Der Problembär: Vernässung von Wiesen im Niederoderbruch.
Seit einiger Zeit gibt´s in unserem Land einen neuen Volkssport: Grünen-Bashing! Als ob es keine würdigeren Gegner gäbe – , Putin-Versteher, Rechtsextremisten, Islamisten, Bürokratiemonster oder Pandemien und anderes mehr. Aber es ist in Mode gekommen, so zu tun, als ob der Feind in erster Linie DIE GRÜNEN wären. Herr Söder haut auf den Putz, Herr Merz erklärt das ebenso,, und genervte Autofahrer nehmen für die höchst lästigen Dummerhaftigkeiten der „letzten Generation“ halt zu Recht die ideologisch übertreibenden Umwelt- und Naturschützer und damit dann wieder die GRÜNEN in Haftung.
Dabei ist viel Zutreffendes, wenn auch viel Übertriebenes.
Aber nach Heizungsgesetz, Migrationsgedusel und Veggie-Day und anderen Sottisen können sich die GRÜNEN nicht so recht beschweren – sind eben auch selbst nicht ganz unschuldig an ihrem Ruf!
Der wird noch weiter dadurch ruiniert, dass man bei vielen Projekten den Eindruck haben kann – wir haben den schon erwähnt – dass gerade bestimmte Organisationen wie WWF, NABU, BUND usw. Projekte danach erfinden, wieviel Spendenmittel und vor allem Staatsknete sie damit in ihre Taschen schaufeln können, um davon Miete, Strom, Heizung, aber auch Gehälter und Unternehmungen zu finanzieren.
Ein Beispiel: Schicksal des Niederoderbruchs
„Hier habe ich im Frieden eine Provinz erobert„, soll Preußens König Friedrich II. – der „Große“ – gesagt haben, als seine Männer im Jahre 1753 die Trockenlegung des Oderbruchs beendeten und neues, fruchtbares Land gewonnen war. Ein großes Werk war vollendet. Vor seiner Trockenlegung war das Oderbruch, wie Theodor Fontane schrieb, eine „wüste und wilde Fläche„.
Danach aber war eine sehr eindrucksvolle Kulturlandschaft entstanden. 20,3 Kilometer neuer Flusslauf, 32.500 Hektar Land sind gewonnen, bis 1761 werden 33 neue Dörfer gegründet. Das Niederoderbruch, ein etwa 863 ha großes Naturschutzgebiet, ist Bestandteil des Oderbruchs. Es umfasst einen Abschnitt des Oder-Havel-Kanals und den Oderberger See sowie eine weiträumige Niederungslandschaft mit Auwald- und Altarmresten. Die Landschaft ist als Lebensraum für Biber und Fischotter, zahlreiche Vogelarten und die Rotbauchunke sowie zahlreiche andere Tiere und seltene Pflanzen von besonderer Bedeutung. Das Gebiet wurde 1990 als NSG Niederoderbruch festgesetzt und im Jahr 2000 als FFH-Gebiet Nr. 138 Niederoderbruch (EU-Nr. DE 3149-302) festgelegt. Im Rahmen der Biotopkartierung wurden knapp 200 Pflanzenarten im Gebiet nachgewiesen, davon sind 13 Arten auf den Roten Listen Brandenburgs und/oder Deutschlands in den Kategorien 1-3 aufgeführt.
Für die Stiftungsflächen des Naturschutzfonds Brandenburg im FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet der EU) gelten u. a. folgende Leitbilder und Ziele:
- – Erhaltung und Entwicklung der Feucht- und Auen-Wälder (u.a. FFH-LRT 91E0) ohne forstliche Nutzung
- – Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Gewässerstruktur (FFH-LRT 3150, 3260)
- – Natürliche Sukzession der Moore, Staudenfluren, Schilfröhrichte, Gebüschbereiche, Feldgehölze, Brachen (in Teilbereichen) sowie der Laubholzforsten
- – Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere für Amphibien und wiesenbrütende Vogelarten
- – Erhaltung und Entwicklung der Feuchtgrünländer durch Fortführung bzw. Optimierung der extensiven Nutzung durch Mahd und/oder Beweidung
- – Entwicklung der Brachen (in Teilbereichen) zu artenreichen Wiesen oder Weiden durch Einbeziehung in eine extensive Nutzung Umwandlung der z.T. artenarmen Frisch- und Fettweiden in extensiv genutztes Grünland
- – Extensivierung der ackerbaulichen Nutzung, ggf. Umwandlung in Extensivgrünland. Soweit möglich Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes
Jetzt aber: Die Wiedervernässung
Bekanntlich starren Naturschützer und Klimafreunde auf die Entstehung von CO2 – Kohlendioxyd – in der Natur wie das sprichwörtliche „Kaninchen auf die Schlange“. Die Verringerung dieses Ausstoßes ist ihr Lieblingskind, und ein schöner Vorwand, um Maßnahmen zu erfinden, die dem dienen und Geld in die Taschen spülen sollen.
Da kommt ein Plan gerade recht: die Wiedervernässung früherer Sumpfflächen.
Das Niederoderbruch zwischen Bralitz, Oderberg, Liepe, Niederfinow und Bad Freienwalde ist angeblich ein trockengelegtes Moor, bei dessen Wiedervernässung durch Anhebung des Grundwasserspiegels und andere Maßnahmen, so wird behauptet, der CO2-Ausstoß dieser Flächen erheblich – belastbare und nachprüfbare Zahlen gibt es natürlich nicht – gesenkt werden könnte. Die Träger – in erster Linie WWF und NABU – veranschlagen dafür 30 Mio EURO aus Steuermitteln; 3 Mio € für die Planungsphase und 27 Mio € für die Umsetzungsphase – in diesen Mitteln sind auch Entschädigungen (!) eingeplant.
Da gibt es nun viele Fragen und Meinungen und Bedenken und Wünsche, und es „wallt und wogt der Hader“. Grundsätzlich sind Moore etwas Gutes, und die Wiederversumpfung früherer Moore keineswegs schlecht – wenn, ja wenn da mal ein Moor war, und wenn die Maßnahme nicht mehr Schaden als Nutzen anrichtet, und wenn der Eigentümer einverstanden ist usw. usf. – alles zumindest zweifelhaft wenn nicht gar unwahr! Schließlich leben und arbeiten hier viele Menschen und Betriebe und Handwerker, und weiden viele Tiere, und werden andere Tiere gehalten und wird Landwirtschaft betrieben – eine Kulturlandschaft mit Geschichte eben.
Lesen Sie dazu unbedingt Ohler: „Die Gleichung des Lebens“ – ein wunderbares Buch, sogar ein Kriminalroman, über die Gewinnung des Oderbruchs!.
Es gibt somit zahlreiche und gewichtige Gründe gegen eine Wiedervernässung des Gebietes und von Gebietsteilen, und viele von denen wurden bislang noch nicht hinreichend geprüft und erörtert. Ein Teil der Maßnahmen wird in einem Managementplan dargestellt.
Gewichtige Gegenargumente in beachtlicher Zahl kommen von der Interessengemeinschaft zum Erhalt des Niederoderbruchs, zu der sich Kommunalpolitiker, Landwirte, Flächeneigentümer, örtliche Unternehmen und Naturschützer zusammengefunden haben.
Völlig unmöglich: Enteignung
Die Sorge der Interessengemeinschaft – und die muss man ernst nehmen – ist, dass angesichts der weitreichenden Ablehnung der gegenwärtig bekannten Pläne diese durch die Obrigkeit mit Enteignungen vorangetrieben werden könnten.
Ist diese Sorge berechtigt?
Zunächst einmal ist eingetreten, was schon zu erwarten war: die GRÜNEN sind bei der Neuwahl aus dem brandenburgischen Landtag geflogen. Es ist mithin sicher, dass das auch zuständige Landwirtschaftsministerium, das in den letzten Legislaturperioden durch 2 Minister vertreten war, deren Kompetenz auch wir, und nicht nur wir, weithin stark angezweifelt haben, jedenfalls demnächst nicht mehr grün geführt werden wird – vielleicht kehrt ja dann dort Sachverstand und Rechtskenntnis ein.
Aber grundsätzlich besteht die rechtliche Möglichkeit, auch für Belange des Naturschutzes Enteignungen vorzunehmen. Die wären gerade im Naturschutzgebiet wegen der dort geringen Sachwerte und demzufolge geringen gesetzlichen Entschädigungen sicherlich stark existenzgefährdend.
§ 68 Abs. 3 BNatSchG sieht vor:
Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
Dazu bestimmt § 27 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013:
Enteignung (zu § 68 Absatz 3 BNatSchG)
(1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden,
- die in Nationalparks oder Naturschutzgebieten liegen, und
- um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen.
Allerdings gilt:
Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich ist, die entsprechende Nutzung durch den Eigentümer nicht gewährleistet und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
Das wird unterstützt durch das hier allein geltende Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) vom 19. Oktober 1992, und das bestimmt in § 4:
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
Rechtslage: ungenügend.
Eine Enteignung ist mithin nur zulässig, wenn sie aus Gemeinwohlgründen erforderlich ist. Aber das ist so unbestimmt, und die von Klimaaktivisten geförderte Panikstimmung inzwischen auch in Politik und sogar Rechtsprechung so verbreitet, dass Enteignungen jedenfalls nicht ausgeschlossen sind. Zumindest drohen langwierige und ungewisse, und vor allem leider auch kostenträchtige, juristische und auch gerichtliche Auseinandersetzungen.
Das kann den betroffenen Bürgern nicht zugemutet werden.
Mithin ist ein verbindlicher Verzicht der Politik auf jegliche Enteignung mit Bezug auf Maßnahmen im Niederoderbruch unumgänglich!
Ihr Dr. Wolfgang Lipps
ist ein verbindlicher Verzicht der Politik auf jegliche Enteignung mit Bezug auf Maßnahmen im Niederoderbruch unumgänglich!
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