„Ist dies auch Schwachsinn hat es doch Methode“

Landesjagdgesetz Brandenburg – ein Entwurf von geradezu umwerfender Dämlichkeit!

Dieser Blog hatte schon öfter Gelegenheit, sich über das brandenburgische Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz (MLUK) auszulassen – über geballte jahrelange Inkompetenz der politischen Entscheidungsträger bis hin zu bösartigen und rechtsfernen (um nicht zu sagen rechtswidrigen) Maßnahmen dieser Behörde. Denn was die Jagd angeht, so wird die Arbeit dieses Hauses geprägt dadurch, dass der jeweilige Herr Minister, gegenwärtig nach Herrn Vogelsänger der Herr (nur noch) Vogel, erkennbar alles kritiklos absegnet, was sein oberster Jagd- und Forstknecht, Herr Dr. Leßner, ihm vorlegt – und wenn er dazu auf einem Currywurstteller quer durch die Senfreste unterschreiben müsste.

 

Beweis: das dümmste Jagdgesetz seit 174 Jahren

Die beiden erwähnten Herren

haben ein neues Landesjagdgesetz entworfen, das „dem Fass den Boden mitten ins Gesicht schlägt“, will sagen, in rundum mieser Qualität (Satzfehler, Kommafehler, schlechtes Deutsch) geradezu hanebüchene Falschbehauptungen, dumme Legenden und abstruse Vorstellungen zuhauf enthält.

Das Landesjagdgesetz heute

Das heute noch in Brandenburg geltende  Bundesjagdgesetz sagt sehr schön:

„Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.“

Anerkannter Maßen ist dazu das geltende LJagdG Bbg eines der Besten – sein § 1, das Grundgesetz der ethisch vertretbaren Jagd, lautet schlicht und sehr gut:

„Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.“

Der Entwurf stattdessen: rückwärtsgewandt und undurchführbar.

Das Machwerk beginnt mit einer Einleitung auf insgesamt 7 Seiten, die im Wesentlichen mit weitgehend unbelegter bis falscher Polemik gefüllt sind – historischer Unsinn, irreführende Zahlenspielereien, falsche Gewichtungen, übersehene Fakten usw. usf. – das alles zu behandeln würde den Rahmen dieser Stellungnahme sprengen. Der Landesjagdverband Brandenburg bescheinigt dem MLUK zutreffend, es sei „von jeglichem Sach- und Fachverstand verlassen“ – eine sehr freundliche Umschreibung, fürwahr! Andere gleichermaßen vernichtende Kommentare lassen nicht auf sich warten.

Die Reise in die Vergangenheit.

Die Einleitung erwähnt die bürgerliche Revolution von 1848 und klittert dann gleich mal die Geschichte im Sinne der beiden Verantwortlichen Meister und Schreibknecht. So wird behauptet:

„Die Wildbestände sanken nach 1848 vielerorts in kurzer Zeit auf ein verträgliches Maß. Nur kurze Zeit später setzte sich allerdings die Reaktion aus Adel und Bürgertum durch.“

Tatsächlich wars anders:

„Jeder Grundeigentümer durfte nun auf seinem Besitz jagen, egal wie groß dieser war.

Als Folge der freien Jagd, die es den Bauern erlaubte den Wildschaden auf ihren Äckern und in ihren Wäldern durch Abschüsse zu begrenzen, wurde der Schalenwildbestand insbesondere in gemeindenahen Gebieten stark dezimiert.  Zugleich stieg durch die unreglementierte Jagd die Zahl der Jagdunfälle drastisch an. Die intensive Verfolgung ließ das Rotwild aus manchen Regionen verschwinden.“

Und dann wurde das vernünftige Reviersystem geboren.

Der Entwurf sieht jetzt, neben zahlreichen anderen Sottisen, vor, dass jeder Waldeigentümer, der mehr als 10 ha Land besitzt, dann aus der Jagdgenossenschaft seines gemeinschaftlichen Jagdbezirks austreten und sein Land selbst bejagen kann, wenn darin mindestens 1 ha jagdbare Fläche liegt.

Was für ein hanebüchener Unsinn!

Schon 1848 hat man sehr schnell erkannt, dass solche Flächen nicht bejagbar sind. Heute gilt das noch mehr.

Denn:

Heute hat der Tierschutz – verankert im Jagdrecht, insbesondere in der Hegepflicht und den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit – einen ganz anderen und grundgesetzlich geschützten Stellenwert. Dieser und der Natur- und Artenschutz bewahren europaweit, nicht nur in Deutschland und erst recht nicht im „Zwergstaat Brandenburg“, sowohl das Wild als auch seinen Lebensraum. Und heute führen wir Waffen und optische Hilfsmittel, mit denen kleinräumig schon aus Sicherheitsgründen nicht gejagt werden kann.

Mit anderen Worten:

Wir sind 174 Jahre weiter als die Entwurfsväter!

Der Entwurfsverfasser und sein ministerieller Sponsor wollen dem deutschen Kleinwaldbesitzer wieder zum Recht auf Tötung aller „Waldschädlinge“, zu denen Schwarzwild bekanntlich nicht gehört, verhelfen und ihn auf zimmergroßen Flächen rumballern lassen. Und die anderen Jäger sollen so jagen, dass jedenfalls im Wald die natürliche Verjüngung allerorts gewährleistet ist!

Insgesamt atmet das Machwerk das Prinzip:

Wald ohne Wild!

Der Rückschritt in die Vergangenheit wird auch als Nostalgie bezeichnet.

Nostalgie – eine Krankheit?

„Dabei hat die Nostalgie selbst keinen guten Ruf. Der Duden definiert sie als „Gestimmtheit, die sich in der Rückwendung zu einer vergangenen, in der Vorstellung verklärten Zeit äußert“, und die unter anderem von einem Unbehagen an die Gegenwart ausgelöst werden kann. Wird jemand als „Nostalgiker“ bezeichnet, schwingt oft noch der Vorwurf der Wirklichkeitsflucht mit. Der Schweizer Arzt Johannes Hofer, auf den der Begriff zurückgeht, beschrieb Nostalgie zunächst sogar als ein krank machendes Heimweh.“

Die alte gute Zeit

O lernet doch ihr armen Knecht‘ und Wichte,

O lernt doch unseres deutschen Volks Geschichte,

Und preist nicht groß und herrlich jene Zeit,

Die Zeit der niedrigsten Erbärmlichkeit!

Doch nein, ihr bleibt bei eurem dummen Schwätzen,

Ihr wollt der guten Zeit ein Denkmal setzten…

(Hoffmann von Fallersleben, August Heinrich: Unpolitische Lieder, 1.+ 2. Theil, 1. Theil, Hamburg 1841, S. 39-40))

Zum dummen Schwätzen gehört in diesem Entwurf u. a.: die Jäger hegen hohe Wildbestände, missachten die Interessen der kleinen Waldbesitzer, werden dabei von den Landwirten unterstützt, und schützen damit nur das Wild, das es aber nicht nötig hat. Die Jagdbehörden werden getäuscht und sind machtlos usw. Wer das Papier sorgfältig liest, findet noch mehr Unsinn.

Lassen wir´s für heute mal dabei.

Unser abschließendes Postulat:

Herr Minister Vogel sollte zurücktreten.

Herr Dr. Leßner sollte eine Aufgabe erhalten, bei der er keinen Schaden mehr anrichten kann – Parkplatzverwaltung im Behördenzentrum oder so.

Das Landesjagdgesetz bleibt.

Ihr auf Höchste konsternierter

Dr. Wolfgang Lipps

Forst Brandenburg – ein „Saftladen“?

Brandenburg liegt an fünfter Stelle der waldreichen Länder der Bundesrepublik. Insgesamt gibt es in Brandenburg rund 1,1 Millionen ha Wald, das entspricht 37% der Landesfläche. 9,7% aller Wälder Deutschlands befinden sich auf Brandenburgischem Grund und Boden. Der private Wald, ca. 57% des gesamten Waldes, gehört ca. 100.000 Waldbesitzern, meist kleine Bestände unter 10 ha.

Die erste Sau rennt durchs Dorf.

Seit nahezu 15 Jahren basteln die Brandenburger an ihrer Forststruktur.

2008 gabs dann ein Gesetz zur Neuorganisation der Forststruktur. Seit 2012 werden hoheitliche bzw. gemeinwohlorientierte und wirtschaftliche Leistungen getrennt und in zwei verschiedenen Oberförsterei-Arten wahrgenommen. Die 14 Landeswaldoberförstereien mit 160 Revieren bewirtschaften die 270.000 Hektar Landeswald. Außerdem sind sie für die jagdlichen Aufgaben im Landeswald zuständig.  Die 30 Oberförstereien mit 208 Revieren sind zuständig für hoheitliche und gemeinwohlorientierte Aufgaben im gesamten brandenburgischen Wald. Sie sind als untere Forstbehörden zuständig für Genehmigungen, für die Sicherung der Interessen für den Wald als Träger öffentlicher Belange und beraten die rund 100.000 Waldbesitzer. Der Waldschutz und die Waldbrandüberwachung gehören ebenso zu ihren Tätigkeiten, wie die Waldpädagogik.

Die Kritik riss nicht ab, und die Forstpolitik in Brandenburg machte bis heute nur selten mal „bella figura“. Deshalb wollte schon der zuständige Minister Vogelsänger – dem wir öfter unterstellt haben, dass er nix vom Fach versteheReformversuche unternehmen, hat die aber nie so richtig durchgekriegt.

Zufrieden ist eigentlich hier in Brandenburg niemand, und seit so richtig klar geworden ist, dass die Forstpartie nicht nur Klimawandel mit Dürre und Borkenkäfer und Co., sondern auch ihre eigenen Fehler der Vergangenheit mit einem Umbau von „Wald ohne Wild“ betreiben will, haben sie es sich auch mit den Jägern verdorben.

Da wird die zweite Sau durchs Dorf getrieben, bevor die erste den Dorfausgang erreicht hat.

Denn unser neuer Minister, Herr Vogel (ein würdiger Nachfolger von Herrn Vogelsängerkein Witz!) hat gerade ein Gutachten vorgestellt (nachstehend abgedruckt), das den harmlosen Titel „Evaluation des LFB“ trägt – des Landesforstbetriebs – aber tatsächlich nicht nur ziemlich krasse Reformvorschläge enthält, sondern zuerst einmal eine vernichtende Darstellung des bisherigen Zustands der Forstpartie in Brandenburg liefert.

Ein niederschmetterndes Urteil!

Denn da lesen wir z. B.:

–       ein Betrieb  wie der LFB mit mehr als 100 Mio Euro Umsatzvolumina muss auf allen Ebenen als ein solcher geführt werden

–       Gelingt kein Konsens über eine Zielstruktur, wird es den LFB in weniger als 10 Jahren de facto nicht mehr geben.

–       Ein unternehmensweites Controlling, welches als Führungsinformationssystem dient und genutzt wird, ist derzeit nicht existent. Mehr als 50 % der in der Kosten- und Leistungsrechnung verbuchten Kosten sind nicht direkt auf die Leistungserstellung geschlüsselt. Eine betriebswirtschaftliche Steuerungsentscheidung ist mit dieser Struktur der quantitativen Daten nur bedingt möglich.

–       Im Landeswald können nicht ausreichend Schlüsse aus den vorliegenden Daten gezogen werden. Auch im Bereich der Leistungen der Oberförstereien und Hoheitsreviere wurden zum Teil erhebliche Defizite festgestellt.

–       Sofern formulierte Ziele vorliegen, können diese – mangels Zahlen – nicht nachgehalten oder deren Einhaltung evaluiert und hinterfragt werden.

–       Es braucht Standards und ein Qualitätsmanagement.

–       Entgegen der Haushaltsordnung des Landes dienen im LFB alle Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben.

–       Der LFB bekommt rund 60 Mio Euro als Finanzierungsmittel, Zuweisung für die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben und Aufgaben der Gemeinwohlleistung. Eine Spartenrechnung ist nicht existent, daher ist die Trennung zweckgebundene Mittel für beispielsweise die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht möglich.

–       Das hohe Durchschnittsalter der Beschäftigten wirkt sich negativ auf die Produktivität aus.

–       Die Eingruppierung der MitarbeiterInnen in den Hoheits- und Landeswaldrevieren steht nicht im Einklang mit den wahrzunehmenden Aufgaben, den Kompetenzen, der Tragweite und der Verantwortung.

–       Eine strukturelle Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen ist im SFB bislang nicht vorhanden.

–       Ferner ist eine Verzahnung der Fort- und Weiterbildung mit der fachlichen Expertise des Landeskompetenzzentrums Forst Eberswalde in weiten Teilen nicht gegeben.

–       Eine Kostendeckung der Landeswaldbewirtschaftung ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass zu schlagende Holzmengen unter Berücksichtigung des erntekostenfreien Erlöses analysiert werden, was dazu führt, dass durch Holzhieb nach Abzug der Erntekosten Verluste entstehen.

–       Der Fahrzeug- und Maschineneinsatz ist nicht geplant und gesteuert. Die Investitionen in den Fahrzeug- und Maschinenpark folgen keiner betriebswirtschaftlichen Logik. Die Auslastung der forstwirtschaftlichen Groß- und Spezialmaschinen rechtfertigt den Bestand an Maschinen nicht.

usw. usf. ….

Genug, genug! Was haben die Verantwortlichen eigentlich seit 2008 getan?

Über die Handlungsempfehlungen dieses Gutachtens muss mit Sicherheit geredet werden, und sie sind sorgfältig zu überdenken. Eines aber zeigt sich jetzt:

so stümperhaft wie bisher sollte der notwendige Waldumbau wirklich nicht mehr betrieben werden.

Neue Förster braucht das Land!

Oder?

Dr. Wolfgang Lipps

Forstreform bbg 2021

 

Brandenburg: Minister Axel Vogel schafft das Jagdrecht ab

Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) setzt in weniger als 2 Monaten nach seiner Amtseinführung den Grundsatz „Wald ohne Wild“ mit der Ankündigung weiterer grob rechtswidriger Maßnahmen rücksichtslos durch!

Der Herr Minister.

Seit dem 20.11.2019 haben wir in Brandenburg einen neuen Minister, der u. a. für Forst und Jagd zuständig ist – Gebiete, auf denen er nur wenig Sachkenntnis besitzen dürfte (Ausbildung: 11 (!) Jahre Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen, Abschluss: Dipl. Kfm. Dipl. Ökonom; Berufstätigkeit: grüner Berufspolitiker).

Am 17. Januar 2020 hat er (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) eine Presseinformation veröffentlicht, die, wie wir das von seinem Vorgänger Vogelsänger sattsam gewohnt waren, in der ersten Zeile gleich grammatikalisch falsch anfängt – hier ist mal der Akkusativ dem Dativ sein Feind – und diein etwa besagt:

Die afrikanische Schweinepest steht vor der Tür. Sie kann am besten mit Drückjagden auf Sauen bekämpft werden. Bei derartigen Jagden wird allerdings auch anderes Schalenwild wie Rotwild, Damwild, Muffelwild und Rehwild hochgemacht. Da ist es nur praktisch, und obendrein wünschenswert, wenn man dieses Wild gleich mit abschießt.

Dummerweise hat das allerdings ab 16. Januar Schonzeit.

Aber das macht nix!

Denn (Fettdruck von uns):

Die oberste Jagdbehörde wird auf Antrag die Schonzeit für das übrige Schalenwild in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und in den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus bis 31. Januar aufheben, wenn auf Drückjagden gezielt und schwerpunktmäßig auf Schwarzwild gejagt werden soll.“

Der Naturfreund, der Wildbiologe, der Tierschützer und vor allem der Jäger reiben sich entsetzt die Augen. Das umso mehr, wenn sie in der Begründung für diese unfassliche Maßnahme lesen, was den Herrn Minister (oder den, der ihm das eingeschwenkt hat) wohl zu diesem Unsinn motiviert hat:

„Weder die Treiber, noch die Hunde, noch das Wild können hier unterscheiden beziehungsweise steuern, wer beunruhigt wird.“

Das zusammen mit dem übrigen Inhalt dieses Pamphlets ist nun der Gipfel der Dümmlichkeit. Offensichtlich meint der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat): da das dämliche Schalenwild ohnehin nicht kapiert, welche Existenzbedrohung die ASP für den brandenburgischen Züchter von „Borstenvieh und Schweinespeck“ bedeutet, könne man es bei Gelegenheit gleich mal mit umnieten, Schonzeit hin oder her.

Und zudem soll der Hinweis auf die Landkreise wohl bedeuten, dass, wenn irgendwo eine Drückjagd auf Sauen stattfinden soll, in allen diesen Landkreisen die Schonzeit für Schalenwild aufgehoben werden soll. Da kann dann jeder, auch wenn er an der Drückjagd nicht teilnimmt, bei sich das geschonte Wild erlegen?

Oder wie oder was?

Die Reaktionen.

Wie nicht anders zu erwarten, hat das zu erheblichem Widerspruch geführt.

Der Landesjagdverband Brandenburg hat wie schon im Falle der Mindestabschusspläne wachsweich und teilweise unrichtig eine Bitte an die Jägerschaft geäußert, gegenüber dem Ministerium aber – das diesen Verband erkennbar ohnehin nicht mehr sehr ernst nimmt – vornehme Zurückhaltung gezeigt.

Der Verband der Berufsjäger hat diesem Brief in einem lesenswerten Schreiben an den Minister persönlich sachlich und detailliert widersprochen und fordert die Einhaltung der in der DVO zum LJagdG neu festgesetzten Schonzeiten.

Die Deutsche Wildtier Stiftung hat noch wachsweicher als der LJV vorgeschlagen, es solle doch bei der Schonzeit bleiben.

Und „3 Schwergewichte der Jagd“, nämlich die Herren Klaus Mordhorst, Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel und Prof. Dr. Christoph Stubbe haben diesem Pamphlet des Ministers (oder dessen, der ihm das eingeschwenkt hat) in einem ebenfalls sehr lesenswerten Brandbrief an die Jägerschaften heftig widersprochen. Zudem weisen sie zu Recht darauf hin, dass angesichts der Haltung des LJV bei der anstehenden Vorstandswahl dieses Verbandes etwas Nachdenken erforderlich sei – Nachtigal, ick hör dir trapsen!

Alle diese Äußerungen sind nett und teilweise richtig, aber sie sind halt nur Meinungen und gut gemeinte Appelle. Wie wir die Forstpartie in Brandenburg und unseren neuen Herrn Minister  einschätzen, dürfte hier der beliebte Grundsatz gelten:

Der Hund bellt und die Karawane zieht weiter!

Was sagt denn eigentlich das Jagdrecht?

Alle diese freundlichen mahnenden und besorgten Verlautbarungen lassen nämlich eines völlig außer Betracht:

Die teilweise und für begrenzte Zeit erfolgende Aufhebung der Schonzeit für Schalenwild, sei sie nun auf die Reviere der Drückjagden bezogen oder, wie dieser unsägliche Brief nahelegt, auf ganze Landkreise, verstößt schlicht gegen das geltende Jagdrecht in Brandenburg.

Schonzeiten sind rechtstechnisch Verbotsregelungen, denn das Gesetz, hier führend das Bundesjagdgesetz, definiert exakt Jagdzeiten und bestimmt sodann, dass außerhalb der Jagdzeiten das Wild mit der Jagd zu verschonen ist. Mit anderen Worten, es ist verboten, Wild außerhalb der Jagdzeit zu erlegen.

Verbotsgesetze sind eng auszulegen. Noch enger sind Ausnahmen von derartigen Verboten auszulegen und anzuwenden.

Zunächst sagt das Bundesjagdgesetz (Fettdruck von uns) auch nach der Föderalismusreform:

  • 22 Jagd- und Schonzeiten

(1) ….. Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

Das Landesjagdgesetz Brandenburg kennt deshalb ebenfalls derartige Ausnahmen, und zwar:

  • 31 Jagd- und Schonzeiten

 (1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

…..

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.

 (3) Die oberste Jagdbehörde kann

 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben;

Dazu lesen wir:

  • 29 Regelung der Bejagung

…..

(10) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

    1. nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen;

Dann verweisen wir noch auf die §§ 1 des BJagdG und des LJagdG Bbg und in Bezug auf § 31 Abs. 2, s. o., auf

Naturschutzgesetz Brandenburg

Abschnitt 6
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

37
Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst:

    1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,

Ergebnis:

Das Schreiben des Herrn Ministers (oder dessen der es ihm eingeschwenkt hat) vom 17.1.2020 verstößt eindeutig gegen § 31 des Landesjagdgesetzes. Allein diese Vorschrift rechtfertigt einen Eingriff in die Schonzeiten. Sie ist, wie gesagt, eng auszulegen – das „insbesondere“ lässt zwar ggfls. andere Gründe zu, aber die müssen eben schwerwiegend und genau angegeben sein. Zudem muss dann die Rechtsgrundlage genau zitiert werden, um Nichtigkeit zu vermeiden (OVG Berlin-Brandenburg). Aber auch von „sonstigen Rechtfertigungsgründen“ ist in der Mitteilung des Ministers nichts zu sehen!

Nicht eine einzige der (somit bislang) abschließend aufgezählten Ausnahmegründe trifft auf den Sachverhalt zu, den der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) anlässlich von Drückjagden auf Sauen regeln will. Er wird doch wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, sein Schreiben diene der Wildseuchenbekämpfung im Sinne des § 31 LJagdG! Denn das betrifft natürlich nur die Aufhebung von Schonzeiten für diejenigen Tiere, bezüglich derer eine Seuche zu befürchten oder eingetreten ist. Denn die ASP kann doch wohl nicht damit bekämpft werden, dass ein Rothirsch erlegt wird, weil die Gefahr besteht, dass sich irgendwo an der deutsch-polnischen Grenze ein brandenburgisches Wildschwein bei einem polnischen Wildschwein ansteckt!

Oder für wie blöd hält der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) den brandenburgischen Jäger?

Wir stellen abschließend fest:

Die von unserem neuen Minister (oder dem, der ihm das eingeschwenkt hat) vorgesehene Schonzeitenregelung verstößt nicht nur gegen den inzwischen im Grundgesetz verankerten Tierschutz und damit eindeutig auch gegen die „anerkannten allgemeinen Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“ (also gegen § 1 LJagdG und BJagdG), sondern schlicht und einfach, aber gleichzeitig grob, gegen das Landesjagdgesetz. Sollte eine derartige Genehmigung eines Antrages eines Drückjagdveranstalters durch schlichten Verwaltungsakt geschehen, wäre dieser schon deshalb nichtig, weil abgesehen von der fehlenden Rechtsgrundlage ein Eingriff in die Schonzeiten nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde und nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages ergehen kann. Aber selbst eine derartige VO, ohnehin nicht praktikabel, wäre nichtig.

Und nur mal ganz am Rande: Jeder Jäger, der diesen Blogbeitrag gelesen hat, kann auch dann nicht mehr nach dem 15. Januar 2020 auf Schalenwild schießen, wenn der Herr Minister das erlauben sollte: denn dann muss er damit rechnen, dass diese Erlaubnis nichtig, weil rechtswidrig, ist. Wenn er jedoch meint, der Minister habe Recht, dann nimmt er zumeist billigend in Kauf, dass der Minister nicht Recht hat. Das nennen wir den „bedingten Vorsatz„, und der reicht zu einer Strafbarkeit nach § 17 TierSchG bei der Tötung eines Wirbeltieres ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Der Schütze riskiert also seinen Jagdschein und, falls vorhanden, seine Jagdpacht. Da können wir nur raten, auf diesen Persilschein von Herrn Vogel nicht zu vertrauen!

Dem Herrn Minister kann deshalb nur eindringlich ans Herz gelegt werden, sich von diesem Pamphlet (und am Besten gleich von dem, der ihm das eingeschwenkt hat) schleunigst zu trennen und es für obsolet zu erklären!

Somit gilt die alte Juristenweisheit: betroffenes Geschrei ist gut und schön, aber ein Blick ins Gesetz klärt ein für alle Mal die Rechtslage.

Deshalb anstelle eines kräftigen Weidmannsheils heute mit einem ebenso kräftigen Fiat Iustitia

ihr

Dr. Wolfgang Lipps

PS:

Wir haben heute, am 26.01.2020, den Minister persönlich von unserer Rechtsansicht unterrichtet und um Beibehaltung der Schonzeiten gebeten – Brief 2 an Minister 

PPS vom 04.03.2020:

Mit Antwort Minister MLUK
vom 04.03.2020 hat das Ministerium durch Herrn Dr. Leßner geantwortet. Danach wurden die Anträge auf Schonzeitverlängerung in allen Einzelfällen sorgsamn auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen geprüft.