer Jagdgruppen. So entwickelten sich Über- und Unterordnungsverhältnisse, Generalisten und Spezialisten, Signale und Sprache, Einfühlung in Tiere und Mitmenschen und gleichzeitig das „Selbst“-Bewusstsein. Durch den erhöhten Fleischkonsum wuchs das Gehirn und mit ihm wuchsen die kreativen Fähigkeiten, die einerseits zur Entwicklung genialer Werkzeuge und Jagdwaffen (Speerschleuder, Pfeil und Bogen) und andererseits zu beachtlichen kulturellen Leistungen (Höhlenmalereien usw.) führten.

Am Anfang der Menschwerdung stand somit die Jagd.

Später erkannten die Menschen dann, dass man Fleisch auch züchten kann, anstatt es zu jagen, und Pflanzen auch säen, anstatt zu sammeln. Das war die „neolithische Revolution“. So wurde die Jagd Training, Sport, und Freizeitvergnügen, und diente sowohl zur militärischen Ertüchtigung als auch zum Schutz gegen Wildtiere und noch  später wurde sie dann höfisches Vergnügen und Privileg der Hochgestellten.

Das änderte sich, als die Jagd nach 1848 bürgerlich wurde. Die schon früher aufscheinende „Weidgerechtigkeit“ wurde jagdethisches Gebot, und heute sind Biodiversität, Nachhaltigkeit und Tierschutz die Grundpfeiler der modernen Jagd. Diese ist unverzichtbarer Bestandteil der Kulturlandschaft, sie verbindet die Jagd auf unser Wild mit dessen Hege und der Hege seiner Lebensumstände, damit auch des Waldes. Denn Wild ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Umwelt. Gleichzeitig war und ist die Jagd an sich nicht unumstritten, heute noch mehr als früher.

Die interessante und wechselvolle Geschichte der modernen deutschen Jagd bis heute schildert dieses kleine Buch. Der Verlag meint dazu: „Kaum ein Autor hat es bisher verstanden, dieses Thema so interessant und gleichzeitig humorvoll umzusetzen, dass es nicht nur dem Weidmann ein köstliches Vergnügen ist, den Jäger durch die Zeit zu begleiten.“

 

Grüne Schulmeister – Enteignung für Naturschutz?

Der Problembär: Vernässung von Wiesen im Niederoderbruch.

Seit einiger Zeit gibt´s in unserem Land einen neuen Volkssport: Grünen-Bashing! Als ob es keine würdigeren Gegner gäbe – , Putin-Versteher, Rechtsextremisten, Islamisten, Bürokratiemonster oder Pandemien und anderes mehr. Aber es ist in Mode gekommen, so zu tun, als ob der Feind in erster Linie DIE GRÜNEN wären. Herr Söder haut auf den Putz, Herr Merz erklärt das ebenso,, und genervte Autofahrer nehmen für die höchst lästigen Dummerhaftigkeiten der „letzten Generation“ halt zu Recht die ideologisch übertreibenden Umwelt- und Naturschützer und damit dann wieder die GRÜNEN in Haftung.

Dabei ist viel Zutreffendes, wenn auch viel Übertriebenes.

Aber nach Heizungsgesetz, Migrationsgedusel und Veggie-Day und anderen Sottisen können sich die GRÜNEN nicht so recht beschweren – sind eben auch selbst nicht ganz unschuldig an ihrem Ruf!

Der wird noch weiter dadurch ruiniert, dass man bei vielen Projekten den Eindruck haben kann – wir haben den schon erwähnt – dass gerade bestimmte Organisationen wie WWF, NABU, BUND usw. Projekte danach erfinden, wieviel Spendenmittel und vor allem Staatsknete sie damit in ihre Taschen schaufeln können, um davon Miete, Strom, Heizung, aber auch Gehälter und Unternehmungen zu finanzieren.

Ein Beispiel: Schicksal des Niederoderbruchs

Hier habe ich im Frieden eine Provinz erobert„, soll Preußens König Friedrich II. – der „Große“ – gesagt haben, als seine Männer im Jahre 1753 die Trockenlegung des Oderbruchs beendeten und neues, fruchtbares Land gewonnen war. Ein großes Werk war vollendet. Vor seiner Trockenlegung war das Oderbruch, wie Theodor Fontane schrieb, eine „wüste und wilde Fläche„.

Danach aber war eine sehr eindrucksvolle Kulturlandschaft entstanden. 20,3 Kilometer neuer Flusslauf, 32.500 Hektar Land sind gewonnen, bis 1761 werden 33 neue Dörfer gegründet. Das Niederoderbruch, ein etwa 863 ha großes Naturschutzgebiet, ist Bestandteil des Oderbruchs. Es umfasst einen Abschnitt des Oder-Havel-Kanals und den Oderberger See sowie eine weiträumige Niederungslandschaft mit Auwald- und Altarmresten. Die Landschaft ist als Lebensraum für Biber und Fischotter, zahlreiche Vogelarten und die Rotbauchunke sowie zahlreiche andere Tiere und seltene Pflanzen von besonderer Bedeutung. Das Gebiet wurde 1990 als NSG Niederoderbruch festgesetzt und im Jahr 2000 als FFH-Gebiet Nr. 138 Niederoderbruch (EU-Nr. DE 3149-302) festgelegt. Im Rahmen der Biotopkartierung wurden knapp 200 Pflanzenarten im Gebiet nachgewiesen, davon sind 13 Arten auf den Roten Listen Brandenburgs und/oder Deutschlands in den Kategorien 1-3 aufgeführt.

