Waffenrecht verbessern? So wird das nix!

Wann immer in Deutschland irgendetwas mit Schusswaffen passiert, wird reflexartig nach einer Verschärfung des Waffenrechts gerufen. Und wie immer kommen Wellen des Volkszorns Politikern gerade recht, um auf ihnen zur Selbstdarstellung zu surfen – das gilt für die AfD ebenso wie für Innenminister und Innenministerinnen und jeden, der, meist ohne die notwendige Qualifikation, glaubt, seinen Senf dazugeben zu müssen.

Wir haben ein im internationalen Vergleich sehr strenges aber leider auch sehr kompliziertes und damit zwangsläufig auch lückenhaftes Waffenrecht. Dieses Recht regelt selbstverständlich nur den legalen Waffenbesitz, also in erster Linie den der  Sportschützen und Jäger und derer, die als Wachleute oder in ähnlicher Eigenschaft Waffen besitzen dürfen. Dazu kommt dann noch die große Gruppe der beruflichen Waffenträger wie Militär und Polizei.

Dem illegalen Waffenbesitz, den man sich auf dem Schwarzmarkt und im europäischen Ausland relativ leicht beschaffen kann, ist mit dem Waffenrecht gar nicht und mit dem Strafrecht nur recht unvollkommen beizukommen.

Sind Waffenrechtsänderungen überhaupt nötig?

Um es ganz deutlich zu sagen:

wenn man mit Änderungen des Waffenrechts nur auf Straftaten mit legalen Waffen reagiert, sind Waffenrechtsänderungen weitestgehend überflüssig. Die dafür rasch gemachten Vorschläge sind in aller Regel unnötig, manchmal sogar schädlich, und gelegentlich auch ziemlich dumm.

Denn zunächst einmal ist der Anteil der Straftaten, die mit legalen Waffen begangen werden, in Deutschland sehr gering. Sie werden im deutschen Strafrecht besonders hart behandelt, sodass Änderungen in der Waffengesetzgebung zumeist überflüssig sind, wenn sie nicht wirklich dazu geeignet sind, derartige Straftaten zu verhindern. Nun glauben manche, man könne die Straftaten durch Sportschützen dadurch verhindern, dass man den Waffenbesitz zu Hause verbietet und die Sportschützen zwingt, die Waffen an der Sportstätte aufzubewahren, weil sie ja auch nur dort angewendet werden. Das erscheint logisch, weil auch Affekttäter eine Straftat mit der Waffe dann nicht begehen können, wenn sie die Waffe nicht griffbereit zu Hause haben; gerade aber in Fällen der Affekttaten und Beziehungstaten im häuslichen oder familiären Bereich kann man unterstellen, dass die Tat in einer Mehrzahl der Fälle ohne Schusswaffe dann eben in anderer Weise, zum Beispiel durch Erschlagen oder Erwürgen oder mit Messern, passiert wäre. Dennoch ist es natürlich legitim, sich über die Aufbewahrung von Sportwaffen Gedanken zu machen und hier gegebenenfalls das Gesetz zu ändern. Allerdings gibt es dazu bereits eine Fülle von Material, das zeigt, dass diese sog. Zentrallagerung letztlich nicht besonders zu empfehlen ist.

Zu den mit Legalwaffen verübten Delikten werden in der amtlichen Statistik im Übrigen auch Selbsttötungen und Straftaten mitgezählt, die mit Dienstwaffen von Polizei oder Bundeswehr begangen wurden.

Im Übrigen plant die EU Waffenrechtsänderungen, die abgewartet werden sollten.

Generell aber gilt: Waffenrechtsänderungen, die keinen Sicherheitsgewinn bieten, sind unnötig und dann, wenn es zusätzliche Gegengründe gibt, abzulehnen.

Jedoch hört man von Frau Faeser zum Beispiel:

Verbot halbautomatischer Waffen.

Der Entwurf spricht hier vom Verbot „kriegswaffenähnlicherhalbautomatischer Feuerwaffen. Wer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Waffe erworben hat, „muss diese so verändern, dass sie nicht mehr ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen ist“, wenn er die Waffe weiter besitzen möchte. (§ 58  WaffG).

Der praktische Sinn einer solchen Gesetzesänderung ist schlechterdings nicht einzusehen. Sie betrifft einen Fall, der kaum vorkommen dürfte und im Übrigen, so weit zu sehen ist, strafrechtlich völlig irrelevant ist.

In der Presse liest man weiter, dass ein generelles Verbot halbautomatischer Pistolen geprüft werden soll. Wenn das stimmt, sind diejenigen Ministerialbeamten, die so etwas prüfen sollen, offenkundig bislang von jeder Sachkenntnis ungetrübt. Halbautomatisch ist eine Pistole, wenn nach erstmaliger Spannung des Verschlusses durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schußauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (WaffG Anl. 1 Ziff. 2.2) – das trifft auf alle Pistolen zu. Ein Verbot wäre völlig ungeeignet, Straftäter, übrigens auch Amoktäter, die bekanntlich ihre Tat planen, an der Tat zu hindern. Denn zum einen würden die sich wahrscheinlich, wenn sie legal keine halbautomatische Pistole erhalten können, eine solche auf dem Schwarzmarkt kaufen, oder sie würden als legale Waffenbesitzer dann eben einen Trommelrevolver erwerben. Der gilt nämlich nicht als Halbautomat, weil der Abzug nicht nur den Schuss löst, sondern zuerst die Trommel weiterdreht. Diese Waffe ist sicherlich langsamer und in der Hand des ungeübten Schützen auch nicht so treffsicher wie eine Pistole, aber die Unterschiede sind marginal und bei einiger Übung leicht auszugleichen.

Psychologische Eignungsprüfung

Zudem soll beim Antrag auf eine Waffenbesitzkarte künftig überprüft werden, „ob jemand psychologisch geeignet ist„. Beabsichtigt ist also wohl eine verpflichtende fachpsychologische Untersuchung (MPU) auf Kosten des Antragstellers (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Das muss dann natürlich auch für den Besitz von Schreckschusswaffen mit dann zwingend erforderlichem Kleinen Waffenschein gelten (und wenn dabei dann so üble Charaktermängel wie Trunksucht oder ähnliches zutage treten, könnte vielleicht auch der Führerschein weg sein, oder?).

Dazu haben wir uns vor kurzem geäußert – der Vorschlag ist nicht nur Unsinn, sondern geeignet, vernünftige Antragsteller zu behindern, während Psychopathen und gerade auch potentielle Amoktäter wahrscheinlich überwiegend durchs Raster fallen. Wir haben auf die Fälle hingewiesen, in denen Psychiatern und Psychoanalytikern gänzlich entgangen ist, dass bereits verurteilte Straftäter, die sich sogar im Gefängnis auffällig verhalten haben, rückfällig werden könnten.

Der Täter in Hamburg ist anonym angezeigt worden, aber die anschließende Überprüfung hat nicht einmal gemerkt, dass er ein wirres Buch geschrieben hat. Der Täter in Winnenden, der ja immerhin 15 Menschen auf dem Gewissen hat, wäre mit einer psychologischen Überprüfung gar nicht erwischt worden. Denn er hat mit einer Waffe getötet, die sein Vater, ein legaler Waffenbesitzer, so schlampig verwahrt hatte, dass er sich in deren Besitz setzen konnte. Er selbst war kein legaler Waffenbesitzer.

Was man dann aber noch hört:

Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit:

Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde, gilt demnach 15 anstatt 10 Jahre  (§ 5 Abs. 1 WaffG) und wer Mitglied in einer verbotenen Vereinigung oder verbotenen Partei ist 10 anstatt 5 Jahre (§ 5 Abs. 1) lang als nicht zuverlässig. In die Zuverlässigkeitsprüfung werden künftig auch diverse höherrangige Polizeidienststellen der Länder und des Bundes sowie das Zollkriminalamt einbezogen.

Was wirklich sinnvoll wäre!

Eine Reihe anderer Vorschläge, die sich entweder im gegenwärtigen Referentenentwurf finden sollen oder jedenfalls erwogen werden, wollen wir hier nicht weiter besprechen, sondern die mit Sicherheit zu erwartende Gesetzesvorlage abwarten.

Wir halten allerdings in 2 Punkten eine Novellierung des gegenwärtigen Waffenrechts für nicht nur geboten, sondern, wenn hier schon ministerielles Gehirnschmalz in größerem Maße aktiviert werden soll, unbedingt erforderlich.

1.     Rechtsvereinfachung

Das deutsche Waffenrecht ist zu kompliziert und unübersichtlich.

Mit dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) wurde das Waffengesetz grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Gleichzeitig wurden die waffen- und beschussrechtlichen Vorschriften in zwei Gesetze aufgeteilt. Waffenrechtliche Regelungen sind deshalb jetzt zunächst im Waffengesetz enthalten (WaffG). An diesem befinden sich Anlagen, die Begriffe des Waffengesetzes erläutern und in dem einen oder anderen Punkt sogar ergänzen – Anlage 1 definiert waffenrechtliche Begriffe und Anlage 2 enthält unter anderem die Waffenliste. Dazu ist eine allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erlassen worden. In dieser sind alle Bestimmungen zusammengefasst und erläutert, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz oder dem Führen von Waffen wichtig sind. Zudem gibt es Bestimmungen zur technischen Prüfung von Waffen im Hinblick auf ihre Verwendungssicherheit im Beschussgesetz (BeschG) und in der allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV).

Für denjenigen, der mit dem deutschen Waffenrecht arbeiten muss, hat die Neuregelung im Jahre 2003 noch keine ausreichende Klarheit gebracht und die Unklarheiten, Widersprüche und Unzulänglichkeiten des deutschen Waffenrechts nicht hinreichend beseitigt. Es wäre wünschenswert, wenn das Gesetz stark gestrafft und vereinfacht würde.

2.     Verwaltungsreform

Noch wichtiger aber wäre eine Reform des Waffenverwaltungsrechts. Zwar haben wir jetzt schon ein Einheitliches Waffenregister. Wichtiger aber wäre, wenn es eine Bundeswaffenbehörde gäbe. In Deutschland gibt es nämlich für jeden Landkreis eine Waffenbehörde, insgesamt 541. Diese Behörden sind zum Teil überarbeitet und zum Teil nicht hinreichend ausgestattet. Die von Ihnen anzuwendende Rechtsmaterie ist zu kompliziert und vor allem fehlt es eindeutig an der vollständigen und vor allem digitalen Verlinkung mit allen anderen für das Waffenwesen in Deutschland wichtigen Behörden. Dieser Regelungsbereich wäre des Schweißes der Edlen wert.

Fazit:

Wir gehen mal netterweise davon aus, dass es Frau Faeser inzwischen gelungen ist, beim Volk den Eindruck zu erwecken, sie sei eine dynamische und zugewendete Politikerin am waffenrechtlichen Puls des Volkes und der Zeit.

Dann könnte ihr Ministerium ja jetzt aufhören, herumzueiern, und sich dem wahren Reformbedarf widmen.

Dr. Wolfgang Lipps

Der „Pawlow´sche Reflex“ im deutschen Waffenrecht

Sie, liebe Leser, kennen alle die Versuche des berühmten russischen Physiologen Iwan Pawlow. Dieser hatte immer eine Glocke geläutet, wenn seine Laborhunde gefüttert wurden ­ mit dem Ergebnis, dass die Tiere beim Klang der Glocke auch dann zu sabbern begannen, wenn gar kein Futter in Sicht war.

Das funktioniert vielfach. So beginnen deutsche Politiker, aber auch viele Medien, immer nach „Waffenrechtsverschärfungen“ zu sabbern, wenn es zu einer Straftat mit Waffen kommt – wobei es ulkiger Weise keinen Unterschied macht, ob die Waffe legal oder illegal im Besitz des Täters war. Die Verschärfung der Waffengesetze trifft zwar nur die legalen Waffenbesitzer, die illegalen gerade nicht! Aber diese Feinheit wird gern ignoriert.

Das kommt daher, dass ganz überwiegend gerade die nach einer Verschärfung der Waffengesetze rufen, die von der Materie erkennbar nichts verstehenFachleute, wie z. B. der Vorsitzende des Forum Waffenrecht oder die Vorsitzenden der Polizeigewerkschaft oder des Beamtenbundes sind da erheblich objektiver. Und weder fachkundig noch intelligent ist das Postulat von Markus Feldenkirchen vom SPIEGEL, legale Waffenbesitzer sollten ihre Waffen nie mehr zuhause haben dürfen, sondern irgendwo anders auslagern müssen. Wie blöd ist das denn?

Wann und wie wird gesabbert?

Das ist leicht vorherzusagen.

Wenn eine Straftat mit einer automatischen Schusswaffe begangen wird, sollten die gleich mal verboten werden. Darüber kann man zwar reden, aber sollte wissen:  „Halbautomatische Waffen werden in allen Schießsportverbänden, national wie international, verwendet und auch von Jägern gerne genutzt“. Ist der Täter des Rechtsextremismus verdächtig, wird versucht, den Zugang von Rechtsextremen zu Waffen zu erschweren – das ist zwar sinnvoll, stößt aber auf erhebliche praktische Schwierigkeiten und führt zu einem gerade für die legalen Waffenbesitzer äußerst lästigen Verwaltungswirrwarr.

Besonders wohlfeil wird’s dann, wenn der Täter, wie der ehemalige Zeuge Jehovas in Hamburg, erkennbar psychisch gestört zu sein scheint. Hier will die Politik gleich mal die nächste Sau durchs Dorf treiben – jeder Antragsteller auf Waffenbesitz soll zuerst psychiatrisch untersucht werden.

Wie das organisatorisch zu schaffen sein soll, kann man füglich fragen. Aber viel schwerer wiegt: auf psychiatrische Gutachten ist kein Verlass! Jeder Rechtsanwalt, der mit derartigen Gutachten zu tun hatte, weiß, wie unglaublich fehleranfällig die sind. Ich selbst habe in meiner anwaltlichen Praxis Gutachten erlebt, die schon an Scharlatanerie grenzten.

Psychiatrische Gutachten – unbrauchbar!

Aber auf derartige praktische Erfahrungen von Rechtsanwendern muss man garnicht abheben – die Branche selbst gibt zu, dass derartige Gutachten – die bekanntlich mit einem einzigen Gespräch keineswegs seriös begründet werden können – eine gewaltige Fehlerquote beinhalten. So wird eingeräumt, dass bei der Prognose der möglichen Rückfälligkeit von Straftätern „sehr viel schief läuft“. Bei einer Nachuntersuchung von 113 Straftätern waren 38,1% rückfällig geworden.

Das Handbuch „Prognosen für die forensiche Psychiatrie“ stellt fest: „Aus den Daten folgt: so kann es nicht weitergehen: die traditionelle psychiatrische Rückfall-Prognose-Methode muss schnellstmöglich abgeschafft werden, denn über 80% falsch positive psychiatrische Rückfall-Prognosen sind eine unerträgliche Katastrophe für eine anspruchsmäßig wissenschaftlich fundierte Prognostik“.

