Strafbare Drückjagden – sind Förster und Schützen jetzt Straftäter?

In unserem Blogbeitrag vom 25. Januar haben wir dargelegt, dass Brandenburgs Minister Vogel und die oberste Forstbehörde rechtswidrig handeln, wenn sie anordnen, dass die Schonzeit für Schalenwild aufgehoben wird mit der Folge, dass auch Rotwild, Damwild, Muffelwild und Rehwild bei Drückjagden bis zum 31. Januar oder gar, wie dies geplant ist, 29. Februar 2020 bei Drückjagden auf Sauen erlegt werden kann.

Inzwischen haben bereits einige Drückjagden im Landesforst stattgefunden, und die Vorgesetzten der zuständigen Förster haben diesen mitgeteilt, die Schonzeit sei für diese Drückjagden aufgehoben und demzufolge könne das übrige Schalenwild bei diesen Drückjagden erlegt werden. Das ist in mehreren Fällen bereits geschehen.

Erkennbar gibt es keine rechtmäßige Rechtsverordnung zur Schonzeitaufhebung. Die Schreiben der Forstbehörde an die Förster, welche die Drückjagden leiten, sind mithin nichtige Verwaltungsakte. Das ist somit die verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Rechtslage.

Aber: sind diese Drückjagden auch Straftaten?

  • § 17 TierSchG bestimmt: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.

Was das für die Jagdausübung bedeutet, haben wir in unserem Blogbeitrag „Jagd und Tierschutz – zu § 17 Tierschutzgesetz“ vom 28. April 2013 wie folgt dargelegt:

  • 4 Abs. 1 TierSchG sieht ausdrücklich die “weidgerechte Ausübung der Jagd” als zulässigen, und damit vernünftigen, Grund für die Tötung eines Wildtieres an. Voraussetzung sind die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Jäger bekanntlich durch eine Prüfung erwerben, und in der sie nach § 15 Abs. 5 BJagdG ausreichende Kenntnisse auch auf dem Gebiet des Tierschutzes und des Rechts nachzuweisen haben. § 13 TierSchG bestimmt ferner, dass bei bestimmten Maßnahmen die Vorschriften des Jagdrechts unberührt bleiben, also vorgehen.

Das gilt natürlich in besonderem Maße für Forstbeamte und angestellte Förster, sie haben zwingend das für sie geltende Jagdrecht zu kennen!

Gleichberechtigt neben dem Tierschutzgesetz steht das Bundesjagdgesetz mit allen auch landesrechtlichen Vorschriften, in Brandenburg also das Landesjagdgesetz mit seinen Jagd- und Schonzeiten. Sein Ziel (§ 1 beider Gesetze) ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes, der ein Kulturgut und dessen Hege damit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Der Jäger ist ausdrücklich kraft Gesetzes befugt, Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) weidgerecht zu töten – unter Beachtung unter anderem des Tierschutzes und damit der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit, und unter Androhung von Strafen und Jagdscheinentzug bei Verstößen gerade auch gegen das TierSchG – § 17 Abs. 4 lit. 1d BJagdG. Die §§ 19, 19a und 21 BJagdG enthalten Vorschriften, die auch dem Tierschutz, jedenfalls dem Tier, dienen. Zu diesen gehört z. B. auch § 31 LJagdG Bbg. Dabei ist klar, und zwar schon seit Jahren und rechtlich unangefochten und außer Diskussion, dass auch Jäger dann gegen § 17 TierSchG verstoßen können, wenn sie die Grenzen der erlaubten Jagd überschreiten. Das tun sie, wenn sie Wild in der Schonzeit erlegen.

Was kann bei Drückjagden mit aufgehobener Schonzeit strafbar sein?

  • 17 Tierschutzgesetz ist ein Vorsatzdelikt. Täter ist zuerst immer derjenige, der das Tier ohne vernünftigen Grund vorsätzlich tötet.

Das ist bei einer Drückjagd zunächst einmal der einzelne Schütze. Er würde gegen § 17 TierSchG verstoßen, wenn er weiß, dass das Tier Schonzeit hat, es aber dennoch töten will. Denn das Erlegen eines Tieres in seiner Schonzeit ist nicht mehr weidgerechte Jagd und deshalb kein Rechtfertigungsgrund für § 17.

Allerdings werden diese Drückjagden im Landesforst von einem Forstbediensteten geleitet, und dieser hat von seiner vorgesetzten Behörde die Mitteilung erhalten, dass die Schonzeit aufgehoben sei. Diese Mitteilung gibt er an die einzelnen Schützen weiter. Diese müssen mithin davon ausgehen, dass die Erlegung von Schalenwild auf dieser Drückjagd obrigkeitlich erlaubt ist. Sie erlegen das Wild mithin nicht mit dem Vorsatz, in der Schonzeit und damit strafbar zu töten.

Problematisch wird das zunächst für die Schützen, die unseren Jagdrechtsblog vom 25. Januar gelesen haben. Denn sie wissen, dass wir mit starken Argumenten der Meinung sind, eine Schonzeitenregelung durch die oberste Forstbehörde sei ein nichtiger Verwaltungsakt und könne deshalb die Schonzeit nicht aufheben.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Damit gelangen wir auf das Minenfeld der Rechtsbegriffe „bedingter Vorsatz“ und „bewusste Fahrlässigkeit“. Einfach gesagt bedeutet das:

  • Wenn sich der Schütze sagt: möglicherweise ist die Entscheidung der Forstbehörde falsch und es besteht doch Schonzeit, aber das ist mir egal, ich will den Hirsch erlegen, und nehme das halt billigend in Kauf – wenn er so denkt, handelt er mit bedingtem Vorsatz und macht sich strafbar.
  • Wenn sich der Schütze aber sagt: ich will auf keinen Fall den Hirsch in der Schonzeit erlegen, aber wahrscheinlich ist die Schonzeit wirksam aufgehoben, und deshalb wird es schon richtig sein, wenn ich schieße – wenn er so denkt, handelt er allenfalls bewusst fahrlässig und ist nicht strafbar.

Interessant wird es, wenn der Schütze nicht weiß, dass die Entscheidung der obersten Forstbehörde nichtig ist und deshalb fest davon ausgeht, die Schonzeit sei aufgehoben und er dürfe den Hirsch erlegen.

Straftat des Forstbediensteten?

Dann wird nämlich die Frage besonders interessant – die es allerdings vorher schon gibt – ob sich eigentlich der Forstbedienstete bei der Weitergabe der Schonzeitaufhebung, mit der er den Schützen freie Büchse auf Schalenwild gibt, strafbar macht.

Er weiß nämlich kraft seiner Ausbildung, dass es für die Schonzeitaufhebung einer Rechtsverordnung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde und des zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf; er weiß, dass ein bloßer Verwaltungsakt der Oberbehörde nichtig ist. Ein Schreiben seiner vorgesetzten Behörde reicht also nicht. Er nimmt also mit Sicherheit billigend in Kauf, dass die Schützen auf der von ihm geleiteten Drückjagd, wenn vielleicht auch unbewusst und deshalb nicht vorsätzlich, Schalenwild ohne vernünftigen Grund erlegen und sich damit, wenn sie vorsätzlich handeln würden, strafbar machen. Außerdem muss er den § 31 LJagdG kennen!

Um es deutlich zu sagen: die Gefahr, dass der Forstbedienstete (Förster) eine Straftat begeht, ist groß!

  • Der Förster könnte Mittäter einer Strafbarkeit des Schützen sein; Mittäter ist, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGH). Eine Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen (BGH). Aber sie erfordert immer eine Straftat des Schützen, also einen vorsätzlichen, auch bedingt vorsätzlichen, Verstoß gegen § 17 TierSchG.
  • Der Förster könnte Anstifter einer Straftat sein. Der Tatbeitrag des Anstifters erschöpft sich gegenüber der Mittäterschaft im Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter, dem Schützen. Der Anstifter ist eine Randfigur des Geschehens, der die Tat als eine fremde will. Aber auch hier muss der Schütze vorsätzlich handeln.

Hier treten für den Förster also strafrechtliche Probleme in den sicherlich selteneren Fällen auf, wenn der Schütze mit bedingtem Vorsatz handelt und, wahrscheinlich, wenn der Förster das weiß.

Aber:

  • Mittelbare Täterschaft liegt demgegenüber vor, wenn ein Hintermann, hier der Förster, sich eines „menschlichen Werkzeugs“ , hier des Schützen, bedient und dabei die Tatherrschaft innehat. Ein mittelbarer Täter begeht die Tat durch einen anderen, er verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht ganz selbst, sondern bedient sich zusätzlich einer anderen Person, kraft überlegenen Wissens oder kraft überlegenen Wollens. Er ist der Hintermann, die Tat ist sein „Werk“.

Die handelnde Person hat in der Regel ein Strafbarkeitsdefizit, es sind aber auch Fälle anerkannt, in denen auch der Vordermann voll strafbar ist.

Auf einfaches Jägerdeutsch gebracht: der Förster gibt das Feuer frei, obwohl er die Schonzeit kennt, aber eine in den Augen seiner Vorgesetzten erfolgreiche Jagd durchführen will, und hat die Drückjagd voll im Griff. Dann ist er mittelbarer Täter, der sich für den Jagderfolg des ahnungslosen Schützen (eines „nicht dolosen“ Werkzeugs in der Strafrechtslehre) bedient. Er ist dann strafbar nach § 17 TierSchG.

  • Ebenfalls spannend ist die Lehre von der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft, wenn der Hintermann (Förster) innerhalb „rechtsgelöster“ staatlicher Organisation aufgrund von Weisungsverhältnissen und Befehlshierarchien die bestehende Bereitschaft eines unmittelbar Handelnden ausnutzt und den Taterfolg als Ergebnis eigenen Handelns will – das könnte auf den Förster zutreffen.
  • Und letztlich gibt es dann noch die Lehre von der Herbeiführung eines graduellen Tatbestandsirrtums: der Förster, der kraft Ausbildung weiß, dass seine vorgesetzte Behörde die Schonzeit garnicht aussetzen konnte, erweckt in den Teilnehmern an der Jagd den Irrtum, die Schonzeit sei ausgesetzt. Dann wäre der Förster ebenfalls mittelbarer Täter und als solcher Straftäter.

Ergebnis:

Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Schütze, der an dieser Treibjagd teilgenommen und ein Stück Schalenwild erlegt hat, nach § 17 TierSchG strafbar ist. Dann riskiert er seinen Jagdschein und, wenn er Jagdpächter ist, sein Revier.

Es besteht eine hohe juristische  Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Forstbedienstete, der eine derartige Drückjagd leitet und weisungsgemäß die Anordnung seiner vorgesetzten Behörde, die Schonzeit sei aufgehoben, an die Schützen weitergibt, als mittelbarer Täter eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG strafbar ist. Er riskiert damit natürlich ebenfalls seinen Jagdschein und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen.

Guter Rat:

Wir können nur jedem Schützen, vor allem aber jedem Forstbediensteten eindringlich raten, ungeachtet irgendwelcher Weisungen seiner Vorgesetzten, und ungeachtet der Bekanntgabe, die Schonzeit sei aufgehoben, den Finger gerade zu lassen, auch wenn der Eissprossenzehner „gabelfertig und mundgerecht“ vorbei getrabt kommt!

Dr. Wolfgang Lipps

PS

Mit dem beiliegenden Brief haben wir heute der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), die Straftaten von Amts wegen zu verfolgen gehalten ist, unsere Rechtsauffassung mitgeteilt. An STA wg Schonzeit.

PPS

Die Staatsanwaltschaft wiederum kann nicht nur nichts machen, sondern findet jedenfalls die DVO und die Schonzeitregelung auch sonst in Ordnung – Antwort vom 13.02.2020.