Der „Pawlow´sche Reflex“ im deutschen Waffenrecht

Sie, liebe Leser, kennen alle die Versuche des berühmten russischen Physiologen Iwan Pawlow. Dieser hatte immer eine Glocke geläutet, wenn seine Laborhunde gefüttert wurden ­ mit dem Ergebnis, dass die Tiere beim Klang der Glocke auch dann zu sabbern begannen, wenn gar kein Futter in Sicht war.

Das funktioniert vielfach. So beginnen deutsche Politiker, aber auch viele Medien, immer nach „Waffenrechtsverschärfungen“ zu sabbern, wenn es zu einer Straftat mit Waffen kommt – wobei es ulkiger Weise keinen Unterschied macht, ob die Waffe legal oder illegal im Besitz des Täters war. Die Verschärfung der Waffengesetze trifft zwar nur die legalen Waffenbesitzer, die illegalen gerade nicht! Aber diese Feinheit wird gern ignoriert.

Das kommt daher, dass ganz überwiegend gerade die nach einer Verschärfung der Waffengesetze rufen, die von der Materie erkennbar nichts verstehenFachleute, wie z. B. der Vorsitzende des Forum Waffenrecht oder die Vorsitzenden der Polizeigewerkschaft oder des Beamtenbundes sind da erheblich objektiver. Und weder fachkundig noch intelligent ist das Postulat von Markus Feldenkirchen vom SPIEGEL, legale Waffenbesitzer sollten ihre Waffen nie mehr zuhause haben dürfen, sondern irgendwo anders auslagern müssen. Wie blöd ist das denn?

Wann und wie wird gesabbert?

Das ist leicht vorherzusagen.

Wenn eine Straftat mit einer automatischen Schusswaffe begangen wird, sollten die gleich mal verboten werden. Darüber kann man zwar reden, aber sollte wissen:  „Halbautomatische Waffen werden in allen Schießsportverbänden, national wie international, verwendet und auch von Jägern gerne genutzt“. Ist der Täter des Rechtsextremismus verdächtig, wird versucht, den Zugang von Rechtsextremen zu Waffen zu erschweren – das ist zwar sinnvoll, stößt aber auf erhebliche praktische Schwierigkeiten und führt zu einem gerade für die legalen Waffenbesitzer äußerst lästigen Verwaltungswirrwarr.

Besonders wohlfeil wird’s dann, wenn der Täter, wie der ehemalige Zeuge Jehovas in Hamburg, erkennbar psychisch gestört zu sein scheint. Hier will die Politik gleich mal die nächste Sau durchs Dorf treiben – jeder Antragsteller auf Waffenbesitz soll zuerst psychiatrisch untersucht werden.

Wie das organisatorisch zu schaffen sein soll, kann man füglich fragen. Aber viel schwerer wiegt: auf psychiatrische Gutachten ist kein Verlass! Jeder Rechtsanwalt, der mit derartigen Gutachten zu tun hatte, weiß, wie unglaublich fehleranfällig die sind. Ich selbst habe in meiner anwaltlichen Praxis Gutachten erlebt, die schon an Scharlatanerie grenzten.

Psychiatrische Gutachten – unbrauchbar!

Aber auf derartige praktische Erfahrungen von Rechtsanwendern muss man garnicht abheben – die Branche selbst gibt zu, dass derartige Gutachten – die bekanntlich mit einem einzigen Gespräch keineswegs seriös begründet werden können – eine gewaltige Fehlerquote beinhalten. So wird eingeräumt, dass bei der Prognose der möglichen Rückfälligkeit von Straftätern „sehr viel schief läuft“. Bei einer Nachuntersuchung von 113 Straftätern waren 38,1% rückfällig geworden.

Das Handbuch „Prognosen für die forensiche Psychiatrie“ stellt fest: „Aus den Daten folgt: so kann es nicht weitergehen: die traditionelle psychiatrische Rückfall-Prognose-Methode muss schnellstmöglich abgeschafft werden, denn über 80% falsch positive psychiatrische Rückfall-Prognosen sind eine unerträgliche Katastrophe für eine anspruchsmäßig wissenschaftlich fundierte Prognostik“.

Erinnern wir uns an Gustl Mollath oder Anders Breivik: „Im ersten Strafverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth war für den Gerichtsgutachter klar: Mollath ist psychisch schwer krank und weiterhin gefährlich. Ein anderer Psychiater sprach von einer „groben Falschbegutachtung“ und sah weder Anzeichen einer psychischen Erkrankung noch der Gemeingefährlichkeit. Solche eklatanten Widersprüche zwischen Gutachtern sind eher die Regel als die Ausnahme. Auch den rechtsradikalen Norweger Anders Breivik hielten die einen Ärzte für schizophren, die anderen für voll zurechnungsfähig„.

Und den Messerstecher im Regionalzug bei Brockstedt im Januar 2023 hatte man aus der Untersuchungshaft entlassen „nach einer psychiatrischen Begutachtung, die unauffällig ausfiel“; wenige Tage danach hat er zwei Menschen getötet! „Ein Psychiater hat kurz vor der Entlassung keine Fremd- und Selbstgefährdung festgestellt“, hatte eine Sprecherin der JVA Billstedt erklärt.

Jetzt also: derartige „Gutachten“ bei jedem Waffenantrag? Schneller und treffsicherer wäre Würfeln!

Das Waffenrecht

Klar ist: nichts ist vollkommen, alles kann immer verbessert werden. Das gilt natürlich auch für das deutsche Waffenrecht, das zwar eines der besten, aber auch leider der kompliziertesten der Welt ist. Aber die Betonung muss dann auf dem Wort „Verbesserung“ liegen. Es besteht jedoch der Verdacht, Frau Faeser wolle im  Waffenrecht nur deshalb herumpfuschen, um den Eindruck zu erwecken, sie sei als Innenpolitikerin schnell und gut; darauf kann die Gesellschaft gern verzichten.

Die im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände stellen sich gegen willkürliche Gesetzesverschärfungen ohne faktenbasierte Grundlage und jeden Sicherheitsgewinn. Nach ihrer Ansicht rechtfertigt z. B. auch das Geschehen in der Silvesternacht keine Verschärfung des Waffenrechts. „Alles, was dort passiert ist, ist bereits jetzt verboten und steht unter Strafe. Die Gesetze müssen nur konsequent durchgesetzt werden, ansonsten helfen auch weitere Verbote nichts“. Leider werden Rufe nach einer Verschärfung des Waffenrechts oft reflexartig geäußert, ohne vorher zu prüfen, welche Maßnahmen tatsächlich sinnvoll und erforderlich sind. Einer sinnvollen Änderung des Waffengesetzes stellen sich die Verbände nicht entgegen, dies wurde dem BMI gegenüber deutlich gemacht. Die vorgesehenen Änderungen – soweit bekannt – sind jedoch sachlich nicht begründet.

Letztlich ist es eine gesicherte Erkenntnis:

Wissenschaftler aus dem In- und Ausland belegten anhand von Studien und Statistiken, dass Waffenverbote keinen positiven Effekt auf die Gewaltkriminalität haben. Gesetzestreue Bürger werden durch den Besitz von Waffen nicht zur Gewalt verführtRechtsbrecher kümmern sich nicht um Verbote; sie besorgen sich ihr Tatmittel illegal oder ersetzen es, z.B. durch Messer, Brenn- oder Explosivstoffen.

Und übrigens:

Im Jahr 2014 wurden gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 6.082.064 Straftaten registriert. Lediglich in 0,2% der Fälle waren Schusswaffen involviert. Im Zusammenhang mit Straftaten wurden insgesamt 443 Waffen an Tatorten sichergestellt, wovon 75,7% (335) erlaubnisfrei und 24,3% erlaubnispflichtig waren. Nur 5 erlaubnispflichtige Schusswaffen (4,9%) waren legal besessen, dagegen über 95% in illegalem Besitz. (Quelle Bundeskriminalamt, Wiesbaden)

Also:

Viel Lärm um Nichts – aber Nichts wird sicher dabei herauskommen.

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Verschärfung des Waffenrechts – unnötig, dümmlich und bedenklich !

Politischer Aktionismus

Wann immer es in Deutschland irgendwo zu einer Straftat mit Schusswaffen kommt, entsteht bei der Politik sofort ein „Pawlowscher Reflex“ – nämlich die sofortige Forderung nach einer Verschärfung des Waffenrechts. Das allerdings ist nur das Recht des legalen Erwerbs und Besitzes von Waffen. Es gibt 5,83 Millionen legale Waffen in Deutschland und die gehören zu 2,31 Millionen waffenrechtlichen Erlaubnissen; Eine Million Leute besitzen in Deutschland legal mindestens eine Waffe. Was allerdings die Zahl der illegalen Waffen in Deutschland angeht, so schwankt diese Schätzung zwischen mindestens 20 Millionen und durchaus auch 40 Millionen Stück.

Straftaten und legale Waffen

Leider wird in Deutschland statistisch nicht erfasst, ob und in welcher Anzahl legale Waffen an der Begehung von Straftaten beteiligt sind, wie auch Prof. Pfannenstiel beklagt.

Im Jahr 2014 wurden gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 6.082.064 Straftaten registriert. Lediglich in 0,2% der Fälle waren Schusswaffen involviert. Im Zusammenhang mit Straftaten wurden insgesamt 443 Waffen an Tatorten sichergestellt, wovon 75,7% (335) erlaubnisfrei und 24,3% erlaubnispflichtig waren. Nur 5 erlaubnispflichtige Schusswaffen (4,9%) waren legal besessen, dagegen über 95% in illegalem Besitz.. 4 % der beschlagnahmten Schusswaffen wurden von ihrem rechtmäßigen Besitzer zu einer Straftat (meist einer Beziehungstat) benutzt. Auch das Bundesministerium des Inneren erklärt noch in seinem Bericht an die Innenministerkonferenz der Bundesländer vom 13. Oktober 2014, dass es „die Deliktsrelevanz legal besessener Feuerwaffen, die (auch) beim sportlichen Schießen Verwendung finden, als gering  bewerte.

Mit anderen Worten: der Anteil der legalen Schusswaffen bei einer Straftat ist so verschwindend gering, dass er nicht einmal statistisch erfasst wird und deshalb eigentlich keiner weiteren rechtlichen Aufmerksamkeit bedarf.

Bundesrat fordert Verschärfung des Waffenrechts

 Der Bundestag hat eine Stellungnahme (Drucksache 363/19) zum “Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)” veröffentlicht. Er fordert eine Verschärfung des Waffenrechts: Personen, die vom Verfassungsschutz beobachtet (!) werden, sollen grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig gelten. Dies geht aus seiner Stellungnahme vom 20.09.2019 zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor, der der Umsetzung einer EU-Richtlinie über Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen in nationales Recht dient. Reichsbürgern, Links- und Rechtsextremisten sowie religiösen Fanatikern könnte so leichter der Waffenschein entzogen oder gar nicht erst erteilt werden, so die Ländervertretung. Waffenbehörden sollen nach den Plänen des Bundesrats künftig immer eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz durchführen, um die Zuverlässigkeit eines Antragstellers umfassender als bisher zu überprüfen. Bislang holen die Behörden Auskünfte beim Bundeszentralregister, bei den zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregistern und den örtlichen Polizeidienststellen ein. Stelle sich heraus, dass eine Person vom Verfassungsschutz beobachtet wird, solle sie grundsätzlich keine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen erhalten.

Diese Forderung ist allerdings nicht neu – zur Regelabfrage beim Verfassungsschutz hatte der Bundesrat bereits am 02.03.2018 einen Gesetzentwurf beschlossen (BR-Drs. 39/18 (B)) und beim Deutschen Bundestag eingebracht. Dieser hat bislang noch nicht über den Vorschlag entschieden.

So wichtig war das also bislang nicht!

Wer vertraut denn dem Verfassungsschutz oder den Geheimdiensten?

Der Bundesrat meint:

“Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können“.

Nun haben uns allerdings Erlebnisse der verschiedenen Untersuchungsausschüsse im Amri-Verfahren gezeigt, was wir von der Arbeit, den Erkenntnissen und der allgemeinen Haltung des Verfassungsschutzes und der verschiedenen Geheimdienstbehörden zu halten haben: es wird miserabel gearbeitet, Offensichtliches wird übersehen, Unnötiges wird vermerkt, notwendige Maßnahmen werden unterlassen oder aufgeschoben, und im Zuge der legalen Nachprüfung der Arbeiten dieser Behörden werden Erkenntnisse unterdrückt und verheimlicht, Akten vernichtet, Politiker irregeführt und die Bevölkerung nach Strich und Faden belogen!

Da darf man dann mit Fug davon ausgehen, dass sich in dem Wust von Unterlagen dieser Behörden zahlreiche auch unbescholtene Personen wiederfinden. So wird dann mancher erstaunt sein, wenn er in einen Schützenverein eintreten oder Jäger werden will und erfahren muss, dass er irgendwo einen nicht weiter aufgedeckten Eintrag gegen sich gelten lassen muss und eine Waffenerlaubnis leider nicht erhält.

Das wars dann.

Die gesetzliche Regelung – dann und heute

Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit).

Es soll somit eingefügt werden:

Unzuverlässig sind Personen

„3. a) über die personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern nach§ 3 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder aufgrund entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder gespeichert sind…

In schönem Zynismus fährt der Bundesrat fort:

„Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde.”

Jetzt könnte man ja denken, der Betroffene könnte dann klagen und feststellen lassen, dass ihm die Waffenerlaubnis zu Unrecht verweigert (oder entzogen) wurde.

Das sieht der Bundesrat zunächst mal so:

Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen.

Aha, geht doch – denken wir.

Aber dann heißt es beim Bundesrat:

Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Mit anderen Worten: Du kannst natürlich klagen, aber weil die Beweislast bei Dir liegt, wirst Du leider scheitern – dumm gelaufen, Alter! Heul doch! Klag doch!

Das ist, mit Verlaub, eine rechtsstaatlich verbrämte  Frechheit!

JAWINA meint dazu zu Recht:

Dem Antragsteller wird hier also die Beweislast für ihn betreffende Daten zugeschustert, die mit geheimdienstlichen Methoden erhoben wurden. Wenn das durchkommt, bedeutet es das Ende der Rechtstaatlichkeit in puncto Waffenrecht. Diese Verschärfung ist überdies unnötig, da der Ausschluss von Extremisten vom Waffenbesitz bereits geregelt ist, wie JAWINA-Leser JS kürzlich in einem Kommentar klarstellte:

“Unzuverlässig sind Personen,

  1. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
  2. a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  3. b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
  4. c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

Fazit:

Viele Wege führen nach Rom, aber noch mehr Wege führen aus dem Rechtsstaat heraus. Wenn dann noch die Rechtspopulisten mal zum Zuge kommen, wird’s erst richtig heiter!

 

Meint Ihr

Sehr besorgter

Dr. Wolfgang Lipps