Neue Rechtsprechung: Keine Waffen für Mitglieder und Unterstützer der AfD.

„Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat am 7. August 2026 in drei Beschlüssen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt. Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.“

Somit haben die drei Jäger, die vor dem Verwaltungsgericht geklagt haben, keine Waffenbesitzkarten (WBK) mehr, und verlieren in der Folge auch ihre Jagdberechtigungen. Sollten sie Jagdpächter sein, erlischt ihr Jagdpachtvertrag.

Das aber ist neu.

Im Jahre 2023 war das OVG Magdeburg der Ansicht, die Mitgliedschaft in der AfD berühre die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, da die AfD nur ein verfassungsrechtlicher Verdachtsfall sei. Ebenso hat das OVG Münster noch 2025 entschieden. Deshalb meint der LJV M-V auch heute noch, die neuen Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt seien nicht anwendbar dort, wo die AfD nur ein  verfassungsschutzbezogener Verdachtsfall ist.

Das ist aber wahrscheinlich unzutreffend.

Die Rechtslage

Das deutsche Recht kennt, im Gegensatz zu den USA, kein Recht auf Waffenbesitz. Wer in Deutschland eine Waffe besitzen und z. B. als Jäger oder Sportschütze damit umgehen will, muss „zuverlässig“ sein – die persönliche Zuverlässigkeit ist also gerade für diese Tätigkeiten eine Kernvoraussetzung. Sie ist gesetzlich ganz genau beschrieben, definiert, eingegrenzt und geregelt. Wer also im Sinne der gesetzlichen Regelungen „unzuverlässig“ ist, darf zwingend (oder in einigen Fällen nach dem Ermessen der Behörden) keine Waffenbesitzkarte erhalten. Das ist verfassungsrechtlich abgesichert.

Und steht im Waffengesetz. Dessen § 5 listet verschiedene Gründe für die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit auf. Hier entscheidend ist der Abs. 2, der sagt:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren oder eine Vereinigung unterstützt haben, die

  • Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Die Entscheidungsgründe

In seinen neuen Beschlüssen hat das OVG jetzt dargelegt, wie es die Zuverlässigkeit von 3 Jägern im Hinblick auf die AfD geprüft und verneint hat. Seine Presseerklärung sagt dazu:

„Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Es ist nicht ersichtlich, warum für Mitglieder oder Unterstützer von Parteien andere Maßstäbe in Bezug auf den Schutz von Leib und Leben gelten sollten als für Mitglieder von anderen Vereinigungen. Für die Einschätzung, ob eine Partei Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, kommt es auf das Gesamtbild der Partei an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird.“

Das Gericht überprüft daraufhin die Bewertung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hatte, und kommt hinsichtlich der AfD zu folgendem Urteil:

„Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Auch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar. Eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber der Verfassung setzt keine physische Gewalt voraus. Es genügen eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen.“

Vor allem aber stellt das Gericht klar, dass wir es hier nicht mit einem Parteiverbot zu tun haben:

„Insbesondere stellen die konkreten Regelungen im Waffengesetz keinen unzulässigen Eingriff in das Parteienprivileg dar. Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprechen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus. Das Waffenrecht stellt allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, die für alle Bürger gleichermaßen gelten. Die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung wird dadurch nicht rechtswidrig beeinträchtigt.“

Die Folgen für den Waffenbesitz

Zunächst einmal gelten diese neuen Entscheidungen nur für die 3 betroffenen Jäger. Zudem ist es schon länger gesicherte Rechtsprechung, dass natürlich jeder Einzelne Gründe vortragen kann, warum bei ihm nicht von einer fehlenden Zuverlässigkeit auszugehen ist – dieser Nachweis darf niemandem pauschal abgeschnitten werden. Andererseits ist es unerheblich, wie die AfD von den einzelnen Verfassungsbehörden eingeschätzt wird, ob sie also als ein bloßer Verdachtsfall oder schon als gesichert rechtsextrem angesehen wird, und dergleichen mehr.

Für die Einschätzung, ob eine Partei Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, kommt es auf das Gesamtbild der Partei an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird.“ Diese Einschätzung muss jede Behörde (Untere Jagdbehörde, Polizeibehörde, Verfassungsschutz etc.) ebenso wie jedes dann damit befasste Gericht selbst vornehmen.  Wenn man – wie wir – die AfD für eine demokratiefeindliche Organisation hält und das im Einzelnen belegen kann, führt die Mitgliedschaft oder sonstige Unterstützung – die wieder genau zu betrachten ist – notwendigerweise zur Versagung einer WBK. Dann müssen Sportschützen ihren Sport aufgeben.

Die Folgen für den Jäger

Sie sind noch gravierender als für Sportschützen. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist nämlich unabdingbare Voraussetzung für den Jagdschein.  Denn § 17 BJagdG sagt dazu ganz klar:

Der Jagdschein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

Dazu führt § 17 weiter aus:

Die zuständige Behörde hat bei der Waffenbehörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit. Fehlen die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7, also nur ein Falknerjagdschein, erteilt werden.

Wer also seine WBK wegen Zugehörigkeit zur oder Unterstützung der AfD verliert, wird auch seinen Jagdschein los.

Und die Jagdpacht?

Ein Jagdpachtvertrag erlischt automatisch, wenn der Pächter seinen Jagdschein verliert oder dieser nicht verlängert wird. Die genauen gesetzlichen Bedingungen hierzu regelt § 13 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Danach erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn der Jagdschein dem Pächter unanfechtbar entzogen wurde.

Das hat dann noch weitere wichtige Folgen.

Der letzte Satz des § 13 BJagdG regelt nämlich: trifft den Pächter ein Verschulden am Verlust des Jagdscheins, ist er dem Verpächter (z. B. der Jagdgenossenschaft) zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Verschulden heißt hier allerdings, dass dem Pächter jede Pflichtverletzung zugerechnet wird, wenn er sie bewusst oder unbewusst sorgfaltswidrig verursacht hat. Ob man die Mitgliedschaft oder die Unterstützung der AfD als zugelassener Partei darunter verstehen kann, ist fraglich und wird sich im Zuge weiterer Verfahren herausstellen.

Der Entzug des Jagdscheines betrifft aber die Mitpächter. Sind mehrere Personen Mitpächter, dann bleibt der Pachtvertrag für die verbleibenden Pächter unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, sofern die Mindestpachtfläche je Pächter weiterhin eingehalten wird – das regelt § 13a BJagdG.

Ausblick

Schon am 11. August meinte mdr-Aktuell: Mehr als 100 AfD-Mitgliedern droht der Entzug ihrer Waffen. „Anfang des Jahres 2025 gab es in Sachsen-Anhalt 21 waffenrechtliche Erlaubnisse mit dem Bedürfnisgrund Jagd, 51 Erlaubnisse mit dem Bedürfnisgrund Sport sowie 50 Erlaubnisse für einen Kleinen Waffenschein von Mitgliedern des AfD-Landesverbandes, bei denen die Behörden ein Widerrufsverfahren geprüft haben.“ Ob die alle schon verweigert wurden, wird nicht berichtet.

Wir gehen davon aus, dass die AfD Sachsen-Anhalt das alles vom Verfassungsgericht überprüfen lassen wird.

Man darf gespannt sein.

Dr. Wolfgang Lipps

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