Jagdgesetzänderung: das Gegenteil von „gut“ ist „gut gemeint“.
Nach der Novelle des Bundesjagdgesetzes für den Wolf vom 5./27. März hat der Landtag Brandenburg am 24.03.2026 ein Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften beschlossen, in dessen Art. 2 eine Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) enthalten ist. Mit deren § 5 Abs. 1 wurden Wolf und Wolfshybriden (Kreuzungen von Wolf und Hund) in das Landesjagdgesetz Brandenburg – LJagdG Bbg – aufgenommen.
Bejagung von Wolf und Wolfshybriden
In der Tabelle in § 5 (2) BbgJagdDV haben dann Wolfshybriden eine ganzjährige Jagdzeit, wenn auch unter Einhaltung des Elternschutzes des § 22 (4) BJagdG. Mit § 5 Abs. 3 BbgJagdDV wird der Wolf selbst ganzjährig mit der Jagd verschont!
Jedoch kann die Oberste Jagdbehörde (das ist in Brandenburg das MLEUV Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als Fachaufsicht über die Unteren Jagdbehörden) nach dem neuen § 31 Abs. 5 LJagdG Bbg „für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zeitlich und räumlich beschränkt im Einzelfall Jagdzeiten festsetzen.“
Allerdings immer im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde! Soviel zum Bürokratieabbau!
Und jetzt natürlich erst einmal auch nach Maßgabe der komplizierten Regelungen des novellierten Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Wolf, dort in erster Linie § 22d.
Für die eventuelle Bejagung gilt im Übrigen die Brandenburgische WolfsVO. „Brandenburg arbeitet an einem Plan, wie eine Bejagung der Tiere konkret aussehen kann. Regelungen dazu sind laut Agrarministerium noch in der Abstimmung. Naturschutzverbände und Wolfsschützer lehnen eine Bejagung des Wolfs ab.“ Hier wird es also darauf ankommen, dass sich Brandenburg jedenfalls mit seinen Nachbarn über ein gemeinsames Vorgehen abstimmt, in Übereinstimmung mit den insoweit höchst ambivalenten neuen Bundesregeln.
Der LJV Brandenburg mahnt das bereits an – unsere Hoffnung auf eine rasche und praktikable Gestaltung der Wolfsbejagung ist allerdings eher gering, solange die Frage des „günstigen Erhaltungszustandes“ nicht endgültig verbindlich geklärt ist.
Rechtsprobleme oder schlampige Arbeit?
Es ist immer amüsant, zuzusehen, wie neuerdings die Politik so beim Gesetze machen vor sich hin eiert. Die Regelung zum Mindestabschuss der Klasse I von Dam- und Rotwild ist schon mal verrutscht, wurde vergessen und musste nachträglich geflickt werden. Und der unsägliche Mindestabschuss wurde dann nur bei Rot- und Damwild für die AK1 aufgehoben, die AK0 aber nicht – warum, erschließt sich uns nicht.
Zudem lesen wir zum Wolf und seinen Hybriden im neuen § 37a LJagdG:
- (3) Für die Jagd auf Wölfe gilt die Brandenburgische Wolfsverordnung … . Außerhalb des Anwendungsbereichs … gilt § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes.
- (4) Für die Jagd auf Wolfshybriden gelten die auf sie anzuwendenden Bestimmungen der Brandenburgischen Wolfsverordnung … in Verbindung mit § 45a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Zu § 45a Bundesnaturschutzgesetz hat der Bundestag dem Gesetzgeber – damit sich selbst – allerdings richtiger Weise empfohlen, die Vorschrift zu streichen. Das ist bis heute nicht geschehen!
Denn die Regelung des BJagdG, das neue LJagdG Bbg und § 45a BNatSchG decken sich nicht so ganz und führen zu rechtlichen Problemen. Denn wenn zwei oder gar drei gesetzliche Regeln sich nicht völlig vertragen, muss geklärt werden, welche Regel der anderen vorgeht; das könnte bei § 22d BJagdG und § 37a LJagdG bedeuten, dass das spätere und/oder speziellere Landesgesetz dem früheren oder allgemeineren Bundesgesetz vorgeht. Das geht aber nur bei bestimmten Arten von Gesetzen, die wie BJagdG und LJagdG beide zur konkurrierenden Gesetzgebung gehören, was aber auf das BNatSchG eben nicht zutrifft. Diese Probleme könnten von „Wolfsliebhabern“ vor Gericht gegen Wolfsabschüsse sehr schön als zusätzliche Munition verwendet werden, wenn ausnahmsweise die ständige Leugnung des „günstigen Erhaltungszustands“ des Wolfes mal nicht greifen sollte.
Schon der Bundesrat hat auf einige Diskrepanzen hingewiesen, die er jedoch natürlich – er ist nicht „der Gesetzgeber“ – nicht beseitigt hat. Aber offensichtlich stört sich der heutige Gesetzgeber nicht an leichten Schlampigkeiten. Wie vortrefflich wurde dagegen noch um 1900 gearbeitet – BGB, HGB, Wechselgesetz und anderes mehr sind ganz ausgezeichnete und weltweit bewunderte Gesetze! Die aber, wie z. B. das BGB, inzwischen natürlich auch verschlechtert wurden – man gönnt sich ja sonst nix.
Der „günstige Erhaltungszustand“
Er ist, wie beim BJagdG, das Hauptproblem für die vernünftige Bejagung des Wolfs. Der DJV und der LJV Sachsen, der deutsche Bauernverband und viele andere einschließlich der überwiegenden Wissenschaft sehen den für ganz Deutschland gegeben. NABU und andere Wolfsfreunde wie natürlich insbesondere Wildtierschutz Deutschland bestreiten das. Die Bundesregierung eiert leider herum – das Bundesumweltministerium hält ihn für das „kontinentale“ Deutschland für gegeben, aber der zuständige Minister Schneider sagt dazu:“ Der Wolf hat sich in zahlreichen Gebieten (?!) Deutschlands gut entwickelt …“.
- In anderen nicht?
- Oder wie? Oder was?
Der NABU Niedersachsen meint allen Ernstes, der günstige Erhaltungszustand sei solange nicht gegeben, als noch „weite Teile Süd- und Südwestdeutschlands nahezu wolfsfrei“ sind – dann wird´s ja Zeit, dass sich mal ein paar Wölfe in den Sasbachwaldener Weinbergen vom „Alde Gott“ und auf der Insel Mainau niederlassen, damit der NABU seine Freude hat!
Es wäre somit, worauf wir schon hingewiesen haben, unabdingbar, dass für Behörden und Gerichte verbindlich der günstige Erhaltungszustand des Wolfs bundesweit festgelegt würde, um sein angebliches Fehlen insbesondere vor Gericht bei den Verfahren gegen jeden Wolfsabschuss ein für alle Mal auszuschließen. Das ist bei beiden Gesetzgebungsverfahren bislang vermieden worden. Gut gemeint ist eben das Gegenteil von gut!
Der „Beifang“
Die Novelle des LJagdG Bbg hat dann gleich noch – soviel Arbeitseifer ist man von der Politik garnicht mehr gewöhnt – einige andere Punkte geregelt, und wieder teils besser, teils schlechter.
- Den Mindestabschuss, der bei AK 0 bleibt, haben wir schon erwähnt – wir halten bekanntlich jeden Mindestabschuss für rechtlich bedenklich.
- Muffelwild ist jetzt ganzjährig geschont (§ 5 (3) BbgJagdDV – das wird den Wolf, der es gerade ausrottet, sicherlich kalt lassen.
- Die digitale Streckenliste wird Pflicht.
- Die Nachtzieltechnik wird erweitert, ohne Rücksicht auf die weit verbreiteten Bedenken. Verständlich ist ihre Zulassung und die künstlicher Lichtquellen für die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, unnötig weil wenig weidgerecht die Verwendung für die Jagd auf Schwarzwild, Waschbär, Marderhund und jetzt auch Fuchs.
- Die Fangjagd in befriedeten Bezirken wird neu geregelt.
- Jagdzeiten werden geändert – die Sommerschonzeit wird richtiger Weise gestrichen, neu sind Jagdzeiten für Rot- und Damwild, nun auch Baummarder, und einiges andere Wild.
- Die Ablenkfütterung wird erweitert und präzisiert.
- Und für den Wildschaden im Wald wird die Aufzählung der Baumarten jetzt durch den Begriff „Hauptbaumarten“ ersetzt.
Wie geht es nun weiter?
Der Landesjagdverband nennt das alles zutreffend nur einen ersten Schritt. Nötig wäre jetzt, dass der günstige Erhaltungszustand des Wolfs für Brandenburg verbindlich festgestellt wird. Damit entsteht nach neuem Bundesjagdrecht die Verpflichtung, einen revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung aufzustellen (wobei Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben). Hier gilt dann eine Jagdzeit auf den Wolf vom 1. Juli bis 31. Oktober. Zugleich sollten die im LJagdG vorgesehenen Maßnahmen der Wolfsbejagung – Benennung der zuständigen Personen usw. – geregelt werden; das alles in enger Zusammenarbeit mit der Jägerschaft.
Und das alles möglichst zeitnah.
Avanti Dilettanti!
Ihr Dr. Wolfgang Lipps





1 Beitrag
Danke für diese absolut korrekte Demontage der schlampigen Arbeit des Gesetzgebers.
Das beste Beispiel ist der wissentliche Rückgriff auf den mit Verabschiedung der Gesetzesnovelle zu BJG und BNatSchG ersatzlos gestrichenen §45a BNatschG. Er stellt wesentliche Bestandteile der jetzt in Brandenburg veränderten Gesetze und Verordnungen zum Wolf in Frage.
Die Übernahme der im BJG vorgesehenen Jagdzeit auf Wölfe durch Festsetzen von Jagdzeiten im Einzelfall (heiliger Bürokratius!!) noch dazu im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (auf welcher gesetzlichen Grundlage soll die dieses begründen?) zu ersetzen, erzeugt genau den Status des Wolfes als Doppelrechtler, vor dem Fachleute dringend gewarnt haben.
Zum günstigen Erhaltungszustand nur so viel: Da gibt es keine Meinungen, sondern klare Leitlinien nach Art.17 der FFH-RL, nach denen dieser für Großraubtiere ausschließlich auf der Populationsebene festzustellen ist. Das ist für uns die Zentraleuropäische Population. Die inzwischen neun Länder umfasst. Um den Rahmen hier nicht zu sprengen hier ausführlich von mir erklärt: https://www.wolfszone.de/000main/texte/der-guenstige-erhaltungszustand-des-wolfes.html
Das eigentliche Problem ist, dass man im Bundesumweltministerium nicht bereit oder in der Lage ist, dies einschließlich festzulegender Schwellenwerte ordentlich zu kommunizieren.
Friedrich Noltenius