Gutachten: ASP – Jagdverbot: verfassungswidrig und unlogisch!

Wir, JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH, liegen seit dem 07.08.2021 in der ASP-Sperrzone II des Landkreises Barnim in Brandenburg und unterliegen seitdem einem vollständigen Jagdverbot, verbunden mit einem Betretensverbot für unser Lehr- und Forschungsrevier und Leinenzwang für unsere Jagdhunde.

Wir halten das für rechtswidrig und haben darüber ein Kurzgutachten erstellt, das wir für alle interessierten Jagdausübungsberechtigten hier wiedergeben.

 

Ergebnis des Gutachtens:

Das Jagdverbot auf alle Wildarten verbunden mit dem Verbot an den Jäger, sein Revier zu betreten und seinen Hund nicht von der Leine zu lassen, ist nicht nur ungeeignet, die Ausbreitung der ASP auf private Betriebe der Schweinezucht zu verhindern. Sondern es ist auch ein unzumutbarer und unverhältnismäßiger Eingriff in die im öffentlichen Interesse liegende Jagdausübung.

Der Einzeljagd (Ansitzjagd) stehen übergeordnete Interessen der privaten Schweinehalter keineswegs entgegen. Auch dem Ziel, Wildschweine möglichst nicht zum Verlassen des gefährdeten Gebiets zu veranlassen, dient das Jagdverbot überhaupt nicht! Das Jagdverbot ist deshalb als unnötig, ineffektiv und unverhältnismäßig aufzuheben.

ASP Kurzgutachten

Afrikanische Schweinepest (ASP) – der sauteure Unsinn!

Sowohl die ASP wie auch Corona sind Pandemien!

Pandemien erzeugen bei der Politischen Klasse und der Verwaltung immer hektische Betriebsamkeit, Überreaktion und Alternativlosigkeit ohne Plan!

Denn: „Weniger gefährlich für Politiker ist es, unter hohem finanziellem Aufwand mehr zu tun als nötig“.

„An die Stelle von Meinungsaustausch, Interessenvermittlung und Kompromissfindung, den Grundmechanismen liberaler Demokratien, tritt dann das Postulat der fundamentalen Alternativlosigkeit, was die von Regierungsseite getroffenen Entscheidungen betrifft, sowie massiver Konformitätsdruck“. 

Der Siegeszug der ASP

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind.

Die Tierseuche breitet sich vor allem über die Wildschweinbestände in vielen Regionen Osteuropas, aber zum Beispiel auch in Belgien und China aus. Inzwischen sind auch viele Hausschweinbestände mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert. Der wichtigste Schutz gegen ASP für den eigenen Schweinebestand sind möglichst hohe Biosicherheits-Maßnahmen. Das Virus wird entweder direkt von Tier zu Tier übertragen oder zum Beispiel durch Fleisch und Wurst infizierter Tiere. Für Haus- und Wildschweine gibt es seit Jahrzehnten ein Verbot der Verfütterung von Speiseabfällen. Doch auch durch Werkzeug oder Kleidung können sich Schweine mit der Krankheit infizieren, da das Virus sehr lange ansteckungsfähig bleibt.“

In Deutschland sind Fälle der Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg und Sachsen aufgetreten. Ein erster Fall der für Menschen ungefährlichen Tierseuche war im September 2020 im Landkreis Spree-Neiße bekannt geworden. Weitere Fälle in Brandenburg und Sachsen folgten. Im Juli 2021 wurde die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals bei Hausschweinen in Brandenburg amtlich festgestellt.

Weckrufe

Schon früh, am 6. November 2017, hat das brandenburgische Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft eine Allgemeinverfügung „zur befristeten Einschränkung von § 26 Absatz 2 des Jagdgesetzes“ des Landes erlassen, wonach z. B. Lampen bei der Saujagd erlaubt wurden.

„Nette Geste, zeigt Aktivität – und ist jagdlich und seuchenpolitisch Unsinn!.“

In unserem Blogbeitrag “ ASP – geschäftige Ratlosigkeit“ vom 30. November 2017 haben wir darauf hingewiesen, dass die seit Jahren näher kommende ASP seit kurzer Zeit eine hektische Betriebsamkeit insbesondere bei den Bauernverbänden und in der Politik, aber auch in der zuständigen Verwaltung, ausgelöst hat. Diese Betriebsamkeit beruht zu einem großen Teil darauf, dass wesentliche Fakten über die ASP offenkundig nicht bekannt sind oder vernachlässigt werden.

