Amtlich bestätigt: in Brandenburg ist Wild jetzt „Vogel“ frei!

Ministerium bestätigt unser Gutachten, wonach Mindestabschusspläne den unbeschränkten Abschuss erlauben.

Mit einem Schreiben vom 20. Februar 2020 (am Ende angefügt) hat das MLUK  Brandenburg (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz) zu unserem Gutachten Stellung genommen.

Leider Wischiwaschi!

Das Ministerium nimmt uns ebenso wenig ernst wie den Landesjagdverband! Traurig, aber wahr.

Welchen Sinn hat ein Abschussplan?

Wie wir Jäger wissen, stand vor der bürgerlichen Revolution von 1848 das Jagdrecht im Wesentlichen dem Adel zu. „Das Gesetz zur Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und über die Ausübung der Jagd vom 31. Oktober 1848, dessen Inhalt mit Gesetz am 27. Dezember 1848 bekräftigt und in die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849 aufgenommen wurde, stellte eine jagdrechtliche Zeitenwende dar, indem es das Jagdregal des Adels sowie alle Jagdfrondienste ohne Entschädigung aufhob und das Recht zur Jagd an das Eigentum von Grund und Boden band“. Nach 1850 entstand dann das moderne Jagdrecht mit seinem Reviersystem. Ab 1860 gibt es den Jagdschein, und ab 1934 den Abschussplan und die Weidgerechtigkeit.

Die Hege gibt es allerdings seit dem Mittelalter. „Sie dient demnach einerseits dem Schutz der Individuen vor einer Überjagung durch Schonung von trächtigen und brütenden Wildtieren. Andererseits dient sie der Verbesserung der Jagdmöglichkeiten in den königlichen „Bannforsten“. Die Hege war (und ist heute erst recht)  Bestandteil der Weidgerechtigkeit. Nach 1848 fiel das Jagdrecht einer breiten Schicht der Bevölkerung zu. Diese hatte im Gegensatz zum Adel keine kulturelle Praxis der Weidgerechtigkeit, also eine damit verbundene Selbstbeschränkung und Fürsorgepflicht für das Wild entwickeln können. Infolgedessen wurden viele Wildtierarten durch die Jagd ausgerottet.

Aus diesem Grund enthält unser heutiges Jagdrecht deshalb ein Verbot der Jagd auf Schalenwild, wenn nicht die zuständige Jagdbehörde im Einvernehmen zum Beispiel mit den Grundeigentümern (der Jagdgenossenschaft) und der jeweiligen Forstverwaltung und kontrolliert durch Jagdbeiräte und Oberbehörden dieses Verbot im einzelnen durch die Genehmigung oder eigene Festsetzung von Abschussplänen aufhebt und damit die Jagd gestattet.

Grundlage dafür ist eben die Hegepflicht, deren Ziel, ein gesunder und artenreicher Wildbestand in Übereinstimmung mit dem Biotop und unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen zum Beispiel der Forstwirtschaft in reproduktionsfähiger Anzahl, nur einigermaßen genau definiert werden kann, wenn ein weiträumiger Überblick über den Wildbestand besteht. Dessen Erfassung ist eine der vordringlichen Aufgaben der Jagdbehörden.

Ein artenreicher und gesunder Wildbestand kann nur durch einen Abschussplan kontrolliert und erhalten werden, der die aktuelle und die angestrebte Populationsstruktur einer Wildpopulation berücksichtigt. Der Wildbestand und der sich daraus ergebende Abschussplan bestimmen den Jagdwert eines Gebietes. Ohne Abschussplan sind reinen Trophäenjägern, überbordender Abschussvermarktung und dem Leerschießen eines Reviers vor Pachtende Türen und Tore geöffnet.“

Ursprünglich sollte mit der Einführung des Abschussplanes verhindert werden, dass zu viele Tiere geschossen und der Wildbestand zu stark reduziert oder gar ausgerottet wird. Heute geht es .. darum, dass mit ausreichenden Abschüssen verhindert wird, dass der Wildbestand anwächst und die Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft überhand nehmen“. Für die brandenburgische Forstpartie scheint das die alleinige Rechtfertigung von Abschussplänen zu sein.

MLUK: Zurück in die Vergangenheit

Wir haben in unserem Gutachten dargelegt, dass der sogenannte Mindestabschussplan gar kein Abschussplan ist, sondern die Erlaubnis, über den von der Behörde festgesetzten Mindestabschuss hinaus so viel zu schießen, wie der einzelne Jäger gerne möchte.

Dem widerspricht das Ministerium nicht. Wir sind uns also einig.

War ja klar!

Aber unsere brandenburgische Forstverwaltung ist ja nicht doof. Sie hat einen schönen Weg gefunden, sich „einen schlanken Fuß zu machen“. Sie hält jedenfalls bei den von der Durchführungsverordnung betroffenen Wildarten – Rotwild, Damwild und Muffelwild männlich Altersklasse 0 und 1 – die für alle Abschusspläne unerlässliche Obergrenze, also eine Maximalvorgabe, für „nicht erforderlich“.

Die (hinter)listige Begründung:

Die Jagdausübungsberechtigten haben die Hegepflicht. Sie müssen also dafür sorgen, dass der gesunde und artenreiche Wildbestand nach den Vorschriften des Gesetzes landesweit eingehalten wird. Der ist also die Obergrenze, für deren Einhaltung allein der Jäger verantwortlich ist. Deshalb, nach dieser hinterlistigen Begründung, „findet der Mindestabschussplan seine Obergrenze in der Erfüllung der Hegepflicht. Ein uferloses Reduzieren des Wildes bis zur Ausrottung ist nicht durch Mindestabschusspläne gedeckt“.

Das ist, mit Verlaub, Unsinn!

Die betroffenen Schalenwildarten, insbesondere Rotwild und Damwild, aber auch Muffel und Rehwild sowie Schwarzwild halten sich bekanntlich nicht an Reviergrenzen und ziehen häufig so weit, dass sogar die Grenzen von Hegegemeinschaften, wo es überhaupt solche noch gibt, nicht eingehalten werden.

Wie soll da ein einzelner Jagdausübungsberechtigter, an dem beim Abendansitz unbekümmert ein fröhlicher Rotspießer vorbeigetrabt kommt, entscheiden können, ob der noch geschossen werden kann, oder ob es nicht vielleicht einer zu viel ist? Das gesamte System unserer Abschussplanung beruht darauf, dass der Abschuss auf weiträumiger Grundlage (Streckenlisten, Wildzählung, Abschussvorgabe des Jagdausübungsberechtigten, jährliche statistische Grundlagen der Behörde  usw.) vernünftig geplant wird und nicht darauf, dass jeder schießen kann, was er will. Sonst wäre unser Jagdrecht gänzlich überflüssig. Und unser auf Wald und Natur bezogenes Recht einschließlich des Naturschutzes und des Tierschutzes und des Jagdrechts würde irreparabel beschädigt, wenn ein nicht unwesentlicher Pfeiler dieses Rechts, die behördlich überwachte und genehmigte Abschussplanung auf der Grundlage der landesweiten Erkenntnisse unter anderem des Wildbestandes, herausgebrochen würde.

So, Herr Minister, geht es nicht!

Ob und wann ein Normenkontrollverfahren sich dieser Problematik annehmen kann, steht gegenwärtig noch in den Sternen. Immerhin enthält das Schreiben des Herrn Ministers schon eine unverkennbare Drohung: wir werden unsere Haltung in ein novelliertes Landesjagdgesetz überführen, und dann schauen wir mal in Ruhe zu, was uns die Gerichte in ein paar Jahren sagen!

Wenn sich unsere Jagd nicht bis dahin aus Mangel an Wild erledigt hat.

Ihr ziemlich verärgerter

Dr. Wolfgang Lipps

Geschäftsführer

Das Schreiben des Ministers:

MLUK Mindestabschuss Stn

Mindestabschusspläne – jetzt geht´s los

Mit dem hier abgedruckten Brief an Herrn Minister Vogel haben wir den politischen Angriff gegen den Mindestabschussplan der DVO zum LJagdG eröffnet:

 

JUN.i

Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Private Forschungs- und Dienstleistungseinrichtung

 

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Herrn Minister Axel Vogel

Henning-von-Tresckow-Straße 2-13

14467 Potsdam

Liepe, den 10.01.2020

Sehr geehrter Herr Minister Vogel,

zunächst erlauben wir uns, Ihnen nicht nur in Ihrem neuen Amt ein höchst erfolgreiches Neues Jahr zu wünschen, sondern Ihnen zugleich zu diesem für das stark landwirtschaftlich geprägte und vor allen Dingen waldreiche Land Brandenburg so wichtigen Ministerium zu gratulieren.

Ihr Vorgänger hat Ihnen leider noch in den letzten Monaten seiner Amtszeit ein Problem hinterlassen, das wir Ihnen hiermit vortragen und um dessen Lösung, die außerordentlich einfach ist, wir Sie herzlich bitten.

Ihre Vorgängerregierung hat vor kurzem eine neue Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Brandenburg verabschiedet. Diese enthält eine ganze Reihe von Problemen, und darunter eine Regelung, die wir für schlicht rechtswidrig halten und die sich darüber hinaus katastrophal für den Wildbestand und die Wildbewirtschaftung in Brandenburg auswirken wird: den sogenannten Mindestabschussplan.

Um sie in diesem Brief nicht mit längeren Ausführungen zu langweilen, erlauben wir uns, Ihnen das Gutachten beizufügen, mit welchem wir begründen, warum die diesbezügliche Regelung in der neuen DVO jagdrechtswidrig, tierschutzwidrig und damit eben insgesamt rechtswidrig ist. Wir haben am Ende des Gutachtens zugleich zwei Lösungsvorschläge aufgeschrieben, von denen der Einfachste und unseres Erachtens Beste in der Tat die Aufhebung dieser DVO wäre.

Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich dieses Problems annehmen würden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen zu einem ausführlichen Gespräch in Ihrem Hause insbesondere unter Teilnahme des renommierten Wildbiologen Prof. (em.) Dr. H. D. Pfannenstiel jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lipps, Geschäftsführer

Jagd und Wild in Brandenburg – vom Regen in die Traufe !

Der Kenia-Koalitionsvertrag.

 In den Zeilen 3837 bis 3843 haben die Koalitionäre, in eigentlich ziemlich nichtssagenden Worten, klargestellt, wie sich Jagd und Waldumbau zueinander verhalten – die Jagd soll forstlichen Zwecken dienen, weiter nichts.

*(Fettdruck nachfolgend immer von mir).:

Jägerinnen und Jäger sind wichtige Partner beim Waldumbau im Klimawandel.

 Die Koalition will das Brandenburger Jagdgesetz novellieren, um die Biodiversität, den Tier- und Artenschutz sowie die Lebensräume des Wildes angemessen zu berücksichtigen und zu verbessern. Ein flächendeckendes Schadensmonitoring bildet die Grundlage für die Festsetzung der Abschusspläne. Vordringliches Ziel muss die Minimierung der Wildschäden sein.“

Was bedeutet das tatsächlich?

Die Frage beantwortet Prof. Dr. Pfannenstiehl kurz und leider treffend wie folgt:

„Majestix hätte gesagt: „Der Himmel ist uns auf den Kopf gefallen“. Wir Jäger sollen nach dem Willen der Koalitionäre, die allesamt von praktischer Erfahrung an der jagdlichen Front Brandenburgs gänzlich unbeleckt sind, „wichtige Partner beim Waldumbau im Klimawandel“ werden. Das Jagdwesen soll der Bewirtschaftung von Wald und Flur dienen. Von der Bewirtschaftung von Wildbeständen und der Nutzung des Lebensmittels Wildbret steht da kein Wort. Das jetzige Jagdgesetz berücksichtigt nach Ansicht der jagdlichen Laienspielgruppe der Koalitionäre Biodiversität, Tier- und Artenschutz und Lebensräume des Wildes nicht angemessen. Wenn man das ernst meinte, müsste das Erneuerbare Energiegesetz gestrichen oder zumindest gravierend geändert werden. Insbesondere die Chlorophyllpartei weigert sich konstant die extrem negativen Folgen von Windkraftanlagen und von für Biogasanlagen bewirtschaftete Flächen auf die Biodiversität wahrzunehmen. Die durch die sog. Energiewende verursachten Verluste an Insekten, Vögeln, Niederwild und Pflanzenarten werden einfach ausgeblendet. Ich hatte den Politologen Benjamin Raschke von der Chlorophyllpartei in diesem Sommer eingeladen, sich bei mir im Revier die Flächen anzusehen, auf denen gerade grüner Roggen für die Biogasanlage gehäckselt worden war. Der Herr hatte keine Zeit. Wahlkampf und Postengeschacher sind ihm wichtiger.

Als vordringliches Ziel werden nicht gesunde Wildbestände (Jagdgesetz!) genannt, sondern die Minimierung von Wildschäden. Ein Blick in die offizielle Wildschadensstatistik offenbart die totale Inkompetenz der Verfasser dieses Teil des Koalitionsvertrages. Das Wild ist weder für Klimawandel und Trockenheit verantwortlich, noch für Kiefernmonokulturen. Und keine der bisher gültigen jagdlichen Rechtsvorgaben hindern jemand daran, Wildbestände an waldbauliche und landwirtschaftliche Zielvorstellungen anzupassen.

Jagdabgabemittel für Projekte der grünen Spielwiese vorzusehen, ist denn doch ein starkes Stück. Ich habe, nebenbei gesagt, bereits vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gegen die Erhebung der Jagdabgabe geklagt, um die Spielwiese des Herrn Dr. Lessner kurz zu halten. Kann mir einer der Koalitionäre erklären, woran ich einen „Problemwolf“ erkenne? Der Eiertanz um die Einordnung des Wolfs in die Anhänge der FFH-Richtlinie muss doch nun endlich ein Ende haben. Isegrim gehört in Deutschland in Anhang V und ins Jagdrecht und muss planmäßig bejagt werden, um ihm beizubringen, dass er sich von Menschen, von menschlichen Ansiedlungen und von Weidevieh fern zu halten hat! Für wir blöde sollen wir eigentlich von fachlich nicht qualifizierten Politikern noch verkauft werden, und für wie blöde lassen wir uns weiter verkaufen?“

Was sagen wir?

An gleicher Stelle haben wir kommentiert:

„Die Ausführungen von Prof. Pfannenstiel sind absolut zutreffend. Es war zu befürchten, dass dann, wenn ein “Grüner” das Ressort Forst übernimmt, die bisherige Inkompetenz in diesem Amt von einer ideologisch geprägten Haltung abgelöst werden würde, die sich letztlich gegen die Jagd richtet. So kommt es erkennbar auch. Wenn Herr Raschke das Ministerium übernimmt, müssen wir ihn nachdrücklich daran erinnern, dass er auch, jedenfalls nach seiner website, Rechtswissenschaft studiert hat!

Wir Jäger haben volles Verständnis für einen notwendigen Waldumbau. Wir haben auch Verständnis für Reduktionsabschüsse, wo sie nötig sind (solange ein gesunder reproduktionsfähiger Wildbestand verbleibt!). Aber es ist grob rechtswidrig, und selbstverständlich auch generell verwerflich, wenn man das Wild als angeblich bedeutenden “Waldschädling” dadurch “unter dem Radar des Verfassungsrechts und des Jagdrechts”durch Herausnahme aus der Abschussplanung (s. Rehwild), durch angeordneten Totalabschuss und durch die unsäglichen “Mindestabschusspläne” ausrotten will. Besonders dreist ist es, uns Jäger auch noch zu Erfüllungsgehilfen dieser jagd- und wildfeindlichen Maßnahmen machen zu wollen – und das alles, während der Wolf sich ungeteilter politischer Liebkosung erfreut.

Ich bin mal gespannt, ob und wie sich unser Landesjagdverband, der sich bisher als Totalausfall erwiesen hat, vielleicht doch endlich mal in die Gänge kommt und das tut, was seine eigentliche Aufgabe ist: kraftvoll und intelligent (!) für Jagd Wild und Jäger politisch einzutreten!“

How! Wir haben gesprochen!

Ihr besorgter

Dr. Wolfgang Lipps

Der Mindestabschussplan – Perversion der Jagdethik und des Jagdrechts

 
Der Schalenwild-Krieg
Seit Jahren führt die Forstpartie, und mit ihr etliche private Waldbesitzer, einen Krieg gegen unser Schalenwild. Das Ziel ist letztlich seine Ausrottung, und jedenfalls in Brandenburg sind sie diesem Ziel ziemlich nah; wenn jetzt nicht drastisch gegengehalten wird, werden Wild und Jäger verlieren!

Denn die haben, jedenfalls in Brandenburg, keinen Fürsprecher mehr. Vor kurzem hat sich die Forstverwaltung für das Referat 35 unter Carsten Leßner, das für Wald- und Forstwirtschaft zuständig ist, auch die Oberste Jagdbehörde „unter den Nagel gerissen“. Damit verlieren Jäger und Wild „ihre“ Behörde. Ihnen bleibt nur noch der Landesjagdverband.

Aber auch der erweist sich als Totalausfall.

Sein Präsident – andere Vorstandsmitglieder scheint es nicht mehr zu geben – eiert rum zwischen markigen Worten und törichtem Geschwätz, zwischen Aufrufen zum Widerstand und Einknicken vor der Forstpolitik. Das hat beim LJV leider Tradition – man erinnere sich an das Rotwildmassaker 2003, bei dem sich der LJV rasch „vom Acker gemacht hat“ (s. Titelbild!).

Da mag Prof. Pfannstiel wutentbrannt aus dem LJV austreten, da mögen Jägerschaften wie der Jagdverband Brandenburg/Havel ihr Misstrauen ausdrücken, da schreiben wir in diesem Blog seit Jahren, was Sache ist:

„Der Hund bellt und die Karawane zieht weiter“!

Was ist ein Abchussplan?

Das BJagdG verlangt für den Abschuss von Schalenwild einen Plan, mit dem ein artenreicher und gesunder und dem Biotop angepasster Wildbestand unter Berücksichtigung der Belange der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden soll. Das verlangt das LJagdG Brandenburg auch und sagt insbesondere (Fettdruck von mir):

(1) Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

 (2) Dieses Gesetz dient dazu,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
  2. bedrohte Wildarten zu schützen;
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und so weit wie möglich wiederherzustellen;
  4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen;
  5. die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen;
  6. die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln;
  7. eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.

Das ist das Grundgesetz der Jagd, das „Gesetz, nach dem wir angetreten“ (Goethe, Urworte). Auch unter Vorrang von Land- und Forstwirtschaft muss immer ein gesunder artenreicher und angepasster und wirtschaftlich tragbarer (!) Wildbestand erhalten, also gehegt werden. Das bedeutet: Wild darf weder über Gebühr dezimiert noch gar ausgerottet werden.

Was ist demgegenüber ein „Mindestabschussplan“?

Der ist kein Plan, sondern nur eine Lizenz zum Töten!

Schon in unserem Blogbeitrag vom 12.03.2015 haben wir ausgeführt:

: ein Mindestabschussplan ist überhaupt kein „Plan“. Denn der muss eine detaillierte Vorstellung von der Art und Weise vorsehen, in der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll (Duden) und bestimmte Planungsprämissen enthalten; die übliche Abschussplanung berücksichtigt z. B. den Istbestand, die Strecke, den vorgesehenen und behördlich anerkannten Zielbestand, das Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau einer Wildart – das ist ein Plan. Die Festlegung, mindestens 5 aber vielleicht auch 10 oder 124 Stück einer Wildart zu erlegen, ohne Rücksicht zunächst auf alle anderen Parameter, ist dem gegenüber gerade kein Plan.  

Der miese Trick also, die Hegeverpflichtung, die weiter Gesetz bleibt, tatsächlich zu unterlaufen, ist der sog. Mindestabschuss. Der wird für alle Altersklassen verfügt, wie wir in unserem Blogbeitrag vom 20.05.2019 („Brandenburg rottet das Schalenwild aus!“) belegt haben. Damit wird dann zuerst die Jugendklasse ausgerottet, die nächsten Klassen wahrscheinlich auch, und wenn man eine Wildart zufällig im Jagdjahr nicht ganz erwischt, dann stirbt sie bei dieser Bejagung nach einigen Jahren aus.

Legal?

Illegal?

Scheißegal!

Ist der Mindestabschussplan rechtswidrig oder nur ein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit?

Ganz klar beides.

Die Hegepflicht ist eine Säule, in der Tat die neben der Wildschadensbegrenzung einzige heute tragfähige Rechtfertigung der Jagd. Sie ist der Garant der Nachhaltigkeit. Ein Gesetz- oder Verordnungsgeber, der sie unterläuft, verletzt die Grundsätze der Weidgerechtigkeit.

Er handelt vor allem aber rechtswidrig, denn seine Art der Abschussregelung über einen Mindestabschuss ohne Obergrenzen verstößt gegen seine eigenen verbindlichen Rechtsgrundsätze in § 1 des Gesetzes und damit gegen das Recht – genau das nennt man rechtswidrig!

Nun gibt es Urteile, die Mindestabschüsse ausdrücklich für rechtens erklären. Was ist mit denen?

Gute Frage.

Tatsächlich sind sie falsch.

Das hat einen erklärbaren Grund: die Gerichte sind nie vor die Frage gestellt worden, ob der im Einzelfall verordnete Mindestabschuss überhaupt rechtmäßig ist. Am 13.10.2016 haben wir das bereits wie folgt erläutert:

…Die Gerichte … halten Mindestabschusspläne unter bestimmten Voraussetzungen – vorherige Bestandserfassung, Interessenabwägung und nachvollziehbarer Rahmen – für rechtlich zulässig und verfassungsgemäß. Liest man sich die Urteile allerdings genauer durch, dann stellt man fest, dass sie sich zwar lang und breit mit der Erfassung des Wildbestandes, den Schäden und der bisherigen Abschussplanung befassen, aber gleichzeitig davon ausgehen, dass ein Mindestabschussplan mit dem BJagdG vereinbar sei. Typisch sind da die langen und sorgfältigen Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz (11.02.2015 – 8 A 10875/14.OVG)…,

 Fazit:

Mindestabschusspläne sind keine Pläne, sondern, jedenfalls ohne hegerische Obergrenze aller Altersklassen, Instrumente einer rechtswidrigen Reduzierung von Wildbeständen, ein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, und damit, in den Worten von Pfannenstiel, eine „Katastrophe für die Wildbestände“.

Dem Jäger wird maßgeblich selbst die Möglichkeit gegeben, zu entscheiden, wann und wie er jagt“, sagt Leßner der RUNDSCHAU.

So geht Verdummung!

Das mag gerade noch für einen Teil der privaten Jägerschaft gelten, aber für den Forstbetrieb und seine Bediensteten erkennbar gerade nicht. Vor allem: wenn der Jagdgesetzgeber das gewollt hätte, dann hätten wir so gut wie kein Jagdrecht und keine Jagdgesetze.

Kann wohl so nicht stimmen!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Geschäftsführer

Wald OHNE Wild – Brandenburg rottet das Schalenwild aus!

Am 15. Mai 2019 berichtet JAWINA über eine geplante Jagdverordnung Brandenburgs mit der Schlagzeile: „Ökologisches Jagdgesetz per Verordnung“. Was der Verfasser von dem Entwurf hält, sagt er mit den schönen Worten: „Dass ein SPD-Minister einen solchen Entwurf passieren lässt, ohne ihn den verantwortlichen Mitarbeitern um die Ohren zu hauen und sie für ihre erwiesene Verachtung und Geringschätzung demokratischer und rechtsstaatlicher Gepflogenheiten ins Archiv zu versetzen, ist ein Skandal…“.

Wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, haben in diesem Blog schon seit vielen Jahren immer wieder Veranlassung gehabt, uns zur Jagdpolitik in Brandenburg zu äußern. Was Herrn Minister Vogelsänger (vorstehend abgelichtet) und die überwiegend kläglichen Produkte seines Hauses angeht, so teilen wir die abschätzige Meinung von JAWINA.

In einem wesentlichen Punkt allerdings widersprechen wir: die geplante Verordnung lässt nicht nur allerlei befürchten, sondern der Skandal ist bereits seit Jahren offenkundig und mit der Novellierung der bestehenden Verordnung seit 2014 zumindest angelegt und wird kontinuierlich vollzogen.

Schalenwildjagd als Schädlingsbekämpfung. 
 

Seit einigen Jahren wird die Forstpartie, und ihr folgend die Landesgesetzgebung und vor allem ein Minister wie Herr Vogelsänger immer „schalenwildfeindlicher“. Hieß es nach der Wende in Brandenburg zunächst noch „Wald UND Wild“, so wurde alsbald daraus „Wald VOR Wild“, und heute sind wir bei „Wald OHNE Wild“ gelandet. Seit Jahren wird für Schwarzwild nur ein Mindestabschuss erlaubt. Seit November 2014 ist unser Rehwild vogelfrei. In der Durchführungsverordnung zum brandenburgischen Landesjagdgesetz (BbgJagdDV)) von 2004 enthält die Fassung vom September 2014 in § 4 Abs. 3 die Regelung, dass unter bestimmten Umständen Mindestabschusspläne für Rotwild, Damwild und Muffelwild zulässig sind. Voraussetzung soll u. a. sein, dass die zuständige Hegegemeinschaft überhöhte Wildbestände feststellt oder dass erhöhte Wildschäden auftreten.

Diese Voraussetzungen sind Augenwischerei, und die geplante neue Verordnung soll das offenkundig nur noch deutlicher machen und unser Wild vollständig in die Hände der Forstpartie geben.

Pseudolegale Trickserei.
 

JAWINA sieht mit Recht in der Genehmigung von Nachtzielgeräten eine Methode, unserem Schalenwild zu Leibe zu rücken. Diese Bejagungshilfen verstoßen nicht nur gegen das Waffenrecht – was dem brandenburgischen Verordnungsgeber aus dem Hause Vogelsänger offenkundig ziemlich wurscht ist – sondern ebenso gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und gegen die §§ 1 des Landesjagdgesetzes Brandenburg und des Bundesjagdgesetzes.

Eine Reihe anderer Maßnahmen fügen sich nahtlos in die jagdfeindlichen Bestrebungen des Ministeriums ein. Der Landesjagdverband hat darauf in einem offenen Brief hingewiesen – siehe unseren Blogbeitrag vom 7. März. Die Unterordnung der obersten Jagdbehörde unter die oberste Forstbehörde dient erkennbar dem starken Eingriff in die Schalenwildbestände.

Auch die Forstpartie kann sich natürlich der Erkenntnis nicht verschließen, dass Wild ein, wie § 1 unseres Landesjagdgesetzes richtig sagt, wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur ist und seine Hege eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Der miese Trick, die Hege durch Totalabschuss zu unterlaufen, ist der sogenannte Mindestabschussplan. Bereits in unserem Blogbeitrag vom März 2015 haben wir darauf hingewiesen, dass Mindestabschusspläne überhaupt keine Abschusspläne sind. Ein Mindestabschussplan sagt weiter nichts als: „Du kannst alles totschießen, was Dir vor die Büchse kommt, mindestens aber 30 Stück.“ Das ist kein „Plan“, sondern eine „Lizenz zum Töten“, weiter nichts!

Beispiel: Abschussplan der Oberförsterei Chorin:
 

die Hegegemeinschaft, der der Unterzeichnete angehörte, musste aufgelöst werden, weil die zuständige Oberförsterei als größter Flächenbesitzer ausgetreten ist. Sie wird dadurch ersetzt, dass wir uns in die Abschussplanung der Oberförsterei einbringen dürfen.

Diese sieht für das Jagdjahr 2019/2020 wie folgt auszugsweise aus:

RotwildPlan: 138Genehmigt: 138Mindestabschuß
DamwildPlan: 120Genehmigt: 120Mindestabschuß
MuffelwildPlan:   14Genehmigt:   10Mindestabschuß

Wer das für einen Plan hält, hat seit der Volksschule nicht mehr aufgepasst. Vorgeschrieben ist aber ein Plan – die Berücksichtigung von Belangen der Land- und Forstwirtschaft steht ebenfalls unter dem Gebot der Hege – die hat zum Ziel einen gesunden und artenreichen Wildbestand. Und dafür ist ein Mindestabschuss nicht nur untauglich, sondern abartig und rechtswidrig!

Quo vadis Jagd?

In unserem Blogbeitrag vom 13.10.2016 haben wir schon beklagt, dass angebliche Mindestabschusspläne nicht nur behördlich verordnet, sondern sogar gerichtlich abgesegnet wurden.

Da können wir mit – angeblich – Albert Einstein zunächst mal nur feststellen: „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“  Aber das alleine ist es ja nicht – wir haben es hier sicherlich nicht, oder nicht nur, mit Dummheit zu tun, sondern leider mit einer geplanten und mit Tricks und Täuschung kontinuierlich durchgesetzten Gegnerschaft gegen Jagd und Wild.

Ihr sehr besorgter

Dr. Wolfgang Lipp

Mindestabschusspläne – nicht nur behördlich verordnete sondern gerichtlich befürwortete Rechtswidrigkeit!

Mindestabschuss1Vor kurzem ging mal wieder eine Nachricht durch die Jagdpresse: das Verwaltungsgericht Koblenz erachtete den Mindestabschussplan für den Verwaltungsbezirk Cochem-Zell für rechtmäßig (Urteil vom 20.09.2016, Az.: 1 K 221/16.KO).

Na und?

Den geneigten Leser wird das nicht verwundern. Denn etliche Landesjagdgesetze enthalten etwa folgende Regelung:

Bei erheblicher Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild sowie der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und bei der Bekämpfung von Tierseuchen setzt die zuständige Behörde für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan) – so z. B. § 31 des LJagdG Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2010 i. V. m. der LJVO vom 1. Februar 2011.

Auch wissenschaftlich wird gelegentlich vertreten, dass man Wildschäden durch Mindestabschusspläne wirksam begegnen könne, z. B. in dem Gutachten, das der  Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR), die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) Anfang Mai 2010 der Öffentlichkeit vorgestellt haben.

Und die Gerichte machen das munter mit und halten Mindestabschusspläne unter bestimmten Voraussetzungen – vorherige Bestandserfassung, Interessenabwägung und nachvollziehbarer Rahmen – für rechtlich zulässig und verfassungsgemäß. Liest man sich die Urteile allerdings genauer durch, dann stellt man fest, dass sie sich zwar lang und breit mit der Erfassung des Wildbestandes, den Schäden und der bisherigen Abschussplanung befassen, aber gleichzeitig davon ausgehen, dass ein Mindestabschussplan mit dem BJagdG vereinbar sei. Typisch sind da die langen und sorgfältigen Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz (11.02.2015 – 8 A 10875/14.OVG), wo es u. a. heisst:

… § 31 LJG (weicht) auch nicht von § 21 BJagdG ab, sondern bleibt im Rahmen der dem Landesgesetzgeber eröffneten Regelungsbefugnis. Soweit der Gesetzgeber selbst die materiellen Anforderungen an die behördliche Entscheidung über den Abschussplan konkretisiert, ist dies durch die Ermächtigung in § 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG, das Nähere zu bestimmen,  gedeckt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober, a.a.O. juris Rn. 27).

Verquere Logik

Genau das halten wir für falsch – das BJagdG sagt nur: „das Nähere regeln die Länder“, nicht aber „die Länder können vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt abweichen“. Was die Gerichte also nicht merken: ein Mindestabschussplan enthält bekanntlich keine Höchstbegrenzung, wer mindestens 20 Stück Wild erlegen muss, darf natürlich auch 25 Stück erlegen oder 125 Stück oder fast alle! Das wird von § 21 BJagdG u. E. nicht mehr gedeckt.

Was ist ein Plan?

Das BJagdG verlangt für den Abschuss von Schalenwild einen Plan, mit dem ein artenreicher und gesunder und dem Biotop angepasster Wildbestand unter Berücksichtigung der Belange der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden soll. Ein Plan ist ein Entwurf, welcher Maßnahmen (z. B. Abschüsse) für das Erreichen von Zielen (gesunder artenreicher Wildbestand) vorausschauend festlegt. Bei der Planung wird berücksichtigt, mit welchen Mitteln (Abschuss) das Ziel erreicht werden kann, wie diese Mittel angewendet werden können (bestimmte Zahl zu erlegender Stücke), um das Ziel (nachhaltiger Wildbestand) überhaupt zu erreichen (Vorgehensmodell), und wie man das Erreichte kontrollieren kann (Steuerung durch die UJB).

Ein Mindestabschussplan kann aber nur ein Vorgehen regeln, nämlich, mindestens x Stück Wild zu schießen. Ein definiertes Ziel kennt er nicht – es können 100 Stück Wild übrig bleiben oder 30 oder nur noch eins! Eine Kontrolle durch die Behörde ist unmöglich. Die Jagdbehörde muss bei einem Mindestabschuss einfach glauben, dass der Jagdausübungsberechtigte individuell und nicht nachprüfbar dennoch mit seiner ambivalenten Erlegerei letztlich einen gesunden und artenreichen Wildbestand in Angepasstheit an das Biotop heranhegen will – und nicht einfach nur fröhlich selbst schießt oder gegen Entgelt andere munter schießen lässt. Soll ja vorkommen!Mindestabschuss2

Jagdrechtsblog vom 12. März 2015

Lesen Sie den nochmal. Da haben wir zum „Übel Mindestabschuss“ geschrieben:

… zum einen: ein Mindestabschussplan ist überhaupt kein „Plan“. Denn der muss eine detaillierte Vorstellung von der Art und Weise vorsehen, in der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll (Duden) und bestimmte Planungsprämissen enthalten; die übliche Abschussplanung berücksichtigt z. B. den Istbestand, die Strecke, den vorgesehenen und behördlich anerkannten Zielbestand, das Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau einer Wildart – das ist ein Plan. Die Festlegung, mindestens 5 aber vielleicht auch 10 oder 124 Stück einer Wildart zu erlegen, ohne Rücksicht zunächst auf alle anderen Parameter, ist dem gegenüber gerade kein Plan.  

Also im krassen Gegensatz zu § 1 BJagdG: Hege kann sein, muß aber nicht!

Fazit: Mindestabschusspläne sind rechtswidrig, die Urteile dazu sind sämtlich fehlerhaft!

Gut, dass wenigstens wir vom Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz das mal gemerkt haben – auch wenn wir damit allein sind.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps