Nachtsicht- und

Wärmebildgeräte

im jagdlichen Einsatz

 

Technik, Rechtslage und jagdliche Praxis bezüglich der Verwendung von

Nachtsichtgeräten und Wärmebildgeräten

In der Bundesrepublik Deutschland

Ein gutachterlicher Leitfaden für Jäger

in der Bundesrepublik Deutschland und

für deren Auslandsjagd

 

Liepe, Juli 2018

 

Inhalt

  1. Kennzeichnung
  2. Die Geräte für den jagdlichen Einsatz

Multifunktionales Wärmebildgerät TIR-M 35

Wärmebild-Monokular TIR-V 50

Nachtsicht-Monokular NIR-V

Multifunktionales Nachsichtgerät NIR-M

  1. Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

BJagdG, WaffG und WaffVO

Rechtsprechung

Behördliche Praxis des Bundeskriminalamts

Zwischenergebnis

            Exkurs 1: Das Urteil des BVerwG zu sog. „Halbautomaten“

            Exkurs 2: Adapter

            Exkurs 3: Zielpunkt und Fadenkreuz

            Exkurs 4: Die bayerische Ausnahmelösung: behördlicher Auftrag!

            Ergebnis der Exkurse

  1. Fragen

       2.Formulare

Formular 1: Endverbraucher Optik

Formular 2: Händler/Weiterverkäufer Optik

Formular 3: Adapterverkauf an Endverbraucher

Anlagen

Anlage A          Flyer TIR-M 35 multiple-use

Anlage B          Flyer NIR-M multiple use

*  *  *

  1. Kennzeichnung:

In der Bundesrepublik Deutschland ist es nach § 19 Abs. 1 Ziffer 4 Bundesjagdgesetz verboten, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild,…zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; … Die einzelnen Landesjagdgesetze können Ausnahmen für bestimmte Schalenwildarten vorsehen. Grundsätzlich ist also die Nachtjagd im Wesentlichen nur für die Bejagung des Schwarzwildes von Bedeutung.

Gerade hier aber liegt heutzutage ein Schwerpunkt der Jagd. Der Bestand an Schwarzwild nimmt rapide zu und ist mit den bislang zulässigen Jagdmethoden so gut wie nicht mehr zu regulieren. Hinzu kommt die Gefahr der afrikanischen Schweinepest. Der Bestand muss also reguliert werden, und zwar nicht nur zur Verhütung von Wildschäden, sondern auch im Hinblick auf Wildkrankheiten wie insbesondere die afrikanische Schweinepest, die aus dem Osten kommend sich langsam in Richtung der Bundesrepublik Deutschland ausbreitet. Deshalb mehren sich die Stimmen in Literatur und Jagdpraxis, Erleichterungen für die Nachtjagd auf Schwarzwild gesetzlich vorzusehen [1].

Derartige Erleichterungen sind bereits dadurch, wenn auch unvollkommen, praktisch geworden, dass in etlichen Bundesländern die Verwendung von Schalldämpfern erlaubt ist. Das wird sich in alle Bundesländer fortsetzen. Es ist jedoch illusorisch, zu glauben, dass nur durch die Reduzierung des Schussknalls höhere Schwarzwildstrecken möglich sein müssten.

Deshalb ist bereits jetzt abzusehen, dass in bestimmten Fällen die Verwendung von Nachtsichttechnik in Zukunft auch dann zulässig werden wird [2], wenn diese Technik unmittelbar für die Schussabgabe eingesetzt wird [3]. Gemeint sind also Nachtzielgeräte.[4] In einigen Bundesländern sind bereits im Hinblick auf die afrikanische Schweinepest Ausnahmegenehmigungen erteilt worden.[5]

Diese sind, wie das Gutachten nachfolgend noch näher ausführen wird, gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland nach Paragraf 19 Abs. 1 Ziffer 5 a) verboten, wobei dieses Verbot nicht nur die Verwendung, sondern sogar den Besitz erfasst. Das Verbot gilt aber nur für Geräte mit bestimmter Technik, und es gilt nur dann, wenn das Gerät unmittelbar zum Zielen und der gezielten Schussabgabe verwendet wird oder nur dafür überhaupt eingesetzt werden kann. Das wird nachfolgend noch im Einzelnen erläutert.

Verfasserin dieses Gutachtens ist

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Neue Parsteiner Strasse 3 (Vorwerk) in 16248 Liepe, eingetragen im Amtsgericht Frankfurt/Oder zu HRB 12648 FF, und mit der Steuernummer: 065/111/04260, www.institut-jagd-umwelt.de Seit Jahren berät das Institut Einzelpersonen, Unternehmer, Unternehmen und Institutionen in Fragen, die sich mit Jagd, Natur und Naturschutz, im weiteren Sinne aber mit unserer Umwelt befassen. Dazu gehören Fragen der Umweltverträglichkeit von Produkten und unternehmerischem Handeln, Fragen zu erneuerbaren Energien, wirtschaftliche Nachhaltigkeit  u.a.m. Auf diesen und verwandten Gebieten wird geforscht und beraten und werden Gutachten erstattet, Projekte betrieben und gefördert und Seminare, Workshops und Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt. Aus dieser Tätigkeit ist in den vergangenen Jahren zwangsläufig eine Erweiterung und Zunahme der Beratungsfelder des Instituts entstanden. Immer öfter werden Unternehmer und Unternehmen über den Bereich Natur und Umwelt hinaus in wirtschaftlichen Fragen beraten. Deshalb wurde mit besonders versierten Partnern die weiterführende Wirtschafts- und Unternehmensberatung und das dabei entstandene Netzwerk in einer eigenen Abteilung zusammengefasst, genannt Juni-Consult mit der eigenen Website www.juni-consult.de.

Wenn und soweit sich die nachfolgenden Ausführungen mit rechtlichen Darlegungen beschäftigen müssen, fallen sie unter § 5 Abs. 1 RDG.

  1. Geräte für den jagdlichen Einsatz

Die praktische Arbeit für dieses Gutachten wurde, unter Einbeziehung weitergehender Recherchen, anhand der technischen Merkmale der Optix-Geräte geleistet. Die OPTIX-BD Optische Präzisionselemente GmbH bietet wie eine Reihe ihrer Wettbewerber Nachtsichtgeräte und Wärmebilderfassungsgeräte für eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten unter anderem bei Polizei, Militär, Rettungskräften und anderen Nutzern an, die zum Teil als reine Beobachtungs- und Ortungsgeräte, zum Teil aber auch als Ziel- und Zielerfassungsgeräte ausgebildet sind. Grundlage der näher untersuchten Geräte waren die präzisionsoptischen, optomechanischen und optoelektronischen Komponenten sowie die optischen Kristalle, Laser-Substrate und Objektive und die Planoptik, Mikrooptik und sphärische Optik der OptixCo. [6]  Bulgarien und ihrer Tochtergesellschaften u. a. in den USA, Großbritannien, Skandinavien und Israel, und die damit produzierten Geräte für alle Anwendungsbereiche [7]. Zu diesen gehören in zahlreichen Ländern der Erde die speziell für die Nachtjagd und den jagdlichen Einsatz konzipierten und hergestellten Wärmebildkameras sowie Wärmebildzielgeräte und Nachtsicht- sowie Nachtzielgeräte [8].

Die an den Mustergeräten erzielten Erkenntnisse lassen sich technisch zum großen Teil, rechtlich jedoch generell, verwerten.

  1. Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

Die Rechtslage in Deutschland ist durch wenige Gerichtsurteile spezifiziert worden. Sie sieht wie folgt aus:

BJagdG, WaffG und WaffVO

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) [9] bestimmt:

  • 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

…                  …

  1. a)   künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen …

Das Bundeswaffengesetz (WaffG) [10] lautet in mehreren Bestimmungen dazu:

  • 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

  1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
  2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Zur Zuständigkeit regelt das Gesetz:

  • 48 Sachliche Zuständigkeit

…(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

Diese Vorschriften werden ergänzt einmal durch die Anlage 2 des Gesetzes:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2.4

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

1.2.4.2

Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Zur Begriffsbestimmung ist zunächst die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG heranzuziehen [11]. Sie besagt u.a.:

Zu § 1: Begriffsbestimmungen

1.1 Die Begriffsbestimmungen der Waffen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.

1.3 Ergänzend zu der in § 1 Abs. 4 genannten Anlage 1 sind die zur Klärung von Zweifelsfragen im Verfahren nach § 2 Abs. 5 erlassenen und im Bundesanzeiger veröffentlichten Feststellungsbescheide heranzuziehen. Andere Beurteilungen unterhalb der Schwelle eines Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes, die ebenfalls in geeigneter Weise (auf der Homepage des Bundeskriminalamtes) zu veröffentlichen sind, können berücksichtigt werden.

Hier wird zugleich klargestellt, dass die Antragsverfahren nach § 2 Abs. 5 WaffG zeitraubend sind, weil grundsätzlich nicht ohne die Landeskriminalämter entschieden wird. Es heißt da:

2.3 § 2 Abs. 5 eröffnet ein Verfahren, durch das Zweifel über die Einstufung eines Gegenstandes geklärt werden können. Das Antragsrecht einer Waffenbehörde regelt das Landesrecht; dort vorgesehene Konzentrationspflichten (etwa die Pflicht zur Zuleitung von Anträgen über das Landeskriminalamt) sind zu beachten. Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 und die daraus resultierende Bindungswirkung der Einstufung erstrecken sich nicht auf die Rechtsfolgen einer Einstufung. Deshalb kann nur die örtlich und sachlich zuständige Waffenbehörde eine rechtsverbindliche (konstitutive) Entscheidung über die Notwendigkeit und ggf. die Erteilung einer bestimmten waffenrechtlichen Erlaubnis für einen bestimmten Sachverhalt treffen.

Das Bundeskriminalamt sammelt die Entscheidungen und richtet eine elektronische Abrufadresse im Internet ein.

Bevor die Waffenbehörde einen Antrag stellt, ist durch Abgleich mit bereits ergangenen Feststellungsbescheiden und Einzelbeurteilungen zu prüfen, ob ein Feststellungsverfahren nötig ist.

Zu den oben zitierten Vorschriften der Anlage 2 zum WaffG mit Bezug auf Nachtsicht- und Nachtzielgeräte führt die WaffVwV (wobei auch die für das Anleuchten der Objekte verwendeten Emissionsgeräte – z.B. Infrarotlampen o.ä. erfasst werden) insbesondere aus:

Abschnitt 2 Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 Waffengesetz

Zu Anlage 1:

Zu Abschnitt 1:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.I-A1-UA1-1.1

Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1. müssen den dort genannten Zwecken genügen.

Für die Zweckbestimmung der Schusswaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist der Wille des Herstellers maßgebend, soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt.

Eine abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist unbeachtlich.

Anl.I-A1-UA1-4.1/4.2

Zu derartigen Vorrichtungen zählen insbesondere solche Teile, die auf Grund ihrer Konstruktion zur Verwendung an Schusswaffen bestimmt sind und sichtbares oder unsichtbares Licht emittieren.

Bei den Zielscheinwerfern handelt es sich um Lampen, die mittels einer Montagevorrichtung an Schusswaffen befestigt sind. Oftmals können diese mittels Fernschalter angeschaltet werden.

Bei Lasern im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um Vorrichtungen, die mittels gebündelten Lichts das Ziel markieren und über eine Montagevorrichtung an der Waffe befestigt sind.

Bei den oben angeführten Definitionen von Zielscheinwerfern und Lasern handelt es sich um Begriffsbestimmungen und somit um keine waffenrechtlichen Reglementierungen (s. Anl.IIA1-1.2.4). Die Definitionen müssen derart eng gefasst werden, um eine Ausweitung verbotener Waffen dieser Art auf allgemein gebräuchliche Taschenlampen und Laserpointer zu vermeiden.

Bei Zielpunktprojektoren handelt es sich um Lampen, die mittels einer Abschattung eines Teils des Lichtkegels den Zielpunkt markieren.

Die Wellenlängen des ausgestrahlten Lichtes der Vorrichtungen müssen nicht im sichtbaren Bereich, sondern können auch im Infrarot- oder Ultraviolett-Bereich liegen (z. B. bei Infrarot-Zielscheinwerfern).

Anl.I-A1-UA1-4.3

Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Ziele auch Geräte, die unsichtbare Strahlen, z. B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen, aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden.

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.II-A2-UA1

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit. Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet sind. …

Rechtsprechung

Urteile zur Zulässigkeit von Nachtsicht/Wärmebildtechnik sind höchst selten – allenfalls Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BJagdG mit Nachtzielgeräten sind feststellbar. Richtungsweisend ist das sog. „Jagdlampenset-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts [12], das ein Urteil des VG Wiesbaden bestätigte [13]. Der Leitsatz, der sich zwar auf Lampen bezieht, aber für alle vergleichbaren Fälle angewendet wird, lautet:

Das Bundeskriminalamt ist nicht zur Einstufung eines Gegenstandes als verbotene Waffe durch Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 WaffG befugt, wenn sich die Eigenschaft des Gegenstandes als Schusswaffenzubehör nicht aus seiner Konstruktion oder Bauart, sondern erst aus seiner Verwendung ergibt (hier: als Zielscheinwerfer verwendbare Lampen).

Hier war einem Lampenset die Anerkennung versagt und es als „verbotene Waffe“ eingestuft worden, weil man damit das Ziel beleuchten kann, obwohl diese Lampen auch für andere nicht zum gezielten Schießen erforderliche Handhabungen geeignet und auch bestimmt waren, sog. „dual-use“-Zweck. Das Urteil führt zunächst aus:

Rdz. 14

Als Rechtsgrundlage des Bescheids kommt allein § 2 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG in Betracht. Danach entscheidet das Bundeskriminalamt auf Antrag bestimmter Personen und Behörden bei Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 WaffG). Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich des Gesetzes allgemein verbindlich (§ 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG) und im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 2 Abs. 5 Satz 5 WaffG).

Rdz. 15

  • 2 Abs. 5 WaffG ermächtigt das Bundeskriminalamt zum Erlass sachbezogener Verwaltungsakte. Das besagt schon der Wortlaut der Vorschrift, in der von einem „Gegenstand“, dessen „Erfassung“ oder „Einstufung“ nach dem Waffengesetz, der „Entscheidung“ des Bundeskriminalamts hierüber und der „Allgemeinverbindlichkeit“ dieser Entscheidung die Rede ist, und wird durch ihren Sinn und Zweck untermauert. Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift verdeutlicht (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 104), soll das Bundeskriminalamt in Zweifelsfällen durch seine Entscheidungen Klarheit über die richtige waffenrechtliche Einordnung von Gegenständen schaffen. Dabei geht es insbesondere um die Klärung der Fragen, ob der jeweilige, der Art nach bestimmte Gegenstand als Waffe vom Waffengesetz erfasst wird und wenn ja ob es sich um eine verbotene, eine erlaubnispflichtige oder um eine ganz oder teilweise vom Waffengesetz ausgenommene Waffe handelt (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl. 2004, § 2 Rn. 79). Da von der richtigen Beantwortung dieser Fragen unterschiedliche Rechtsfolgen abhängen, soll durch die Entscheidungsbefugnis des Bundeskriminalamts die Anwendung des Waffengesetzes erleichtert und bundesweit vereinheitlicht werden. Nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers sind die getroffenen Entscheidungen nicht nur gegenüber Bürgern und Verwaltungsbehörden, sondern darüber hinaus sogar im Verhältnis zu den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten verbindlich (BTDrucks 14/7758 a.a.O.). Sie sind mithin in ihren Wirkungen nicht auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt, sondern zielen auf Regelungswirkungen nach außen, die vom Gesetzgeber mit dem Begriff „allgemein verbindlich“ umschrieben werden und denen die vorgeschriebene Form der Bekanntgabe (Veröffentlichung im Bundesanzeiger) entspricht.

Das Gericht befasst sich dann mit der Zweckbestimmung der zu regelnden Produkte und sagt in Rdz. 20:

Zwar bestehen nach den vorangegangenen Ausführungen zum Regelungsgehalt des § 2 Abs. 5 WaffG gegen die Anwendung dieser Vorschrift in Verbindung mit Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.1 der Anlage 2 zum Waffengesetz immer dann keine Bedenken, wenn die betreffenden Gegenstände nach ihrer Konstruktion und/oder Bauart speziell dazu bestimmt sind, als Zielscheinwerfer für Schusswaffen zu dienen. Denn in solchen Fällen ergibt sich die rechtliche Eigenschaft der Gegenstände als verbotene Waffen bereits aus der Sache selbst.

Es folgt jedoch in Rdz. 21 sofort die Einschränkung, die auch durch den Verbotscharakter der gesetzlichen Normen, die eine enge Auslegung erfordern, gerechtfertigt ist. Es heißt dann:

Anders verhält es sich aber bei Sachverhalten wie dem hier umstrittenen, in denen die Gegenstände weder durch ihre Konstruktion noch durch ihre Bauart ausschließlich zum Schusswaffenzubehör bestimmt sind, sondern nur neben anderen, waffenrechtlich unbedenklichen Zwecken tatsächlich als Schusswaffenzubehör genutzt werden können. Für solche Gegenstände, die in dem angefochtenen Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts zumindest auch angesprochen sind, weil dieser Bescheid keine Spezifikationen zur Konstruktion oder Bauart der sog. Lampensets enthält, gilt das Umgangsverbot nach § 2 Abs. 3 WaffG nicht schlechthin. Sie können vielmehr diesem Verbot nur unterfallen, wenn und soweit sie von den Personen, die mit ihnen Umgang haben, in einen waffenrechtlich unzulässigen Verwendungszusammenhang hineingestellt werden, wenn diese also mit ihnen zu einem vom Waffengesetz missbilligten Zweck umgehen. Aus diesem Grund entziehen sie sich der Konkretisierungsbefugnis des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs. 5 WaffG; denn diese Befugnis ist nach dem Gesagten auf die Beurteilung von Gegenständen und ihres Verbotenseins bezogen, nicht aber auf die Beurteilung von Verhaltensweisen und Handlungsformen beim Umgang damit. Die Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 5 WaffG wird durch den Umstand bestätigt, dass die Beurteilung der Zweckbestimmung, die statt an die Sache selbst an das Verhalten von Personen anknüpft, regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beeinflusst wird. Darum kann diese Beurteilung nicht oder nur mit Schwierigkeiten in die Form einer generalisierenden und als solche allgemein verbindlichen Feststellung gebracht werden, wie sie § 2 Abs. 5 WaffG vorsieht.

Behördliche Praxis des BKA

Die Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen des BKA werden häufig nur, ohne Zitat, durch die Hersteller- oder Händlerwerbung bekannt. Bereits 2007 hat das BKA für ein Wärmesuchgerät kombiniert mit einem Laser entschieden, dass der Laser verboten, das Wärmebildgerät selbst als Zieloptik aber erlaubt ist [14]. Die Entscheidungen des BKA sind im Internet einsehbar und können zum Download verwendet werden. Ebenfalls 2007 wurde, auf einen Antrag von 2003 (!), eine „Nachtsichtbrille bzw. ein Nachtsichtgerät in Kombination mit einem Leuchtpunktzielgerät“ für unbedenklich erklärt, weil Montagevorrichtungen für die Waffe fehlten und der Schütze mit der Nachtsichtbrille durch das Zielfernrohr zielen konnte (und musste) [15].

Am 18.03.2013 wurden „Nachtsichtvorsatzgeräte für optische Geräte mit elektronischer Verstärkung“ auf einen Antrag vom 05.05.2011 (!) für unbedenklich erklärt. Die Entscheidung, die für die hier zu beurteilenden Geräte von Bedeutung ist, setzt sich ausdrücklich mit dem vorzitierten Lampenset-Urteil des BverwG auseinander und stellt fest:

Das konkret … vorgelegte Gerät in Verbindung mit den vorgegebenen Verwendungszwecken und der festgestellten baulichen Ausstattung des Gerätes (z. B. vorbereitet für eine Verwendung mit einer Videokamera, mit einer Spiegelreflex-Kamera, an einem Okular als 3-fach oder mehr vergrößerndes Handgerät und mit einem universal Klemmadapter zum Aufklemmen auf Objektiven von diversen Vergrößerungsoptiken, hier ein Zeiss-Doppelfernglas) stuft das Bundeskriminalamt nicht als verbotene Waffe nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.2 zu § 2 Absatz 3 WaffG ein.

Ergänzend wird zutreffend darauf hingewiesen:

Wird ein solches Gerät von einem Käufer auf eine Schusswaffe montiert oder im Sinne der o. g. als Verbot bewerteten Fallkonstellationen vorgehalten oder verwandt, ist von einem Verbot des Nachtsichtvorsatzgerätes nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.2 auszugehen. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass die vorhandenen Klemmadapter für die Montage passend zu den vorhandenen Zielgeräten vorliegen.

Zwischenergebnis

Daraus folgt somit: ungeachtet der Frage, wie sich der einzelne Verwender eines Produkts mit diesem verhält, ist das Produkt dann nicht verboten, und hat das Bundeskriminalamt mithin einen Verwaltungsakt oder sogar eine Allgemeinverfügung mit positiver Feststellung zu erlassen, wenn das Produkt selbst für den sog. „dual use“ oder „multiple use“, also für auch immer erlaubte Zwecke nicht nur geeignet, sondern eben auch bestimmt ist. Gleichzeitig verlangt die Rechtslage dann aber vom Anbieter eine eindeutige Aufklärung des Verbrauchers dahingehend, dass das Produkt nicht zu verbotenen Zwecken, hier der Zielerfassung oder des gezielten Schießens, verwendet werden darf.

Exkurs 1: Das Urteil des BVerwG zu sog. „Halbautomaten“.

 Am 7. März 2016 erging ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Jägerschaft und demgemäß zu Protesten und Vorschlägen für Gesetzesänderungen führte. Das Gericht entschied: 1. Jäger dürfen nur solche Schusswaffen besitzen, mit denen die Jagd ausgeübt werden darf. 2. Verboten ist die Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen. [16] Das Problem dabei ist, dass das Gericht mit diesem Urteil insoweit von der bisherigen Rechtspraxis abgewichen ist, als es den Besitz von Halbautomaten für rechtswidrig erklärt, deren Magazin mehr als 2 Schuss aufnehmen kann; bislang war nur die Verwendung von mit mehr als 2 Patronen im Magazin geladenen Waffen als verbotswidrig angesehen worden, deren Besitz jedoch als erlaubt. Nunmehr sagt das Gericht in Rdziff. 12 des Urteils eindeutig:

„Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben. Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf.“

Damit werden alle halbautomatischen Waffen, die bislang legal in die WBK eingetragen sind, zu verbotenen Waffen erklärt, die aus der WBK zu streichen sind und deren Besitz schon verboten ist – eine einigermaßen bedenkliche und rechtlich angreifbare (faktisch enteignende) Entscheidung. Sie macht im vorliegenden Kontext der Dual- oder Multiple-use-Optiken deshalb nachdenklich, weil bei dieser Rechtsauslegung nicht ausgeschlossen ist, dass ein Verwaltungsgericht mit ähnlicher Logik auch diese Geräte verbietet. Denn die Deduktion des Gerichts passt auf weitere Tatbestände, wenn ausgeführt wird:

„Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften. Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft.“

Die gleiche Logik ließe sich auch auf die hier behandelte Optik anwenden. Die Entwicklung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist mithin sorgfältig in der Zukunft zu beobachten.

Exkurs 2: Adapter

Nach der bisherigen Rechtsprechung und der zitierten Entscheidungspraxis des BKA zu Dual-use-Nachtsichtgeräten ist mithin auch zu bewerten, ob Adapter des jeweiligen Geräts, die zur Montage an Ferngläsern oder Spektiven geeignet, gedacht und hergestellt sind, das Produkt zu einem Verbotenen machen. Das ist deutlich dann nicht der Fall, wenn auch die Befestigung zumindest „dual-use“-fähig ist.

Das abgebildete nicht für den jagdlichen Einsatz in Deutschland vorgesehene Zielgerät ist mit einer Montageschiene für Langwaffen verschraubt und in diesem Zustand nicht erlaubt. Ohne die Schiene wäre es nicht verboten, auch wenn sich an der Unterseite Bohrungen für Montageschienen oder sonstige Adapter befinden. Es wäre dann nämlich jedenfalls freihändig zur Beobachtung oder zur Nachsuche oder zur Verbindung mit einer Kamera geeignet.

Die vorhergehenden Ausführungen haben deutlich gemacht: Nachtsichtgeräte (verstärken vorhandenes Licht)  und Nachtzielgeräte (mit integriertem Absehen) gehören  zu den „Bestandteilen von Waffen“, die nach § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. dessen Anlage 1 Unterabschnitt 1 Ziff 4.3 (Definition) und Anlage 2 Ziff 1.2.4.2 generell verboten sind; das gilt auch nach § 19 Abs. 5a BJagdG. Eine Erlaubnis kann nicht erteilt werden, weswegen niemand diese Geräte besitzen und erst recht nicht verwenden darf – das gilt auch für Jäger.

Das Verbot betrifft aber nur Geräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen (Nachtsicht) – das ist bei den NITEHOG-Geräten der Fall – oder das Ziel beleuchten oder markieren (Zielgeräte). Nach dem klaren Wortlaut der Anl. 1 Ziff 4.3 zum WaffG und der Verwaltungspraxis des Bundeskriminalamtes und nach der Rechtsprechung (BVerwG v. 24.09.2009 – 6 C 21.08) gilt das Verbot jedoch nur, wenn die Geräte „für Schusswaffen bestimmt“ sind und „eine Montagevorrichtung für Schusswaffen“ besitzen. Wenn und solange das für das eigentliche Gerät nicht zutrifft, weil es z. B. auch freihändig oder mit Kameras oder Ferngläsern verwendet werden kann – was bei reinen militärischen Zielgeräten zweifelhaft sein dürfte – ist der Besitz erlaubt. Sowie eine Montageklammer oder –schiene am Gerät angebracht ist, oder es Schnittstellen zum raschen Anbringen an der Waffe oder am Zielfernrohr gibt, oder das Gerät auf irgendeine Weise mit der Waffe verbunden wird, ist schon der Besitz verboten, erst recht der Gebrauch; die Zuwiderhandlung ist ein Vergehen nach § 53 WaffG und kann zum Entzug von WBK und Jagdschein führen.

Damit stellt sich die Frage, ob es schädlich sein kann, wenn der Verkäufer eines legalen Geräts gleichzeitig Adapter liefert, die ausschließlich für Zielfernrohre geeignet sind und damit den Charakter des Geräts als beabsichtigtes Vorsatzgerät für ein Zielfernrohr deutlich machen. Wir raten in einem solchen Fall vom gleichzeitigen Verkauf ab (s. auch die entsprechende Frage und ihre Antwort unten D.) – ist der Adapter selbst aber multi-tasking-fähig, eignet er sich also z. B. auch für eine Kamera, ist der gleichzeitige Verkauf weniger bedenklich, wenn nicht der Durchmesser des Adapters so ist, dass sein Gebrauch mit höherer Wahrscheinlichkeit für eine Zielmontage als eine multi-use-Montage spricht.

Exkurs 3: Zielpunkt und Fadenkreuz

Fraglich kann sein, wie ein Gerät zu beurteilen ist, wenn es trotz der Fähigkeit zum „dual“ oder „multiple“ use ein Fadenkreuz, einen Zielpunkt oder ein sonstiges Absehen jedenfalls erlaubt.

Wir sind insoweit der Ansicht, dass für den Gebrauch in Deutschland ein derartiges Absehen nicht im Produkt selbst sichtbar vorhanden sein sollte, für sich allein aber auch nicht schädlich sein dürfte. Ist ein Gerät für die Ausfuhr in ein Land erkennbar und dokumentarisch abgesichert bestimmt, in dem das Gerät als Zielhilfe zulässig ist, dann kann der Hersteller dem Kunden eine diesbezügliche Software freischalten oder aufspielen oder zum Nachladen liefern oder von vornherein ein Exportgerät andienen. Hier sind jedoch an die rechtliche Absicherung des Lieferanten hohe Anforderungen zu stellen.

Exkurs 4: Die bayerische Ausnahmelösung: behördlicher Auftrag!

Bereits vorn unter den Anmerkungen 1 und 2 wurde auf die „bayerische Ausnahmelösung“ hingewiesen, deren Geltung allerdings deshalb rechtlich unsicher ist, weil das BKA dem bislang, soweit zu sehen ist, noch nicht zugestimmt hat. Allerdings verhalten sich Jäger, wenn eine Gestattung von Nachtzielgeräten für sie behördlich vorliegt, zwar dennoch möglicherweise rechtswidrig, aber ohne Verschulden.

Der bayerische Landtag hatte mit Beschluss Drs. 17/4811, 17/5375 die Landesregierung aufgefordert, „die Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine zulässige Verwendung von Nachtzieltechnik (Nachtzielgeräte sowie fest mit der Waffe verbundene künstliche Lichtquellen) in besonderen Problemregionen für eine ausgewählte, besonders geschulte Personengruppe zur Bejagung von Schwarzwild zu erwirken. Dazu sind insbesondere entsprechende Ausnahmemöglichkeiten von den zuständigen Stellen einzuholen“.

Der bayerische Staatsminister für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vertritt daraufhin in seinem Schreiben vom 22.03.2016 an die Präsidentin des bayerischen Landtags die interessante Rechtsmeinung [17], dass in bestimmten Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristete persönliche Genehmigungen an einzelne Jagdausübungsberechtigte ergehen könnten, Nachtziel-Vorsatzgeräte mit Adapter am Objektiv von Zielfernrohren ausschließlich zur Schwarzwildjagd zu verwenden.

Er führt zur allgemeinen Rechtslage zutreffend den Verbotstatbestand des § 19 BJagdG aus und erläutert dann: „Die untere Jagdbehörde kann das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 5.a) BJagdG durch Einzelanordnung aus besonderen Gründen einschränken (Art. 29 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 BayJG). …Sofern der Revierinhaber den Einsatz aus besonderen Gründen für nötig erachtet, muss er zunächst unter Darlegung der Gründe die jagdrechtliche Genehmigung beantragen“.

Allerdings steht die Praxis des BKA dem entgegen, weswegen das Schreiben zunächst auf folgende Rechtslage hinweist: Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 WaffG kann das BKA auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Umgangs mit für Schusswaffen bestimmten Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohr), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder elektronische Verstärkung besitzen (§ 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2. WaffG), zulassen. Die waffenrechtliche Zulassung der Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten ist generell nur erforderlich, soweit der Umgang mit diesen Gegenständen verboten ist. Erwerb sowie Besitz und Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten ohne Verbindung zur Waffe sind waffenrechtlich nicht verboten (und damit auch nicht strafrechtlich relevant). Die dem BKA als Präzedenzfälle übermittelten Anträge auf Erteilung der Ausnahme sowie die eingelegten Widersprüche wurden ablehnend verbeschieden.“

Dann aber verweist das Schreiben auf die Ansicht, die das Bundesministerium des Inneren auf diesbezügliche Anfrage vertritt: Im Zusammenhang mit der Prüfung aller rechtlichen Möglichkeiten wurde das (bayerische) StMELF seitens des Bundesministeriums des Innern auf folgenden Verfahrensweg hingewiesen: „Waffenrechtlich hat Bayern bereits auf Grundlage des geltenden Waffenrechts Möglichkeiten, den Einsatz von Nachtzieltechnik zu eröffnen: Gemäß § 40 Abs. 2 WaffG finden waffenrechtliche Verbote bei behördlichem Auftrag keine Anwendung. Bei entsprechender Beauftragung von Jägern durch BY-Behörden ist damit der Einsatz von Nachtzieltechnik im Einzelfall möglich.“ Dabei darf die gesetzgeberische Entscheidung für ein grundsätzliches Umgangsverbot nicht unterlaufen werden“.

Und dann folgt die verblüffende Lösung:

„Nach § 40 Abs. 2 WaffG ist das waffenrechtliche Verbot des Umgangs mit Waffen nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines behördlichen Auftrags gem. § 40 Abs. 2 WaffG tätig wird…. Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass die zuständige Jagdbehörde befugt ist, bei Vorliegen der jagdrechtlichen Voraussetzungen sowohl die jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung nach Art. 29 Abs. 5 Satz 2 BayJG zu erteilen … als auch bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen mit einem entsprechenden Auftrag nach § 40 Abs. 2 WaffG die waffenrechtliche Legitimation zu schaffen.

 Entsprechend dem o. g. Beschluss des Landtags kann die Verwendung von Nachtzieltechnik als rechtssicherer Weg beschritten werden, um in Problemgebieten Lösungen voranzutreiben. Die Entscheidung obliegt den jeweils zuständigen Jagdbehörden bei den Kreisverwaltungsbehörden aufgrund der örtlichen Situation im Einzelfall für den Personenkreis, bei dem die jagdrechtlichen Voraussetzungen für die erforderliche jagdrechtliche Ausnahme gegeben sind. Es obliegt dem Revierinhaber darzulegen, dass der Einsatz von Nachtsichtvorsatzgeräten als weiterer Baustein in seinem Schwarzwildmanagement erforderlich ist und er die Beauftragung wünscht. Für fest mit der Waffe verbundene künstliche Lichtquellen gelten die Aussagen entsprechend.“

Ergebnis der Exkurse:

Es gibt in den angesprochenen Fragen keine Rechtssicherheit und keine einfachen Antworten. Die bayerische Lösung ist nach diesseitigem Dafürhalten auch ohne ausdrückliche bejahende Stellungnahme des BKA jagdrechtlich und waffenrechtlich sauber, aber eben eine personen-, situations- und revierbedingt seltene Ausnahme.

Der gegenwärtige Sachstand ist in der Arbeit in Fußn. 5 wiedergegeben.

Die richtige Verhaltensregel für Geräteanbieter kann nur sein, den Käufer nachweisbar und unmissverständlich mit der geltenden Rechtslage der möglichen Jagdausübung mit den hier behandelten Optiken vertraut zu machen; das Nähere regelt der Formularteil dieses Gutachtens.

  1. Fragen

Geräteanbieter sehen sich immer wieder mit Fragen konfrontiert, deren wichtigste wir in der nachfolgenden Aufstellung zusammengefasst haben:

Fragen:

  1. Benötigen Anbieter einen Feststellungsbescheid für die multifunktionalen Geräte, oder reicht das übliche Antwortschreiben des BKA ?

Antwort:

Grundsätzlich ist ein Antrag des Anbieters zur waffenrechtlichen Einstufung eines Geräts mit diesbezüglichem Feststellungsbescheid gem. § 2 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 48 Abs. 3 WaffG vorgesehen. § 2 Abs. 5 WaffG sagt dazu:

Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.

Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

2.

die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Zur Zuständigkeit bestimmt § 48 Abs. 3 WaffG, dass diese beim BKA liegt.

Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, also eine behördliche Maßnahme auf gesetzlicher Grundlage zur Regelung eines Einzelfalls. Grundsätzlich können Verwaltungsakte in jeder Form ergehen, wenn nicht eine Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Das WaffG schreibt keine besondere Form vor. Somit könnte ein Feststellungsbescheid also auch als einfacher Brief zugehen.

Eine Besonderheit sind Emails. Am 8. Januar 2015 hat das BKA einem Anbieter per mail mitgeteilt:

Emails des BKA haben keine rechtsverbindliche Wirkung. Ebenso können gegenüber dem BKA per E-Mail keine rechtswirksamen Erklärungen abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn mit dem BKA bereits ein Informationsaustausch per E-Mail erfolgt ist. Vorsorglich möchten wir Sie aus Sicherheitsgründen ergänzend bitten, Unterlagen mit sensiblen personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen stets per Post in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.“

Emails bedürfen im Rechtsverkehr nämlich einer bestimmten Form.          Dazu sagt § 126a Abs. 1 BGB:

Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

                         Da allerdings für den Bescheid eine gesetzliche Form nicht vorgeschrieben ist, halten wir eine Email entgegen dem Hinweis des BKA nach dem Wortlaut des § 126a BGB jedenfalls für ausreichend. Deshalb war ein Anbieter durch die ihm übermittelte Email des BKA [18] mit dem folgenden Wortlaut abgesichert:

…nach nun erfolgter Prüfung der von Ihnen übersandten Unterlagen teilen ich Ihnen folgendes mit.

 Ein Antrag auf waffenrechtliche Einstufung, der sog. Feststellungsbescheid, kann gem. § 2 Abs. 5 WaffG gestellt werden, sofern Zweifel bestehen, ob oder wie ein Gegenstand unter das WaffG zu subsumieren ist.

 Bei den von Ihnen genannten Geräten „xxxxxxxxx“ und „xxxxxxxxx“ handelt es sich offenbar um zwei Nachtsichtvorsatzgeräte für Foto-, Video- oder andere optische Geräte.

Gemäß Ihren Angaben und der übersandten Bilder sind keine speziellen Halterungen für die Montage an Schusswaffen vorhanden oder vorgesehen. Daher kann kein Waffenbezug erkannt werden.

Aus den vorgenannten Gründen, der von Ihnen übersandten technischen Beschreibung und der von Ihnen dargestellten Zweckbestimmung der Geräte bestehen seitens des BKA keine waffenrechtliche Bedenken, die ein Einstufungsverfahren gem. § 2 Abs. 5 WaffG notwendig machen.

 Es handelt sich bei den Nachtsichtvorsatzgeräten xxxxxxxxx nach Ansicht des BKA nicht um nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG -Waffenliste- Abschnitt 1 -Verbotene Waffen- Nr. 1.2.4.2 verbotene Nachtzielvorsatzgeräte.

 Es wird allerdings empfohlen beim Vertrieb und der Bewerbung dieser Geräte den Begriff „Jagd“ zu vermeiden. Da der Begriff Jagd allgemein mit Waffen in Verbindung gebracht wird, könnten Ihnen nicht wohlgesonnene Menschen versuchen, einen verdeckten Handel mit Nachtzielgeräten zu unterstellen.

 Sollten Sie noch ‚Fragen haben, können Sie sich gerne auch noch mal telefonsich bei mir melden.

  1. Gesetzliche Grundlagen für einen Vertrieb und Besitz in Deutschland und Export bzw. Verbringung ins Ausland.

Antwort:

Die gesetzlichen Grundlagen für Besitz und Vertrieb sind im vorigen Kapitel eingehend dargestellt. Da die optischen Geräte nicht Waffenzubehör sind und deshalb nicht unter den Waffenbegriff fallen, wenn sie als multi-use-Geräte zugelassen sind, kann sie jedermann ohne besondere deutsche Vorschriften ins Ausland verbringen; sie sind insbesondere nicht nach dem WaffG beim Zoll zu melden. Es ist jedoch bei jeder Verbringung vorher zu prüfen, ob Vorschriften des Empfängerlandes der Einfuhr dort entgegenstehen. Bei bloßer „Mitnahme“ (Geräte bleiben beim Reisenden und werden wieder ausgeführt) sind nur Verwendungsbeschränkungen des Empfängerlandes zu prüfen, beim „Verbringen“ (Geräte wechseln den Eigentümer oder Besitzer und bleiben im Ausland) ist eine Vollprüfung der Rechtslage im Empfängerland erforderlich. Das allerdings ist immer Sache des Erwerbers, nicht des Verkäufers.

  1. Wie umfangreich darf bzw. muss ein Anbieter in Deutschland die Verbotseigenschaften erklären unter dem Hinweis, dass die Verwendung in DE als Vorsatzgerät vor Zielfernrohren verboten ist?

Antwort:

Das gesetzliche Verbot muss umfangreich erläutert werden – s. Formularteil dieser Arbeit.

  1. Ab wann spricht man von einem verdeckten Handel von verbotenen Gegenständen im Zusammenhang mit Hinweisen zu Jagdverwendungsmöglichkeiten?

Antwort:

Den Begriff „verdeckter Handel“ gibt es als Rechtsbegriff nicht, er taucht in sehr frühen Handelsbeschreibungen oft als Synonym für „Schleichhandel“, also Schmuggel oder Handel mit verbotenen Gütern, auf. Im vorliegenden Zusammenhang ist offensichtlich die Gesetzesumgehung gemeint, die darin liegen könnte, dass ein Gerät, welches für bestimmte Anwendungen verboten, für andere aber erlaubt ist (eben als dual-use oder multiple-use) nach außen nur für erlaubte Anwendungen gehandelt wird, aber beiden Parteien klar ist, dass es nur für verbotene Anwendungen genutzt werden soll. Diesen Verdacht kann der Verkäufer nie ausräumen, wenn der Kunde mehr oder weniger offen das Gerät als Vorsatz zum Zielfernrohr haben möchte, womöglich noch den passenden Adapter kauft, oder sich gezielt nach der „Schockfestigkeit“ des Geräts erkundigt (die in erster Linie für den Schuss von Bedeutung ist). Jedoch ist der Kunde bei multi-purpose-Geräten allein Herr seiner Entscheidungen; der Verkäufer muss sicherstellen (weil sonst, wenn ihm Beteiligung an der Gesetzesumgehung nachgewiesen wird, das nicht nur strafbar ist, sondern auch das Geschäft selbst nichtig ist), dass dem Kunden deutlich und nachweisbar klargemacht wurde, dass bestimmte Verwendungsmöglichkeiten des Geräts verboten sind und er, wenn er das Verbot missachtet, mit Bestrafung und dem folgend dem Verlust des Geräts (und ggfls. der Waffe), des Jagdscheins, der WBK und damit einem eventuellen Jagdpachtvertrag rechnen muss.

Dürfen Anbieter an die Kunden passende Klemmadapter mitverkaufen, die schon sehr eindeutig einen Durchmesser haben, der zu den gängigen Zielfernrohren in DE passt, aber auch auf Ferngläser passen kann?

Antwort:

  1. die vorhergehende Antwort. Das Problem, dass trotz ausreichender Belehrung hier ein starkes Indiz für eine beiderseitige Gesetzesumgehung gesehen wird, ist keineswegs von der Hand zu weisen. Deshalb sollte unseres Erachtens ein derartiges Koppelgeschäft von dem Verkäufer der Optik vermieden werden – der Kunde soll seinen Adapter woanders kaufen.
  2. Ist ein Klemmadapter eine waffentypische Halterung nach dem dt. Waffengesetz?

Antwort:

Im Waffengesetz findet sich dazu nichts, im allgemeinen Gebrauch von Zusatzoptik sind Klemmadapter oft verwendbar, insbesondere wenn keine gesonderte Adapterlösung am Gerät selbst angebracht ist, wie z. B. das Innen- oder Außengewinde bei bestimmten Objektiven. Deshalb ist ein derartiger Adapter nach unserer Marktbeobachtung keineswegs waffentypisch.

  1. Ist es ausreichend, wenn Anbieter die Vorsatzgeräte mit dem Hinweis kennzeichnen, dass die Montage am Zielfernrohr in DE verboten ist. Müssen Anbieter außerdem auf der Rechnung bzw. auf dem Lieferschein zusätzlich darauf in Schriftform hinweisen?

Antwort:

Wir empfehlen dringend eine schriftliche vom Käufer zu unterzeichnende Belehrung – s. Formularteil. Ein zusätzlicher Hinweis auf Rechnung und Lieferschein ist ebenfalls empfehlenswert.

  1. Können Anbieter in der BRD an deutsche Bürger Zielgeräte verkaufen, wenn die Auslieferung nur an eine ausländische Adresse erfolgt… mit dem Hinweis, dass eine Einfuhr nach Deutschland verboten ist?

Antwort:

Die Frage bezieht sich erkennbar auf verbotene Zielgeräte, also solche, die entweder nicht multi-use-fähig sind oder bereits mit einer Gewehrmontage o. ä. verbunden sind – denn erlaubte Geräte können mit Belehrung auch in andere Länder an Deutsche oder Ausländer geliefert werden, wenn sie dort nicht verboten sind. Die Frage kann für in der BRD verbotene Geräte nicht verbindlich beantwortet werden, weil hier Alternativen denkbar sind. Erste Alternative: der Käufer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt (das war früher der 1. Wohnsitz), also seinen Lebensmittelpunkt, im Ausland. Dann liegt ein Export vor; wenn der Verkäufer das Gerät im Inland erlaubt besitzen konnte, kann er es auch exportieren, wenn es im Empfängerland keine Beschränkungen gibt. Zweite Alternative: der deutsche Käufer hat nur einen zusätzlichen Aufenthaltsort im Ausland (Zweitwohnsitz, Ferienwohnung) oder gar nur eine Zustelladresse. In diesem Fall halten wir die Lieferung für bedenklich.

  1. Dürfen Anbieter deutsche Bürger telefonisch zu den Zielgeräten beraten, ohne die Geräte zu präsentieren?

Antwort:

Telefonische voll umfassende Beratung ist immer erlaubt, sofern deutlich auf die Gesetzeslage hingewiesen wird. Zur Vermeidung von „Fangfragen“ empfiehlt es sich, das Gespräch aufzuzeichnen, in welchem Fall der Gesprächspartner unbedingt darauf hingewiesen werden muss; das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist strafbar, soweit dies unbefugt im Sinne des § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt. Nach dieser Vorschrift können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufgenommen wird. Mangels Rechtsgrundlage ist daher für eine straffreie Aufzeichnung von Telefongesprächen die vorherige Zustimmung aller am Gespräch beteiligten Personen erforderlich. Hinsichtlich der Einholung einer Einwilligungserklärung bestehen seitens des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere in  der 2017 novellierten Form aufgrund und in Verbindung mit der DS-GVO – europäischen Datenschutz-Grundverordnung) hohe Wirksamkeitsanforderungen – vorherige freiwillige Zustimmung unter Widerrufsvorbehalt. Eine die Strafbarkeit ausschließende Befugnis zum Aufzeichnen von Telefongesprächen kann daher nur angenommen werden, wenn eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt oder alle beteiligten Gesprächspartner  wirksam eingewilligt haben, was im Zweifel nachgewiesen werden muss.

  1. Können Anbieter in der BRD ausländischen Bürgern in Deutschland ein Zielgerät verkaufen?

Antwort:

Nein – das Verbot richtet sich gegen den Handel mit verbotenen Geräten, nicht gegen bestimmte Käufereigenschaften. Aber ein derartiges Gerät kann dann in Deutschland an den ausländischen Bürger verkauft werden, wenn es ihm nicht im Inland behändigt, sondern im Ausland zugestellt wird. In jedem Fall sollte er schriftlich mit Gegenzeichnung darüber belehrt werden, dass die Wiedereinfuhr nach Deutschland zu einem verbotenen Besitz und damit zu seiner Strafbarkeit führt.

  1. Wie verhalten sich Anbieter zweckmäßiger Weise bei einer Reklamation von einem deutschen Kunden, in welcher dieser ein Präzisionsproblem eines multifunktionalen Gerätes moniert? ( auch Vorsatzmodus bei diesem Gerät möglich).

Antwort:

Ein Problem tritt nur dann auf, wenn er Reklamationen auf das Verhalten des Geräts bei Verwendung als Zielgerät erhebt. Dann ist er darauf hinzuweisen, dass diese Verwendung verboten ist und damit verbundene Probleme nicht als Reklamation anerkannt werden.

  1. Formulare

Wie die vorstehenden Erläuterungen ergeben, ist es für ein Unternehmen, das mit Nachtsichtoptik handelt, zwingend geboten, den Erwerber einer derartigen vom BKA als zulässig zertifizierten Optik deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Verwendung als Zieloptik nicht nur selbst strafbar ist, sondern dann bereits den Besitz, der vorher legal war, zu einem verbotenen Tatbestand macht. Die Folge wäre dann Bestrafung, Einziehung der Optik, bei bestehender Verbindung auch Einziehung der verbundenen Waffe, und dem folgend sehr wahrscheinlich der Verlust von Jagdschein, WBK und, wenn gegeben, Verlust eines gepachteten Jagdreviers.

Nachfolgend schlagen wir Formulare vor, die ein Endverbraucher von Optik, ein Händler der Optik, und ein Endverbraucher von Adaptern zu unterschreiben hat. Auf Seiten des Unternehmens sollte möglichst ein nicht zur Geschäftsführung befugter Mitarbeiter ggfls. neben einem Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnen, weil im Zivilprozess der Geschäftsleiter nicht Zeuge wäre.

Weigert sich ein Endverbraucher, das Protokollformular zu unterschreiben, sollte das Geschäft unterbleiben. Denn dieses Verhalten legt den Schluss nahe, dass der Erwerber das Gerät zu verbotenen Zwecken nutzen will; der Verkäufer wäre dann u. U. wegen Beihilfe strafbar. Außerdem kann die Gefahr von Testkäufen nicht ausgeschlossen werden.

Die Formulare sollten auf Kopfbogen der Verkäuferin ausgefertigt werden.

Formular 1: Endverbraucher Optik

Verkaufsprotokoll

Der unterzeichnete

…………………………………………………………………………………….

Name                                      Tel.-Nr.                                       email

…………………………………………………………………………………….

Adresse

hat heute die nachstehende durch Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts (BKA) als waffenrechtlich unbedenklich zertifizierte Nachtsichtoptik erworben:

……………………………………………………………………………………..

(Produktkennzeichnung)

Hinweis:

Die erworbene Optik ist waffenrechtlich ein sog. „multi-use-Gerät“ und damit zugelassen für den freihändigen Gebrauch und in Verbindung mit Ferngläsern, Fernrohren, Kameras und dergleichen.

Gem. § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. dessen Anlage 1 Unterabschnitt 1 Ziff 4.3 (Definition) und Anlage 2 Ziff 1.2.4.2 und § 19 Abs. 5a BJagdG ist es streng verboten, das Gerät in Verbindung mit einer Waffe, etwa durch Adapter, Montagen, oder in sonstiger Weise zum gezielten Schiessen zu verwenden. Geschieht dies, ist nicht nur die Verwendung selbst strafbar, sondern mit der Einrichtung als Zieloptik für eine Waffe, in welcher Weise auch immer, wird der bis dahin legale Besitz ebenfalls verboten.

Verstöße gegen das Verbot sind nicht nur strafbar, sondern können zur Einziehung der Optik und der verbundenen Waffe, und dem folgend sehr wahrscheinlich zum Verlust von Jagdschein, WBK und, wenn gegeben, Verlust eines gepachteten Jagdreviers führen.

Der Unterzeichnete bestätigt, diese elehrung verstanden und ein Exemplar erhalten zu haben. Er versichert mit seiner Unterschrift, keine verbotswidrige Verwendung der oben bezeichneten Optik zu beabsichtigen.

……………………… den…………………………..

………………………………………              ………………………………………

Käufer                                                             Verkäufer

 

Formular 2: Händler/Weiterverkäufer Optik

Verkaufsprotokoll

(Nichtzutreffendes bitte streichen)

 Der Unterzeichnete/das unterzeichnete Unternehmen

…………………………………………………………………………………….

Firma                                      Tel.-Nr.                                       email

…………………………………………………………………………………….

Adresse

hat heute mit Übergabe/durch Versand mit Lieferschein die nachstehende durch Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts (BKA) als waffenrechtlich unbedenklich zertifizierte Nachtsichtoptik erworben:

……………………………………………………………………………………..

(Produktkennzeichnung, Warenlistung oder Lieferscheinkennzeichnung)

Hinweis:

Die erworbene Optik ist waffenrechtlich ein sog. „multi-use-Gerät“ und damit zugelassen für den freihändigen Gebrauch und in Verbindung mit Ferngläsern, Fernrohren, Kameras und dergleichen. Gem. § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. dessen Anlage 1 Unterabschnitt 1 Ziff 4.3 (Definition) und Anlage 2 Ziff 1.2.4.2 und § 19 Abs. 5a BJagdG ist es streng verboten, das Gerät in Verbindung mit einer Waffe, etwa durch Adapter, Montagen, oder in sonstiger Weise zum gezielten Schiessen zu verwenden. Geschieht dies, ist nicht nur die Verwendung selbst strafbar, sondern mit der Einrichtung als Zieloptik für eine Waffe, in welcher Weise auch immer, wird der bis dahin legale Besitz ebenfalls verboten. Verstöße gegen das Verbot sind nicht nur strafbar, sondern können zur Einziehung der Optik und der verbundenen Waffe, und dem folgend sehr wahrscheinlich zum Verlust von Jagdschein, WBK und, wenn gegeben, Verlust eines gepachteten Jagdreviers führen.

Der Unterzeichnete bestätigt, diese Belehrung verstanden und ein Exemplar erhalten zu haben. Er wird diese Belehrung an seine Kunden weitergeben..

……………………… den…………………………..

 

…………………………………………              ………………………………………

Käufer                                                             Verkäufer

 

Formular 3: Adapterverkauf an Endverbraucher

Verkaufsprotokoll

Der unterzeichnete

…………………………………………………………………………………….

Name                                      Tel.-Nr.                                       email

…………………………………………………………………………………….

Adresse

hat heute den/die nachstehende(n) Adapter zur Verwendung mit einem oder mehreren durch das BKA als waffenrechtlich unbedenklich zertifizierten Nachtsichtoptik erworben:

Hinweis:

Gem. § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. dessen Anlage 1 Unterabschnitt 1 Ziff 4.3 (Definition) und Anlage 2 Ziff 1.2.4.2 und § 19 Abs. 5a BJagdG ist es streng verboten, ein zur Nachtsicht geeignetes Gerät (Nachtsicht- oder Wärmebildoptik) in Verbindung mit einer Waffe, etwa durch Adapter, Montagen, oder in sonstiger Weise zum gezielten Schiessen zu verwenden. Geschieht dies, ist nicht nur die Verwendung selbst strafbar, sondern mit der Einrichtung als Zieloptik für eine Waffe, in welcher Weise auch immer, wird der bis dahin legale Besitz ebenfalls verboten.

Verstöße gegen das Verbot sind nicht nur strafbar, sondern können zur Einziehung der Optik und der verbundenen Waffe, und dem folgend sehr wahrscheinlich zum Verlust von Jagdschein, WBK und, wenn gegeben, Verlust eines gepachteten Jagdreviers führen.

Der Unterzeichnete bestätigt, diese Belehrung verstanden und ein Exemplar erhalten zu haben. Er versichert mit seiner Unterschrift, keine verbotswidrige Verwendung des/der oben bezeichneten Adapter(s)  zu beabsichtigen.

……………………… den…………………………..

…………………………………………              ………………………………………

Käufer                                                             Verkäufer

 

[1] 21.05.15 – Brunner erlaubt Nachtzielgeräte für Wildschweinjäger

München (dpa/lby) – Wildschweine dürfen in Bayern künftig mit militärischen Hilfsmitteln gejagt werden: Agrarminister Helmut Brunner (CSU) erlaubt in «Problemregionen» auf Antrag Nachtzielgeräte bei der Saujagd. Das ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem Brunner die rasante Vermehrung der Wildschweine in Bayern eindämmen will. Darüber hatte am Donnerstag die «Passauer Neue Presse» berichtet. Allerdings fehlt noch die waffenrechtliche Erlaubnis des Bundeskriminalamts.

Die Wildschweine haben sich so stark vermehrt, dass Bayerns Jäger inzwischen jährlich mehr als 60 000 Sauen schießen. Trotz der hohen Abschusszahlen vermehren sich die Schweine weiter, so dass es inzwischen vielerorts Konflikte und Streit zwischen Jägern und Bauern gibt. «Wir brauchen neue Impulse für eine noch effizientere Bejagung und eine dauerhaft wirksame Bestandsregulierung», sagte Brunner. Mitteilung Agrarministerium

[2] S. aber dazu Bayerische Staatszeitung vom 07.09.2015: Die Jagd auf Schwarzwild (Jägersprachlich für Wildschweine) wird auch künftig ohne Nachtzielgeräte erfolgen. Das Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden, das über die Anträge von rund 45 Jägern aus Bayern auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Verwendung verbotener Nachtzieltechnik für die Jagd auf Schwarzwild entscheiden musste, hat diese abgelehnt. Die Entscheidung des BKA findet auch die Zustimmung des Bundesinnenministeriums. Das bayerische Landwirtschaftsministerium hatte das Nachtzielgerät in die Diskussion um die Schwarzwild-Bejagung eingebracht. Dagegen scheint eine bayerische Opposition Erfolg zu haben, die u. a. darauf setzt, dass gem. § 40 Abs. 2 WaffG Nachtzielgeräte jedenfalls in behördlichem Auftrag eingesetzt werden können – http://www.mittelbayerische.de/bayern/oberpfalz-nachrichten/nachtzielgeraete-zur-sauenjagd-in-sicht-21684-art1367771.html.

 

[3] Die Diskussion um die notwendige Verwendung von Nachtzielgeräten hat im Lichte neuerer Entwicklungen Fahrt aufgenommen. Es geht um 1. die Motive für eine regulierte Zulassung von Nachtzielgeräten, 2. die technische Realisierung und 3. weitere/ Machbarkeit. Dazu wird ausgeführt:

zu 1.) Motive

– Wildschadenspräventive Maßnahmen und Reduzierung durch den Einsatz von Nachtzielhilfen

– Seuchenbekämpfung/ aktuell steht die ASP-afrikanische Schweinpest vor der Tür. Bei Ausbruch in DE kann eine schnelle Eingrenzung und eine damit einhergehende Schadensbegrenzung nur mit geeigneten Hilfsmitteln erfolgen

– wirksame Bekämpfung von Neozoen ( Bsp. Waschbär) zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt

– Problematik Wolf usw. / Abschuss von Problemwölfen (bei nachgewiesenen Angriffen auf Menschen etc.)

– Bejagung von Wild in befriedeten Gebieten/ mehr Sicherheit vor Schussabgabe durch das Erkennen von weiteren Wärmequellen innerhalb des Schußsektors und eine effizientere Bejagung

zu2.) technische Realisierung

– in einem Wärmebildzielgerät wird das Absehen deaktiviert. So ist es nur noch ein Beobachtungsgerät und der Jäger kann es zum Beobachten nutzen. Bei einem hohen Wildschadensrisiko oder bei einem bereits entstandenen Wildschaden kann der Jäger einen Freischaltcode beantragen (UJB? Waffenbehörde?), der das Absehen für einen festgelegten Zeitraum sichtbar macht, z.B. Code1= 7 Tage (Bsp. Aussaat von Mais)  Code2= 30 Tage     Code3=3 Monate – nach diesem Zeitraum wird das Absehen durch eine elektronische Zeitschaltuhr automatisch deaktiviert und der Kunde hat nur noch ein Beobachtungsgerät.

[4] Ergebnisse der ersten deutschen Untersuchung (Praktikabilitätstest) zum Einsatz von Nachtzieltechnik zur Schwarzwildjagd

(Ein Beitrag von Wolfgang Rick – AVANCO Computer & Nachtsichttechnik f. Deutsches Jagdportal)     Der Praktikabilitätstest wurde zwischen Januar 2012 und November 2013 erfolgreich durchgeführt. Die Grundlage für die Durchführung waren zwei Beschlüsse des Bayerischen Landtags. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 179 Sauen mit Nachtaufhellern erlegt. Eine Auswertung durch die Teilnehmer ergab, dass davon 153 Abschüsse (85 %) nur durch den Einsatz der Nachtzieltechnik möglich waren.

  1. dazu die gegenwärtige bayerische Ausnahmelösung, die noch nicht vom BKA genehmigt wurde, nach bayerischer Rechtsauffassung (die dieses Gutachten teilt!) aber auch nicht genehmigt werden muss, unter nachfolgend C. Exkurs 4.

[5] S. dazu das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 05.06.2018 „Schwarzwildjagd mit Nachtsicht- und Nachtzielgeräten“, Sachstand, https://www.bundestag.de/blob/549326/f96ae784052b8e8da4fa0e2431af3054/wd-5-001-18-pdf-data.pdf

[6]  Private bulgarische Aktiengesellschaft seit 1998; www.optixco.com

[7]  Zum Beispiel der „IdentifieR Series“ für polizeiliche und militärische Zwecke, als da sind: Thermal Sights (IR 50 und 100), gekühlte und ungekühlte Kameras (Diana IR, eXviZion, Minion, Goliath, HeatseekeR), Nachtsicht-Binokulare (Diana 3X/5X/6X/10X) u.a.m.

[8]   Aus dem Katalog „Exclusive Hunting Products“ z. B. die Geräte „Identifier Snapshot“ Thermal Vision, „RecognizeR“ Thermal Vison Monocular, „Firefly“ 3, 4V und 6, Forester 3, Marksman 75, MK-6 Speedaim, Boarhunter 40 und Hillwalker 50 (alle optional mit integrierter Gewehrhalterung).

[9]  Zitierweise: „Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist“.

[10] Zitierweise: „Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist“.

[11]  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Waffengesetz (WaffVwV) vom 5.3.2012

[12] Als Zielscheinwerfer verwendbare Lampe keine verbotene Waffe. Bundesverwaltungsgericht Urteil des 6. Senats vom 24. Juni 2009, AZ.: BVerwG 6 C 21.08, Normen: WaffG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 48 Abs. 3

[13] VG Wiesbaden 12.03.2008 – VG 6 E 1435/07 (2)  V

[14] Az. BKA: SO 11-5165.01-Z-53; Fundstelle http://www.bka.de/nn_205628/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/feststellungsbescheideSchussSpielzeugwaffen__node,gtp=205642__3D6.html?__nnn=true

[15] Az. BKA: KT 21 / SO 11 – 5164/01-Z-11

[16] BVerwG 6 C 60.14; VG Arnsberg – 30.04.2012 – AZ: VG 8 K 1480/11; OVG Münster – 24.09.2014 – AZ: OVG 20 A 1347/12

[17] Az f8-7940-I/319

[18] Von: MartinRobert.Mittelstaedt@bka.bund.de [mailto:MartinRobert.Mittelstaedt@bka.bund.de] Im Auftrag von so11-feststellungsbescheide@bka.bund.de
Gesendet: Dienstag, 29. Oktober 2013 15:51
An: f.weiland@…….eu
Betreff: AW: Antrag auf Prüfung der Notwendigkeit eines Feststellungbescheids der Vorsatzgeräte xxxxxx und xxxxxx  2013-0015283885

 

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