Die neue Sau im Dorf
§ 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) lautet: Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer …ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
Von Tierschützern, gerade auch den selbsternannten, und Jagdgegnern wird wieder mal eine neue Sau durch´s Dorf getrieben mit der Frage: Verstößt die Jagd gegen § 17 TierSchG? Wie heutzutage üblich geht sofort im Internet ein großes Hauen und Stechen los. Die Angreifer hauen auf´s Blech und erstatten gleich mal, auch mit Hilfe des inzwischen sattsam bekannten Jagdrechtsgegners Rechtsanwalt Dominik Storr, drei Strafanzeigen. Die Jäger kriegen umgehend Angst und stellen ernsthaft die Frage, ob das Tierschutzgesetz hier vielleicht eine Lücke aufweist, weil es – angeblich – zur Jagd als Rechtfertigungsgrund der Tötung von Tieren nicht genug sagt. Die Jagdpresse im April ist voll davon.
Da wollen wir doch vernünftiger Weise mal den Ball flach halten!
Der vernünftige Grund
§ 4 Abs. 1 TierSchG sieht ausdrücklich die „weidgerechte Ausübung der Jagd“ als zulässigen Grund für die Tötung eines Wildtieres ohne die sonst vorgeschriebene Betäubung an. Voraussetzung sind die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die wir Jäger bekanntlich durch eine Prüfung erwerben, und in der haben wir nach § 15 Abs. 5 BJagdG ausreichende Kenntnisse auch auf dem Gebiet des Tierschutzes (und des Rechts) nachzuweisen. § 13 TierSchG bestimmt ferner, dass bei bestimmten Maßnahmen die Vorschriften des Jagdrechts unberührt bleiben, also vorgehen.
Gleichberechtigt neben dem Tierschutzgesetz steht das Bundesjagdgesetz mit allen auch landesrechtlichen Vorschriften. Sein Ziel ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes, die in der Tat ein Kulturgut und damit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Der Jäger ist ausdrücklich kraft Gesetzes befugt, Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) weidgerecht zu töten – unter Beachtung unter anderem des Tierschutzes, und unter Androhung von Strafen und Jagdscheinentzug bei Verstößen gerade auch gegen das TierSchG – § 17 Abs. 4 lit. 1d BJagdG. Die §§ 19, 19a und 21 BJagdG enthalten Vorschriften, die auch dem Tierschutz, jedenfalls dem Tier, dienen.
Und ganz wichtig: Schalenwild unterliegt einem Tötungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, wobei dann die Erlaubnis uns behördlich auf der Grundlage des geprüften Abschussplanes erteilt wird – hier betreiben wir also Wildhege unter Beachtung des Tierschutzes mit obrigkeitlicher Gestattung.
Mithin steht außer Zweifel: die rechtlich einwandfrei betriebene weidgerechte Jagd ist ein „vernünftiger Grund“ zur Tötung eines Wirbeltieres i. S. des § 17 TierSchG.
Tierschutzwidrige Jagd?
Dabei ist ebenfalls klar, und zwar schon seit Jahren und rechtlich unangefochten und außer Diskussion, dass auch Jäger dann gegen § 17 TierSchG verstoßen können, wenn sie die Grenzen der erlaubten Jagd überschreiten. Der vorsätzliche Abschuss von Schalenwild über den Abschussplan hinaus, auch mit sog. bedingtem Vorsatz, verstößt selbstverständlich gegen § 17 TierSchG und ist ein strafbares Vergehen. Grobe Verstöße gegen die deutsche Weidgerechtigkeit sind ebenso zu behandeln – deswegen prüfen die Staatsanwaltschaften Paderborn und Würzburg zu Recht die Anzeigen Storr gegen den massenweisen Abschuss von Rehwild oder Füchsen – das ist beileibe kein Angriff gegen die Jagd an sich (unabhängig von der sicherlich jagdfeindlichen Einstellung der Anzeigenerstatter), sondern ein rechtsstaatliches Verfahren, dem wir Jäger uns stellen müssen.
Wer anständig, weidgerecht, mit Liebe zum Tier jagt und „den Schöpfer im Geschöpfe ehrt“, kann das leicht ertragen.
Mit Weidmannsheil Ihr
Dr. Wolfgang Lipps