Hundehalter und Jäger haben viele gemeinsame Interessen, vor allem dann, wenn Jäger selbst Hunde halten. Im Jagdrevier aber gibt es oft gegensätzliche Interessen, weil der Hund nun einmal grundsätzlich Wild selbst dann beunruhigt, wenn er ausnahmsweise nicht jagt. Immer wieder zeigt sich, dass Hundehalter oft wenig von Jagd und Hege wissen und häufig die rechtlichen Grundlagen nicht kennen, die für Jagd, Hege und Hunde in Wald und Feld gelten, und dass sie oft nicht wissen, was Hunde im Revier anrichten können. Demgegenüber setzen Jäger oft zuviele derartige Kenntnisse bei Hundehaltern voraus und haben demgemäss Verständigungsschwierigkeiten. Dem will dieses kleine Merkblatt abhelfen.

1. Aufgaben der Jagd

Der Jäger jagt nicht nur, sondern er hat den gesetzlichen Auftrag, einen den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten gesunden und artenreichen Wildbestand zu hegen und zu erhalten – § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und § 1 Landesjagdgesetz Brandenburg (LJagdG). Dazu gehört z.B., dass der Jäger für Wildruhezonen sorgen muss, und dass er insbesondere den Jagdschutz ausübt. Er muss das Wild vor Wilderern und wildernden Hunden (das sind alle Hunde, die sich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben und umherstreifen!) und streunenden Katzen schützen (§ 23 BJagdG, §§ 38 ff. LJagdG) und hat die Aufgabe, in seinem Revier für die Einhaltung der jagdrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Dafür muss er sich mit seinem Jagdschein oder, wenn er Jagdaufseher ist, mit seinem Dienstausweis legitimieren, und hat dann das Recht, Personalien festzustellen und Rechtsverstösse zu unterbinden. Sollen Hunde in seinem Revier ausgebildet oder abgerichtet werden, bedarf das seiner Zustimmung (§ 22 Abs. 2 LJagdG).

2. Rechte von Hundehaltern

Jedermann hat das Recht, die freie Natur und den Wald zu betreten (z.B. § 27 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 44 Naturschutzgesetz Brandenburg (NatSchG Bbg), muss dabei aber auf die berechtigten Belange der Nutzungsberechtigten, also auch der Jäger, Rücksicht nehmen (§ 21 BNatSchG, § 45 NatSchG Bbg). Gesetzliche und vor allem örtliche Verbote nach NatSchG und WaldG sind zu beachten. Wildlebende Tiere, vor allem aber geschützte oder in ihrem Bestand bedrohte Tiere dürfen nicht gestört werden (§ 20d BNatSchG, §§ 33, 34, 38 NatSchG Bbg, § 19a BJagdG). Insbesondere darf auch die Ausübung der Jagd nicht gestört werden, indem z.B. abends ausserhalb der Wege durch Dickungen gestreift oder an Hochsitzen vorbeigelaufen wird u.a.m. (z. B. § 26 Abs. 4 LJagdG Brandenburg).

Empfehlungen:

1. Hundehalter sollten auf den Wegen bleiben, die Vorschriften des Landeswaldgesetzes und der Gemeinde kennen, und Hinweistafeln beachten.
2. Wo kein Leinenzwang besteht, sollten Hunde nur frei laufen gelassen werden, wenn sicher ist, dass sie sich nicht der Einwirkung des Hundehalters entziehen und ausser Sichtweite geraten, oder nicht abgerufen werden können. Jagende oder hetzende Hunde laufen Gefahr, erschossen zu werden. Hunde müssen im Übrigen am Halsband gekennzeichnet sein (§ 5 TollwutVO).

Wenn sich Jäger und Hundehalter verstehen, werden der Wald, das Wild und alle anderen Erholungsuchenden es ihnen danken!

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