Erinnern wir uns an Gustl Mollath oder Anders Breivik: „Im ersten Strafverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth war für den Gerichtsgutachter klar: Mollath ist psychisch schwer krank und weiterhin gefährlich. Ein anderer Psychiater sprach von einer „groben Falschbegutachtung“ und sah weder Anzeichen einer psychischen Erkrankung noch der Gemeingefährlichkeit. Solche eklatanten Widersprüche zwischen Gutachtern sind eher die Regel als die Ausnahme. Auch den rechtsradikalen Norweger Anders Breivik hielten die einen Ärzte für schizophren, die anderen für voll zurechnungsfähig„.

Und den Messerstecher im Regionalzug bei Brockstedt im Januar 2023 hatte man aus der Untersuchungshaft entlassen „nach einer psychiatrischen Begutachtung, die unauffällig ausfiel“; wenige Tage danach hat er zwei Menschen getötet! „Ein Psychiater hat kurz vor der Entlassung keine Fremd- und Selbstgefährdung festgestellt“, hatte eine Sprecherin der JVA Billstedt erklärt.

Jetzt also: derartige „Gutachten“ bei jedem Waffenantrag? Schneller und treffsicherer wäre Würfeln!

Das Waffenrecht

Klar ist: nichts ist vollkommen, alles kann immer verbessert werden. Das gilt natürlich auch für das deutsche Waffenrecht, das zwar eines der besten, aber auch leider der kompliziertesten der Welt ist. Aber die Betonung muss dann auf dem Wort „Verbesserung“ liegen. Es besteht jedoch der Verdacht, Frau Faeser wolle im  Waffenrecht nur deshalb herumpfuschen, um den Eindruck zu erwecken, sie sei als Innenpolitikerin schnell und gut; darauf kann die Gesellschaft gern verzichten.

Die im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände stellen sich gegen willkürliche Gesetzesverschärfungen ohne faktenbasierte Grundlage und jeden Sicherheitsgewinn. Nach ihrer Ansicht rechtfertigt z. B. auch das Geschehen in der Silvesternacht keine Verschärfung des Waffenrechts. „Alles, was dort passiert ist, ist bereits jetzt verboten und steht unter Strafe. Die Gesetze müssen nur konsequent durchgesetzt werden, ansonsten helfen auch weitere Verbote nichts“. Leider werden Rufe nach einer Verschärfung des Waffenrechts oft reflexartig geäußert, ohne vorher zu prüfen, welche Maßnahmen tatsächlich sinnvoll und erforderlich sind. Einer sinnvollen Änderung des Waffengesetzes stellen sich die Verbände nicht entgegen, dies wurde dem BMI gegenüber deutlich gemacht. Die vorgesehenen Änderungen – soweit bekannt – sind jedoch sachlich nicht begründet.

Letztlich ist es eine gesicherte Erkenntnis:

Wissenschaftler aus dem In- und Ausland belegten anhand von Studien und Statistiken, dass Waffenverbote keinen positiven Effekt auf die Gewaltkriminalität haben. Gesetzestreue Bürger werden durch den Besitz von Waffen nicht zur Gewalt verführtRechtsbrecher kümmern sich nicht um Verbote; sie besorgen sich ihr Tatmittel illegal oder ersetzen es, z.B. durch Messer, Brenn- oder Explosivstoffen.

Und übrigens:

Im Jahr 2014 wurden gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 6.082.064 Straftaten registriert. Lediglich in 0,2% der Fälle waren Schusswaffen involviert. Im Zusammenhang mit Straftaten wurden insgesamt 443 Waffen an Tatorten sichergestellt, wovon 75,7% (335) erlaubnisfrei und 24,3% erlaubnispflichtig waren. Nur 5 erlaubnispflichtige Schusswaffen (4,9%) waren legal besessen, dagegen über 95% in illegalem Besitz. (Quelle Bundeskriminalamt, Wiesbaden)

Also:

Viel Lärm um Nichts – aber Nichts wird sicher dabei herauskommen.

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps