ASP-Zäune – Dienstaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrte Frau Ministerin Nonnenmacher,

hiermit erhebe ich, der unterzeichnete

Dr. Wolfgang Lipps

Dienstaufsichtsbeschwerde

 gegen

die für die Maßnahmen gegen die ASP, insbesondere den Zaunbau und die Zaunverwaltung, zuständigen Beamten und sonstigen Mitarbeiter Ihres Hauses.

mit folgender

Begründung:

Kennzeichnung – Beschwer kurzgefasst

Das von mir vertretene Institut hat bei Ihnen zunächst beantragt:

Die im Zuge der Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest in Brandenburg errichteten Zäune mit Ausnahme des Grenzzauns zu Polen werden

 Unverzüglich im Bereich aller Tore und zwischen den Toren immer dort, wo sie Wechsel des Schalenwildes kreuzen oder Einstände des Schalenwildes durchqueren, mit sofortiger Wirkung geöffnet und

  • Bis zum März 2023 vollständig beseitigt.

Ich habe daraufhin mit Schreiben an Ihr Ministerium, Referat 32, diesen Antrag übernommen und damit persönlich gestellt wie folgt:

Ich schließe mich dem Antrag der von mir alleinvertretungsberechtigt vertretenen GmbH hiermit ausdrücklich persönlich an. Ich bin Jagdausübungsberechtigter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Liepe.

 Ich habe den Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt wie folgt begründet:

 Die Jagdausübungsberechtigung ist Ausfluss des Grundeigentums und gemäß § 1 Landesjagdgesetz eine Aufgabe im öffentlichen gesamtgesellschaftlichen Interesse. Die Zäune zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest greifen in subjektive öffentliche Rechte von Jagdausübungsberechtigten und damit unmittelbar in meine Rechte ein. Damit ist die Anspruchsgrundlage für den Erlass der mit dem in Bezug genommenen Antrag verlangten begünstigenden Verwaltungsakte gegeben.

 Somit besteht eine Verpflichtung Ihres Ministeriums, diese Anträge auf Beseitigung der Zäune, jedenfalls soweit sie für mich persönlich als Jagdausübungsberechtigten gestellt werden, durch Verwaltungsakt rechtsmittelfähig zu bescheiden.

Ich bin auf diesen Antrag bislang ohne jede Antwort.

  1. Zur Beseitigung des überwiegenden Teils der ASP-Zäune

Der größte Teil der Zäune im Barnim, die bei ihrer Errichtung die Ausbreitung der ASP durch eine Unterbindung von Wanderungsbewegungen von Wildschweinen verhindern sollten, ist unverzüglich aus folgenden Gründen zu beseitigen:

  • Teile dieser Zäune wurden weitgehend ohne Zustimmung dazu bestimmter Träger öffentlicher Belange oder ohne vorgeschriebene Verträglichkeitsprüfung errichtet und sind deshalb rechtswidrig.
  • Alle sogenannten Innenzäune, also diejenigen Zäune, die das ursprünglich befallene Gebiet des Kreises Barnim weder nach Polen noch nach Westen und damit nach aussen absperren, sind weitgehend unnötig, weil sie
    • Schon ihrer Natur nach nicht dicht sind, und weil sie
    • Gebiete umschließen, in denen seit Monaten kein Fall von ASP mehr aufgetreten ist, und/oder weil sie
    • Gebiete umschließen, in denen die ASP nie aufgetreten ist, oder weil sie
    • Gebiete umschließen, in denen es keine Betriebe der privaten, bäuerlichen oder quasi-industriellen Schweinehaltung von Hausschweinen jemals gab oder nicht oder nicht mehr gibt.
  • Die Zäune behindern eine ungestörte Land- und Forstwirtschaft und die ungestörte und gesetzmäßig notwendige Jagdausübung einschließlich der durch sie bewirkten Wildschadensverhütung und Seuchenbekämpfung und sind damit unverhältnismäßig;
  • und diese Zäune hindern andere Wildtiere, insbesondere Schalenwild (dort vor allem Rehwild, aber auch Jungtiere anderer Schalenwildarten) und kleinere Wildtiere wie Füchse und Dachse oder Hasen u. a. m. an ihrer natürlichen Bewegung (Aufsuchen von Äsung, Aufsuchen sicherer Plätze, Flucht vor Gefahren usw. usf.) und verursachen dadurch und ihre oft völlig unsachgemäße Aufstellung erhebliches quälerisches Tierleid.
  1. Rechtliche Folgerungen

Die vorbezeichnet definierten Zäune sind unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Angesichts der zuvor aufgezählten Fakten fehlt es ihnen an der gesetzlichen Grundlage.

  1. Zuständigkeiten

Der Kreisveterinär Dr. Mielke erklärt Ihr Ministerium für zuständig und sich selbst für unzuständig. Ich teile seine Auffassung, allerdings ohne tiefergehende rechtliche Prüfung, nicht. Ich halte es für wichtig, Ihnen den wesentlichen Teil meiner Argumente gegenüber dem Kreisveterinär in einer mail an ihn vom 08.03.2022 wiederzugeben (lassen Sie sich u. U. seine mail, die meine Antwort veranlasst hat, übersenden); sie enthalten zahlreiche rechtliche Argumente gegen die Aufrechterhaltung der meisten im Barnim errichteten Zäune. Ich bitte gegebenenfalls, den Kreisveterinär zu den hier beantragten Maßnahmen anzuweisen.

Unsere Ausführungen lauten auszugsweise wie folgt (Fettdruck nachträglich von mir vorgenommen):

Sehr geehrter Herr Dr. Mielke,
 Ich lese Ihre letzte Mail mit äußerstem Erstaunen, um nicht zu sagen einiger Verärgerung. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mit mir sachlich richtig korrespondieren würden und meine Fragen und Meinungen einigermaßen ernst nehmen würden. Erkennbar ist das nämlich nicht der Fall.
 Lassen Sie mich zu Ihrem kurzen Schreiben nur folgendes anmerken:
 Sie schreiben allen Ernstes, die Zäune seien nur temporär und nicht auf Dauer angelegt. „Vor Tische las man’s anders“ – nicht nur Sie, sondern jeder mit der ASP Befasste behauptet, die Zäune müssten mindestens 5 Jahre lang stehen bleiben. Was ist hier also die Wahrheit? 
  1. Sie schreiben allen Ernstes, die Zäune „schützen die Bürger des Landkreises Barnim vor der Ausbreitung der ASP“. Das ist, mit Verlaub, barer Unsinn, und das wissen Sie auch ganz genau. Warum also wiederholen Sie diese Leerformel in nahezu jeder Ihrer Stellungnahmen? Sie wissen ganz genau, dass die ASP überhaupt keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere ist, dass sie sich langsam ausbreitet, dass sie nur einen Teil derjenigen Wildschweine oder auch Hausschweine infiziert, die unmittelbar mit einer Infektionsquelle in Kontakt kommen, und dass deshalb tatsächlich die ASP-Zäune keineswegs „dringend geboten“ sind. 
  1. Sie behaupten ferner, dass für die Gefahrenabwehr durch Zäune kein einschlägiges Bau- oder Waldrecht zuständig sei, die rechtlichen Grundlagen fänden sich in der Tierseuchenallgemeinverfügung. Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass ich als Volljurist mit einer fast 50-jährigen Praxis als Anwalt und als Spezialist für Jagdrecht und Naturschutz und ehemaliger Dozent an der Hochschule in Eberswalde einigermaßen beleidigt bin, wenn man in einer Weise mit mir diskutiert, aus der ersichtlich ist, dass man mich für einen Dummkopf hält. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das bei einer vielleicht stattfindenden weiteren Korrespondenz unterlassen würden.
 Ungeachtet der Tatsache, dass wir hier eine ganze Reihe europäischer Vorgaben und nachgeordneter Rechtsregeln haben, empfehle ich Ihnen die Lektüre des Tiergesundheitsgesetzes und der Schweinepest VO. Der Leitfaden des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung in Brandenburg vom 6. August 2021 verweist mit Recht darauf, dass bei Auftreten einer Tierseuche die zuständige Behörde nach § 24 des Bundesjagdgesetzes die erforderlichen Anweisungen zur Bekämpfung der Seuche auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Schweinepestverordnung erlässt. Das ist, wie Sie sehen werden, ein wörtliches Zitat.
 Die gesetzliche Formulierung für danach mögliche Absperrungen lautet wie folgt:
 „Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten, 1.  die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind, 2.  bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder 3.  bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.“
 Nirgendwo in dem gesamten für Ihre Maßnahmen wesentlichen Regelwerk steht irgendetwas davon, dass für derartige Zäune alle diejenigen Bestimmungen, die zum Beispiel im Bundesnaturschutzgesetz oder den entsprechenden Landesgesetzen oder im Waldgesetz oder im Baurecht oder in Biosphärenbestimmungen verbindlich vorgeschrieben sind, außer Kraft gesetzt seien und deshalb nicht gelten würden. Kilometerlange feste Zäune mit Toren sind in aller Regel Bauwerke, die natürlich nicht, wie Sie dies erstmals behaupten, vorübergehend erstellt worden sind, sondern die auf eine längere Dauer angelegt sind und vor allem erhebliche Auswirkungen auf Wald und Natur und damit auf Wild und sonstige Tiere haben. Damit erfordern sie die Mitwirkung einer ganzen Reihe von Trägern öffentlicher Belange und sie erfordern vor allem eine präzise substantiierte schriftliche Antragstellung, mit der dargelegt wird, dass und warum diese Einrichtungen zum Beispiel im Wald oder in einem Naturschutzgebiet mit den damit verbundenen erheblichen Störungen der Fauna ausnahmsweise dringend erforderlich und nötig sind. Die pauschale Behauptung, die ASP diene dem Schutz von Menschen und mache derartiges deshalb notwendig, ist, wie gesagt, nicht nur Unsinn, sondern außerdem auch noch rechtlich falsch. Im Naturschutzgebiet erfordern derartige Einrichtungen sogar Prüfungen der Verträglichkeit. Die Behörden haben in Brandenburg inzwischen schon zugegeben, dass diese Verträglichkeitsprüfungen in keinem Fall erfolgt sind, und Ihrem Schreiben kann ich entnehmen, dass Sie keinerlei Träger öffentlicher Belange in Ihren Zaunbau eingeschaltet haben und demzufolge alle rechtlich verpflichtenden Maßnahmen von Ihnen ignoriert worden sind.
 Sie sollten mal prüfen lassen, ob Ihre Zaunbauten und Ihre Rechtsauffassung vielleicht, z. B. unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes und anderer Auswirkungen, nicht strafbar oder jedenfalls bußgeldbewehrt sind! Sie können diese Prüfung natürlich auch der möglicherweise irgendwann einmal eingeschalteten Staatsanwaltschaft überlassen! 
  1. Zum Jagdverbot haben wir schon hinreichend korrespondiert, es ist unverhältnismäßig und rechtswidrig. Ich habe das in einem Gutachten hinreichend juristisch begründet und kann deshalb Ihren Gegenvorstellungen, die jedenfalls rechtlich nicht belegbar sind, keine Bedeutung beimessen. Die Rechtsgrundlagen des Zaunbaus erlauben zwar für geeignete Fälle – die es bei der Ansitzjagd nicht gibt – ein sorgfältig zu begründendes Jagdverbot, aber sie verlangen es nicht zwingend, sodass auch dann, wenn keine Zäune vorhanden wären, ein „komplettes Jagdverbot“ keineswegs geboten erscheint, sondern unlogisch und unnötig. 
  1. Was ich besonders vorwerfbar finde, ist die Tatsache, dass Sie allen Ernstes die schweren Schäden, die anderes Schalenwild, aber auch Raubwild und sonstige Tiere durch diese Zäune landesweit, soweit es sie gibt, erleiden, kleinreden bzw. klein schreiben wollen. Diese Zäune haben nicht nur „Auswirkungen auf die Lebensräume anderer Tierarten“, sondern sie töten Wildtiere in einer erschreckenden Zahl. Sie müssten das am besten wissen, denn es gibt ganze Gruppen von Beauftragten, die diese Zäune abfahren und die verendeten Tiere entnehmen. Ich bin sicher, dass es bei Ihnen eine genaue und tagaktuelle Statistik dieser Vorfälle gibt, die aber natürlich aus verständlichen Gründen nicht nur von Ihnen, sondern auch von anderen damit befassten Behörden schlicht totgeschwiegen und dem Bürger nicht bekannt gegeben wird – schon, um Prozesse zu vermeiden. Wir haben allerdings reichlich Meldungen und fotografische Belege dafür.
 Verständlich, wenn man diese Ihre Meinung liest, aber ebenso vorwerfbar ist Ihre Behauptung, die Zäune könnten von größeren Wildarten überwunden werden und für kleinere Tiere seien Durchlässe  angelegt. Erwachsenes Rotwild kann einen der üblichen ASP Zäune überfallen, junges Rotwild eher nicht. Erwachsenes Rehwild kann theoretisch diese Zäune überfallen – Kitze natürlich nicht –, aber dafür müssen die Voraussetzungen richtig sein (keine Zäune auf Grabenkanten, keine Zäune auf feuchtem Boden usw.) und das Rehwild muss in Ruhe einen Anlass haben, den Zaun zu überspringen. Vom Wolf gehetztes Rehwild oder durch Fußgänger oder Hunde auf die Läufe gebrachtes Rehwild überspringt derartige Zäune eher selten. Die zwischenzeitlich in einigen Zäunen meist an falschen Stellen angebrachten schmalen Durchlässe sind überwiegend Unsinn. Die Behauptung, Wildkameras würden beweisen, dass Rehe diese Öffnungen annehmen, halten wir für unwahr; das schließen wir  auch daraus, dass eine Reihe von Tierschützern die Behörde gebeten hat, derartige Fotos zu veröffentlichen, dieser Bitte aber in keinem Fall auch nur eine Antwort zuteil geworden ist. Diese Fotos wird’s also wohl nicht geben! 
  1. Interessant ist ihre Bemerkung: dass Sie keine Notwendigkeit sehen, jedem einzelnen Jagdausübungsberechtigten die Zaunverläufe zuzuarbeiten. Nach meinem Dafürhalten sind Sie dazu verpflichtet. Denn diese Zäune greifen natürlich auch dann, wenn sie sich außerhalb eines Jagdreviers befinden, ernsthaft in die Streifgebiete und Wanderungswege des Wildes ein und betreffen damit unmittelbar die Jagdausübung. Diese ist nach § 1 des immer noch geltenden brandenburgischen Landesjagdgesetzes eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im öffentlichen Interesse. Wie Sie also ernsthaft der Ansicht sein können, Sie seien zur Bekanntgabe des Zaunverlaufs nicht verpflichtet, ist bei einem „Staatsdiener“ gerade gegenüber den Bürgern, die mit ihren Steuermitteln sein Gehalt bezahlen, bemerkenswert! Hinzu kommt, dass wir keine Zuarbeit verlangen, sondern einfach eine Kopie der bei Ihnen ohnehin detailliert vorhandenen Pläne. Wenn dadurch Kosten entstehen, tragen wir diese selbstverständlich. Außerdem behaupten Sie, den Naturschutzbehörden lägen den Zaunpläne vor – was hindert Sie also daran, mir gegen Kostenerstattung eine Kopie zuzuleiten? Erkennbar nichts außer ihrer Meinung, störende Frager wie mich könne man „abtropfen lassen“.
 Ebenso bedenklich finde ich es, dass Sie letztlich meine Mitteilungen gar nicht ordentlich zur Kenntnis nehmen. Ich habe ihnen mitgeteilt, warum die Unterlagen der UJB für mich völlig unbrauchbar sind. Sie jedoch berufen sich darauf, dass ich diese erhalten hätte, und finden es mithin erkennbar hinreichend, dass ich mit unbrauchbaren Unterlagen abgespeist werde.
 Die beiden letzten Sätze Ihrer Mail lasse ich aus Höflichkeit unkommentiert – ihr Ton und Inhalt sprechen für sich.

