Schlimmer geht´s nimmer!

Das Land, insbesondere unser Land Brandenburg, steckt tief in mehreren Krisen. Wir laufen gerade in eine massive Rezession und Deindustrialisierung hinein. Alle Minister und Staatsdiener der Landesregierung sind aufgerufen, sich mit den Folgen dieser Krisen für ihre Bürgerinnen und Bürger zu befassen und allen sonstigen Verwaltungsunsinn mal hintanzustellen.

Nur das MLUK nicht?

Es verplempert mit anderen über 70 Millionen EURO für unnötige und sogar schädliche ASP-Maßnahmen, und es verplempert Gehirnschmalz Manpower und natürlich auch Geld für ein neu entworfenes

Landesjagdgesetz Brandenburg

(Fettdruck, auch in Zitaten, immer von uns)

„Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) hat den zweiten Jagdgesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben. Landwirtschaftsminister Axel Vogel (Bündnis90/ Die Grünen) musste seinen ersten Entwurf nach Protesten zurücknehmen und wurde beauftragt, diesen grundlegend zu überarbeiten“.

„Der nun vorliegende zweite Entwurf ist jedoch ebenfalls unbrauchbar. Er fokussiert allein auf forstwirtschaftliche Interessen. Belange des Artenschutzes, des Tierschutzes und der Landwirtschaft werden weiterhin ignoriert. Die seit Jahrzehnten erfolgreich gelebte Selbstverwaltung der Jagdausübung durch die Jagdgenossenschaften als Vertreter der Flächeneigentümer soll gezielt torpediert werden“, sagt Dr. Dirk-Henner Wellershoff, Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg.

Der Minister hatte zugesagt, den ersten Entwurf nach zahlreichen Protesten unter Berücksichtigung der vorliegenden Kommentare und Stellungnahmen gründlich zu überarbeiten.

Das ist nicht geschehen, zahlreiche Stellungnahmen, wie die des Forum Natur oder unser Gutachten und mehr, wurden (und werden) schlicht ignoriert. Das Ministerium ist sogar – welch unerträgliche Arroganz – der Ansicht, eine weitere Anhörung Betroffener sei nicht mehr nötig.

„Anfang September wurde dem Landesjagdverband mitgeteilt, dass der zweite Entwurf bereits der Staatskanzlei zugestellt und entgegen allen Absprachen, den Verbänden sowie den betroffenen Behörden vorenthalten wurde. Am vergangenen Donnerstag wurde der Forstausschuss des Landes Brandenburg, durch den Leiter der Obersten Jagd- und Forstbehörde, Dr. Carsten Leßner, darüber informiert: Dass es, wie bei anderen Gesetzesvorhaben der Vergangenheit auch, zu keiner weiteren Verbändebeteiligung seitens der Verwaltung kommen wird. Die Verbändebeteiligung zum Jagdgesetz ist mit dem Prozedere zu Beginn des Jahres abgearbeitet worden.“

 Das Peter-Prinzip

Es besagtIn jeder Hierarchie werden Beschäftigte so lange befördert, bis sie auf einen Posten gelangen, auf dem sie inkompetent sind.

Der Versuch, das Landesjagdgesetz Brandenburg zu novellieren, könnte als Musterbeispiel für die Richtigkeit dieses Prinzips in die Rechtsgeschichte eingehen. Denn ein Gesetz verlangt ja nicht nur, dass sein Inhalt richtig, notwendig, anwendbar und verhältnismäßig sei, sondern dass es auch unter rechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat.

Nun kann man fairerweise weder vom zuständigen Minister Axel Vogel noch Herrn Dr. Leßner erwarten, dass sie im öffentlichen Recht bewandert sind – dafür gibt es Juristen. Wenn sie, wie man annehmen darf, im Ministerium oder der Landesregierung nicht zu finden sind, gibt es hervorragende Professoren und Anwälte. Dass die den Gesetzentwurf gesehen und gutgeheißen haben, jedenfalls einer von ihnen, wird von Leßner zwar behauptet, von uns aber nicht geglaubt – warum denn sonst wird er bis zur Stunde geheim gehalten?

Leider müssen wir auch annehmen, dass die Beteiligten Beamten auch andere Parameter, die für ein Landesjagdgesetz wichtig sind, nicht kennen.

Das entnehmen wir folgendem Vorgang:

Es gab im Landesparlament zwei Kleine Anfragen des Landtagsabgeordneten Julian Brüning (CDU) zum Entwurf des Landesjagdgesetzes und zu Fragen des Waldumbaus. Die Antworten lassen erschreckende Wissenslücken und eine erstaunliche Unwilligkeit sachlicher Behandlung seitens des Ministeriums erkennen.

„Die Antworten auf die beiden kleinen Anfragen offenbaren auch, dass das MLUK bei vielen relevanten Aspekten der Jagd keine Angaben machen kann, scheinbar frei von Wissen und Expertise über genau jene Sachverhalte ist, die in der Jagdgesetznovellierung aufgegriffen werden sollen.

Anzahl der Jagdscheininhaber?, Organisation der Jägerschaft in Verbänden?, Anzahl und Organisation der Jagdgenossenschaften?, Fälle von unsachgemäßem Gebrauch von Kirrmaterial?, Zusammenhang zwischen wachsendem Nutzungsdruck auf die Wälder und den Problemen beim Waldumbau?, Wildschäden im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen? – dazu liegen dem MLUK keine Informationen vor, heißt es immer wieder.

„Es drängt sich der Verdacht auf, dass im MLUK das Verständnis für ein gesundes Waldökosystem abhandengekommen ist und der Kompass auf dem Weg zu mehr Biodiversität und Artenvielfallt dringend nachjustiert werden muss. Umso wichtiger wäre ein moderierter Dialogprozess zur Anpassung des Landesjagdgesetztes an die aktuellen Erfordernisse, bei dem auch Fachleute mit Praxisbezug ihre Expertise einbringen können.“

Mit anderen Worten: Der Inhalt des Gesetzentwurfs einschließlich seiner Einleitung, seiner Begründung und der einzelnen Erläuterungen ist, wie schon mehrfach beanstandet wurde, weitgehend inakzeptabel.

Grundsätzliches zur Rechtswidrigkeit

Wir haben uns, noch vor dem Gutachten für den Landesjagdverband und mit anderen Schwerpunkten, als Einzige mit den rechtswidrigen Vorschriften des Entwurfs befasst. Wir haben fundiert gutachterlich und in unserem Blog belegt, dass der Entwurf gegen übergeordnetes Recht verstößt. Das darf der Landesgesetzgeber nicht, und das macht die betroffenen Bestimmungen des Gesetzes rechtsunwirksam. Übergeordnete Rechtsinstitute sind Tierschutz (Verfassungsrang), Artenvielfalt (europäisches und Bundesnaturschutzrecht) und Nachhaltigkeit (Bundesrecht) – alle sind die Grundlage der Hege, die untrennbar mit der Jagd verbunden und damit ein eigener Rechtsbefehl ist!

Der Entwurf lehnt Hege und Hegeverpflichtung ab und sieht die einzige Aufgabe der Jagd darin, soviel Wild abzuschießen, dass „die Wildbestände dem jeweiligen Lebensraum angepasst werden“ (§ 3 /3) Satz § Entwurf), sodass „keine bedeutenden Schäden mehr entstehen“ und „im Wald die Verjüngung … an jeder Stelle aufwachsen und sich zu stabilen und klimaangepassten Wäldern entwickeln kann“. Der Jäger ist dabei weiter nichts als der Vollzugsgehilfe dieser Schädlingsbekämpfung.

Allein diese Zielstellung und ihre Ausprägung ist schon rechtswidrig.

Neue Rechtsverstöße

Die Neufassung des Entwurfs geht darüber noch hinaus – nix gelernt! Denn die Verfasser wollen nicht hinnehmen, dass ihnen die unsäglichen Minireviere genommen wurden, die beim besten Willen nicht konsensfähig sind. Sie haben sich jetzt allerlei ausgedacht, das genauso wirkt, nämlich den „Waldbesitzer-Begehungsschein“ in § 10, den sie mit einer Pachtrechtsbeschränkung in § 6 (5) auf 5 Jahre mit Verlängerungsverbot und Zwangsabrundung in § 9 (3) flankieren.

a. Der Waldbesitzer-Begehungsschein (WBS).

Wer im Wald mindestens 3 ha besitzt, kann für die vollen Flurstücke, auf denen die liegen, einen Begehungsschein ausstellen. Der dort Jagdausübungsberechtigte muss diese Jagdausübung dulden, haftet dort dann nicht für Wildschäden und wird entschädigt; das erlegte Wild steht dem WBS-Inhaber zu, er hat im Übrigen das volle Jagdausübungsrecht in diesem Minirevier.

Also: Dasselbe in Grün wie bisher!

