AfD und Jagd– unvereinbar!

Neue Rechtsprechung: Keine Waffen für Mitglieder und Unterstützer der AfD.

„Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat am 7. August 2026 in drei Beschlüssen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt. Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.“

Somit haben die drei Jäger, die vor dem Verwaltungsgericht geklagt haben, keine Waffenbesitzkarten (WBK) mehr, und verlieren in der Folge auch ihre Jagdberechtigungen. Sollten sie Jagdpächter sein, erlischt ihr Jagdpachtvertrag.

Das aber ist neu.

Im Jahre 2023 war das OVG Magdeburg der Ansicht, die Mitgliedschaft in der AfD berühre die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, da die AfD nur ein verfassungsrechtlicher Verdachtsfall sei. Ebenso hat das OVG Münster noch 2025 entschieden. Deshalb meint der LJV M-V auch heute noch, die neuen Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt seien nicht anwendbar dort, wo die AfD nur ein  verfassungsschutzbezogener Verdachtsfall ist.

Das ist aber wahrscheinlich unzutreffend.

Die Rechtslage

Das deutsche Recht kennt, im Gegensatz zu den USA, kein Recht auf Waffenbesitz. Wer in Deutschland eine Waffe besitzen und z. B. als Jäger oder Sportschütze damit umgehen will, muss „zuverlässig“ sein – die persönliche Zuverlässigkeit ist also gerade für diese Tätigkeiten eine Kernvoraussetzung. Sie ist gesetzlich ganz genau beschrieben, definiert, eingegrenzt und geregelt. Wer also im Sinne der gesetzlichen Regelungen „unzuverlässig“ ist, darf zwingend (oder in einigen Fällen nach dem Ermessen der Behörden) keine Waffenbesitzkarte erhalten. Das ist verfassungsrechtlich abgesichert.

Und steht im Waffengesetz. Dessen § 5 listet verschiedene Gründe für die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit auf. Hier entscheidend ist der Abs. 2, der sagt:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren oder eine Vereinigung unterstützt haben, die

  • Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Die Entscheidungsgründe

In seinen neuen Beschlüssen hat das OVG jetzt dargelegt, wie es die Zuverlässigkeit von 3 Jägern im Hinblick auf die AfD geprüft und verneint hat. Seine Presseerklärung sagt dazu:

„Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Es ist nicht ersichtlich, warum für Mitglieder oder Unterstützer von Parteien andere Maßstäbe in Bezug auf den Schutz von Leib und Leben gelten sollten als für Mitglieder von anderen Vereinigungen. Für die Einschätzung, ob eine Partei Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, kommt es auf das Gesamtbild der Partei an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird.“

Das Gericht überprüft daraufhin die Bewertung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hatte, und kommt hinsichtlich der AfD zu folgendem Urteil:

„Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Auch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar. Eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber der Verfassung setzt keine physische Gewalt voraus. Es genügen eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen.“

Vor allem aber stellt das Gericht klar, dass wir es hier nicht mit einem Parteiverbot zu tun haben:

„Insbesondere stellen die konkreten Regelungen im Waffengesetz keinen unzulässigen Eingriff in das Parteienprivileg dar. Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprechen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus. Das Waffenrecht stellt allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, die für alle Bürger gleichermaßen gelten. Die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung wird dadurch nicht rechtswidrig beeinträchtigt.“

Die Folgen für den Waffenbesitz

Zunächst einmal gelten diese neuen Entscheidungen nur für die 3 betroffenen Jäger. Zudem ist es schon länger gesicherte Rechtsprechung, dass natürlich jeder Einzelne Gründe vortragen kann, warum bei ihm nicht von einer fehlenden Zuverlässigkeit auszugehen ist – dieser Nachweis darf niemandem pauschal abgeschnitten werden. Andererseits ist es unerheblich, wie die AfD von den einzelnen Verfassungsbehörden eingeschätzt wird, ob sie also als ein bloßer Verdachtsfall oder schon als gesichert rechtsextrem angesehen wird, und dergleichen mehr.

Für die Einschätzung, ob eine Partei Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, kommt es auf das Gesamtbild der Partei an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird.“ Diese Einschätzung muss jede Behörde (Untere Jagdbehörde, Polizeibehörde, Verfassungsschutz etc.) ebenso wie jedes dann damit befasste Gericht selbst vornehmen.  Wenn man – wie wir – die AfD für eine demokratiefeindliche Organisation hält und das im Einzelnen belegen kann, führt die Mitgliedschaft oder sonstige Unterstützung – die wieder genau zu betrachten ist – notwendigerweise zur Versagung einer WBK. Dann müssen Sportschützen ihren Sport aufgeben.

Die Folgen für den Jäger

Sie sind noch gravierender als für Sportschützen. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist nämlich unabdingbare Voraussetzung für den Jagdschein.  Denn § 17 BJagdG sagt dazu ganz klar:

Der Jagdschein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

Dazu führt § 17 weiter aus:

Die zuständige Behörde hat bei der Waffenbehörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit. Fehlen die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7, also nur ein Falknerjagdschein, erteilt werden.

Wer also seine WBK wegen Zugehörigkeit zur oder Unterstützung der AfD verliert, wird auch seinen Jagdschein los.

Und die Jagdpacht?

Ein Jagdpachtvertrag erlischt automatisch, wenn der Pächter seinen Jagdschein verliert oder dieser nicht verlängert wird. Die genauen gesetzlichen Bedingungen hierzu regelt § 13 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Danach erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn der Jagdschein dem Pächter unanfechtbar entzogen wurde.

Das hat dann noch weitere wichtige Folgen.

Der letzte Satz des § 13 BJagdG regelt nämlich: trifft den Pächter ein Verschulden am Verlust des Jagdscheins, ist er dem Verpächter (z. B. der Jagdgenossenschaft) zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Verschulden heißt hier allerdings, dass dem Pächter jede Pflichtverletzung zugerechnet wird, wenn er sie bewusst oder unbewusst sorgfaltswidrig verursacht hat. Ob man die Mitgliedschaft oder die Unterstützung der AfD als zugelassener Partei darunter verstehen kann, ist fraglich und wird sich im Zuge weiterer Verfahren herausstellen.

Der Entzug des Jagdscheines betrifft aber die Mitpächter. Sind mehrere Personen Mitpächter, dann bleibt der Pachtvertrag für die verbleibenden Pächter unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, sofern die Mindestpachtfläche je Pächter weiterhin eingehalten wird – das regelt § 13a BJagdG.

Ausblick

Schon am 11. August meinte mdr-Aktuell: Mehr als 100 AfD-Mitgliedern droht der Entzug ihrer Waffen. „Anfang des Jahres 2025 gab es in Sachsen-Anhalt 21 waffenrechtliche Erlaubnisse mit dem Bedürfnisgrund Jagd, 51 Erlaubnisse mit dem Bedürfnisgrund Sport sowie 50 Erlaubnisse für einen Kleinen Waffenschein von Mitgliedern des AfD-Landesverbandes, bei denen die Behörden ein Widerrufsverfahren geprüft haben.“ Ob die alle schon verweigert wurden, wird nicht berichtet.

Wir gehen davon aus, dass die AfD Sachsen-Anhalt das alles vom Verfassungsgericht überprüfen lassen wird.

Man darf gespannt sein.

Dr. Wolfgang Lipps

Der „entgeltliche unentgeltliche Begehungsschein“ und der „Hegebeitrag“

GeldDas neue Jagdjahr rückt heran, und deshalb weist das Jagdblog darauf hin, dass damit nicht nur zahlreiche Jagdpachten auf den Markt kommen, sondern auch die Zahl der „unseriösen“ Angebote steige, mit denen „unentgeltliche Begehungsscheine“, also Jagderlaubnisse, gegen einen „Hegebeitrag“ im Internet und der Jagdpresse angeboten werden. Häufig wird auch nicht von einem Hegebeitrag gesprochen, sondern es werden andere Bedingungen für die Erteilung der angeblich „unentgeltlichen“ Jagderlaubnis genannt – etwa die Verpflichtung zum Bau jagdlicher Einrichtungen, die Verpflichtung zur Übernahme von Wildschaden, die Beteiligung an Revierkosten, die Übernahme von Kosten der Fütterung und Kirrung, und was dergleichen erfindungsreiche Gestaltungen mehr sind.

Das Jagdblog meint, diese Anbieter hätten keine Ahnung vom Jagdrecht – was häufig stimmen dürfte – und seien unseriös; man solle also nicht darauf hereinfallen. Das ist im Ergebnis richtig, aber ganz so einfach ist es allerdings nicht. Was also ist wirklich ein „unentgeltlicher Begehungsschein“?

Die Jagdgesetze

regeln fast ausschließlich nur den entgeltlichen Begehungsschein, der uns hier nicht beschäftigen soll – alle Jagdgesetze aber (bis auf Berlin und Niedersachsen) unterscheiden ausdrücklich zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Jagderlaubnissen. Zum unentgeltlichen Begehungsschein fehlen gesetzliche Regelungen weitgehend.

Rechtlich geklärt ist, dass die Inhaber von Begehungsscheinen (entgeltlich und unentgeltlich) jedenfalls kein eigenes Jagdausübungsrecht haben, sondern ihnen ist vom Jagdausübungsberechtigten nur gestattet, an der Jagdausübung des Berechtigten teilzunehmen; einige Landesjagdgesetze sagen das ausdrücklich (z. B. Mecklenburg-Vorpommern in § 13 (1) Satz 2, ferner Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen). Ebenso klar ist, dass ein Jagdgast, also ein Inhaber einer Jagderlaubnis, Wilderei begeht, wenn er seine ihm erteilte Erlaubnis überschreitet. Andererseits kann ihm gestattet werden, sich das von ihm erlegte Wild anzueignen, ohne dass er dadurch etwa zum Unterpächter würde.

Jede Jagderlaubnis bedarf nach den auch im Jagdpachtrecht geltenden §§ 540, 581 (2) BGB der Zustimmung des Verpächters, die häufig schon im Jagdpachtvertrag geregelt ist. Fehlt sie, ist allerdings der Begehungsschein nicht ohne weiteres nichtig, denn die fehlende Zustimmung regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen Verpächter und Pächter und kann z.B. zur fristlosen Kündigung oder anderen Rechtsfolgen für den Pächter führen; davon kann dann natürlich wieder die Fortdauer der Jagderlaubnis betroffen sein.

Ungültig können Jagderlaubnisse dann sein, wenn das jeweilige Landesgesetz bestimmt, dass Pächterhöchstgrenzen einzuhalten sind und mit Begehungsscheinen überschritten werden können, und ebenso bestimmen einige Landesjagdgesetze, dass die Erteilung von Erlaubnisscheinen aus Gründen der Hege behördlich beschränkt oder untersagt werden kann – z. B. Baden-Württemberg § 10 (3), Brandenburg §16 (5), Mecklenburg-Vorpommern § 13 (4) und Schleswig-Holstein § 12 (4).

Und grundsätzlich müssen Jagderlaubnisse von allen Revierpächtern des betreffenden Reviers erteilt werden, oder der Erteilende muss dazu von allen anderen bevollmächtigt sein, sonst sind sie jedenfalls den anderen gegenüber unwirksam und führen gegebenenfalls zur Wilderei.

Unentgeltliche Jagderlaubnisse

Der Begriff „unentgeltlich“ wird im Zivilrecht häufig verwendet. Entgelt bezeichnet dabei immer die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Ein entgeltlicher Vertrag ist also insbesondere ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen. Die Bindung kann aber auch auf andere Weise hergestellt werden, etwa durch Vereinbarung einer Bedingung. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist damit weiter als der der Gegenseitigkeit. Der unentgeltliche Begehungsschein ist auch nicht immer ein Vertrag, sondern kann auch ein rein tatsächliches Gefälligkeitsverhältnis sein, wenn ihm der rechtliche Bindungswille fehlt.

Damit ist klar: die Jagderlaubnis ist nur dann „unentgeltlich“, wenn keine Gegenleistung für gerade die Einräumung der Möglichkeit zu jagen vereinbart oder auch nur verlangt wird; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld bestehen, sondern kann auch Sachleistungen beinhalten (Hochsitzbau) oder die Übernahme von Verpflichtungen (Beteiligung am Wildschaden). Entscheidend ist immer, ob die „Gegenleistung nach dem Willen auch nur einer Partei, meist des Jagdpächters, nur deshalb verlangt wird, weil sonst die Jagdmöglichkeit nicht gewährt wird.

Der „Hegebeitragist immer eine gewollte Gegenleistung; wird er verlangt, handelt es sich also automatisch um eine entgeltliche Jagderlaubnis, und für die gelten dann die strengen Regeln des BJagdG und der Landesjagdgesetze (Gleichstellung mit dem Pachtvertrag, also Schriftform, Anzeige bei der UJB usw.). Nur ganz untergeordnete Leistungen des Begehungsscheininhabers dürften, je nach Einzelfall, nicht als Gegenleistung angesehen werden, z.B. freiwillige Hilfe beim Hochsitzbau und dergleichen. Keine Gegenleistung liegt wahrscheinlich vor, – was aber noch ungeklärt und nicht in jedem Fall zweifelsfrei ist – wenn der Begehungsscheininhaber etwas für andere Leistungen als die Jagdmöglichkeit bezahlt, z. B. sich verpflichtet, Wildbret abzunehmen, und das auch bezahlt.

Die entgeltlich gewordene Jagderlaubnis kann dennoch zwischen dem Jagdpächter und dem Begehungsscheininhaber zivilrechtlich wirksam sein, auch wenn der Jagdpächter durch ihre Erteilung einerseits und die Missachtung der pachtvertraglichen Regeln andererseits rechtswidrig handelt und gegenüber dem Verpächter zur Unterlassung und ggfls. zum Schadensersatz verpflichtet wäre und vielleicht auch die Kündigung riskiert.

Probleme

entstehen dann aber auch für den Erlaubnisinhaber. Denn in einigen Jagdgesetzen bedarf der entgeltliche Erlaubnisschein zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die UJB (z.B. Hessen nach § 12 (3) für Jagderlaubnisse über 12 Monate). Ohne diese Genehmigung ist die Jagderlaubnis unwirksam. Alle entgeltlichen Jagderlaubnisse müssen ferner der UJB wenigstens angezeigt werden. Geschieht das, dürfen die Begehungsscheininhaber vor Ablauf von drei Wochen nach der Anzeige (§ 12 Abs. 4 BJagdG) nicht zur Jagd gehen; wird also gar nicht angezeigt, darf der Begehungsscheininhaber gar nicht jagen, sonst begeht er eine Ordnungswidrigkeit (z. B. § 39 (1) Nr. 3 i. V. m. § 12 (4) BJagdG und dazu die Landesjagdgesetze) und riskiert seinen Jagdschein! Ob der Pächter, der wissentlich einen entgeltlichen Begehungsschein als unentgeltlich verkauft, gegenüber seinem vielleicht unbedarften Interessenten Betrug begeht, ist dann immer eine Frage des Einzelfalles und der Beweislage und für den Interessenten nicht wirklich weiterführend, aber gefährlich ist das schon.dagobert

Fazit

Hände weg vom „entgeltlichen unentgeltlichen Begehungsschein“!

Dr. Wolfgang Lipps