Neues Waffenrecht 2026/27 – wetten, das wird wieder nix!

„Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ew´ge Krankheit fort“.

Als Goethe das dem Mephistpo im Faust in den Mund legte, kannte er das heutige deutsche Waffenrecht nicht, sonst hätte er die „Krankheit“ wohl durch ein wucherndes Geschwür ersetzt.

Das Problem: ausufernde Regelungswut

Inzwischen ist nämlich auch dem Letzten klar geworden: das deutsche Waffenrecht ist überkompliziert, aufgebläht und damit nahezu unanwendbar geworden und soll nicht nur, sondern muss gründlich novelliert werden.

Es enthält  inzwischen:

  • Das Waffengesetz – WaffG

Es stammt jetzt von 2003 – das WaffG von 1976 wurde zum 1. April 2003 durch ein komplett neu gefasstes WaffG abgelöst – und wurde inzwischen zuletzt in 2026 novelliert. Auf über 70 Paragraphen ist es das grundsätzliche Regelwerk des Waffenrechts. Obwohl häufig geändert, ergänzt und erweitert, ist es einigermaßen brauchbar, aber nicht anwenderfreundlich. Es enthält zwei umfangreiche Anlagen, Begriffsbestimmungen in Anl. 1 und die Waffenliste in Anl. 2.

  • Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV

Diese Verordnung präzisiert die Vorgaben des WaffG und erweitert dieses. Sie ist eigentlich ein erklärender und ergänzender umfangreicher Kommentar zum WaffG, länger als dieses, aber eben als Bundesverordnung mit Gesetzeskraft ausgestattet. Für fast jedes waffenrechtliche Problem, vor allem zu Sachkunde, persönlicher Eignung, aber auch zu Schießstätten und anderem mehr muss deshalb neben dem WaffG immer auch die AWaffV herangezogen werden.

  • Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV

Diese Verwaltungsvorschrift präzisiert Bestimmungen des WaffG, auf die sie sich im Einzelnen bezieht, und enthält weitergehende Regelungen. Auch sie ist bei nahezu jeder waffenrechtlichen Frage heranzuziehen. Sie ist ebenfalls länger als das Gesetz selbst und bläht damit die Materie wie auch die AWaffV weiter auf.

  • Das Beschussgesetz – BeschG – und die Beschussverordnung – BeschVO

Sie regelt die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen.

  • Das Nationale Waffenregister – NWR

In ihm werden alle in Deutschland ausgegebenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und ihre Weitergabe fortlaufend registriert.

Ergänzend gelten das Sprengstoffgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Damit ist es allerdings noch nicht getan. Nicht nur das Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze haben Auswirkungen waffenrechtlicher Art, sondern z. B. auch Polizeigesetze. Grenzüberschreitend sind EU-Regeln zu beachten.

Und letztlich befasst sich auch die

  • Rechtsprechung immer wieder mit waffenrechtlichen Fragen, darunter auch solchen, die eigentlich keiner richterlichen Rechtsfortbildung bedürfen.

Wir erinnern uns an die unselige Diskussion um die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank, die das OVG Münster im August 2023 losgetreten hat. Diese „Sau“ hatte 2025 noch nicht ganz den Dorfausgang erreicht, als eine neue „Sau durchs Dorf getrieben wurde“, nämlich die völlig unnötige Frage, wie viele Langwaffen ein Jäger haben dürfe. Das Gesetz ist da völlig klar, da es keinerlei Mengenbeschränkung enthält. Das VG Gießen und das OVG Lüneburg waren mal anderer Ansicht – ohne jede Rechtsgrundlage -, aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (der sich nun wieder im Jagdrecht nicht immer „mit Ruhm bekleckert“) hat dem 2026 erstmal den zutreffenden Riegel vorgeschoben. Trotzdem geistert das jetzt wieder in der Diskussion herum, z. B. in einem – völlig unverbindlichen – Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.

Und was der zahlreichen gesetzlichen, verordnungstechnischen und richterlichen Ergüsse mehr sind.

Viele Köche verderben bekanntlich den Brei!

Neues Waffenrecht ab 2026

Der Koalitionsvertrag der schwarz/roten Regierung vom 09.04.2025 sieht auf S. 85 vor, gegen illegale Waffen stärker vorzugehen und das Waffenrecht zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Eine vollständige Neufassung wird erkennbar nicht beabsichtigt.

