Schlüssel zum Waffenschrank – ein kurzer Leitfaden 2024

Schusswaffen müssen in Waffenschränken aufbewahrt werden, die im Einzelnen im Waffenrecht genau geregelt sind.[1] Wer Anlass zu dem Verdacht gibt, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß behandelt oder nicht sorgfältig verwahrt, kann die Jagderlaubnis (den Jagdschein) verlieren [2].

Das Gesetz sagt allerdings nichts dazu, wie man Schlüssel zu Waffenschränken aufbewahren muss. Klar ist jedoch: wenn unbefugte Dritte relativ leicht an den Schlüssel gelangen können, dann verlieren die Waffenschränke ihre Wirksamkeit.

OVG Münster

Das Oberverwaltungsgericht für NRW hat im August 2023 wörtlich rechtskräftig entschieden [3] (Leitsatz 2):

Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, sind, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.

Was tun?

Das ist zwar „nur“ ein Urteil eines Gerichts, aber das Urteil ist in sich logisch und vertretbar. Man kann davon ausgehen, dass andere Gerichte sich dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Deshalb sollte jeder Waffenbesitzer, insbesondere jede Jägerin und jeder Jäger, sich nach diesem Urteil richten.

Das bedeutet:

  1. Neuen Waffenschrank mit Zahlenschloss kaufen, oder
  2. Kleinen Waffenschrank (Kurzwaffenwürfel) mit Zahlenschloss für die Schlüsselaufbewahrung kaufen – beachten: gleiche Sicherheitsstufe wie Waffenschrank! Oder
  3. Schloss auf Zahlenschloss umrüsten, wo das geht – beachten: entweder vom Hersteller machen lassen oder abnehmen lassen, damit die Zertifizierungsstufe nicht verloren geht!

Bis dahin aber jedenfalls immer:

Tresorschlüssel am eigenen Schlüsselring jederzeit bei sich behalten!

Was bedeutet das?

Das OVG Münster sagt ausdrücklich, dass Aufbewahrungsvorschriften natürlich nur da greifen, „soweit … die tatsächliche Gewalt (über die Waffen) nicht ausgeübt“ wird – s. Zitat oben. Das ist auch richtig. Soweit der befugte Waffeneigner den Schlüssel in der Tasche hat, kann ein Unbefugter nicht darauf zugreifen – hier gilt nichts anderes, als wenn der Befugte mit der Waffe selbst unterwegs ist! Das OVG hat sich dazu in Randziffer 64 seines Urteils ausführlich geäußert.

Problem Zweitschlüssel: entweder wie oben verwahren oder auch in der Tasche haben, allenfalls einem legalen Mitbenutzer [4] überlassen oder sonst in den Waffenschrank selbst einschließen!

Problem Zahlenschloss

Beachten: Wenn unbefugte Dritte eine wenn auch entfernte Möglichkeit haben können, die Zahl des Zahlenschlosses zu kennen oder durch Ausprobieren darauf zu kommen, wird das als fahrlässig und damit als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angesehen werden können. Deshalb: nicht das eigene Geburtsdatum [5] wählen oder das eines Ehepartners, oder eine ähnliche Zahl, auch nicht das umgekehrte [6] Geburtsdatum!

Kleiner Hinweis – behördliches Nachweisverlangen:

Nirgendwo ist gesetzlich vorgesehen, dass Waffenbesitzer der Behörde auf deren, auch noch fristgebundene, Aufforderung hin nachweisen müssen, dass sie die Maßnahmen zur Sicherung der Schlüssel für den Waffenschrank durchgeführt haben. Derartige Verlangen haben letzthin etliche Waffenbehörden versandt. Begründet wird dies mit § 36 WaffG, der in Abs. 3 bestimmt: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.“ Allerdings folgen dann Ausnahmen für frühere Waffenschränke.

Die Aufforderungen zur erneuten Nachweisführung halten wir aber für nicht von § 36 (3) gedeckt und deshalb für rechtswidrig und unbeachtlich – das ist allerdings verwaltungsrechtlich vielleicht streitig; denn wenn man eine derartige Aufforderung als Verwaltungsakt ansehen wollte, müsste Widerspruch eingelegt werden – allerdings innerhalb eines Jahres nach Zugang, wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlen sollte. Wir halten diese Aufforderungen mangels gesetzlicher Ermächtigung und im Hinblick darauf, dass es genügt, den Schlüssel ständig bei sich zu tragen, für nichtig.

Dr. Wolfgang Lipps  Februar 2024

Fußnoten:

[1] § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV – die detaillierte Regelung in 13 AWaffV gilt auch für Waffenräume. Beachte: Altregelung bis 05.07.2017 für Bestandstresore, danach vereinfachte Regelung je nach Anzahl Waffen, Gewicht des Schrankes, Innentresor oder nicht!

[2] § 5 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

[3] Aktenzeichen 20 A 2384/20 vom 30.08.2023 = OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – dejure.org

[4] Gem. § 13 Abs. 8 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verordnung) ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (siehe § 13 Abs.8 AWaffV) zulässig – s. dazu https://jagdrecht.de/waffenrecht/waffenaufbewahrung-transport/waffenaufbewahrung-und-zweiter-wohnsitz-gemeinsame-nutzung-eltern-kinder-bestandsschutz-alter-waffenschraenke/

[5] VGH München, Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495

[6] VG München, Beschluss v. 25.11.2019 – M 7 S 19.4360

 

Nachtrag 15. April 2024

Das „Schlüssel-Urteil“ wird nicht angewendet in den Bundesländern Bayern Thüringen und Rheinland-Pfalz, weil weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften das vorsehen. Das gilt auch für Niedersachsen. Hier genügt es also, die Schlüssel so aufzubewahren, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff haben.

Dr. Wolfgang Lipps

Brandenburg: Jagd und Forst aufs Abstellgleis!

Wir haben seit geraumer Zeit darauf hinweisen müssen, dass der für Jagd zuständige Landesminister in Brandenburg, Herr Axel Vogel, nicht nur von Jagd nichts versteht, sondern sie auch bis zur Unkenntlichkeit verstümmeln möchte.

Stattdessen, so glaubten wir, hätte er ein Herz für Wald und Forst, obwohl er auch davon erkennbar nichts versteht. Muss er ja als Kaufmann und Ökonom (Fernuniversität Hagen) auch nicht – dafür hat man als Minister seine Fachleute.

Oder hat sie nicht!

Aber jetzt, Anfang Januar 2024, überrascht er uns mit der Erkenntnis, dass er offenkundig vom Forst genau so wenig hält wie von der Jagd: ohne Absprache mit den Betroffenen hat er das Referat „Wald und Forstwirtschaft und Oberste Jagdbehörde“ aus der Abteilung 3 Landwirtschaft seines Ministeriums in die Abteilung 4 „Naturschutz“ verschoben, die jetzt folgerichtig heißt: Naturschutz und Forsten.

Die einigermaßen törichte Begründung: die Probleme der Landwirtschaft seien so groß, dass der Abteilungsleiter sich nicht auch noch um Forst und Jagd kümmern könne.

Ein ärgerlicher Vorgang

Wahrscheinlich hält man das im Ministerium für nichts weiter als eine kleine arbeitstechnische Korrektur. Denn schon bisher hat der Leiter des Referats, Dr. Leßner, alles getan, um die Wildbewirtschaftung (ergo: die Jagd) in unserem wald- und wildreichen Land zur Bedeutungslosigkeit eines forstlichen Hilfsdienstes herunterschrumpfen zu können – Versuche allerdings, die richtiger Weise krachend gescheitert sind.

Tatsächlich aber ist dieser Vorgang symptomatisch für die negative Haltung des Ministers und lässt demgemäß weiterhin insbesondere für die Jagd nichts Gutes erwarten. Denn Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wildbewirtschaftung sind sog. „Nachhaltswirtschaften“ – also Wirtschaftsbereiche, in denen nachhaltig gewirtschaftet werden muss: Immerhin ist es die Forstwirtschaft, die das tragende Prinzip der Nachhaltigkeit als Erste herausgearbeitet und zur Maxime erhoben hat. Verschiebt man Wirtschaftsbereiche wie Forst und Jagd wie jetzt geschehen, dann ist das die Unterordnung des Wirtschaftens unter die Belange des Natur- und Artenschutzes, der mit „Wirtschaften“ nicht das Allergeringste zu tun hat.

Als Waldeigentümer in diesem Land legen wir Wert darauf, dass die Experten des Landesbetriebes Forst Brandenburg und des Landeskompetenzzentrums Forst Eberswald die fachlichen Partner beim Waldumbau bleiben, nicht das fachfremde Landesumweltamt“, betont Thomas Weber, Vorsitzender des Waldbesitzerverbandes Brandenburg. Und Rudolf Hammerschmidt, Vorsitzender der Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg, sagt: „Land- und Forstwirtschaft tragen das Wirtschaften in Ihrem Namen. Sie gehören unbedingt zusammen. Wer sie auseinanderdividiert, führt anderes im Schilde.

Abteilung 6: „Wald und Forsten, Jagd, Nachhaltigkeit“.