Hektische Betriebsamkeit

Jetzt ist sie also da, die ASP.

Zu erwarten war das allerdings schon seit über 5 Jahren. Immerhin gibt es die bundesgesetzliche SchwPestMonV schon seit dem 09.11.2016. Danach gab es in allen Bundesländern mehr oder weniger geschäftige Ratlosigkeit und großes Gewusel der Gesetz- und Verordnungsgeber und der voraussichtlich betroffenen BehördenEntwürfe gabs, Pläne für einen Zaun gegen Polen gabs, schlaue Broschüren gabs – und dann, reichlich spät, nämlich irgendwann in 2018, eine sehr schöne schicke bunte bebilderte und ziemlich aussagekräftige Broschüre des DJV.

Immerhin schon 2018, nachdem wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, schon am 18.11.2016 über die die neue SchwPestMonV informiert haben und am 30.11.2017 erläutert haben, wie zur ASP allgemein eine geschäftige Ratlosigkeit“ um  sich greift. Am 13.02.2018 haben wir den Popanz Jagddruck“, etliche dummerhafte Vorschläge, im Zuge der ASP geschildert.

Erst danach kam der DJV am 17.09.2020  mit seiner schönen Broschüre „aus´m Knick“.

 Aber weiter ist dann nix passiert. Der Zaun nach Polen wurde nicht gebaut, war ja auch eine unrealistische Idee. In Brandenburg wurden mal kurz Schweine mit Röhrchen und Tupfern für die Jäger verprobt, aber da die im erkennbar gesunden Zustand auf die Schwarte gelegt wurden, schlief das mühselige Geschäft wieder ein. Nur der Jagddruck wurde erhöht, und die Nachtzieltechnik wurde langsam freigegeben – die natürlich nie auf Rehbock oder Hirsch angewendet wird – i wo, aber hallo!

 

Wahnsinn mit Methode

Aber jetzt geht´s los!

Das inzwischen erprobte und gedankenlos kopierte System der SchweinepestVO läuft ab wie folgt:

  • Infizierter Schwarzwildkadaver wird entdeckt;
  • Im Umkreis von vielen (mindestens 3) Kilometern drum herum wird eine Sperrzone errichtet, die sog. „Sperrzone II“, im Gesetz als „Gefährdetes Gebiet“ bezeichnet; in diesem gibt es dann noch das besonders gefährdete Gebiet, die sog. „Kernzone“;
  • Drumherum gilt dann eine in der Karte ausgewiesene Sperrzone I, die sog. „Pufferzone“.

In diesen Zonen wird dann mit Allgemeinverfügung des jeweils zuständigen Amtes geregelt, was jedermann darf und vor allem, was Schweinezüchter, Landwirte, Forstleute und Jäger alles nicht dürfen – wenn sie nicht saftige Bußgelder riskieren wollen, nämlich z. B.:

Sinnvolle Regeln:

  • In der Pufferzone darf Wildbret vom Schwarzwild nur eingeschränkt vermarktet werden;
  • Der Aufbruch von Schwarzwild muss besonders vorschriftsmäßig entsorgt werden;
  • Jedes erlegte Wildschwein ist zu kennzeichnen, zu verproben und bis zum Ergebnis der Untersuchung zu verwahren;
  • Verendete oder kranke Wildschweine sind unverzüglich zu melden,
  • usf.
  • In der Sperrzone II dürfen Wildschweine und deren Wildbret nirgendwohin verbracht werden;
  • Aufbrüche und Reste sind über zentrale Sammelstellen (die extra, oft aber völlig unzulänglich, behördlich eingerichtet werden), zu entsorgen;

Dummerhafte Regeln:

  • In der Pufferzone dürfen erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder Teile davon nicht in schweinehaltende Betriebe verbracht werden – das ist doch wohl klar und dümmer gings dann auch nimmer!
  • In der Pufferzone müssen Jagdausübungsberechtigte, insbesondere Revierinhaber, die Kadaversuche durch revierfremde Personen, auch bewaffnet, dulden (!);
  • Und die Wildursprungsscheine sollen sie „vollständig und leserlich“ ausfüllen – sach bloß?
  • In der Pufferzone müssen Hunde Gegenstände und Fahrzeuge, die mit Wildschweinen „in Berührung gekommen sind“, gereinigt und desinfiziert werden;
  • In der Sperrzone II wirken die Veterinärämter darauf hin, dass Kleinsthaltungen (bis 10 Schweine) den Betrieb für mindestens 24 Monate lang aufgeben – dafür gibt’s € 200,00/Schwein;

Höchst bedenklich und verfassungswidrig dürfte sein:

im gefährdeten Bezirk einschließlich des Kerngebiets:

  • Jagdverbot für alle Tierarten;
  • Betretungsverbot für Wald und offene Landschaft;
  • Nutzungsverbot für land- und forstwirtschaftliche Flächen;
  • Im Kerngebiet Verbot frei laufender Hunde.

 Mit anderen Worten:

Der Revierinhaber und seine Jäger dürfen das Revier nicht mehr betreten (können das allenfalls für die Kadaversuche oder Saujagd genehmigt erhalten), haben ihre Hunde angeleint zu führen, und müssen dulden, dass revierfremde Hanseln, womöglich noch mit Waffe, in ihrem Revier rumlaufen. Landwirte müssen ihren Betrieb einstellen, dürfen also weder ernten noch grubbern noch pflügen noch säen – egal, ob das Schäden bis zur Existenzvernichtung mit sich bringt!

Und wozu das alles?

Die ASP ist für Menschen und andere Tiere ungefährlich, das Wildbret ist verzehrtauglich, sie gefährdet nur Schweine.

Und genau das isses!

Durch diesen ganzen sauteuren Aufwand werden nämlich ausschließlich die Schweinehalter geschützt – eine Berufsgruppe, die bislang schon durch unsägliche Methoden der Massentierhaltung unangenehm aufgefallen ist. Und im Übrigen eine Berufsgruppe, die sich an den, wie gesagt sauteueren, Maßnahmen der Behörden und der Jäger und Landwirte mit keinem Eurocent beteiligt – den Aufwand tragen entweder die Betroffenen selbst oder der Steuerzahler!

Wir halten das seit geraumer Zeit für weitestgehenden Unsinn, denn:

Das ASP Virus ist extrem lebensfähig, aber wandert langsam!

Es hält sich zwar wochenlang im Kadaver und übersteht den Verwesungsprozess. Leider aber kann es auch in anderer Umgebung sehr lange leben, so zum Beispiel 399 Tage in Parmaschinken, 140 Tage in Serrano-Schinken, 18 Monate in Blut bei 4 °C und immer noch 11 Tage im Kot bei 20 °C. Andererseits wandert es deshalb sehr langsam, weil nicht alle Tiere mit Infektionskontakt auch erkranken. Die Ansteckungsgefahr ist entgegen der landläufigen Meinung nämlich einigermaßen niedrig, ASP ist also abweichend von der Lehrmeinung keine hochkontagiöse Seuche.

Ein infiziertes Tier hat nur eine Überlebenschance von 5 % und verendet innerhalb von maximal 2 Wochen. Schwer kranke Tiere – und natürlich insbesondere Kadaver – bewegen sich nicht. Um sich anzustecken, müssen gesunde Tiere einen direkten Kontakt zu einem schwer kranken Tier oder zu einem Kadaver haben; es gibt keine Tröpfcheninfektion. Andere Verursacher wie Fliegen sind nicht erwiesen. Fazit: in der Wildschweinpopulation breitet sich die Seuche nur sehr langsam aus.

Nun gibt es insbesondere aus Lettland und Litauen interessante Untersuchungsergebnisse und insbesondere Beobachtungsergebnisse zum Kontaktverhalten nicht infizierter Wildschweine gegenüber einem Kadaver. Eines dieser Untersuchungszyklen zeigt: innerhalb von 3,5 Monaten hatten 40 Wildschweine Kontakt mit einem infizierten Kadaver und es kam, wie der Ansteckungsindex auch zeigt, zu genau 4 Infektionen.

 

Was lernen wir daraus?

Zunächst einmal gibt es so gut wie keine Früherkennung am lebenden Wildschwein. In den ersten Tagen der Infektion ist die ASP beim lebenden Wildschwein durch den Jäger nicht zu sehen. Dann aber verendet das Schwein nach wenigen Tagen. Wenn es also darum geht, infizierte Schweine zu erlegen, dann ist das „vergebliche Liebesmüh“. Denn es ist allemal leichter, ein tot gefundenes Wildschwein zu finden und zu beproben als 45 Wildschweine zu erlegen und zu beproben. Deshalb sieht zum Beispiel das litauische Modell vor, dass bei Totfunden die infizierten Tiere sofort beseitigt werden, das Infektionsgebiet eng umgrenzt wird und gleichzeitig dort die Jagd für 30 Tage ruht.

Insgesamt gilt also:

Die Wildschweindichte sollte zwar in der Tat so gut es geht reduziert werden, aber man muss sich eben dessen bewusst sein, dass wegen der nicht zu vermeidenden Kadaver eine Dichtereduktion natürlich nicht zum Verschwinden der ASP führt, sondern nur einen wenn auch geringen Beitrag zur Verlangsamung der Infektion innerhalb der Wildschweinpopulation leisten kann. Deshalb ist eine intensive Bejagung des Schwarzwildes nur eine, und nicht einmal bedeutende oder die wichtigste, Komponente beim Schutz gegen die ASP. Wichtiger sind gezielte seuchenpolitische Maßnahmen bei den Haltern von Hausschweinen und vor allem strikte Einfuhrkontrollen, dabei vorbeugender Seuchenschutz, die sorgfältige Beseitigung von tot aufgefundenen infizierten Wildschweinen, die sofortige Eingrenzung dieser Fundstellen und dort eben gerade keine Bejagung.

Und vor allem: die wenigsten Infektionen geschehen durch Kontakt von Wildschweinen mit Hausschweinen, wenn überhaupt; der schlimmste Verbreiter ist der Mensch!

Dummerhafte Vorschläge (freihändige Taschenlampe) oder dummerhafte Forderungen (70% aller Wildschweine erlegen) helfen da nicht weiter.

Und die Kadaversuche?

Drohnen mit Wärmebildkameras sind nur sehr bedingt einsetzbar und weitgehend ineffektiv. Der erfahrene Weidmann verlässt sich da besser auf die Beobachtung von Krähen und Raubvögeln. Suchmannschaften brauchen ortskundige Führung und bringen mehr Sauen auf die Läufe als der pirschende oder ansitzende Jäger und Mitgehschützen sind, mit Verlaub, Unsinn! Und teuer ist das allemal, der Jäger eher nicht!

 

Fazit: Die Maßnahmen gegen die ASP sind zum Teil vernünftig, aber teilweise wenig zielführend und teilweise sogar verfassungswidrig!

Was haben wir seit fast 2 Jahren während der Corona-Pandemie alle gelernt? Eingriffe in Grundrechte der Bürger sind eng auszulegen und anzuwenden.

Ein Eingriff in ein Grundrecht ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter einen rechtsförmigen Vorgang, „der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt“. Rechtsförmig ist ein Vorgang immer dann, wenn er in Form eines Gesetzes (z. B. eines Seuchenschutzgesetzes), Verwaltungsakts oder einer Gerichtsentscheidung erfolgt.

Die Verfassung setzt aber diesen Einschränkungen selbst Schranken wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip, den Gesetzesvorbehalt, das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie, das Zitiergebot und das Verbot des Einzelfallgesetzes.

 Was heißt das genau?

 Eingriffe in die bürgerlichen Freiheiten, insbesondere die Berufsfreiheit, müssen immer mindestens

  • Erforderlich
  • Zumutbar
  • Angemessen

und somit verhältnismäßig sein.

Fehlt es an nur einer dieser Voraussetzungen, dann ist der jeweilige Eingriff verfassungswidrig. Er ist aufzuheben, führt u. U. sogar zu Amtshaftungsansprüchen der Betroffenen gegen die öffentliche Hand, und hält häufig der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Bei Corona haben die Gerichte oft den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in einer Abwägung über den Schutz des Einzelnen gegen grundrechtsbeschränkende Eingriffe gestellt. Bei ASP gilt das nicht, denn die gefährdet die menschliche Gesundheit überhaupt nicht!

M. a. W.:

Jagdverbot, Betretensverbote für Jäger und Land- und Forstwirtschaftler in Ausübung ihres Berufes oder ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung und Bewirtschaftungsverbote für Land- und Forstwirtschaft sind generell – mit Ausnahme der begleitenden vernünftigen seuchenpolitischen Vorschriften – verfassungswidrig!

Sie sind

  • Unnötig,
  • Unzumutbar,
  • Zu weit gehend,
  • Sonderopfer bestimmter Gruppen zugunsten ebenfalls bestimmter Gruppen

Und damit

  • Unverhältnismäßig.

Da nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verwaltung an Recht und Gesetz und vor allem an die Verfassung gebunden sind, heißt das, dass eine ganze Reihe von Regelungen, insbesondere Verbote, zu modifizieren oder aufzuheben sind. Revierinhabern ist die Jagd auf Schwarzwild (mit allen dabei zu beachtenden Beschränkungen und Hygieneverpflichtungen) und vor allem auf alles andere Wild zu gestatten, und Landwirte dürfen ihre notwendigen Arbeiten (ebenfalls mit allen dabei zu beachtenden Beschränkungen und Hygieneverpflichtungen) weiter vornehmen.

Wie würde das Herr Kubicki sagen:

„Die erdrückte Freiheit: Wie ein Virus unseren Rechtsstaat aushebelt“.

Mit besten Grüßen und Weidmannsheil

Ihr persönlich in der Sperrzone II betroffener

(s. die Karte am Anfang!)

Dr. Wolfgang Lipps

 

Nachtrag vom 30. September 2021

ASP – AUFGEBLASENER SAUTEURER POPANZ !

Wir haben bisher dargelegt und nachgewiesen, dass etliche der Maßnahmen gegen die ASP, Afrikanische Schweinepest, unnötig, unverhältnismäßig und damit in Teilen nicht nur rechtswidrig, sondern verfassungswidrig sind. Dennoch werden sie von Politik und Verwaltung mit zum Teil unzutreffenden bis törichten Argumenten in „hämmernder Wiederholung“ gebetsmühlenartig immer wieder verteidigt.

Dass dabei jetzt nicht nur jedes Augenmaß abhanden gekommen ist, sondern auch jedes Rechtsgefühl,

zeigt ein erschreckendes Zitat eines der führenden Veterinärmediziner in der Märkischen Oderzeitung vom 25./26. September 2021, dort S. 21.(Am Ende in voller Länge abgedruckt)

Zunächst atmet man als gebeutelter Jäger im Sperrbezirk II mal auf, wenn es da in der Überschrift heißt: „Tierseuche breitet sich nicht weiter aus“. Und man freut sich über die Mitteilungen: Im Barnim ist es offenbar gelungen, die Afrikanische Schweinepest in Zaum zu haltenund: „Amtstierarzt betrachtet die aktuelle Lage vorsichtig optimistisch.“

 Und dann wird uns Jägern gezeigt, wo der Hammer hängt!

 „Damit wir die Ausbreitung der ASP im Barnim genau im Blick behalten, werden wir über Jahre regelmäßig Fallwildsuchen durchführen müssen“, erklärt ………. . Nur auf Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnisse können Ausnahmegenehmigungen oder Erleichterungen bei den Maßnahmen in den verschiedenen Restriktionszonen für Land- und Forstwirte, Tierhalter, Jäger sowie einfache Bürger erteilt werden.“

Ein schöner Fall von Amtsmißbrauch.

Rechtswidrigkeit wird Normalität!

Es bleibt nur zu hoffen, dass irgendwann einmal, im „langsamen aber trefflich feinen“ endlosen Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit dieser unsägliche Zustand beendet und die Exekutive wieder auf den Boden von Vernunft und Recht zurückgeführt wird.

Ob wir das noch erleben?

Ihr einigermaßen entsetzter

Dr. Wolfgang Lipps

Anlage:

MOZ Tierseuche breitet sich nicht weiter aus