Mindestabschuss1Vor kurzem ging mal wieder eine Nachricht durch die Jagdpresse: das Verwaltungsgericht Koblenz erachtete den Mindestabschussplan für den Verwaltungsbezirk Cochem-Zell für rechtmäßig (Urteil vom 20.09.2016, Az.: 1 K 221/16.KO).

Na und?

Den geneigten Leser wird das nicht verwundern. Denn etliche Landesjagdgesetze enthalten etwa folgende Regelung:

Bei erheblicher Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild sowie der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und bei der Bekämpfung von Tierseuchen setzt die zuständige Behörde für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan) – so z. B. § 31 des LJagdG Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2010 i. V. m. der LJVO vom 1. Februar 2011.

Auch wissenschaftlich wird gelegentlich vertreten, dass man Wildschäden durch Mindestabschusspläne wirksam begegnen könne, z. B. in dem Gutachten, das der  Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR), die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) Anfang Mai 2010 der Öffentlichkeit vorgestellt haben.

Und die Gerichte machen das munter mit und halten Mindestabschusspläne unter bestimmten Voraussetzungen – vorherige Bestandserfassung, Interessenabwägung und nachvollziehbarer Rahmen – für rechtlich zulässig und verfassungsgemäß. Liest man sich die Urteile allerdings genauer durch, dann stellt man fest, dass sie sich zwar lang und breit mit der Erfassung des Wildbestandes, den Schäden und der bisherigen Abschussplanung befassen, aber gleichzeitig davon ausgehen, dass ein Mindestabschussplan mit dem BJagdG vereinbar sei. Typisch sind da die langen und sorgfältigen Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz (11.02.2015 – 8 A 10875/14.OVG), wo es u. a. heisst:

… § 31 LJG (weicht) auch nicht von § 21 BJagdG ab, sondern bleibt im Rahmen der dem Landesgesetzgeber eröffneten Regelungsbefugnis. Soweit der Gesetzgeber selbst die materiellen Anforderungen an die behördliche Entscheidung über den Abschussplan konkretisiert, ist dies durch die Ermächtigung in § 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG, das Nähere zu bestimmen,  gedeckt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober, a.a.O. juris Rn. 27).

Verquere Logik

Genau das halten wir für falsch – das BJagdG sagt nur: „das Nähere regeln die Länder“, nicht aber „die Länder können vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt abweichen“. Was die Gerichte also nicht merken: ein Mindestabschussplan enthält bekanntlich keine Höchstbegrenzung, wer mindestens 20 Stück Wild erlegen muss, darf natürlich auch 25 Stück erlegen oder 125 Stück oder fast alle! Das wird von § 21 BJagdG u. E. nicht mehr gedeckt.

Was ist ein Plan?

Das BJagdG verlangt für den Abschuss von Schalenwild einen Plan, mit dem ein artenreicher und gesunder und dem Biotop angepasster Wildbestand unter Berücksichtigung der Belange der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden soll. Ein Plan ist ein Entwurf, welcher Maßnahmen (z. B. Abschüsse) für das Erreichen von Zielen (gesunder artenreicher Wildbestand) vorausschauend festlegt. Bei der Planung wird berücksichtigt, mit welchen Mitteln (Abschuss) das Ziel erreicht werden kann, wie diese Mittel angewendet werden können (bestimmte Zahl zu erlegender Stücke), um das Ziel (nachhaltiger Wildbestand) überhaupt zu erreichen (Vorgehensmodell), und wie man das Erreichte kontrollieren kann (Steuerung durch die UJB).

Ein Mindestabschussplan kann aber nur ein Vorgehen regeln, nämlich, mindestens x Stück Wild zu schießen. Ein definiertes Ziel kennt er nicht – es können 100 Stück Wild übrig bleiben oder 30 oder nur noch eins! Eine Kontrolle durch die Behörde ist unmöglich. Die Jagdbehörde muss bei einem Mindestabschuss einfach glauben, dass der Jagdausübungsberechtigte individuell und nicht nachprüfbar dennoch mit seiner ambivalenten Erlegerei letztlich einen gesunden und artenreichen Wildbestand in Angepasstheit an das Biotop heranhegen will – und nicht einfach nur fröhlich selbst schießt oder gegen Entgelt andere munter schießen lässt. Soll ja vorkommen!Mindestabschuss2

Jagdrechtsblog vom 12. März 2015

Lesen Sie den nochmal. Da haben wir zum „Übel Mindestabschuss“ geschrieben:

… zum einen: ein Mindestabschussplan ist überhaupt kein „Plan“. Denn der muss eine detaillierte Vorstellung von der Art und Weise vorsehen, in der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll (Duden) und bestimmte Planungsprämissen enthalten; die übliche Abschussplanung berücksichtigt z. B. den Istbestand, die Strecke, den vorgesehenen und behördlich anerkannten Zielbestand, das Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau einer Wildart – das ist ein Plan. Die Festlegung, mindestens 5 aber vielleicht auch 10 oder 124 Stück einer Wildart zu erlegen, ohne Rücksicht zunächst auf alle anderen Parameter, ist dem gegenüber gerade kein Plan.  

Also im krassen Gegensatz zu § 1 BJagdG: Hege kann sein, muß aber nicht!

Fazit: Mindestabschusspläne sind rechtswidrig, die Urteile dazu sind sämtlich fehlerhaft!

Gut, dass wenigstens wir vom Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz das mal gemerkt haben – auch wenn wir damit allein sind.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

 

 

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