Das wäre eine neue Abteilung des Ministeriums, die der Bedeutung der Nachhaltswirtschaften Forst und Jagd die richtige Basis bieten würde.

Aber das werden wir wohl nie erleben – im Gegenteil!

Dr. Wolfgang Lipps

GUTE WÜNSCHE

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

JUN.iConsult

wünschen allen Freunden, Jagdfreunden, Geschäftsfreunden

und den Besuchern unserer beiden Webseiten

    und

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Geschäftsführer

Walderneuerung – Umweltverbände legen sich mit Privatwald und Jägern an

Waldumbau ist wichtig – aber nicht auf Kosten der Wildbewirtschaftung.

„Gerade im Wald werden die Folgen der Klimakrise sichtbar. Gleichzeitig ist er für das Erreichen unserer Klimaschutzziele unerlässlich. Durch einen gezielten Waldumbau müssen artenreiche und klimaresiliente Wälder mit überwiegend standortheimischen Baumarten geschaffen werden. Die Waldbewirtschaftung spielt dabei eine wichtige Rolle. Entsprechend dieser Ziele novellieren wir das Waldgesetz“.

So steht es im Koalitionsvertrag der Ampelparteien für 2021 bis 2025.

Deshalb werkelt man im BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) an einem neuen Bundeswaldgesetz herum. Wahrscheinlich mit Blick auf das Fiasko des Wirtschaftsministers mit dem Heizungsgesetz hält man allerdings den Entwurf bislang noch geheim. Aber „Deutschlands Wälder leiden unter dem Klimawandel. Die Biodiversität schwindet, doch der Wald bleibt ein Schlüssel im Klimaschutz. Nur ein Fünftel der Bäume in deutschen Wäldern sind gesund, das war das Ergebnis der letzten Waldzustandserhebung für das Jahr 2022“.

In verständlicher Ungeduld haben deshalb vor kurzem 4 Umweltverbände einen eigenen Gesetzentwurf für die Novellierung des BWaldG vorgelegt – NABU, DNR Deutscher Naturschutzring, Deutsche Umwelthilfe und WWF.

„Die Umweltverbände fordern, dass das neue Gesetz den Erhalt und die Stärkung des Ökosystems Wald ins Zentrum rücken soll. Nur so können die natürliche Widerstandskraft und Anpassungsfähigkeit unserer Wälder gegen Klimafolgen gestärkt werden. Auch wichtige Funktionen des Waldes, etwa die Versorgung mit sauberem Wasser und reiner Luft, der Schutz vor Erosion und Fluten, sowie seine Funktion als Kohlenstoffspeicher, Naherholungsort und Lebensraum unzähliger Arten werden so gesichert.

Die forstliche Waldbewirtschaftung würde dadurch mit dem in der Verfassung festgeschriebenen Erhalt der Lebensgrundlagen befriedet und in Zeiten hoher naturräumlicher Risiken langfristig gesichert.

Insbesondere der schwammige Begriff der „guten fachlichen Praxis“ muss dafür durch zeitgemäße, konkrete und rechtssicher formulierte Anforderungen für die private und öffentliche Waldbewirtschaftung ersetzt werden.

Notwendig sind hierfür unmissverständliche Anforderungen an ein zukunftsfähiges Waldmanagement, klare Definitionen erklärter Ziele und erwünschter „guter Zustände“ des Waldes sowie wirksame Regelungen für den Vollzug des neuen Gesetzes“.

Gleich mal dagegen: die Privatwaldbesitzer.

Die Eigentümerverbände „Familienbetriebe Land und Forst“ (FABLF) und die „Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände“ (AGDWlehnen den Vorstoß der Umweltverbände ab.

Diesen Vorschlag eines neuen Bundeswaldgesetzes, der die grundgesetzlich geschützte Eigentümerautonomie und Bewirtschaftungsfreiheit missachtet, weisen die Waldbesitzer auf das Schärfste zurück. Wir sind allerdings zuversichtlich, dass das BMEL diese Vorschläge ebenfalls als schlichtweg ungeeignet bewerten wird“, erklärte die AGDW.

Die Familienbetriebe Land und Forst (FABLF) sind ein freiwilliger Zusammenschluss von Eigentümern, die mit ihren Betrieben für gut 50.000 Unternehmer, Mitarbeiter und Familienmitglieder stehen. Ihre Mitgliedsbetriebe tragen Verantwortung für rund 5 Prozent der land- und forstwirtschaftlichen Fläche in Deutschland. Sie bewirtschaften ihre Flächen nachhaltig und denken in Generationen. Die FABLF kritisieren außerdem  die Rolle des Bundesumweltministeriums, das die Veröffentlichung eines finalen Gesetzesentwurfs durch das BMEL seit einem halben Jahr blockieren würde.

Zudem würden die von den Verbänden vorgeschlagenen Nutzungseinschränkungen wiederum der Holzbauinitiative der Bundesregierung entgegenstehen.

Listig: die Rolle der Jagd

Wir erinnern uns: in Brandenburg wurde jüngst mit großem Aufwand und verschwindend geringem Sachverstand versucht, mit einem neuen und ziemlich törichten Landesjagdgesetz die Jagd zu einer reinen Dienerin der Forstwirtschaft herunterzustufen.

Das ist krachend gescheitert.

Zu Recht. Denn im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien in Brandenburg ab Zeile 3827 steht zwar einerseits: “Zur allgemeinen Stärkung der naturnahen forstlichen Produktion und der Inwertsetzung des öffentlichen, kommunalen und privaten Waldeigentums wird die Koalition das Waldgesetz des Landes novellieren. Einen besonderen Fokus legen wir dabei auf Klimaschutz und Ökologie“.

Aber gleich danach heißt es ab Zeile 3837 – wenngleich auch später als reines Lippenbekenntnis entlarvt: „Jägerinnen und Jäger sind wichtige Partner beim Waldumbau im Klimawandel. Ein funktionierendes und wertgeschätztes Jagdwesen ist eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Kulturlandschaft in Wald und Flur“.

Nix gelernt!

Gleichwohl beschränkt sich der Entwurf der 4 Verbände für ein novelliertes Bundeswaldgesetz wieder allein auf die dienende Rolle der Jagd für den Waldumbau. Auch hier finden wir natürlich Lippenbekenntnisse zu Hauf – so soll in §1(1) „die biologische Vielfalt im Wald flächig erhalten und verbessert“ werden, weil gem. § 2 das Gesetz natürlich auch für die Fauna des Waldes gilt. In § 4a (1) heißt es wohlwollend: Waldeigentum verpflichtet zum Schutz von Biodiversität und Klima. Dies gilt im besonderen Maße für den Staats- und Körperschaftswald“. Das wird in § 5 elaborat beschrieben.

§ 5c verlangt noch sehr nett, „Die Tierwelt des Waldes und ihre Diversität sind zu schützen, zu erhalten und ein guter Erhaltungszustand wiederherzustellen. Die Populationen sind durch geeignete Maßnahmen zu vernetzen und unverhältnismäßige, trennende Maßnahmen verboten (allgemeiner Grundsatz)“.

Dann aber lesen wir, systematisch falsch weil vor 5c, in § 5b Schutz und Behandlung der Flora (Neu) in Abs. 1 Satz 4:

„Durch Schutz und Management des jagdbaren Wildes sind die Ziele im Sinne dieses Gesetzes in ein Gleichgewicht zu bringen, um den Erhalt des Waldes aus sich selbst heraus durch natürliche Verjüngung und in der Regel ohne passiven Wildschutz zu gewährleisten (allgemeiner Grundsatz)“.

Abs. 4 vervollständigt das:

„Das für Wald zuständige Bundesministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Verordnung für Wildschaden, der durch Schalenwild im Waldökosystem, insbesondere durch das Ausbleiben von Verjüngung durch Verbiss entsteht, Maßnahmen und (Pauschal) Beträge festzusetzen“.

Die unseligen Minireviere.

Das gescheiterte Landesjagdgesetz in Brandenburg und ein ähnlicher Versuch der Novelle des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz wollten zurück zu 1848 und Waldbesitzern die Jagd auf ihren Flächen auch dann zuschanzen, wenn diese Minireviere wären – ein hanebüchener Unsinn.

Der Entwurf der 4 Waldrevoluzzer enthält diesen Unsinn so direkt nicht. Aber er enthält einige Bestimmungen, die man mit einigem Misstrauen betrachten und in ihnen schon mal den Anfangsverdacht ähnlicher Bestrebungen vermuten kann.

So heißen die bisherigen Forstbetriebsgemeinschaften hier „Waldmanagementgemeinschaften“. Die können unter anderem gem. § 19 Abs. 1 Ziff. 7 beinhalten:

„Aufgaben, die sich auf Schalenwildmanagement beziehen, wie die stellvertretende Wahrnehmung von Rechten der Mitglieder, die sich aus dem Jagdrecht ergeben oder mit dem Jagdausübungsrecht in Zusammenhang stehen, insbesondere die Vertretung der Mitglieder in den Jagd- und Angliederungsgenossenschaften sowie in Wildschadensangelegenheiten“.

Präziser wird dann § 20 Abs. 4:

„Sofern eine Waldmanagementgemeinschaft satzungsgemäß zur Wahrnehmung von Aufgaben, die sich auf Schalenwildmanagement beziehen durch ihre Mitglieder befähigt ist, ist ihre Fläche oder Teile davon auf ihren Antrag hin von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Jagdbezirk anzuerkennen. Ihr Jagdbezirk hat mindestens die Rechte und Pflichten, die nach Landesrecht Eigenjagdbezirken zukommen“.

Minireviere durch die Hintertür?

Sieht ganz so aus.

Oder?

Was schließen wir Jäger daraus?

Wir, vor allem unsere Landesjagdverbände und der DJV, sollten diese Waldrevoluzzer, einschließlich der zuständigen Minister Özdemir Eder und Vogel und andere, bei ihren Bemühungen um neue Waldgesetze aufmerksam im Auge behalten.

Wehret den Anfängen“!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

 

Wolfsmanagement – mit Großmutter Lemke und Jägersmann Vogel klappt das noch lange nicht!

Als ob wir heutzutage nicht andere und nicht zuletzt drängendere Probleme hätten, ist seit Wochen wieder der Wolf landauf landab in aller Munde. Das ist schon deshalb verständlich, weil der Wolf

  • gekommen ist, um dauerhaft zu bleiben,
  • sich fröhlich, jährlich etwa um 30%, vermehrt, und
  • Kalbslende und Lammkeule genauso gern frisst wie der Mensch –

weswegen er sich, weil er ein geschickter und furchtloser Jäger ist, diese und andere saftige Stücke auch von mit hohen Zäunen gesicherten Weiden und sogar aus dem Stall holt. Was u. a. zu dem, einigermaßen blöden aber nicht ganz grundlosen Spruch führt:

„Erst die Rinder, dann die Kinder!“

Schlagzeilen

Immerhin haben wir in Deutschland inzwischen über 2000 Wölfe, die einen erheblichen zum Teil existenzgefährdenden Schaden verursachen.

Deshalb lesen wir unter anderem:

  • Dem Bauernverband reicht es beim Thema Wolf.
  • Bauern und Jäger: Umweltministerium muss realistische Zahlen zum Wolf weitermelden
  • Dialogforum Wolf trifft sich: Das sind die Ergebnisse
  • „Der Wolf gewöhnte sich an Menschenfleisch“
  • Ein Wolfsexperte spricht Klartext: „Die Jagd auf Wölfe ist alternativlos“
  • Aktives Wolfsmanagement ist europarechtskonform
  • Landwirt zweifelt an Nachweisen zum Wolf: „Wir werden von der Politik verarscht“
  • Abschuss von Wölfen: Bund Naturschutz ohne Bedenken
  • Österreich: Abschüsse senken Wolfsbestand und Risse.

Aber auch:

  • Wolfspolitik: BUND stellt sich gegen vereinfachten Wolfsabschuss
  • Beispiel Frankreich: Wölfe schießen bringt nicht das gewünschte Ergebnis.

Wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz dachten, wir hätten schon das Wesentliche gesagt:

Und einiges mehr.

Deshalb ist klar: Wenn man in einer besiedelten Kulturlandschaft mit einem gefährlichen klugen und im Rudel jagenden Raubtier zusammenleben will, muss es klare Regeln und eine strikte Organisation geben. So wie bisher gehts nicht weiter.

Aber wie? So jedenfalls sicher nicht!

Der neueste Unsinn: Steffi Lemke und der Wolf

Am 12.10.2023 hat nach langem Drängen die zuständige Ministerin, die Frau Diplom-Agraringenieurin Fachrichtung Tierproduktion „Steffi“-so-heißt-sie-wirklich-Lemke eine Pressekonferenz gegeben mit dem schönen Titel

 „Schnellabschüsse möglich machen, Artenschutz wahren“.

Die Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums beschreibt das wie folgt:

„Bundesumweltministerin Steffi Lemke hat heute in Berlin ihre Vorschläge vorgestellt, wie Wölfe nach Rissen schneller geschossen werden können. Das Verfahren steht im Einklang mit dem europäischen Artenschutz. Es sieht vor, dass 21 Tage lang auf einen Wolf geschossen werden darf, der sich im Umkreis von 1.000 Metern von der Rissstelle aufhält. Anders als im bisherigen Verfahren muss hierfür nicht das Ergebnis einer DNA-Analyse abgewartet werden. Die Ausnahmegenehmigung für den Abschuss kann von den Behörden erteilt werden, nachdem ein Wolf zumutbare Herdenschutzmaßnahmen in zuvor festgelegten Regionen mit erhöhtem Rissvorkommen überwunden und Weidetiere gerissen hat.“

Wenig verwunderlich meldet dazu die Presse:

„Brandenburgs Umweltminister Axel Vogel (Grüne) befürwortete die vorgeschlagene Regelung für leichtere Wolfsabschüsse.“

Dazu aber Prof. Dr. Pfannenstiel:

“Wer diesen Vorschlag genau anschaut und mit dem deutschen Reviersystem, der Jagdausübung und der Biologie des Wolfs vertraut ist, merkt sofort, dass dieser Vorschlag das Problem nicht lösen kann.“

Und zutreffend weiter:

„Wer in den letzten Jahren beobachtet hat, welche inhaltlichen und zeitlichen Probleme die Bundesländer bei der Erarbeitung ihrer landesspezifischen Wolfsmanagementpläne hatten bzw. haben, kann sich leicht vorstellen, wie lange es dauert, bis „Regionen mit erhöhtem Rissaufkommen“ rechtssicher festgestellt werden. 1000 m Umkreis um eine Weide bedeuten knapp über 314 Hektar. Man kann also davon ausgehen, dass in vielen Fällen mehr als ein Gemeinschaftlicher Jagdbezirk bzw. eine Eigenjagd Flächen in diesen 314 Hektar Umkreis haben. Wird dann der Wolfsabschuss allen anliegenden Revieren freigegeben? Muss dann ein Meldewesen ähnlich demjenigen in Hegegemeinschaften mit Gruppenschuss installiert werden? Wird nur ein Wolf freigegeben, oder alle Wölfe innerhalb des 1000 m-Umkreises? Wie stellt man beim Ansitz nachts konkret fest, ob der Wolf oder die Wölfe innerhalb dieses Umkreises sind? Man muss keine seherischen Fähigkeiten haben, um zu erkennen, wie wenig der Lemke-Vorschlag zur Lösung des Problems der Weidetierhalter beitragen wird.“

(Die Stellungnahme von Prof. Pfannenstiel ist am Ende beigefügt.)

Wir haben zudem rechtliche Bedenken

Die EU-Kommission hat bereits zu erkennen gegeben, dass der Schutzstatus des Wolfs im Gemeinschaftsrecht überarbeitet und geändert werden soll. Wir Jäger fordern bekanntlich schon seit längerem, dass der Wolf aus Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FHH-RL) in den flexibleren Anhang V überführt wird. Anstatt das irrigerweise für nicht möglich zu halten, wäre es die Pflicht von Frau Ministerin Lemke, sich in Brüssel sofort dafür einzusetzen; bei anderen Ländern geht’s ja auch.

So, wie Frau Lemke die Neuregelung gegenwärtig vorgestellt hat, halten wir sie in Teilen für europarechtlich bedenklich.

Eine bessere Lösung wäre machbar!

„In einem Gutachten von Prof. Dr. Michael Brenner, Verfassungsrechtler an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, das die FDP beauftragte, zeigte der Rechtsexperte auf, dass eine aktive Bestandsregulierung von Beutegreifern auch unter den derzeitigen EU-rechtlichen und nationalen Rahmenbedingungen grundsätzlich möglich ist.“

Prof. Brenner zeigt in diesem Gutachten zwei Wege einer Neuregelung auf, die bereits jetzt gegangen werden könnten – wenn auch mit erheblichem Aufwand. Er sieht eine naturschutzrechtliche und eine jagdrechtliche Variante, letztere allerdings wegen der Abweichungsoption der Länder im Jagdrecht mit erheblichen Schwierigkeiten.

Bei der naturschutzrechtlichen Variante springt das Gutachten zudem zu kurz – sie muss nämlich ebenfalls um jagdrechtliche Regelungen ergänzt werden. Denn eine „Entnahme“ von Wölfen kann letztlich immer nur der Jägerschaft übertragen werden.

Das Gutachten weist darauf hin, dass das Ministerium von Frau Lemke den „günstigen Erhaltungszustand“ der Wolfspopulation anders definiert, als dies unionsrechtlich begründet ist, und sagt dazu: „Daher handelt es sich bei dieser Interpretation um die Sicht der Dinge eines Ministeriums, der indes Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt.“ Da verwundert es dann nicht, dass der Wolfsbeauftragte des Landesbauernverbandes Brandenburg sich wie folgt äußert: “Im Umweltministerium wird schon lange eine Politik gemacht, wie Naturschutzorganisationen sie wollen. Grünen Politikern ist das nur recht. Mit der Realität im ländlichen Raum hat das nichts zu tun.“

Und weiter:

„Jemand aus Berlin-Mitte muss mir nicht sagen, dass ich mit dem Wolf leben kann, der ist nicht betroffen“.

Also, meine Damen und Herren Ministerinnen und Minister:

Statt Gelaber jetzt bitte mal gemeinsam ein vernünftiges Wolfsbestandsmanagement in Angriff nehmen.

Prof. Brenner hat dazu klare Vorgaben geliefert:

Ein Managementplan bzw. ein Bestandspflegeplan, wie er der Entscheidung des EuGH zugrunde lag, der Voraussetzung und zugleich Grundlage für ein effektives Wolfsmanagement sein würde, wäre dann sowohl auf regionaler als auch auf Bundesebene aufzustellen; er müsste die konkreten Vorgaben enthalten, die der EuGH für die einzelne Entnahme aufgestellt hat. Dies bedeutet, dass in dem Managementplan die klar und bestimmt formulierte Zielerreichung – mithin die durch konkrete und punktuelle Entnahmen bewirkte Verwirklichung des Akzeptanzkorridors, unabhängig davon, ob dieser ein Zahlen- oder Quotenkorridor ist – an folgende Kriterien angebunden sein müsste:

–         Klarheit über den günstigen Erhaltungszustand,

–         keine negativen Auswirkungen auf die Struktur der betreffenden Populationen,

–         Konkretisierung zu entnehmender Exemplare im Hinblick auf Ort, Zeit, Anzahl und Typ der Individuen, sowie

–         strenge Kontrolle der Einhaltung der Entnahmebedingungen.

Denn

„Es ist besser nicht zu regieren, als falsch zu regieren. Auf Wiedersehen.“

Dr. Wolfgang Lipps

Grünkäppchen und der Wolf

WALD-SATIRE

Scherz Satire und Ironie mit Bode und von Schwerin

Bislang dachten wir beim Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, der Ökologische Jagdverein ÖJV sei ein Verein zur Schädlingsbekämpfung, der sich listig hinter einem jagdlichen Titel versteckt. Was wir nicht wussten, aber durch Zufall entdeckt haben, ist, dass dieser Verein auch für Lustiges und Scherzhaftes herhalten kann und dabei über Talente verfügt, von denen Dieter Nuhr durchaus noch was lernen kann.

Woher wissen wir das? Aus dem Internet.

Hier findet sich ein Interview der zwei Satiredarsteller Bode und Graf von Schwerin über die „Jagd für die Dauerwaldüberführung“ – was immer diese verquere Formulierung bedeuten soll.

Das Interview wird, und bereits da darf man, was sage ich, muss man herzlich lachen, eingeleitet mit einer leicht säuselnd vorgetragenen kleinen Märchenstunde für die lieben Kleinen zwischen 3 und 6 Jahren wie folgt (Fettdruck von uns):

Und Sie wissen auch…, dass der Hauptübeltäter das schöne zierliche Reh ist, das wir alle so gerne haben.

 Und wissen Sie das Geheimnis des Rehs?

 Es mag am allerliebsten die Keimlinge, das heißt, die gerade frisch eben im Mai spätestens im Juni gekeimten Keimlinge, die aus der Saat des vorherigen Herbstes aufgegangen sind.

 Ja, und wenn das Rehwild dann diese Keimlinge frisst, dann finden Sie anschließend als Waldbesitzer im Waldboden   –   nichts, garnichts! Sie sehen nicht, dass dort ein Keimling gewesen ist, denn das Reh hat ihn gezupft und mit Haut und Haaren verspeist.

 Und da meinen viele Jäger: „es ist ja nichts da, wieso soll das Reh überhaupt schaden?“

 Ja, Flötepfeifen, sagt man bei uns in Westfalen. Das Reh war längst da, natürlich nachts, und es hat keine Spuren hinterlassen.

Sind ja wie die Kinder, die Rehlein!

Zupfen doch den Eichenkeimling, den gekeimten, mit Haut und Haar!

Mit Haut und Haar?

Klar doch, sagt Herr Bode, und das auch noch heimlich des Nachts.

Und der blöde Jäger?

Und erst recht der arme Kleinwaldbesitzer?

Die gucken teils dumm aus der Wäsche, teils dumm rum.

Denn da ist kein gekeimter Keimling.

Weil das böse Reh schon da war.

Ja, Flötepfeifen nochmal, sowas aber auch!

Waldumbau und Rehwildjagd

Nachdem der geneigte Zuschauer sich von seinem Lachanfall erholt hat, kommt Graf Schwerin zu Wort. Obwohl er das eigentlich nicht nötig hat, und in Wirklichkeit erheblich intelligenter argumentieren kann als sein Interviewpartner, begibt er sich schlau und geschickt auf dessen Niveau und erzählt erst einmal, wie er, gelernter Kaufmann und nicht Forstmann, beim Erwerb seines Waldes den bekannten Waldbesitzer Freiherrn von Rotenhan gefragt hat, wie man einen schönen lukrativen Wald hinkriegt.

Und da hat der gesagt:

„Für einen guten Wald gibt’s es zwei Regeln: oben licht machen und unten Rehe schießen!“

 Daraufhin guckt der Graf ernsthaft in die Kamera und sagt den bedeutungsschweren Satz:

So einfach ist es.

Und damit auch wir einfachen nicht beim ÖJV organisierten Weidgesellen kapieren, „wie der Hase läuft“, schiebt der Herr Graf ebenso ernsthaft hinterher:

„Die Weidgerechtigkeit, dieser unklare und verquaste Begriff, spielt bei uns keine Rolle. Nur der Tierschutz.“

Im nachfolgenden Gespräch, mit dem wir Sie jetzt nicht weiter langweilen wollen – man könnte sich‘s ja im Internet anhören, sollte es sich aber eigentlich eher nicht antun – erläutert Graf Schwerin dann, wie gut sich sein Wald entwickelt und das Rehwild obendrein, und der Herr Bode, der aber erkennbar nicht so alles verstanden hat, stimmt dem fröhlich zu. Und wir können das auch, denn jedenfalls für das Rehwild wissen auch wir – die nicht im ÖJV Erleuchteten – dass natürlich immer dann, wenn der Wald sich erholt, das Reh schwerer zu bejagen ist und man es deshalb auch mit der Methode Hirschfelde natürlich nicht ausrotten kann (das erhofft die Forstpartie dann vom Wolf!). Insofern halten auch wir eine vernünftige Bejagung des Rehwildes mit Augenmaß und rechtlich einwandfrei für gut.

Dass das nicht 1 zu 1 auf Rotwild oder Damwild zu übertragen ist, halten wir mehrheitlich für richtig, der Graf und seine ökologischen  Mannen eher nicht.

Aber das weiß man ja!

Das leider nicht mehr komische Kleinrevier.

Wie vorher abgesprochen, meldet sich ab Minute 20 der 33,3 Minuten des Interviews jetzt der Stooge, will sagen der Herr Bode, mit der pfiffigen Bemerkung zu Wort, der Graf sei doch richtiger Weise auch mit dem sehr wichtigen Vorhaben eines neuen Landesjagdgesetzes in Brandenburg befasst, in welchem unbedingt ein Paradigmenwechsel stattfinden müsse.

Dankbar nimmt der Graf dies auf mit den bedeutungsschweren Worten:

 „wir müssen dazu kommen, dass wir dem Eigentümer wieder die Rechte und Pflichten seines Eigentums übertragen.“

Damit auch jeder Zuschauer versteht, was der Graf damit sagen wollte, sekundiert Herr Bode ihm höchst intelligent mit folgender Bestätigung:

„Ja, es geht darum, den Eigentümer wieder in sein Eigentum zu versetzen, so wie es 3 Jahre lang zwischen 1848 und 1851 gegolten hat.“

Und dann plaudern die beiden über die unsäglichen Minireviere, zu denen nicht nur wir, sondern auch viele andere vernünftige Leute eigentlich alles gesagt haben. Letztlich bringt Graf Schwerin die Diskussion auf folgenden einigermaßen überraschenden Punkt:

„Jedem Waldbesitzer werden jedes Jahr 200 € Wertzuwachs weggefressen. Die Alternative ist: geht es darum, dass wir unseren Wald und seine Lebensgrundlagen sichern, oder geht es darum, dass wir tagaktives Rotwild haben?“

Das nehmen wir nun mal kopfschüttelnd zur Kenntnis mit dem Vorsatz, es rasch zu vergessen. Und das sollten Sie auch tun!

Die Satire kehrt zurück, denn dann zündet das Reh noch den Wald an!

Wie jeder Kabarettist weiß, muss man dem Publikum zum Ende einer Darbietung noch etwas besonders Lustiges bieten, damit er die Vorstellung fröhlich gestimmt verlässt. Das lässt sich Herr Bode natürlich nicht nehmen und fragt:

„Eine letzte Frage – in Brandenburg hat es gebrannt und es wird noch weiter brennen. Es gibt schon dieses Jahr mehr Waldbrände als in allen Jahren zuvor. Brandenburg ist ja deshalb der hotspot der Waldbrandgefahr, weil Brandenburg das Hauptverbreitungsgebiet der Kiefernmonokulturen ist.

 Was würden Sie jetzt der Landesregierung gegen die Waldbrandgefahr empfehlen?“

 Und in wirklich bewundernswerter Weise nimmt Graf Schwerin diesen Ball auf und erwidert ernsthaft (oder vielleicht auch nur scherzhaft?):

„Als erstes das Jagdgesetz ändern, damit die Eigentümer entscheiden können, wie auf ihrer Fläche gejagt wird“.

Herzhaft lachend schalten wir den Computer aus.

Die Welt ist wieder in Ordnung.

Das Schalenwild zündet den Wald an, aber der Kleinwaldbesitzer fällt ihm in den Vorderlauf, nimmt ihm das Feuerzeug weg, und erschießt es, damit es, wenn es den keimenden Keimling schon nicht verbrennen kann, diesen auch nicht mit Haut und Haar verspeist.

Noch Fragen?

Ihr mit diesem Interview blendend unterhaltener

Dr. Wolfgang Lipps

 

 

MLUK Brandenburg – Management nach Newtons Gesetzen!

Minister Vogel handelt streng gesetzestreu und verdient die Kritik nicht!

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) ist auch für Forst und Jagd zuständig. Geleitet wird es seit Ende 2019 von dem 1956 geborenen Grünen Axel Vogel – einem Berufspolitiker, der sich nach 11-jährigem berufsbegleitendem Studium an der Fernuniversität Hagen Diplom-Kaufmann und Diplom-Ökonom nennen darf. Die website des Ministeriums weist gerade mal 3 Reden und einen Beitrag, aber keine eigene Veröffentlichung, aus. Offensichtlich versteht er was von Großschutzgebieten.

Erkennbar weniger versteht er von Forst und Jagd; niemand hat ihm bisher besondere Kompetenz oder gar politischen Erfolg auf diesen Gebieten vorgeworfen, und deshalb scheint er seit seinem Amtsantritt nicht nur mit dem Forst- und Jagdrecht, sondern gelegentlich auch mit dem allgemeinen deutschen Recht auf Kriegsfuß zu stehen.

Was nicht mal in erster Linie ein Vorwurf gegen ihn selbst ist, sondern nahelegt, dass sein Ministerium nur sehr unzureichend mit Juristen bestückt ist – um es mal nett auszudrücken – und sich auch von außen keinen Rechtsrat einholt.

Deshalb wohl reißt die Kritik an seinem Ministerium von Anbeginn an nicht ab. Wir haben ihm letztlich sogar vorgeworfen: „Dass in Deutschland nach Art. 20 Abs. 3 GG die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, hat sich erkennbar bis zu diesem Ministerium immer noch nicht rumgesprochen.“

Unfaire Kritik?

Wenn man sich, wie wir, die Politik der letzten ziemlich genau dreieinhalb Jahre dieses Ministers ansieht, dann erkennt man, dass die Kritik, der Minister nehme es mit Recht und Gesetz nicht so genau, vielleicht unfair, jedenfalls aber oberflächlich ist.

Denn tatsächlich arbeitet das Ministerium streng nach genau drei Gesetzen. Das sind nämlich

Newtons Gesetze

Die gelten seit über 300 Jahren, denn im Jahr 1687 erschien Isaac Newtons Werk Philosophiae Naturalis Principia Mathematica (lat.; ‚Mathematische Prinzipien der Naturphilosophie‘), in dem Newton drei Grundsätze formuliert, die als die Newtonschen Axiome, Grundgesetze der Bewegung, Newtonsche Prinzipien oder auch Newtonsche Gesetze bekannt sind.

Sie lassen sich anhand der Politik unseres Ministers wunderbar verdeutlichen.

1. Newtonsches Gesetz (Trägheitsgesetz): Ein Körper der in Ruhe ist will auch in Ruhe bleiben!

(Genauer: Das erste Newtonsche Axiom ist das Trägheitsprinzip, auch das Trägheitsgesetz , Inertialgesetz oder „lex prima“ genannt. Es besagt: „Jeder Körper behält seine Geschwindigkeit nach Betrag und Richtung so lange bei, bis er durch äußere Kräfte gezwungen wird, seinen Bewegungszustand zu ändern.“ Original: Corpus omne perseverare in statu suo quiescendi vel movendi uniformiter in directum, nisi quatenus illud a viribus impressis cogitur statum suum mutare = ein Körper verharrt im Zustand der Ruhe oder der gleichförmig geradlinigen Bewegung, sofern jener nicht durch einwirkende Kräfte zur Änderung seines Zustands gezwungen wird).

Nach diesem Grundsatz verfährt das Ministerium zum Beispiel beim Wolf.

Brandenburg hat eine Wolfsverordnung, die nichts taugt. Von Wolfsmanagement kann nicht die Rede sein, und die Entschädigungspraxis betroffener Land- und Viehwirte ist beklagenswert. Auf die mehrfache Bitte nicht nur des Landesjagdverbandes, sondern auch anderer Verbände, den Wolf in vernünftiger Weise ins Jagdrecht aufzunehmen, antwortet das Ministerium in bewundernswerter intellektueller Schlichtheit, der

Koalitionsvertrag sehe eine Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht nicht vor.

Auch die Tatsache, dass immer noch, Monate nach dem letzten Fall von afrikanischer Schweinepest, die kreuz und quer in dümmster, aber sauteurer, Weise gezogenen Zäune nicht zumindest aufgemacht, besser aber beseitigt werden, lässt sich nicht logisch begründen.

Das liegt am Newtonschen Trägheitsgesetz.

Die Beispiele ließen sich vermehren, aber wir gehen schnell mal zum

2. Newtonsches Gesetz (Aktionsgesetz) – wird auf einen Körper Druck ausgeübt, dann bewegt er sich!

(Genauer: Das zweite Newtonsche Axiom wird auch als Aktionsprinzip oder „lex secunda“ bezeichnet und lautet: „Wirkt auf einen Körper eine Kraft, so wird er in Richtung der Kraft beschleunigt. Die Beschleunigung ist dabei direkt proportional zur Kraft und indirekt proportional zur Masse des Körpers.“ Original: Mutationem motus proportionalem esse vi motrici impressae, et fieri secundum lineam rectam qua vis illa imprimitur = Die Änderung der Bewegung ist der Einwirkung der bewegenden Kraft proportional und geschieht nach der Richtung derjenigen geraden Linie, nach welcher jene Kraft wirkt.)

Es ist ja nicht so, dass das Ministerium garnichts täte – nein, es wird von Zeit zu Zeit aktiv und erlässt zum Beispiel merkwürdige Verordnungen oder andere in der Regel kritikwürdige Verlautbarungen – zur Schonzeit oder zur Bejagung oder zu irgendwas.

Ein schönes Bespiel für das Wirken des Newtonschen Aktionsgesetzes ist die sog. Forstreform.

Wir erinnern uns: Ein von dem Vorgänger von Herrn Vogel, Herrn Vogelsänger (kein Wortspiel!) bestelltes Gutachten hat ergeben, dass die brandenburgische Forstpartie in einem höchst beklagenswerten Zustand ist. Wir haben seinerzeit dazu geschrieben, das sei ein

Gutachten, das den harmlosen Titel „Evaluation des LFB“ trägt – des Landesforstbetriebs – aber tatsächlich nicht nur ziemlich krasse Reformvorschläge enthält, sondern zuerst einmal eine vernichtende Darstellung des bisherigen Zustands der Forstpartie in Brandenburg liefert.“

Deshalb haben wir in der Überschrift unseres blogpost gefragt, ob demnach der Forst in Brandenburg ein Saftladen sei.

2 Jahre und 4 Monate danach stellte Minister Vogel mit unverständlich fröhlicher Genugtuung ein Vorhaben einer Forstreform vor – wie Newton zeigt, braucht es etwas Druck, damit die Sache, wenn auch langsam, in Bewegung kommt. Natürlich werden die Vorgaben des Gutachtens nicht umgesetzt, sondern es passiert weniger, und das langsam und einigermaßen ungewiss. Aber Newton hat auch das in seinem Gesetz berücksichtigt – die Bewegung des Körpers, der ja eigentlich in Ruhe bleiben möchte, hängt halt von der Kraft ab und von der zu bewegenden Masse.

Und die bremst schon ganz schön.

Aber hier und mit vielen anderen Beispielen lässt sich das Wirken des Newtonschen Aktionsgesetzes auf Herrn Minister Vogel sehr schön darstellen.

Ganz besonders wichtig im Politikbetrieb, und schmerzhaft für den Herrn Minister, ist ein

3. Newtonsches Gesetz (Reaktionsgesetz) – Druck erzeugt Gegendruck!

(Genauer:  Das auch als Reaktionsprinzip, Wechselwirkungsprinzip, Gegenwirkungsprinzip oder als lex tertia bezeichnete Gesetz besagt: „Besteht zwischen zwei Körpern 1 und 2 eine Kraftwirkung, so ist die Kraft, die Körper 1 auf Körper 2 bewirkt, gleich der Kraft, die Körper 2 auf Körper 1 bewirkt.“ Original: Actioni contrariam semper et aequalem esse reactionem: sive corporum duorum actiones in se mutuo semper esse aequales et in partes contrarias dirigi = Kräfte treten immer paarweise auf. Übt ein Körper A auf einen anderen Körper B eine Kraft aus (actio), so wirkt eine gleich große, aber entgegen gerichtete Kraft von Körper B auf Körper A (reactio). Auf gut Deutsch: actio gleich reactio.)

Was gibt es Besseres, um die Wirkung dieses Gesetzes auf unserer liebstes Ministerium zu beschreiben, als die unglückliche „actio“ eines versuchten neuen Jagdgesetzes für Brandenburg.

Da können wir uns, der Aktualität wegen, kurz fassen. Wir haben letzthin geschrieben:

„Brandenburg hat bekanntlich im vergangenen Jahr versucht, ein neues Landesjagdgesetz zu schaffen. Der erste Entwurf war unbrauchbar und in wesentlichen Teilen rechtswidrig.

Der zweite erweiterte Entwurf war grottenschlecht und ebenfalls rechtswidrig. Es mangelte durchweg an notwendiger Kooperation, an jagdlichem und jagdrechtlichem Sach- und an allgemein juristischem Fachverstand. Das verdiente Ende: politisch krachend gescheitert!“ 

Actio gleich Reactio!

„Aber der zuständige Minister Vogel (Grüne) kanns nicht lassen – jetzt liegt ein Minientwurf vor, der wieder neben wenig Richtigem viel Unnötiges und Bedenkliches enthält“.

Auch der wird nicht so durchgehen, wie er geplant ist – dem steht das Newtonsche Reaktionsgesetz entgegen.

Ergebnis

Wer somit etwa – wie z. B. wir bisher – denkt, das MLUK wurstele inkompetent und ohne Rechtskenntnisse töricht vor sich hin, wird erkennen, dass das unfair ist, wenn man das Wirken dieses Ministeriums anhand der Newtonschen Gesetze analysiert.

Passt schon !

Dr. Wolfgang Lipps

Neues Landesjagdrecht Brandenburg und Rheinland-Pfalz – leider können´s beide nicht!

Brandenburg ändert und ergänzt mal wieder sein Landesjagdgesetz – der Berg kreißt und gebiert das übliche Mäuslein. Rheinland-Pfalz plant ein gänzlich neues und modernes Jagdgesetz – und macht das auf den ersten Blick ziemlich gut – auf den zweiten leider eben auch nicht.

Brandenburg

hat bekanntlich im vergangenen Jahr versucht, ein neues Landesjagdgesetz zu schaffen. Der erste Entwurf war unbrauchbar und in wesentlichen Teilen rechtswidrig, der zweite erweiterte Entwurf war grottenschlecht und ebenfalls rechtswidrig. Es mangelte durchweg an notwendiger Kooperation, an jagdlichem und jagdrechtlichem Sach- und an allgemein juristischem Fachverstand. Das verdiente Ende: politisch krachend gescheitert! Aber der zuständige Minister Vogel (Grüne) kanns nicht lassen – jetzt liegt ein Minientwurf vor, der wieder neben wenig Richtigem viel Unnötiges und Bedenkliches enthält.

Rheinland-Pfalz

Hier liegt seit wenigen Tagen der Entwurf eines neuen modernen Jagdgesetzes vor, dessen Ziele- jedenfalls in der Verlautbarung der Regierung –  kurzgefasst sind: Bessere Unterstützung der Waldentwicklung im Klimawandel durch jagdliches Management, Stärkung von Tierschutz und Naturschutz, Bürokratieabbau, Erweiterte Gestaltungsfreiräume für Waldbesitzende und Landwirtinnen und Landwirte, Vereinfachte Wildschadensabwicklung. Der Entwurf nahm seinen Ausgang in einem breit angelegten Evaluierungsverfahren, bei dem den Verbänden und Behörden die Möglichkeit eröffnet worden war, ihre Überlegungen zu einer Anpassung des Landesjagdgesetzes vorzutragen und dauerhaft einzubringen. „Das Evaluierungsverfahren war sehr umfassend und zeitintensiv, unterstreicht damit aber zugleich die Absicht meines Hauses, fachliche Kenntnisse, Erfahrungen und Bewertungen der beteiligten Gruppen in den Normfindungsprozess mit einfließen zu lassen“, so Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder (Grün).

Brandenburg – auf ein Neues!

Mit Stand vom 29. Juni 2023 legt Minister Vogel ein Gesetz zur Anpassung jagdrechtlicher Vorschriften vor mit dem Inhalt:

  • Artikel 1 Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
  • Artikel 2 Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) sowie der
  • Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV).

Auf 20 Seiten wird wenig geboten.

Etliches ist nicht besonders dringlich, nicht besonders gut formuliert, aber schadet auch nichts.

Einiges ist ganz brauchbar, wie der zu wiederholende Schießnachweis für Jäger in:

§ 37 b

Schießnachweis

(1) Alle Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr auf einem Schießstand zu üben.

Wie das abläuft, regelt die Änderung der DVO.

Einiges ist unnötig, wie der neue § 5a, der die Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen regelt, wofür das BJagdG hinreicht. Die Ergänzung der Nachsuchenregelung in § 34 ist holperig, die Zulassung überjagender Hunde im neuen § 37a einigermaßen praxisfremd. Nicht herangetraut hat sich der Entwurf an die Überführung des Wolfs ins Jagdrecht – intellektuell überfordert, wahrscheinlich. Das Verbot von Totschlagfallen in § 3 DVO zu § 26 LJagdG soll die Freilassung von Fehlfängen sicherstellen, ist aber u. E. tierschutzrechtlich bedenklich. Das gilt wohl auch für Jagdzeitverlängerungen in § 5 DVO – aber dazu können sich ja die Tierschützer noch äußern.

Die „Knackpunkte“ der Novelle.

Das gescheiterte Landesjagdgesetz wollte erkennbar die Interessen einer kleinen Lobby von privaten Waldbesitzern an der eigenen Bejagung auch kleiner Privatwaldflächen durchsetzen. Das sollte bis zur Jagd auf 1 ha gehen und das moderne Recht auf die Zeit der bürgerlichen Revolution von 1848 zurückdrehen – ein sinnloses Unterfangen, aber offensichtlich ein Hobby des ÖJV (oder seines Vorsitzenden?).

Das ist zu Recht gescheitert!

Aber dem Herrn Minister liegen offensichtlich die kleinen Waldbesitzer weiter am Herzen.

In RhPf wird das so geregelt werden:

§ 18

Anspruch der Grundeigentümer auf Beteiligung an der Jagdausübung im Rahmen der Jagdpacht

Im Falle verpachteter Jagdbezirke können die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen von den Pachtenden die Erteilung von unentgeltlichen Jagderlaubnissen für sich oder einen von ihnen benannten Dritten für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer dem Jagdbezirk zugehörigen Grundstücke verlangen (Jagderlaubnisflächen).

Das wird weiter spezifiziert.

Anmerkung jedoch:

Dieser „Eigentümer-Begehungsschein“ ist, in einem ansonsten in weiten Teilen (nicht durchgängig) gut gemachten Gesetzesentwurf der auffälligste Schandfleck, und zwar ein großer und nicht zu tolerierender Irrweg. Genau das versetzt das Jagdrecht um 170 Jahre zurück und ist, mit Verlaub, Unsinn!

 

Brandenburg sieht jetzt Folgendes vor:

§ 7 Eigenjagdbezirke

Die Mindestgröße wird in Abs. 1 von bislang 150 ha auf 75 ha gesenkt. Kann man machen.

Abs. 4 soll lauten (Fettdruck von uns):

Verfügen die Mitgliedsflächen einer anerkannten Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Bundeswaldgesetz über die Voraussetzung nach Absatz 1, so kann sie auf Antrag einen Eigenjagdbezirk bilden. Sind diese Flächen zur Antragstellung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpachtet worden, so kann die Bildung eines Eigenjagdbezirkes erst nach Ablauf des Pachtvertrages erfolgen. Sind diese Flächen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verpachtet worden, so kann die Bildung des Eigenjagdbezirkes erst nach Ablauf von neun beziehungsweise zwölf Jahren (§ 13 Absatz 2) ab Pachtbeginn erfolgen.

Für die Vertretung in der Jagdgenossenschaft wird es einen § 10 (11) geben:

Sind Jagdgenossen gleichzeitig auch Mitglied in einer anerkannten Forstbetriebsgemeinschaft gemäß § 18 Bundeswaldgesetz so können sie sich auch durch einen Vertreter oder eine Vertreterin der Forstbetriebsgemeinschaft vertreten lassen. Der oder die Vertreter/in kann alle Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft vertreten, die auch Mitglied der Jagdgenossenschaft sind.

§ 13 Verpachtung

wird ergänzt wie folgt:

(2) Eine vorzeitige Verlängerung der Pachtzeit ist nicht möglich, wenn ein Jagdgenosse oder eine Jagdgenossin dem nicht zustimmt.

Sowie durch

§ 45

Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen

(1) Forstkulturen bedürfen keiner Schutzvorrichtung bei einer flächigen, mindestens einen Hektar großen künstlichen Verjüngung oder bei natürlicher Verjüngung, wenn in ihnen überwiegend Hauptholzarten enthalten sind. Hauptholzarten sind Gemeine Kiefer, Rotbuche, Stieleiche, Traubeneiche, Gemeine Birke und Eberesche.

Rechtliche Bedenken!

Der Herr Minister gestattet den privaten Waldeigentümern dann einen eigenen Eigenjagdbezirk, wenn sie mit ihren kleineren Flächen zusammen eine Forstbetriebsgemeinschaft von mindestens 75 ha bilden. Sind die oder einige dieser kleinen Flächen bereits jagdlich verpachtet, dann können die Waldbesitzer ihren Bezirk nach 9 bzw. 12 Jahren seit Pachtbeginn gründen, unabhängig davon, ob der Pachtvertrag eine längere Laufzeit vorsieht.

Das halten wir für rechtswidrig, weil es in geschlossene privatrechtliche Verträge mit längerer Laufzeit eingreift – die aber gelten nach BGB und können vom Landesjagdgesetzgeber nicht ausgehebelt werden. Dass bestimmte Forstkulturen keiner Schutzvorrichtung bedürfen könnte die Mitverschuldensregel des § 254 BGB aushebeln, was wir für rechtlich bedenklich halten. Das gilt übrigens auch für die unklare weil widersprüchliche Vertretungsregel in § 10 Abs. 11.

Das Verlängerungsverbot der Jagdpacht während ihres Laufes in § 13 halten wir für rechtlich höchst bedenklich, ja eher für rechtswidrig. Denn in allen Fällen, in denen der Jagdpachtvertrag eine einseitige Verlängerungsoption des Jagdpächters vorsieht (die wohl auch nach dem geplanten neuen Recht wirksam wäre!), greift das in bestehende Verträge ein und beschneidet Rechte nach BGB, was unzulässig ist. Vereinbart ein Jagdvorstand eine Pachtverlängerung, dann ist die nach BGB nach außen wirksam, selbst wenn sie im Innenverhältnis zur JG unzulässig wäre. Und wenn die JG eine vorzeitige Verlängerung mit der satzungsgemäßen doppelten Mehrheit beschließt, dann wäre das Veto eines Jagdgenossen/einer Jagdgenossin dann, wenn die Bestimmung des neuen LJagdG wirksam wäre, ein Eingriff in die Satzung der JG, der nach Vereinsrecht des BGB und öffentlichem Recht der Körperschaften rechtswidrig wäre.

Mit anderen Worten:

so kann das Verlängerungsverbot der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten! Erkennbar hat das also wieder mal kein Jurist geprüft, und der Herr Minister Vogel versucht zum wiederholten Mal, Rechtswidriges durchzusetzen.

Dass in Deutschland nach Art. 20 Abs. 3 GG die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, hat sich erkennbar bis zu diesem Ministerium immer noch nicht rumgesprochen.

Fazit:

Vielleicht gut gemeint, aber wieder mal schlecht gemacht.

Scheint bei Bündnis 90/die Grünen zur Norm zu werden – siehe GebäudeEG!

ergebenst Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag 15. Juli 2023

Prof. Herzog hat den Entwurf der Jagdgesetznovelle kritisch, und damit eigentlich ziemlich vernichtend, besprochen:

www.youtube.com/watch?v=rBMPTM2IXwo

Forum Lebendige Jagdkultur e. V. – Jahrestagung 2023

Am 17. und 18. Juni dieses Jahres fand die Jahrestagung des „Forum Lebendige Jagdkultur“ auf der Burg Falkenstein, nicht weit von Regensburg, statt. Die aus dem 11. Jahrhundert stammende Burg, die in den letzten Jahren aufwendig und mit Gefühl restauriert worden ist, und deren Burgschänke über eine kleine aber gute Speisekarte verfügt, ist ein sehr schöner Tagungsort.

Außerhalb des Sitzungssaales konnte man während des gesamten Wochenendes eine eindrucksvolle Ausstellung der Bilder von Ulf-Peter Schwarz betrachten.

Das Forum ist, wie in Jägerkreisen allgemein bekannt, zunächst von Jagdmalern, Schriftstellern und Musikern gegründet worden, um die reiche Jagdkultur in ihren verschiedenen Facetten zusammenzuführen. In den letzten Jahren ist deutlich geworden, dass Sinn und Aufgabe des Forum erweitert werden sollten. Unsere Jagd, wie wir sie in Deutschland ausüben, und wie sie eben ihren schönsten Ausdruck in Bildern, Schriften und in der jagdlichen Musik insbesondere der Jagdhornbläser findet, ruht auf einer jagdethischen Grundlage, die mit den Vorschriften des § 1 unseres Bundesjagdgesetzes (der sich in etlichen Landesjagdgesetzen wiederfindet), insbesondere der Hegeverpflichtung, dem Art. 20 a Grundgesetz, den anerkannten Grundsätzen der deutschen Weidgerechtigkeit und somit den Prinzipien von Nachhaltigkeit und Biodiversität weitgehend umschrieben ist.

Wir können nicht übersehen, dass die Bestrebungen, diese Grundsätze zu negieren oder gar auszuhebeln, in den letzten Jahren zugenommen haben. Deshalb fühlen wir uns berufen, über unsere anfänglichen Grundsätze hinaus unser Wirken auch auf die Weidgerechtigkeit und die Jagdethik auszudehnen.

Demzufolge war die Tagung wiederum Anlass für höchst interessante Vorträge wie folgt:

  • Prof. Dr. Johannes Dieberger
    • „Die historische Entwicklung des jagdlichen Brauchtums“
  • Josef Hiebeler
    • „Prozess zur Aufnahme der österreichischen Falknerei in das Kulturelle Welterbe der UNESCO“
  • Dr. Wolfgang Lipps
    • „ASP – Tod der Jagdethik?“
  • Bernd Ergert
    • „Die Jagd in Mythos und Aberglaube“
  • Prof. Dr. Markus Moling
    • „Ethische Überlegungen im Umgang mit Wildtieren. Wie wir jagen wollen“
  • Dr. Rolf D. Baldus
    • „Auslandsjagd zwischen Naturschutz, Jagdkultur und Ethik“
  • Prof. Dr. Georg Urban
    • „Jagdkultur in der Praxis“ – Was ist das? Stand heute, wie zu verbessern?

Und zudem gab uns Dr. Proske, ein ganz hervorragender Hornbläser und Mitglied der Oberpfälzer Parforcehornbläser, eine sehr ausführliche Einführung in die Musik der einfachen Naturhörner durch die Zeiten mit eindrucksvollen Klangbeispielen.

Am Sonntag wurde für uns eine Hubertusmesse in der 1994 renovierten Pfarrkirche St. Sebastian zelebriert – in der erstaunlicher Weise das zentrale Altarbild den heiligen Sebastian zeigt, der gerade von zwei heidnischen Bogenschützen ermordet wird; ein höchst ungewöhnliches Altarbild.

Die Messe wurde von den Oberpfälzer Parforcehornbläsern, immerhin 11mal bayerische Meister im Parforcehornblasen in Es, in wirklich ganz wunderbarer Perfektion musikalisch begleitet.

Mit den Beschlüssen der anschließenden Mitgliederversammlung ist das Forum Lebendige Jagdkultur jetzt weiter auf einem guten Weg als Anwalt der Jagdkultur.

Dr. Wolfgang Lipps

PS:

Den Vortrag „ASP – Tod der Jagdethik?“ kann man hier herunterladen.

Manuskript

Waffenrecht verbessern? So wird das nix!

Wann immer in Deutschland irgendetwas mit Schusswaffen passiert, wird reflexartig nach einer Verschärfung des Waffenrechts gerufen. Und wie immer kommen Wellen des Volkszorns Politikern gerade recht, um auf ihnen zur Selbstdarstellung zu surfen – das gilt für die AfD ebenso wie für Innenminister und Innenministerinnen und jeden, der, meist ohne die notwendige Qualifikation, glaubt, seinen Senf dazugeben zu müssen.

Wir haben ein im internationalen Vergleich sehr strenges aber leider auch sehr kompliziertes und damit zwangsläufig auch lückenhaftes Waffenrecht. Dieses Recht regelt selbstverständlich nur den legalen Waffenbesitz, also in erster Linie den der  Sportschützen und Jäger und derer, die als Wachleute oder in ähnlicher Eigenschaft Waffen besitzen dürfen. Dazu kommt dann noch die große Gruppe der beruflichen Waffenträger wie Militär und Polizei.

Dem illegalen Waffenbesitz, den man sich auf dem Schwarzmarkt und im europäischen Ausland relativ leicht beschaffen kann, ist mit dem Waffenrecht gar nicht und mit dem Strafrecht nur recht unvollkommen beizukommen.

Sind Waffenrechtsänderungen überhaupt nötig?

Um es ganz deutlich zu sagen:

wenn man mit Änderungen des Waffenrechts nur auf Straftaten mit legalen Waffen reagiert, sind Waffenrechtsänderungen weitestgehend überflüssig. Die dafür rasch gemachten Vorschläge sind in aller Regel unnötig, manchmal sogar schädlich, und gelegentlich auch ziemlich dumm.

Denn zunächst einmal ist der Anteil der Straftaten, die mit legalen Waffen begangen werden, in Deutschland sehr gering. Sie werden im deutschen Strafrecht besonders hart behandelt, sodass Änderungen in der Waffengesetzgebung zumeist überflüssig sind, wenn sie nicht wirklich dazu geeignet sind, derartige Straftaten zu verhindern. Nun glauben manche, man könne die Straftaten durch Sportschützen dadurch verhindern, dass man den Waffenbesitz zu Hause verbietet und die Sportschützen zwingt, die Waffen an der Sportstätte aufzubewahren, weil sie ja auch nur dort angewendet werden. Das erscheint logisch, weil auch Affekttäter eine Straftat mit der Waffe dann nicht begehen können, wenn sie die Waffe nicht griffbereit zu Hause haben; gerade aber in Fällen der Affekttaten und Beziehungstaten im häuslichen oder familiären Bereich kann man unterstellen, dass die Tat in einer Mehrzahl der Fälle ohne Schusswaffe dann eben in anderer Weise, zum Beispiel durch Erschlagen oder Erwürgen oder mit Messern, passiert wäre. Dennoch ist es natürlich legitim, sich über die Aufbewahrung von Sportwaffen Gedanken zu machen und hier gegebenenfalls das Gesetz zu ändern. Allerdings gibt es dazu bereits eine Fülle von Material, das zeigt, dass diese sog. Zentrallagerung letztlich nicht besonders zu empfehlen ist.

Zu den mit Legalwaffen verübten Delikten werden in der amtlichen Statistik im Übrigen auch Selbsttötungen und Straftaten mitgezählt, die mit Dienstwaffen von Polizei oder Bundeswehr begangen wurden.

Im Übrigen plant die EU Waffenrechtsänderungen, die abgewartet werden sollten.

Generell aber gilt: Waffenrechtsänderungen, die keinen Sicherheitsgewinn bieten, sind unnötig und dann, wenn es zusätzliche Gegengründe gibt, abzulehnen.

Jedoch hört man von Frau Faeser zum Beispiel:

Verbot halbautomatischer Waffen.

Der Entwurf spricht hier vom Verbot „kriegswaffenähnlicherhalbautomatischer Feuerwaffen. Wer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Waffe erworben hat, „muss diese so verändern, dass sie nicht mehr ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen ist“, wenn er die Waffe weiter besitzen möchte. (§ 58  WaffG).

Der praktische Sinn einer solchen Gesetzesänderung ist schlechterdings nicht einzusehen. Sie betrifft einen Fall, der kaum vorkommen dürfte und im Übrigen, so weit zu sehen ist, strafrechtlich völlig irrelevant ist.

In der Presse liest man weiter, dass ein generelles Verbot halbautomatischer Pistolen geprüft werden soll. Wenn das stimmt, sind diejenigen Ministerialbeamten, die so etwas prüfen sollen, offenkundig bislang von jeder Sachkenntnis ungetrübt. Halbautomatisch ist eine Pistole, wenn nach erstmaliger Spannung des Verschlusses durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schußauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (WaffG Anl. 1 Ziff. 2.2) – das trifft auf alle Pistolen zu. Ein Verbot wäre völlig ungeeignet, Straftäter, übrigens auch Amoktäter, die bekanntlich ihre Tat planen, an der Tat zu hindern. Denn zum einen würden die sich wahrscheinlich, wenn sie legal keine halbautomatische Pistole erhalten können, eine solche auf dem Schwarzmarkt kaufen, oder sie würden als legale Waffenbesitzer dann eben einen Trommelrevolver erwerben. Der gilt nämlich nicht als Halbautomat, weil der Abzug nicht nur den Schuss löst, sondern zuerst die Trommel weiterdreht. Diese Waffe ist sicherlich langsamer und in der Hand des ungeübten Schützen auch nicht so treffsicher wie eine Pistole, aber die Unterschiede sind marginal und bei einiger Übung leicht auszugleichen.

Psychologische Eignungsprüfung

Zudem soll beim Antrag auf eine Waffenbesitzkarte künftig überprüft werden, „ob jemand psychologisch geeignet ist„. Beabsichtigt ist also wohl eine verpflichtende fachpsychologische Untersuchung (MPU) auf Kosten des Antragstellers (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Das muss dann natürlich auch für den Besitz von Schreckschusswaffen mit dann zwingend erforderlichem Kleinen Waffenschein gelten (und wenn dabei dann so üble Charaktermängel wie Trunksucht oder ähnliches zutage treten, könnte vielleicht auch der Führerschein weg sein, oder?).

Dazu haben wir uns vor kurzem geäußert – der Vorschlag ist nicht nur Unsinn, sondern geeignet, vernünftige Antragsteller zu behindern, während Psychopathen und gerade auch potentielle Amoktäter wahrscheinlich überwiegend durchs Raster fallen. Wir haben auf die Fälle hingewiesen, in denen Psychiatern und Psychoanalytikern gänzlich entgangen ist, dass bereits verurteilte Straftäter, die sich sogar im Gefängnis auffällig verhalten haben, rückfällig werden könnten.

Der Täter in Hamburg ist anonym angezeigt worden, aber die anschließende Überprüfung hat nicht einmal gemerkt, dass er ein wirres Buch geschrieben hat. Der Täter in Winnenden, der ja immerhin 15 Menschen auf dem Gewissen hat, wäre mit einer psychologischen Überprüfung gar nicht erwischt worden. Denn er hat mit einer Waffe getötet, die sein Vater, ein legaler Waffenbesitzer, so schlampig verwahrt hatte, dass er sich in deren Besitz setzen konnte. Er selbst war kein legaler Waffenbesitzer.

Was man dann aber noch hört:

Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit:

Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde, gilt demnach 15 anstatt 10 Jahre  (§ 5 Abs. 1 WaffG) und wer Mitglied in einer verbotenen Vereinigung oder verbotenen Partei ist 10 anstatt 5 Jahre (§ 5 Abs. 1) lang als nicht zuverlässig. In die Zuverlässigkeitsprüfung werden künftig auch diverse höherrangige Polizeidienststellen der Länder und des Bundes sowie das Zollkriminalamt einbezogen.

Was wirklich sinnvoll wäre!

Eine Reihe anderer Vorschläge, die sich entweder im gegenwärtigen Referentenentwurf finden sollen oder jedenfalls erwogen werden, wollen wir hier nicht weiter besprechen, sondern die mit Sicherheit zu erwartende Gesetzesvorlage abwarten.

Wir halten allerdings in 2 Punkten eine Novellierung des gegenwärtigen Waffenrechts für nicht nur geboten, sondern, wenn hier schon ministerielles Gehirnschmalz in größerem Maße aktiviert werden soll, unbedingt erforderlich.

1.     Rechtsvereinfachung

Das deutsche Waffenrecht ist zu kompliziert und unübersichtlich.

Mit dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) wurde das Waffengesetz grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Gleichzeitig wurden die waffen- und beschussrechtlichen Vorschriften in zwei Gesetze aufgeteilt. Waffenrechtliche Regelungen sind deshalb jetzt zunächst im Waffengesetz enthalten (WaffG). An diesem befinden sich Anlagen, die Begriffe des Waffengesetzes erläutern und in dem einen oder anderen Punkt sogar ergänzen – Anlage 1 definiert waffenrechtliche Begriffe und Anlage 2 enthält unter anderem die Waffenliste. Dazu ist eine allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erlassen worden. In dieser sind alle Bestimmungen zusammengefasst und erläutert, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz oder dem Führen von Waffen wichtig sind. Zudem gibt es Bestimmungen zur technischen Prüfung von Waffen im Hinblick auf ihre Verwendungssicherheit im Beschussgesetz (BeschG) und in der allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV).

Für denjenigen, der mit dem deutschen Waffenrecht arbeiten muss, hat die Neuregelung im Jahre 2003 noch keine ausreichende Klarheit gebracht und die Unklarheiten, Widersprüche und Unzulänglichkeiten des deutschen Waffenrechts nicht hinreichend beseitigt. Es wäre wünschenswert, wenn das Gesetz stark gestrafft und vereinfacht würde.

2.     Verwaltungsreform

Noch wichtiger aber wäre eine Reform des Waffenverwaltungsrechts. Zwar haben wir jetzt schon ein Einheitliches Waffenregister. Wichtiger aber wäre, wenn es eine Bundeswaffenbehörde gäbe. In Deutschland gibt es nämlich für jeden Landkreis eine Waffenbehörde, insgesamt 541. Diese Behörden sind zum Teil überarbeitet und zum Teil nicht hinreichend ausgestattet. Die von Ihnen anzuwendende Rechtsmaterie ist zu kompliziert und vor allem fehlt es eindeutig an der vollständigen und vor allem digitalen Verlinkung mit allen anderen für das Waffenwesen in Deutschland wichtigen Behörden. Dieser Regelungsbereich wäre des Schweißes der Edlen wert.

Fazit:

Wir gehen mal netterweise davon aus, dass es Frau Faeser inzwischen gelungen ist, beim Volk den Eindruck zu erwecken, sie sei eine dynamische und zugewendete Politikerin am waffenrechtlichen Puls des Volkes und der Zeit.

Dann könnte ihr Ministerium ja jetzt aufhören, herumzueiern, und sich dem wahren Reformbedarf widmen.

Dr. Wolfgang Lipps