Dass das jagdlich, wildbiologisch, insbesondere aber auch hegerisch (im Hinblick auf den Erhalt der Artenvielfalt und den Tierschutz und die nachhaltige Regulation gesunder reproduktionsfähiger Wildpopulationen) hanebüchener Unsinn ist, muss hier nicht besonders betont werden. Damit ist es rechtswidrig.

Es greift außerdem, wenn diese Miniberechtigung nach Abschluss des darüber liegenden Pachtvertrages geltend gemacht wird, in die Vertragsfreiheit des Jagdpächters und der Jagdgenossenschaft ein. Denn die haben zunächst einmal einen Jagdpachtvertrag auch über die Flächen geschlossen, die dann mit dem Begehungsschein dem Jagdpächter entzogen werden.

Der Begehungsschein ist damit ein Vertrag zu Lasten Dritter.

Denn ein unzulässiger und deshalb unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liegt immer dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten – ohne seine Autorisierung – entstehen soll (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326 unter II 2 mwN). Hier entsteht für den Jagdpächter die Pflicht, die Jagdausübung des WBS-Inhabers zu dulden, er verliert das Aneignungsrecht an dem von diesem geschossenen Wild, er ist zwangsweise belastet.

Das aber ist allgemeines Zivilrecht und damit Bundesrecht. Es ist dem Zugriff des Landesgesetzgebers entzogen.

Damit ist der Waldbesitzer-Begehungsschein rechtswidrig!

b. Die Höchstpachtdauer.

Nach dem Entwurf – § 6 (5) – darf ein Jagdpachtvertrag nur für höchstens 5 Jahre abgeschlossen werden. Seine Verlängerung während der Pachtzeit ist unzulässig. Das Jagdausübungsrecht kann nicht vererbt werden. Wird ein Jagdbezirk abgerundet, sind die Beteiligten nicht einverstanden, und besteht noch ein Pachtvertrag mit längerer Restdauer als 5 Jahre, dann wird die Abrundung zwangsweise nach dem fünften Jahr wirksam. Sie greift also in den Bestand eines laufenden Pachtvertrages ein und verändert dessen Pachtfläche, die immer ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

Auch diese Bestimmung ist ein Eingriff in die Vertragsfreiheit der Vertragsschließenden Parteien des Jagdpachtvertrages.

Die Vertragsfreiheit gestattet es dem Einzelnen, Verträge abzuschließen oder auch nicht und dabei den Vertragsgegenstand und den Vertragspartner frei zu bestimmen. Der Vertrag darf allerdings nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und Wertungen wie z.B. gegen die guten Sitten verstoßen. Diese Regelung beruht auf Art. 2 (1) des Grundgesetzes, hat also Verfassungsrang.

Zwar steht sie unter Gesetzesvorbehalt; der Landesgesetzgeber könnte also in den Fällen, in denen ihm, wie im Jagdrecht, die Gesetzgebungskompetenz zusteht, die Vertragsfreiheit durch ein förmliches Gesetz, damit auch ein Landesjagdgesetz, einschränken. Darauf spekuliert wohl der Entwurf, wenn die Verfasser trotz des Peter-Prinzips überhaupt so weit gedacht haben.

Aber:

Wie jeder Eingriff in verfassungsrechtlich gewährte Rechte muss das die Vertragsfreiheit einschränkende Gesetz

  • einen legitimen Zweck verfolgen,
  • für diesen Zweck geeignet sein,
  • dafür auch erforderlich und vor allem
  • verhältnismäßig sein.

Der erklärte Zweck des Entwurfs ist es, die Bildung klimastabiler Wälder zu ermöglichen. Dafür ist es völlig unerheblich, wie lange ein Jagdpachtvertrag gilt, wann er verlängert werden kann, und dass er nicht länger als 5 Jahre bestehen darf. Es fehlt diesen Bestimmungen damit am legitimen Zweck, und somit ist die Einschränkung der Vertragsfreiheit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Dagegen steht gegebenenfalls nach Art. 19 GG der Verfassungsrechtsweg offen.

Auch diese Pachtrechtsbeschränkungen können damit rechtlich keinen Bestand behalten.

Zusammenfassung

Der Entwurf stößt nicht nur auf breite und weitreichend fundierte Ablehnung, sondern er ist sogar in wesentlichen Teilen grob rechtswidrig. Das haben wir schon zum ersten Entwurf festgestellt, und nicht wir allein.

Es ist völlig unverständlich, was das Ministerium und die beteiligten Personen eigentlich „reitet“, mit einer schon an Sturheit grenzenden Intensität eine völlig unnötige Gesetzesinitiative voranzutreiben. Die durchaus legitimen waldbaulichen Ziele der Forstpartie lassen sich mit der geltenden Rechtslage und den Möglichkeiten der Verwaltung zum Erlass weiterführender und präzisierender Verordnungen – z. B. unter Berücksichtigung der Vorschläge des Forum Natur, des Landesjagdverbandes und dieses Instituts, um nur einige zu nennen – ohne Mühe erreichen.

Ein Wald ohne Wild gehört jedenfalls nicht dazu!

 Dr. Wolfgang Lipps

Wald-Wild-Konflikt 2.0 – und Brandenburg wieder ganz vorn!

Ein unverständlicher, unnötiger und ziemlich dummer Bruderzwist!

Seit vielen Jahren haben es insbesondere wir Jäger mit dem sogenannten Wald-Wild-Konflikt zu tun. Der ist aber tatsächlich ein „Forst-Jagd-Konflikt“, also eigentlich ein Bruderzwist. Und damit nicht nur unnötig und dumm, sondern auch einigermaßen unverständlich.

Geschichtlich ist nämlich der Försterstand aus der Jägerschaft heraus entstanden. Im Mittelalter waren der Forst- und der Jagdbetrieb dann erst einmal streng getrennt. Die Jagd war damals ein beliebter Zeitvertreib der Könige und Fürsten. Für die Jagd existierte deswegen eine eigene Jagdverwaltung. Die Forstverwaltung hatte der Jagd zu dienen! Die Jagdbediensteten genossen ein sehr viel höheres Ansehen als die Förster.

Erst spät im 18. Jahrhundert stieg das Ansehen der Forstbediensteten über das der Jagdbediensteten.

Schon im 17. Jahrhundert kam es zu einer Vereinigung der Berufsgruppen der Förster und Jäger. Die Forstverwaltung wurde in die Jagdverwaltung eingegliedert. Der Oberjagdmeister war gleichzeitig der Oberforstmeister. Die Jagd hatte natürlich auch ein Interesse daran den Wald zu erhalten (das gilt übrigens – man soll´s nicht glauben, – auch heute noch!).

Um 1750 setzte in Deutschland eine große Holznot ein. Außerdem prägte der Merkantilismus das Berufsverständnis der höfischen Beamten. Der Wald wurde dank des Rohstoffes Holz zunehmend als wichtige Einnahmequelle erkannt. Die Förster sorgten zunehmend für Einnahmen, während die Jagd nur Geld verschlang. Jagd- und Forstverwaltung wurden wieder getrennt. 

Und heute ist unser Wald wieder in Gefahr, aber jedenfalls nicht durch Wild oder gar die Jagd! In der Trennung der beiden Berufsgruppen setzte jedoch eine zunehmende Schärfe ein, die das Wild jedenfalls in den Augen der Forstpartie immer mehr als Waldschädling sieht. Die gemeinsame Wurzel ist in Vergessenheit geraten, und unnötiger Weise setzt eine zunehmende Feindseligkeit ein – leider besonders in Brandenburg.

Lippenbekenntnis einerseits

und Realität andererseits.

Der Direktor der Landesforstverwaltung Brandenburg, Herr Hubertus (richtiger Vorname für die Berufswahl!) Kraut, hat vor kurzem auf der Website des Landesbetriebes Forst Brandenburg eine als „Klarstellung“ bezeichnete „Gegendarstellung“ – die aber presserechtlich eine solche nicht ist – veröffentlicht, in der es heißt:

Der Landesforstbetrieb und seine Mitarbeitenden messen der Jagd eine große Bedeutung für die Entwicklung von Wald und Wild an und suchen regelmäßig den Dialog mit der Jägerschaft und weiteren betroffenen Interessengruppen. ….. Der LFB ….. achten die Leistungen der Jägerinnen und Jäger für den Brandenburger Wald und betonen ihr Engagement für eine gemeinsame Erarbeitung tragfähige Lösungsstrategien.

Mal ganz abgesehen von den zwei Fehlern in diesem kurzen Abschnitt ist das doch eine sehr schöne und erfreuliche Behauptung.

Schade nur, dass sie unwahr ist!

In Wirklichkeit nämlich kann man die Haltung der brandenburgischen Forstpartie – wir trennen jetzt mal nicht zwischen Leitungsebene Landesforst einerseits und Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz MLUK andererseits – eigentlich ohne Übertreibung schon als jagdfeindlich bezeichnen.

Dafür nur einige Beispiele:

  1. Im Juni 2022 veranstaltete die Fraktion DIE LINKE ein Fachgespräch zum Waldumbau in Brandenburg. Für das LFE Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde nahm Herr Forstassessor Wiebke teil. Der Landesjagdverband Brandenburg berichtet aus diesem Fachgespräch, Herr Wienke habe sich u. a. wie folgt geäußert:

„Er habe die Nase voll von den Jägern in Brandenburg, die weder kompromiss- noch dialogbereit seien und denen es nur um dicke Trophäen ginge und dafür das Wild füttern.“

Da diese Äußerungen nie ordentlich dementiert wurden, gehen wir davon aus, dass sie so gefallen sind. Das ist sicherlich nicht die Meinung aller Forstbediensteten in Brandenburg, aber erkennbar auch keine Einzelmeinung.

  1. Bereits Anfang 2019 sorgte der Alleingang der Obersten Jagdbehörde und die Durchsetzung einer neuen Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Brandenburg für Diskussionen. Die DVO ist, neben dem Landesjagdgesetz, eine der wichtigsten Grundlagen für die Ausübung der Jagd. Nach einer Klage des Brandenburger Jägers Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wurde die Durchführungsverordnung aus dem Jahr 2019 in Teilen für rechtswidrig und unwirksam erklärt!

Das ist nicht verwunderlich. Auch wir haben diese VO schon, insbesondere wegen der Mindestabschussregelung, für rechtswidrig gehalten. Auf die Jäger wurde schon bei ihrem Erlass natürlich nicht gehört.

  1. Brandenburg hat eine hohe Wolfsdichte, nach bislang unwidersprochenen Meldungen sogar die „höchste Wolfsdichte der Welt“. Am 21. Dezember 2017 hat der brandenburgische Umweltminister Jörg Vogelsänger als Teil des Wolfsmanagementplanes die „Brandenburger Wolfsverordung“(BbgWolfV) unterzeichnet, die Anfang Januar 2018 in Kraft getreten ist. Schon damals haben wir geschrieben:

Minister Vogelsänger ist ganz stolz auf dieses Elaborat und meint, die anderen Bundesländer warteten schon darauf. Wenn das stimmt, werden sie es nach der Lektüre wegschmeißen. Wir vom Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz haben die VO sorgfältig gelesen und halten sie, mit Verlaub und nett ausgedrückt, für ziemlich unbrauchbar!

Inzwischen ist jetzt, im September 2022, die überarbeitete Wolfsverordnung in Kraft getreten. Sie ist genau so wenig brauchbar wie die vorherige Fassung und negiert fröhlich und unbekümmert alle Fachvorschläge insbesondere des Landesjagdverbandes.

Vor allem ist bei ihrem Entwurf zwar jeder gefragt worden, der nicht schnell genug auf einen Baum kam – nur der Landesjagdverband nicht. Und auch nicht das Forum Natur, dem der LJV auch angehört! Dabei sind es doch gerade wir Jäger, auf die das Problem Wolfsmanagement mit Sicherheit zukommt!

Soviel zur Kraut´schen Kooperation mit den Jägern.

  1. Der Hammer aber ist, wieder einmal, der Entwurf eines neuen Landesjagdgesetzes.

Wir haben uns in diesem Blog und gutachterlich dazu geäußert, und nicht nur wir, sondern der Landesjagdverband und das Forum Natur und zahlreiche Jäger und Jagdwissenschaftler und Experten im öffentlichen Recht. Das nahezu einhellige Urteil – mit interessanten Ausnahmen wie zum Beispiel dem ökologischen Jagdverein – zu diesem Gesetzentwurf ist vernichtend.

Das Ministerium hat versprochen, den Entwurf unter Auswertung aller dazu ergangenen Kommentare und Meinungen sorgfältig zu überarbeiten. Jetzt erfährt der Landesjagdverband im September 2022, dass der redigierte Entwurf vorliegt und demnächst dem Landtag zugeleitet wird.

Auch hier sind angeblich wieder etliche Anhörungen erfolgt, aber wer nicht dazu gehört wurde, ist der Landesjagdverband. Und auch nicht das Forum Natur.

So viel zum – O-Ton Hubertus Kraut: – regelmäßigen Dialog mit der Jägerschaftund zur gemeinsamen Erarbeitung tragfähiger Lösungsstrategien“. 

  1. Und letztlich: was die Forstpartie von den Jägern hält, kann man deutlich an der Begründung des geplanten neuen Jagdgesetzes erkennen, wo es z. B. für den ersten Entwurf hieß (Fettdruck von uns):
    • Hier wiegt der Wildverbiss daher umso schwerer. Die Ursachen hierfür liegen im Jagdrechtssystem.
    •  Das ist bis heute so gesetzlich festgeschrieben mit der Folge, dass es der überwiegenden Mehrheit der Waldbesitzer bis heute nicht erlaubt ist, auf ihren eigenen Flächen zu jagen. Stattdessen jagen dort Menschen, für die die Jagd ein Hobby oder Prestige ist.
    •  Die Jagdpächter sind an hohen Wildbeständen interessiert.
    •  Die Jagd spielt sich im Verborgenen ab. Zeugen gibt es für das Tun oder Handeln der Jäger keine.
    •  Die Jägerinnen und Jäger schießen immer so viel Wild, wie sie es für richtig halten.
    •  Dabei ist es fraglich, ob es um die Interessen des Wildes oder vielmehr um die der pachtenden Jäger geht, die an jagdlich interessanten Wilddichten und Trophäen interessiert sind.
    •  Jagd um des Jagens Willen ist nicht Zweck der Jagdausübung

und was dergleichen Sottisen mehr sind. Denn dieser Entwurf macht allein das Wild und die es angeblich rücksichtslos hegenden Jäger, zu denen leider die kleinen Waldbesitzer angeblich nicht gehören und denen die angeblich nichts zu sagen haben, für den Zustand des Waldes verantwortlich. Klima, Klimawandel und die massiven Fehler der Forstpartie selbst in der Vergangenheit werden freundlicherweise ausgeblendet!

Über die ASP wollen wir hier mal den Mantel des allerdings höchst missmutigen Schweigens breiten. Da sind wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, zwar selbst mit dem LJV nicht einig – den wir gebeten haben, sich doch mal unserer gut begründeten Ansicht zumindest dem Grunde nach anzuschließen. Aber grundsätzlich werden wir Jäger und unsere fachlich qualifizierten Ansichten ebenso wie unsere berechtigten Interessen von zwei Ministerien, allen Kreisveterinären und der Forstpartie schlicht ignoriert – blasierte beamtete Missachtung!

Nochmals zum Forst-Jagd-Konflikt: was muss jetzt geschehen?

Wir meinen, dass dieser Konflikt, den leider ausschließlich die brandenburgische Forstpartie befeuert, nicht nur dumm und unnötig, sondern auch schädlich ist – für uns Jäger, für das Wild, aber vor allem auch für unser aller Sorgenkind, den Wald! Dabei haben die Jäger schon seit geraumer Zeit die Hand zu einer Verständigung ausgestreckt – der DJV hat im Anschluss an eine derartige Fachtagung im April 2020  eine 40seitige BroschüreLösungsansätze im Forst-Jagd-Konflikt“ veröffentlicht, andere Stimmen sind ebenfalls ausgewogen, wenn man zwar einerseits liest:

Das ideale Bild von Förstern ist ein Wald komplett ohne Wild“, sagt die Wildtierökologin Ilse Storch. „Es ist die Frage, ob man das als Ökologie verkauft. Aus meiner Sicht ist ein solcher Forst nicht naturnah, sondern ökologisch verarmt.“

Aber wie es andererseits so schön in der website „Forstwirtschaft in Deutschland“ des Deutschen Forstwirtschaftsrats und seiner Partner heißt:

„Der Wald ist wichtiger Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzenarten. Hier sind Wild und Wald untrennbar miteinander verbunden. Das Ziel der Forstwirtschaft ist es, die Vielfalt an wildlebenden Tieren und heimischen Pflanzenarten im Wald zu erhalten und den Lebensraum des Wildes zu fördern und zu schützen.

 Die Jagd dient dem Schutz des natürlichen Ökosystems Wald, dem Erhalt gesunder Wildbestände sowie den Interessen der Forstwirtschaft. Dazu fördern Förster den Aufbau baumartenreicher Waldbestände und streben gleichzeitig an, Wildschäden zu vermeiden.“

Auf dieser simplen Basis und vor allem gestützt auf § 1 unseres geltenden Jagdgesetzes, wonach Wild mit Wald ein kulturelles Gut und seine Hege eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, könnten auch in Brandenburg Forst und Jagd hervorragend harmonieren.

Dafür müssten sich das MLUK und seine Helfer und der Landesforst nur mal bequemen!

Die Aussicht dazu ist leider gering!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps