Die Afrikanische Schweinepest droht. Wegen dieser Gefahr nicht nur für das Schwarzwild sondern auch für Hausschweine gab es eine Anhörung im Agrarausschuss des brandenburgischen Landtags. Der beschloss daraufhin am 17.12.2015 zum einen, zu überprüfen, ob nicht die Kosten der Trichinenschau bei besonderem öffentlichem Interesse gesenkt werden könnten. Vor allem aber erteilte er einen Prüfauftrag, „die Vorteile und Nachteile einer Bejagung von Frischlingen mit der „kleinen Kugel“ zu untersuchen (Drucks. 6/3168-B).
Der Berg kreißt und…
Das ist daraufhin dem Leiter der Oberen Jagdbehörde beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, Herrn Ulrich Hardt, „auf die Füße gefallen“, der daraufhin eine Allgemeinverfügung „losgetreten“ hat, obergetitelt „Befristete Einschränkung des § 19 Abs. 1 Nr. 2b Bundesjagdgesetz“.
Die erlaubt es,
„Frischlinge mit einem Lebendkörpergewicht von unter 20 Kg mit einer zur Rehwildbejagung zugelassenen Munition zu erlegen“ – gültig vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017.
Das ist rechtlich erstmal ein begünstigender Verwaltungsakt.
Unter Ziff. IV wird dann der „Anwender der Ziff. I.“, der jetzt erstmals als der Jagdausübungsberechtigte bezeichnet wird, verpflichtet, nach einem vorgegebenen Formularmuster bis zum 01.03.2017 über die erfolgte Anwendung zu berichten. Damit wird das Ding zu einem belastenden Verwaltungsakt.
Und ein Witz ist das oben abgebildete Protokoll, das allen Ernstes von denen verlangt wird, die Frischlinge in der Landesforst mit der kleinen Kugel erlegen.
..das so geborene Mäuslein ist sowohl unpraktisch …
Am 08.04. hat sich Prof. Pfannenstiel in JAWINA (alles nachzulesen in den Chroniken des Aktionsbündnisses Neue Medien im Internet) geäußert und diesem verwaltungstechnischen Machwerk mit dem Titel „Brandenburger Laienspielschar in voller Aktion“ nachgewiesen, wie ineffektiv und unpraktisch es ist:
„Spontan habe ich mich gefragt, wie soll das eigentlich jagdpraktisch gehen? Man geht ja meist nicht nur raus ins Revier, um schwache Frischlinge zu erlegen. Was macht man, wenn ein anderes Stück Wild kommt, für das die Rehwildpatrone nicht zugelassen ist? Oder sind die Brandenburger Jäger alle so finanzkräftig, dass sie Bergstutzen mit großer und kleiner Kugel führen? Im Übrigen gilt eine solche Regelung bereits seit Jahren in Nordrhein-Westfalen, ohne dass sich die Zahl erlegter Frischlinge sprungartig nach oben verändert hätte.“
Recht hat er.
Und er schreibt weiter und hat dabei meine volle Zustimmung:
„Als Trostpflästerchen weist der LJVB nun darauf hin, …, man könne ja bei der Abgabe der Trichinenprobe eines mit der „Kleinen Kugel“ erlegten Frischlings einen Antrag auf Gebührenbefreiung einreichen. Die Erlegung von Frischlingen im Zeichen der drohenden ASP diene der Prophylaxe und läge damit im öffentlichen Interesse. Damit sei die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach Meinung des LJVB erfüllt.
Man stelle sich das in der Praxis vor. Zunächst wird nach der Erlegung eines solchen schwachen Frischlings mir der „Kleinen Kugel“ ein Fragebogen ausgefüllt und nach Potsdam an die OJB geschickt. Dann wird der Antrag auf Gebührenbefreiung ausgefüllt und die Trichinenprobe kilometerweit zum Veterinäramt gekarrt. Und eventuell bekommt man nach ein paar Wochen einen Bescheid, der die Befreiung entweder bestätigt oder ablehnt.“
Denn eines ist doch wohl klar: mit einem „bürokratischen Monsterchen“, das den Jäger zwingt,
– Trichinenproben herumzufahren und
– Fragebogen abzuschicken,
– damit er kleine Frischlinge schießt,
– die er hinterher nicht verwerten kann,
– weil er dann vielleicht die Gebühren für die Trichinenprobe zurückbekommt
– oder nicht,
wird kein Jäger – selbst wenn er zufällig den „richtigen“ Bergstutzen, Doppelbüchsdrilling oder so führt – hinterm Ofen vorgelockt; der notwendige hohe Eingriff in die Jugendklasse unterbleibt.
…als auch leider rechtsunwirksam!
Denn ein besonderes Armutszeugnis für den Leiter der OJB ist die Tatsache, dass diese Allgemeinverfügung vom 04.02.2016 schlicht rechtswidrig ist. Ihr fehlt die gesetzliche Ermächtigung. Und anfechtbar ist sie auch, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Auch ist der verwaltungsrechtlich vorgeschriebene Weg nicht eingehalten.
Diese unsere Meinung teilt die OJB allerdings nicht. Unter dem Leitsatz:
„OJB stellt klar: Kleine Kugel auf Frischlinge rechtssicher“ weist eine LJV-Mitteilung vom 28.04.2016 darauf hin:
Die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg und Frankfurt/ Oder setzen bisher den Erlass der Obersten Jagdbehörde zur Anwendung der „Kleinen Kugel“ bei der Jagd auf Frischlinge nicht um. Nun fordert die OJB die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte zum Vollzug auf. Demnach bestehe die Aufgabe der Unteren Jagdbehörden lediglich darin, die Allgemeinverfügung in ihrem Bereich an die Jagdausübungsberechtigten weiterzugeben. Den Inhalt würde die Oberste Jagdbehörde verantworten, erklärt Jens Uwe Schade, Sprecher des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.“
Es wird, so prophezeien wir, letztlich nix passieren. Der notwendige Eingriff in die Jugendklasse findet nicht statt. Die stark anwachsenden Schwarzwildbestände vergrößern die Seuchengefahr, die angebliche Sorge vor der ASP, die Herr Hardt in der Begründung der Verfügung mit markigen Worten vorträgt, bleibt Lippenbekenntnis. Nasch einem Jahr erfolgloser Verfügung wird Herr Hardt sicherlich sagen, er habe alles gut gemeint, und froh sein, dass die Sache im Sande verläuft und keiner mehr merkt, dass „gut gemeint“ eben eher selten auch „gut gemacht“ heißt, in diesem Fall erst recht nicht!
Wozu, mit Verlaub, braucht man dann eine OJB?
Ihr
Dr. Wolfgang Lipps