Wolfspolitik Brandenburg – erfolgreich verschlimmbessert!

Jagdgesetzänderung: das Gegenteil von „gut“ ist „gut gemeint“.

Nach der Novelle des Bundesjagdgesetzes für den Wolf vom 5./27. März hat der Landtag Brandenburg am 24.03.2026 ein Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften beschlossen, in dessen Art. 2 eine Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) enthalten ist. Mit deren § 5 Abs. 1 wurden Wolf und Wolfshybriden (Kreuzungen von Wolf und Hund) in das Landesjagdgesetz Brandenburg – LJagdG Bbg – aufgenommen.

Bejagung von Wolf und Wolfshybriden

In der Tabelle in § 5 (2) BbgJagdDV haben dann Wolfshybriden eine ganzjährige Jagdzeit, wenn auch unter Einhaltung des Elternschutzes des § 22 (4) BJagdG. Mit § 5 Abs. 3 BbgJagdDV wird der Wolf selbst ganzjährig mit der Jagd verschont!

Jedoch kann die Oberste Jagdbehörde (das ist in Brandenburg das MLEUV Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als Fachaufsicht über die Unteren Jagdbehörden) nach dem neuen § 31 Abs. 5 LJagdG Bbgfür Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zeitlich und räumlich beschränkt im Einzelfall Jagdzeiten festsetzen.“

Allerdings immer im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde! Soviel zum Bürokratieabbau!

Und jetzt natürlich erst einmal auch nach Maßgabe der komplizierten Regelungen des novellierten Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Wolf, dort in erster Linie § 22d.

Für die eventuelle Bejagung gilt im Übrigen die Brandenburgische WolfsVO. „Brandenburg arbeitet an einem Plan, wie eine Bejagung der Tiere konkret aussehen kann. Regelungen dazu sind laut Agrarministerium noch in der Abstimmung. Naturschutzverbände und Wolfsschützer lehnen eine Bejagung des Wolfs ab.“ Hier wird es also darauf ankommen, dass sich Brandenburg jedenfalls mit seinen Nachbarn über ein gemeinsames Vorgehen abstimmt, in Übereinstimmung mit den insoweit höchst ambivalenten neuen Bundesregeln.

Der LJV Brandenburg mahnt das bereits an – unsere Hoffnung auf eine rasche und praktikable Gestaltung der Wolfsbejagung ist allerdings eher gering, solange die Frage des „günstigen Erhaltungszustandes“ nicht endgültig verbindlich geklärt ist.

Rechtsprobleme oder schlampige Arbeit?

Es ist immer amüsant, zuzusehen, wie neuerdings die Politik so beim Gesetze machen vor sich hin eiert. Die Regelung zum Mindestabschuss der Klasse I von Dam- und Rotwild ist schon mal verrutscht, wurde vergessen und musste nachträglich geflickt werden. Und der unsägliche Mindestabschuss wurde dann nur bei Rot- und Damwild für die AK1 aufgehoben, die AK0 aber nicht – warum, erschließt sich uns nicht.

Zudem lesen wir zum Wolf und seinen Hybriden im neuen § 37a LJagdG:

  • (3) Für die Jagd auf Wölfe gilt die Brandenburgische Wolfsverordnung … . Außerhalb des Anwendungsbereichs … gilt § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes.
  • (4) Für die Jagd auf Wolfshybriden gelten die auf sie anzuwendenden Bestimmungen der Brandenburgischen Wolfsverordnung … in Verbindung mit § 45a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Zu § 45a Bundesnaturschutzgesetz hat der Bundestag dem Gesetzgeber – damit sich selbst – allerdings richtiger Weise empfohlen, die Vorschrift zu streichen. Das ist bis heute nicht geschehen!

Denn die Regelung des BJagdG, das neue LJagdG Bbg und § 45a BNatSchG decken sich nicht so ganz und führen zu rechtlichen Problemen. Denn wenn zwei oder gar drei gesetzliche Regeln sich nicht völlig vertragen, muss geklärt werden, welche Regel der anderen vorgeht; das könnte bei § 22d BJagdG und § 37a LJagdG bedeuten, dass das spätere und/oder speziellere Landesgesetz dem früheren oder allgemeineren Bundesgesetz vorgeht. Das geht aber nur bei bestimmten Arten von Gesetzen, die wie BJagdG und LJagdG beide zur konkurrierenden Gesetzgebung gehören, was aber auf das BNatSchG eben nicht zutrifft. Diese Probleme könnten von „Wolfsliebhabern“ vor Gericht gegen Wolfsabschüsse sehr schön als zusätzliche Munition verwendet werden, wenn ausnahmsweise die ständige Leugnung des „günstigen Erhaltungszustands“ des Wolfes mal nicht greifen sollte.

Schon der Bundesrat hat auf einige Diskrepanzen hingewiesen, die er jedoch natürlich – er ist nicht „der Gesetzgeber“ – nicht beseitigt hat. Aber offensichtlich stört sich der heutige Gesetzgeber nicht an leichten Schlampigkeiten. Wie vortrefflich wurde dagegen noch um 1900 gearbeitet – BGB, HGB, Wechselgesetz und anderes mehr sind ganz ausgezeichnete und weltweit bewunderte Gesetze! Die aber, wie z. B. das BGB, inzwischen natürlich auch verschlechtert wurden – man gönnt sich ja sonst nix.

Der „günstige Erhaltungszustand“

Er ist, wie beim BJagdG, das Hauptproblem für die vernünftige Bejagung des Wolfs. Der DJV und der LJV Sachsen, der deutsche Bauernverband und viele andere einschließlich der überwiegenden Wissenschaft sehen den für ganz Deutschland gegeben. NABU und andere Wolfsfreunde wie natürlich insbesondere Wildtierschutz Deutschland bestreiten das. Die Bundesregierung eiert leider herum – das Bundesumweltministerium hält ihn für das „kontinentale“ Deutschland für gegeben, aber der zuständige Minister Schneider sagt dazu:“ Der Wolf hat sich in zahlreichen Gebieten (?!) Deutschlands gut entwickelt …“.

  • In anderen nicht?
  • Oder wie? Oder was?

Der NABU Niedersachsen meint allen Ernstes, der günstige Erhaltungszustand sei solange nicht gegeben, als noch „weite Teile Süd- und Südwestdeutschlands nahezu wolfsfrei“ sind – dann wird´s ja Zeit, dass sich mal ein paar Wölfe in den Sasbachwaldener Weinbergen vom „Alde Gott“ und auf der Insel Mainau niederlassen, damit der NABU seine Freude hat!

Es wäre somit, worauf wir schon hingewiesen haben, unabdingbar, dass für Behörden und Gerichte verbindlich der günstige Erhaltungszustand des Wolfs bundesweit festgelegt würde, um sein angebliches Fehlen insbesondere vor Gericht bei den Verfahren gegen jeden Wolfsabschuss ein für alle Mal auszuschließen. Das ist bei beiden Gesetzgebungsverfahren bislang vermieden worden. Gut gemeint ist eben das Gegenteil von gut!

Der „Beifang“

Die Novelle des LJagdG Bbg hat dann gleich noch – soviel Arbeitseifer ist man von der Politik garnicht mehr gewöhnt – einige andere Punkte geregelt, und wieder teils besser, teils schlechter.

  • Den Mindestabschuss, der bei AK 0 bleibt, haben wir schon erwähnt – wir halten bekanntlich jeden Mindestabschuss für rechtlich bedenklich.
  • Muffelwild ist jetzt ganzjährig geschont (§ 5 (3) BbgJagdDV – das wird den Wolf, der es gerade ausrottet, sicherlich kalt lassen.
  • Die digitale Streckenliste wird Pflicht.
  • Die Nachtzieltechnik wird erweitert, ohne Rücksicht auf die weit verbreiteten Bedenken. Verständlich ist ihre Zulassung und die künstlicher Lichtquellen für die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, unnötig weil wenig weidgerecht die Verwendung für die Jagd auf Schwarzwild, Waschbär, Marderhund und jetzt auch Fuchs.
  • Die Fangjagd in befriedeten Bezirken wird neu geregelt.
  • Jagdzeiten werden geändert – die Sommerschonzeit wird richtiger Weise gestrichen, neu sind Jagdzeiten für Rot- und Damwild, nun auch Baummarder, und einiges andere Wild.
  • Die Ablenkfütterung wird erweitert und präzisiert.
  • Und für den Wildschaden im Wald wird die Aufzählung der Baumarten jetzt durch den Begriff „Hauptbaumarten“ ersetzt.

Wie geht es nun weiter?

Der Landesjagdverband nennt das alles zutreffend nur einen ersten Schritt. Nötig wäre jetzt, dass der günstige Erhaltungszustand des Wolfs für Brandenburg verbindlich festgestellt wird. Damit entsteht nach neuem Bundesjagdrecht die Verpflichtung, einen revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung aufzustellen (wobei Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben). Hier gilt dann eine Jagdzeit auf den Wolf vom 1. Juli bis 31. Oktober. Zugleich sollten die im LJagdG vorgesehenen Maßnahmen der Wolfsbejagung – Benennung der zuständigen Personen usw. – geregelt werden; das alles in enger Zusammenarbeit mit der Jägerschaft.

Und das alles möglichst zeitnah.

Avanti Dilettanti!

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

Der Wolf im Bundesjagdgesetz – bislang keine Meisterleistung!

Unser Blogpost vom 10. November 2025:

Der Wolf ist zurück in Deutschland. Er ist schön und gefährlich, eine Bereicherung und ein wachsendes Problem. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen – kurzum er spaltet unsere Gesellschaft! Tierfreunde lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel“.

Mit diesen Worten leiten wir unser Buch über den Wolf ein und zeigen, dass eigentlich eine weitgehende Einigkeit darüber besteht, dass unser Umgang mit dem Wolf jetzt endlich einmal eindeutig geregelt werden muss – das heißt: der Wolf muss ins Jagdrecht, und er muss vernünftig und wirkungsvoll bewirtschaftet werden. „Bewirtschaftet“ heißt im modernen Jagdrecht immer: Gejagt und geschützt, reguliert und gehegt – zu unserem, aber auch zu seinem Nutzen! Das allein ist modernes Jagdrecht (zugleich modernes „Tierrecht“), gegründet auf die Prinzipien Tierschutz, Biodiversität und Nachhaltigkeit!

Was bisher geschah

Am 19. Dezember 2025 hat die Bundesregierung dem Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ mit 37 Seiten vorgelegt (Bundesratsdrucksache 765/25). Am 12. Januar 2026 hat sie den verbesserten Entwurf von 38 Seiten in den deutschen Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/3546). Es folgte die Stellungnahme des Bundesrats und eine Gegenäußerung der Bundesregierung dazu vom 11.02.2026 mit 9 Seiten (Bundestags-Drucksache 21/4090). Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat sich am Montag, 23. Februar 2026, mit dem Bundesjagdgesetz beschäftigt. Grundlage der öffentlichen Anhörung war der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes“ (21/3546, 21/4090).

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) wurde dann dem Bundestag am 26.02. vorgelegt mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in den Drucksachen 21/3546, 21/4090 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – das ist die Drucksache 21/4371 des Deutschen Bundestages.

Es lohnt sich, dies zu lesen!

Am 5. März 2026 hat das Parlament sodann die Ergänzung und Neufassung der den Wolf betreffenden Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.

Nun muss diese Gesetzesnovelle noch vom Bundesrat verabschiedet werden, was am 27. März 2026 geschehen soll (und sicherlich wird). Dann tritt das neue Gesetz zur Bejagung des Wolfs in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Verfrühter Optimismus und Kritik

Die Meinungen zur Bejagung von Wölfen sind, wie wir wissen, gespalten. Grundsätzlich ist die Rückkehr des Wolfs eine Bereicherung unserer Natur, aber zugleich ist der bislang absolute Naturschutz dieses großen und erfolgreichen Raubtieres problematisch. Tierschützer, Naturschützer, Wolfsfreunde und „Wolfskuschler“ lehnen die Jagd auf den Wolf ab, Landwirte, insbesondere Viehwirte, aber vor allem auch Schäfer, Jäger, viele Wildbiologen und die Mehrheit der Landbevölkerung bejahen sie.

Weitgehend wurde die Gesetzesinitiative zur Wolfsbejagung begrüßt:

  • Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Wölfe auch gejagt werden dürfen, um die Bestände zu regulieren (NDR);
  • Bislang war der Wolf als Tierart streng geschützt, künftig kann er unter strengen Auflagen aber gejagt werden(WDR);
  • Minister Peter Hauk (CDU Baden-Württemberg)  hat bereits deutlich gemacht, dass er Problemwölfe, wenn nötig, auch zum Abschuss freigeben wird (WELT);

Aber auch außerhalb der Wolfsfreunde mehrt sich Kritik an der neuen gesetzlichen Regelung und ihren Möglichkeiten:

  • Die Wolfsbejagung bleibt umstritten (Tagesspiegel);
  • Das Gesetz kann „in vorliegender Form die durch den Wolf in unserer Kulturlandschaft verursachten Probleme, insbesondere diejenigen der Weidewirtschaft, nicht lösen“ (Sachverständiger Prof. Pfannenstiel);
  • „Reguläre Bejagung löst keines der Probleme, die wir mit den Wölfen haben“ (Der Journalist, Ökojäger und selbst ernannte Wolfsexperte Eckhard Fuhr);
  • Und: Mecklenburg-Vorpommern ist mit den neuen Regeln zum Abschuss von Problemwölfen in Deutschland unzufrieden.

Wer hat Recht?

Um das zu entscheiden, muss man erst einmal wissen und verstehen, was die neue Regelung denn nun genau und im Einzelnen bedeutet. Da es eine deutsche Regelung ist, wurde sie natürlich kompliziert, bürokratisch, und damit auch weitgehend unbefriedigend.

Nur der DJV begrüßt sie überschwänglich – keiner weiß warum.

Die neue Struktur des Gesetzes

Zunächst wird in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG nach der Angabe „Murmeltier (Marmota marmota L.),“ die Angabe „Wolf (Canis lupus L.),“ eingefügt.

So weit so gut!

Damit haben wir den Wolf als bejagbare Tierart, also als „Wild“, im Jagdrecht. Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes, der Sonderregelungen über den Umgang mit der Tierart Wolf enthält, gestrichen.

Dann aber folgt eine komplizierte Neuregelung. Im V. Abschnitt des BJagdG,  „Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild“ gibt es bislang keinen Unterabschnitt. Jetzt wird nach der Überschrift V ein Unterabschnitt eingefügt: „1. Regelung für alle Tierarten“. Nach § 22a folgt dann ein neuer ein Unterabschnitt: „ 2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf“.

Dann folgen die neuen §§ 22b und 22d BJagdG.

Und die haben es in sich.

Die neuen Bestimmungen zur Wolfsjagd

Ein wesentliches Unsicherheitselement der neuen Regelung ist der sog. „günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) der Wolfspopulation. Die FFH-Richtlinie der EU definiert das so: „Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“

Im Juli 2025 übermittelte Deutschland den günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in der Region nordwestdeutsches Tiefland, Einzugsgebiet der Ems sowie das Niederrheinische Tiefland an die EU-Kommission. Daraus erkennt man, dass insbesondere die Befürworter des Wolfs und Gegner der Bejagung den „günstigen Erhaltungszustand“ regional oder sogar enger betrachten. Wann immer ein Wolf erlegt werden soll, wird behauptet, dort, wo er vorkomme, sei der günstige Erhaltungszustand nicht gegeben und der Wolf dürfe deshalb nicht erlegt werden. Die Gerichte sind dem weitgehend gefolgt.

Dass das unrichtig ist, hat der als Sachverständiger gehörte emeritierte Wildbiologe Prof. Pfannenstiel deutlich herausgearbeitet. „Lokale Wolfsbestände in den Bundesländern und in ganz Deutschland stellen … keine Populationen im Sinne der FFH-Richtlinie dar. Der sog. „Günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) muss … für Populationen erreicht sein, nicht für lokale Wolfsvorkommen. … Zur Beurteilung des GEZ muss die gesamte Population berücksichtigt werden. Damit ist klar, dass die europäische Metapopulation der Art Canis lupus sich im GEZ befindet. Ein angebliches Fehlen des GEZ der deutschen Wölfe kann also keineswegs als Begründung gegen die reguläre Bejagung des Wolfs herhalten.“

Leider sieht die Neuregelung unklare Bestimmungen im Zusammenhang mit dem GEZ vor. Sie sieht wie folgt aus:

1. Ungünstiger Erhaltungszustand

Wenn der vorliegt (oder von wem auch immer angenommen wird!), dann „ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann.“ Die Wolfsjagd kann dann eingeschränkt oder sogar verboten werden. Das geschieht mit Verwaltungsakten, gegen die der aufschiebende Rechtsweg gegeben ist – ein schönes Feld für endlose Streitereien ohne Wolfsbejagung!

Allerdings kann auch dann ausnahmsweise auf den Wolf gejagt werden, – nach behördlicher Genehmigung – wenn Schäden abgewendet werden sollen oder für den Schutz von Menschen gesorgt werden muss, oder wenn sonst aus unabwendbaren Gründen eine Bejagung erforderlich erscheint – neuer § 22d Abs. 3. Eine behördliche Genehmigung ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Schaden an einem Haustier oder Weidetier (einem „nicht wildlebenden“ Tier) eingetreten ist, wofür es dann allerdings ein Rissgutachten eines Sachverständigen braucht. Hier gelten dann sehr bürokratische Einschränkungen zu Hauf – ein bürokratischer Hürdenlauf.

Gegen die behördliche Genehmigung kann mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt oder geklagt werden, denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, den der Bundesrat durchgesetzt hat, gilt nur für Managementpläne.

2. Günstiger Erhaltungszustand

Wenn der aber gegeben ist (und von allen Wolfsfreunden anerkannt werden sollte), ist die zuständige Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung aufzustellen (wobei Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben). Hier gilt dann eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober.

Und jetzt: Die Bundesländer

Mit der Abstimmung über die Änderung und Ergänzung des BJagdG für den Wolf hat der Bundestag auch eine Entschließung angenommen, in der er u. a. auf Folgendes hinweist:

  • Der Wolf ist nach wie vor eine geschützte Tierart;
  • Die Verantwortung für die Umsetzung der Bejagung liegt jetzt bei den Bundesländern;
  • Es ist ein möglichst einheitlicher bundesweiter Vollzug der Vorschriften anzustreben;
  • Es sollten gemeinsame Leitlinien für die Managementpläne erarbeitet werden;
  • Herdenschutz und seine Förderung sind weiterhin wichtig;
  • Die Weidehaltung müsse weiter gefördert werden, und
  • Es wird ein runder Tisch „Wald/Wild“ angeregt.

Fazit:

Das Ganze hätte erheblich einfacher und klarer und vor allem praktikabler und rechtssicherer ausfallen können. Vor allem wäre es wichtig und richtig gewesen, den günstigen Erhaltungszustand der deutschen Wolfspopulation insgesamt so festzuschreiben, dass Behörden und Gerichte künftig davon ausgehen müssen.

Wir werden sehen, was die Bundesländer aus der neuen Rechtslage machen. Viel Hoffnung haben wir nicht.

Dr. Wolfgang Lipps