MLUK: Wildtiermanagement – Biodiversität – Nachhaltigkeit ?

NIE GEHÖRT !

Das MLUK Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg hat den Entwurf eines neuen Landesjagdgesetzes veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Dieses Gesetz stellt einen völligen Paradigmenwechsel der Jagdgesetzgebung des Landes dar.

Wir haben uns vor kurzem sarkastisch über diesen Gesetzesvorschlag ausgelassen. Aber wir sind ein Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, das in erster Linie wissenschaftlich arbeitet. Also ist etwas Polemik zwar sehr lustig, ersetzt aber natürlich nicht die ernsthafte Befassung mit diesem Entwurf.

Wir haben deshalb ein Gutachten erstellt:

Modernes Wildtiermanagement Brandenburg

Brauchen wir ein

neues Landesjagdgesetz?

Analyse – Rechtsvergleich – Bewertung

Gutachten

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Auf Seite 27 kommen wir zu folgendem Ergebnis:

Der hier behandelte Entwurf eines Landesjagdgesetzes ist mit Sicherheit immer noch unvollständig und wird in der weiteren Diskussion wahrscheinlich geändert und ergänzt werden. Das dürfte jedoch den Kern dieses Entwurfs, nämlich die bewusste Abkehr von der nachhaltigen Wildbewirtschaftung, nicht beeinträchtigen – er verändert in starkem Maß das bisher geltende Reviersystem, ist um ca. 170 Jahre rückwärtsgewandt, ist weitgehend unvollständig und führt mit Sicherheit zu einer Zersplitterung der Wildbewirtschaftung in Brandenburg mit der Folge, dass Wild in zahlreichen Kleinstrevieren und damit Landübergreifend nicht mehr gehegt werden kann, und offenkundig soll. Er wird in diesem Gutachten sogar für überwiegend und vor allem in seiner Grundentscheidung rechtswidrig angesehen, weil er gerade unter dem Gesichtspunkt der Biodiversität und Nachhaltigkeit und seiner Neubewertung des Tierschutzes in Art. 20a GG und unter Berücksichtigung von § 17 Tierschutzgesetz jedenfalls rechtlich höchst bedenklich erscheint.

Vor allem ist er bewusst und gewollt nicht nachhaltig und vor allem deshalb rechtswidrig. Demgegenüber ist festzustellen, dass die angeblichen Kernanliegen des Entwurfs, nämlich die Wildhege unter Beachtung der vorgängigen Interessen der Land- und Forstwirtschaft, ohne Weiteres und nur durch das geltende Landesjagdgesetz rechtssicher und hinreichend gewahrt sind. Bei jeder Novellierung muss es im Kern immer  bei § 1 bleiben.

Hervorzuheben ist folgendes Zitat aus dem Gutachten:

Von der Grundlage der Nachhaltigkeit in § 1 BJagdG will „der Entwurf nunmehr bewusst und gewollt und jedenfalls eindeutig abrücken und sich aus der Nachhaltigkeit verabschieden. In dieser Abkehr von den allgemein akzeptierten und rechtlich verbindlich festgelegten Postulaten eines nachhaltigenWildtiermanagements liegt der Paradigmenwechsel des Entwurfs. Erkennbar wird das darin, dass der Entwurf sowohl die grundlegenden oben zitierten Vorschriften des Bundesjagdgesetzes als auch insbesondere den § 1 des geltenden Landesjagdgesetzes nicht nur ignoriert, sondern mit seinem neuen § 2 sicherstellt, dass jedenfalls die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes auch nicht hilfsweise gelten können. Deshalb definiert der Entwurf die Rolle der Jagd im ländlichen Raum so, dass sie „aus heutiger Sicht neben der nachhaltigen Nutzung des Wildes vor allem darin besteht, die Wildbestände derart anzupassen, dass eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne erhebliche Beeinträchtigung möglich ist …“. Diese Formulierung reduziert den Wildbestand auf eine möglichst geringe Schädlingsdichte.

Besonders entlarvend ist die Begründung zu § 6 Abs. 3 des Entwurfs, die lautet: „Die hier vorgesehene Regelung soll es mehr Waldbesitzern ermöglichen, die Jagd auf ihren Flächen unmittelbar … zu beeinflussen. Damit wird in Teilen eine Rechtssystematik wiederhergestellt, die zuletzt bis 1850 existierte und am ehesten dem Grundsatz gerecht wird, dass das Jagdrecht untrennbar an Grund und Boden gebunden ist.“ (Fettdruck vom Unterzeichneten).

Deutlicher kann man den Rückschritt in eine Zeit, in der es weder Biodiversität noch Nachhaltigkeit gab, nicht ausdrücken!“

Bewertung:

Dieser Entwurf kann, solange sein Kernanliegen erhalten bleibt, nicht Gesetz werden.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

Download:

Gutachten neues Jagdgesetz Bbg

Gutachten neues Jagdgesetz Bbg

 

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1 Beitrag

  1. Ich befürhte das dieser Entwurf so umgesetzt werden wird.
    Ganz gleich welche Organisationen das für unmöglich halten!

    Das zuständige Fachministerium und die nachfolgenden Dienststellen werden sich das eintauschen bei den Koalitionspartnern!


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