LJagdG Brandenburg § 10 „Jagdgenossenschaft“ – Online-Kommentar

Kommentar zum Landesjagdgesetz Brandenburg (LJagdG Bbg)

Laufend aktualisierte Fassung

JUN.I Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Landesjagdgesetz

§ 10 Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Satzung muss insbesondere festlegen:

  1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft;
  2. das Gebiet der Jagdgenossenschaft;
  3. die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen;
  4. unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung;
  5. die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes;
  6. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.

(4) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die untere Jagdbehörde die Satzung fest.

(5) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen.

(6) Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht.

(7) Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom Amtsdirektor wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft. Von der Übernahme der Geschäfte ist die untere Jagdbehörde in Kenntnis zu setzen.

(8) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen und gemeindefreier Gebiete, so nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.

(9) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben.

(10) Gehören Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 einem Eigenjagdbezirk an oder werden diesem angegliedert oder macht diese Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft. Auf diese finden die Absätze 6 und 7 sowie § 9 Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht. Die Flächen nach Satz 1 gehören zu keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

Bundesjagdgesetz

§ 9 Jagdgenossenschaft

 (1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

 

Kommentar zum Landesjagdgesetz

1.

Das LJagdG wiederholt teils Begriffe des BJagdG, teils aber erweitert und präzisiert es das Recht der Jagdgenossenschaft. Nach § 9 Abs. 1 BJagdG bilden die Eigentümer aller zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörender Grundflächen die Jagdgenossenschaft, der allerdings die Eigentümer nicht angehören, deren Grundflächen nicht bejagt werden dürfen, obwohl ihre Grundflächen bei der Berechnung der Flächengröße des Jagdbezirkes mitzählen.

2.

Das LJagdG, ebenso wie inzwischen sämtliche Landesjagdgesetze, stellt klar, dass die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist; das ließ das BJagdG offen, entsprach aber auch ständiger Lehre und Rechtsprechung. Tatsächlich ist die Jagdgenossenschaft eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann also selbständig Träger von Rechten, z.B. des Jagdausübungsrechts, sein und Träger von Pflichten, und wird als juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts vom Vorstand vertreten. Sie ist damit eine Körperschaft, der zwangsweise alle Grundeigentümer angehören (Zwangsmitgliedschaft) mit Ausnahme der von Eigenjagden, befriedeten Bezirken und Grundflächen mit totalem dauerhaftem Jagdausübungsverbot. Bloße Betretensverbote wie z.B. für Autobahnen und Bahnkörper schaden demgegenüber nicht, ebenso wenig wie örtliche Verbote nach § 20 BJagdG (a. A. Mitschke/Schäfer Rdz. 11 zu § 9 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft kann klagen und verklagt werden; das ist wichtig für Wildschadensansprüche.

3.

Eigentümer ist der, der in Abt. I des Grundbuchs eingetragen ist. Der Nutznießer des gesamten Grundstücks kann zwar kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 3 Abs. 1 BJagdG als Eigenjagdbesitzer der Jagdausübungsberechtigte sein; als Mitglied der Jagdgenossenschaft kann man ihn rechtlich nach vorherrschender Meinung nicht ansehen.

Ein Eigentümer kann in der Regel die Bejagung seiner Grundflächen nicht untersagen. Eine Ausnahme erlaubt jetzt § 6a BJagdG nach einem diesbezüglichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Die Vorschrift lautet:

Bundesjagdgesetz

§ 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

 (1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

  1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
  2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
  3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  4. des Schutzes vor Tierseuchen oder
  5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller

  1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
  2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

 (2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

 (3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

 (4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

  1. der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
  2. der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.

Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

 (5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

 (6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

 (7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

 (8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 (9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

 (10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

Das Landesjagdgesetz sagt hierzu nichts, es gilt durchweg das BJagdG. Der Fall kommt bislang nicht sehr häufig vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden:“ Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht“ – Urteil vom 11.11.2021 – BVerwG 3 C 16.20.

Weitergehend dazu unterrichtet Rechtslupe unter https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/jagdrecht-und-waffenrecht/jagdrechtliche-befriedung-von-grundstuecken-aus-ethischen-gruenden-3232367.

4.

Solange die Jagdgenossenschaft ihr Jagdausübungsrecht noch nicht vergeben hat (z.B. an ausgewählte Jagdgenossen, angestellte Jäger oder Jagdpächter), greift der, der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk unberechtigt jagt, in ihr Jagdausübungsrecht ein.

Damit begeht er

Wilderei § 292 StGB: (Jagdwilderei)

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts gemeint ist: Jagdausübungsrechtsdem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht waidmännischer Weise oder von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen wird, ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Darunter fällt z.B. auch der Pächter, dessen Pachtvertrag nichtig ist, oder aus anderen Gründen schwebend unwirksam bzw. schwebend wirksam ist, wenn die Jagdgenossenschaft verlangt, dass bis zur Behebung des Mangels oder einer rechtskräftigen Entscheidung nicht gejagt werde; andernfalls muss ihr Einverständnis unterstellt werden, was zwar einen Pachtvertrag und damit eine wirksame Übertragung des Jagdausübungsrechts wegen fehlender Schriftform nicht ersetzt, aber strafrechtlich als Einwilligung des Verletzten der Tat die Rechtswidrigkeit nimmt.

5.

Jedoch kann der Pächter, der aufgrund eines nichtigen Pachtvertrages jagt, dennoch nicht nach § 292 StGB bestraft werden, weil dieser Tatbestand in § 39 Abs. 1 Ziff. 3 BJagdG ausdrücklich zu einer Ordnungswidrigkeit erklärt wurde – nach den Regeln der strafrechtlichen Normenkonkurrenz kann der Täter in einem solchen Falle nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden, und das ist hier der § 39 BJagdG. Diese tatbestandliche Wilderei ist also eine bloße Ordnungswidrigkeit.

Damit kann aber auch der Grundeigentümer Jagdwilderei begehen, der, bevor die Jagdgenossenschaft den gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpachtet hat, auf seinem eigenen Grund und Boden jagt, selbst wenn er Jagdscheininhaber ist, denn ihm steht zwar das Jagdrecht, nicht aber das auf die Jagdgenossenschaft übergegangene Jagdausübungsrecht zu.

6.

Als öffentlich-rechtliche Körperschaft unterliegt die Jagdgenossenschaft der Rechtsund Fachaufsicht der unteren Jagdbehörde. Das LJagdG bestimmt nun, dass die untere Jagdbehörde als Teil der Ordnungsämter der Landratsämter in interner Zuständigkeit diese Aufsicht ausübt; damit obliegt es ihr, darauf zu achten, dass die Jagdgenossenschaften nach Recht und Gesetz gebildet werden und handeln, und gegebenenfalls diejenigen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die das Gesetz bei Verstößen der Jagdgenossenschaften gegen die Rechte und Pflichten der Jagdgenossenschaften vorsieht. Diese weitgehende Kompetenz der Behörde ist aber gem. § 12 Abs.1 Satz 2 BJagdG bei der Beanstandung von Jagdpachtverträgen eingeschränkt, für die es nur 2 Gründe gibt – die Vorschrift sagt:

Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.

7.

Abs.  2 und 3 der Vorschrift regeln die Satzung der Jagdgenossenschaft.  Hierfür gibt es aus dem Juli 2016 eine Rahmensatzung, die zwar nicht Verordnungscharakter hat, sondern nur ein Muster darstellt, das aber brauchbar ist. Die Mindestanforderungen bestimmt Abs. 3 direkt.

Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen stets der doppelten Mehrheit des § 9 Abs. 3 BJagdG (Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Stimmen zuzüglich der Mehrheit der den anwesenden oder ordnungsgemäß Vertretenen gehörenden abstimmungsberechtigten Grundflächen); damit wirken Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen.

Jagdgenossen können andere Jagdgenossen bevollmächtigen, für sie auf der Genossenschaftsversammlung zu stimmen. Enthält die Satzung keine Regelung dazu, kann ein Jagdgenosse beliebig viele Vollmachten haben; das ist allerdings nicht unstreitig. Mark G. v. Pückler (Der Jäger und sein Recht, 5. Aufl. 2002, S. 37) ist der Ansicht, § 43 Abs. 5 des Genossenschaftsgesetzes, der die Vertretung bei Genossenschaften auf zwei beschränkt, müsse entsprechend auch auf die Jagdgenossenschaft angewendet werden. Das ist allerdings eine Einzelmeinung, der sich dieser Kommentar nicht anschließt; Rechtsprechung hierzu gibt es noch nicht.

8.

Nach Abs. 3 Ziff. 3 müssen, wenn Umlagen erhoben werden sollen, der Umlagenbeschluss und der Haushaltsplan der Jagdgenossenschaft gleichzeitig in Kraft treten.  Der Haushaltsplan muss für jedes Geschäftsjahr – das ist das Jagdjahr vom 1. April bis zum 31. März – die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten.  Im Zweifel gilt die Landeshaushaltsordnung vom 7.5.91, GVBl S. 46. Die notwendigen Hinweise enthält die Mustersatzung.

9.

Solange die Jagdgenossenschaft sich keinen Vorstand und keine Satzung gegeben hat, wozu sie binnen Jahresfrist nach ihrem Entstehen verpflichtet ist (bzw.. war), wird sie vom Gemeindevorstand vertreten. Wer das ist, richtete sich früher nach der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg. Jetzt bestimmt § 10 Abs. 7 abweichend von der früheren Fassung des Gesetzes, dass dieser sog. Notvorstand entweder der hauptamtliche Bürgermeister oder bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor ist; ehrenamtliche Bürgermeister können also ab 01.04.2004 nicht mehr Notvorstand einer Jagdgenossenschaft sein. Diese Vorschrift gilt auch für den Fall, dass ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk geteilt wird, oder ein neuer gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch Zusammenlegung oder Angliederungen entsteht. Denn in diesen Fällen entsteht eine neue Jagdgenossenschaft, während die alten Jagdgenossenschaften in Abwicklung gehen. Und solange die neue Jagdgenossenschaft sich nicht organisiert hat, gilt das Gesetz. Da hier aber häufig verschiedene Gemeinden betroffen sind, regelt Abs. 9, welcher Gemeindevorstand bis zur Wahl des Vorstandes die Geschäfte führt – es ist der Gemeindevorstand, in dessen Gebiet der größte Flächenanteil des neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegt.

Hier enthält § 9 Abs. 6 LJagdG allerdings eine im Hinblick auf die Jagdgenossenschaft unklare Regelung: Entstehen im Zuge gemeindlicher Neugliederung neue oder veränderte Gemeinden, so bleiben die alten Jagdbezirke bestehen, wobei das schon in 2003 in Kraft getreten ist. Das war früher ein klarer Verstoß gegen das BJagdG, das insoweit auch keine Regelungsermächtigung für den Landesgesetzgeber enthält. Aber seit der Föderalismusreform, die den Ländern die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Jagdrecht (außer für die Jägerprüfung) zuweist, dürfte diese Vorschrift rechtswirksam sein.

10.

Die Jagdgenossenschaft wird nach § 9 BJagdG vom Vorstand vertreten. Diese Bestimmung war schon früher nach herrschender Meinung nicht bindend, sondern erlaubte dem Landesgesetzgeber, das Recht der Jagdgenossenschaft im Einzelnen zu regeln (Allg. herrschende Meinung in Literatur und Rspr., z.B. BVerwG, Beschluss vom 30.3.94 – BVerwG 3 B 64.93 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV, 80.). Seit der Föderalismusreform ist das klar. In der Zusammensetzung des Vorstandes ist die Jagdgenossenschaft über den Vorsitzenden und mindestens 2 Beisitzer frei. Ferner muss der Vorstand nicht als Kollektivorgan handeln, wenn Vorstandsmitglieder anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen oder die Versammlung beschließt, dass in bestimmten Fällen der Vorstandsvorsitzende (Jagdvorsteher) handeln darf.

Vorstandsmitglieder müssen nicht Jagdgenossen sein.

Dabei ist heute herrschende Lehre und anerkannten Rechts, dass die Vertretungsmacht der Organe der Jagdgenossenschaft im Außenverhältnis durch Regelungen der Jagdgenossenschaft im Innenverhältnis mit Außenwirkung beschränkt werden kann; einen Schutz gutgläubiger Vertragspartner gegen derartige Beschränkungen gibt es nur im eingeschränkten nachstehend noch darzulegenden Umfang (s. auch Munte in Schuck, Kommentar zum BJagdG, Rn. 54 zu § 9; Lorz, BJagdG, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 9 BJagdG m. w. N.; Mitzschke-Schäfer, Kommentar zum BJagdG, 1982, Rdz. 17 m. w. N.; ausführlich Bay. ObLG Urteil vom 10.8.1962 = NJW 62, 2253 ff ).

Dabei ist ebenfalls anerkannten Rechts, dass derartige Beschränkungen der Vertretungsmacht in der Satzung enthalten sein müssen, wobei die Satzungsbestimmungen die Beschränkung eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Dies muss so klar sein, dass jeder Dritte, der die Satzung einsieht, diese Beschränkung ohne weiteres erkennen kann (Munte aaO m. w. N.; Lorz aaO; Mitzschke-Schäfer aaO Rdz. 18 ff. zu § 9 BJagdG; Lipps Jagdrecht in Sachsen Anm. 6 zu § 11 Sächs. LJagdG; ferner beispielhaft LG Oldenburg vom 3.4.87 – 8 O. 4272/86 = JE IV/47: „Eine nach der Satzung der Jagdgenossenschaft mögliche Bindung des Vorstandes an die Beschlüsse ist nicht zweifelsfrei mit einer Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen verbunden„). Die Rspr. hat regelmäßig ambivalente Formulierungen für nicht ausreichend erachtet. So wird z.B. geurteilt, dass eine Verpachtung durch den Vorstand deswegen rechtswirksam war, weil die Mustersatzung nicht mit der erforderlichen Klarheit aussage, dass der Vorstand nur ausführendes Organ sei und ihm insbesondere keinerlei eigene Befugnisse bei der Wahl des Pächters zustünden (So z.B. OLG Celle in Nds. Rpfl. 68, 189.).

Insbesondere zeigt die Rechtsprechung, dass durch satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht ein Handeln des Vorstandes im pflichtgemäßen Ermessen in denjenigen Fällen nicht ausgeschlossen sein soll, in denen bindende Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung nicht vorliegen oder nicht zustande kommen und in denen Eile geboten ist – auch in solchen Fällen allerdings wird grundsätzlich von einer nachträglichen Genehmigungsbedürftigkeit schwebend unwirksamer Geschäfte ausgegangen (so OLG Celle, vor. Anm.).

Das kann aber schwerlich gelten, wenn nach Lage der Sache (z.B. wegen tiefgehender prinzipieller Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jagdgenossen) in absehbarer Zeit mit dem Zustandekommen eines von der gesetzlichen Stimmenmehrheit getragenen Beschlusses der Genossenschaftsversammlung nicht zu rechnen ist.“ (So zutreffend, wenn auch ohne Zitat, Mitzschke-Schäfer ohne weitere Begründung in Rdz. 19 zu § 9 BJagdG a. E.).

Eine Satzungsvorschrift im Übrigen, die der Versammlung den Beschluss über die „Form“ der Verpachtung gestattet, ist dahin zu verstehen, dass dem Vorstand die Auswahl des Pächters überlassen bleibt (LG Stade vom 16.10.1980 – DJV-Nachr. Nr. 1/1981 S. 7.).

Enthält die Satzung keine ordnungsgemäße Beschränkung der Vertretungsmacht, so kann ein Geschäft dennoch unwirksam sein, wenn sich der Vorstand über bindende Beschlüsse hinweggesetzt hat und der Vertragsgegner diesen Umstand kannte oder zufolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Mitzschke-Schäfer aaO Rdz. 21 zu § 9 BJagdG ).

Diese Einschränkungen der Bindungswirkung der innergenossenschaftlichen Beschränkung der Vertretungsmacht sind dadurch gerechtfertigt, dass das deutsche Zivilrecht, von wenigen normierten bzw. wie bei der GbR nicht normierten Fällen abgesehen, im Gegensatz zum Verwaltungsrecht ein Handeln „ultra vires“ (außerhalb eingeräumter Befugnisse), wie es dem angelsächsischen Recht geläufig ist, nicht kennt. Eine ausdrückliche Beschränkung der Vertretungsmacht in der Satzung sieht das Vereinsrecht in § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Eine aus der begrenzten Reichweite der Gesamthand folgende diesbezügliche Beschränkung nehmen Lehre und Rspr. bei BGB-Gesellschaften bezüglich des bestimmten Vertreters dieser Gesellschaft in besonderen Fällen an, wobei deren Außenwirkung stark eingeschränkt ist.

Im Recht der Jagdgenossenschaften erklärt sich die Geltung einer eingeschränkten ultra-vires-Lehre aus dem Charakter der Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts, die es erlaubt, diesen Rechtsgrundsatz aus dem Verwaltungsrecht, insbesondere dem Kommunalrecht, durch Analogieschluss zu entnehmen (so mit ausführlicher Begründung BayObLG aaO). Auch hier jedoch hat diese Lehre wegen der Tatsache, dass die Jagdgenossenschaft zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, aber bei der Jagdverpachtung ausschließlich privatrechtlich nach den §§ 581 ff. BGB tätig wird, den Charakter einer Ausnahmeregelung. Sie ist deshalb eng auszulegen. Mithin sind an die Klarheit der Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes erhebliche Anforderungen zu stellen – Ausdruck dessen ist die vorzitierte Rechtsprechung und Rechtslehre.

Unwirksam sind zudem Handlungen des Vorstandes, bei denen dieser gegen das Verbot des In-sich-Geschäfts (§ 181 BGB) verstößt, also z.B. als Verpächter-Vorstand auf der einen Seite und als Pächter auf der anderen Seite oder z.B. als ein bevollmächtigter Vertreter eines Pächters im Pachtvertrag auftritt. Das kann auch durch die Genehmigung der Versammlung nicht geheilt werden, denn der Versammlung steht das Recht dazu nur dann zu, wenn das ausdrücklich in der Satzung steht, was bislang nirgendwo der Fall ist. Die Genehmigung eines Pachtvertrages an sich ist nicht zugleich die Genehmigung des verbotenen Handelns auf beiden Seiten.

11.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Jagdgenossenschaft und den Jagdgenossen ist öffentlich-rechtlicher Natur, aber es gilt z.B. § 34 BGB (Vereinsrecht) entsprechend (§ 34 BGB Ausschluss vom Stimmrecht: Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft das ist genau das zuvor erwähnte „In-sich-Geschäft“.).

Häufig steht dies ausdrücklich (obwohl an sich unnötig) in der Satzung. Jagdgenossen sind demgemäß von der Stimmabgabe bei Interessenkonflikten ausgeschlossen, insbesondere, wenn die Abstimmung ein Rechtsgeschäft mit diesem Jagdgenossen betrifft, z.B. die Jagdverpachtung an ihn (BVerwG v. 19.5.1969, RdL 1969 Nr. 10). Das ist der allgemeine Rechtsgedanke des § 34 BGB. Mittelbares Interesse, also z.B. eines Freundes oder Ehepartners, hindert nur dann, wenn dies in der Satzung oder dem LJagdG ausdrücklich bestimmt ist, sonst nicht. Ein Interessenwiderstreit anderer Art, z.B. bei Bestellung von Vorstandsmitgliedern, hindert, wenn nicht ausdrücklich geregelt, ein Mitstimmen nicht (RGZ 104, 186; OLG Hamm OLGZ 78, 187). Ein Teilnahmerecht an der beschließenden Versammlung besteht immer (nicht unstreitig).

12.

Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Versammlung der Jagdgenossenschaft ist unterschiedlich zu beurteilen danach, ob sie Ausfluss hoheitlichen Handelns und folglich als Verwaltungsakt anzusehen sind, oder ob sie nur private Rechtsfolgen haben. Wird die Jagdgenossenschaft also nicht hoheitlich tätig, sondern zum Beispiel bürgerlichrechtlich im Hinblick auf einen Jagdpachtvertrag, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Wenn der Kläger aber geltend macht, der Beschluss habe seine Mitgliedschaftsrechte oder Mitwirkungsrechte in der Jagdgenossenschaft verletzt, dann kann er vor den Verwaltungsgerichten die Feststellung begehren, der Beschluss sei nichtig. Wenn allerdings ein Pachtvertrag schon abgeschlossen ist, entfällt das Feststellungsinteresse.

 Wahlen innerhalb der Jagdgenossenschaft können von den Jagdgenossen mit den landesrechtlich für die Anfechtung öffentlicher Wahlen vorgesehenen Fristen mit der Feststellungsklage (nicht der Anfechtungsklage) vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Frist des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 22.4.93 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023, (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21) für die Einlegung eines Wahleinspruchs beträgt gem. § 55 Abs. 2 zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses; dies wird dann wohl die Frist sein, die die Verwaltungsrechtsprechung für angemessen hält – die 6-Wochen-frist des § 2 des Wahlprüfungsgesetzes für die Wahlen zum Brandenburgischen Landtag (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 01], S.11), dürfte eine Sonderfrist und nicht die allgemeine Frist sein. Wahlen sind aber grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn sie auf so schwerwiegenden Mängeln beruhen, dass bei rechtmäßigem Ablauf ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre; die Anwesenheit Nichtstimmberechtigter oder fehlerhafte Ladungen gehören nicht zu diesen Mängeln.

Beispiele von Anfechtungsfällen sind etwa:

  • Ein Jagdgenosse ist mit einem Beschluss nicht einverstanden – bei Verpachtung gilt: grundsätzlich auch aus Gründen von Fehlern nicht anfechtbar, da kein Verwaltungsakt, ausnahmsweise aber dann, wenn der Beschluss in Individualrechte des Jagdgenossen eingreift (also sein Recht zur Teilnahme, Abstimmung usw.) – wichtig: jeder Beschluss ist anfechtbar, wenn er durch, nicht nur unter, Verletzung solcher Normen zustande gekommen ist, die der Wahrung der Individualrechte des Jagdgenossen dienen (eine im Einzelfall höchst schwierige Differenzierung);
  • ein Jagdgenosse will einen Beitrag nicht leisten;
  • ein Jagdgenosse macht Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung geltend;
  • ein Jagdgenosse will den Vorstand in die Haftung nehmen lassen;
  • ein Jagdgenosse ficht die Vorstandswahl an (das ist kein Verwaltungsakt, sondern ein innerorganisatorischer Akt; daher nicht Anfechtungsklage, sondern Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht gem. § 43 VwGO – dabei für Formen und Fristen stets die landesrechtlichen Vorschriften über die Anfechtung öffentlich-rechtlicher Wahlen beachten), s. dazu Anm. 30 zu § 9 bei Mitzschke und zu den Anfechtungen dort allgemein 58 bis 61).

Nur wesentliche Mängel machen einen Versammlungsbeschluss nichtig, andere berechtigen nur zur Anfechtung. Vollständiges rügeloses Erscheinen heilt.

13.

Pachtverhältnisse sind immer privatrechtlicher Natur, auch wenn es um einen Pachtvertrag zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdgenossen geht. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung sind von einzelnen Jagdgenossen nicht anfechtbar, wenn es darum geht, dass an diesen Jagdgenossen nicht verpachtet werden soll.  Jeder Jagdgenosse kann aber Beschlüsse der Jagdgenossenschaft im Verwaltungsrechtsweg anfechten, s. o. und die vorstehenden Beispiele, wenn er geltend machen kann, dass der Beschluss durch die Verletzung solcher Normen zustande gekommen ist, die gerade die Mitgliedschafts– und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen regeln (BVerwG RdL 67, 137). Das gilt dann auch für den Pachtbewerber, der selbst Jagdgenosse ist. Wenn ein Jagdgenosse dartun kann, durch einen Abschussplan werde sein Grundstück langfristig in seinem Bestand gefährdet, hat er ein eigenes Klagerecht gegen den Abschussplan (VGH München 19 B 93/956).

14.

Verpachtet eine Jagdgenossenschaft Flächen Dritter, die sie nicht verpachten darf, so ist hiergegen der Verwaltungsrechtsweg gegeben, denn die Verpachtung selbst wirkt gegen den Dritten als hoheitlicher Akt der Körperschaft. Streitigkeiten aus einem Pachtverhältnis dagegen zwischen Jagdgenossenschaft und Pächter sind zivilrechtlicher Natur, weil der Pachtvertrag selbst bis auf die wenigen Bestimmungen des Jagdrechts ansonsten dem Pachtrecht des BGB unterliegt; zuständig ist also das jeweils zuständige Zivilgericht.

 15.

Abs.10 schließlich regelt die sog. Angliederungsgenossenschaft. Wenn Grundstücke von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert werden, so wird ihnen ein eigenes Vertretungsrecht eingeräumt, indem sie eine eigene Genossenschaft bilden, die als Partner des Eigenjagdeigentümers auftritt. Das gilt auch für die Eigentümer, auch wenn es weniger als fünf (aber denklogisch mehr als einer) sind, deren Flächen mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes bilden. Gemeint ist hier die gesamte Fläche des Eigenjagdbezirkes nach der Angliederung, denn davor können sie noch kein Drittel „ausmachen“.

Die Angliederungsgenossenschaft ist keine Jagdgenossenschaft, sondern ein Zusammenschluss eigener Art, auf den das Genossenschaftsrecht und das Recht der Gesellschaft und Gemeinschaft des BGB angewendet wird. Sie ist in Brandenburg keine Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie sich daraus ergibt, dass Abs. 1 ausdrücklich nicht für anwendbar erklärt wird) und untersteht deshalb nicht der Fachaufsicht der UJB. Die Angliederungsgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand und wird bis dahin von dem für sie zuständigen Gemeindevorstand vertreten. Für ihre Beschlüsse gilt die doppelte Mehrheit nach abstimmenden Köpfen und Flächen – § 9 BJagdG. Ferner gelten die Vorschriften über Verwendung und Anforderung des Reinertrages in § 10 Abs. 3 BJagdG (diese Vorschrift lautet: Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird).

Eine Satzung ist für die Angliederungsgenossenschaft nicht vorgeschrieben, auch ein Jagdkataster nicht, denn diese Vorschriften in § 10 Abs. 1 bis 5 LJagdG Bbg gelten ausdrücklich nicht.

16.

Wildschaden auf den einem Eigenjagdbezirk angegliederten Flächen trägt der Eigenjagdinhaber (oder je nach Vertrag dessen Pächter) nach der ausdrücklichen Vorschrift in § 29 Abs. 2 BJagdG.

*  *  *

 

Landesjagdgesetz Brandenburg §§ 14 „mehrere Jagdpächter“, 16 „Begehungsschein“, 17 „Nichtigkeit“ und 18 „Tod des Jagdpächters“ – Online-Kommentar

Kommentar zum Landesjagdgesetz Brandenburg (LJagdG Bbg)

Laufend aktualisierte Fassung

JUN.I Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Landesjagdgesetz

Mehrzahl von Jagdausübungsberechtigten

§ 14
Mehrzahl von Jagdpächtern

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 Hektar auf zwei Personen beschränkt
(Mitpacht). In größeren Jagdbezirken müssen für jeden weiteren Pächter jeweils mindestens 75 Hektar zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Größen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.
(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.

§ 16
Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.

(2) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten sinngemäß.

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen hat.

(4) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

(5) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.

§ 17
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und § 14 verstößt, ist nichtig.

§ 18
Tod des Jagdpächters

(1) Mit dem Tod des Jagdpächters erlischt der Jagdpachtvertrag. Im Jagdpachtvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Sind mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt, kann der Vertrag nur mit ihnen fortgesetzt werden, soweit die Bestimmung nach § 14 eingehalten wird. Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirkes kann auch ein neuer Mitpächter aufgenommen werden. Dies gilt als Änderung des Jagdpachtvertrages und ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bundesjagdgesetz
§ 13a Rechtsstellung der Mitpächter

Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens eines Pächters den Vorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächstens Jagdjahres nicht behoben wird. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muß unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.

Kommentar zum LJagdG Bbg

Mitpächter § 14

Die Vorschrift über die Rechtsstellung von Mitpächtern ist durch die Neufassung des LJagdG 2004 stark entschlackt und vereinfacht worden. Der vorgeschriebene schriftliche Gesellschaftsvertrag – eine an sich für Mitpächter sehr sinnvolle aber nicht gesetzlich zu verordnende Idee – mit der unsinnigen Nichtigkeitsregelung dafür im alten § 17 ist entfallen.

1.

Bei Pachtrevieren bis 250 ha sind höchstens zwei Mitpächter zulässig. Das kommt zunächst nur für Eigenjagdreviere (Mindestgröße gem. § 7 generell 150 ha mit Ausnahmen) in Be­tracht, und bei gemeinschaftlichen Revieren allenfalls bei Herabsetzung. Für jeden weiteren Mitpächter müssen 75 ha zur Verfügung stehen. Das ist vernünftig, weil es überfüllte und damit überjagte Reviere jedenfalls von der Verpachtung her vermeidet. Begehungsscheine sind von der Regelung nicht erfasst, werden aber meist im Pachtvertrag beschränkt.

2.

Im Übrigen stellt der letzte Satz des Abs. 1 klar, wie die Mindestflächen zu berechnen sind – ohne befriedete Flächen (§ 5). Der Abs. 2 des § 14 erstreckt die Rege­lung des § 13 mit Ausnahme der nicht anwendbaren Pachtmindest­dauern auch auf Weiter- und Unterverpachtung.

3.

Weitere Vorschriften über die Rechtsstellung von Mitpächtern enthält § 13a BJagdG; diese Vorschrift kann allerdings in Pachtverträgen ausgeschlossen werden. Sie bestimmt, dass bei Ausscheiden eines Mitpächters der Pachtvertrag mit den übrigen Pächtern bestehen bleibt, wenn hierdurch nicht die Höchstflä­chenregel der maximal 1000 ha verletzt wird; ist dies der Fall, erlischt der Pachtvertrag mit dem Ende des laufenden Jagdjahres, wenn nicht der Mangel zwischenzeitlich behoben wird. § 13a BJagdG berechtigt den Verpächter aber nicht zu einer ordentlichen Kündigung eines einzelnen Mitpächters, er hat allenfalls die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (dazu M. Koch im Kommentar Schuck, Bundesjagdgesetz, Rn 3 f. zu 13a). Ein Mitpächter kann aber den Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Ausscheidens des anderen Mitpächters seinerseits kündigen, wenn ihm infolge dieses Ausscheidens die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Nach allgemeiner Meinung, obwohl sich dies aus dem Gesetz gerade nicht ergibt, gilt § 13a BJagdG nicht für den Fall, dass ein Mitpächter durch Tod ausscheidet; wenn dann keine andere Vereinbarung geschlossen wurde, hat der Tod eines Mitpächters/Gesellschafters die Auflösung der BGB-Gesellschaft und damit das Erlöschen des Pachtvertrages zur Folge, aber der Pachtvertrag bleibt mit den anderen Mitpächtern bestehen; die Rechtsstellung des Verstorbenen geht auf die Erben über. Zur lan­desgesetzlichen Erbenregelung s. § 18 LJagdG.

4.

Mitpächter bilden immer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (abgekürzt oft GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt – sie heißt so, weil die §§ 705 ff. BGB bestimmen, dass Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen, immer automatisch eine Gesellschaft bilden; so sind z.B. Lotto- und Totogemeinschaften derartige BGB-Gesellschaften. Das BGB enthält die grundsätzlichen Regeln dieser Gesellschaften. So vertreten alle Gesellschafter die Gesellschaft gemeinsam nach außen, wenn sie nicht einen zu ihrem Geschäftsführer bestimmen. Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Einlagen der Gesellschafter und dem, was die Gesellschaft mit Gesellschaftsmitteln erwirbt – es gehört allen Gesellschaftern „zur gesamten Hand“, also gemeinsam – das Gegenteil ist die Bruchteilsgemeinschaft; diese unterscheidet sich von der Gesellschaft dadurch, dass den Anteilseignern eben nur etwas gemeinschaftlich gehört, während der darüberhinausgehende Zweck, den alle gemeinsam verfolgen, fehlt. Deshalb sind Mitpächter nie eine Bruchteilsgemeinschaft, es sei denn, sie beschließen das ausdrücklich.

5.

Die Geschäftsführung des gewählten Vertreters der BGB-Gesellschaft ist beschränkt – er darf nicht über die Mitgliedschaftsrechte der Mitgesellschafter oder die Gesellschaft als Ganzes verfügen oder den Gesellschaftszweck beeinträchtigen. Weil alle diese Regeln für Mitpächtergesellschaften nicht sehr praktikabel sind, empfiehlt sich der Abschluss eines BGB-Gesellschaftsvertrages der Mitpächter untereinander, der die Vertretung, die Streckenmeldungen, die Abschüsse, Pirschbezirke, die Ausgabe von Erlaubnisscheinen und ähnliches regeln sollte.

Ohne Gesellschaftsvertrag kann es schwierig werden – das BGB sieht vor

  • 705 BGB: Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
  • 706 BGB: (1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
  • 709 BGB: 1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. § 718 (1) BGB: (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

Das Jagdausübungsrecht jedes Mitpächters ist nicht Gesamthandsvermögen! Das bedeutet, dass zwar die Jagd aufgrund des höchstpersönlichen Jagdausübungsrechts durch jeden Mitpächter allein ausgeübt werden darf (auch wenn kein Gesellschaftsvertrag vorliegt), alle diesbezüglichen sonstigen Entscheidungen aber – wieviel wird gejagt, wie wird der Abschuss aufgeteilt, wer darf welchen Jagdgast einladen, wo werden welche Einrichtungen aufgestellt, wie wird die Jagdbeute vermarktet usw. – nach § 709 BGB gemeinschaftlich getroffen werden müssen. Alle Kosten müssen im Innenverhältnis prozentual getragen und die Jagdpacht so verteilt werden, nach außen besteht aber volle Haftung eines jeden, da beide insoweit Gesamtschuldner sind.

Das eigentliche Jagdausübungsrecht bleibt in vollem Umfange bei jedem Mitpächter allein.

Das heißt:  es gilt im ganzen Jagdbezirk

–         für alles Wild

–         volle Alleinverantwortung gegenüber der Jagdbehörde, z. B. für Meldungen usw.

–         ebenso gegenüber Jagdgenossenschaft, z.B. für Pacht, Vertragserfüllung usw.

M.a.W.: das eigentliche Jagdausübungsrecht (abgeleitet aus dem absoluten dinglichen „Jagdrecht“ des/der Grundstückseigentümer), wird nicht Gesamthandseigentum. Alle anderen Rechte, Pflichten usw. werden Gesamthandseigentum, stehen also den Mitpächtern/BGB-Gesellschaftern nur gemeinsam zu. Das heisst weiter:

–         Einstimmigkeit bei allen jagdlichen Maßnahmen (z.B. Verteilung des Abschusses, Hegemaßnahmen, Gesellschaftsjagden, Errichtung jagdlicher Einrichtungen, Jagdessen, Jagdeinladungen, Begehungsscheinen, Anstellung Jagdaufseher)

GROSSE CHANCE FÜR NEINSAGER!

Aber: Bei Verweigerung ohne triftigen Grund gibt es das Recht der Klage auf Mitwirkung, bei Alleingängen Klage auf Unterlassung.

Ferner:

–         Beute wird gemeinsames Eigentum,

–         Gleiche Pflichten im Revier,

–         Gleiche Rechte im Revier

–         Alle haften gegenüber Dritten (z.B. JG, UJB, Dritten usw. voll,

–         Gläubigern gegenüber haftet jeder auf die volle Schuld, müssen aber untereinander ausgleichen (Gesamtschuldner).

Also: Mitpächter dürfen die gesamte Jagd, d.h. Wildbewirtschaftung, nur im gegenseitigen Einverständnis ausüben. Das gilt somit nicht nur für Begehungsscheine unbegleiteter Jagdgäste, sondern auch für den geführten Jagdgast in Begleitung.

Lösung: Gesellschaftsvertrag oder Klage.

Dabei gilt: Ist das Mitpächterverhältnis so zerrüttet, dass die Bejagung des Reviers beeinträchtigt wird, kann die Jagdgenossenschaft einem oder beiden aus wichtigem Grund kündigen!

6.

Wie schwierig das Zusammenspiel und aber auch die Unterscheidung zwischen der Pächtergesellschaft und dem sonstigen Pachtrecht und dabei insbesondere der Jagdgenossenschaft ist, zeigt sich immer wieder besonders bei Streitigkeiten der Mitpächter. Hier wird von Mitpächtern oft einem gegenüber der BGB-Gesellschaftsvertrag gekündigt, womit häufig die Jagdgenossenschaft ebenfalls zur Kündigung veranlasst wird. Die BGB-Gesellschaft oder GbR kann man aber nicht kündigen – man kann zwar einen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag kündigen, aber solange das Pachtrecht des Gekündigten nicht erloschen ist, bleibt er Jagdausübungsberechtigter und deshalb automatisch Mitgesellschafter der anderen. Ob dieses Zerwürfnis dann der Jagdgenossenschaft ein Kündigungsrecht gibt, ist eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt für die Jagdgenossenschaft das Pachtrecht des BGB, und sie darf nur kündigen, wenn ihr das Pachtverhältnis unzumutbar wird – die Streitigkeiten der Mitpächter aber sind zunächst einmal deren interne Angelegenheit, solange sie sich eben nicht auf die Jagdgenossenschaft auswirken. Das allerdings ist immer dann der Fall, wenn die Zerrüttung des Mitpächterverhältnisses so weit geht, dass eine ordnungsgemäße Bejagung – und das heißt dann eben auch: ordnungsgemäße Hege einerseits und Wildbewirtschaftung einschließlich der Wildschadensverhütung andererseits – nicht mehr gewährleistet ist. Denn die ordnungsgemäße Jagdausübung ist der Kern des Pachtrechts und die Grundlage für die Pachteinnahmen und damit die wesentliche Grundlage der Aufgaben der Jagdgenossenschaft..

7.

Diese Problemkreise werden oft nicht einmal von den Gerichten verstanden – ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg 3 U 17/95 vom 12.7.1995 zeigt dies deutlich – hier gehen in der Urteilsbegründung Kündigungen der GbR und der Jagdgenossenschaft durcheinander, und eine Kündigung der GbR wurde als Kündigung der Jagdgenossenschaft angesehen, weil beiden ein Mitpächter angehörte, und ein interner Kündigungsbeschluss des Vorstandes der Jagdgenossenschaft dem Pächter von der GbR übermittelt worden war – das sah das OLG als Kündigung der Jagdgenossenschaft an, ob-wohl es eine Willenserklärung der Jagdgenossenschaft nach außen nie gab. Das Urteil ist in weiten Teilen falsch und zeigt die Problematik der Materie und die Fremdheit des Zusammenhangs von Zivilrecht und Jagdrecht bei vielen Gerichten. In der Sache ist es ein Zerrüttungsurteil und wäre bei richtiger Begründung auch im Ergebnis haltbar, allerdings dann gegen den falschen Beklagten.

Jagderlaubnis § 16

Die Vorschrift ist durch die Neufassung des Gesetzes 2004 geringfügig redaktionell geändert und insbesondere um unnötige Verweise der Erlaubnisscheine auf Pachtregeln einerseits und um die Verpflichtung bereinigt worden, bei größeren Bezirken und geringerer Pächterzahl zwingend Erlaubnisse vorrangig an ortsansässige Jäger zu erteilen. Diese Verpflichtung erschien nach der Wende als nützlich, hat sich aber in der Tat durch Zeitablauf überholt.

8.

Abs.  1 der Vorschrift erlaubt generell, Dritte durch entgeltliche oder unentgeltliche Erlaubnisse am Jagdausübungsrecht zu beteiligen. Diese Erlaubnisinhaber heißen nach dem Gesetzeswortlaut „Jagdgast„. Das BJagdG regelt den Begriff nicht, er taucht nur beiläufig in § 33 Abs. 2 auf, wonach der Jagdpächter auch für Jagdschaden durch den Jagdgast haftet, in § 11 Abs. 3 BJagdG wird die Fläche der Jagderlaubnis bei der Berechnung der Pächterhöchstfläche der 1000 m mitgezählt. Grundsätzlich erfasst die Regelung des § 16 LJagdG auch den Einzelabschuss, lässt dabei aber Erleichterungen zu – zu Rechtsfragen der Jagderlaubnisse im einzelnen siehe „unsere Jagd“ (uJ)  92, 24 „Jagderlaubnisse in den neuen Bundesländern“ und uJ  92, Heft 8 S. 22 „Der störrische Jagdgast“ sowie uJ  93, Heft 6 S.14 „Grabowski ermittelt“. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten müssen entweder alle den Erlaubnisschein unterschreiben, oder sich hierzu gegenseitig schriftlich bevollmächtigen; andernfalls wäre die Jagdausübung durch den Jagdgast, der nicht von allen die Jagderlaubnis hat, denen gegenüber Jagdwilderei, die nicht genehmigt haben. Die mündliche vorgängige Vollmacht reicht nicht, wohl aber bei unentgeltlichen Erlaubnissen die nachträgliche mündliche Genehmigung.

9.

Abs.  2 enthielt früher eine Verpflichtung, eine unterschrittene Pächterhöchstzahl durch Jagdgäste vorrangig aus dem Ort aufzufüllen – insoweit war die Pächterhöchstzahl des Gesetzes zugleich eine Pächtermindestzahl, was häufig bei Jagdpachtverträgen nicht beachtet wurde, aber nicht einmal zivilrechtliche Folgen hatte. Die Vorschrift war allerdings nicht durchsetzbar – einige Jagdpachtverträge sehen etwas derartiges aber erlaubterweise vor.

10.

Abs.  2 stellt klar, dass entgeltliche Jagderlaubnisse (mit Ausnahme von Einzelabschüssen) stets der Schriftform bedürfen. Sie und der Jagdgast stehen Pachtverträgen und Pächtern weitgehend gleich, was nicht geregelt werden muss, weshalb dieser Hinweis des alten Abs. 3 entfallen ist. Insbesondere ist die entgeltliche Jagderlaubnis schon nach § 12 Abs. 1 BJagdG der UJB anzuzeigen und unterliegt dem Beanstandungsrecht wie ein Pachtvertrag. Sie erlischt unter den Voraussetzungen des § 13 BJagdG. § 14 Abs. 1 LJagdG gilt eingeschränkt. So gilt die Pächterhöchstzahl des § 14 Abs.1 LJagdG auch für die Höchstzahl von entgeltlichen Jagdgästen, und es gilt dieselbe Berechnungsart ohne befriedete Bezirke. Ansonsten ist der Jagdgast im Gegensatz zum Mitpächter nicht BGB-Gesellschafter. Der Jagdgast übt fremdes Jagdausübungsrecht aus, nicht sein eigenes – auch das war früher unnötigerweise gesetzlich geregelt und ist jetzt, da es nach Jagdrecht unstreitig gilt, entfallen. Die Jagderlaubnis ist damit ein schuldrechtlicher Teilnahmevertrag eigener Art am Jagdrecht.

11.

Jeder Jagdgast, auch der unentgeltliche, der die Jagderlaubnis mündlich erhalten kann (s. Anm. 1 am Ende), muss eine schriftliche Jagderlaubnis mit sich führen und den Jagdschutzberechtigten und den sonstigen zur Personenkontrolle befugten Beamten vorzeigen, wenn er nicht vom Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird. Beim Ansitz, wohl nicht bei der Pirsch, muss es genügen, wenn der Begleiter auf einem anderen erreichbaren Sitz im Revier ansitzt und die beiden sich verständigen können, was im Zeitalter des mobilen Telefons keinerlei Probleme mehr bereiten sollte.

Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher benötigen keine schriftliche Erlaubnis.

Nichtigkeit § 17

Pachtverträge, die gegen die Mindestpachtdauern und die übrigen Bestimmungen des § 13 Abs. 2 LJagdG Bbg verstoßen, oder gegen den oben kommentierten § 14, sind nichtig. Aber beachten: für Mitpächter gelten die Mindestgrößen natürlich nicht, weswegen das in § 14 ausdrücklich erwähnt ist.

Tod des Jagdpächters § 18

12.

Schon nach § 13a BJagdG würde der Tod eines Mitpächters oder Päch­ters zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages führen, wenn der Vertrag keine andere Regelung enthält und diese Vorschrift auch auf das Ausscheiden durch Tod angewendet würde, vergl. oben Anm. 3.  Jetzt stellt Abs. 1 klar, dass das gepachtete Recht der Jagdausübung nicht vererbt wird, sondern der Pachtvertrag erlischt. Beim Alleinpächter ist das Revier damit frei und kann sofort neu verpachtet werden, wenn nicht der Vertrag extra eine Erbenregelung enthält.

13.

Sieht der Pachtvertrag den Weiterbestand des Vertrages beim Tode eines von mehreren Pächtern vor, so regelt § 18 LJagdG nur, dass die Pachtvertragsparteien den Vertrag mit den verbleibenden Pächtern fortsetzen können, sofern § 14 eingehalten ist. Dafür können auch neue Pächter aufgenommen werden – das ist ohnehin klar – und das ist dann der UJB als Änderung des Pachtvertrages (was es natürlich auch ist) anzuzeigen, wofür, ohne dass darauf verwiesen wäre, § 12 BJagdG Anwendung findet.

*  *  *

10.11.2023

§ 1 LJagdG Bbg „Gesetzeszweck“- Online-Kommentar

Kommentar zum Landesjagdgesetz Brandenburg (LJagdG Bbg)

Laufend aktualisierte Fassung

JUN.I Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

 § 1 LJagdG Bbg

Gesetzeszweck

(1) Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

(2) Dieses Gesetz dient dazu,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
  2. bedrohte Wildarten zu schützen;
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und so weit wie möglich wiederherzustellen;
  4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen;
  5. die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen;
  6. die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln;
  7. eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.

 

Bundesjagdgesetz

§ 1 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Kommentar zum LJagdG Bbg

 1.

§ 1 des LJagdG ist sozusagen das „Grundgesetz“ der Jagd. Diese hat in erster Linie die Aufgabe, „Wild“ als wesentlichen Bestandteil der Kulturlandschaft in genau bestimmtem Rahmen zu hegen, und zwar im Zusammenwirken mit anderen Partnern, insbesondere der „Forstpartie“ (Staatswald, private Waldeigentümer u. a.).

2.

Ziel des gesamten Jagdrechts ist die Erhaltung und Bewirtschaftung des Wildes und die Organisation der Jagd im landeskulturellen Rahmen. Dabei hat der Landesgesetzgeber nicht nur die Vorgaben und Grenzen des BJagdG, sondern auch anderer übergeordneter Rechtsvorschriften zu beachten, z.B. der Naturschutzgesetze, des Tierschutzes, der BWildSchVO usw.

Deshalb sieht das LJagdG einerseits den Schutz bedrohter Wildarten und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes vor. Andererseits sind dabei die Belange der Wald- und Landwirtschaft ebenso zu beachten wie die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes und die genannten sonstigen öffentlichen Belange. Und letztlich ist die Organisation und Durchführung der Jagd insoweit zu regeln, als dies nicht bereits durch das BJagdG, aber auch andere Gesetze wie das WaffG geschieht.

Neu ist im LJagdG seit 2004 in § 1 die interessante Tatsache, dass durch diese Generalvorschrift nicht mehr, wie vorher, die gesamte freilebende Tierwelt angesprochen wird, sondern, insoweit dem Zweck des Gesetzes als Spezialregelung eher entsprechend, „Wild“; dennoch ist die Einschränkung nicht recht verständlich, denn die gesamte Tierwelt, nicht nur das Wild, ist Bestandteil der heimischen Natur. Richtig ist indessen, dass mit dem Nachsatz in § 1 Abs. 1 eindeutig klargestellt wird, dass der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Das ist einmal eine Folge der Diskussion mit Tierschützern, Naturschützern und sog. Ökojägern, vor allem aber eine praktische Folgerung aus der Tatsache, dass Tiere heute, seit der Geltung des Art. 20a GG, nicht mehr nur Sachen, sondern Mitgeschöpfe sind, und dass insoweit Tierschutz eindeutig auch eine jagdliche Aufgabe ist; deshalb ist er in Ziff. 5 ausdrücklich erwähnt.

Dabei muss gerade heute und in einem Jagdrechtskommentar darauf hingewiesen werden, dass in den jagdrechtlichen Vorschriften der Vergangenheit schon tierschutzrechtliche Aspekte verankert wurden, bevor überhaupt eine Tierschutzbewegung entstand. So schützte das Würzburger Jagdedikt von 1705 schon die Elterntiere während der Aufzucht der Jungen, Tierschutzregeln wurden in alten Jagdgesetzen zu „Weidmanns Brauch“ erklärt, und in dieser Weise dann in den Begriff der Weidgerechtigkeit in das Reichsjagdgesetz übernommen.

Die Länder dürfen mit eigenen Vorschriften vom Bundesjagdgesetz (BJagdG) abweichen (mit Ausnahme der Regelung der Jägerprüfung). Soweit jedoch ein Landesjagdgesetz schweigt, gilt das BJagdG unmittelbar. Deshalb hat Abs. 3 des § 1 BJagdG, der die Regeln der Weidgerechtigkeit für anwendbar erklärt, unmittelbare Gesetzeswirkung in Brandenburg.

3.

Insoweit nimmt die grundsätzliche Darstellung des Gesetzeszweckes Teile der Zielvorgaben des BJagdG wiederholend oder konkludent in sich auf, insbesondere die Bestimmungen des § 1 Abs. 2. Der Kernbegriff (BVerfGE 18, 309) ist derjenige der Hege – das LJagdG hat damit in § 1 den gleichen Zweck wie die Hegeverpflichtung des BJagdG.

Der Begriff der Hege wird leider nicht einheitlich gebraucht. Schon das BJagdG verwendet ihn ambivalent – in § 28 ist mit Hege des Schwarzwildes seine Pflege und Zucht gemeint, ebenso wie in § 30, in § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck Jagdpflege verwendet, der hier aber Hege meint.

Ferner ist der Begriff der Hege vielschichtig. In erster Linie wird man heute darunter die Biotophege verstehen, also die Pflege, Gestaltung und Sicherung des Lebensraumes des Wildes; ihr gegenüber tritt die früher sogenannte Hege mit der Büchse zurück, auch deshalb, weil die Wildbiologie lehrt, dass jedenfalls eine individuelle Auslese kaum noch mit der Büchse erreicht werden kann – das erklärt vielleicht die Wortänderung in Ziff. 7, s. unten. Demgegenüber umfasst die Hege alle ökologischen und ökonomischen Erfordernisse der Erhaltung und Eingliederung des Wildes in der heutigen Kulturlandschaft. Dabei bildet die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung nicht, wie oft behauptet wird, eine Grenze der Hege, sondern gehört zu ihrem Inhalt. Nicht zur Hege gehört der gelegentlich vorhandene Wunsch, Wild in größerer Zahl zugunsten der Jagdausübung und zulasten der Landwirtschaft zu hegen – letztere hat insoweit Vorrang, wie auch § 21 BJagdG indiziert, und wie die Rspr. (Rechtsprechung) stets betont hat (BGH NJW 1984, 2216; OVG Koblenz AgrarR 1982, 252).

Die Verpflichtung, nicht nur Berechtigung des Jägers zur Hege stipuliert § 1 Abs. 1 letzter Satz BJagdG: Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Dabei ist heute gesicherte Ansicht, dass die Hegeverpflichtung nicht allein den Jäger trifft, sondern auch den Grundeigentümer. Das führt z. B. dazu, dass die Landwirtschaft Wildschäden in bestimmter Höhe dann dulden muss, wenn ansonsten der Wildbesand ordnungsgemäß gehegt wurde. Und dort, wo die Gesetze oder andere Rechtsvorschriften ein Eingreifen der Jagdbehörden vorsehen, ist häufig die Hege neben der ordnungsgemäßen Jagdausübung der Maßstab für das Tätigwerden der Behörden, z.B. bei der Abrundung oder Angliederung von Jagdbezirken – § 2 (s. dort).

Eine für den Jäger nicht unbedenkliche Gesetzesänderung des LJagdG 2004 gegenüber dem von 1992 liegt darin, dass in Ziff. 7 der Vorschrift die „weidgerechte“ durch die „biotopgerechte“ Wildbewirtschaftung ersetzt wurde. Das ist eine Verengung des Hegebegriffes und insoweit eine Abweichung vom BJagdG, das aber demgegenüber durch seinen § 1 Abs. 3 unmittelbar gilt.

Gleichzeitig ist die Hege auch ein Ausdruck des Tierschutzes (der inzwischen im Grundgesetz als Staatsziel in Art. 20a Grundgesetz  (GG) aufgenommen wurde – wobei zu beachten ist, dass es der Staat, also der Gesetzgeber und die Gerichtsbarkeit, ist, denen der Tierschutz obliegt, nicht einzelnen zumeist sogar mehr oder minder militanten Interessengruppen!), denn die Hege hat primär die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes zum Ziel.

4.

Das Jagdrecht bezieht sich im Wesentlichen nur auf Wild, d.h. nach der Legaldefinition des § 1 BJagdG auf „Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen“, nicht auf sonstige Tiere (die damit einen geringeren Schutz genießen, da selbst die weitestgehenden Schutzgesetze z.B. keine Hegeverpflichtung enthalten). Was in diesem Sinne Wild ist, bestimmt § 2 BJagdG i.V.m. den Vorschriften der Länder.

5.

Die „Weidgerechtigkeit“ ist ein sog. „unbestimmter Rechtsbegriff“ und ambivalent und unterliegt demgemäß Wandlungen; dennoch ist sie bestimmbar und insoweit als Rechtbefehl zu beachten. Sie beinhaltet jedenfalls die drei wesentlichen Grundlagen der Jagd:

  • Biodiversität,
  • Tierschutz und
  • Nachhaltigkeit.

Die Begriffe sind im Einzelnen erläutert in https://jagdrechtsblog.com/positionsbestimmung-unserer-jagd-zwischen-tradition-moderne-und-untergang/ .

Die Weidgerechtigkeit ist damit die Summe aller geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die die Jagd, das Jagdhandwerk, die allgemeine Jagdausübung und vor allem die ethische Einstellung des Jägers zu Jagd und Tier betreffen. Als Rechtsbegriff unterliegt die Weidgerechtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung – es sind also die Gerichte, die jeweils entscheiden, was im Zweifel weidgerecht ist, nicht behördliches Ermessen (ausführlich dazu Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz 2010, Rn. 27 – 34 zu § 1 BJagdG).

6.

Soweit versucht wird (und wurde), in neuen Landesjagdgesetzen wesentliche Regelungen des § 1 BJagdG und der Weidgerechtigkeit auszuschließen, liegt häufig eine Verletzung von Bundesrecht vor, für die ein Landesjagdgesetz nicht legitimiert ist – s. dazu für Brandenburg u. a. https://jagdrechtsblog.com/entwurf-landesjagdgesetz-aus-der-mottenkiste-der-geschichte/.

*  *  *