„Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ew´ge Krankheit fort“.

Als Goethe das dem Mephistpo im Faust in den Mund legte, kannte er das heutige deutsche Waffenrecht nicht, sonst hätte er die „Krankheit“ wohl durch ein wucherndes Geschwür ersetzt.

Das Problem: ausufernde Regelungswut

Inzwischen ist nämlich auch dem Letzten klar geworden: das deutsche Waffenrecht ist überkompliziert, aufgebläht und damit nahezu unanwendbar geworden und soll nicht nur, sondern muss gründlich novelliert werden.

Es enthält  inzwischen:

  • Das Waffengesetz – WaffG

Es stammt jetzt von 2003 – das WaffG von 1976 wurde zum 1. April 2003 durch ein komplett neu gefasstes WaffG abgelöst – und wurde inzwischen zuletzt in 2026 novelliert. Auf über 70 Paragraphen ist es das grundsätzliche Regelwerk des Waffenrechts. Obwohl häufig geändert, ergänzt und erweitert, ist es einigermaßen brauchbar, aber nicht anwenderfreundlich. Es enthält zwei umfangreiche Anlagen, Begriffsbestimmungen in Anl. 1 und die Waffenliste in Anl. 2.

  • Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV

Diese Verordnung präzisiert die Vorgaben des WaffG und erweitert dieses. Sie ist eigentlich ein erklärender und ergänzender umfangreicher Kommentar zum WaffG, länger als dieses, aber eben als Bundesverordnung mit Gesetzeskraft ausgestattet. Für fast jedes waffenrechtliche Problem, vor allem zu Sachkunde, persönlicher Eignung, aber auch zu Schießstätten und anderem mehr muss deshalb neben dem WaffG immer auch die AWaffV herangezogen werden.

  • Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV

Diese Verwaltungsvorschrift präzisiert Bestimmungen des WaffG, auf die sie sich im Einzelnen bezieht, und enthält weitergehende Regelungen. Auch sie ist bei nahezu jeder waffenrechtlichen Frage heranzuziehen. Sie ist ebenfalls länger als das Gesetz selbst und bläht damit die Materie wie auch die AWaffV weiter auf.

  • Das Beschussgesetz – BeschG – und die Beschussverordnung – BeschVO

Sie regelt die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen.

  • Das Nationale Waffenregister – NWR

In ihm werden alle in Deutschland ausgegebenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und ihre Weitergabe fortlaufend registriert.

Ergänzend gelten das Sprengstoffgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Damit ist es allerdings noch nicht getan. Nicht nur das Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze haben Auswirkungen waffenrechtlicher Art, sondern z. B. auch Polizeigesetze. Grenzüberschreitend sind EU-Regeln zu beachten.

Und letztlich befasst sich auch die

  • Rechtsprechung immer wieder mit waffenrechtlichen Fragen, darunter auch solchen, die eigentlich keiner richterlichen Rechtsfortbildung bedürfen.

Wir erinnern uns an die unselige Diskussion um die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank, die das OVG Münster im August 2023 losgetreten hat. Diese „Sau“ hatte 2025 noch nicht ganz den Dorfausgang erreicht, als eine neue „Sau durchs Dorf getrieben wurde“, nämlich die völlig unnötige Frage, wie viele Langwaffen ein Jäger haben dürfe. Das Gesetz ist da völlig klar, da es keinerlei Mengenbeschränkung enthält. Das VG Gießen und das OVG Lüneburg waren mal anderer Ansicht – ohne jede Rechtsgrundlage -, aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (der sich nun wieder im Jagdrecht nicht immer „mit Ruhm bekleckert“) hat dem 2026 erstmal den zutreffenden Riegel vorgeschoben. Trotzdem geistert das jetzt wieder in der Diskussion herum, z. B. in einem – völlig unverbindlichen – Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.

Und was der zahlreichen gesetzlichen, verordnungstechnischen und richterlichen Ergüsse mehr sind.

Viele Köche verderben bekanntlich den Brei!

Neues Waffenrecht ab 2026

Der Koalitionsvertrag der schwarz/roten Regierung vom 09.04.2025 sieht auf S. 85 vor, gegen illegale Waffen stärker vorzugehen und das Waffenrecht zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Eine vollständige Neufassung wird erkennbar nicht beabsichtigt.

Das Bundesinnenministerium hat ca. 70 Verbände um Stellungnahmen gebeten und mit der Evaluierung begonnen. „Bis Dezember 2025 sind zahlreiche umfassende und zum Teil sehr detaillierte Stellungnahmen eingegangen. Sie enthalten neben der Benennung übergreifender Evaluierungsthemen auch bereits zahlreiche konkrete Rechtsänderungsvorschläge, Praxisbeispiele und Forderungen zu unterschiedlichen Regelungsbereichen des Waffengesetzes, des Waffenregistergesetzes, des Beschussgesetzes sowie der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen.“

Die Stellungnahmen listen eine Fülle von Einzelheiten auf, kritisieren viel und stellen weitgehende Forderungen, aber enthalten an keiner Stelle einen großen Entwurf, der geeignet wäre, das Waffenrecht vom Kopf auf die Füße zu stellen. Symptomatisch und wichtig für Jäger ist die Stellungnahme des DJV vom 30.09./1.10. 2026. Auf 89 Seiten werden hier die 209 Evaluierungsfragen behandelt. Zutreffend wird betont, dass der Schwerpunkt einer Novellierung auf der Bekämpfung illegaler Waffen liegen muss, denn der Anteil legaler Waffen an Waffendelikten ist bekanntlich so verschwindend gering, dass er die oft übertriebenen politischen Maßnahmen nicht rechtfertigt.

Andererseits wird verlangt, „waffenrechtliche Regelungen zu Schalldämpfern, Nachtzieltechnik und größeren Magazinen im Sinne der Jagd zu lockern und praxisgerecht zu überarbeiten“ – wir, das JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, sehen zumindest in der Nachtzieltechnik vermeidbare Gefahren für die Weidgerechtigkeit und befürworten sie nicht. Aber die Wunschliste des DJV ist lang und elaborat, und das gilt für alle anderen Stellungnahmen auch.

Lobbyarbeit vom Feinsten – aber Rechtsklarheit und Transparenz bleiben auf der Strecke!

SO WIRD DAS NIX

Eine Betrachtung des gegenwärtigen Zustands unseres Waffenrechts und der Fülle der ca. 70 umfangreichen kleinteiligen Stellungnahmen zu den über 200 vorgegebenen Diskussionspunkten macht deutlich, dass auf diese Weise mit einem großen gesetzgeberischen Wurf beim besten Willen nicht zu rechnen ist.

So kann man nicht zielgerichtet arbeiten.

Die Evaluierung wird Monate dauern, nicht vor dem Herbst 2027 vorliegen, und an der grundsätzlich unbefriedigenden völlig verwirrenden und impraktikabel aufgeblähten und komplizierten Struktur des Rechtsgebiets „Waffenrecht“ nicht nur nichts ändern, sondern mit Sicherheit das Ganze noch mehr verwuseln. Wie fabelhaft haben die Väter von BGB, HGB, Wechselgesetz und anderen Werken um 1900 gearbeitet – allein das BGB hat internationale Bewunderung hervorgerufen und das Recht in Japan und China befruchtet.

So gut arbeitet der deutsche Gesetzgeber schon seit Jahrzehnten nicht mehr, und in den letzten Jahren immer schlechter.

  • Muss das sein?
  • Muss es wohl, leider!

Es erben sich halt Gesetz und Rechte …

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

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