Die Hegeverpflichtung des § 1 BJagdG ist anerkannter Maßen nicht nur die Kehrseite, sondern die hauptsächliche Rechtfertigung der Jagd, wie wir sie lieben und betreiben. Die „Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes“ ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe (so ausdrücklich § 1 LJagdG Brandenburg), in erster Linie aber insbesondere die des Jägers. Wir jagen nicht mehr, weil wir essen müssen, oder weil wir unsere Frauen und Kinder vor Bären und Wölfen schützen müssen (was mit Hilfe der Grünen und anderer vielleicht mal wieder akut werden könnte) oder weil wir Nahrungskonkurrenten dezimieren müssten. Wir jagen auch, weil wir nur so zugleich hegen können!
Abschussplanung
Weil der Gesetzgeber mit Recht davon ausgeht, dass es bei allen menschlichen Verrichtungen immer „sone und solche“ gibt, also Jäger, die Heger sind, und Jäger, die am liebsten, aus welchen Gründen auch immer, auf jedes Ziel Dampf machen, das den Äser aus der Deckung streckt – weil er das weiß, hat er die Abschussplanung erfunden.
Eine schlaue Entscheidung, die bedeutet: Schalenwild „darf nur aufgrund und im Rahmen eins Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat … zu bestätigen oder festzusetzen ist“ (§ 21 BJagdG). Das ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! Will sagen: die Erlegung von Schalenwild ohne bestätigten Abschussplan ist verboten! (Die engen Ausnahmen der Rechtsprechung bei wildfreien Gebieten sind nur ganz eingeschränkt rechtlich vertretbar und hier nicht einschlägig– vergl. BayVerfG v. 18.10.98 oder OVG RhPf v. 30.10.2001).
Wer dennoch Schalenwild ohne bestätigten Abschusspplan erlegt, handelt ordnungswidrig nach § 39 (2) Ziff. 3 BJagdG, riskiert für jeden Fall eine Buße bis € 5000, und seinen Jagdschein.
Und Rehwild ohne Plan?
Gute Frage!
In Brandenburg ist ein Abschussplan für Rehwild nicht mehr vorgesehen, es ist, wie Prof. Pfannenstiehl richtig festgestellt hat, vogelfrei (s. auch unseren Blogbeitrag vom 17.11.14). Macht das nicht jeden Rehwildabschuss zur Ordnungswidrigkeit und jeden Jäger zum Täter und die – untätigen, ja sogar bewusst duldenden – Behörden zu Mittätern?
Sollten wir mal drüber nachdenken!
Das Übel Mindestabschuss.
„Mindestens“ genauso schlimm ist der in zahlreichen Landesjagdgesetzen vorgesehene Mindestabschuss, etwa für Rehwild, aber vor allem auch für Rotwild, wie es die neue DVO zum LJagdG Brandenburg vom 02.04.2004 in der Fassung der VO vom 29.09.2014 in § 4 Abs. 3 vorsieht – die dort enthaltenen Bedingungen, z. B. „erhöhte“ (was immer das quantitativ sein mag) Wildschäden sind bei gutem Willen und bemühter Argumentation immer zur Hand, wie uns gerade die Forstverwaltungen gern vorführen.
Denn zum einen: ein Mindestabschussplan ist überhaupt kein „Plan“. Denn der muss eine detaillierte Vorstellung von der Art und Weise vorsehen, in der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll (Duden) und bestimmte Planungsprämissen enthalten; die übliche Abschussplanung berücksichtigt z. B. den Istbestand, die Strecke, den vorgesehenen und behördlich anerkannten Zielbestand, das Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau einer Wildart – das ist ein Plan. Die Festlegung, mindestens 5 aber vielleicht auch 10 oder 124 Stück einer Wildart zu erlegen, ohne Rücksicht zunächst auf alle anderen Parameter, ist demgegenüber gerade kein Plan. Damit kann man zwar auch, so bei sich und im stillen Kämmerlein, ordentlich jagen, und man hat vielleicht auch einen Plan im Kopf – oft aber eben auch nicht.
Der vom Gesetz vorgesehene Abschussplan ist das aber erkennbar nicht!
Zudem kann man so nicht vernünftig hegen, erst recht nicht auf Gesellschaftsjagden. Und vor allem kann die zuständige Behörde so gut wie nichts mehr kontrollieren, weil ihr die Maßstäbe fehlen, die ein Abschussplan erkennbar setzen muss. Sie muss einfach glauben, dass der Jagdausübungsberechtigte individuell und nicht nachprüfbar dennoch mit seiner ambivalenten Erlegerei letztlich einen gesunden und artenreichen Wildbestand in Angepasstheit an das Biotop heranhegen will – und nicht einfach nur fröhlich selbst schießt oder gegen Entgelt andere munter schießen lässt. Soll ja vorkommen!
Also: Hege kann sein, muß aber nicht!
Der wahre Grund?
Leider erleben wir es nämlich in unseren Hegegemeinschaften immer wieder: die Freigabe von Mindestabschüssen beim Rotwild oder unkontrollierten Bockabschüssen gerade auf Drückjagden begünstigt in erster Linie die Schlumpschützen, die nicht ansprechen wollen oder können.
Und oft ist das sogar gewollt. Wenngleich das natürlich vehement bestritten wird. Aber wir erleben es immer wieder, dass der vorgezogene rechtswidrige Bockabschuss auf Drückjagden der Forst oder der Versuch eines Mindestabschusses von Rotwild der AK 1 und 2 beantragt wird, obwohl gerade die Forstreviere – Beispiel Chorin – jahrelang ihren Abschuss nicht erfüllen konnten. Da wird dann erst mit einem, völlig sinnleeren angeblich nötigen Reduktionsabschuss argumentiert, und wenn das nicht zieht, die Wildschadenssituation hinterhergeschoben. Beim Bockabschuss ist es gelungen, und siehe da: nach mehr als 10 Jahren wurde der Abschussplan plötzlich mal erfüllt. Beim Rotwild hat die Hegegemeinschaft das mit beachtlicher Mehrheit noch einmal verhindert. Nachtigall ick hör dir trapsen.
Denn: das sind die Zeichen an der Wand (Das sog. Menetekel, Buch Daniel Kapitel 5 Vers 1-25).
Das aber ist dann zunächst einmal weiträumig und häufig das Ende der Hege, entgegen unserem jagdlichen „Grundgesetz“ in § 1 BJagdG. Dass das letztlich auch das Ende der Rechtfertigung unserer Jagd nach sich ziehen kann, liegt auf der Hand!
Ihr sehr besorgter