Mit der Zunahme der Wölfe in Deutschland und der dadurch verursachten Probleme insbesondere für Nutztierhalter findet in der Presse, in verschiedenen Veranstaltungen und im Netz zunehmend eine rege Diskussion statt.

Dabei wird immer wieder eine Forderungsliste heruntergebetet, die in der Tat weitgehend wünschenswerte Punkte enthält: Ausweisung wolfsfreier Gebiete, „Obergrenze“ für Wölfe (gegenwärtig politisch besonders en vogue), Wolfsbewirtschaftung, Wolf ins Jagdrecht (höchst kontrovers diskutiert) und der Ruf nach einem endlich bundesweit effektiven „Wolfsmanagement“.

Fakten.

Vorwiegend aber wird diese Diskussion auf der breiten Basis profunder Unkenntnis geführt.

Der Wolf ist ein nach EU-Recht und deutschem Naturschutzrecht doppelt geschütztes Tier. Das bedeutet, dass es rechtlich gegenwärtig schlicht unmöglich ist,

  • Eine Obergrenze der Wolfspopulation festzulegen,
  • Wolfsfreie Gebiete auszuweisen, und
  • Diese Forderungen durch Bewirtschaftung (Erlegung) zu verwirklichen.

Schon damit sind die wesentlichen Grenzen eines vernünftigen Wolfsmanagements abgesteckt. Hinzu kommt, dass es, solange der Wolf nicht im Jagdrecht steht, praktisch niemanden gibt, der ohne eigene Risiken in die Wolfspopulation eingreifen kann, selbst dann nicht, wenn er es, wie der Jäger, kann und behördlich dazu aufgefordert wird.

Gesetzlicher Wolfsschutz.

Der Wolf findet sich unter den besonders geschützten Tieren in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Fauna und Flora Habitat Richtlinie der EU). Art. 12 dieser Richtlinie verpflichtet die Länder zu einem strengen Schutzsystem für diese Tiere; Deutschland hat das übernommen und verbietet gemäß Art. 12 FFH:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

Darüber hinaus gibt es Besitz- und Transport- und Angebotsverbote und eine strenge Berichtspflicht.

Wann kann ein Wolf erlegt werden?

Folglich ist die Erlegung eines Wolfs eine seltene Ausnahme und von Voraussetzungen abhängig, die im praktischen Leben so gut wir garnicht vorkommen können, oder aber jedenfalls eine vernünftige Maßnahme weitgehend erschweren (s. dazu unseren Blogbeitrag vom 24. Dezember 2016Wolfsmanagement in Brandenburg – so wird das nix!“).

Die Ausnahmeregelung findet sich nämlich in Art. 16 FFH-Richtinie:

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

Die wesentlichen „Korken“ in dieser Regelung haben wir hier dick gedruckt. Es muss eine „andere zufriedenstellende Lösung“ fehlen, also z. B. die Betäubung und Verbringung in einen Zoo. Der „günstige Erhaltungszustand“ muss gewahrt sein – ob wir den überhaupt schon haben, und wenn nicht (wie viele Wolfsfreunde vehement behaupten), wann wir den unter welchen Bedingungen überhaupt kriegen, steht, mit Verlaub, in den Sternen. Die Schäden müssen „ernst“ sein – genügen da zwei Schafe von 20, oder vielleicht nicht? Die „öffentliche Sicherheit“ muss den Eingriff verlangen – ist die schon bedroht, wenn ein Wolf an einem Kindergarten vorbeiläuft? Und wann eigentlich „überwiegt“ ein „öffentliches Interesse“?

Deshalb kann man nach heutiger Rechtslage mit Fug sagen:

Der gegenwärtige effektive Wolfsschutz verhindert einen effektiven Schutz vor dem Wolf!

Solange hier keine vernünftigen Rechtsänderungen europarechtlich und danach im deutschen Schutzrecht durchgesetzt werden, haben wir es ausschließlich mit einer Diskussion der Ahnungslosen zu tun.

Die kann man sich auch sparen.

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfohlene Artikel