Der Wolf im Bundesjagdgesetz – bislang keine Meisterleistung!

Unser Blogpost vom 10. November 2025:

Der Wolf ist zurück in Deutschland. Er ist schön und gefährlich, eine Bereicherung und ein wachsendes Problem. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen – kurzum er spaltet unsere Gesellschaft! Tierfreunde lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel“.

Mit diesen Worten leiten wir unser Buch über den Wolf ein und zeigen, dass eigentlich eine weitgehende Einigkeit darüber besteht, dass unser Umgang mit dem Wolf jetzt endlich einmal eindeutig geregelt werden muss – das heißt: der Wolf muss ins Jagdrecht, und er muss vernünftig und wirkungsvoll bewirtschaftet werden. „Bewirtschaftet“ heißt im modernen Jagdrecht immer: Gejagt und geschützt, reguliert und gehegt – zu unserem, aber auch zu seinem Nutzen! Das allein ist modernes Jagdrecht (zugleich modernes „Tierrecht“), gegründet auf die Prinzipien Tierschutz, Biodiversität und Nachhaltigkeit!

Was bisher geschah

Am 19. Dezember 2025 hat die Bundesregierung dem Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ mit 37 Seiten vorgelegt (Bundesratsdrucksache 765/25). Am 12. Januar 2026 hat sie den verbesserten Entwurf von 38 Seiten in den deutschen Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/3546). Es folgte die Stellungnahme des Bundesrats und eine Gegenäußerung der Bundesregierung dazu vom 11.02.2026 mit 9 Seiten (Bundestags-Drucksache 21/4090). Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat sich am Montag, 23. Februar 2026, mit dem Bundesjagdgesetz beschäftigt. Grundlage der öffentlichen Anhörung war der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes“ (21/3546, 21/4090).

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) wurde dann dem Bundestag am 26.02. vorgelegt mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in den Drucksachen 21/3546, 21/4090 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – das ist die Drucksache 21/4371 des Deutschen Bundestages.

Es lohnt sich, dies zu lesen!

Am 5. März 2026 hat das Parlament sodann die Ergänzung und Neufassung der den Wolf betreffenden Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.

Nun muss diese Gesetzesnovelle noch vom Bundesrat verabschiedet werden, was am 27. März 2026 geschehen soll (und sicherlich wird). Dann tritt das neue Gesetz zur Bejagung des Wolfs in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Verfrühter Optimismus und Kritik

Die Meinungen zur Bejagung von Wölfen sind, wie wir wissen, gespalten. Grundsätzlich ist die Rückkehr des Wolfs eine Bereicherung unserer Natur, aber zugleich ist der bislang absolute Naturschutz dieses großen und erfolgreichen Raubtieres problematisch. Tierschützer, Naturschützer, Wolfsfreunde und „Wolfskuschler“ lehnen die Jagd auf den Wolf ab, Landwirte, insbesondere Viehwirte, aber vor allem auch Schäfer, Jäger, viele Wildbiologen und die Mehrheit der Landbevölkerung bejahen sie.

Weitgehend wurde die Gesetzesinitiative zur Wolfsbejagung begrüßt:

  • Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Wölfe auch gejagt werden dürfen, um die Bestände zu regulieren (NDR);
  • Bislang war der Wolf als Tierart streng geschützt, künftig kann er unter strengen Auflagen aber gejagt werden(WDR);
  • Minister Peter Hauk (CDU Baden-Württemberg)  hat bereits deutlich gemacht, dass er Problemwölfe, wenn nötig, auch zum Abschuss freigeben wird (WELT);

Aber auch außerhalb der Wolfsfreunde mehrt sich Kritik an der neuen gesetzlichen Regelung und ihren Möglichkeiten:

  • Die Wolfsbejagung bleibt umstritten (Tagesspiegel);
  • Das Gesetz kann „in vorliegender Form die durch den Wolf in unserer Kulturlandschaft verursachten Probleme, insbesondere diejenigen der Weidewirtschaft, nicht lösen“ (Sachverständiger Prof. Pfannenstiel);
  • „Reguläre Bejagung löst keines der Probleme, die wir mit den Wölfen haben“ (Der Journalist, Ökojäger und selbst ernannte Wolfsexperte Eckhard Fuhr);
  • Und: Mecklenburg-Vorpommern ist mit den neuen Regeln zum Abschuss von Problemwölfen in Deutschland unzufrieden.

Wer hat Recht?

Um das zu entscheiden, muss man erst einmal wissen und verstehen, was die neue Regelung denn nun genau und im Einzelnen bedeutet. Da es eine deutsche Regelung ist, wurde sie natürlich kompliziert, bürokratisch, und damit auch weitgehend unbefriedigend.

Nur der DJV begrüßt sie überschwänglich – keiner weiß warum.

Die neue Struktur des Gesetzes

Zunächst wird in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG nach der Angabe „Murmeltier (Marmota marmota L.),“ die Angabe „Wolf (Canis lupus L.),“ eingefügt.

So weit so gut!

Damit haben wir den Wolf als bejagbare Tierart, also als „Wild“, im Jagdrecht. Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes, der Sonderregelungen über den Umgang mit der Tierart Wolf enthält, gestrichen.

Dann aber folgt eine komplizierte Neuregelung. Im V. Abschnitt des BJagdG,  „Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild“ gibt es bislang keinen Unterabschnitt. Jetzt wird nach der Überschrift V ein Unterabschnitt eingefügt: „1. Regelung für alle Tierarten“. Nach § 22a folgt dann ein neuer ein Unterabschnitt: „ 2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf“.

Dann folgen die neuen §§ 22b und 22d BJagdG.

Und die haben es in sich.

Die neuen Bestimmungen zur Wolfsjagd

Ein wesentliches Unsicherheitselement der neuen Regelung ist der sog. „günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) der Wolfspopulation. Die FFH-Richtlinie der EU definiert das so: „Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“

Im Juli 2025 übermittelte Deutschland den günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in der Region nordwestdeutsches Tiefland, Einzugsgebiet der Ems sowie das Niederrheinische Tiefland an die EU-Kommission. Daraus erkennt man, dass insbesondere die Befürworter des Wolfs und Gegner der Bejagung den „günstigen Erhaltungszustand“ regional oder sogar enger betrachten. Wann immer ein Wolf erlegt werden soll, wird behauptet, dort, wo er vorkomme, sei der günstige Erhaltungszustand nicht gegeben und der Wolf dürfe deshalb nicht erlegt werden. Die Gerichte sind dem weitgehend gefolgt.

Dass das unrichtig ist, hat der als Sachverständiger gehörte emeritierte Wildbiologe Prof. Pfannenstiel deutlich herausgearbeitet. „Lokale Wolfsbestände in den Bundesländern und in ganz Deutschland stellen … keine Populationen im Sinne der FFH-Richtlinie dar. Der sog. „Günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) muss … für Populationen erreicht sein, nicht für lokale Wolfsvorkommen. … Zur Beurteilung des GEZ muss die gesamte Population berücksichtigt werden. Damit ist klar, dass die europäische Metapopulation der Art Canis lupus sich im GEZ befindet. Ein angebliches Fehlen des GEZ der deutschen Wölfe kann also keineswegs als Begründung gegen die reguläre Bejagung des Wolfs herhalten.“

Leider sieht die Neuregelung unklare Bestimmungen im Zusammenhang mit dem GEZ vor. Sie sieht wie folgt aus:

1. Ungünstiger Erhaltungszustand

Wenn der vorliegt (oder von wem auch immer angenommen wird!), dann „ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann.“ Die Wolfsjagd kann dann eingeschränkt oder sogar verboten werden. Das geschieht mit Verwaltungsakten, gegen die der aufschiebende Rechtsweg gegeben ist – ein schönes Feld für endlose Streitereien ohne Wolfsbejagung!

Allerdings kann auch dann ausnahmsweise auf den Wolf gejagt werden, – nach behördlicher Genehmigung – wenn Schäden abgewendet werde sollen oder für den Schutz von Menschen gesorgt werden muss, oder wenn sonst aus unabwendbaren Gründen eine Bejagung erforderlich erscheint – neuer § 22d Abs. 3. Eine behördliche Genehmigung ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Schaden an einem Haustier oder Weidetier (einem „nicht wildlebenden“ Tier) eingetreten ist, wofür es dann allerdings ein Rissgutachten eines Sachverständigen braucht. Hier gelten dann sehr bürokratische Einschränkungen zu Hauf – ein bürokratischer Hürdenlauf.

Gegen die behördliche Genehmigung kann mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt oder geklagt werden, denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, den der Bundesrat durchgesetzt hat, gilt nur für Managementpläne.

2. Günstiger Erhaltungszustand

Wenn der aber gegeben ist (und von allen Wolfsfreunden anerkannt werden sollte), ist die zuständige Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung aufzustellen (wobei Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben). Hier gilt dann eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober.

Und jetzt: Die Bundesländer

Mit der Abstimmung über die Änderung und Ergänzung des BJagdG für den Wolf hat der Bundestag auch eine Entschließung angenommen, in der er u. a. auf Folgendes hinweist:

  • Der Wolf ist nach wie vor eine geschützte Tierart;
  • Die Verantwortung für die Umsetzung der Bejagung liegt jetzt bei den Bundesländern;
  • Es ist ein möglichst einheitlicher bundesweiter Vollzug der Vorschriften anzustreben;
  • Es sollten gemeinsame Leitlinien für die Managementpläne erarbeitet werden;
  • Herdenschutz und seine Förderung sind weiterhin wichtig;
  • Die Weidehaltung müsse weiter gefördert werden, und
  • Es wird ein runder Tisch „Wald/Wild“ angeregt.

Fazit:

Das Ganze hätte erheblich einfacher und klarer und vor allem praktikabler und rechtssicherer ausfallen können. Vor allem wäre es wichtig und richtig gewesen, den günstigen Erhaltungszustand der deutschen Wolfspopulation insgesamt so festzuschreiben, dass Behörden und Gerichte künftig davon ausgehen müssen.

Wir werden sehen, was die Bundesländer aus der neuen Rechtslage machen. Viel Hoffnung haben wir nicht.

Dr. Wolfgang Lipps