Für die Stiftungsflächen des Naturschutzfonds Brandenburg im FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet der EU) gelten u. a. folgende Leitbilder und Ziele:

  • –        Erhaltung und Entwicklung der Feucht- und Auen-Wälder (u.a. FFH-LRT 91E0) ohne forstliche Nutzung
  • –        Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Gewässerstruktur (FFH-LRT 3150, 3260)
  • –        Natürliche Sukzession der Moore, Staudenfluren, Schilfröhrichte, Gebüschbereiche, Feldgehölze, Brachen (in Teilbereichen) sowie der Laubholzforsten
  • –        Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere für Amphibien und wiesenbrütende Vogelarten
  • –        Erhaltung und Entwicklung der Feuchtgrünländer durch Fortführung bzw. Optimierung der extensiven Nutzung durch Mahd und/oder Beweidung
  • –        Entwicklung der Brachen (in Teilbereichen) zu artenreichen Wiesen oder Weiden durch Einbeziehung in eine extensive Nutzung Umwandlung der z.T. artenarmen Frisch- und Fettweiden in extensiv genutztes Grünland
  • –        Extensivierung der ackerbaulichen Nutzung, ggf. Umwandlung in Extensivgrünland. Soweit möglich Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes

Jetzt aber: Die Wiedervernässung

Bekanntlich starren Naturschützer und Klimafreunde auf die Entstehung von CO2 – Kohlendioxyd – in der Natur wie das sprichwörtliche „Kaninchen auf die Schlange“. Die Verringerung dieses Ausstoßes ist ihr Lieblingskind, und ein schöner Vorwand, um Maßnahmen zu erfinden, die dem dienen und Geld in die Taschen spülen sollen.

Da kommt ein Plan gerade recht: die Wiedervernässung früherer Sumpfflächen.

Das Niederoderbruch zwischen Bralitz, Oderberg, Liepe, Niederfinow und Bad Freienwalde ist angeblich ein trockengelegtes Moor, bei dessen Wiedervernässung durch Anhebung des Grundwasserspiegels und andere Maßnahmen, so wird behauptet, der CO2-Ausstoß dieser Flächen erheblich – belastbare und nachprüfbare Zahlen gibt es natürlich nicht – gesenkt werden könnte. Die Träger – in erster Linie WWF und NABU – veranschlagen dafür 30 Mio EURO aus Steuermitteln; 3 Mio € für die Planungsphase und 27 Mio für die Umsetzungsphase – in diesen Mitteln sind auch Entschädigungen (!) eingeplant.

Da gibt es nun viele Fragen und Meinungen und Bedenken und Wünsche, und es „wallt und wogt der Hader“. Grundsätzlich sind Moore etwas Gutes, und die Wiederversumpfung früherer Moore keineswegs schlecht – wenn, ja wenn da mal ein Moor war, und wenn die Maßnahme nicht mehr Schaden als Nutzen anrichtet, und wenn der Eigentümer einverstanden ist usw. usf. – alles zumindest zweifelhaft wenn nicht gar unwahr! Schließlich leben und arbeiten hier viele Menschen und Betriebe und Handwerker, und weiden viele Tiere, und werden andere Tiere gehalten und wird Landwirtschaft betrieben – eine Kulturlandschaft mit Geschichte eben.

Lesen Sie dazu unbedingt Ohler: „Die Gleichung des Lebens“ – ein wunderbares Buch, sogar ein Kriminalroman, über die Gewinnung des Oderbruchs!.

Es gibt somit zahlreiche und gewichtige Gründe gegen eine Wiedervernässung des Gebietes und von Gebietsteilen, und viele von denen wurden bislang noch nicht hinreichend geprüft und erörtert. Ein Teil der Maßnahmen wird in einem Managementplan dargestellt.

Gewichtige Gegenargumente in beachtlicher Zahl kommen von der Interessengemeinschaft zum Erhalt des Niederoderbruchs, zu der sich Kommunalpolitiker, Landwirte, Flächeneigentümer, örtliche Unternehmen und Naturschützer zusammengefunden haben.

Völlig unmöglich: Enteignung

Die Sorge der Interessengemeinschaft – und die muss man ernst nehmen – ist, dass angesichts der weitreichenden Ablehnung der gegenwärtig bekannten Pläne diese durch die Obrigkeit mit Enteignungen vorangetrieben werden könnten.

Ist diese Sorge berechtigt?

Zunächst einmal ist eingetreten, was schon zu erwarten war: die GRÜNEN sind bei der Neuwahl aus dem brandenburgischen Landtag geflogen. Es ist mithin sicher, dass das auch zuständige Landwirtschaftsministerium, das in den letzten Legislaturperioden durch 2 Minister vertreten war, deren Kompetenz auch wir, und nicht nur wir, weithin stark angezweifelt haben, jedenfalls demnächst nicht mehr grün geführt werden wird – vielleicht kehrt ja dann dort Sachverstand und Rechtskenntnis ein.

Aber grundsätzlich besteht die rechtliche Möglichkeit, auch für Belange des Naturschutzes Enteignungen vorzunehmen. Die wären gerade im Naturschutzgebiet wegen der dort geringen Sachwerte und demzufolge geringen gesetzlichen Entschädigungen sicherlich stark existenzgefährdend.

§ 68 Abs. 3 BNatSchG sieht vor:

Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.

Dazu bestimmt § 27 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013:

Enteignung (zu § 68 Absatz 3 BNatSchG)

(1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden,

  • die in Nationalparks oder Naturschutzgebieten liegen, und
  • um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen.

Allerdings gilt:

Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich ist, die entsprechende Nutzung durch den Eigentümer nicht gewährleistet und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

Das wird unterstützt durch das hier allein geltende Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) vom 19. Oktober 1992, und das bestimmt in § 4:

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

Rechtslage: ungenügend.

Eine Enteignung ist mithin nur zulässig, wenn sie aus Gemeinwohlgründen erforderlich ist. Aber das ist so unbestimmt, und die von Klimaaktivisten geförderte Panikstimmung inzwischen auch in Politik und sogar Rechtsprechung so verbreitet, dass Enteignungen jedenfalls nicht ausgeschlossen sind. Zumindest drohen langwierige und ungewisse, und vor allem leider auch kostenträchtige, juristische und auch gerichtliche Auseinandersetzungen.

Das kann den betroffenen Bürgern nicht zugemutet werden.

Mithin ist ein verbindlicher Verzicht der Politik auf jegliche Enteignung mit Bezug auf Maßnahmen im Niederoderbruch unumgänglich!

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 ist ein verbindlicher Verzicht der Politik auf jegliche Enteignung mit Bezug auf Maßnahmen im Niederoderbruch unumgänglich!

 

 

Das Forum Lebendige Jagdkultur – Resolution 2024 – moderne Jagd!

