Wolfspolitik Brandenburg – erfolgreich verschlimmbessert!

Jagdgesetzänderung: das Gegenteil von „gut“ ist „gut gemeint“.

Nach der Novelle des Bundesjagdgesetzes für den Wolf vom 5./27. März hat der Landtag Brandenburg am 24.03.2026 ein Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften beschlossen, in dessen Art. 2 eine Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) enthalten ist. Mit deren § 5 Abs. 1 wurden Wolf und Wolfshybriden (Kreuzungen von Wolf und Hund) in das Landesjagdgesetz Brandenburg – LJagdG Bbg – aufgenommen.

Bejagung von Wolf und Wolfshybriden

In der Tabelle in § 5 (2) BbgJagdDV haben dann Wolfshybriden eine ganzjährige Jagdzeit, wenn auch unter Einhaltung des Elternschutzes des § 22 (4) BJagdG. Mit § 5 Abs. 3 BbgJagdDV wird der Wolf selbst ganzjährig mit der Jagd verschont!

Jedoch kann die Oberste Jagdbehörde (das ist in Brandenburg das MLEUV Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als Fachaufsicht über die Unteren Jagdbehörden) nach dem neuen § 31 Abs. 5 LJagdG Bbgfür Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zeitlich und räumlich beschränkt im Einzelfall Jagdzeiten festsetzen.“

Allerdings immer im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde! Soviel zum Bürokratieabbau!

Und jetzt natürlich erst einmal auch nach Maßgabe der komplizierten Regelungen des novellierten Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Wolf, dort in erster Linie § 22d.

Für die eventuelle Bejagung gilt im Übrigen die Brandenburgische WolfsVO. „Brandenburg arbeitet an einem Plan, wie eine Bejagung der Tiere konkret aussehen kann. Regelungen dazu sind laut Agrarministerium noch in der Abstimmung. Naturschutzverbände und Wolfsschützer lehnen eine Bejagung des Wolfs ab.“ Hier wird es also darauf ankommen, dass sich Brandenburg jedenfalls mit seinen Nachbarn über ein gemeinsames Vorgehen abstimmt, in Übereinstimmung mit den insoweit höchst ambivalenten neuen Bundesregeln.

Der LJV Brandenburg mahnt das bereits an – unsere Hoffnung auf eine rasche und praktikable Gestaltung der Wolfsbejagung ist allerdings eher gering, solange die Frage des „günstigen Erhaltungszustandes“ nicht endgültig verbindlich geklärt ist.

Rechtsprobleme oder schlampige Arbeit?

Es ist immer amüsant, zuzusehen, wie neuerdings die Politik so beim Gesetze machen vor sich hin eiert. Die Regelung zum Mindestabschuss der Klasse I von Dam- und Rotwild ist schon mal verrutscht, wurde vergessen und musste nachträglich geflickt werden. Und der unsägliche Mindestabschuss wurde dann nur bei Rot- und Damwild für die AK1 aufgehoben, die AK0 aber nicht – warum, erschließt sich uns nicht.

Zudem lesen wir zum Wolf und seinen Hybriden im neuen § 37a LJagdG:

  • (3) Für die Jagd auf Wölfe gilt die Brandenburgische Wolfsverordnung … . Außerhalb des Anwendungsbereichs … gilt § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes.
  • (4) Für die Jagd auf Wolfshybriden gelten die auf sie anzuwendenden Bestimmungen der Brandenburgischen Wolfsverordnung … in Verbindung mit § 45a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Zu § 45a Bundesnaturschutzgesetz hat der Bundestag dem Gesetzgeber – damit sich selbst – allerdings richtiger Weise empfohlen, die Vorschrift zu streichen. Das ist bis heute nicht geschehen!

