Entwurf Landesjagdgesetz – aus der Mottenkiste der Geschichte !

MLUK: Wildtiermanagement – Biodiversität – Nachhaltigkeit ?

NIE GEHÖRT !

Das MLUK Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg hat den Entwurf eines neuen Landesjagdgesetzes veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Dieses Gesetz stellt einen völligen Paradigmenwechsel der Jagdgesetzgebung des Landes dar.

Wir haben uns vor kurzem sarkastisch über diesen Gesetzesvorschlag ausgelassen. Aber wir sind ein Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, das in erster Linie wissenschaftlich arbeitet. Also ist etwas Polemik zwar sehr lustig, ersetzt aber natürlich nicht die ernsthafte Befassung mit diesem Entwurf.

Wir haben deshalb ein Gutachten erstellt:

Modernes Wildtiermanagement Brandenburg

Brauchen wir ein

neues Landesjagdgesetz?

Analyse – Rechtsvergleich – Bewertung

Gutachten

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Auf Seite 27 kommen wir zu folgendem Ergebnis:

Der hier behandelte Entwurf eines Landesjagdgesetzes ist mit Sicherheit immer noch unvollständig und wird in der weiteren Diskussion wahrscheinlich geändert und ergänzt werden. Das dürfte jedoch den Kern dieses Entwurfs, nämlich die bewusste Abkehr von der nachhaltigen Wildbewirtschaftung, nicht beeinträchtigen – er verändert in starkem Maß das bisher geltende Reviersystem, ist um ca. 170 Jahre rückwärtsgewandt, ist weitgehend unvollständig und führt mit Sicherheit zu einer Zersplitterung der Wildbewirtschaftung in Brandenburg mit der Folge, dass Wild in zahlreichen Kleinstrevieren und damit Landübergreifend nicht mehr gehegt werden kann, und offenkundig soll. Er wird in diesem Gutachten sogar für überwiegend und vor allem in seiner Grundentscheidung rechtswidrig angesehen, weil er gerade unter dem Gesichtspunkt der Biodiversität und Nachhaltigkeit und seiner Neubewertung des Tierschutzes in Art. 20a GG und unter Berücksichtigung von § 17 Tierschutzgesetz jedenfalls rechtlich höchst bedenklich erscheint.

Vor allem ist er bewusst und gewollt nicht nachhaltig und vor allem deshalb rechtswidrig. Demgegenüber ist festzustellen, dass die angeblichen Kernanliegen des Entwurfs, nämlich die Wildhege unter Beachtung der vorgängigen Interessen der Land- und Forstwirtschaft, ohne Weiteres und nur durch das geltende Landesjagdgesetz rechtssicher und hinreichend gewahrt sind. Bei jeder Novellierung muss es im Kern immer  bei § 1 bleiben.

Hervorzuheben ist folgendes Zitat aus dem Gutachten:

Von der Grundlage der Nachhaltigkeit in § 1 BJagdG will „der Entwurf nunmehr bewusst und gewollt und jedenfalls eindeutig abrücken und sich aus der Nachhaltigkeit verabschieden. In dieser Abkehr von den allgemein akzeptierten und rechtlich verbindlich festgelegten Postulaten eines nachhaltigenWildtiermanagements liegt der Paradigmenwechsel des Entwurfs. Erkennbar wird das darin, dass der Entwurf sowohl die grundlegenden oben zitierten Vorschriften des Bundesjagdgesetzes als auch insbesondere den § 1 des geltenden Landesjagdgesetzes nicht nur ignoriert, sondern mit seinem neuen § 2 sicherstellt, dass jedenfalls die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes auch nicht hilfsweise gelten können. Deshalb definiert der Entwurf die Rolle der Jagd im ländlichen Raum so, dass sie „aus heutiger Sicht neben der nachhaltigen Nutzung des Wildes vor allem darin besteht, die Wildbestände derart anzupassen, dass eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne erhebliche Beeinträchtigung möglich ist …“. Diese Formulierung reduziert den Wildbestand auf eine möglichst geringe Schädlingsdichte.

Besonders entlarvend ist die Begründung zu § 6 Abs. 3 des Entwurfs, die lautet: „Die hier vorgesehene Regelung soll es mehr Waldbesitzern ermöglichen, die Jagd auf ihren Flächen unmittelbar … zu beeinflussen. Damit wird in Teilen eine Rechtssystematik wiederhergestellt, die zuletzt bis 1850 existierte und am ehesten dem Grundsatz gerecht wird, dass das Jagdrecht untrennbar an Grund und Boden gebunden ist.“ (Fettdruck vom Unterzeichneten).

Deutlicher kann man den Rückschritt in eine Zeit, in der es weder Biodiversität noch Nachhaltigkeit gab, nicht ausdrücken!“

Bewertung:

Dieser Entwurf kann, solange sein Kernanliegen erhalten bleibt, nicht Gesetz werden.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

Download:

Gutachten neues Jagdgesetz Bbg

Gutachten neues Jagdgesetz Bbg

 

ASP = Amtsüberheblichkeit + Steuerverschwendung + Patzigkeit

Seit über 2 Jahren leiden wir hier im Barnim in Brandenburg unter – nein, nicht unter der ASP, sondern unter den völlig aus dem Ruder gelaufenen Maßnahmen gegen dieselbe! Gut gemeinter und bis zu einem gewissen Grad notwendiger Seuchenschutz weitet sich allmählich zum Skandal aus.

ASP-Zäune ein Skandal?

Wie das?

Die in den letzten ca. 18 Monaten durch das Land Brandenburg aufgewendeten Beträge des Seuchenschutzes gegen die ASP betrugen per 10.03.2022

          EURO 64.000.000,00

                      VIERUNDSECHZIG MILLIONEN EURO!

Davon verbrauchten allein die Zäune

          EURO 38.700.000,00

                      ACHTUNDDREISSIG MILLIONEN UND SIEBENHUNDERTTAUSEND EURO.

Und das geht weiter!

Die aufgeblasene Gefahr – ASP ist nicht Corona!

Was die ASP ist.

Die afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Tierseuche, die nur Schweine betrifft. Sie tritt, nachdem sie aus Polen in Brandenburg eingeschleppt wurde, nur in Wildschweinbeständen auf und ist deshalb eine Habitatseuche. Sie wandert sehr langsam, tötet aber sehr schnell. Übertragen wird sie von einem Schwein auf das andere Schwein entweder durch unmittelbaren Kontakt der beiden Tiere oder eines der Tiere mit dem Kadaver eines infizierten Tieres (ein Fall, der allerdings zwischen Wildschwein und Hausschwein nie vorkommt und zudem leicht zu verhindern ist), aber auch durch die Aufnahme von infizierten Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen oder durch andere Übertragungswege, zum Beispiel durch Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung und anderes. Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg. Im Blut hält sich das Virus mehrere Monate.

Bisherige Erkenntnis: Hauptüberträger ist der Mensch!

In allen befallenen Ländern besteht Einigkeit darüber, dass diese Pandemie mit einer Reihe von Maßnahmen bekämpft werden muss. Sehr sinnvoll sind auch laut der European Food Safety Authority doppelte Zäune um Betriebe der Schweinehaltung. Ebenfalls sehr sinnvoll sind alle Maßnahmen, die den Eintrag des Virus in einen Schweinebetrieb verhindern, also Seuchenwannen, Besuchsbeschränkungen, Futtermittelkontrollen. Einige andere Maßnahmen wie zum Beispiel verstärkte Bejagung und Zäune sind weniger wirksam.

Vor allem aber: was die ASP nicht ist!

Die ASP befällt nur Schweine und kein anderes Tier und erst recht nicht den Menschen – für den ist sie völlig harmlos, sogar das Fleisch befallener Schweine kann gefahrlos verzehrt werden. Sie kann zwar zu schweren Verlusten in Schweinebetrieben führen, aber die können sich leicht schützen und damit dafür sorgen, dass ihre betriebliche Existenz und damit die Existenz ihrer Mitarbeiter und Zulieferer nicht gefährdet wird. Für vernünftig geführte Betriebe ist die ASP somit kein Schreckgespenst.

Also: die ASP ist weder Corona noch Ebola noch Vogelgrippe noch gar BSE, sondern eine langsam wandernde aber schnell tötende Schweineseuche – langsam wandernd insbesondere deshalb, weil Wildschweine bekanntlich nicht besonders weit wandern. Deshalb hält im Übrigen die EU-Kommission Zäune auch für nicht besonders wirkungsvoll.

Dennoch hat allein das Land Brandenburg über 38 Millionen € für Zäune ausgegeben, die kreuz und quer durch Wald und Flur geführt werden, Biotope auseinanderreißen, Landwirtschaft und Forstwirtschaft erschweren, in die ordnungsgemäße Jagdausübung eingreifen und viele andere Tiere töten. Das Ganze ist also ein sauteures und höchst bedenkliches Unternehmen!

Und warum dieser Aufwand?

Etikettenschwindel für Lobbyschutz!

Der Kreisveterinär Barnim behauptet natürlich: Die Zäune „dienen der Gefahrenabwehr, hier Tierseuchenbekämpfung, und schützen die Bürger des Landkreises Barnim vor der Ausbreitung der ASP und der (Grammatikfehler im Original, richtig wäre den!) damit verbundenen, rechtlich vorgeschriebenen Einschränkungen.“ Das hat er sich natürlich nicht selbst ausgedacht, sondern alle Beteiligten plappern zum Beispiel den Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz und Sachsen nach, Bundesrats-Drucks. 386/20 vom 01.07.2020, wo es heißt:

Die wirksame Bekämpfung der Ausbreitung einer Tierseuche ist als im öffentlichen Interesse stehend einzustufen; die Ausbreitung einer Tierseuche betrifft nicht nur den einzelnen Tierhalter, es besteht unzweifelhaft ein den Belangen des Einzelnen übergeordnetes Interesse an einer funktionierenden Viehwirtschaft. Der Ausbruch der ASP in Deutschland hätte massive Auswirkungen auf die schweinehaltenden Betriebe.“

Und weiter sagt der Antrag:

Wenn dieser Markt (gemeint ist der Exportmarkt von Schweinefleisch) zusammenbrechen würde, entstünde ein volkswirtschaftlicher Schaden in erheblicher Höhe. Hinzu kämen daraus resultierende Folgeschäden.“

(Kleiner Scherz am Rande: die Bundestagsdrucksache rechtfertigt Zäune auch durch den Tierschutz, der in Art. 20a GG Staatsziel ist. Denn die ASP sei eine so schlimme Krankheit, dass man Wildschweine unbedingt vor der Ansteckung durch andere Wildschweine schützen müsse – dümmer geht’s nimmer!)