Das Bundesinnenministerium hat ca. 70 Verbände um Stellungnahmen gebeten und mit der Evaluierung begonnen. „Bis Dezember 2025 sind zahlreiche umfassende und zum Teil sehr detaillierte Stellungnahmen eingegangen. Sie enthalten neben der Benennung übergreifender Evaluierungsthemen auch bereits zahlreiche konkrete Rechtsänderungsvorschläge, Praxisbeispiele und Forderungen zu unterschiedlichen Regelungsbereichen des Waffengesetzes, des Waffenregistergesetzes, des Beschussgesetzes sowie der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen.“

Die Stellungnahmen listen eine Fülle von Einzelheiten auf, kritisieren viel und stellen weitgehende Forderungen, aber enthalten an keiner Stelle einen großen Entwurf, der geeignet wäre, das Waffenrecht vom Kopf auf die Füße zu stellen. Symptomatisch und wichtig für Jäger ist die Stellungnahme des DJV vom 30.09./1.10. 2026. Auf 89 Seiten werden hier die 209 Evaluierungsfragen behandelt. Zutreffend wird betont, dass der Schwerpunkt einer Novellierung auf der Bekämpfung illegaler Waffen liegen muss, denn der Anteil legaler Waffen an Waffendelikten ist bekanntlich so verschwindend gering, dass er die oft übertriebenen politischen Maßnahmen nicht rechtfertigt.

Andererseits wird verlangt, „waffenrechtliche Regelungen zu Schalldämpfern, Nachtzieltechnik und größeren Magazinen im Sinne der Jagd zu lockern und praxisgerecht zu überarbeiten“ – wir, das JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, sehen zumindest in der Nachtzieltechnik vermeidbare Gefahren für die Weidgerechtigkeit und befürworten sie nicht. Aber die Wunschliste des DJV ist lang und elaborat, und das gilt für alle anderen Stellungnahmen auch.

Lobbyarbeit vom Feinsten – aber Rechtsklarheit und Transparenz bleiben auf der Strecke!

SO WIRD DAS NIX

Eine Betrachtung des gegenwärtigen Zustands unseres Waffenrechts und der Fülle der ca. 70 umfangreichen kleinteiligen Stellungnahmen zu den über 200 vorgegebenen Diskussionspunkten macht deutlich, dass auf diese Weise mit einem großen gesetzgeberischen Wurf beim besten Willen nicht zu rechnen ist.

So kann man nicht zielgerichtet arbeiten.

Die Evaluierung wird Monate dauern, nicht vor dem Herbst 2027 vorliegen, und an der grundsätzlich unbefriedigenden völlig verwirrenden und impraktikabel aufgeblähten und komplizierten Struktur des Rechtsgebiets „Waffenrecht“ nicht nur nichts ändern, sondern mit Sicherheit das Ganze noch mehr verwuseln. Wie fabelhaft haben die Väter von BGB, HGB, Wechselgesetz und anderen Werken um 1900 gearbeitet – allein das BGB hat internationale Bewunderung hervorgerufen und das Recht in Japan und China befruchtet.

So gut arbeitet der deutsche Gesetzgeber schon seit Jahrzehnten nicht mehr, und in den letzten Jahren immer schlechter.

  • Muss das sein?
  • Muss es wohl, leider!

Es erben sich halt Gesetz und Rechte …

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Waffenrecht verbessern? So wird das nix!

Wann immer in Deutschland irgendetwas mit Schusswaffen passiert, wird reflexartig nach einer Verschärfung des Waffenrechts gerufen. Und wie immer kommen Wellen des Volkszorns Politikern gerade recht, um auf ihnen zur Selbstdarstellung zu surfen – das gilt für die AfD ebenso wie für Innenminister und Innenministerinnen und jeden, der, meist ohne die notwendige Qualifikation, glaubt, seinen Senf dazugeben zu müssen.

Wir haben ein im internationalen Vergleich sehr strenges aber leider auch sehr kompliziertes und damit zwangsläufig auch lückenhaftes Waffenrecht. Dieses Recht regelt selbstverständlich nur den legalen Waffenbesitz, also in erster Linie den der  Sportschützen und Jäger und derer, die als Wachleute oder in ähnlicher Eigenschaft Waffen besitzen dürfen. Dazu kommt dann noch die große Gruppe der beruflichen Waffenträger wie Militär und Polizei.

Dem illegalen Waffenbesitz, den man sich auf dem Schwarzmarkt und im europäischen Ausland relativ leicht beschaffen kann, ist mit dem Waffenrecht gar nicht und mit dem Strafrecht nur recht unvollkommen beizukommen.

Sind Waffenrechtsänderungen überhaupt nötig?

Um es ganz deutlich zu sagen:

wenn man mit Änderungen des Waffenrechts nur auf Straftaten mit legalen Waffen reagiert, sind Waffenrechtsänderungen weitestgehend überflüssig. Die dafür rasch gemachten Vorschläge sind in aller Regel unnötig, manchmal sogar schädlich, und gelegentlich auch ziemlich dumm.

Denn zunächst einmal ist der Anteil der Straftaten, die mit legalen Waffen begangen werden, in Deutschland sehr gering. Sie werden im deutschen Strafrecht besonders hart behandelt, sodass Änderungen in der Waffengesetzgebung zumeist überflüssig sind, wenn sie nicht wirklich dazu geeignet sind, derartige Straftaten zu verhindern. Nun glauben manche, man könne die Straftaten durch Sportschützen dadurch verhindern, dass man den Waffenbesitz zu Hause verbietet und die Sportschützen zwingt, die Waffen an der Sportstätte aufzubewahren, weil sie ja auch nur dort angewendet werden. Das erscheint logisch, weil auch Affekttäter eine Straftat mit der Waffe dann nicht begehen können, wenn sie die Waffe nicht griffbereit zu Hause haben; gerade aber in Fällen der Affekttaten und Beziehungstaten im häuslichen oder familiären Bereich kann man unterstellen, dass die Tat in einer Mehrzahl der Fälle ohne Schusswaffe dann eben in anderer Weise, zum Beispiel durch Erschlagen oder Erwürgen oder mit Messern, passiert wäre. Dennoch ist es natürlich legitim, sich über die Aufbewahrung von Sportwaffen Gedanken zu machen und hier gegebenenfalls das Gesetz zu ändern. Allerdings gibt es dazu bereits eine Fülle von Material, das zeigt, dass diese sog. Zentrallagerung letztlich nicht besonders zu empfehlen ist.

Zu den mit Legalwaffen verübten Delikten werden in der amtlichen Statistik im Übrigen auch Selbsttötungen und Straftaten mitgezählt, die mit Dienstwaffen von Polizei oder Bundeswehr begangen wurden.

Im Übrigen plant die EU Waffenrechtsänderungen, die abgewartet werden sollten.

Generell aber gilt: Waffenrechtsänderungen, die keinen Sicherheitsgewinn bieten, sind unnötig und dann, wenn es zusätzliche Gegengründe gibt, abzulehnen.

Jedoch hört man von Frau Faeser zum Beispiel:

Verbot halbautomatischer Waffen.

Der Entwurf spricht hier vom Verbot „kriegswaffenähnlicher“ halbautomatischer Feuerwaffen. Wer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Waffe erworben hat, „muss diese so verändern, dass sie nicht mehr ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen ist“, wenn er die Waffe weiter besitzen möchte. (§ 58  WaffG).

Der praktische Sinn einer solchen Gesetzesänderung ist schlechterdings nicht einzusehen. Sie betrifft einen Fall, der kaum vorkommen dürfte und im Übrigen, so weit zu sehen ist, strafrechtlich völlig irrelevant ist.

In der Presse liest man weiter, dass ein generelles Verbot halbautomatischer Pistolen geprüft werden soll. Wenn das stimmt, sind diejenigen Ministerialbeamten, die so etwas prüfen sollen, offenkundig bislang von jeder Sachkenntnis ungetrübt. Halbautomatisch ist eine Pistole, wenn nach erstmaliger Spannung des Verschlusses durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schußauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (WaffG Anl. 1 Ziff. 2.2) – das trifft auf alle Pistolen zu. Ein Verbot wäre völlig ungeeignet, Straftäter, übrigens auch Amoktäter, die bekanntlich ihre Tat planen, an der Tat zu hindern. Denn zum einen würden die sich wahrscheinlich, wenn sie legal keine halbautomatische Pistole erhalten können, eine solche auf dem Schwarzmarkt kaufen, oder sie würden als legale Waffenbesitzer dann eben einen Trommelrevolver erwerben. Der gilt nämlich nicht als Halbautomat, weil der Abzug nicht nur den Schuss löst, sondern zuerst die Trommel weiterdreht. Diese Waffe ist sicherlich langsamer und in der Hand des ungeübten Schützen auch nicht so treffsicher wie eine Pistole, aber die Unterschiede sind marginal und bei einiger Übung leicht auszugleichen.

Psychologische Eignungsprüfung

Zudem soll beim Antrag auf eine Waffenbesitzkarte künftig überprüft werden, „ob jemand psychologisch geeignet ist„. Beabsichtigt ist also wohl eine verpflichtende fachpsychologische Untersuchung (MPU) auf Kosten des Antragstellers (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Das muss dann natürlich auch für den Besitz von Schreckschusswaffen mit dann zwingend erforderlichem Kleinen Waffenschein gelten (und wenn dabei dann so üble Charaktermängel wie Trunksucht oder ähnliches zutage treten, könnte vielleicht auch der Führerschein weg sein, oder?).

Dazu haben wir uns vor kurzem geäußert – der Vorschlag ist nicht nur Unsinn, sondern geeignet, vernünftige Antragsteller zu behindern, während Psychopathen und gerade auch potentielle Amoktäter wahrscheinlich überwiegend durchs Raster fallen. Wir haben auf die Fälle hingewiesen, in denen Psychiatern und Psychoanalytikern gänzlich entgangen ist, dass bereits verurteilte Straftäter, die sich sogar im Gefängnis auffällig verhalten haben, rückfällig werden könnten.

Der Täter in Hamburg ist anonym angezeigt worden, aber die anschließende Überprüfung hat nicht einmal gemerkt, dass er ein wirres Buch geschrieben hat. Der Täter in Winnenden, der ja immerhin 15 Menschen auf dem Gewissen hat, wäre mit einer psychologischen Überprüfung gar nicht erwischt worden. Denn er hat mit einer Waffe getötet, die sein Vater, ein legaler Waffenbesitzer, so schlampig verwahrt hatte, dass er sich in deren Besitz setzen konnte. Er selbst war kein legaler Waffenbesitzer.

Was man dann aber noch hört:

Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit:

Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde, gilt demnach 15 anstatt 10 Jahre  (§ 5 Abs. 1 WaffG) und wer Mitglied in einer verbotenen Vereinigung oder verbotenen Partei ist 10 anstatt 5 Jahre (§ 5 Abs. 1) lang als nicht zuverlässig. In die Zuverlässigkeitsprüfung werden künftig auch diverse höherrangige Polizeidienststellen der Länder und des Bundes sowie das Zollkriminalamt einbezogen.

Was wirklich sinnvoll wäre!

Eine Reihe anderer Vorschläge, die sich entweder im gegenwärtigen Referentenentwurf finden sollen oder jedenfalls erwogen werden, wollen wir hier nicht weiter besprechen, sondern die mit Sicherheit zu erwartende Gesetzesvorlage abwarten.

Wir halten allerdings in 2 Punkten eine Novellierung des gegenwärtigen Waffenrechts für nicht nur geboten, sondern, wenn hier schon ministerielles Gehirnschmalz in größerem Maße aktiviert werden soll, unbedingt erforderlich.

1.     Rechtsvereinfachung

Das deutsche Waffenrecht ist zu kompliziert und unübersichtlich.

Mit dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) wurde das Waffengesetz grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Gleichzeitig wurden die waffen- und beschussrechtlichen Vorschriften in zwei Gesetze aufgeteilt. Waffenrechtliche Regelungen sind deshalb jetzt zunächst im Waffengesetz enthalten (WaffG). An diesem befinden sich Anlagen, die Begriffe des Waffengesetzes erläutern und in dem einen oder anderen Punkt sogar ergänzen – Anlage 1 definiert waffenrechtliche Begriffe und Anlage 2 enthält unter anderem die Waffenliste. Dazu ist eine allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erlassen worden. In dieser sind alle Bestimmungen zusammengefasst und erläutert, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz oder dem Führen von Waffen wichtig sind. Zudem gibt es Bestimmungen zur technischen Prüfung von Waffen im Hinblick auf ihre Verwendungssicherheit im Beschussgesetz (BeschG) und in der allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV).

Für denjenigen, der mit dem deutschen Waffenrecht arbeiten muss, hat die Neuregelung im Jahre 2003 noch keine ausreichende Klarheit gebracht und die Unklarheiten, Widersprüche und Unzulänglichkeiten des deutschen Waffenrechts nicht hinreichend beseitigt. Es wäre wünschenswert, wenn das Gesetz stark gestrafft und vereinfacht würde.

2.     Verwaltungsreform

Noch wichtiger aber wäre eine Reform des Waffenverwaltungsrechts. Zwar haben wir jetzt schon ein Einheitliches Waffenregister. Wichtiger aber wäre, wenn es eine Bundeswaffenbehörde gäbe. In Deutschland gibt es nämlich für jeden Landkreis eine Waffenbehörde, insgesamt 541. Diese Behörden sind zum Teil überarbeitet und zum Teil nicht hinreichend ausgestattet. Die von Ihnen anzuwendende Rechtsmaterie ist zu kompliziert und vor allem fehlt es eindeutig an der vollständigen und vor allem digitalen Verlinkung mit allen anderen für das Waffenwesen in Deutschland wichtigen Behörden. Dieser Regelungsbereich wäre des Schweißes der Edlen wert.

Fazit:

Wir gehen mal netterweise davon aus, dass es Frau Faeser inzwischen gelungen ist, beim Volk den Eindruck zu erwecken, sie sei eine dynamische und zugewendete Politikerin am waffenrechtlichen Puls des Volkes und der Zeit.

Dann könnte ihr Ministerium ja jetzt aufhören, herumzueiern, und sich dem wahren Reformbedarf widmen.

Dr. Wolfgang Lipps