Denn die Regelung des BJagdG, das neue LJagdG Bbg und § 45a BNatSchG decken sich nicht so ganz und führen zu rechtlichen Problemen. Denn wenn zwei oder gar drei gesetzliche Regeln sich nicht völlig vertragen, muss geklärt werden, welche Regel der anderen vorgeht; das könnte bei § 22d BJagdG und § 37a LJagdG bedeuten, dass das spätere und/oder speziellere Landesgesetz dem früheren oder allgemeineren Bundesgesetz vorgeht. Das geht aber nur bei bestimmten Arten von Gesetzen, die wie BJagdG und LJagdG beide zur konkurrierenden Gesetzgebung gehören, was aber auf das BNatSchG eben nicht zutrifft. Diese Probleme könnten von „Wolfsliebhabern“ vor Gericht gegen Wolfsabschüsse sehr schön als zusätzliche Munition verwendet werden, wenn ausnahmsweise die ständige Leugnung des „günstigen Erhaltungszustands“ des Wolfes mal nicht greifen sollte.

Schon der Bundesrat hat auf einige Diskrepanzen hingewiesen, die er jedoch natürlich – er ist nicht „der Gesetzgeber“ – nicht beseitigt hat. Aber offensichtlich stört sich der heutige Gesetzgeber nicht an leichten Schlampigkeiten. Wie vortrefflich wurde dagegen noch um 1900 gearbeitet – BGB, HGB, Wechselgesetz und anderes mehr sind ganz ausgezeichnete und weltweit bewunderte Gesetze! Die aber, wie z. B. das BGB, inzwischen natürlich auch verschlechtert wurden – man gönnt sich ja sonst nix.

Der „günstige Erhaltungszustand“

Er ist, wie beim BJagdG, das Hauptproblem für die vernünftige Bejagung des Wolfs. Der DJV und der LJV Sachsen, der deutsche Bauernverband und viele andere einschließlich der überwiegenden Wissenschaft sehen den für ganz Deutschland gegeben. NABU und andere Wolfsfreunde wie natürlich insbesondere Wildtierschutz Deutschland bestreiten das. Die Bundesregierung eiert leider herum – das Bundesumweltministerium hält ihn für das „kontinentale“ Deutschland für gegeben, aber der zuständige Minister Schneider sagt dazu:“ Der Wolf hat sich in zahlreichen Gebieten (?!) Deutschlands gut entwickelt …“.

  • In anderen nicht?
  • Oder wie? Oder was?

Der NABU Niedersachsen meint allen Ernstes, der günstige Erhaltungszustand sei solange nicht gegeben, als noch „weite Teile Süd- und Südwestdeutschlands nahezu wolfsfrei“ sind – dann wird´s ja Zeit, dass sich mal ein paar Wölfe in den Sasbachwaldener Weinbergen vom „Alde Gott“ und auf der Insel Mainau niederlassen, damit der NABU seine Freude hat!

Es wäre somit, worauf wir schon hingewiesen haben, unabdingbar, dass für Behörden und Gerichte verbindlich der günstige Erhaltungszustand des Wolfs bundesweit festgelegt würde, um sein angebliches Fehlen insbesondere vor Gericht bei den Verfahren gegen jeden Wolfsabschuss ein für alle Mal auszuschließen. Das ist bei beiden Gesetzgebungsverfahren bislang vermieden worden. Gut gemeint ist eben das Gegenteil von gut!

Der „Beifang“

Die Novelle des LJagdG Bbg hat dann gleich noch – soviel Arbeitseifer ist man von der Politik garnicht mehr gewöhnt – einige andere Punkte geregelt, und wieder teils besser, teils schlechter.

  • Den Mindestabschuss, der bei AK 0 bleibt, haben wir schon erwähnt – wir halten bekanntlich jeden Mindestabschuss für rechtlich bedenklich.
  • Muffelwild ist jetzt ganzjährig geschont (§ 5 (3) BbgJagdDV – das wird den Wolf, der es gerade ausrottet, sicherlich kalt lassen.
  • Die digitale Streckenliste wird Pflicht.
  • Die Nachtzieltechnik wird erweitert, ohne Rücksicht auf die weit verbreiteten Bedenken. Verständlich ist ihre Zulassung und die künstlicher Lichtquellen für die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, unnötig weil wenig weidgerecht die Verwendung für die Jagd auf Schwarzwild, Waschbär, Marderhund und jetzt auch Fuchs.
  • Die Fangjagd in befriedeten Bezirken wird neu geregelt.
  • Jagdzeiten werden geändert – die Sommerschonzeit wird richtiger Weise gestrichen, neu sind Jagdzeiten für Rot- und Damwild, nun auch Baummarder, und einiges andere Wild.
  • Die Ablenkfütterung wird erweitert und präzisiert.
  • Und für den Wildschaden im Wald wird die Aufzählung der Baumarten jetzt durch den Begriff „Hauptbaumarten“ ersetzt.

Wie geht es nun weiter?

Der Landesjagdverband nennt das alles zutreffend nur einen ersten Schritt. Nötig wäre jetzt, dass der günstige Erhaltungszustand des Wolfs für Brandenburg verbindlich festgestellt wird. Damit entsteht nach neuem Bundesjagdrecht die Verpflichtung, einen revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung aufzustellen (wobei Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben). Hier gilt dann eine Jagdzeit auf den Wolf vom 1. Juli bis 31. Oktober. Zugleich sollten die im LJagdG vorgesehenen Maßnahmen der Wolfsbejagung – Benennung der zuständigen Personen usw. – geregelt werden; das alles in enger Zusammenarbeit mit der Jägerschaft.

Und das alles möglichst zeitnah.

Avanti Dilettanti!

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

Amtlich bestätigt: in Brandenburg ist Wild jetzt „Vogel“ frei!

Ministerium bestätigt unser Gutachten, wonach Mindestabschusspläne den unbeschränkten Abschuss erlauben.

Mit einem Schreiben vom 20. Februar 2020 (am Ende angefügt) hat das MLUK  Brandenburg (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz) zu unserem Gutachten Stellung genommen.

Leider Wischiwaschi!

Das Ministerium nimmt uns ebenso wenig ernst wie den Landesjagdverband! Traurig, aber wahr.

Welchen Sinn hat ein Abschussplan?

Wie wir Jäger wissen, stand vor der bürgerlichen Revolution von 1848 das Jagdrecht im Wesentlichen dem Adel zu. „Das Gesetz zur Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und über die Ausübung der Jagd vom 31. Oktober 1848, dessen Inhalt mit Gesetz am 27. Dezember 1848 bekräftigt und in die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849 aufgenommen wurde, stellte eine jagdrechtliche Zeitenwende dar, indem es das Jagdregal des Adels sowie alle Jagdfrondienste ohne Entschädigung aufhob und das Recht zur Jagd an das Eigentum von Grund und Boden band“. Nach 1850 entstand dann das moderne Jagdrecht mit seinem Reviersystem. Ab 1860 gibt es den Jagdschein, und ab 1934 den Abschussplan und die Weidgerechtigkeit.

Die Hege gibt es allerdings seit dem Mittelalter. „Sie dient demnach einerseits dem Schutz der Individuen vor einer Überjagung durch Schonung von trächtigen und brütenden Wildtieren. Andererseits dient sie der Verbesserung der Jagdmöglichkeiten in den königlichen „Bannforsten“. Die Hege war (und ist heute erst recht)  Bestandteil der Weidgerechtigkeit. Nach 1848 fiel das Jagdrecht einer breiten Schicht der Bevölkerung zu. Diese hatte im Gegensatz zum Adel keine kulturelle Praxis der Weidgerechtigkeit, also eine damit verbundene Selbstbeschränkung und Fürsorgepflicht für das Wild entwickeln können. Infolgedessen wurden viele Wildtierarten durch die Jagd ausgerottet.

Aus diesem Grund enthält unser heutiges Jagdrecht deshalb ein Verbot der Jagd auf Schalenwild, wenn nicht die zuständige Jagdbehörde im Einvernehmen zum Beispiel mit den Grundeigentümern (der Jagdgenossenschaft) und der jeweiligen Forstverwaltung und kontrolliert durch Jagdbeiräte und Oberbehörden dieses Verbot im einzelnen durch die Genehmigung oder eigene Festsetzung von Abschussplänen aufhebt und damit die Jagd gestattet.

Grundlage dafür ist eben die Hegepflicht, deren Ziel, ein gesunder und artenreicher Wildbestand in Übereinstimmung mit dem Biotop und unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen zum Beispiel der Forstwirtschaft in reproduktionsfähiger Anzahl, nur einigermaßen genau definiert werden kann, wenn ein weiträumiger Überblick über den Wildbestand besteht. Dessen Erfassung ist eine der vordringlichen Aufgaben der Jagdbehörden.

Ein artenreicher und gesunder Wildbestand kann nur durch einen Abschussplan kontrolliert und erhalten werden, der die aktuelle und die angestrebte Populationsstruktur einer Wildpopulation berücksichtigt. Der Wildbestand und der sich daraus ergebende Abschussplan bestimmen den Jagdwert eines Gebietes. Ohne Abschussplan sind reinen Trophäenjägern, überbordender Abschussvermarktung und dem Leerschießen eines Reviers vor Pachtende Türen und Tore geöffnet.“

Ursprünglich sollte mit der Einführung des Abschussplanes verhindert werden, dass zu viele Tiere geschossen und der Wildbestand zu stark reduziert oder gar ausgerottet wird. Heute geht es .. darum, dass mit ausreichenden Abschüssen verhindert wird, dass der Wildbestand anwächst und die Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft überhand nehmen“. Für die brandenburgische Forstpartie scheint das die alleinige Rechtfertigung von Abschussplänen zu sein.

MLUK: Zurück in die Vergangenheit

Wir haben in unserem Gutachten dargelegt, dass der sogenannte Mindestabschussplan gar kein Abschussplan ist, sondern die Erlaubnis, über den von der Behörde festgesetzten Mindestabschuss hinaus so viel zu schießen, wie der einzelne Jäger gerne möchte.

Dem widerspricht das Ministerium nicht. Wir sind uns also einig.

War ja klar!

Aber unsere brandenburgische Forstverwaltung ist ja nicht doof. Sie hat einen schönen Weg gefunden, sich „einen schlanken Fuß zu machen“. Sie hält jedenfalls bei den von der Durchführungsverordnung betroffenen Wildarten – Rotwild, Damwild und Muffelwild männlich Altersklasse 0 und 1 – die für alle Abschusspläne unerlässliche Obergrenze, also eine Maximalvorgabe, für „nicht erforderlich“.

Die (hinter)listige Begründung:

Die Jagdausübungsberechtigten haben die Hegepflicht. Sie müssen also dafür sorgen, dass der gesunde und artenreiche Wildbestand nach den Vorschriften des Gesetzes landesweit eingehalten wird. Der ist also die Obergrenze, für deren Einhaltung allein der Jäger verantwortlich ist. Deshalb, nach dieser hinterlistigen Begründung, „findet der Mindestabschussplan seine Obergrenze in der Erfüllung der Hegepflicht. Ein uferloses Reduzieren des Wildes bis zur Ausrottung ist nicht durch Mindestabschusspläne gedeckt“.

Das ist, mit Verlaub, Unsinn!

Die betroffenen Schalenwildarten, insbesondere Rotwild und Damwild, aber auch Muffel und Rehwild sowie Schwarzwild halten sich bekanntlich nicht an Reviergrenzen und ziehen häufig so weit, dass sogar die Grenzen von Hegegemeinschaften, wo es überhaupt solche noch gibt, nicht eingehalten werden.

Wie soll da ein einzelner Jagdausübungsberechtigter, an dem beim Abendansitz unbekümmert ein fröhlicher Rotspießer vorbeigetrabt kommt, entscheiden können, ob der noch geschossen werden kann, oder ob es nicht vielleicht einer zu viel ist? Das gesamte System unserer Abschussplanung beruht darauf, dass der Abschuss auf weiträumiger Grundlage (Streckenlisten, Wildzählung, Abschussvorgabe des Jagdausübungsberechtigten, jährliche statistische Grundlagen der Behörde  usw.) vernünftig geplant wird und nicht darauf, dass jeder schießen kann, was er will. Sonst wäre unser Jagdrecht gänzlich überflüssig. Und unser auf Wald und Natur bezogenes Recht einschließlich des Naturschutzes und des Tierschutzes und des Jagdrechts würde irreparabel beschädigt, wenn ein nicht unwesentlicher Pfeiler dieses Rechts, die behördlich überwachte und genehmigte Abschussplanung auf der Grundlage der landesweiten Erkenntnisse unter anderem des Wildbestandes, herausgebrochen würde.

So, Herr Minister, geht es nicht!

Ob und wann ein Normenkontrollverfahren sich dieser Problematik annehmen kann, steht gegenwärtig noch in den Sternen. Immerhin enthält das Schreiben des Herrn Ministers schon eine unverkennbare Drohung: wir werden unsere Haltung in ein novelliertes Landesjagdgesetz überführen, und dann schauen wir mal in Ruhe zu, was uns die Gerichte in ein paar Jahren sagen!

Wenn sich unsere Jagd nicht bis dahin aus Mangel an Wild erledigt hat.

Ihr ziemlich verärgerter

Dr. Wolfgang Lipps

Geschäftsführer

Das Schreiben des Ministers:

MLUK Mindestabschuss Stn

Mindestabschusspläne – jetzt geht´s los

Mit dem hier abgedruckten Brief an Herrn Minister Vogel haben wir den politischen Angriff gegen den Mindestabschussplan der DVO zum LJagdG eröffnet:

 

JUN.i

Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Private Forschungs- und Dienstleistungseinrichtung

 

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Herrn Minister Axel Vogel

Henning-von-Tresckow-Straße 2-13

14467 Potsdam

Liepe, den 10.01.2020

Sehr geehrter Herr Minister Vogel,

zunächst erlauben wir uns, Ihnen nicht nur in Ihrem neuen Amt ein höchst erfolgreiches Neues Jahr zu wünschen, sondern Ihnen zugleich zu diesem für das stark landwirtschaftlich geprägte und vor allen Dingen waldreiche Land Brandenburg so wichtigen Ministerium zu gratulieren.

Ihr Vorgänger hat Ihnen leider noch in den letzten Monaten seiner Amtszeit ein Problem hinterlassen, das wir Ihnen hiermit vortragen und um dessen Lösung, die außerordentlich einfach ist, wir Sie herzlich bitten.

Ihre Vorgängerregierung hat vor kurzem eine neue Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Brandenburg verabschiedet. Diese enthält eine ganze Reihe von Problemen, und darunter eine Regelung, die wir für schlicht rechtswidrig halten und die sich darüber hinaus katastrophal für den Wildbestand und die Wildbewirtschaftung in Brandenburg auswirken wird: den sogenannten Mindestabschussplan.

Um sie in diesem Brief nicht mit längeren Ausführungen zu langweilen, erlauben wir uns, Ihnen das Gutachten beizufügen, mit welchem wir begründen, warum die diesbezügliche Regelung in der neuen DVO jagdrechtswidrig, tierschutzwidrig und damit eben insgesamt rechtswidrig ist. Wir haben am Ende des Gutachtens zugleich zwei Lösungsvorschläge aufgeschrieben, von denen der Einfachste und unseres Erachtens Beste in der Tat die Aufhebung dieser DVO wäre.

Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich dieses Problems annehmen würden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen zu einem ausführlichen Gespräch in Ihrem Hause insbesondere unter Teilnahme des renommierten Wildbiologen Prof. (em.) Dr. H. D. Pfannenstiel jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lipps, Geschäftsführer