Schlüssel zum Waffenschrank – ein kurzer Leitfaden 2024

Schusswaffen müssen in Waffenschränken aufbewahrt werden, die im Einzelnen im Waffenrecht genau geregelt sind.[1] Wer Anlass zu dem Verdacht gibt, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß behandelt oder nicht sorgfältig verwahrt, kann die Jagderlaubnis (den Jagdschein) verlieren [2].

Das Gesetz sagt allerdings nichts dazu, wie man Schlüssel zu Waffenschränken aufbewahren muss. Klar ist jedoch: wenn unbefugte Dritte relativ leicht an den Schlüssel gelangen können, dann verlieren die Waffenschränke ihre Wirksamkeit.

OVG Münster

Das Oberverwaltungsgericht für NRW hat im August 2023 wörtlich rechtskräftig entschieden [3] (Leitsatz 2):

Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, sind, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.

Was tun?

Das ist zwar „nur“ ein Urteil eines Gerichts, aber das Urteil ist in sich logisch und vertretbar. Man kann davon ausgehen, dass andere Gerichte sich dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Deshalb sollte jeder Waffenbesitzer, insbesondere jede Jägerin und jeder Jäger, sich nach diesem Urteil richten.

Das bedeutet:

  1. Neuen Waffenschrank mit Zahlenschloss kaufen, oder
  2. Kleinen Waffenschrank (Kurzwaffenwürfel) mit Zahlenschloss für die Schlüsselaufbewahrung kaufen – beachten: gleiche Sicherheitsstufe wie Waffenschrank! Oder
  3. Schloss auf Zahlenschloss umrüsten, wo das geht – beachten: entweder vom Hersteller machen lassen oder abnehmen lassen, damit die Zertifizierungsstufe nicht verloren geht!

Bis dahin aber jedenfalls immer:

Tresorschlüssel am eigenen Schlüsselring jederzeit bei sich behalten!

Was bedeutet das?

Das OVG Münster sagt ausdrücklich, dass Aufbewahrungsvorschriften natürlich nur da greifen, „soweit … die tatsächliche Gewalt (über die Waffen) nicht ausgeübt“ wird – s. Zitat oben. Das ist auch richtig. Soweit der befugte Waffeneigner den Schlüssel in der Tasche hat, kann ein Unbefugter nicht darauf zugreifen – hier gilt nichts anderes, als wenn der Befugte mit der Waffe selbst unterwegs ist! Das OVG hat sich dazu in Randziffer 64 seines Urteils ausführlich geäußert.

Problem Zweitschlüssel: entweder wie oben verwahren oder auch in der Tasche haben, allenfalls einem legalen Mitbenutzer [4] überlassen oder sonst in den Waffenschrank selbst einschließen!

Problem Zahlenschloss

Beachten: Wenn unbefugte Dritte eine wenn auch entfernte Möglichkeit haben können, die Zahl des Zahlenschlosses zu kennen oder durch Ausprobieren darauf zu kommen, wird das als fahrlässig und damit als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angesehen werden können. Deshalb: nicht das eigene Geburtsdatum [5] wählen oder das eines Ehepartners, oder eine ähnliche Zahl, auch nicht das umgekehrte [6] Geburtsdatum!

Kleiner Hinweis – behördliches Nachweisverlangen:

Nirgendwo ist gesetzlich vorgesehen, dass Waffenbesitzer der Behörde auf deren, auch noch fristgebundene, Aufforderung hin nachweisen müssen, dass sie die Maßnahmen zur Sicherung der Schlüssel für den Waffenschrank durchgeführt haben. Derartige Verlangen haben letzthin etliche Waffenbehörden versandt. Begründet wird dies mit § 36 WaffG, der in Abs. 3 bestimmt: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.“ Allerdings folgen dann Ausnahmen für frühere Waffenschränke.

Die Aufforderungen zur erneuten Nachweisführung halten wir aber für nicht von § 36 (3) gedeckt und deshalb für rechtswidrig und unbeachtlich – das ist allerdings verwaltungsrechtlich vielleicht streitig; denn wenn man eine derartige Aufforderung als Verwaltungsakt ansehen wollte, müsste Widerspruch eingelegt werden – allerdings innerhalb eines Jahres nach Zugang, wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlen sollte. Wir halten diese Aufforderungen mangels gesetzlicher Ermächtigung und im Hinblick darauf, dass es genügt, den Schlüssel ständig bei sich zu tragen, für nichtig.

Dr. Wolfgang Lipps  Februar 2024

Fußnoten:

[1] § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV – die detaillierte Regelung in 13 AWaffV gilt auch für Waffenräume. Beachte: Altregelung bis 05.07.2017 für Bestandstresore, danach vereinfachte Regelung je nach Anzahl Waffen, Gewicht des Schrankes, Innentresor oder nicht!

[2] § 5 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

[3] Aktenzeichen 20 A 2384/20 vom 30.08.2023 = OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – dejure.org

[4] Gem. § 13 Abs. 8 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verordnung) ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (siehe § 13 Abs.8 AWaffV) zulässig – s. dazu https://jagdrecht.de/waffenrecht/waffenaufbewahrung-transport/waffenaufbewahrung-und-zweiter-wohnsitz-gemeinsame-nutzung-eltern-kinder-bestandsschutz-alter-waffenschraenke/

[5] VGH München, Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495

[6] VG München, Beschluss v. 25.11.2019 – M 7 S 19.4360

 

1.Nachtrag 15. April 2024

Das „Schlüssel-Urteil“ wird nicht angewendet in den Bundesländern Bayern Thüringen und Rheinland-Pfalz, weil weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften das vorsehen. Das gilt auch für Niedersachsen. Hier genügt es also, die Schlüssel so aufzubewahren, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff haben.

 

2. Nachtrag 20. April 2024

In einem Podcast des „Überläufer“ erläutert Richter Dr. Henning Wetzel Herrn von Bothmer sehr ausführlich und präzise die Einzelheiten des „Schlüsselurteils!; in Ausgabe 03/2024 von „Der Überläufer“ auf S. 52 ff. wird das auch beschrieben.

Ich habe dem „Überläufer“ allerdings dazu ergänzend wie folgt geschrieben:

“ Sehr geehrter Herr von Bothmer,

die detaillierten und sehr präzisen Ausführungen von Dr. Wetzel in Heft 3/2024 Seite 52 ff. lassen, ebenso wie das Urteil des OVG Münster, die Inhaber von „Schlüsselschränken“ jedenfalls für die nächsten Jahre immer noch ziemlich ratlos zurück. Denn die Umrüstung von Schlüsselschlössern auf Zahlenschlösser ist teils nicht möglich, jedenfalls aber teuer und extrem zeitaufwendig; die Anschaffung von kleinen „Schlüsselsafes“ ebenso und darüber hinaus noch in Fällen der „Bestandsschutzschränke“ rechtlich unsicher (worauf Wetzel richtig hinweist). Und ein Safeschlüssel in der Schlafanzughose ist zumindest höchst unbequem, um mal die sonstigen Probleme im Schlafzimmer noch unerwähnt zu lassen.

Das Urteil ist zunächst einmal nur ein Urteil eines Gerichts und kein Gesetz, wenn auch sehr logisch und wahrscheinlich für nachfolgende Gerichte höchst verführerisch. Es ist rechtlich keineswegs unbedenklich – auch das erwähnt Dr. Wetzel zu Recht -, weil das Gesetz in § 13 WaffG i. V. m. der AWaffV eben keine Gesetzeslücke enthält, sondern die Entscheidung, welche Maßnahme zur Verhinderung eines unberechtigten Zugangs zur Waffe „erforderlich“ ist, bewusst dem Waffeneigentümer überlässt!

Deshalb haben einige Bundesländer, so z. B. Bayern, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, schon erklärt, ihre Behörden würden das Urteil nicht anwenden.

Akut wird das Problem erst, wenn eine Behörde eine – zulässige – anlasslose Kontrolle des Waffenschranks vornimmt. Wenn dann der Waffeneigentümer den Schlüssel aus der Tasche zieht, ist alles in Ordnung. Die Frage des Kontrolleurs, wo der denn den Schlüssel nachts aufbewahrt, muss er – dazu sagt Wetzel leider nichts – m. E. nicht beantworten. Denn das WaffG gibt der Kontrollbehörde nicht das Recht zu Verhören (oder zu zu weitgehenden schriftlichen Anfragen!), sondern nur zur Überprüfung des gegenwärtigen Verwahrzustandes. Auf eine derartige Frage wäre die richtige Antwort also allenfalls: „da machen Sie sich mal keine Sorge“. Und mehr nicht. Aber ich weiß, das ist viel verlangt – „Männermut vor Königsthronen…“ und so.

Die, natürlich selbst unglaublich schlau versteckte, Keksdose hat also m. E. noch gewisse Chancen. Schwer haben´s aber erst mal die Leute in NRW.

 Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil“

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

3. Nachtrag 19. Mai 2024

Auch in Baden-Württemberg wird das „Schlüsselurteil“ nicht angewendet.

Innenminister Thomas Strobl (CDU) hat in einem Schreiben an Landesjägermeister Dr. Jörg Friedmann im April 2024 klargestellt, dass zwar „der Waffenschrankschlüssel als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen“ ist und das deshalb durch die Waffenbehörden „als Teil der Waffenaufbewahrung im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle zu prüfen“ ist. Da es aber keine gesetzliche Regelung hierfür gibt, sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Fazit:

es genügt, den Schlüssel so zu verwahren, auch in Verstecken, dass unbefugte Dritte ihn nicht finden können – die erforderliche Sorgfalt ist dem Einzelnen überlassen, muss aber gegebenenfalls die prüfende Jagdbehörde zufriedenstellen.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

4. Nachtrag 27. Mai 2024

Inzwischen steht fest, dass die Behörden aller Bundesländer (mit Ausnahme von Berlin und Rheinland-Pfalz, die noch nicht rechtzeitig Stellung genommen haben) das Urteil nicht anwenden.

Dr. Wolfgang Lipps

5. Nachtrag 08. Juni 2024

Neues Schlüsselurteil: Gerichte haben Gesetze nicht zu ersetzen!

Das neue Urteil vom OVG Niedersachsen in Lüneburg (AZ: 11 LB 508/23) bestätigt die nunmehr herrschende Rechtsauffassung, die sowohl wir von Anbeginn vertreten haben, als auch der Justiziar des Verbandes der Büchsenmacher, RA Teppe, und andere: es fällt nicht in die Zuständigkeit der Gerichte, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die eine gesetzlich vorhandene Regelung ersetzen sollen. Das aber hat das berühmte „Schlüsselurteil“ des OVG NRW getan.

Es ist mithin unbeachtlich.

Dr. Wolfgang Lipps