Der Wolf im Bundesjagdgesetz – bislang keine Meisterleistung!

Unser Blogpost vom 10. November 2025:

Der Wolf ist zurück in Deutschland. Er ist schön und gefährlich, eine Bereicherung und ein wachsendes Problem. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen – kurzum er spaltet unsere Gesellschaft! Tierfreunde lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel“.

Mit diesen Worten leiten wir unser Buch über den Wolf ein und zeigen, dass eigentlich eine weitgehende Einigkeit darüber besteht, dass unser Umgang mit dem Wolf jetzt endlich einmal eindeutig geregelt werden muss – das heißt: der Wolf muss ins Jagdrecht, und er muss vernünftig und wirkungsvoll bewirtschaftet werden. „Bewirtschaftet“ heißt im modernen Jagdrecht immer: Gejagt und geschützt, reguliert und gehegt – zu unserem, aber auch zu seinem Nutzen! Das allein ist modernes Jagdrecht (zugleich modernes „Tierrecht“), gegründet auf die Prinzipien Tierschutz, Biodiversität und Nachhaltigkeit!

Was bisher geschah

Am 19. Dezember 2025 hat die Bundesregierung dem Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ mit 37 Seiten vorgelegt (Bundesratsdrucksache 765/25). Am 12. Januar 2026 hat sie den verbesserten Entwurf von 38 Seiten in den deutschen Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/3546). Es folgte die Stellungnahme des Bundesrats und eine Gegenäußerung der Bundesregierung dazu vom 11.02.2026 mit 9 Seiten (Bundestags-Drucksache 21/4090). Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat sich am Montag, 23. Februar 2026, mit dem Bundesjagdgesetz beschäftigt. Grundlage der öffentlichen Anhörung war der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes“ (21/3546, 21/4090).

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) wurde dann dem Bundestag am 26.02. vorgelegt mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in den Drucksachen 21/3546, 21/4090 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – das ist die Drucksache 21/4371 des Deutschen Bundestages.

Es lohnt sich, dies zu lesen!

Am 5. März 2026 hat das Parlament sodann die Ergänzung und Neufassung der den Wolf betreffenden Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.

Nun muss diese Gesetzesnovelle noch vom Bundesrat verabschiedet werden, was am 27. März 2026 geschehen soll (und sicherlich wird). Dann tritt das neue Gesetz zur Bejagung des Wolfs in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Verfrühter Optimismus und Kritik

Die Meinungen zur Bejagung von Wölfen sind, wie wir wissen, gespalten. Grundsätzlich ist die Rückkehr des Wolfs eine Bereicherung unserer Natur, aber zugleich ist der bislang absolute Naturschutz dieses großen und erfolgreichen Raubtieres problematisch. Tierschützer, Naturschützer, Wolfsfreunde und „Wolfskuschler“ lehnen die Jagd auf den Wolf ab, Landwirte, insbesondere Viehwirte, aber vor allem auch Schäfer, Jäger, viele Wildbiologen und die Mehrheit der Landbevölkerung bejahen sie.

Weitgehend wurde die Gesetzesinitiative zur Wolfsbejagung begrüßt:

  • Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Wölfe auch gejagt werden dürfen, um die Bestände zu regulieren (NDR);
  • Bislang war der Wolf als Tierart streng geschützt, künftig kann er unter strengen Auflagen aber gejagt werden(WDR);
  • Minister Peter Hauk (CDU Baden-Württemberg)  hat bereits deutlich gemacht, dass er Problemwölfe, wenn nötig, auch zum Abschuss freigeben wird (WELT);

Aber auch außerhalb der Wolfsfreunde mehrt sich Kritik an der neuen gesetzlichen Regelung und ihren Möglichkeiten:

  • Die Wolfsbejagung bleibt umstritten (Tagesspiegel);
  • Das Gesetz kann „in vorliegender Form die durch den Wolf in unserer Kulturlandschaft verursachten Probleme, insbesondere diejenigen der Weidewirtschaft, nicht lösen“ (Sachverständiger Prof. Pfannenstiel);
  • „Reguläre Bejagung löst keines der Probleme, die wir mit den Wölfen haben“ (Der Journalist, Ökojäger und selbst ernannte Wolfsexperte Eckhard Fuhr);
  • Und: Mecklenburg-Vorpommern ist mit den neuen Regeln zum Abschuss von Problemwölfen in Deutschland unzufrieden.

Wer hat Recht?

Um das zu entscheiden, muss man erst einmal wissen und verstehen, was die neue Regelung denn nun genau und im Einzelnen bedeutet. Da es eine deutsche Regelung ist, wurde sie natürlich kompliziert, bürokratisch, und damit auch weitgehend unbefriedigend.

Nur der DJV begrüßt sie überschwänglich – keiner weiß warum.

Die neue Struktur des Gesetzes

Zunächst wird in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG nach der Angabe „Murmeltier (Marmota marmota L.),“ die Angabe „Wolf (Canis lupus L.),“ eingefügt.

So weit so gut!

Damit haben wir den Wolf als bejagbare Tierart, also als „Wild“, im Jagdrecht. Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes, der Sonderregelungen über den Umgang mit der Tierart Wolf enthält, gestrichen.

Dann aber folgt eine komplizierte Neuregelung. Im V. Abschnitt des BJagdG,  „Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild“ gibt es bislang keinen Unterabschnitt. Jetzt wird nach der Überschrift V ein Unterabschnitt eingefügt: „1. Regelung für alle Tierarten“. Nach § 22a folgt dann ein neuer ein Unterabschnitt: „ 2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf“.

Dann folgen die neuen §§ 22b und 22d BJagdG.

Und die haben es in sich.

Die neuen Bestimmungen zur Wolfsjagd

Ein wesentliches Unsicherheitselement der neuen Regelung ist der sog. „günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) der Wolfspopulation. Die FFH-Richtlinie der EU definiert das so: „Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“

Im Juli 2025 übermittelte Deutschland den günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in der Region nordwestdeutsches Tiefland, Einzugsgebiet der Ems sowie das Niederrheinische Tiefland an die EU-Kommission. Daraus erkennt man, dass insbesondere die Befürworter des Wolfs und Gegner der Bejagung den „günstigen Erhaltungszustand“ regional oder sogar enger betrachten. Wann immer ein Wolf erlegt werden soll, wird behauptet, dort, wo er vorkomme, sei der günstige Erhaltungszustand nicht gegeben und der Wolf dürfe deshalb nicht erlegt werden. Die Gerichte sind dem weitgehend gefolgt.

Dass das unrichtig ist, hat der als Sachverständiger gehörte emeritierte Wildbiologe Prof. Pfannenstiel deutlich herausgearbeitet. „Lokale Wolfsbestände in den Bundesländern und in ganz Deutschland stellen … keine Populationen im Sinne der FFH-Richtlinie dar. Der sog. „Günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) muss … für Populationen erreicht sein, nicht für lokale Wolfsvorkommen. … Zur Beurteilung des GEZ muss die gesamte Population berücksichtigt werden. Damit ist klar, dass die europäische Metapopulation der Art Canis lupus sich im GEZ befindet. Ein angebliches Fehlen des GEZ der deutschen Wölfe kann also keineswegs als Begründung gegen die reguläre Bejagung des Wolfs herhalten.“

Leider sieht die Neuregelung unklare Bestimmungen im Zusammenhang mit dem GEZ vor. Sie sieht wie folgt aus:

1. Ungünstiger Erhaltungszustand

Wenn der vorliegt (oder von wem auch immer angenommen wird!), dann „ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann.“ Die Wolfsjagd kann dann eingeschränkt oder sogar verboten werden. Das geschieht mit Verwaltungsakten, gegen die der aufschiebende Rechtsweg gegeben ist – ein schönes Feld für endlose Streitereien ohne Wolfsbejagung!

Allerdings kann auch dann ausnahmsweise auf den Wolf gejagt werden, – nach behördlicher Genehmigung – wenn Schäden abgewendet werden sollen oder für den Schutz von Menschen gesorgt werden muss, oder wenn sonst aus unabwendbaren Gründen eine Bejagung erforderlich erscheint – neuer § 22d Abs. 3. Eine behördliche Genehmigung ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Schaden an einem Haustier oder Weidetier (einem „nicht wildlebenden“ Tier) eingetreten ist, wofür es dann allerdings ein Rissgutachten eines Sachverständigen braucht. Hier gelten dann sehr bürokratische Einschränkungen zu Hauf – ein bürokratischer Hürdenlauf.

Gegen die behördliche Genehmigung kann mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt oder geklagt werden, denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, den der Bundesrat durchgesetzt hat, gilt nur für Managementpläne.

2. Günstiger Erhaltungszustand

Wenn der aber gegeben ist (und von allen Wolfsfreunden anerkannt werden sollte), ist die zuständige Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung aufzustellen (wobei Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben). Hier gilt dann eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober.

Und jetzt: Die Bundesländer

Mit der Abstimmung über die Änderung und Ergänzung des BJagdG für den Wolf hat der Bundestag auch eine Entschließung angenommen, in der er u. a. auf Folgendes hinweist:

  • Der Wolf ist nach wie vor eine geschützte Tierart;
  • Die Verantwortung für die Umsetzung der Bejagung liegt jetzt bei den Bundesländern;
  • Es ist ein möglichst einheitlicher bundesweiter Vollzug der Vorschriften anzustreben;
  • Es sollten gemeinsame Leitlinien für die Managementpläne erarbeitet werden;
  • Herdenschutz und seine Förderung sind weiterhin wichtig;
  • Die Weidehaltung müsse weiter gefördert werden, und
  • Es wird ein runder Tisch „Wald/Wild“ angeregt.

Fazit:

Das Ganze hätte erheblich einfacher und klarer und vor allem praktikabler und rechtssicherer ausfallen können. Vor allem wäre es wichtig und richtig gewesen, den günstigen Erhaltungszustand der deutschen Wolfspopulation insgesamt so festzuschreiben, dass Behörden und Gerichte künftig davon ausgehen müssen.

Wir werden sehen, was die Bundesländer aus der neuen Rechtslage machen. Viel Hoffnung haben wir nicht.

Dr. Wolfgang Lipps

Wolfsmanagement – mit Großmutter Lemke und Jägersmann Vogel klappt das noch lange nicht!

Als ob wir heutzutage nicht andere und nicht zuletzt drängendere Probleme hätten, ist seit Wochen wieder der Wolf landauf landab in aller Munde. Das ist schon deshalb verständlich, weil der Wolf

  • gekommen ist, um dauerhaft zu bleiben,
  • sich fröhlich, jährlich etwa um 30%, vermehrt, und
  • Kalbslende und Lammkeule genauso gern frisst wie der Mensch –

weswegen er sich, weil er ein geschickter und furchtloser Jäger ist, diese und andere saftige Stücke auch von mit hohen Zäunen gesicherten Weiden und sogar aus dem Stall holt. Was u. a. zu dem, einigermaßen blöden aber nicht ganz grundlosen Spruch führt:

„Erst die Rinder, dann die Kinder!“

Schlagzeilen

Immerhin haben wir in Deutschland inzwischen über 2000 Wölfe, die einen erheblichen zum Teil existenzgefährdenden Schaden verursachen.

Deshalb lesen wir unter anderem:

  • Dem Bauernverband reicht es beim Thema Wolf.
  • Bauern und Jäger: Umweltministerium muss realistische Zahlen zum Wolf weitermelden
  • Dialogforum Wolf trifft sich: Das sind die Ergebnisse
  • „Der Wolf gewöhnte sich an Menschenfleisch“
  • Ein Wolfsexperte spricht Klartext: „Die Jagd auf Wölfe ist alternativlos“
  • Aktives Wolfsmanagement ist europarechtskonform
  • Landwirt zweifelt an Nachweisen zum Wolf: „Wir werden von der Politik verarscht“
  • Abschuss von Wölfen: Bund Naturschutz ohne Bedenken
  • Österreich: Abschüsse senken Wolfsbestand und Risse.

Aber auch:

  • Wolfspolitik: BUND stellt sich gegen vereinfachten Wolfsabschuss
  • Beispiel Frankreich: Wölfe schießen bringt nicht das gewünschte Ergebnis.

Wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz dachten, wir hätten schon das Wesentliche gesagt:

Und einiges mehr.

Deshalb ist klar: Wenn man in einer besiedelten Kulturlandschaft mit einem gefährlichen klugen und im Rudel jagenden Raubtier zusammenleben will, muss es klare Regeln und eine strikte Organisation geben. So wie bisher gehts nicht weiter.

Aber wie? So jedenfalls sicher nicht!

Der neueste Unsinn: Steffi Lemke und der Wolf

Am 12.10.2023 hat nach langem Drängen die zuständige Ministerin, die Frau Diplom-Agraringenieurin Fachrichtung Tierproduktion „Steffi“-so-heißt-sie-wirklich-Lemke eine Pressekonferenz gegeben mit dem schönen Titel

 „Schnellabschüsse möglich machen, Artenschutz wahren“.

Die Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums beschreibt das wie folgt:

„Bundesumweltministerin Steffi Lemke hat heute in Berlin ihre Vorschläge vorgestellt, wie Wölfe nach Rissen schneller geschossen werden können. Das Verfahren steht im Einklang mit dem europäischen Artenschutz. Es sieht vor, dass 21 Tage lang auf einen Wolf geschossen werden darf, der sich im Umkreis von 1.000 Metern von der Rissstelle aufhält. Anders als im bisherigen Verfahren muss hierfür nicht das Ergebnis einer DNA-Analyse abgewartet werden. Die Ausnahmegenehmigung für den Abschuss kann von den Behörden erteilt werden, nachdem ein Wolf zumutbare Herdenschutzmaßnahmen in zuvor festgelegten Regionen mit erhöhtem Rissvorkommen überwunden und Weidetiere gerissen hat.“

Wenig verwunderlich meldet dazu die Presse:

„Brandenburgs Umweltminister Axel Vogel (Grüne) befürwortete die vorgeschlagene Regelung für leichtere Wolfsabschüsse.“

Dazu aber Prof. Dr. Pfannenstiel:

“Wer diesen Vorschlag genau anschaut und mit dem deutschen Reviersystem, der Jagdausübung und der Biologie des Wolfs vertraut ist, merkt sofort, dass dieser Vorschlag das Problem nicht lösen kann.“

Und zutreffend weiter:

„Wer in den letzten Jahren beobachtet hat, welche inhaltlichen und zeitlichen Probleme die Bundesländer bei der Erarbeitung ihrer landesspezifischen Wolfsmanagementpläne hatten bzw. haben, kann sich leicht vorstellen, wie lange es dauert, bis „Regionen mit erhöhtem Rissaufkommen“ rechtssicher festgestellt werden. 1000 m Umkreis um eine Weide bedeuten knapp über 314 Hektar. Man kann also davon ausgehen, dass in vielen Fällen mehr als ein Gemeinschaftlicher Jagdbezirk bzw. eine Eigenjagd Flächen in diesen 314 Hektar Umkreis haben. Wird dann der Wolfsabschuss allen anliegenden Revieren freigegeben? Muss dann ein Meldewesen ähnlich demjenigen in Hegegemeinschaften mit Gruppenschuss installiert werden? Wird nur ein Wolf freigegeben, oder alle Wölfe innerhalb des 1000 m-Umkreises? Wie stellt man beim Ansitz nachts konkret fest, ob der Wolf oder die Wölfe innerhalb dieses Umkreises sind? Man muss keine seherischen Fähigkeiten haben, um zu erkennen, wie wenig der Lemke-Vorschlag zur Lösung des Problems der Weidetierhalter beitragen wird.“

(Die Stellungnahme von Prof. Pfannenstiel ist am Ende beigefügt.)

Wir haben zudem rechtliche Bedenken

Die EU-Kommission hat bereits zu erkennen gegeben, dass der Schutzstatus des Wolfs im Gemeinschaftsrecht überarbeitet und geändert werden soll. Wir Jäger fordern bekanntlich schon seit längerem, dass der Wolf aus Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FHH-RL) in den flexibleren Anhang V überführt wird. Anstatt das irrigerweise für nicht möglich zu halten, wäre es die Pflicht von Frau Ministerin Lemke, sich in Brüssel sofort dafür einzusetzen; bei anderen Ländern geht’s ja auch.

So, wie Frau Lemke die Neuregelung gegenwärtig vorgestellt hat, halten wir sie in Teilen für europarechtlich bedenklich.

Eine bessere Lösung wäre machbar!

„In einem Gutachten von Prof. Dr. Michael Brenner, Verfassungsrechtler an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, das die FDP beauftragte, zeigte der Rechtsexperte auf, dass eine aktive Bestandsregulierung von Beutegreifern auch unter den derzeitigen EU-rechtlichen und nationalen Rahmenbedingungen grundsätzlich möglich ist.“

Prof. Brenner zeigt in diesem Gutachten zwei Wege einer Neuregelung auf, die bereits jetzt gegangen werden könnten – wenn auch mit erheblichem Aufwand. Er sieht eine naturschutzrechtliche und eine jagdrechtliche Variante, letztere allerdings wegen der Abweichungsoption der Länder im Jagdrecht mit erheblichen Schwierigkeiten.

Bei der naturschutzrechtlichen Variante springt das Gutachten zudem zu kurz – sie muss nämlich ebenfalls um jagdrechtliche Regelungen ergänzt werden. Denn eine „Entnahme“ von Wölfen kann letztlich immer nur der Jägerschaft übertragen werden.

Das Gutachten weist darauf hin, dass das Ministerium von Frau Lemke den „günstigen Erhaltungszustand“ der Wolfspopulation anders definiert, als dies unionsrechtlich begründet ist, und sagt dazu: „Daher handelt es sich bei dieser Interpretation um die Sicht der Dinge eines Ministeriums, der indes Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt.“ Da verwundert es dann nicht, dass der Wolfsbeauftragte des Landesbauernverbandes Brandenburg sich wie folgt äußert: “Im Umweltministerium wird schon lange eine Politik gemacht, wie Naturschutzorganisationen sie wollen. Grünen Politikern ist das nur recht. Mit der Realität im ländlichen Raum hat das nichts zu tun.“

Und weiter:

„Jemand aus Berlin-Mitte muss mir nicht sagen, dass ich mit dem Wolf leben kann, der ist nicht betroffen“.

Also, meine Damen und Herren Ministerinnen und Minister:

Statt Gelaber jetzt bitte mal gemeinsam ein vernünftiges Wolfsbestandsmanagement in Angriff nehmen.

Prof. Brenner hat dazu klare Vorgaben geliefert:

Ein Managementplan bzw. ein Bestandspflegeplan, wie er der Entscheidung des EuGH zugrunde lag, der Voraussetzung und zugleich Grundlage für ein effektives Wolfsmanagement sein würde, wäre dann sowohl auf regionaler als auch auf Bundesebene aufzustellen; er müsste die konkreten Vorgaben enthalten, die der EuGH für die einzelne Entnahme aufgestellt hat. Dies bedeutet, dass in dem Managementplan die klar und bestimmt formulierte Zielerreichung – mithin die durch konkrete und punktuelle Entnahmen bewirkte Verwirklichung des Akzeptanzkorridors, unabhängig davon, ob dieser ein Zahlen- oder Quotenkorridor ist – an folgende Kriterien angebunden sein müsste:

–         Klarheit über den günstigen Erhaltungszustand,

–         keine negativen Auswirkungen auf die Struktur der betreffenden Populationen,

–         Konkretisierung zu entnehmender Exemplare im Hinblick auf Ort, Zeit, Anzahl und Typ der Individuen, sowie

–         strenge Kontrolle der Einhaltung der Entnahmebedingungen.

Denn

„Es ist besser nicht zu regieren, als falsch zu regieren. Auf Wiedersehen.“

Dr. Wolfgang Lipps

Grünkäppchen und der Wolf