Merkblatt zu Jagderlaubnis und Jagdgast – gesetzliche Regelungen

LJagdG Bbg

 16 Jagderlaubnis (zu § 11 Bundesjagdgesetz)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis er­teilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muß die Jagd­erlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.

(2) Ist ein Jagdbezirk von mehr als 250 ha an eine geringere als die nach § 14 Abs. 1 zulässige Zahl von Pächtern verpach­tet, so ist der Pächter verpflichtet, für jede vollen jagdlich nutzbaren 125 ha, die eine jagdlich nutzbare Fläche von 250 ha übersteigen, eine Jagderlaubnis vorrangig an ortsansäs­sige Jäger zu erteilen. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn sich dafür keine Bewerber finden. Der Inhalt und der Umfang der Jagderlaubnis sind zwischen dem Pächter und dem Jagdgast zu vereinbaren. Ist ein Jagdbezirk an mehrere Personen verpachtet, obliegt die Verpflichtung den Pächtern gemeinsam.

(3) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und unterliegt den Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes. Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zum Abschuß eines Einzelstückes, erteilt wird, steht einem Jagdpächter im Sinne des § 14 Abs. 1 gleich. (Unterstreichung vom Unterzeichneten)

(4) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen hat.

(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes. (Unterstreichung vom Unterzeichneten)

(6) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung inner­halb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

(7) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.

15 Eintragung in den Jagdschein (zu § 11 Bundesjagdgesetz)

…..Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines, ausgenommen die Erlaubnis zum Abschuß eines Einzelstückes, in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Nummer 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpacht­vertrages oder sonstige Nachweise verlangen.

(2) Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, sind verpflichtet, der unteren Jagdbe­hörde innerhalb eines Monates nach Abschluß des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer Jagderlaubnis zum Abschuß eines Einzelstückes.

  • 17 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 1 verstößt, ist nichtig.

BJagdG

  • 11 Jagdpacht
  • Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
  • 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen

…..

(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

Definitionen:

Jagderlaubnis: Der Jagdausübungsberechtigte beteiligt obligatorisch einen Dritten an der (begrenzten) Ausübung seiner Befugnisse; das ist etwas anderes als die Jagdpacht, die die vollständige schuldrechtliche  Übertragung des Jagdausübungsrechts, also des Gebrauchs und der Fruchtziehung, gegen Entgelt ist (Lorz/Metzger/Stöckel „Jagdrecht Fischereirecht, 3. Aufl. Anm. 11 zu § 11 BjagdG m.w.N.) Der Begehungsscheininhaber ist immer, entgeltlich oder unentgeltlich, Jagdgast, leitet die ihm erteilten jagdlichen Befugnisse vom Jagdausübungsberechtigten ab, worin keine Übertragung des Jagdausübungsrechts liegt; allenfalls kann ein Jagdgast in bestimmter Weise einem Pächter gleichgeachtet sein (Mitzschke/Schäfer BJG Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. Anm. 66 zu § 11 BjagdG m.w.N.). Entgeltlich ist die Jagderlaubnis nur, wenn zwischen Erlaubnis und Entgelt nach der Vorstellung der Parteien das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht (Mitzschke/Schäfer aaO 81 zu 11).

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