Bei irgend einem Pazifisten oder Waffengegner oder einer Amtsperson oder so jemandem muss der Eindruck entstanden sein, dass die Polizei zu wenig zu tun hat. Da ist, wie man weiß, Waffenkontrolle, vor allem eine verdachtslose, immer eine schöne Beschäftigung. Und wer sucht, der findet auch.

Nach § 42a Abs. 1 Ziff. 3 WaffG ist es verboten, „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)“ zu führen. Wer, ohne dass die Ausnahmevorschriften zutreffen, dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu  € 10.000 bestraft werden kann. Teures Messer. Vorbestraft ist man aber damit nicht, wenigstens ein kleiner Trost.

Das Multitool

Knife-Blog.com teilt uns jetzt richtig mit: „Die Schonzeit für Multitools ist in Deutschland definitiv zu Ende.“ Viele dieser praktischen Alleshelfer von Gerber oder Leatherman oder zahlreichen anderen Herstellern lassen sich nämlich mit einer Hand öffnen und feststellen (viele, z. B. meine, allerdings auch nicht). Die fallen jetzt unter das Gesetz. Knife.Blog: „In den letzten Monaten wurde Knife-Blog von zahlreichen Lesern informiert, dass Multifunktionswerkzeuge durch die Polizei sichergestellt und ihre Besitzer angezeigt wurden. Was vor rund einem Jahr mit Einzelfällen begann, scheint sich zu einem Flächenbrand zu entwickeln“.

Das ist geltende Rechtslage!

Deshalb sollte man derartige Multitools nur noch führen, also z. B. am Gürtel oder in der Hosentasche tragen, wenn mindestens eine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt, die § 42a WaffG selbst enthält.

Das Verbot gilt nämlich nach Abs. 2 der Vorschrift nicht:

1.         für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2.         für den Transport in einem verschlossenen Behältnis (was nicht die schöne Lederhülle mit Druckknopf meint, sondern tatsächlich ein festes verschlossenes Kästchen oder etwas in der Art),

3.         für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Abs. 3: „Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

Guter Rat:

Tragen Sie das Ding nicht mehr am Gürtel herum, sondern schließen es ins Handschuhfach oder sonstwie ein. Wenn Sie kontrolliert werden, bitten Sie den Herrn Wachtmeister erst mal, er solle Ihnen zeigen, wie man das mit einer Hand öffnet und arretiert – oft ist das nämlich nicht möglich. Dann sind Sie fein raus.

Aber jetzt hats außer den Jägern und den Pfadfindern auch die Heimwerker erwischt. Das Leben ist gefährlich, und wer keine Sorgen hat, der macht sich welche.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

 

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