Klar ist also: alle Maßnahmen gegen die ASP sollen allein den Export von Schweinefleisch durch die Schweinezuchtbetriebe in Deutschland schützen, weiter nichts und niemand, erst recht nicht die „Bürger des Landkreises Barnim“!

Das Ganze ist also ein Lobbyschutz der Schweineindustrie und hat mit dem Schutz der Allgemeinheit oder der Bürger überhaupt nichts zu tun. ASP-Zäune sind somit überwiegend unnötig, schädlich und sogar rechtswidrig!

Also gut, Freunde, langsam hier, seien wir mal fair!

Zäune sollen Wildschweine daran hindern, das Virus ungebremst durch die Landschaft zu tragen. Vielmehr sollen sie in einem betroffenen Gebiet festgehalten werden, wo sie entweder verenden oder in größerer Anzahl erlegt werden können, um die Infektion einzudämmen. Sie können also gelegentlich, gerade als weit gespannte Außenzäune nützlich sein, auch wenn Schweine bekannter Maßen nicht allzuweit laufen, sondern sich in ihren Streifgebieten bewegen, deren ziemlich genaue Größen bekannt sind.

Deswegen erlaubt der Gesetzgeber auch derartige Zäune. Er hat allerdings genau definiert, unter welchen Umständen derartige Zäune nur aufgestellt werden sollen. Die einschlägige Regelung sieht also etwa wie folgt aus:

Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten, 1.  die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind, 2.  bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder 3.  bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.“ (Fettdruck von uns).

Das heißt auf gut Deutsch: Zäune sind Ausnahmen und nur in ganz dringenden Fällen als unerlässlich zu errichten.

Was aber machen unsere beamteten Unglücksraben?

Sie parzellieren Wald, Feld und Flur und teilen die Landschaft damit in lauter kleinere oder größere eingezäunte Gebiete auf. Damit greifen sie massiv in den Lebensraum von Wildtieren ein, verhindern notwendige Bewegungen von fast allen diesen Tieren, trennen Elterntiere von den Jungtieren, hindern Tiere daran, ihre Nahrung aufzusuchen oder vor Feinden zu fliehen, uvm. Nur wenige Wildtiere können die Zäune überspringen. Angebliche Lücken für Rehwild sind überwiegend Unsinn, und Möglichkeiten für kleine Tiere, durch die Zäune zu schlüpfen, gibt es weitestgehend nicht.

Ein Tier allerdings stört sich an diesen Zäunen überhaupt nicht und hüpft nach Belieben darüber: der Wolf! An manchen Stellen kriegt sogar der noch eine gemütliche Brücke gebaut.

Und nur der Vollständigkeit halber: jedenfalls im Barnim ist man offenkundig der Ansicht, alle Rechtsregeln für Bauten oder sonstige Maßnahmen im Wald (z. B. Waldgesetz Brandenburg §§ 5 und 6, Brandenburgische Bauordnung § 59 u. a. oder Bundesnaturschutzgesetz §§ 19 und 24 usw. usf.) oder anderswo, die eine Mitwirkung von Behörden oder Betroffenen, vor allem von Trägern öffentlicher Belange, vorsehen, würden natürlich für die Zaunbauer nicht gelten – woher sie diese einigermaßen merkwürdige Rechtsauffassung nehmen, ist nicht erkennbar.

Fazit aber: die meisten Zäune dürften rechtswidrig sein!

Und noch ein Verdacht!

In brandenburgischen Jägerkreisen kursiert der Verdacht, diese Parzellierung gerade des Waldes, wo sie zutrifft, sei eine perfide gemeinsame Intrige von Amtstierarzt und Forstpartie gegen Wild und Jagd. In diesen kleinräumigen Gattern kann die Forstpartie das ungeliebte Schalenwild, die kleinen und die großen braunen Rindenfresser, (Hirsch und Reh und Konsorten!) leichter bejagen – Weidmannsheil zum Weg für einen Wald ohne Wild.

Und die Überschrift? Nur üble Nachrede?

 Wir haben uns in diesem Blog mehrfach zu ASP geäußert. Bereits im Februar 2012 haben wir gesagt, „dass die seit Jahren näher kommende ASP seit kurzer Zeit eine hektische Betriebsamkeit insbesondere bei den Bauernverbänden und in der Politik ausgelöst hat. Diese Betriebsamkeit beruht zu einem großen Teil darauf, dass wesentliche Fakten über die ASP offenkundig nicht bekannt sind oder vernachlässigt werden.“ Im August 2021 haben wir die sinnvollen, die dummerhaften und die Regelungen beschrieben, die schon garnicht gehen. Und am 9. Januar dieses Jahres haben wir dargestellt, wie die ASP-Zäune töten.

Aber „der Hund bellt und die Karawane zieht weiter“ – jedenfalls unser Kreisveterinär gibt auf unsere Meinungen, auf die Meinungen der Jägerschaft, und mit der ganzen Landesverwaltung auch auf die Meinungen der Landwirte keinen Pfifferling! Auch die zuständige Ministerin Nonnemacher, natürlich nicht vom Fach, bleibt bei den Zäunen im Schutzgebiet stur.

Das nennen wir überheblich, genauer:

Amtsüberheblichkeit.

Die kommt schon dann zum Ausdruck, wenn uns schriftlich mitgeteilt wird: „Für Gefahrenabwehrmaßnahmen ist unseres Erachtens kein einschlägiges Bau- oder Waldrecht zuständig. Die rechtlichen Grundlagen können Sie unserer Tierseuchenallgemeinverfügung entnehmen.“ Oder wenn es in einem Schreiben heißt: „alle Jagdbezirke in den Restitutionszonen sind mehr oder minder von Zaunbaumaßnahmen betroffen und müssen….damit zurechtkommen.

Steuerverschwendung!

Leider gibt es bisher im Strafgesetzbuch zwar den Begriff des Amtsmissbrauchs aber nicht einmal den besonderen Tatbestand der Amtsuntreue oder der Haushaltsuntreue – gemeint ist damit der Missbrauch der amtlichen Verfügungsgewalt über öffentliche Mittel. Aber man kann sich füglich fragen, ob nicht die lässige Verschleuderung von 64 Millionen € für überwiegend unsinnige oder rechtswidrige Maßnahmen in einer Weise Steuergeld verplempert, die eigentlich strafbar sein müsste.

Und Patzigkeit

kann man wohl rügen, wenn ein Jagdausübungsberechtigter, auf dessen Jagdrevier die zahlreichen Zäune drumherum massiv einwirken, auf die Bitte nach einer Bekanntgabe des Zaunverlaufs die Antwort des Kreisveterinärs erhält: Ich sehe keine Notwendigkeit, jedem einzelnen Jagdausübungsberechtigten die Zaunverläufe zuzuarbeiten.“

 Na gut, mal ehrlich:

Wir brauchten halt nur drei miese Begriffe für die drei Buchstaben A, S und P. Was Besseres ist uns nicht eingefallen.

Sorry.

Für Verbesserungsvorschläge sind wir natürlich dankbar!

Aber vor allem das Wort

Skandal

ist uns wichtig für den ganzen sauteueren Unsinn, der hier veranstaltet wird. Dem Herrn Präsidenten des Landesbauernverbandes übrigens auch!

Denn der Treppenwitz dieser Geschichte ist:

Dieser ganze ASP-Zirkus soll ja, wie Bundestagsdrucksache zeigt, ausschließlich den Export der deutschen Schweinebetriebe schützen, komme was da wolle und auf wessen Kosten auch immer, letztlich des Steuerzahlers.

Dieser Export aber ist bereits vollständig zusammengebrochen, noch bevor der erste Zaun in Brandenburg gezogen wurde. Insbesondere die Chinesen kaufen nichts aus ASP-Gebieten.

Man hätte mit wahrscheinlich erheblich weniger als 64 Millionen € den Schweinebauern den Verlust des Exportmarktes versüßen können. So gehen die leer aus und sitzen mitten in einem Geflecht von teuren und für sie besonders unnötigen Zäunen.

Dumm gelaufen!

Findet Ihr sehr verärgerter Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag vom 15.03.2022

Peinliche Selbstbeweihräucherung!

Am Tage dieses Blogbeitrags, am 14. März 2022, hat Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir Brandenburg besucht und sich mit der ASP und ihrer Bekämpfung befasst. Das Ergebnis ist eine Pressemitteilung des Ministeriums von Frau Nonnemacher, die der Kenner der Materie nur peinlich finden kann – Selbstlobhudelei vom Feinsten!

Cem Özdemir: „Die ASP bedroht nicht nur die Wildschweinbestände, sondern stellt unsere Landwirtschaft vor enorme wirtschaftliche Probleme.“ JUN.i-Institut: Das versteh´ wer will – die Landwirtschaft merkt von der ASP nur, dass sie von lauter Zäunen behindert wird – nur die Schweinewirtschaft betrifft die ASP, oder?

Ursula Nonnemacher: Seit eineinhalb Jahren sind wir das Bollwerk gegen die weitere Ausbreitung der ASP, denn von dem, was wir hier in Brandenburg im Verbund mit Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern leisten, profitieren alle anderen Länder und Westeuropa.“ JUN.i Institut: Den Erfolg hätte sie mit zwei Zäunen haben können, einem an der Oder – aber rechtzeitig, bevor die ASP aus Polen in Brandenburg ankam (!) und richtig – und allenfalls noch einen weiter westlich. Mehr hätts nicht gebraucht, alles Andere ist so unnötig schädlich und rechtswidrig wie oben beschrieben.

Axel Vogel: „Wir wissen um die schwierige Situation für die Schweinehalter in den ASP-Gebieten, die unter erheblichem wirtschaftlichen Druck stehen.“ JUN.i Institut: davon merken die Schweinehalter nix und klagen deshalb darüber, dass ihnen der Markt weggebrochen ist, die Politik aber nicht hilft; die Zäune sind ihnen letztlich wurscht, stören halt nur.

Aber wir verstehen das natürlich. Wenn Dich schon sonst keiner lobt, dann musst Du Dich eben selbst bebauchpinseln!

WL

„Ist dies auch Schwachsinn hat es doch Methode“

Landesjagdgesetz Brandenburg – ein Entwurf von geradezu umwerfender Dämlichkeit!

Dieser Blog hatte schon öfter Gelegenheit, sich über das brandenburgische Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz (MLUK) auszulassen – über geballte jahrelange Inkompetenz der politischen Entscheidungsträger bis hin zu bösartigen und rechtsfernen (um nicht zu sagen rechtswidrigen) Maßnahmen dieser Behörde. Denn was die Jagd angeht, so wird die Arbeit dieses Hauses geprägt dadurch, dass der jeweilige Herr Minister, gegenwärtig nach Herrn Vogelsänger der Herr (nur noch) Vogel, erkennbar alles kritiklos absegnet, was sein oberster Jagd- und Forstknecht, Herr Dr. Leßner, ihm vorlegt – und wenn er dazu auf einem Currywurstteller quer durch die Senfreste unterschreiben müsste.

 

Beweis: das dümmste Jagdgesetz seit 174 Jahren

Die beiden erwähnten Herren

haben ein neues Landesjagdgesetz entworfen, das „dem Fass den Boden mitten ins Gesicht schlägt“, will sagen, in rundum mieser Qualität (Satzfehler, Kommafehler, schlechtes Deutsch) geradezu hanebüchene Falschbehauptungen, dumme Legenden und abstruse Vorstellungen zuhauf enthält.

Das Landesjagdgesetz heute

Das heute noch in Brandenburg geltende  Bundesjagdgesetz sagt sehr schön:

„Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.“

Anerkannter Maßen ist dazu das geltende LJagdG Bbg eines der Besten – sein § 1, das Grundgesetz der ethisch vertretbaren Jagd, lautet schlicht und sehr gut:

„Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.“

Der Entwurf stattdessen: rückwärtsgewandt und undurchführbar.

Das Machwerk beginnt mit einer Einleitung auf insgesamt 7 Seiten, die im Wesentlichen mit weitgehend unbelegter bis falscher Polemik gefüllt sind – historischer Unsinn, irreführende Zahlenspielereien, falsche Gewichtungen, übersehene Fakten usw. usf. – das alles zu behandeln würde den Rahmen dieser Stellungnahme sprengen. Der Landesjagdverband Brandenburg bescheinigt dem MLUK zutreffend, es sei „von jeglichem Sach- und Fachverstand verlassen“ – eine sehr freundliche Umschreibung, fürwahr! Andere gleichermaßen vernichtende Kommentare lassen nicht auf sich warten.

Die Reise in die Vergangenheit.

Die Einleitung erwähnt die bürgerliche Revolution von 1848 und klittert dann gleich mal die Geschichte im Sinne der beiden Verantwortlichen Meister und Schreibknecht. So wird behauptet:

„Die Wildbestände sanken nach 1848 vielerorts in kurzer Zeit auf ein verträgliches Maß. Nur kurze Zeit später setzte sich allerdings die Reaktion aus Adel und Bürgertum durch.“

Tatsächlich wars anders:

„Jeder Grundeigentümer durfte nun auf seinem Besitz jagen, egal wie groß dieser war.

Als Folge der freien Jagd, die es den Bauern erlaubte den Wildschaden auf ihren Äckern und in ihren Wäldern durch Abschüsse zu begrenzen, wurde der Schalenwildbestand insbesondere in gemeindenahen Gebieten stark dezimiert.  Zugleich stieg durch die unreglementierte Jagd die Zahl der Jagdunfälle drastisch an. Die intensive Verfolgung ließ das Rotwild aus manchen Regionen verschwinden.“

Und dann wurde das vernünftige Reviersystem geboren.

Der Entwurf sieht jetzt, neben zahlreichen anderen Sottisen, vor, dass jeder Waldeigentümer, der mehr als 10 ha Land besitzt, dann aus der Jagdgenossenschaft seines gemeinschaftlichen Jagdbezirks austreten und sein Land selbst bejagen kann, wenn darin mindestens 1 ha jagdbare Fläche liegt.

Was für ein hanebüchener Unsinn!

Schon 1848 hat man sehr schnell erkannt, dass solche Flächen nicht bejagbar sind. Heute gilt das noch mehr.

Denn:

Heute hat der Tierschutz – verankert im Jagdrecht, insbesondere in der Hegepflicht und den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit – einen ganz anderen und grundgesetzlich geschützten Stellenwert. Dieser und der Natur- und Artenschutz bewahren europaweit, nicht nur in Deutschland und erst recht nicht im „Zwergstaat Brandenburg“, sowohl das Wild als auch seinen Lebensraum. Und heute führen wir Waffen und optische Hilfsmittel, mit denen kleinräumig schon aus Sicherheitsgründen nicht gejagt werden kann.

Mit anderen Worten:

Wir sind 174 Jahre weiter als die Entwurfsväter!

Der Entwurfsverfasser und sein ministerieller Sponsor wollen dem deutschen Kleinwaldbesitzer wieder zum Recht auf Tötung aller „Waldschädlinge“, zu denen Schwarzwild bekanntlich nicht gehört, verhelfen und ihn auf zimmergroßen Flächen rumballern lassen. Und die anderen Jäger sollen so jagen, dass jedenfalls im Wald die natürliche Verjüngung allerorts gewährleistet ist!

Insgesamt atmet das Machwerk das Prinzip:

Wald ohne Wild!

Der Rückschritt in die Vergangenheit wird auch als Nostalgie bezeichnet.

Nostalgie – eine Krankheit?

„Dabei hat die Nostalgie selbst keinen guten Ruf. Der Duden definiert sie als „Gestimmtheit, die sich in der Rückwendung zu einer vergangenen, in der Vorstellung verklärten Zeit äußert“, und die unter anderem von einem Unbehagen an die Gegenwart ausgelöst werden kann. Wird jemand als „Nostalgiker“ bezeichnet, schwingt oft noch der Vorwurf der Wirklichkeitsflucht mit. Der Schweizer Arzt Johannes Hofer, auf den der Begriff zurückgeht, beschrieb Nostalgie zunächst sogar als ein krank machendes Heimweh.“

Die alte gute Zeit

O lernet doch ihr armen Knecht‘ und Wichte,

O lernt doch unseres deutschen Volks Geschichte,

Und preist nicht groß und herrlich jene Zeit,

Die Zeit der niedrigsten Erbärmlichkeit!

Doch nein, ihr bleibt bei eurem dummen Schwätzen,

Ihr wollt der guten Zeit ein Denkmal setzten…

(Hoffmann von Fallersleben, August Heinrich: Unpolitische Lieder, 1.+ 2. Theil, 1. Theil, Hamburg 1841, S. 39-40))

Zum dummen Schwätzen gehört in diesem Entwurf u. a.: die Jäger hegen hohe Wildbestände, missachten die Interessen der kleinen Waldbesitzer, werden dabei von den Landwirten unterstützt, und schützen damit nur das Wild, das es aber nicht nötig hat. Die Jagdbehörden werden getäuscht und sind machtlos usw. Wer das Papier sorgfältig liest, findet noch mehr Unsinn.

Lassen wir´s für heute mal dabei.

Unser abschließendes Postulat:

Herr Minister Vogel sollte zurücktreten.

Herr Dr. Leßner sollte eine Aufgabe erhalten, bei der er keinen Schaden mehr anrichten kann – Parkplatzverwaltung im Behördenzentrum oder so.

Das Landesjagdgesetz bleibt.

Ihr auf Höchste konsternierter

Dr. Wolfgang Lipps

ASP – doch infektiös für Menschen?

Alamy
Wildschwein, Schwein (Sus Scrofa), einen Sprung über einen Zaun, Sep 95, Weikersheim, Baden-Württemberg,

Die ASP ist bekanntlich eine Pandemie – eine Tierseuche, die als sogenannte „Habitat-Seuche“ in Wildschweinen vorkommt und bei nahezu allen befallenen Tieren innerhalb kurzer Zeit zum Tode führt.

Diese Seuche ist natürlich dann eine Katastrophe, wenn sie den Bestand an Hausschweinen bei Züchtern und Haltern oder Veredelungsbetrieben befällt. Zwar breitet sie sich im Gegensatz zu den öffentlichen Verlautbarungen der Behörden und Betroffenen unter Wildschweinen nur langsam aus und befällt keineswegs alle Schweine einer Rotte, die mit einem infizierten Schwein in Berührung kommen. Aber in einem befallenen Hausschweinbetrieb müssen alle Schweine beim Auftreten einer ASP-Infektion gekeult werden.

Bislang wird völlig unbestritten behauptet, das ASP-Virus befalle ausschließlich Schweine. Es sei für andere Tiere völlig ungefährlich, das Wildbret befallener Wildschweine könne unbedenklich verzehrt werden, und das Virus werde durch andere Tiere wie Ratten, Fliegen oder Krähen nicht übertragen. Die bislang nachgewiesenen Übertragungswege gehen alle auf unvorsichtige oder sogar törichte  menschliche Handlungen zurück.

Können Menschen infiziert werden?

Die neuere Entwicklung der ASP legt aber den starken Verdacht nahe, dass diese Seuche jedenfalls für eine ganze Reihe von Menschen doch infektiös ist. Eine Ansteckung, deren Übertragungsweg leider bislang noch nicht gesichert ist, führt erfreulicher Weise nicht zum Tode und nicht einmal zu einer Erkrankung der infizierten Person, aber sie scheint Veränderungen im Gehirn zu erzeugen, die bedenklich stimmen. Gegenwärtig treten – mit dieser Erkenntnis wird man den Übertragungsweg weiterverfolgen können – die Infektionserscheinungen nur bei Personen auf, die beruflich mit der ASP zu tun haben: Verwaltungsbeamte und Verwaltungsangestellte, Kreisveterinäre und Fachpolitiker und dergl.

Symptome

Das Krankheitsgeschehen beginnt damit, dass die befallene Person in mehr oder minder starker Weise vom ASP-Virus besessen scheint. Es werden mehr oder meist minder intelligente Allgemeinverfügungen, Verordnungen, Leitfäden und sonstige Anweisungen in rascher Folge und großer Zahl produziert. Damit werden dann Landwirte, Forstleute, Jäger und jeder andere, der „nicht schnell genug auf den Baum kommt“ überschüttet.

Als nächstes werden mit den zuvor beschriebenen Aktionen Jagdverbote, Tätigkeitsverbote, Betretensverbote und andere Maßnahmen ins Werk gesetzt.

Zugleich wird, ausgehend von einem Kadaver eines erkennbar an ASP verendeten Wildschweins, die nähere und weitere Landschaft mit kilometerlangen Zäunen parzelliert. Diese Zäune sind mindestens 1,20 m hoch und können angeblich, wie zum Beispiel eine Ministerin, obwohl sie von Beruf Ärztin ist, genau weiß, von Rehen, Rotwild und Muffel überfallen (Jägersprache für darüber springen) werden – leider gilt das zum einen nicht für Kitze oder Kälber, und zum anderen wissen das die Rehe und zum großen Teil auch das Rotwild leider nicht. Füchse, Hasen usw. haben bei den Zäunen ohnehin das Nachsehen und sind den Anti-ASP-Aktivisten offenkundig völlig egal!

Richtiger Tierschutz war gestern!

Einen Höhepunkt erreicht das Krankheitsbild der menschlichen ASP-Infektion, wenn allen Ernstes an diesen Wildzäunen, die im Übrigen großes Leid für anderes Schalenwild und Raubwild verursachen, bestimmte Maßnahmen in die Tat umgesetzt werden, die der Laie in verständlicher Fassungslosigkeit nur für ausgesprochen blöd halten kann.

Wolfsschutz ist heute.

In der Lausitz hat oder haben, erkennbar vom ASP-Virus befallen, Mitarbeiter über die ASP-Zäune Überquerungshilfen gebaut.

Wie man der Dokumentation von agrarheute entnehmen kann, sind diese Einrichtungen, mit Verlaub, an Dämlichkeit  kaum zu überbieten. Die verantwortlichen Damen und Herren machen sich nämlich Sorgen um die bei Ihnen vorkommenden Wölfe, die sich ja bekanntlich, wenn auch völlig zu Unrecht, der innigen Liebe von Naturschutz– und Tierschutzorganisationen und sonstigen „Wolfskuschlern“ erfreuen dürfen. Denn die Zäune sollen zwar Wildschweine effektiv stoppen, aber anderes Wild und vor allem die lieben Wölfe in ihrem Bewegungsdrang beim besten Willen nicht behindern.

Diese Gutmenschen wissen nämlich erkennbar nicht, dass wahrscheinlich das einzige Tier, welches diese ASP-Zäune locker überspringt, der Wolf ist. Lieber treibt er zwar das Reh gegen den Zaun, weil er es dann leichter erwischt, aber wenn es hinter dem Zaun ist, oder wenn sich dahinter ein Rotkalb oder vielleicht ein Schaf oder etwas anderes für den Wolf Essbares herumtreibt, federt der Wolf behände über den Zaun!

Aber zugegebenermaßen ist so ein Hopser für den Wolf, der es wie wir natürlich lieber bequemer hat, anstrengender als ein gemütlicher Überweg.

Die dummerhafte Begründung:

Agrarheute hat „nachgefragt, ob diese Passage wirklich für Wölfe gedacht und ob sie mit den Veterinärbehörden vor Ort abgestimmt ist. Franz Graf von Plettenberg vom Bundesforstbetrieb gab agrarheute Auskunft: der Bundesforstbetrieb hat die Rampe errichtet. Die Brücke über den ASP-Zaun soll Wölfe einladen, Schwarzwild aber abhalten, so der Bundesforstbetrieb Lausitz.“ Agrarheute fährt fort: „auch Tierarten wie Hase, Otter, Fuchs und Biber sollen so die ASP-Zäune queren können. „Außerdem bieten die Holzstämme eine Chance, dass Rehkitze und Hirschkälber ihren Müttern folgen können, wenn die die Zäune überspringen“, erklärt von Plettenberg.“

Auf die Frage allerdings, ob dann nicht auch das schlaue Wildschwein über diese wunderbaren kleinen Brücken spazieren könne, meinte der wahrscheinlich auch vom menschlichen ASP-Virus befallene Herr von Plettenberg, Schalenwild könne diese Brücken nicht benutzen. Huftiere sind danach denn doch klar im Nachteil.

Wirres Denken ist also erkennbar auch eines der Krankheitssymptome beim Menschen.

Andere Strategen haben sich weniger über den Wolf Gedanken gemacht, sondern über das Leid der zahllosen an den viel zu reichlichen ASP-Zäunen qualvoll verendeten Rehe und dafür kleine Lückenkonstruktionen erdacht, durch die das Reh mit seinem Rehkitz schlüpfen kann.

Wer etwas von Schwarzwild versteht, weiß, dass das Wildschwein überall dort durchpasst, wo das Haupt (der Kopf) durchpasst – also wahrscheinlich auch dort. Und der Wolf kommt natürlich erst recht durch.

Schwedt, 14.01.2022: So ein Durchlass im ASP-Zaun im Nationalpark soll den Rehen die Flucht vor dem Hochwasser ermöglichen.

Dann kann man sich den Zaun auch sparen.

Da gibt es für uns nur ein Fazit, welches – ob zu Recht oder zu Unrecht lassen wir einmal offen – Herrn Einstein zugeschrieben wird:

Zwei Dinge sind unendlich: das Weltall und die menschliche Dummheit; beim Weltall allerdings bin ich mir nicht so sicher!

Ihr einigermaßen beunruhigter

Dr. Wolfgang Lipps

 

ASP-Zäune töten – da haben wir den Salat!

Wir weisen seit Beginn der ASP-Aufregung immer wieder darauf hin, dass

  • Die Seuche falsch dargestellt wird,

  • Die ASP langsam wandert und rasch tötet,

  • und dass sie nicht so infektiös ist wie gern behauptet;

  • dass die meisten Maßnahmen gegen die ASP unnötig,

  • sogar übertrieben und unverhältnismäßig, und

  • wie das Jagdverbot sogar rechtswidrig sind.

Aber: Der Hund bellt und die Karawane zieht weiter!

Ein großes Problem, bisher nicht erörtert, wird jetzt, dem übertriebenen Zaunbau und der Witterung geschuldet, auf einmal sichtbar:

Die Zäune und ihre kleinräumige und oft unsinnige Platzierung bringt hundertfaches Leid über andere Wildtiere.

Deutlich bringt es dieser Beitrag auf den Punkt:

Nahe der polnischen Grenze

Todesfalle an der Oder – Rehe ertrinken am Schweinepest-Zaun

Die Rehe laufen bis zur Erschöpfung den Schutzzaun auf und ab

 

 

Fotos: Privat.

JOHANNES J. MALINOWSKI

  1. Januar 2022 21:58

Ein Zaun soll verhindern, dass die Afrikanische Schweinepest (ASP) sich aus Polen nach Deutschland ausbreitet. Stattdessen sorgt er für qualvolles Leid der heimischen Wildtiere.

 Leblos liegt das Reh im Schilf. Es hatte keine Chance, als das Wasser der Oder bei Schwedt (Uckermark) zum Jahreswechsel immer höher stieg.

Vor einem Jahr errichtete das Land Brandenburg einen 1,20 Meter hohen Zaun entlang des Sommerdeichs der Oder, um die ASP-Verbreitung einzudämmen. Im vergangenen Herbst folgte etwa 800 Meter westlich ein zweiter Zaun entlang des Winterdeichs an der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße. Rund 5000 Hektar Polderflächen im Nationalpark Unteres Odertal wurden so zu einer Art Gehege eingezäunt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rund 5000 Hektar Polderflächen wurden bei Schwedt eingezäunt (Foto: Charles Yunck)

„Wir haben die letzten Wochen beobachtet, dass das Rehwild den Zaun systematisch hoch- und runtergezogen ist“, sagt Nationalparkleiter Dirk Treichel (53). „Die Tiere haben sich nicht getraut drüberzuspringen.“

Entkräftet standen sie tagelang im Wasser, ehe sie verendeten. Treichel: „Wir haben bislang sechs tote Tiere gefunden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verwaltung des Nationalparks hat den Bau des Zauns von Anfang an kritisiert. „Er bedeutete eine ökologische Zerschneidung“, sagt der Leiter. „Die Zäune verjüngen sich nach unten, sodass auch Fischotter nicht mehr richtig kreuzen können.“ Der Zaun sei mit dem Schutzzweck des Nationalparks nicht vereinbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Land will verhindern, dass noch mehr Tiere ertrinken. „Die Landkreise sind gebeten worden, kurzfristig Lösungen zu schaffen“, so ein Sprecher des Brandenburger Verbraucherschutzministeriums. „So wird der Landkreis Uckermark die vorhandenen Tore zeitweise öffnen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auch eine Drohne soll eingesetzt werden. „Anschließend werden die Tore wieder geschlossen, um den Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest aufrechtzuerhalten.“

Die erste Hochwasserwelle ist wieder abgeebbt. Nationalparkchef Treichel: „Wenn die Schneeschmelze einsetzt, steht uns die nächste Tragödie bevor.“ Dann könnten viele weitere tote Tiere folgen.

Soweit der Bericht.

Dieser Beitrag ist nicht der Einzige – unter dem Suchbegriff „Tote Rehe am ASP-Zaun“ sind bei Google zahlreiche Pressestimmen erfasst.

Trotzdem soll dieser tierquälerische und unverhältnismäßige Unsinn mindestens 5 Jahre lang weitergehen! Es ist zu hoffen, dass endlich ein Verwaltungsgericht damit befasst wird – hier könnte sich die unselige PETA tatsächlich mal verdient machen – vielleicht handelt sie mal anstatt nur zu rumzumotzen!

Ihr ziemlich entsetzter aber kaum überraschter

Dr. Wolfgang Lipps
gemeinschaftlicher Jagdbezirk Liepe 90, Barnim, in der Sperrzone II (Kernzone)

Beitragsbild: Michael Dietrich

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Pressestimmen

Märkische Oderzeitung 10.07.2020

MOZ Leckeres aus der Region

Tagesspiegel online vom 02.03.2021

Tagesspiegel online Schnelle Küche

Gutachten: ASP – Jagdverbot: verfassungswidrig und unlogisch!

Wir, JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH, liegen seit dem 07.08.2021 in der ASP-Sperrzone II des Landkreises Barnim in Brandenburg und unterliegen seitdem einem vollständigen Jagdverbot, verbunden mit einem Betretensverbot für unser Lehr- und Forschungsrevier und Leinenzwang für unsere Jagdhunde.

Wir halten das für rechtswidrig und haben darüber ein Kurzgutachten erstellt, das wir für alle interessierten Jagdausübungsberechtigten hier wiedergeben.

 

Ergebnis des Gutachtens:

Das Jagdverbot auf alle Wildarten verbunden mit dem Verbot an den Jäger, sein Revier zu betreten und seinen Hund nicht von der Leine zu lassen, ist nicht nur ungeeignet, die Ausbreitung der ASP auf private Betriebe der Schweinezucht zu verhindern. Sondern es ist auch ein unzumutbarer und unverhältnismäßiger Eingriff in die im öffentlichen Interesse liegende Jagdausübung.

Der Einzeljagd (Ansitzjagd) stehen übergeordnete Interessen der privaten Schweinehalter keineswegs entgegen. Auch dem Ziel, Wildschweine möglichst nicht zum Verlassen des gefährdeten Gebiets zu veranlassen, dient das Jagdverbot überhaupt nicht! Das Jagdverbot ist deshalb als unnötig, ineffektiv und unverhältnismäßig aufzuheben.

ASP Kurzgutachten

Afrikanische Schweinepest (ASP) – der sauteure Unsinn!

Sowohl die ASP wie auch Corona sind Pandemien!

Pandemien erzeugen bei der Politischen Klasse und der Verwaltung immer hektische Betriebsamkeit, Überreaktion und Alternativlosigkeit ohne Plan!

Denn: „Weniger gefährlich für Politiker ist es, unter hohem finanziellem Aufwand mehr zu tun als nötig“.

„An die Stelle von Meinungsaustausch, Interessenvermittlung und Kompromissfindung, den Grundmechanismen liberaler Demokratien, tritt dann das Postulat der fundamentalen Alternativlosigkeit, was die von Regierungsseite getroffenen Entscheidungen betrifft, sowie massiver Konformitätsdruck“. 

Der Siegeszug der ASP

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind.

Die Tierseuche breitet sich vor allem über die Wildschweinbestände in vielen Regionen Osteuropas, aber zum Beispiel auch in Belgien und China aus. Inzwischen sind auch viele Hausschweinbestände mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert. Der wichtigste Schutz gegen ASP für den eigenen Schweinebestand sind möglichst hohe Biosicherheits-Maßnahmen. Das Virus wird entweder direkt von Tier zu Tier übertragen oder zum Beispiel durch Fleisch und Wurst infizierter Tiere. Für Haus- und Wildschweine gibt es seit Jahrzehnten ein Verbot der Verfütterung von Speiseabfällen. Doch auch durch Werkzeug oder Kleidung können sich Schweine mit der Krankheit infizieren, da das Virus sehr lange ansteckungsfähig bleibt.“

In Deutschland sind Fälle der Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg und Sachsen aufgetreten. Ein erster Fall der für Menschen ungefährlichen Tierseuche war im September 2020 im Landkreis Spree-Neiße bekannt geworden. Weitere Fälle in Brandenburg und Sachsen folgten. Im Juli 2021 wurde die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals bei Hausschweinen in Brandenburg amtlich festgestellt.

Weckrufe

Schon früh, am 6. November 2017, hat das brandenburgische Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft eine Allgemeinverfügung „zur befristeten Einschränkung von § 26 Absatz 2 des Jagdgesetzes“ des Landes erlassen, wonach z. B. Lampen bei der Saujagd erlaubt wurden.

„Nette Geste, zeigt Aktivität – und ist jagdlich und seuchenpolitisch Unsinn!.“

In unserem Blogbeitrag “ ASP – geschäftige Ratlosigkeit“ vom 30. November 2017 haben wir darauf hingewiesen, dass die seit Jahren näher kommende ASP seit kurzer Zeit eine hektische Betriebsamkeit insbesondere bei den Bauernverbänden und in der Politik, aber auch in der zuständigen Verwaltung, ausgelöst hat. Diese Betriebsamkeit beruht zu einem großen Teil darauf, dass wesentliche Fakten über die ASP offenkundig nicht bekannt sind oder vernachlässigt werden.

Hektische Betriebsamkeit

Jetzt ist sie also da, die ASP.

Zu erwarten war das allerdings schon seit über 5 Jahren. Immerhin gibt es die bundesgesetzliche SchwPestMonV schon seit dem 09.11.2016. Danach gab es in allen Bundesländern mehr oder weniger geschäftige Ratlosigkeit und großes Gewusel der Gesetz- und Verordnungsgeber und der voraussichtlich betroffenen BehördenEntwürfe gabs, Pläne für einen Zaun gegen Polen gabs, schlaue Broschüren gabs – und dann, reichlich spät, nämlich irgendwann in 2018, eine sehr schöne schicke bunte bebilderte und ziemlich aussagekräftige Broschüre des DJV.

Immerhin schon 2018, nachdem wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, schon am 18.11.2016 über die die neue SchwPestMonV informiert haben und am 30.11.2017 erläutert haben, wie zur ASP allgemein eine geschäftige Ratlosigkeit“ um  sich greift. Am 13.02.2018 haben wir den Popanz Jagddruck“, etliche dummerhafte Vorschläge, im Zuge der ASP geschildert.

Erst danach kam der DJV am 17.09.2020  mit seiner schönen Broschüre „aus´m Knick“.

 Aber weiter ist dann nix passiert. Der Zaun nach Polen wurde nicht gebaut, war ja auch eine unrealistische Idee. In Brandenburg wurden mal kurz Schweine mit Röhrchen und Tupfern für die Jäger verprobt, aber da die im erkennbar gesunden Zustand auf die Schwarte gelegt wurden, schlief das mühselige Geschäft wieder ein. Nur der Jagddruck wurde erhöht, und die Nachtzieltechnik wurde langsam freigegeben – die natürlich nie auf Rehbock oder Hirsch angewendet wird – i wo, aber hallo!

 

Wahnsinn mit Methode

Aber jetzt geht´s los!

Das inzwischen erprobte und gedankenlos kopierte System der SchweinepestVO läuft ab wie folgt:

  • Infizierter Schwarzwildkadaver wird entdeckt;
  • Im Umkreis von vielen (mindestens 3) Kilometern drum herum wird eine Sperrzone errichtet, die sog. „Sperrzone II“, im Gesetz als „Gefährdetes Gebiet“ bezeichnet; in diesem gibt es dann noch das besonders gefährdete Gebiet, die sog. „Kernzone“;
  • Drumherum gilt dann eine in der Karte ausgewiesene Sperrzone I, die sog. „Pufferzone“.

In diesen Zonen wird dann mit Allgemeinverfügung des jeweils zuständigen Amtes geregelt, was jedermann darf und vor allem, was Schweinezüchter, Landwirte, Forstleute und Jäger alles nicht dürfen – wenn sie nicht saftige Bußgelder riskieren wollen, nämlich z. B.:

Sinnvolle Regeln:

  • In der Pufferzone darf Wildbret vom Schwarzwild nur eingeschränkt vermarktet werden;
  • Der Aufbruch von Schwarzwild muss besonders vorschriftsmäßig entsorgt werden;
  • Jedes erlegte Wildschwein ist zu kennzeichnen, zu verproben und bis zum Ergebnis der Untersuchung zu verwahren;
  • Verendete oder kranke Wildschweine sind unverzüglich zu melden,
  • usf.
  • In der Sperrzone II dürfen Wildschweine und deren Wildbret nirgendwohin verbracht werden;
  • Aufbrüche und Reste sind über zentrale Sammelstellen (die extra, oft aber völlig unzulänglich, behördlich eingerichtet werden), zu entsorgen;

Dummerhafte Regeln:

  • In der Pufferzone dürfen erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder Teile davon nicht in schweinehaltende Betriebe verbracht werden – das ist doch wohl klar und dümmer gings dann auch nimmer!
  • In der Pufferzone müssen Jagdausübungsberechtigte, insbesondere Revierinhaber, die Kadaversuche durch revierfremde Personen, auch bewaffnet, dulden (!);
  • Und die Wildursprungsscheine sollen sie „vollständig und leserlich“ ausfüllen – sach bloß?
  • In der Pufferzone müssen Hunde Gegenstände und Fahrzeuge, die mit Wildschweinen „in Berührung gekommen sind“, gereinigt und desinfiziert werden;
  • In der Sperrzone II wirken die Veterinärämter darauf hin, dass Kleinsthaltungen (bis 10 Schweine) den Betrieb für mindestens 24 Monate lang aufgeben – dafür gibt’s € 200,00/Schwein;

Höchst bedenklich und verfassungswidrig dürfte sein:

im gefährdeten Bezirk einschließlich des Kerngebiets:

  • Jagdverbot für alle Tierarten;
  • Betretungsverbot für Wald und offene Landschaft;
  • Nutzungsverbot für land- und forstwirtschaftliche Flächen;
  • Im Kerngebiet Verbot frei laufender Hunde.

 Mit anderen Worten:

Der Revierinhaber und seine Jäger dürfen das Revier nicht mehr betreten (können das allenfalls für die Kadaversuche oder Saujagd genehmigt erhalten), haben ihre Hunde angeleint zu führen, und müssen dulden, dass revierfremde Hanseln, womöglich noch mit Waffe, in ihrem Revier rumlaufen. Landwirte müssen ihren Betrieb einstellen, dürfen also weder ernten noch grubbern noch pflügen noch säen – egal, ob das Schäden bis zur Existenzvernichtung mit sich bringt!

Und wozu das alles?

Die ASP ist für Menschen und andere Tiere ungefährlich, das Wildbret ist verzehrtauglich, sie gefährdet nur Schweine.

Und genau das isses!

Durch diesen ganzen sauteuren Aufwand werden nämlich ausschließlich die Schweinehalter geschützt – eine Berufsgruppe, die bislang schon durch unsägliche Methoden der Massentierhaltung unangenehm aufgefallen ist. Und im Übrigen eine Berufsgruppe, die sich an den, wie gesagt sauteueren, Maßnahmen der Behörden und der Jäger und Landwirte mit keinem Eurocent beteiligt – den Aufwand tragen entweder die Betroffenen selbst oder der Steuerzahler!

Wir halten das seit geraumer Zeit für weitestgehenden Unsinn, denn:

Das ASP Virus ist extrem lebensfähig, aber wandert langsam!

Es hält sich zwar wochenlang im Kadaver und übersteht den Verwesungsprozess. Leider aber kann es auch in anderer Umgebung sehr lange leben, so zum Beispiel 399 Tage in Parmaschinken, 140 Tage in Serrano-Schinken, 18 Monate in Blut bei 4 °C und immer noch 11 Tage im Kot bei 20 °C. Andererseits wandert es deshalb sehr langsam, weil nicht alle Tiere mit Infektionskontakt auch erkranken. Die Ansteckungsgefahr ist entgegen der landläufigen Meinung nämlich einigermaßen niedrig, ASP ist also abweichend von der Lehrmeinung keine hochkontagiöse Seuche.

Ein infiziertes Tier hat nur eine Überlebenschance von 5 % und verendet innerhalb von maximal 2 Wochen. Schwer kranke Tiere – und natürlich insbesondere Kadaver – bewegen sich nicht. Um sich anzustecken, müssen gesunde Tiere einen direkten Kontakt zu einem schwer kranken Tier oder zu einem Kadaver haben; es gibt keine Tröpfcheninfektion. Andere Verursacher wie Fliegen sind nicht erwiesen. Fazit: in der Wildschweinpopulation breitet sich die Seuche nur sehr langsam aus.

Nun gibt es insbesondere aus Lettland und Litauen interessante Untersuchungsergebnisse und insbesondere Beobachtungsergebnisse zum Kontaktverhalten nicht infizierter Wildschweine gegenüber einem Kadaver. Eines dieser Untersuchungszyklen zeigt: innerhalb von 3,5 Monaten hatten 40 Wildschweine Kontakt mit einem infizierten Kadaver und es kam, wie der Ansteckungsindex auch zeigt, zu genau 4 Infektionen.

 

Was lernen wir daraus?

Zunächst einmal gibt es so gut wie keine Früherkennung am lebenden Wildschwein. In den ersten Tagen der Infektion ist die ASP beim lebenden Wildschwein durch den Jäger nicht zu sehen. Dann aber verendet das Schwein nach wenigen Tagen. Wenn es also darum geht, infizierte Schweine zu erlegen, dann ist das „vergebliche Liebesmüh“. Denn es ist allemal leichter, ein tot gefundenes Wildschwein zu finden und zu beproben als 45 Wildschweine zu erlegen und zu beproben. Deshalb sieht zum Beispiel das litauische Modell vor, dass bei Totfunden die infizierten Tiere sofort beseitigt werden, das Infektionsgebiet eng umgrenzt wird und gleichzeitig dort die Jagd für 30 Tage ruht.

Insgesamt gilt also:

Die Wildschweindichte sollte zwar in der Tat so gut es geht reduziert werden, aber man muss sich eben dessen bewusst sein, dass wegen der nicht zu vermeidenden Kadaver eine Dichtereduktion natürlich nicht zum Verschwinden der ASP führt, sondern nur einen wenn auch geringen Beitrag zur Verlangsamung der Infektion innerhalb der Wildschweinpopulation leisten kann. Deshalb ist eine intensive Bejagung des Schwarzwildes nur eine, und nicht einmal bedeutende oder die wichtigste, Komponente beim Schutz gegen die ASP. Wichtiger sind gezielte seuchenpolitische Maßnahmen bei den Haltern von Hausschweinen und vor allem strikte Einfuhrkontrollen, dabei vorbeugender Seuchenschutz, die sorgfältige Beseitigung von tot aufgefundenen infizierten Wildschweinen, die sofortige Eingrenzung dieser Fundstellen und dort eben gerade keine Bejagung.

Und vor allem: die wenigsten Infektionen geschehen durch Kontakt von Wildschweinen mit Hausschweinen, wenn überhaupt; der schlimmste Verbreiter ist der Mensch!

Dummerhafte Vorschläge (freihändige Taschenlampe) oder dummerhafte Forderungen (70% aller Wildschweine erlegen) helfen da nicht weiter.

Und die Kadaversuche?

Drohnen mit Wärmebildkameras sind nur sehr bedingt einsetzbar und weitgehend ineffektiv. Der erfahrene Weidmann verlässt sich da besser auf die Beobachtung von Krähen und Raubvögeln. Suchmannschaften brauchen ortskundige Führung und bringen mehr Sauen auf die Läufe als der pirschende oder ansitzende Jäger und Mitgehschützen sind, mit Verlaub, Unsinn! Und teuer ist das allemal, der Jäger eher nicht!

 

Fazit: Die Maßnahmen gegen die ASP sind zum Teil vernünftig, aber teilweise wenig zielführend und teilweise sogar verfassungswidrig!

Was haben wir seit fast 2 Jahren während der Corona-Pandemie alle gelernt? Eingriffe in Grundrechte der Bürger sind eng auszulegen und anzuwenden.

Ein Eingriff in ein Grundrecht ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter einen rechtsförmigen Vorgang, „der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt“. Rechtsförmig ist ein Vorgang immer dann, wenn er in Form eines Gesetzes (z. B. eines Seuchenschutzgesetzes), Verwaltungsakts oder einer Gerichtsentscheidung erfolgt.

Die Verfassung setzt aber diesen Einschränkungen selbst Schranken wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip, den Gesetzesvorbehalt, das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie, das Zitiergebot und das Verbot des Einzelfallgesetzes.

 Was heißt das genau?

 Eingriffe in die bürgerlichen Freiheiten, insbesondere die Berufsfreiheit, müssen immer mindestens

  • Erforderlich
  • Zumutbar
  • Angemessen

und somit verhältnismäßig sein.

Fehlt es an nur einer dieser Voraussetzungen, dann ist der jeweilige Eingriff verfassungswidrig. Er ist aufzuheben, führt u. U. sogar zu Amtshaftungsansprüchen der Betroffenen gegen die öffentliche Hand, und hält häufig der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Bei Corona haben die Gerichte oft den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in einer Abwägung über den Schutz des Einzelnen gegen grundrechtsbeschränkende Eingriffe gestellt. Bei ASP gilt das nicht, denn die gefährdet die menschliche Gesundheit überhaupt nicht!

M. a. W.:

Jagdverbot, Betretensverbote für Jäger und Land- und Forstwirtschaftler in Ausübung ihres Berufes oder ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung und Bewirtschaftungsverbote für Land- und Forstwirtschaft sind generell – mit Ausnahme der begleitenden vernünftigen seuchenpolitischen Vorschriften – verfassungswidrig!

Sie sind

  • Unnötig,
  • Unzumutbar,
  • Zu weit gehend,
  • Sonderopfer bestimmter Gruppen zugunsten ebenfalls bestimmter Gruppen

Und damit

  • Unverhältnismäßig.

Da nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verwaltung an Recht und Gesetz und vor allem an die Verfassung gebunden sind, heißt das, dass eine ganze Reihe von Regelungen, insbesondere Verbote, zu modifizieren oder aufzuheben sind. Revierinhabern ist die Jagd auf Schwarzwild (mit allen dabei zu beachtenden Beschränkungen und Hygieneverpflichtungen) und vor allem auf alles andere Wild zu gestatten, und Landwirte dürfen ihre notwendigen Arbeiten (ebenfalls mit allen dabei zu beachtenden Beschränkungen und Hygieneverpflichtungen) weiter vornehmen.

Wie würde das Herr Kubicki sagen:

„Die erdrückte Freiheit: Wie ein Virus unseren Rechtsstaat aushebelt“.

Mit besten Grüßen und Weidmannsheil

Ihr persönlich in der Sperrzone II betroffener

(s. die Karte am Anfang!)

Dr. Wolfgang Lipps

 

Nachtrag vom 30. September 2021

ASP – AUFGEBLASENER SAUTEURER POPANZ !

Wir haben bisher dargelegt und nachgewiesen, dass etliche der Maßnahmen gegen die ASP, Afrikanische Schweinepest, unnötig, unverhältnismäßig und damit in Teilen nicht nur rechtswidrig, sondern verfassungswidrig sind. Dennoch werden sie von Politik und Verwaltung mit zum Teil unzutreffenden bis törichten Argumenten in „hämmernder Wiederholung“ gebetsmühlenartig immer wieder verteidigt.

Dass dabei jetzt nicht nur jedes Augenmaß abhanden gekommen ist, sondern auch jedes Rechtsgefühl,

zeigt ein erschreckendes Zitat eines der führenden Veterinärmediziner in der Märkischen Oderzeitung vom 25./26. September 2021, dort S. 21.(Am Ende in voller Länge abgedruckt)

Zunächst atmet man als gebeutelter Jäger im Sperrbezirk II mal auf, wenn es da in der Überschrift heißt: „Tierseuche breitet sich nicht weiter aus“. Und man freut sich über die Mitteilungen: Im Barnim ist es offenbar gelungen, die Afrikanische Schweinepest in Zaum zu haltenund: „Amtstierarzt betrachtet die aktuelle Lage vorsichtig optimistisch.“

 Und dann wird uns Jägern gezeigt, wo der Hammer hängt!

 „Damit wir die Ausbreitung der ASP im Barnim genau im Blick behalten, werden wir über Jahre regelmäßig Fallwildsuchen durchführen müssen“, erklärt ………. . Nur auf Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnisse können Ausnahmegenehmigungen oder Erleichterungen bei den Maßnahmen in den verschiedenen Restriktionszonen für Land- und Forstwirte, Tierhalter, Jäger sowie einfache Bürger erteilt werden.“

Ein schöner Fall von Amtsmißbrauch.

Rechtswidrigkeit wird Normalität!

Es bleibt nur zu hoffen, dass irgendwann einmal, im „langsamen aber trefflich feinen“ endlosen Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit dieser unsägliche Zustand beendet und die Exekutive wieder auf den Boden von Vernunft und Recht zurückgeführt wird.

Ob wir das noch erleben?

Ihr einigermaßen entsetzter

Dr. Wolfgang Lipps

Anlage:

MOZ Tierseuche breitet sich nicht weiter aus

 

 

Brandenburg Jagd – der Aprilscherz des MLUK

Ist bleihaltige Büchsenmunition in Brandenburg ab 1. April 2021 verboten?

Unsere vorweggenommene Antwort: Nein!

Das Kuddelmuddel ist weiter nichts als schlampige Arbeit des MLUK!

 Aber mal von vorn:

Das MLUK (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg ) behauptet seit einiger Zeit, in Brandenburg sei ab 1. April 2021 die Jagd mit bleihaltigen Büchsengeschossen verboten, es dürfe nur noch und ausnahmslos mit bleifreier Büchsenmunition gejagt werden.

Der Landesjagdverband Brandenburg bestreitet dies. Es bestehe nur ein Minimierungsgebot für Geschossblei, aber in etlichen bestimmten Fällen dürfe weiter mit bleihaltigen Büchsengeschossen gejagt werden.

Jägerkommentar dazu: „Land Brandenburg versteht die Ausführungen als „Bleiverbot“ die Oberste Jagdbehörde als „Bleiminimierungsgebot“. Der Jäger steht dazwischen und ihm werden auch noch rechtliche Maßnahmen bei Gesetzesübertretung angedroht“. Und jetzt noch der LJV – „Die Jäger in Brandenburg sind verunsichert“.:

Woher kommt dieses Kuddelmuddel?

Beide, MLUK und LJV, berufen sich auf die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz vom 28. Juni 2019. Da heißt es in § 4 Ziff. 11 (Fettdruck von uns):

Büchsenmunition ist für die Jagd auf Schalenwild nur geeignet, wenn sie eine zuverlässige Tötungswirkung erzielt und eine hinreichende ballistische Präzision gewährleistet. Ferner darf verwendete Büchsenmunition auf der Jagd ab dem Jagdjahr 2021/2022 nicht mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik unter gleichzeitiger Wahrung der Anforderungen des Satzes 1 unvermeidbar an den Wildkörper abgeben.

Das MLUK – das im Begleitschreiben zur DVO Juli 2019 selbst noch von einem Bleiminimierungsgebot ausging – meint, nach heutigem Stand der Technik sei es immer möglich, bleifrei zu jagen. Der Landesjagdverband weist mit Beispielen, die sich noch erweitern ließen, darauf hin, dass es eben Waffen gebe, die nicht bleifrei beschossen werden könnten und deshalb mit der herkömmlichen Munition weiter verwendbar sein müssen.

Welchen Inhalt hat denn die Vorschrift?

4 Ziff. 11 der DVO ist, wie heutzutage bei Gesetzen und Verordnungen leider häufig, schlampig gefasst. Aber selbst ein Jurist schaut sich dann erst einmal an, ob vielleicht der Wortlaut der Vorschrift einigermaßen deutlich erkennen lässt, was der Gesetz- oder Verordnungsgeber eigentlich wollte.

Da ist Satz 1 ja wohl klar; er wiederholt nur einen seit ewigen Zeiten geltenden Grundsatz weidgerechter Munition – ist also in einer DVO völlig überflüssig, aber halt auch nicht schädlich.

Was aber meint Satz 2?

Auf deutsch: der Jäger darf ab 1.4.2021 nur noch die für seine Waffe geeignete Büchsenpatrone laden, die im Augenblick des Schusses nach dann feststellbarer Technik so wenig wie möglich Blei an den Wildkörper abgibt.

Hä? Oder auf gut brandenburgisch: wien jetze?

Wieviel Blei gibt denn die 30.06 Vollmantel bei einem Kammerdurchschuss unvermeidbar an den Wildkörper ab? Wieviel die 9,3×74 TUG? Wieviel die Savage? Wo finde ich denn tagesaktuell gültige technische Angaben zur Bleiabgabe? Und wie ist die Präzision und/oder Tötungswirkung der jeweiligen bleifreien Variante meiner Munition, wenn es die denn gibt?

Usw. usf.

Die Rechtslage

Also eines ist schon mal klar: ein Verbot ist das nicht!

Wie ein Verbot aussieht, weiß der Verordnungsgeber, der Herr Minister, nämlich ganz genau. Die nachfolgende Ziff. 12 des § 4 der DVO sagt zum Schrot:

Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist zum Schutz des Wasser- und des Naturhaushaltes die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition verboten.

 Na also, geht doch (auch da ist der nachfolgende Satz wieder schlampig unverständlich – das nur nebenbei, gucken Sie mal nach).

Die Vorschrift ist aber auch sonst nix!

Denn bei der Formulierung von Gesetzen und Verordnungen gilt ein Gebot der Normenklarheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen klargemacht, dass das Erfordernis der Normenklarheit in starker Anlehnung an das Bestimmtheitsgebot dem Rechtsstaatsprinzip zugehört. Es sagt:

„Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit […] soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen“.

 Fazit:

  • 4 Ziff. 11 Satz 2 DVO Bbg LJagdG ist verfassungswidrig und deshalb für den Jäger unbeachtlich. Der Inhalt der Vorschrift ist weder ein Verbot noch gibt es klare Verhaltensregeln für den Jäger und ist deshalb auch kein Gebot im Rechtssinne, weil die Parameter tatsächlicher und rechtlicher Natur (nicht mehr Blei … Stand der (jeweiligen!) Technik … Menge der Abgabe an den Wildkörper usw.) variabel und außerhalb der Wahrnehmung des Jägers sind.

Natürlich können Revierinhaber, wie auch die Forstpartie, bei der Jagd in ihrem Revier bestimmte Munition vorschreiben – ein Fall des „Hausrechts“ sozusagen.

Ansonsten aber gilt:

Weiterjagen wie bisher, bis ein rechtlich einwandfreies Verbot kommt!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Brandenburger Jagdwesen auf tierschutzwidrigem Holzweg

Der Förster – nicht nur Wildfeind sondern auch waldschädlich?

Eine abstruse Frage!

Die Beziehung der Deutschen zum Wald ist besonders: Wälder werden genutzt, geliebt und verehrt. Was macht der Wald mit den Menschen? Warum ist er so wichtig für das Wohlbefinden und die Seele? Viele Sagen und Mythen ranken sich um den oftmals dunklen und undurchdringlichen Wald. Die Römer vermuteten dort einst wilde Tiere wie Einhörner oder Elefanten. In der mittelalterlichen Nibelungensage ist der Wald ein mystischer Ort von Drachen, Helden und Waldwesen. Die Dichter der Romantik dagegen besingen die Natur und glauben, im Wald eine deutsche Identität gefunden zu haben.

  • O schöner, grüner Wald,
  • Du meiner Lust und Wehen
  • Andächtger Aufenthalt!

Und mittendrin der Förster, der das alles hegt und pflegt. Allseits beliebt. Forsthaus Falkenau hat in 25 Jahren über 7 Millionen Fans geworben!

Ist der Herr Förster ebenso ein Mythos wie der deutsche Wald?

Da haben wir mal den von der Forstpartie überhaupt nicht geliebten Förster Peter Wohlleben. Der sagt ganz frech: „Förster gelten ja im Allgemeinen als Naturschützer, als Waldhüter, doch das stimmt nicht. In unserer Forstwirtschaft bestimmt vor allem eine knallhart kalkulierte Holzproduktion die Regeln.  Alle Informationen über den Wald stammen von Förstern, die staatliche Forstverwaltung hat in Deutschland ein Beratungsmonopol. Förster aber sind eine Nutzergruppe, genau wie Landwirte. Und Nutzergruppen sollte man deshalb misstrauen, weil sich in ihren Darstellungen Eigeninteressen und allgemeine Wünsche vermischen.“

Der Fairness halber: die überwiegende Mehrzahl der Förster in den Revieren und Amtsstuben der Forstpartie in Deutschland ist weder wildfeindlich noch geldgierig oder inkompetent. Aber die Forstpartie ist straff organisiert, gewinnorientiert, politikabhängig und wird, ob Bundes- oder Landesforst, von Ministern und oberen Forstbeamten geführt. Und da passierts:

Der Fisch stinkt vom Kopf her.

Unter dem Druck des Klimawandels und nicht zuletzt in Folge jahrzehntelanger falscher Forstpolitik hat eine ungute Entwicklung eingesetzt – wir haben das in diesem Jagdrechtsblog schon oft gegeißelt.

Nun, der Hund bellt und die Karawane zieht weiter. Ob wir was geißeln oder in Hamburg ein Spaten umfällt, interessiert die Forstpartie kein bisschen. Wir bekommen auf Briefe nicht mal Antworten – von unseren Ministern in Brandenburg nicht und von Frau Klöckner – die allerdings erkennbar von Forst und Jagd nun rein garnix versteht – auch nicht.

Aber wir sind nicht allein.

Nachstehend drucken wir einen beeindruckenden Brief ab, den der weit über Brandenburg hinaus bekannte Wildbiologe Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel vor einigen Tagen an den brandenburgischen Ministerpräsidenten gerichtet hat. Wir haben den redigiert, mit Zwischenüberschriften versehen, und Teile fett gedruckt – das Original fügen wir im Anhang bei.

 

Offener Brief von Prof. Dr. Pfannenstiel

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

im letzten Jahrzehnt hat sich das Jagdwesen Brandenburgs in einer Art und Weise verändert, die trotz gegenteiliger Bekundungen eine Abkehr vom Wald als einem Ökosystem im ursprünglichen Sinn des Wortes bedeutet. Ein Ökosystem im wissen- schaftlich-biologischen Sinne ist Lebensraum einer Biozönose. Unter Biozönose wird die Lebensgemeinschaft aller Organismenarten eines Lebensraums verstanden.

Waldbauliche Interessenverbände und unter deren Einfluss zunehmend auch Gesetzgeber und zuständige Teile der Ministerialbürokratie des Bundes und vieler Bundesländer – dazu gehört leider auch Brandenburg – reden zwar vom Wald als Ökosystem und preisen dessen Funktionen für die Gesellschaft, verstehen darunter aber lediglich einen Teil der Waldflora und verfolgen nahezu ausschließlich profitorientierten Waldbau. Insbesondere Wälder der öffentlichen Hand, also Wälder, die allen Menschen unseres Landes gehören, stehen unter großem Druck und sollen nach Ansicht der Finanzminister schwarze Zahlen schreiben und den Steuerzahler kein Geld kosten. Wenn die Finanzminister von der Forstwirtschaft schwarze Zahlen fordern und diese durch Personalabbau und Holzverkauf realisieren wollen, dann müssen den Kosten auch die Gesamtleistungen des Waldes gegenübergestellt werden.

Forst Brandenburg – miserabel organisiert

Hier sind es besonders die Gemeinwohlleistungen des Waldes, die in keiner Art und Weise berücksichtigt werden, weil noch keine geeigneten Methoden zu deren Bewertung zur Verfügung stehen. Ich bin mir sicher, dass die Mehrheit der Steuerzahler sich den Erhalt intakter Waldökosysteme – Wald mit Wild – sehr wohl etwas kosten lassen würde. Die Dauerreform des Landesforstbetriebs mit dem Ziel der Kostenersparnis hat letztlich zu ineffizienten Strukturen geführt. Daran wird auch eine weitere Reform (Evaluation des LFB, „Management-Summary über wesentliche Untersuchungsergebnisse“ vom 18.01.2021 durch BSL Managementberatung) nichts ändern, solange Kostenersparnis um jeden Preis die Maxime bleibt.

Es ist höchste Zeit, hier umzusteuern.

In den letzten Jahren lassen sich Veränderungen zum Nachteil des Wildes im Ökosystem Wald am Wirken einzelner Personen im dafür zuständigen Ministerium Ihrer Regierung festmachen. Hier besteht von Ihrer Seite und von Seiten des zuständigen Fachministers dringender Handlungsbedarf! Mit dieser Aussage weiß ich mich in Übereinstimmung mit der großen Mehrheit der Jägerschaft unseres Bundeslandes.

Waldumbau – bitte richtig!

Die Trockenheit der letzten Jahre und Käferkalamitäten im Zeichen des Klimawandels haben waldbauliche „Sünden“ der Vergangenheit und Gegenwart klarer als früher zu Tage treten lassen. Die betroffenen Flächen stellen allerdings lediglich einen sehr kleinen Anteil unserer Waldfläche dar. Ob der derzeit geradezu zwanghaft propagierte Waldumbau zu „klimastabilen Mischwäldern“ Erfolg haben wird, ist fraglich, da niemand das Klima in 50 Jahren kennt und entsprechend niemand weiß, welche Baumarten dann angepasst sein werden. Und eines muss absolut klar sein. Trockenheit und Borkenkäfer verschwinden nicht, selbst wenn das letzte Reh totgeschossen würde. Auf einigen Brandflächen unseres Landes beginnt die natürliche Sukzession ohne Zutun des Menschen. Es entsteht Wald; Kiefer und Birke machen den Anfang.

Die seit 1995 zu beobachtende Sukzession auf dem ehemaligen Schießpatz Jüterbog zeigt nachdrücklich, dass Wald auch ohne den Menschen und mit Wild entsteht. Ist das nicht der klimastabile Mischwald, den wir uns wünschen, oder ist er der Wald-vor-Wild-Lobby nicht wertvoll genug? Es gibt zudem viele Privatwaldreviere, die das Prinzip Wald mit Wild erfolgreich praktizieren.

Beispiele

Nun möchte ich Ihnen, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, einige konkrete Punkte aufzählen, die mich zu diesem Brief an Sie veranlasst haben:

Seit 2014 wird in Brandenburg Rehwild ohne Abschussplan bejagt. Selbst Inhaber des Jagdrechts, also Landeigentümer von Flächen, haben in Gemeinschaftlichen Jagdbezirken keinerlei Einfluss mehr auf die Rehwildbejagung. Damals wurde auch die Bockjagd bis in den Winter verlängert.

Zum Resultat zwei Zitate aus Landesjagdberichten:

Jagdjahr 2014/15:

„Die mancherorts nötige Reduzierung überhöhter Bestände kann nur über den vermehrten Abschuss weiblichen Wildes realisiert werden. Es ist daher zu hoffen, dass die sich abzeichnende Tendenz zu verstärktem Bockabschuss auch durch eine weitere Steigerung des Rickenabschusses ergänzt wird.“

Jagdjahr 2016/17:

„Gegenwärtig muss festgestellt werden, dass die mit den jagdrechtlichen Veränderungen seit 2014 angestrebte Reduzierung des Rehwildbestandes nicht erreicht werden kann, weil landesweit deutlich zu viel männliches Rehwild erlegt wird. Zukünftig muss mehr Gewicht auf die Einhaltung der in der Bewirtschaftungsrichtlinie geforderten Geschlechteranteile gelegt werden, denn die Erhöhung der Gesamt-Rehwildstrecke mittels Erhöhung des Bockabschusses wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die gewünschten Effekte auf die Wildschadenssituation im Wald erzielen.“

Abgesehen davon, dass es nur noch unregelmäßig Landesjagdberichte gibt, sollen dem Vernehmen nach nun solche Analysen (siehe obige Zitate) nicht mehr im Jagdbericht erscheinen. Offenbar gibt es bei der Obersten Jagdbehörde eine gewisse Verweigerung, Fehler der Vergangenheit zu realisieren und zu korrigieren. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass die Abschaffung von Abschussplänen ein Fehler ist, denn nur über diese können die notwendigen Populationsstrukturen erreicht werden.

Zudem verdeutlichen Abschusspläne vielen Jägern die Notwendigkeit, möglicherweise zu hohe Wildbestände zu reduzieren. Mir und vielen anderen Jägern ist völlig unverständlich, weshalb im gesamten Land Rehwild derart rabiat und unbarmherzig bejagt werden soll. Der Anteil des Landeswaldes und einiger privater Waldbesitzer, die sich gleichen Argumenten anschließen, an der Landesfläche beträgt keine 10%. Rehwild kommt auf der gesamten Landesfläche vor und ist in der Agrarlandschaft die bedeutendste Niederwildart, zu deren Erhalt eine Reihe von Maßnahmen notwendig ist.

Der Tierschutz bleibt auf der Strecke

Der Organismus von Reh und Hirsch ist von Mitte Dezember bis März auf Winterruhe mit geringem Äsungsbedarf und wenig Bewegung programmiert. Erzwungene Aktivität durch Bejagung im Januar führt ebenso unweigerlich zu hausgemachten Wildschäden wie Bejagung im April, wenn das Wild auf Offenflächen frisches Grün sucht. Vertreibt man es nämlich von dort, wird es andern Orts zu Schaden gehen. Nur zwei Monate Schonzeit widersprechen dem im Grundgesetz verankerten Tierschutz! Nach unserem Tierschutzgesetz dürfen keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Wird Wild über einen Zeitraum von 10 Monaten bejagt, bedeutet das Leiden für die Tiere. Wildbiologen reden heute von einer „Landschaft der Angst“, in der das bejagte Wild leben muss. Die nochmalige Verlängerung von Jagdzeiten ist wildbiologisch völlig unsinnig, da höhere Wildschäden provoziert werden, und zudem ist sie tierschutzwidrig. Es kommt darauf an, eine gesunde Balance zwischen Tierschutz und Waldumbau zu finden. Davon sind wir noch weit entfernt.

In der DVO von 2019 zum Jagdgesetz, die dem Wild de facto Schädlingscharakter bestätigt, wird mit einem Mindestabschuss operiert, der im Jagdgesetz nicht definiert ist. Der Sinn eines Abschussplans besteht darin, nach Ende der Jagd am 31. Dezember einen Wildbestand zu haben, der an die Landeskultur angepasst und gesund ist, also nach Geschlecht und Altersklassen möglichst naturnah gegliedert ist und entsprechend seiner natürlichen Sozialstruktur leben kann. Wie will man dieses gesetzliche definierte Ziel erreichen, wenn vollkommen beliebig in den Wildbestand eingegriffen wird? In dieser VO wird die Vogelbeere (Sorbus aucuparia) ohne Ermächtigungsgrundlage im Jagdgesetz als eine von sechs Baumarten genannt, die auf einem Hektar ohne Beeinträchtigung durch das Wild hochkommen können muss; falls nicht, ist alles weibliche Wild im sog. Mindestabschuss frei. Der resultierende Wildbestand kann nicht gesund sein! Das ist etwa so, als stelle man ein wohlschmeckendes Mittagsmahl auf den Tisch einer Schar Hungernder und erwarte, dass es nicht angerührt wird.

Das ist allerdings in diesem Fall kein Realitätsverlust der Jagdbehörde.

Das ist Absicht, um Wild erbarmungslos bejagen zu können, weil es angeblich den Wald auffrisst. Einige Daten der Bundeswaldinventur lassen denn doch gewisse Zweifel an den Erzählungen der Wald-vor-Wild-Lobby aufkommen. Durch Anlage von unbejagten Äsungsflächen für Schalenwild im Wald ließe sich die Wildschadensproblematik deutlich entschärfen.

Im Zusammenhang mit der geplanten Jagdrechtsnovelle hat Herr Dr. Leßner (MLUK) in einem Fernsehinterview die Frage gestellt, ob denn nicht jedem Waldbesitzer auf seinen Flächen, und seien sie nur einen Hektar groß, die Jagd ermöglicht werden müsste. Abgesehen vom Aspekt Sicherheit bei der Jagd wäre das ein Rückfall in die Zeit gleich nach der Revolution von 1848. Bevor damals das Jagdausübungsrecht an Mindestflächen gebunden wurde, standen einige Wildarten auf dem Aussterbeetat.

Ist das ein Ziel der Landesregierung?

Unintelligente ASP-Regelung

Bis 31.04.2021 zahlt das Land angesichts des ASP-Ausbruchs Erlegungsprämien für Wildschweine. Der Bezug auf die Schwarzwildstrecke eines bestimmten Referenzjahres war extrem unglücklich, werden dadurch doch Jäger belohnt, die im Referenzjahr nur wenige Sauen erlegt haben. Im Protokoll-Entwurf der 17. (öffentlichen) Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ist nun Folgendes zu lesen:

„Herr Dr. Leßner (MLUK) beantwortet die Fragen wie folgt: Hinsichtlich der Erlegungsprämie ab 01.04.2021 habe sich das Ministerium mit dem Jagdbeirat darauf verständigt, den Fokus ausschließlich auf weibliche Wildschweine und zwar speziell auf die sogenannten Zuwachsträger (Bachen und Überlaufbachen, Altersklasse 1 und 2) zu legen und ausschließlich für diese eine Prämie auszuloben. Mithin werde es ab 01.04.2001 keine Prämie mehr für Frischlinge und Keiler geben.“

Eine Reihe von Untersuchungen, insbesondere solche der Tierärztlichen Hochschule Hannover (Arbeitsgruppe Prof. Pohlmeyer) zeigen eindeutig, dass Frischlinge und Überläufer bis zu 80 Prozent des Jahreszuwachses bringen können, also die eigentlichen Zuwachsträger darstellen. Mit der Erlegung einer älteren Bache kann man nur noch deren Restreproduktionsleistung verhindern. Frischlinge werden heute wegen der enormen Fraßmengen, die Landwirtschaft und Wald kontinuierlich liefern, meist schon mit fünf Monaten geschlechtsreif. Durch Erlegungsprämien die vorrangige Erlegung erwachsener Bachen der Altersklasse 2 zu stimulieren, wie es Herr Dr. Leßner nach Informationen aus dem Landesjagdbeirat ursprünglich wollte, geht an wildbiologischen Erkenntnissen weit vorbei.

Es ist skandalös, wenn einem hohen Verwaltungsbeamten und seinen Mitarbeitern offenbar elementare und für ihr Ressort notwendige Kenntnisse fehlen.

Das Projekt „Artenreiche Flur Groß Kreutz“ war international bekannt und wurde bereits 1995 vom damaligen Bundespräsidenten ausgezeichnet. Die institutionelle Förderung des Projekts aus Mitteln der Jagdabgabe wurde, kurz nachdem Dr. Leßner Leiter der Obersten Jagdbehörde geworden war, gestrichen. Für die Jägerschaft ist es unerträglich, wenn ein Beamter der Ministerialbürokratie nach Gutsherrenart über die Vergabe von Jagdabgabemitteln verfügt, obwohl die von Jagdscheininhabern aufgebrachten Mittel ausschließlich gruppennützig verwendet werden dürfen.

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

sehen Sie bitte nicht weiter zu, wie unter der Prämisse Wald vor Wild Tierschutz mit Füßen getreten wird. Vor allem im Landeswald, Eigentum aller Bürger unseres Landes, darf Waldbau, der eigentlich Vorbildcharakter haben sollte, nicht ausschließlich profitorientiert betrieben werden.

Mit freundlichem Gruß

Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel

Offener Brief Dr. Woidke