Der Wolf im Bundesjagdgesetz – bislang keine Meisterleistung!

Unser Blogpost vom 10. November 2025:

Der Wolf ist zurück in Deutschland. Er ist schön und gefährlich, eine Bereicherung und ein wachsendes Problem. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen – kurzum er spaltet unsere Gesellschaft! Tierfreunde lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel“.

Mit diesen Worten leiten wir unser Buch über den Wolf ein und zeigen, dass eigentlich eine weitgehende Einigkeit darüber besteht, dass unser Umgang mit dem Wolf jetzt endlich einmal eindeutig geregelt werden muss – das heißt: der Wolf muss ins Jagdrecht, und er muss vernünftig und wirkungsvoll bewirtschaftet werden. „Bewirtschaftet“ heißt im modernen Jagdrecht immer: Gejagt und geschützt, reguliert und gehegt – zu unserem, aber auch zu seinem Nutzen! Das allein ist modernes Jagdrecht (zugleich modernes „Tierrecht“), gegründet auf die Prinzipien Tierschutz, Biodiversität und Nachhaltigkeit!

Was bisher geschah

Am 19. Dezember 2025 hat die Bundesregierung dem Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ mit 37 Seiten vorgelegt (Bundesratsdrucksache 765/25). Am 12. Januar 2026 hat sie den verbesserten Entwurf von 38 Seiten in den deutschen Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/3546). Es folgte die Stellungnahme des Bundesrats und eine Gegenäußerung der Bundesregierung dazu vom 11.02.2026 mit 9 Seiten (Bundestags-Drucksache 21/4090). Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat sich am Montag, 23. Februar 2026, mit dem Bundesjagdgesetz beschäftigt. Grundlage der öffentlichen Anhörung war der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes“ (21/3546, 21/4090).

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) wurde dann dem Bundestag am 26.02. vorgelegt mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in den Drucksachen 21/3546, 21/4090 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – das ist die Drucksache 21/4371 des Deutschen Bundestages.

Es lohnt sich, dies zu lesen!

Am 5. März 2026 hat das Parlament sodann die Ergänzung und Neufassung der den Wolf betreffenden Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.

Nun muss diese Gesetzesnovelle noch vom Bundesrat verabschiedet werden, was am 27. März 2026 geschehen soll (und sicherlich wird). Dann tritt das neue Gesetz zur Bejagung des Wolfs in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Verfrühter Optimismus und Kritik

Die Meinungen zur Bejagung von Wölfen sind, wie wir wissen, gespalten. Grundsätzlich ist die Rückkehr des Wolfs eine Bereicherung unserer Natur, aber zugleich ist der bislang absolute Naturschutz dieses großen und erfolgreichen Raubtieres problematisch. Tierschützer, Naturschützer, Wolfsfreunde und „Wolfskuschler“ lehnen die Jagd auf den Wolf ab, Landwirte, insbesondere Viehwirte, aber vor allem auch Schäfer, Jäger, viele Wildbiologen und die Mehrheit der Landbevölkerung bejahen sie.

Weitgehend wurde die Gesetzesinitiative zur Wolfsbejagung begrüßt:

  • Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Wölfe auch gejagt werden dürfen, um die Bestände zu regulieren (NDR);
  • Bislang war der Wolf als Tierart streng geschützt, künftig kann er unter strengen Auflagen aber gejagt werden(WDR);
  • Minister Peter Hauk (CDU Baden-Württemberg)  hat bereits deutlich gemacht, dass er Problemwölfe, wenn nötig, auch zum Abschuss freigeben wird (WELT);

Aber auch außerhalb der Wolfsfreunde mehrt sich Kritik an der neuen gesetzlichen Regelung und ihren Möglichkeiten:

  • Die Wolfsbejagung bleibt umstritten (Tagesspiegel);
  • Das Gesetz kann „in vorliegender Form die durch den Wolf in unserer Kulturlandschaft verursachten Probleme, insbesondere diejenigen der Weidewirtschaft, nicht lösen“ (Sachverständiger Prof. Pfannenstiel);
  • „Reguläre Bejagung löst keines der Probleme, die wir mit den Wölfen haben“ (Der Journalist, Ökojäger und selbst ernannte Wolfsexperte Eckhard Fuhr);
  • Und: Mecklenburg-Vorpommern ist mit den neuen Regeln zum Abschuss von Problemwölfen in Deutschland unzufrieden.

Wer hat Recht?

Um das zu entscheiden, muss man erst einmal wissen und verstehen, was die neue Regelung denn nun genau und im Einzelnen bedeutet. Da es eine deutsche Regelung ist, wurde sie natürlich kompliziert, bürokratisch, und damit auch weitgehend unbefriedigend.

Nur der DJV begrüßt sie überschwänglich – keiner weiß warum.

Die neue Struktur des Gesetzes

Zunächst wird in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG nach der Angabe „Murmeltier (Marmota marmota L.),“ die Angabe „Wolf (Canis lupus L.),“ eingefügt.

So weit so gut!

Damit haben wir den Wolf als bejagbare Tierart, also als „Wild“, im Jagdrecht. Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes, der Sonderregelungen über den Umgang mit der Tierart Wolf enthält, gestrichen.

Dann aber folgt eine komplizierte Neuregelung. Im V. Abschnitt des BJagdG,  „Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild“ gibt es bislang keinen Unterabschnitt. Jetzt wird nach der Überschrift V ein Unterabschnitt eingefügt: „1. Regelung für alle Tierarten“. Nach § 22a folgt dann ein neuer ein Unterabschnitt: „ 2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf“.

Dann folgen die neuen §§ 22b und 22d BJagdG.

Und die haben es in sich.

Die neuen Bestimmungen zur Wolfsjagd

Ein wesentliches Unsicherheitselement der neuen Regelung ist der sog. „günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) der Wolfspopulation. Die FFH-Richtlinie der EU definiert das so: „Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“

Im Juli 2025 übermittelte Deutschland den günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in der Region nordwestdeutsches Tiefland, Einzugsgebiet der Ems sowie das Niederrheinische Tiefland an die EU-Kommission. Daraus erkennt man, dass insbesondere die Befürworter des Wolfs und Gegner der Bejagung den „günstigen Erhaltungszustand“ regional oder sogar enger betrachten. Wann immer ein Wolf erlegt werden soll, wird behauptet, dort, wo er vorkomme, sei der günstige Erhaltungszustand nicht gegeben und der Wolf dürfe deshalb nicht erlegt werden. Die Gerichte sind dem weitgehend gefolgt.

Dass das unrichtig ist, hat der als Sachverständiger gehörte emeritierte Wildbiologe Prof. Pfannenstiel deutlich herausgearbeitet. „Lokale Wolfsbestände in den Bundesländern und in ganz Deutschland stellen … keine Populationen im Sinne der FFH-Richtlinie dar. Der sog. „Günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) muss … für Populationen erreicht sein, nicht für lokale Wolfsvorkommen. … Zur Beurteilung des GEZ muss die gesamte Population berücksichtigt werden. Damit ist klar, dass die europäische Metapopulation der Art Canis lupus sich im GEZ befindet. Ein angebliches Fehlen des GEZ der deutschen Wölfe kann also keineswegs als Begründung gegen die reguläre Bejagung des Wolfs herhalten.“

Leider sieht die Neuregelung unklare Bestimmungen im Zusammenhang mit dem GEZ vor. Sie sieht wie folgt aus:

1. Ungünstiger Erhaltungszustand

Wenn der vorliegt (oder von wem auch immer angenommen wird!), dann „ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann.“ Die Wolfsjagd kann dann eingeschränkt oder sogar verboten werden. Das geschieht mit Verwaltungsakten, gegen die der aufschiebende Rechtsweg gegeben ist – ein schönes Feld für endlose Streitereien ohne Wolfsbejagung!

Allerdings kann auch dann ausnahmsweise auf den Wolf gejagt werden, – nach behördlicher Genehmigung – wenn Schäden abgewendet werden sollen oder für den Schutz von Menschen gesorgt werden muss, oder wenn sonst aus unabwendbaren Gründen eine Bejagung erforderlich erscheint – neuer § 22d Abs. 3. Eine behördliche Genehmigung ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Schaden an einem Haustier oder Weidetier (einem „nicht wildlebenden“ Tier) eingetreten ist, wofür es dann allerdings ein Rissgutachten eines Sachverständigen braucht. Hier gelten dann sehr bürokratische Einschränkungen zu Hauf – ein bürokratischer Hürdenlauf.

Gegen die behördliche Genehmigung kann mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt oder geklagt werden, denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, den der Bundesrat durchgesetzt hat, gilt nur für Managementpläne.

2. Günstiger Erhaltungszustand

Wenn der aber gegeben ist (und von allen Wolfsfreunden anerkannt werden sollte), ist die zuständige Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung aufzustellen (wobei Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben). Hier gilt dann eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober.

Und jetzt: Die Bundesländer

Mit der Abstimmung über die Änderung und Ergänzung des BJagdG für den Wolf hat der Bundestag auch eine Entschließung angenommen, in der er u. a. auf Folgendes hinweist:

  • Der Wolf ist nach wie vor eine geschützte Tierart;
  • Die Verantwortung für die Umsetzung der Bejagung liegt jetzt bei den Bundesländern;
  • Es ist ein möglichst einheitlicher bundesweiter Vollzug der Vorschriften anzustreben;
  • Es sollten gemeinsame Leitlinien für die Managementpläne erarbeitet werden;
  • Herdenschutz und seine Förderung sind weiterhin wichtig;
  • Die Weidehaltung müsse weiter gefördert werden, und
  • Es wird ein runder Tisch „Wald/Wild“ angeregt.

Fazit:

Das Ganze hätte erheblich einfacher und klarer und vor allem praktikabler und rechtssicherer ausfallen können. Vor allem wäre es wichtig und richtig gewesen, den günstigen Erhaltungszustand der deutschen Wolfspopulation insgesamt so festzuschreiben, dass Behörden und Gerichte künftig davon ausgehen müssen.

Wir werden sehen, was die Bundesländer aus der neuen Rechtslage machen. Viel Hoffnung haben wir nicht.

Dr. Wolfgang Lipps

Der Hund und die Karawane

Der Entwurf der Novelle zum Bundesjagdgesetz des BMEL (unser voriger Blogpost) kommt bisher nicht so gut an – richtig so. Aber wir wissen: Die Hunde bellen und die Karawane aus BMEL, Forstpartie und ÖJV zieht unbeirrt weiter.

Leider.

Das ist deshalb nicht verwunderlich, weil Frau Klöckner, jedenfalls aber ihre maßgebliche Ministerialbürokratie, offensichtlich – und unter grober Verletzung der Neutralität und Objektivität, die ein Ministerium allen Interessengruppen gegenüber an den Tag legen sollte – voll auf der Seite nicht nur der Forstpartie, sondern sogar des Lobbyzwerges ÖJV steht.

Ist das so?

Klar, sieht man deutlich. Denn:

Inzwischen hat Frau Klöckner eine ganze Reihe hochkarätiger „Offener Briefe“ zum Jagdrecht und zur Jagd auf Schalenwild erhalten [1]. Auf keinen dieser Briefe hat sie geantwortet – das ist zwar unhöflich, aber jedenfalls konsequent.

Oder?

Leider nur unhöflich. Denn auf einen (sachlich höchst angreifbaren!)  Brief hat sie geantwortet, und zwar sehr lieb und mit persönlich handschriftlicher Anrede an die „sehr geehrte Frau Bundesvorsitzende, liebe Frau Emmert [2]. Das beweist, wo das BMEL von Frau Klöckner tatsächlich steht.

Man liebt beim BMEL offensichtlich den Ökologischen Jagdverband!

Und wer ist das? 1988 gegründet, seitdem ist Frau Emmert Vorsitzende, und der ganze Trupp hat 2800 Mitglieder – der Deutsche Jagdverband hat demgegenüber 250623 (!) Mitglieder, und das sind immer noch nicht alle Jäger, die in Deutschland insgesamt auf über 383.000 geschätzt werden. /Zum ÖJV auch unser blogpost  „Cervantes: der Don reitet wieder“ vom 23. Mai 2019)

Aber in der Dämmerung werfen eben auch Zwerge große Schatten.

Vielleicht erreichen wir die Frau Ministerin aber mit Poesie über den ÖJV.

  • Waldesstille

  • Kein Rehwild zieht am Waldesrain,
  • die Amseln warnen nur zum Schein.
  • Die Mücken ziehen ihre Runden,
  • sie haben noch kein Tier gefunden.
  • Kein Ast, der unter Schalen bricht,
  • denn tote Stücke wechseln nicht.
  • Von allem Wild das zog im Wald
  • ist lang der der letzte Laut verhallt.
  • Vom Hirsch der schöpfte an der Quelle –
  • nur eine graue Fegestelle.
  • Vom Damwild, das man zahlreich sah
  • ist nicht ein einziges mehr da.
  • Still ruht der Teich im Mondenschein
  • Denn an der Suhle ist kein Schwein.
  • Im Schilf im Bruch auch keine Sau-
  • Ach so –

  • ich bin beim ÖJV.

Aber, liebe Weidgenossen: der Hund bellt und …!

Geschenkt!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

 

Fussnoten:

[1]          https://www.jawina.de/offener-brief-der-jaegervereinigung-oberhessen-an-          bundesministerin-kloeckner/

https://www.jagderleben.de/sites/default/files/2020-       05/Brief_Bundesministerin_Julia_Klo%CC%88ckner.pdf

https://jagdrechtsblog.com/offener-brief-an-frau-kloeckner-zum-  mindestabschuss/

[2]           Stellungnahme von Bundes-ÖJV und ÖJV Bayern

ÖJVStellungnahmeW2050-BJagdG.pdf

 

Brandenburg: Minister Axel Vogel schafft das Jagdrecht ab

Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) setzt in weniger als 2 Monaten nach seiner Amtseinführung den Grundsatz „Wald ohne Wild“ mit der Ankündigung weiterer grob rechtswidriger Maßnahmen rücksichtslos durch!

Der Herr Minister.

Seit dem 20.11.2019 haben wir in Brandenburg einen neuen Minister, der u. a. für Forst und Jagd zuständig ist – Gebiete, auf denen er nur wenig Sachkenntnis besitzen dürfte (Ausbildung: 11 (!) Jahre Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen, Abschluss: Dipl. Kfm. Dipl. Ökonom; Berufstätigkeit: grüner Berufspolitiker).

Am 17. Januar 2020 hat er (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) eine Presseinformation veröffentlicht, die, wie wir das von seinem Vorgänger Vogelsänger sattsam gewohnt waren, in der ersten Zeile gleich grammatikalisch falsch anfängt – hier ist mal der Akkusativ dem Dativ sein Feind – und diein etwa besagt:

Die afrikanische Schweinepest steht vor der Tür. Sie kann am besten mit Drückjagden auf Sauen bekämpft werden. Bei derartigen Jagden wird allerdings auch anderes Schalenwild wie Rotwild, Damwild, Muffelwild und Rehwild hochgemacht. Da ist es nur praktisch, und obendrein wünschenswert, wenn man dieses Wild gleich mit abschießt.

Dummerweise hat das allerdings ab 16. Januar Schonzeit.

Aber das macht nix!

Denn (Fettdruck von uns):

Die oberste Jagdbehörde wird auf Antrag die Schonzeit für das übrige Schalenwild in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und in den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus bis 31. Januar aufheben, wenn auf Drückjagden gezielt und schwerpunktmäßig auf Schwarzwild gejagt werden soll.“

Der Naturfreund, der Wildbiologe, der Tierschützer und vor allem der Jäger reiben sich entsetzt die Augen. Das umso mehr, wenn sie in der Begründung für diese unfassliche Maßnahme lesen, was den Herrn Minister (oder den, der ihm das eingeschwenkt hat) wohl zu diesem Unsinn motiviert hat:

„Weder die Treiber, noch die Hunde, noch das Wild können hier unterscheiden beziehungsweise steuern, wer beunruhigt wird.“

Das zusammen mit dem übrigen Inhalt dieses Pamphlets ist nun der Gipfel der Dümmlichkeit. Offensichtlich meint der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat): da das dämliche Schalenwild ohnehin nicht kapiert, welche Existenzbedrohung die ASP für den brandenburgischen Züchter von „Borstenvieh und Schweinespeck“ bedeutet, könne man es bei Gelegenheit gleich mal mit umnieten, Schonzeit hin oder her.

Und zudem soll der Hinweis auf die Landkreise wohl bedeuten, dass, wenn irgendwo eine Drückjagd auf Sauen stattfinden soll, in allen diesen Landkreisen die Schonzeit für Schalenwild aufgehoben werden soll. Da kann dann jeder, auch wenn er an der Drückjagd nicht teilnimmt, bei sich das geschonte Wild erlegen?

Oder wie oder was?

Die Reaktionen.

Wie nicht anders zu erwarten, hat das zu erheblichem Widerspruch geführt.

Der Landesjagdverband Brandenburg hat wie schon im Falle der Mindestabschusspläne wachsweich und teilweise unrichtig eine Bitte an die Jägerschaft geäußert, gegenüber dem Ministerium aber – das diesen Verband erkennbar ohnehin nicht mehr sehr ernst nimmt – vornehme Zurückhaltung gezeigt.

Der Verband der Berufsjäger hat diesem Brief in einem lesenswerten Schreiben an den Minister persönlich sachlich und detailliert widersprochen und fordert die Einhaltung der in der DVO zum LJagdG neu festgesetzten Schonzeiten.

Die Deutsche Wildtier Stiftung hat noch wachsweicher als der LJV vorgeschlagen, es solle doch bei der Schonzeit bleiben.

Und „3 Schwergewichte der Jagd“, nämlich die Herren Klaus Mordhorst, Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel und Prof. Dr. Christoph Stubbe haben diesem Pamphlet des Ministers (oder dessen, der ihm das eingeschwenkt hat) in einem ebenfalls sehr lesenswerten Brandbrief an die Jägerschaften heftig widersprochen. Zudem weisen sie zu Recht darauf hin, dass angesichts der Haltung des LJV bei der anstehenden Vorstandswahl dieses Verbandes etwas Nachdenken erforderlich sei – Nachtigal, ick hör dir trapsen!

Alle diese Äußerungen sind nett und teilweise richtig, aber sie sind halt nur Meinungen und gut gemeinte Appelle. Wie wir die Forstpartie in Brandenburg und unseren neuen Herrn Minister  einschätzen, dürfte hier der beliebte Grundsatz gelten:

Der Hund bellt und die Karawane zieht weiter!

Was sagt denn eigentlich das Jagdrecht?

Alle diese freundlichen mahnenden und besorgten Verlautbarungen lassen nämlich eines völlig außer Betracht:

Die teilweise und für begrenzte Zeit erfolgende Aufhebung der Schonzeit für Schalenwild, sei sie nun auf die Reviere der Drückjagden bezogen oder, wie dieser unsägliche Brief nahelegt, auf ganze Landkreise, verstößt schlicht gegen das geltende Jagdrecht in Brandenburg.

Schonzeiten sind rechtstechnisch Verbotsregelungen, denn das Gesetz, hier führend das Bundesjagdgesetz, definiert exakt Jagdzeiten und bestimmt sodann, dass außerhalb der Jagdzeiten das Wild mit der Jagd zu verschonen ist. Mit anderen Worten, es ist verboten, Wild außerhalb der Jagdzeit zu erlegen.

Verbotsgesetze sind eng auszulegen. Noch enger sind Ausnahmen von derartigen Verboten auszulegen und anzuwenden.

Zunächst sagt das Bundesjagdgesetz (Fettdruck von uns) auch nach der Föderalismusreform:

  • 22 Jagd- und Schonzeiten

(1) ….. Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

Das Landesjagdgesetz Brandenburg kennt deshalb ebenfalls derartige Ausnahmen, und zwar:

  • 31 Jagd- und Schonzeiten

 (1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

…..

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.

 (3) Die oberste Jagdbehörde kann

 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben;

Dazu lesen wir:

  • 29 Regelung der Bejagung

…..

(10) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

    1. nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen;

Dann verweisen wir noch auf die §§ 1 des BJagdG und des LJagdG Bbg und in Bezug auf § 31 Abs. 2, s. o., auf

Naturschutzgesetz Brandenburg

Abschnitt 6
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

37
Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst:

    1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,

Ergebnis:

Das Schreiben des Herrn Ministers (oder dessen der es ihm eingeschwenkt hat) vom 17.1.2020 verstößt eindeutig gegen § 31 des Landesjagdgesetzes. Allein diese Vorschrift rechtfertigt einen Eingriff in die Schonzeiten. Sie ist, wie gesagt, eng auszulegen – das „insbesondere“ lässt zwar ggfls. andere Gründe zu, aber die müssen eben schwerwiegend und genau angegeben sein. Zudem muss dann die Rechtsgrundlage genau zitiert werden, um Nichtigkeit zu vermeiden (OVG Berlin-Brandenburg). Aber auch von „sonstigen Rechtfertigungsgründen“ ist in der Mitteilung des Ministers nichts zu sehen!

Nicht eine einzige der (somit bislang) abschließend aufgezählten Ausnahmegründe trifft auf den Sachverhalt zu, den der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) anlässlich von Drückjagden auf Sauen regeln will. Er wird doch wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, sein Schreiben diene der Wildseuchenbekämpfung im Sinne des § 31 LJagdG! Denn das betrifft natürlich nur die Aufhebung von Schonzeiten für diejenigen Tiere, bezüglich derer eine Seuche zu befürchten oder eingetreten ist. Denn die ASP kann doch wohl nicht damit bekämpft werden, dass ein Rothirsch erlegt wird, weil die Gefahr besteht, dass sich irgendwo an der deutsch-polnischen Grenze ein brandenburgisches Wildschwein bei einem polnischen Wildschwein ansteckt!

Oder für wie blöd hält der Herr Minister (oder der, der ihm das eingeschwenkt hat) den brandenburgischen Jäger?

Wir stellen abschließend fest:

Die von unserem neuen Minister (oder dem, der ihm das eingeschwenkt hat) vorgesehene Schonzeitenregelung verstößt nicht nur gegen den inzwischen im Grundgesetz verankerten Tierschutz und damit eindeutig auch gegen die „anerkannten allgemeinen Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“ (also gegen § 1 LJagdG und BJagdG), sondern schlicht und einfach, aber gleichzeitig grob, gegen das Landesjagdgesetz. Sollte eine derartige Genehmigung eines Antrages eines Drückjagdveranstalters durch schlichten Verwaltungsakt geschehen, wäre dieser schon deshalb nichtig, weil abgesehen von der fehlenden Rechtsgrundlage ein Eingriff in die Schonzeiten nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde und nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages ergehen kann. Aber selbst eine derartige VO, ohnehin nicht praktikabel, wäre nichtig.

Und nur mal ganz am Rande: Jeder Jäger, der diesen Blogbeitrag gelesen hat, kann auch dann nicht mehr nach dem 15. Januar 2020 auf Schalenwild schießen, wenn der Herr Minister das erlauben sollte: denn dann muss er damit rechnen, dass diese Erlaubnis nichtig, weil rechtswidrig, ist. Wenn er jedoch meint, der Minister habe Recht, dann nimmt er zumeist billigend in Kauf, dass der Minister nicht Recht hat. Das nennen wir den „bedingten Vorsatz„, und der reicht zu einer Strafbarkeit nach § 17 TierSchG bei der Tötung eines Wirbeltieres ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Der Schütze riskiert also seinen Jagdschein und, falls vorhanden, seine Jagdpacht. Da können wir nur raten, auf diesen Persilschein von Herrn Vogel nicht zu vertrauen!

Dem Herrn Minister kann deshalb nur eindringlich ans Herz gelegt werden, sich von diesem Pamphlet (und am Besten gleich von dem, der ihm das eingeschwenkt hat) schleunigst zu trennen und es für obsolet zu erklären!

Somit gilt die alte Juristenweisheit: betroffenes Geschrei ist gut und schön, aber ein Blick ins Gesetz klärt ein für alle Mal die Rechtslage.

Deshalb anstelle eines kräftigen Weidmannsheils heute mit einem ebenso kräftigen Fiat Iustitia

ihr

Dr. Wolfgang Lipps

PS:

Wir haben heute, am 26.01.2020, den Minister persönlich von unserer Rechtsansicht unterrichtet und um Beibehaltung der Schonzeiten gebeten – Brief 2 an Minister 

PPS vom 04.03.2020:

Mit Antwort Minister MLUKvom 04.03.2020 hat das Ministerium durch Herrn Dr. Leßner geantwortet. Danach wurden die Anträge auf Schonzeitverlängerung in allen Einzelfällen sorgsamn auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen geprüft.