Amtlich bestätigt: in Brandenburg ist Wild jetzt „Vogel“ frei!

Ministerium bestätigt unser Gutachten, wonach Mindestabschusspläne den unbeschränkten Abschuss erlauben.

Mit einem Schreiben vom 20. Februar 2020 (am Ende angefügt) hat das MLUK  Brandenburg (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz) zu unserem Gutachten Stellung genommen.

Leider Wischiwaschi!

Das Ministerium nimmt uns ebenso wenig ernst wie den Landesjagdverband! Traurig, aber wahr.

Welchen Sinn hat ein Abschussplan?

Wie wir Jäger wissen, stand vor der bürgerlichen Revolution von 1848 das Jagdrecht im Wesentlichen dem Adel zu. „Das Gesetz zur Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und über die Ausübung der Jagd vom 31. Oktober 1848, dessen Inhalt mit Gesetz am 27. Dezember 1848 bekräftigt und in die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849 aufgenommen wurde, stellte eine jagdrechtliche Zeitenwende dar, indem es das Jagdregal des Adels sowie alle Jagdfrondienste ohne Entschädigung aufhob und das Recht zur Jagd an das Eigentum von Grund und Boden band“. Nach 1850 entstand dann das moderne Jagdrecht mit seinem Reviersystem. Ab 1860 gibt es den Jagdschein, und ab 1934 den Abschussplan und die Weidgerechtigkeit.

Die Hege gibt es allerdings seit dem Mittelalter. „Sie dient demnach einerseits dem Schutz der Individuen vor einer Überjagung durch Schonung von trächtigen und brütenden Wildtieren. Andererseits dient sie der Verbesserung der Jagdmöglichkeiten in den königlichen „Bannforsten“. Die Hege war (und ist heute erst recht)  Bestandteil der Weidgerechtigkeit. Nach 1848 fiel das Jagdrecht einer breiten Schicht der Bevölkerung zu. Diese hatte im Gegensatz zum Adel keine kulturelle Praxis der Weidgerechtigkeit, also eine damit verbundene Selbstbeschränkung und Fürsorgepflicht für das Wild entwickeln können. Infolgedessen wurden viele Wildtierarten durch die Jagd ausgerottet.

Aus diesem Grund enthält unser heutiges Jagdrecht deshalb ein Verbot der Jagd auf Schalenwild, wenn nicht die zuständige Jagdbehörde im Einvernehmen zum Beispiel mit den Grundeigentümern (der Jagdgenossenschaft) und der jeweiligen Forstverwaltung und kontrolliert durch Jagdbeiräte und Oberbehörden dieses Verbot im einzelnen durch die Genehmigung oder eigene Festsetzung von Abschussplänen aufhebt und damit die Jagd gestattet.

Grundlage dafür ist eben die Hegepflicht, deren Ziel, ein gesunder und artenreicher Wildbestand in Übereinstimmung mit dem Biotop und unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen zum Beispiel der Forstwirtschaft in reproduktionsfähiger Anzahl, nur einigermaßen genau definiert werden kann, wenn ein weiträumiger Überblick über den Wildbestand besteht. Dessen Erfassung ist eine der vordringlichen Aufgaben der Jagdbehörden.

Ein artenreicher und gesunder Wildbestand kann nur durch einen Abschussplan kontrolliert und erhalten werden, der die aktuelle und die angestrebte Populationsstruktur einer Wildpopulation berücksichtigt. Der Wildbestand und der sich daraus ergebende Abschussplan bestimmen den Jagdwert eines Gebietes. Ohne Abschussplan sind reinen Trophäenjägern, überbordender Abschussvermarktung und dem Leerschießen eines Reviers vor Pachtende Türen und Tore geöffnet.“

Ursprünglich sollte mit der Einführung des Abschussplanes verhindert werden, dass zu viele Tiere geschossen und der Wildbestand zu stark reduziert oder gar ausgerottet wird. Heute geht es .. darum, dass mit ausreichenden Abschüssen verhindert wird, dass der Wildbestand anwächst und die Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft überhand nehmen“. Für die brandenburgische Forstpartie scheint das die alleinige Rechtfertigung von Abschussplänen zu sein.

MLUK: Zurück in die Vergangenheit

Wir haben in unserem Gutachten dargelegt, dass der sogenannte Mindestabschussplan gar kein Abschussplan ist, sondern die Erlaubnis, über den von der Behörde festgesetzten Mindestabschuss hinaus so viel zu schießen, wie der einzelne Jäger gerne möchte.

Dem widerspricht das Ministerium nicht. Wir sind uns also einig.

War ja klar!

Aber unsere brandenburgische Forstverwaltung ist ja nicht doof. Sie hat einen schönen Weg gefunden, sich „einen schlanken Fuß zu machen“. Sie hält jedenfalls bei den von der Durchführungsverordnung betroffenen Wildarten – Rotwild, Damwild und Muffelwild männlich Altersklasse 0 und 1 – die für alle Abschusspläne unerlässliche Obergrenze, also eine Maximalvorgabe, für „nicht erforderlich“.

Die (hinter)listige Begründung:

Die Jagdausübungsberechtigten haben die Hegepflicht. Sie müssen also dafür sorgen, dass der gesunde und artenreiche Wildbestand nach den Vorschriften des Gesetzes landesweit eingehalten wird. Der ist also die Obergrenze, für deren Einhaltung allein der Jäger verantwortlich ist. Deshalb, nach dieser hinterlistigen Begründung, „findet der Mindestabschussplan seine Obergrenze in der Erfüllung der Hegepflicht. Ein uferloses Reduzieren des Wildes bis zur Ausrottung ist nicht durch Mindestabschusspläne gedeckt“.

Das ist, mit Verlaub, Unsinn!

Die betroffenen Schalenwildarten, insbesondere Rotwild und Damwild, aber auch Muffel und Rehwild sowie Schwarzwild halten sich bekanntlich nicht an Reviergrenzen und ziehen häufig so weit, dass sogar die Grenzen von Hegegemeinschaften, wo es überhaupt solche noch gibt, nicht eingehalten werden.

Wie soll da ein einzelner Jagdausübungsberechtigter, an dem beim Abendansitz unbekümmert ein fröhlicher Rotspießer vorbeigetrabt kommt, entscheiden können, ob der noch geschossen werden kann, oder ob es nicht vielleicht einer zu viel ist? Das gesamte System unserer Abschussplanung beruht darauf, dass der Abschuss auf weiträumiger Grundlage (Streckenlisten, Wildzählung, Abschussvorgabe des Jagdausübungsberechtigten, jährliche statistische Grundlagen der Behörde  usw.) vernünftig geplant wird und nicht darauf, dass jeder schießen kann, was er will. Sonst wäre unser Jagdrecht gänzlich überflüssig. Und unser auf Wald und Natur bezogenes Recht einschließlich des Naturschutzes und des Tierschutzes und des Jagdrechts würde irreparabel beschädigt, wenn ein nicht unwesentlicher Pfeiler dieses Rechts, die behördlich überwachte und genehmigte Abschussplanung auf der Grundlage der landesweiten Erkenntnisse unter anderem des Wildbestandes, herausgebrochen würde.

So, Herr Minister, geht es nicht!

Ob und wann ein Normenkontrollverfahren sich dieser Problematik annehmen kann, steht gegenwärtig noch in den Sternen. Immerhin enthält das Schreiben des Herrn Ministers schon eine unverkennbare Drohung: wir werden unsere Haltung in ein novelliertes Landesjagdgesetz überführen, und dann schauen wir mal in Ruhe zu, was uns die Gerichte in ein paar Jahren sagen!

Wenn sich unsere Jagd nicht bis dahin aus Mangel an Wild erledigt hat.

Ihr ziemlich verärgerter

Dr. Wolfgang Lipps

Geschäftsführer

Das Schreiben des Ministers:

MLUK Mindestabschuss Stn

Strafbare Drückjagden – sind Förster und Schützen jetzt Straftäter?

In unserem Blogbeitrag vom 25. Januar haben wir dargelegt, dass Brandenburgs Minister Vogel und die oberste Forstbehörde rechtswidrig handeln, wenn sie anordnen, dass die Schonzeit für Schalenwild aufgehoben wird mit der Folge, dass auch Rotwild, Damwild, Muffelwild und Rehwild bei Drückjagden bis zum 31. Januar oder gar, wie dies geplant ist, 29. Februar 2020 bei Drückjagden auf Sauen erlegt werden kann.

Inzwischen haben bereits einige Drückjagden im Landesforst stattgefunden, und die Vorgesetzten der zuständigen Förster haben diesen mitgeteilt, die Schonzeit sei für diese Drückjagden aufgehoben und demzufolge könne das übrige Schalenwild bei diesen Drückjagden erlegt werden. Das ist in mehreren Fällen bereits geschehen.

Erkennbar gibt es keine rechtmäßige Rechtsverordnung zur Schonzeitaufhebung. Die Schreiben der Forstbehörde an die Förster, welche die Drückjagden leiten, sind mithin nichtige Verwaltungsakte. Das ist somit die verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Rechtslage.

Aber: sind diese Drückjagden auch Straftaten?

  • § 17 TierSchG bestimmt: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.

Was das für die Jagdausübung bedeutet, haben wir in unserem Blogbeitrag „Jagd und Tierschutz – zu § 17 Tierschutzgesetz“ vom 28. April 2013 wie folgt dargelegt:

  • 4 Abs. 1 TierSchG sieht ausdrücklich die “weidgerechte Ausübung der Jagd” als zulässigen, und damit vernünftigen, Grund für die Tötung eines Wildtieres an. Voraussetzung sind die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Jäger bekanntlich durch eine Prüfung erwerben, und in der sie nach § 15 Abs. 5 BJagdG ausreichende Kenntnisse auch auf dem Gebiet des Tierschutzes und des Rechts nachzuweisen haben. § 13 TierSchG bestimmt ferner, dass bei bestimmten Maßnahmen die Vorschriften des Jagdrechts unberührt bleiben, also vorgehen.

Das gilt natürlich in besonderem Maße für Forstbeamte und angestellte Förster, sie haben zwingend das für sie geltende Jagdrecht zu kennen!

Gleichberechtigt neben dem Tierschutzgesetz steht das Bundesjagdgesetz mit allen auch landesrechtlichen Vorschriften, in Brandenburg also das Landesjagdgesetz mit seinen Jagd- und Schonzeiten. Sein Ziel (§ 1 beider Gesetze) ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes, der ein Kulturgut und dessen Hege damit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Der Jäger ist ausdrücklich kraft Gesetzes befugt, Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) weidgerecht zu töten – unter Beachtung unter anderem des Tierschutzes und damit der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit, und unter Androhung von Strafen und Jagdscheinentzug bei Verstößen gerade auch gegen das TierSchG – § 17 Abs. 4 lit. 1d BJagdG. Die §§ 19, 19a und 21 BJagdG enthalten Vorschriften, die auch dem Tierschutz, jedenfalls dem Tier, dienen. Zu diesen gehört z. B. auch § 31 LJagdG Bbg. Dabei ist klar, und zwar schon seit Jahren und rechtlich unangefochten und außer Diskussion, dass auch Jäger dann gegen § 17 TierSchG verstoßen können, wenn sie die Grenzen der erlaubten Jagd überschreiten. Das tun sie, wenn sie Wild in der Schonzeit erlegen.

Was kann bei Drückjagden mit aufgehobener Schonzeit strafbar sein?

  • 17 Tierschutzgesetz ist ein Vorsatzdelikt. Täter ist zuerst immer derjenige, der das Tier ohne vernünftigen Grund vorsätzlich tötet.

Das ist bei einer Drückjagd zunächst einmal der einzelne Schütze. Er würde gegen § 17 TierSchG verstoßen, wenn er weiß, dass das Tier Schonzeit hat, es aber dennoch töten will. Denn das Erlegen eines Tieres in seiner Schonzeit ist nicht mehr weidgerechte Jagd und deshalb kein Rechtfertigungsgrund für § 17.

Allerdings werden diese Drückjagden im Landesforst von einem Forstbediensteten geleitet, und dieser hat von seiner vorgesetzten Behörde die Mitteilung erhalten, dass die Schonzeit aufgehoben sei. Diese Mitteilung gibt er an die einzelnen Schützen weiter. Diese müssen mithin davon ausgehen, dass die Erlegung von Schalenwild auf dieser Drückjagd obrigkeitlich erlaubt ist. Sie erlegen das Wild mithin nicht mit dem Vorsatz, in der Schonzeit und damit strafbar zu töten.

Problematisch wird das zunächst für die Schützen, die unseren Jagdrechtsblog vom 25. Januar gelesen haben. Denn sie wissen, dass wir mit starken Argumenten der Meinung sind, eine Schonzeitenregelung durch die oberste Forstbehörde sei ein nichtiger Verwaltungsakt und könne deshalb die Schonzeit nicht aufheben.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Damit gelangen wir auf das Minenfeld der Rechtsbegriffe „bedingter Vorsatz“ und „bewusste Fahrlässigkeit“. Einfach gesagt bedeutet das:

  • Wenn sich der Schütze sagt: möglicherweise ist die Entscheidung der Forstbehörde falsch und es besteht doch Schonzeit, aber das ist mir egal, ich will den Hirsch erlegen, und nehme das halt billigend in Kauf – wenn er so denkt, handelt er mit bedingtem Vorsatz und macht sich strafbar.
  • Wenn sich der Schütze aber sagt: ich will auf keinen Fall den Hirsch in der Schonzeit erlegen, aber wahrscheinlich ist die Schonzeit wirksam aufgehoben, und deshalb wird es schon richtig sein, wenn ich schieße – wenn er so denkt, handelt er allenfalls bewusst fahrlässig und ist nicht strafbar.

Interessant wird es, wenn der Schütze nicht weiß, dass die Entscheidung der obersten Forstbehörde nichtig ist und deshalb fest davon ausgeht, die Schonzeit sei aufgehoben und er dürfe den Hirsch erlegen.

Straftat des Forstbediensteten?

Dann wird nämlich die Frage besonders interessant – die es allerdings vorher schon gibt – ob sich eigentlich der Forstbedienstete bei der Weitergabe der Schonzeitaufhebung, mit der er den Schützen freie Büchse auf Schalenwild gibt, strafbar macht.

Er weiß nämlich kraft seiner Ausbildung, dass es für die Schonzeitaufhebung einer Rechtsverordnung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde und des zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf; er weiß, dass ein bloßer Verwaltungsakt der Oberbehörde nichtig ist. Ein Schreiben seiner vorgesetzten Behörde reicht also nicht. Er nimmt also mit Sicherheit billigend in Kauf, dass die Schützen auf der von ihm geleiteten Drückjagd, wenn vielleicht auch unbewusst und deshalb nicht vorsätzlich, Schalenwild ohne vernünftigen Grund erlegen und sich damit, wenn sie vorsätzlich handeln würden, strafbar machen. Außerdem muss er den § 31 LJagdG kennen!

Um es deutlich zu sagen: die Gefahr, dass der Forstbedienstete (Förster) eine Straftat begeht, ist groß!

  • Der Förster könnte Mittäter einer Strafbarkeit des Schützen sein; Mittäter ist, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGH). Eine Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen (BGH). Aber sie erfordert immer eine Straftat des Schützen, also einen vorsätzlichen, auch bedingt vorsätzlichen, Verstoß gegen § 17 TierSchG.
  • Der Förster könnte Anstifter einer Straftat sein. Der Tatbeitrag des Anstifters erschöpft sich gegenüber der Mittäterschaft im Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter, dem Schützen. Der Anstifter ist eine Randfigur des Geschehens, der die Tat als eine fremde will. Aber auch hier muss der Schütze vorsätzlich handeln.

Hier treten für den Förster also strafrechtliche Probleme in den sicherlich selteneren Fällen auf, wenn der Schütze mit bedingtem Vorsatz handelt und, wahrscheinlich, wenn der Förster das weiß.

Aber:

  • Mittelbare Täterschaft liegt demgegenüber vor, wenn ein Hintermann, hier der Förster, sich eines „menschlichen Werkzeugs“ , hier des Schützen, bedient und dabei die Tatherrschaft innehat. Ein mittelbarer Täter begeht die Tat durch einen anderen, er verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht ganz selbst, sondern bedient sich zusätzlich einer anderen Person, kraft überlegenen Wissens oder kraft überlegenen Wollens. Er ist der Hintermann, die Tat ist sein „Werk“.

Die handelnde Person hat in der Regel ein Strafbarkeitsdefizit, es sind aber auch Fälle anerkannt, in denen auch der Vordermann voll strafbar ist.

Auf einfaches Jägerdeutsch gebracht: der Förster gibt das Feuer frei, obwohl er die Schonzeit kennt, aber eine in den Augen seiner Vorgesetzten erfolgreiche Jagd durchführen will, und hat die Drückjagd voll im Griff. Dann ist er mittelbarer Täter, der sich für den Jagderfolg des ahnungslosen Schützen (eines „nicht dolosen“ Werkzeugs in der Strafrechtslehre) bedient. Er ist dann strafbar nach § 17 TierSchG.

  • Ebenfalls spannend ist die Lehre von der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft, wenn der Hintermann (Förster) innerhalb „rechtsgelöster“ staatlicher Organisation aufgrund von Weisungsverhältnissen und Befehlshierarchien die bestehende Bereitschaft eines unmittelbar Handelnden ausnutzt und den Taterfolg als Ergebnis eigenen Handelns will – das könnte auf den Förster zutreffen.
  • Und letztlich gibt es dann noch die Lehre von der Herbeiführung eines graduellen Tatbestandsirrtums: der Förster, der kraft Ausbildung weiß, dass seine vorgesetzte Behörde die Schonzeit garnicht aussetzen konnte, erweckt in den Teilnehmern an der Jagd den Irrtum, die Schonzeit sei ausgesetzt. Dann wäre der Förster ebenfalls mittelbarer Täter und als solcher Straftäter.

Ergebnis:

Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Schütze, der an dieser Treibjagd teilgenommen und ein Stück Schalenwild erlegt hat, nach § 17 TierSchG strafbar ist. Dann riskiert er seinen Jagdschein und, wenn er Jagdpächter ist, sein Revier.

Es besteht eine hohe juristische  Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Forstbedienstete, der eine derartige Drückjagd leitet und weisungsgemäß die Anordnung seiner vorgesetzten Behörde, die Schonzeit sei aufgehoben, an die Schützen weitergibt, als mittelbarer Täter eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG strafbar ist. Er riskiert damit natürlich ebenfalls seinen Jagdschein und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen.

Guter Rat:

Wir können nur jedem Schützen, vor allem aber jedem Forstbediensteten eindringlich raten, ungeachtet irgendwelcher Weisungen seiner Vorgesetzten, und ungeachtet der Bekanntgabe, die Schonzeit sei aufgehoben, den Finger gerade zu lassen, auch wenn der Eissprossenzehner „gabelfertig und mundgerecht“ vorbei getrabt kommt!

Dr. Wolfgang Lipps

PS

Mit dem beiliegenden Brief haben wir heute der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), die Straftaten von Amts wegen zu verfolgen gehalten ist, unsere Rechtsauffassung mitgeteilt. An STA wg Schonzeit.

PPS

Die Staatsanwaltschaft wiederum kann nicht nur nichts machen, sondern findet jedenfalls die DVO und die Schonzeitregelung auch sonst in Ordnung – Antwort vom 13.02.2020.