SVLFG – die Abzocke wird immer dreister !

Hai

 

 

Nichts gelernt?

Wir haben darüber berichtet, dass der Unterzeichnete gegen die Rechtsvorgängerin der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, ein rechtskräftiges Urteil vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstritten hat, mit dem klargestellt wurde, dass diese Berufsgenossenschaft für Jagdgenossenschaften nicht zuständig ist und niemals zuständig war – die Beitragsbescheide zur Unfallversicherung waren und sind rechtswidrig (LSozG B-B vom 16.08.2012 – L 3 U 308/09; s. auch unseren Blogbeitrag vom 23.08.2012 –

Link: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154687 ).

Das gibt die SVLFG jetzt zwar zu, aber meint gleichzeitig – weil man ja, irgendwie, die Jagdgenossenschaften dennoch weiter schröpfen will, – das Gericht habe ja nicht entschieden, dass die Jagdgenossenschaft nicht dennoch ein Unternehmen im Sinne des Sozialgesetzbuches VII wäre, und deshalb dann halt irgendwo, wahrscheinlich bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert werden müsse.

Und schlussfolgert dann locker: Entweder Ihr lasst Euch zur VBG überweisen und zahlt da weiter Beiträge, oder Ihr bleibt erstmal bei uns – Eure Beiträge bis einschliesslich 2012 behalten wir. Verklagt uns doch!

Stimmt das ?

Das ist alles ein ziemlicher Unsinn und ziemlich frech obendrein. Denn richtig ist:

 

  1. Es ist höchst fraglich, ob die Jagdgenossenschaft (JG) – oder: jede JG – überhaupt ein „Unternehmen“ i. S. des Sozialrechts ist. Die Definition in § 121 SGB VII nennt dafür „Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten“, also eigentlich alles, was im Leben nicht schnell genug auf´n Baum kommt. Aber klar ist auch: nur wenn sich überhaupt ein Sachverhalt ergibt, bei dem irgendwelche abhängigen Personen gegen Unfall versichert sein sollten, käme dafür dann das sog. „Unternehmen“ in Betracht. Bei der JG ist das wahrscheinlich überwiegend nicht gegeben.
  2. Denn der nach § 150 SGB VII beitragspflichtige „Unternehmer“ ist eben nur der, „dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht“ und „für dessen Unternehmen Versicherte tätig sind“  – wer oder was käme denn da bei einer JG in Frage? Richtig: Garkeiner!

Und was soll dabei die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ?

Die SVLFG schreibt frech:

Eigentlich sind wir nicht zuständig, sondern vielleicht die VBG. An die können wir Euch, wenn Ihr wollt, überweisen – da zahlt Ihr natürlich auch Beiträge (behaupten die einfach, stimmt aber wahrscheinlich nicht).

Und dann kommts:

Wenn Ihr aber nicht verwiesen werden wollt, dann bleibt es auch über 2013 hinaus bei unserer Zuständigkeit.

Das aber hat gerade das Landessozialgericht rechtskräftig anders entschieden! Die SVLFG schert sich offensichtlich keinen Deut darum. Im Gegenteil: sie verweist die JG erstmal auf das Widerspruchsverfahren und regt dann fröhlich eine neue Klage beim Sozialgericht an. Und damit so richtig klar wird, welcher Geist hier herrscht, wird dann gleich noch erklärt, die rechtswidrig in den letzten Jahren bezahlten Beiträge gäb´s natürlich auch nicht zurück. Und das, obwohl die SVLFG genau weiß, dass § 44 SGB X ausdrücklich bestimmt:

 (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt … worden ist, …, und soweit deshalb … Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. ….

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Zudem muss man sich mal ansehen, wofür die VBG eigentlich zuständig ist – für so gut wie alles –  ausser eben Jagdgenossenschaften!

Zuletzt noch eins drauf:

Ihre Mitteilungen schließt die SVLFG ernsthaft – veräppeln können wir uns ja eigentlich selber – mit dem Satz:

„Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen zum besseren Verständnis der Sach- und Rechtslage in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragen konnten…“

(und, wie gesagt: wenn nicht, könnt ihr ja mal wieder klagen!).

Irgendwie stimmt das dann wieder: Selten hat sich Abzocke so unbekümmert selbst dargestellt!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

 

Gesetzliche Unfallversicherung Jagd – der nächste Strassenraub !

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben jahrelang die Jagdgenossenschaften mit Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung „abgezockt“, bis Ihnen das Landessozialgericht Brandenburg diesen schönen Beutezug vermasselte – s. unsere Blognachrichten vom 23.08.2012 und vom 15.02.2013. Jetzt fehlt ihnen natürlich Geld. Da sind sie auf die glorreiche Idee gekommen, sich anderweit schadlos zu halten.

 Den Vorwand dafür liefert ihnen jetzt die bundesrechtliche Entwicklung. Anfang Januar 2013 sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in eine bundesweite Körperschaft des öffentlich Rechts überführt worden, die SVLFGSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Der hat schon der Bundesrechnungshof am 20.11.2012 vorgeworfen, ihre Personalkosten seien um rund 43 Mio EURO im Jahr zu hoch. Ob diese Überführung rechtlich einwandfrei war, kann man nicht feststellen, sondern darf es nur glauben, und zu einer veröffentlichten Satzung hat es bis heute 18.02.2013 –  auch noch nicht gereicht.

 Aber das hat diese Körperschaft nicht daran gehindert, hurtig die Beiträge für die Unfallversicherung der Jäger um so ca. 150%, also auf das mehr als Doppelte bis Zweieinhalbfache der bisherigen Beiträge, auf einen Schlag zu erhöhen. Derart freche und zugleich mehr als schwach begründete „Schlucke aus der Pulle“ hat sich, soweit zu sehen ist, bisher noch keiner getraut. Die Sozialgerichte, die schon mit Hartz-IV-Klagen bis über die Ohren zugeschüttet sind, wird es freuen, dass da jetzt noch eine wenn auch kleinere Prozesslawine der Jäger auf sie zurollt.

 Denn wir meinen:

 Die Beitragsbemessung, die man sich in zum Beispiel den §§ 35 ff. der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Mittel- und Ostdeutschland, also einer der der Rechtsvorgängerinnen der SVLFG, ansehen kann, ist ein Wunder an Intransparenz und für den normalen Weidmann nicht durchschaubar. Nach derzeitiger Rechtslage (die einigermassen bedenklich ist) erfasst der Begriff „Jagden“ in § 123 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch VII alle Jagdpächter, Mitpächter, Unterpächter sowie „Beschäftigte“ und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, und zwingt sie in die gesetzliche Unfallversicherung, auch wenn sie damit doppelt versichert sind und letztlich von dieser Unfallversicherung kaum was haben werden. Für diesen Personenkreis gilt damit auch die VSG 4.4 (früher UVV Jagd) unmittelbar. Ausgenommen vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen.

 Für diese Unfallversicherung erhebt die SVLFG als Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Beiträge, deren Berechnungsgrundlagen letztlich in Anlehnung an die mit diesen Beiträgen zu deckenden Leistungen und ihre Kosten geschätzt und kompliziert berechnet werden. Die einzelnen Parameter dieser Schätzung und Rechnung können durchaus beanstandet werden – so meinen wir, dass kein Grundbeitrag erhoben werden darf, dass kein Lastenausgleich zulässig ist, und dass der tatsächliche Aufwand weit hinter der geschätzt notwendigen Deckung zurückbleibt.

 Oder mit anderen Worten: wir fühlen uns abgezockt wie weiland die Jagdgenossenschaften!

 Was kann man tun?

 Erst mal innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen (§ 84 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Dabei sollte man gleich beantragen, die Vollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen, bis über den Widerspruch rechtskräftig entschieden wurde“. Das ist nach § 86a Abs. 3 SGG möglich und notwendig, weil sonst auch bei Widerspruch erstmal gezahlt werden muss. Wird das abgelehnt, muss man eine diesbezügliche einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht beantragen.

 Den Widerspruch muss man nicht weiter begründen, kann aber schreiben:

 „Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Beitragsbescheides und dieser hätte zudem eine unbillige Härte zur Folge (§ 86a SGG). Die außergewöhnliche Erhöhung des Beitrages ist rechtswidrig. Ihre Satzung ist bislang nicht veröffentlicht, die rechtswirksame Eingliederung der bislang für mich zuständigen Berufsgenossenschaft in Ihre Körperschaft ist mir bislang nicht nachgewiesen. Die neue Beitragsbemessung ist ermessenswidrig, unverhältnismässig und von der bisher gültigen Satzung der Berufsgenossenschaft nicht gedeckt. Insbesondere ist ein Grundbeitrag nicht zu erheben – § 35 Abs. 2 a. E. der Satzung der Berufsgenossenschaft für Mittel- und Ostdeutschland vom 08.12.2011 -, der Lastenausgleich ist unbillig, und die Schätzung der BER des Beitrags hat keine tatsächlichen Grundlagen. Ich verweise insbesondere hinsichtlich der in Ihre Beiträge einfließenden Kosten Ihres Betriebes auf die Kritik des Bundesrechnungshofes vom 19.11.2012, wonach Ihre jährlichen Personalausgaben von 43 Mio Euro haushaltsrechtlich nicht begründet seien“.

 Wenn der Widerspruch mit einem Bescheid abgelehnt wird, muss man dagegen bei dem zuständigen Sozialgericht klagen – wie man das macht, steht schön verständlich in den §§ 87, 90, 91 und 92 SGG.

 Jedenfalls aber gilt: Nichts gefallen lassen und nur keinen Streit vermeiden!

 Ihr

Dr. Wolfgang Lipps