 

  1. Weiterführende Ausführungen

Das von mir geleitete Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz hat sich in zahlreichen Stellungnahmen zur ASP und insbesondere zu Rechtsfragen der Bekämpfungsmaßnahmen der ASP geäußert.

Ich verweise demzufolge auf diese links:

und zum Jagdverbot

Zum Tierleid haben wir uns geäußert unter

und dann haben wir uns noch über die Anti-ASP-Aktivisten lustig gemacht unter

Dass dem hier begründeten Antrag nunmehr stattgegeben werden sollte, haben nwir ausgeführt in

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag vom 24. September 2023:

Da Frau Nonnenmacher es ebenso wie vorher die Verwaltung es nicht einmal für nötig gehalten hat, auf diee Dienstaufsichtsbeschwerde auch nur zu antworten, geschweige denn etwas zu unternehmen (was schon an sich rechtswidrig ist – Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), habe ich an den Herrn Ministerpräsidenten geschrieben wie folgt:

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

hiermit bitte ich Sie, im Wege der Dienstaufsicht das Verhalten Ihrer oben bezeichneten Ministerin zu rügen und diese zu veranlassen, meinen Antrag, den ich im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die ASP-Maßnahmen ihres Hauses an sie gerichtet habe, ordnungsgemäß und rechtsmittelfähig zu bescheiden.

Um Sie bzw. Ihre sicherlich hiermit zu befassenden Mitarbeiter in diesem Schreiben nicht mit längeren Ausführungen langweilen zu müssen, verweise ich auf die vollständige Begründung dieser Beschwerde im Internet an folgender Fundstelle:

https://jagdrechtsblog.com/asp-zaeune-dienstaufsichtsbeschwerde/

Angesichts der Bedeutung der ASP-Zäune einerseits und der schlechten Erfahrung, die wir Jäger bislang mit diesem Problem und seiner Behandlung durch Ihre Verwaltung machen mussten, werden Sie verstehen, dass ich mir für den Eingang Ihrer Antwort auf diese Beschwerde eine Frist bis zum

10.Oktober 2023

vormerke.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Wolfgang Lipps

Nun bin ich ja mal gespannt, ob wenigstens hierbei etwas herauskommt – die Zäune stehen immer noch, werden weiter geschlossen gehalten, und ich vermute mal, dass die Verwaltung für ihren Abbau einfach kein Geld mehr hat. Diese Zäune sind z. T. von Anfang an rechtswidrig, und jetzt nach dem Wegfall der Pandemie erst recht. Sie 5 Jahre stehen lassen zu wollen, wie dies verlautbart wurde, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Aber das ignoriert die Verwaltung und verhält sich dem Bürger gegenüber in unerträglicher Arroganz. Wenn der dann aber seinen Protest bei undemokratischen Parteien ablädt, schreit die politische Klasse auf – dabei muss sie sich eigentlich nicht wundern.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag vom 5. Oktober 2023

Das Bürgerbüro des Herrn Ministerpräsidenten erklärt mir:

„Die Bearbeitung Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde ist seitens der Staatskanzlei mangels Zuständigkeit nicht möglich“. Denn der Ministerpräsident ist zwar der politische Chef der Minister, nicht aber der Dienstherr. Deshalb kann er sich nicht mal mit der Sache befassen.

So habe ich mir das zwar schon gedacht, aber gehofft, der Herr Ministerpräsident würde der Frau Ministerin mal so nebenbei sagen: „Das geht jetzt aber nicht, dass Du berechtigte Anliegen der Bürger einfach arrogant ignorierst. Schreib dem doch mal was!“ – oder so.

Macht er aber nicht.

Es bleibt halt bei Frau Nonnenmachers Arroganz.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps