Die Verwendung von Schalldämpfern auf Büchsen mit schalenwildtauglichen Kalibern wird zunehmend positiv bewertet – Schalldämpfer mindern die schädliche Wirkung des Schussknalls und verbessern die Handhabung der Waffe und damit die Zielgenauigkeit. Der Schussknall ist aber, wenn auch angenehmer, durchaus zu hören – sie sind also keine „heimlichen“ Vorrichtungen oder „Flüstertüten“. Grundsätzlich können sie sich positiv auf die Jagd auswirken.
Rechtslage generell
Das Waffenrecht bestimmt: “Schalldämpfer sind bestimmte Vorrichtungen, die den Mündungsknall wesentlich mindern”. Sie werden damit den „wesentlichen Teilen von Schusswaffen“ und den Waffen, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt. Ihr Besitz erfordert demgemäß persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde – die bei Jägern vorausgesetzt werden – und ein Bedürfnis. Für ihren Erwerb ist ein Voreintrag in der WBK erforderlich.
Genehmigungen für den Erwerb eines Schalldämpfers werden von den Erlaubnisbehörden in der Regel dann erteilt, wenn ein Bedürfnis glaubhaft gemacht wird. § 8. WaffG bestimmt dazu:
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind
Dazu aber sagt die WaffVerwV in 8.1.6.
Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z. B. Abschuß von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).
Das BJagdG enthält keinerlei Hinweise auf die Verwendung von Schalldämpfern, vor allem nicht in den sachlichen Verboten des § 19.
Die Landesjagdgesetze
Die Verwendung eines Schalldämpfers muss demzufolge bei der zuständigen Behörde ebenso beantragt werden wie der Erwerb einer Waffe. Dabei ist das Bedürfnis des jeweiligen Antragstellers darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Behörden sind angewiesen, hier aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (Schalldämpfer gelten weithin noch als Bestandteile von Wildererwaffen oder der Ausführung von Verbrechen) besonders genau zu prüfen. Einzelne Gerichte haben bereits Genehmigungen von Schalldämpfern abgelehnt.
Generell berufen sich Jäger dafür auf die Notwendigkeit, Gehörschäden zu vermeiden. Die Rechtsgrundlage dafür sind die EG-Richtlinie 10/2003 Art.3 und die LärmVibrationsArbSchV (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung9 2007 vom 6. März 2007 – BGBl. I S. 261). In § 6 stehen die Auslösewerte bei Lärm und in § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition. Dazu gehört die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Der Schalldruckpegel schalenwild- sowie raubwildtauglicher Kugelwaffen ab und inklusive Kal. .22Hornet übersteigt den 137 db(C)-Auslösewert deutlich.
Da aber die Entscheidung der Behörde eine Ermessensentscheidung ist, und die Landesjagdgesetze zum Teil Schalldämpfer sogar verbieten, ist die gegenwärtige Rechtslage unübersichtlich und zersplittert. In einigen Bundesländern fehlt jede Regelung und der Antragsteller wird nach dem Ermessen der jeweiligen Behörde nach § 8 WaffG behandelt. In einigen Bundesländern sind Schalldämpfer verboten. In einigen Bundesländern wird die Erlaubniserteilung aufgrund Weisung unkompliziert gehandhabt, in einigen nur als strikte Ausnahme verstanden.
Eine Übersicht der Landesjagdgesetze gibt die nachfolgende Tabelle (Gegenwärtige Rechtslage Stand 01.08.2016)
Land | § LJagdG | verboten /erlaubt | Anmerkung |
Baden-Württemberg | Keine Vorschrift | Erlaubnis erforderlich | s. § 8 WaffG |
Bayern | § 29 (2) Ziff 7 | werden genehmigt | Nachtrag 18.11.16 |
Berlin | Keine Vorschrift | Erlaubnis erforderlich Aber: Klage läuft | s. § 8 WaffG |
Brandenburg | Keine Vorschrift | Erlaubnis erforderlich – wird grundsätzlich erteilt | s. § 8 WaffG |
Bremen | Art. 20 (1) Ziff. 1 | verboten | |
Hamburg | § 16 (1) Ziff. 1 | verboten | |
Hessen | Keine Vorschrift | Erlaubnis erforderlich | Ausnahme! |
Mecklenburg-Vorp. | Keine Vorschrift | Erlaubnis erforderlich | Ausnahme! |
Niedersachsen | § 24 (1) | verboten | |
Nordrhein-Westf. | Keine Vorschrift | s. § 8 WaffG | |
Rheinland-Pfalz | Keine Vorschrift | s. § 8 WaffG | |
Saarland | § 21 (1) Ziff. 6 | Erlaubnis erforderlich – wird grundsätzlich erteilt | |
Sachsen | § 18 (1) Ziff. 3 | Erlaubnis erforderlich | |
Sachsen-Anhalt | § 23 (3) Ziff. 1 | Erlaubnis erforderlich | |
Schleswig-Holstein | Erlaubnis erforderlich | Ausnahme! | |
Thüringen | § 29 (2) Ziff. 4 | verboten |
Schlussfolgerung und Aussichten
Die Landesgesetzgebung ist weitgehend im Fluss. In Berlin ist ein Klageverfahren anhängig, in B-W wird noch intern abgestimmt, ebenso in Hessen und Rheinland-Pfalz. Niedersachsen bereitet eine Änderung des Gesetzes vor, damit dort zukünftig nach § 8 WaffG verfahren werden kann. Im Saarland wird jetzt ebenso wie in Brandenburg sowie Bayern und B-W und Rh-Pf genehmigt.
Damit ist bundesweit noch Einiges offen.
Unklar ist insbesondere, wie grenzüberschreitendes Jagen zu beurteilen ist. Ebenso wie der rechtmäßige und in der WBK eingetragene Erwerb einer Langwaffe ist auch der Erwerb des dazugehörenden Schalldämpfers für den Jäger durch die Genehmigung und den Eintrag in die WBK legalisiert. Jedoch wird es problematisch, wenn dieser Jäger in einem Bundesland jagt, in dem die Verwendung von Schalldämpfern verboten ist oder einer besonderen Erlaubnis bedarf, die dieser Jäger jedenfalls von der für das Gastland zuständigen Behörde nicht besitzt; denn die für ihn zuständige Behörde, die genehmigt hat, ist im Gastland nicht zuständig. Solange also hier keine länderübergreifende gemeinsame verbindliche Regelung getroffen wurde, ist der Schalldämpfer in Ländern, in denen er verboten oder nicht genehmigt ist, abzuschrauben – seine Verwendung steht der Verwendung einer verbotenen Schusswaffe gleich!
Wir meinen:
Schalldämpfer sind eine gute Ergänzung der Jagdwaffe, zu der sie passen (was mehrläufige Kipplaufwaffen leider ausschließt). Sie sind gesundheitlich sogar vorgeschrieben, was das Bedürfnis als in jedem Falle ermessensgerecht erscheinen lässt. U. E. sind die Behörden demgemäß nach § 8 WaffG zur Genehmigung verpflichtet, denn andere Gehörschutzvorrichtungen sind für den Jagdbetrieb erheblich weniger geeignet.
Es wird also Zeit, dass hier bundesweit Rechtsklarheit geschaffen wird.
Ihr Dr. Wolfgang Lipps