Resolution

Das Forum Lebendige Jagdkultur

hat sich auf der Jahreshauptversammlung 2024 auch mit neuester Jagdtechnik befasst und sieht mit Sorge, dass insbesondere die, wenn auch bislang noch beschränkte, Freigabe von Nachtzieltechnik für die Jagd erhebliche jagdliche Verwerfungen verursacht:

  •          Die zunehmende Störung zur Nachtzeit führt bei allen Wildarten zu Stress und physiologischen Schäden,
  •          erschwert bei Schwarzwild die Bejagung und führt zur Zunahme von Wildschäden,
  •          begünstigt Fehlabschüsse,
  •          verleitet zu Weitschüssen mit mehr Weidwundschüssen,
  •          und gefährdet, gerade auch in Verbindung mit Mindestabschussplänen, die Hegeverpflichtung.
  •          Darüber hinaus befürchtet das Forum eine Aufweichung des Nachtjagdverbotes.

Das Forum bittet deshalb die Jagdausübenden:

  •          bei der Jagd zur Nachtzeit jedenfalls nur mit Schalldämpfer zu schießen,
  •          Nachtzieltechnik nur bei der Bejagung auf Schadflächen im Feld einzusetzen,
  •          nur auf stehendes Wild zu schießen (beachten: Zeitverschiebungen bei Wärmebildtechnik führt zu Fehlschüssen!),
  •          nur auf kurze Entfernung nach genauem Ansprechen zu schießen,
  •          und insgesamt den Jagdeinsatz zu Nachtzeit nur sehr restriktiv und nur bei hegerischer Notwendigkeit zu wählen.

Das Wild und unsere Jagd insgesamt danken es Ihnen.

Forum Lebendige Jagdkultur e.V. – Der Vorstand

 

Forum Lebendige Jagdkultur e. V.

und die moderne Jagd

 
Das Forum

Das Forum ist ein eingetragener Verein mit dem Ziel, die Jagdkultur im deutschsprachigen Raum zu fördern, schöpferische Beiträge zur Jagdkultur zu unterstützen und in der Öffentlichkeit für die Jagdkultur einzutreten.

 Jagdkultur

Jagdkultur ist die Einbindung der Jagd in eine der allgemeinen Kultur entsprechende Form mit Konzentration auf das seelisch empfundene Jagderlebnis. Zur Jagdkultur gehören moralische Regeln (Weidgerechtigkeit), traditionelle Rituale (Brauchtum) und die mentale Verarbeitung des Jagderlebnisses, dessen Pflege in Literatur, Kunst und Musik in Geschichte und Gegenwart als besondere Aufgabe des Forums verstanden wird. Vereinszweck ist u. a. „die Pflege, Erhaltung, Förderung und Fortentwicklung der deutschen Jagdkultur, wie sie sich in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts in allen ihren rechtlichen, organisatorischen, traditionellen (z. B. sinnvolles Brauchtum u. a. m.), moralischen und jagdethischen Erscheinungsformen herausgebildet hat“.

 Die heutige deutsche Jagdkultur, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts geschaffen wurde, ist ethisch begründet auf den modernen Wertbegriffen des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes. Dabei wird Wild und Landschaft als eine Einheit verstanden, in der funktionale Anforderungen der Zivilisation zwar berücksichtigt, aber auch kritisch gesehen werden.

Die Jagd

 Vor ca. 1,7 Millionen Jahren begann der Frühmensch, der homo erectus, zu jagen, und leitete damit die Evolution ein, die ihn zum homo sapiens und damit zum modernen Menschen werden ließ.

Die „venatorische Revolution“

Das nennen wir die „venatorische“, die jagdbezogene, Revolution. Denn die Jagd auf großes, schnelles und häufig wehrhaftes Wild erforderte die Organisation, Kooperation und Kommunikation großer Jagdgruppen. So entwickelten sich Über- und Unterordnungsverhältnisse, Generalisten und Spezialisten, Signale und Sprache, Einfühlung in Tiere und Mitmenschen und gleichzeitig das „Selbst“-Bewusstsein. Durch den erhöhten Fleischkonsum wuchs das Gehirn und mit ihm wuchsen die kreativen Fähigkeiten, die einerseits zur Entwicklung genialer Werkzeuge und Jagdwaffen (Speerschleuder, Pfeil und Bogen) und andererseits zu beachtlichen kulturellen Leistungen (Höhlenmalereien usw.) führten. Am Anfang der Menschwerdung stand somit die Jagd.

Die „neolithische Revolution“

Später erkannten die Menschen dann, dass man Fleisch auch züchten kann, anstatt es zu jagen, und Pflanzen auch säen, anstatt zu sammeln. Das war die „neolithische Revolution“. Sie ließ allmählich die Bedeutung der Jagd als bevorzugtes Mittel der Fleischbeschaffung abnehmen. Dafür wurde die Jagd Training, Sport, und Freizeitvergnügen, und diente sowohl zur militärischen Ertüchtigung als auch zum Schutz gegen Wildtiere. Noch später wurde sie dann Probe von Mut und Geschicklichkeit, höfisches Vergnügen, und vor allem Privileg der Hochgestellten.

Die „bürgerliche Jagd“

Das änderte sich, als die Jagd nach 1848 bürgerlich wurde. Die schon früher aufscheinende „Weidgerechtigkeit“ wurde jagdethisches Gebot, und heute sind Biodiversität, Nachhaltigkeit und Tierschutz die Grundpfeiler der modernen Jagd. Diese ist unverzichtbarer Bestandteil der Kulturlandschaft, sie verbindet die Jagd auf unser Wild mit dessen Hege und der Hege seiner Lebensumstände, damit auch des Waldes. Denn Wild ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Umwelt.

Die Aufgabe der modernen Jagd – § 1 Bundesjagdgesetz (und § 1 LJagdG Bbg)

  • Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
  • Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
  • Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
  • Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

Das ist des Jägers Ehrenschild,

dass er beschützt und hegt sein Wild.

Weidmännisch jagt, wie sich´s gehört.

Den Schöpfer im Geschöpfe ehrt.

*  *  *

Dr. Wolfgang Lipps

Minister Vogel – Rücktritt oder Entlassung überfällig!

 

Vogel der Unglücksrabe: gleich mal rechtswidrig gestartet

Am 20.11.2019 haben wir in Brandenburg, nach Herrn Minister Vogelsänger, einen neuen Minister erhalten, Herrn Vogel (der „Sänger“ ist verschwunden), der jetzt für Forst und Jagd zuständig ist – Gebiete, auf denen er bis zu seinem Amtsantritt (und wie man sieht, bis heute!) keinerlei Sachkenntnis erworben zu haben scheint (Ausbildung11 (!) Jahre Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen, Abschluss: Dipl. Kfm. Dipl. Ökonom; Berufstätigkeit bislang: grüner Berufspolitiker).

Ins Amt eingeführt hat er sich sofort dadurch, dass er weniger als 2 Monate nach seinem Amtseintritt, damit begann, den Grundsatz „Wald ohne Wild“ mit der Ankündigung grob rechtswidriger Maßnahmen rücksichtslos durchzusetzen – er hat nämlich gleich mal am 17. Januar 2020 eine Presseinformation veröffentlicht, die, wie wir das von seinem Vorgänger Vogelsänger sattsam gewohnt waren, in der ersten Zeile gleich grammatikalisch falsch anfängt – hier ist mal der Akkusativ dem Dativ sein Feind – und die in etwa besagt: bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest mit Drückjagden könnte man alles andere Schalenwild gleich mit abschießen.

Dummerweise hat das zwar ab 16. Januar Schonzeit.

Aber das macht nix!

Diese „Schonzeitenregelung“ verstieß nicht nur gegen den inzwischen im Grundgesetz verankerten Tierschutz und damit eindeutig auch gegen die „anerkannten allgemeinen Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“ (also gegen § 1 LJagdG und BJagdG), sondern schlicht und einfach, aber gleichzeitig grob, gegen das Landesjagdgesetz.

Kurze Zeit später, am 20. Februar 2020, hat der Unglücksrabe dann noch rechtswidrige Mindestabschusspläne töricht  verteidigt.

Am 18. Januar 2021 wurde von Herrn Vogel dann ein Gutachten vorgestellt, das den harmlosen Titel „Evaluation des LFB“ trägt – des Landesforstbetriebs – aber tatsächlich nicht nur ziemlich krasse Reformvorschläge enthält, sondern zuerst einmal eine vernichtende Darstellung des bisherigen Zustands der Forstpartie in Brandenburg lieferte.

Im April 2021 hat der Minister dann behauptet bzw. behaupten lassen, in Brandenburg sei ab 1. April 2021 die Jagd mit bleihaltigen Büchsengeschossen verboten, es dürfe nur noch und ausnahmslos mit bleifreier Büchsenmunition gejagt werden und berief sich auf die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz vom 28. Juni 2019.

Aber da steht das so nicht.

Die Rechtslage war unverändert.

Der Pechvogel

Dann, im Februar 2022, hat der Minister aus völlig unerklärlichen Gründen versucht, ein völlig neues Landesjagdgesetz durchzudrücken, das zum Glück in zwei Anläufen krachend gescheitert ist. Der erste Entwurf war von „geradezu umwerfender Dämlichkeit“. Unser Kommentar: Dieser Blog hatte schon öfter Gelegenheit, sich über das brandenburgische Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz (MLUK) auszulassen – über geballte jahrelange Inkompetenz der politischen Entscheidungsträger bis hin zu bösartigen und rechtsfernen (um nicht zu sagen rechtswidrigenMaßnahmen dieser Behörde. Denn was die Jagd angeht, so wird die Arbeit dieses Hauses geprägt dadurch, dass der jeweilige Herr Minister, gegenwärtig nach Herrn Vogelsänger der Herr (nur noch) Vogel, erkennbar alles kritiklos absegnet, was sein oberster Jagd- und Forstknecht, Herr Dr. Leßner, ihm vorlegt – und wenn er dazu auf einem Currywurstteller quer durch die Senfreste unterschreiben müsste.

Deshalb haben wir am 12. Februar 2022 erstmals der Rücktritt dieses Ministers angeregt.

Der Sturmvogel

Bewirkt hat das nicht nur nix, sondern der Herr Minister hat seine Bemühungen um ein völlig inakzeptables Landesjagdgesetz munter verstärkt. Auch der zweite Entwurf, den inzwischen zwei Gutachten und zahlreiche Stellungnahmen ausnahmslos in der Luft zerrissen, musste politisch scheitern.

Jetzt aber schießt Vogel den Vogel ab!

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 22. Mai 2024, setzt zum 1. Juni 2024 eine Fülle von Regelungen in Kraft, bei denen sich alle Betroffenen – Jäger, Naturschützer, Politiker und Landesjagdverband – erstaunt die Augen reiben. Fast alle wesentlichen Vorschriften dieser VO sind hanebüchener Unsinn, schlecht, dämlich, in Teilen rechtswidrig, und vor allem: mit niemandem abgestimmt. Alle für den Erlass einer derartigen VO vorgesehenen demokratischen Verfahrensweisen sind bewusst ignoriert worden – Herr Vogel regiert „in der Gegend herum“ wie weiland ein Duodezfürst!

Erkennbar agiert dieser Minister somit von Anbeginn an ohne Rücksicht auf  Recht und Gesetz, ohne Rücksprachen mit Organisationen oder Betroffenen, ohne Respekt vor gewählten Interessenwahrern beteiligter Kreise „nach Gutsherrenbart“, undemokratisch und unbelehrbar.

Wie lange kann sich das ein Ministerpräsident eigentlich noch gefallen lassen?

Selbst dem bislang immer noch einigermaßen übertrieben gütigen LJV Brandenburg – den wir oft genug kritisiert haben – platzt jetzt der Kragen. O-Ton: „Brandenburgs Landwirtschaftsminister Axel Vogel (B90/ Die Grünen) zeigt permanent ideologische Scheuklappen, ignoriert Beteiligungsprozesse, schwächt den Katastrophenschutz und verschlechtert mit wildtierfeindlicher Verordnung den Tierschutz.

 LJVB fordert sofortigen Rücktritt des Ministers“.

Den unsinnigen Wortlaut der VO geben wir hier nicht wieder – er wird vom LJV kurz skizziert und ist in der VO nachzulesen.

Das JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz

schließt sich dieser Rücktrittsforderung ausdrücklich an.

Da der Herr Minister aber sicherlich nicht zurücktreten wird, richten wir die Bitte an den Herrn Ministerpräsidenten, diesen Minister umgehend seines Amtes zu entheben.

Und da der Herr Ministerpräsident das wahrscheinlich nicht tun wird, bleibt uns nur die Hoffnung, dass wir nach der Landtagswahl Brandenburg am 22. September 2024 jedenfalls diesen Minister hoffentlich an keiner politisch entscheidenden Stelle mehr wiedersehen werden.

Die Hoffnung stirbt zuletzt!

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag vom 2. Juni 2024:

Ein oberfauler Kompromiss.

Ein inkompetenter Minister kommt mit einem blauen Auge davon!

Am 30. Mai meldet die Märkische Allgemeine: „Der Konflikt um die umstrittene Jagdverordnung von Grünen-Agrarminister Axel Vogel schwelte lange, war überschattet von einer Rücktrittsforderung und scheint jetzt vorerst beigelegt.“ Die Zeitung meint nämlich, der Hauptgrund des Zerwürfnisses sei der Streit um die Bejagung von Nutria und Biber gewesen, und der sei nun durch ein – zurückruderndes – klärendes Schreiben des Ministeriums weiter zugunsten der Bejagung entschieden.

Strittig sei jetzt nur noch die „Zwischenschonzeit“ für Rehböcke und Hirsche im Sommer. Aber diese Regelung „bleibe erhalten“.

Das ist, mit Verlaub, weitgehend Unsinn!

Was war geschehen?

Nachdem der Landesjagdverband Brandenburg (LJVB) den Rücktritt des Ministers Vogel gefordert hatte – dem wir uns vollumfänglich angeschlossen haben – gab es zunächst heftige Kritik von der CDU Brandenburg. Und „nicht nur Stefan Meyer, der Vorsitzende des Jagdverbands Rathenow, sondern auch sein Nachbar Frank Wilke, der Vorsitzender des Nauener Verbandes ist, sowie Jagdverbandsvertreter aus Ostprignitz-Ruppin kritisieren die jetzt bekanntgewordene neue Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz in Brandenburg“.

Darauf meldet die Pirsch:“ Brandenburgs Umweltminister Axel Vogel (Grüne) muss nach heftiger Kritik von CDU und dem Landesjagdverband Brandenburg (LJV) seine neue Verordnung zum Jagdgesetz ergänzen“.

Nunmehr erhalten Jäger einen Brief von einer Frau Julia Götze aus dem Ministerium, Abt. 4 Oberste Jagdbehörde, womit „aufgrund vermehrter Anfragen“ (so kann man „alternative Fakten“ auch beschreiben!) die neuen Regelungen zur Schonzeit erläutert werden. Beigefügt ist eine teilweise Neufassung der VO zur VO, die, wie üblich, sowohl verwaltungsrechtlich als auch jagdrechtlich zumindest bedenklich ist.

Jetzt, so das Ministerium und dieser Brief, dürfen Nutria und Biber wie bisher bejagt werden und die „Zwischenschonzeit“ – die sog. „Jagdpause“ – soll für das Jagdjahr 2024/25 ausgesetzt sein für Schmalspießer, Jährlingswidder und Rehböcke. Ansonsten bleibt es bei der VO.

So ein Quatsch!

Wir haben schon mehrmals festgestellt, dass dem Fernlehr-Ökonomen Vogel erkennbar kein Volljurist zur Verfügung steht. Jetzt darf man vermuten, dass es in diesem Ministerium auch niemanden gibt, der mit dem deutschen geltenden Verwaltungsverfahrensrecht so richtig vertraut ist – was mögen die Fachbeamten dort wohl alle von Beruf sein? Wenn eine Schonzeit rechtswirksam festgelegt wird – wovon das Ministerium bei der „Zwischenschonzeit“ ja wohl ausgeht – dann kann die nur nach Maßgabe von § 31 LJagdG Bbg abgeändert werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, und das Verfahren ist nicht eingehalten. Aber im Ministerium Vogel gilt offensichtlich:

  • Legal?
  • Illegal?
  • Scheißegal!

Rechtsgrundlagen des deutschen Jagdrechts wie „Hegeverpflichtung“ oder „Nachhaltigkeit“ sind diesem Ministerium ohnehin nicht geläufig.

Mit anderen Worten: es wird ein wenig zurückgerudert und herumgeeiert, anstatt diese törichte VO einfach in wesentlichen Teilen oder ganz aufzuheben!

Ärgerliche Inkonsequenz.

Wenn wir der Presse glauben dürfen, sind der Herr Ministerpräsident, die CDU, der LJVB, die Presse und vor allem der „Ökologische Schädlingsbekämpfungsverein Brandenburg“ unter den Herren Graf von Schwerin und Fuhr mit dem jetzt gefundenen oberfaulen Kompromiss ganz zufrieden.

Wir eher nicht.

Aber bald sind ja Wahlen, und dann ist hoffentlich der Spuk vorbei!

Oder?

Merke:

Inkonsequenz ist ein Phänomen von Überforderung in zweierlei Hinsicht: Viele sind überfordert, weil sie nicht mehr wissen, was wirklich relevant, unter Umständen korrigiert oder repriorisiert werden muss. Und die Organisation ist überfordert, weil sie keinen Überblick mehr über das hat, was alles vereinbart, gefordert oder besprochen wurde und schon gar keine Idee mehr davon hat, was denn nun wirklich wichtig und vor allem richtig ist.  Die süße Versuchung der Inkonsequenz besteht in dem Glauben, den eigenen Erfolg sicherer und schneller zu erreichen, wenn nur zügig alles angeschoben wird, was dazu hilfreich erscheint.

Dr. Wolfgang Lipps

 

Forum Lebendige Jagdkultur – Jahrestagung 2024

Tagungsbericht

Das Forum Lebendige Jagdkultur (www.forum-jagdkultur.de) hielt seine Jahrestagung 2024 im Parkhotel Surenburg in 48477 Hörstel vom 3. bis 5. Mai 2024 ab. Das gut organisierte Tagungshotel liegt inmitten eindrucksvoller Pferdekoppeln, bietet angenehme Zimmer und eine gute Küche.

Die Tagung wurde eingeleitet durch das Sauerländer-Halbmond-Bläsercorps „Horrido“ Attendorn 1956. Der im Verhältnis zu den scharfen Pleßhörnern angenehm weiche und dunkle Ton der aus Kupferblech getriebenen Sauerländer Halbmonde war ein eindrucksvolles Klangerlebnis.

Die Begrüßung und der Einführungsvortrag von Prof. Dr. Johannes Dieberger stimmte die zahlreich erschienenen Teilnehmer des Vereins in gewohnt wissenschaftlich profunder und äußerst detailreicher und mit zahlreichen Abbildungen unterlegter Weise auf den intensiven Verlauf der weiteren Veranstaltung ein.

Tagungsbeiträge

Wildmeister Dieter Bertram, dessen Wirken als langjähriger Berufsjäger deutschlandweit bekannt ist, sprach über die „Jagd im Wandel“ insbesondere im Hinblick auf „gestern, heute und morgen“ und mit einem Rückblick über 70 Jahre seines Wirkens und zugleich einen Ausblick. Angesichts der gegenwärtigen Entwicklung der Jagd, des Jagdrechts und der Jagdkultur in Deutschland ist es nicht verwunderlich, dass in seinem Vortrag einige pessimistische Tendenzen durchaus zutreffend benannt wurden.

Dr. Wolfgang Lipps nahm sich in seinem Vortrag „Jagdtechnik und Weidgerechtigkeit – ziemlich beste Freunde, oder?“ – der rasanten Entwicklung insbesondere der technischen Hilfsmittel für die Jagd an und bezog sich dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf die Nachtzieltechnik und den Einsatz von Drohnen auf der Jagd. Er legte dar, dass man diese Hilfsmittel, die aus dem Jagdgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, unter dem Gesichtspunkt der Weidgerechtigkeit von zwei Seiten her betrachten muss: vom Jagenden her gesehen darf eine feste Grenze (Ortega y Gasset) nicht überschritten werden, und vom Wildtier her gesehen verlangen die Hegeverpflichtung und das Prinzip der Nachhaltigkeit äußerste Zurückhaltung insbesondere zur Nachtzeit.

Für den Verein von zukunftsweisender Bedeutung war, dass Professor Dr Georg Urban die Ergebnisse der vereinsinternen Kompetenzgruppe Digitalisierung erläuterte.

Heinrich Uhde (Jurist, Sachbuchautor und Hundeführer) gab einen außerordentlich detailreichen Überblick über die Geschichte des Jagdgebrauchshundewesens in Deutschland.

Nachdenklich mussten die Betrachtungen von Michael Knitter machen, einem außerordentlich erfahrenen Hundezüchter und vor allem Nachsuchenführer. Er beleuchtete die „Nachsuche als Spiegelbild der jagdlichen Moral“ und musste dabei feststellen, – womit er sich an die Ausführungen von Lipps anschließen konnte -, dass die Verwendung von Nachtzielgeräten in größerem Maße zu Weitschüssen, Weidwundschüssen und zahlreichen Fehlerlegungen führt. Das sind durchaus gewichtige Argumente vielleicht nicht unbedingt gegen den Einsatz von Nachtzielgeräten, aber für ihre außerordentlich sparsame tierschonende und selektive Verwendung.

Den Abschlussvortrag hielt der renommierte Unternehmensberater Dr. Gerd Kalkbrenner. Sein Vortrag stand unter dem zunächst befremdlichen Titel „Jagen im Anthropozän“. Tatsächlich schilderte er in sehr eindrucksvoller Weise und mit zwingenden Folien jagdliche Haltungen und jagdliche Praktiken auf dem Prüfstand nicht nur der Jagdethik und Tierethik, sondern der jagdlich vertretbaren Möglichkeiten überhaupt. Ein Vortrag, der jeden Zuhörer zum Nachdenken zwang.

Ausklang

Den Ausklang des Tagungsteils (vor der vereinsinternen Jahreshauptversammlung)

bildete eine eindrucksvolle Hubertusmesse, die von den Parforcehornbläsern der Jagdhornbläsergruppe Münster-Rüschhaus in bewundernswerter Weise gestaltet wurde.

Dr. Wolfgang Lipps

Schlüssel zum Waffenschrank – ein kurzer Leitfaden 2024

Schusswaffen müssen in Waffenschränken aufbewahrt werden, die im Einzelnen im Waffenrecht genau geregelt sind.[1] Wer Anlass zu dem Verdacht gibt, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß behandelt oder nicht sorgfältig verwahrt, kann die Jagderlaubnis (den Jagdschein) verlieren [2].

Das Gesetz sagt allerdings nichts dazu, wie man Schlüssel zu Waffenschränken aufbewahren muss. Klar ist jedoch: wenn unbefugte Dritte relativ leicht an den Schlüssel gelangen können, dann verlieren die Waffenschränke ihre Wirksamkeit.

OVG Münster

Das Oberverwaltungsgericht für NRW hat im August 2023 wörtlich rechtskräftig entschieden [3] (Leitsatz 2):

Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, sind, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.

Was tun?

Das ist zwar „nur“ ein Urteil eines Gerichts, aber das Urteil ist in sich logisch und vertretbar. Man kann davon ausgehen, dass andere Gerichte sich dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Deshalb sollte jeder Waffenbesitzer, insbesondere jede Jägerin und jeder Jäger, sich nach diesem Urteil richten.

Das bedeutet:

  1. Neuen Waffenschrank mit Zahlenschloss kaufen, oder
  2. Kleinen Waffenschrank (Kurzwaffenwürfel) mit Zahlenschloss für die Schlüsselaufbewahrung kaufen – beachten: gleiche Sicherheitsstufe wie Waffenschrank! Oder
  3. Schloss auf Zahlenschloss umrüsten, wo das geht – beachten: entweder vom Hersteller machen lassen oder abnehmen lassen, damit die Zertifizierungsstufe nicht verloren geht!

Bis dahin aber jedenfalls immer:

Tresorschlüssel am eigenen Schlüsselring jederzeit bei sich behalten!

Was bedeutet das?

Das OVG Münster sagt ausdrücklich, dass Aufbewahrungsvorschriften natürlich nur da greifen, „soweit … die tatsächliche Gewalt (über die Waffen) nicht ausgeübt“ wird – s. Zitat oben. Das ist auch richtig. Soweit der befugte Waffeneigner den Schlüssel in der Tasche hat, kann ein Unbefugter nicht darauf zugreifen – hier gilt nichts anderes, als wenn der Befugte mit der Waffe selbst unterwegs ist! Das OVG hat sich dazu in Randziffer 64 seines Urteils ausführlich geäußert.

Problem Zweitschlüssel: entweder wie oben verwahren oder auch in der Tasche haben, allenfalls einem legalen Mitbenutzer [4] überlassen oder sonst in den Waffenschrank selbst einschließen!

Problem Zahlenschloss

Beachten: Wenn unbefugte Dritte eine wenn auch entfernte Möglichkeit haben können, die Zahl des Zahlenschlosses zu kennen oder durch Ausprobieren darauf zu kommen, wird das als fahrlässig und damit als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angesehen werden können. Deshalb: nicht das eigene Geburtsdatum [5] wählen oder das eines Ehepartners, oder eine ähnliche Zahl, auch nicht das umgekehrte [6] Geburtsdatum!

Kleiner Hinweis – behördliches Nachweisverlangen:

Nirgendwo ist gesetzlich vorgesehen, dass Waffenbesitzer der Behörde auf deren, auch noch fristgebundene, Aufforderung hin nachweisen müssen, dass sie die Maßnahmen zur Sicherung der Schlüssel für den Waffenschrank durchgeführt haben. Derartige Verlangen haben letzthin etliche Waffenbehörden versandt. Begründet wird dies mit § 36 WaffG, der in Abs. 3 bestimmt: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.“ Allerdings folgen dann Ausnahmen für frühere Waffenschränke.

Die Aufforderungen zur erneuten Nachweisführung halten wir aber für nicht von § 36 (3) gedeckt und deshalb für rechtswidrig und unbeachtlich – das ist allerdings verwaltungsrechtlich vielleicht streitig; denn wenn man eine derartige Aufforderung als Verwaltungsakt ansehen wollte, müsste Widerspruch eingelegt werden – allerdings innerhalb eines Jahres nach Zugang, wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlen sollte. Wir halten diese Aufforderungen mangels gesetzlicher Ermächtigung und im Hinblick darauf, dass es genügt, den Schlüssel ständig bei sich zu tragen, für nichtig.

Dr. Wolfgang Lipps  Februar 2024

Fußnoten:

[1] § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV – die detaillierte Regelung in 13 AWaffV gilt auch für Waffenräume. Beachte: Altregelung bis 05.07.2017 für Bestandstresore, danach vereinfachte Regelung je nach Anzahl Waffen, Gewicht des Schrankes, Innentresor oder nicht!

[2] § 5 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

[3] Aktenzeichen 20 A 2384/20 vom 30.08.2023 = OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – dejure.org

[4] Gem. § 13 Abs. 8 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verordnung) ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (siehe § 13 Abs.8 AWaffV) zulässig – s. dazu https://jagdrecht.de/waffenrecht/waffenaufbewahrung-transport/waffenaufbewahrung-und-zweiter-wohnsitz-gemeinsame-nutzung-eltern-kinder-bestandsschutz-alter-waffenschraenke/

[5] VGH München, Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495

[6] VG München, Beschluss v. 25.11.2019 – M 7 S 19.4360

 

1.Nachtrag 15. April 2024

Das „Schlüssel-Urteil“ wird nicht angewendet in den Bundesländern Bayern Thüringen und Rheinland-Pfalz, weil weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften das vorsehen. Das gilt auch für Niedersachsen. Hier genügt es also, die Schlüssel so aufzubewahren, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff haben.

 

2. Nachtrag 20. April 2024

In einem Podcast des „Überläufer“ erläutert Richter Dr. Henning Wetzel Herrn von Bothmer sehr ausführlich und präzise die Einzelheiten des „Schlüsselurteils!; in Ausgabe 03/2024 von „Der Überläufer“ auf S. 52 ff. wird das auch beschrieben.

Ich habe dem „Überläufer“ allerdings dazu ergänzend wie folgt geschrieben:

“ Sehr geehrter Herr von Bothmer,

die detaillierten und sehr präzisen Ausführungen von Dr. Wetzel in Heft 3/2024 Seite 52 ff. lassen, ebenso wie das Urteil des OVG Münster, die Inhaber von „Schlüsselschränken“ jedenfalls für die nächsten Jahre immer noch ziemlich ratlos zurück. Denn die Umrüstung von Schlüsselschlössern auf Zahlenschlösser ist teils nicht möglich, jedenfalls aber teuer und extrem zeitaufwendig; die Anschaffung von kleinen „Schlüsselsafes“ ebenso und darüber hinaus noch in Fällen der „Bestandsschutzschränke“ rechtlich unsicher (worauf Wetzel richtig hinweist). Und ein Safeschlüssel in der Schlafanzughose ist zumindest höchst unbequem, um mal die sonstigen Probleme im Schlafzimmer noch unerwähnt zu lassen.

Das Urteil ist zunächst einmal nur ein Urteil eines Gerichts und kein Gesetz, wenn auch sehr logisch und wahrscheinlich für nachfolgende Gerichte höchst verführerisch. Es ist rechtlich keineswegs unbedenklich – auch das erwähnt Dr. Wetzel zu Recht -, weil das Gesetz in § 13 WaffG i. V. m. der AWaffV eben keine Gesetzeslücke enthält, sondern die Entscheidung, welche Maßnahme zur Verhinderung eines unberechtigten Zugangs zur Waffe „erforderlich“ ist, bewusst dem Waffeneigentümer überlässt!

Deshalb haben einige Bundesländer, so z. B. Bayern, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, schon erklärt, ihre Behörden würden das Urteil nicht anwenden.

Akut wird das Problem erst, wenn eine Behörde eine – zulässige – anlasslose Kontrolle des Waffenschranks vornimmt. Wenn dann der Waffeneigentümer den Schlüssel aus der Tasche zieht, ist alles in Ordnung. Die Frage des Kontrolleurs, wo der denn den Schlüssel nachts aufbewahrt, muss er – dazu sagt Wetzel leider nichts – m. E. nicht beantworten. Denn das WaffG gibt der Kontrollbehörde nicht das Recht zu Verhören (oder zu zu weitgehenden schriftlichen Anfragen!), sondern nur zur Überprüfung des gegenwärtigen Verwahrzustandes. Auf eine derartige Frage wäre die richtige Antwort also allenfalls: „da machen Sie sich mal keine Sorge“. Und mehr nicht. Aber ich weiß, das ist viel verlangt – „Männermut vor Königsthronen…“ und so.

Die, natürlich selbst unglaublich schlau versteckte, Keksdose hat also m. E. noch gewisse Chancen. Schwer haben´s aber erst mal die Leute in NRW.

 Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil“

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

3. Nachtrag 19. Mai 2024

Auch in Baden-Württemberg wird das „Schlüsselurteil“ nicht angewendet.

Innenminister Thomas Strobl (CDU) hat in einem Schreiben an Landesjägermeister Dr. Jörg Friedmann im April 2024 klargestellt, dass zwar „der Waffenschrankschlüssel als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen“ ist und das deshalb durch die Waffenbehörden „als Teil der Waffenaufbewahrung im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle zu prüfen“ ist. Da es aber keine gesetzliche Regelung hierfür gibt, sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Fazit:

es genügt, den Schlüssel so zu verwahren, auch in Verstecken, dass unbefugte Dritte ihn nicht finden können – die erforderliche Sorgfalt ist dem Einzelnen überlassen, muss aber gegebenenfalls die prüfende Jagdbehörde zufriedenstellen.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

4. Nachtrag 27. Mai 2024

Inzwischen steht fest, dass die Behörden aller Bundesländer (mit Ausnahme von Berlin und Rheinland-Pfalz, die noch nicht rechtzeitig Stellung genommen haben) das Urteil nicht anwenden.

Dr. Wolfgang Lipps

5. Nachtrag 08. Juni 2024

Neues Schlüsselurteil: Gerichte haben Gesetze nicht zu ersetzen!

Das neue Urteil vom OVG Niedersachsen in Lüneburg (AZ: 11 LB 508/23) bestätigt die nunmehr herrschende Rechtsauffassung, die sowohl wir von Anbeginn vertreten haben, als auch der Justiziar des Verbandes der Büchsenmacher, RA Teppe, und andere: es fällt nicht in die Zuständigkeit der Gerichte, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die eine gesetzlich vorhandene Regelung ersetzen sollen. Das aber hat das berühmte „Schlüsselurteil“ des OVG NRW getan.

Es ist mithin unbeachtlich.

Dr. Wolfgang Lipps

Brandenburg: Jagd und Forst aufs Abstellgleis!

Wir haben seit geraumer Zeit darauf hinweisen müssen, dass der für Jagd zuständige Landesminister in Brandenburg, Herr Axel Vogel, nicht nur von Jagd nichts versteht, sondern sie auch bis zur Unkenntlichkeit verstümmeln möchte.

Stattdessen, so glaubten wir, hätte er ein Herz für Wald und Forst, obwohl er auch davon erkennbar nichts versteht. Muss er ja als Kaufmann und Ökonom (Fernuniversität Hagen) auch nicht – dafür hat man als Minister seine Fachleute.

Oder hat sie nicht!

Aber jetzt, Anfang Januar 2024, überrascht er uns mit der Erkenntnis, dass er offenkundig vom Forst genau so wenig hält wie von der Jagd: ohne Absprache mit den Betroffenen hat er das Referat „Wald und Forstwirtschaft und Oberste Jagdbehörde“ aus der Abteilung 3 Landwirtschaft seines Ministeriums in die Abteilung 4 „Naturschutz“ verschoben, die jetzt folgerichtig heißt: Naturschutz und Forsten.

Die einigermaßen törichte Begründung: die Probleme der Landwirtschaft seien so groß, dass der Abteilungsleiter sich nicht auch noch um Forst und Jagd kümmern könne.

Ein ärgerlicher Vorgang

Wahrscheinlich hält man das im Ministerium für nichts weiter als eine kleine arbeitstechnische Korrektur. Denn schon bisher hat der Leiter des Referats, Dr. Leßner, alles getan, um die Wildbewirtschaftung (ergo: die Jagd) in unserem wald- und wildreichen Land zur Bedeutungslosigkeit eines forstlichen Hilfsdienstes herunterschrumpfen zu können – Versuche allerdings, die richtiger Weise krachend gescheitert sind.

Tatsächlich aber ist dieser Vorgang symptomatisch für die negative Haltung des Ministers und lässt demgemäß weiterhin insbesondere für die Jagd nichts Gutes erwarten. Denn Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wildbewirtschaftung sind sog. „Nachhaltswirtschaften“ – also Wirtschaftsbereiche, in denen nachhaltig gewirtschaftet werden muss: Immerhin ist es die Forstwirtschaft, die das tragende Prinzip der Nachhaltigkeit als Erste herausgearbeitet und zur Maxime erhoben hat. Verschiebt man Wirtschaftsbereiche wie Forst und Jagd wie jetzt geschehen, dann ist das die Unterordnung des Wirtschaftens unter die Belange des Natur- und Artenschutzes, der mit „Wirtschaften“ nicht das Allergeringste zu tun hat.

Als Waldeigentümer in diesem Land legen wir Wert darauf, dass die Experten des Landesbetriebes Forst Brandenburg und des Landeskompetenzzentrums Forst Eberswald die fachlichen Partner beim Waldumbau bleiben, nicht das fachfremde Landesumweltamt“, betont Thomas Weber, Vorsitzender des Waldbesitzerverbandes Brandenburg. Und Rudolf Hammerschmidt, Vorsitzender der Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg, sagt: „Land- und Forstwirtschaft tragen das Wirtschaften in Ihrem Namen. Sie gehören unbedingt zusammen. Wer sie auseinanderdividiert, führt anderes im Schilde.

Abteilung 6: „Wald und Forsten, Jagd, Nachhaltigkeit“.

Das wäre eine neue Abteilung des Ministeriums, die der Bedeutung der Nachhaltswirtschaften Forst und Jagd die richtige Basis bieten würde.

Aber das werden wir wohl nie erleben – im Gegenteil!

Dr. Wolfgang Lipps