Es ist eine gesicherte Erkenntnis der Psychologie: Hilflosigkeit erzeugt Gewalt. Landwirtschaft, Forst und Jagd stehen den wachsenden Schwarzwildbeständen hilflos gegenüber – so meinen sie jedenfalls – und so eskaliert die Gewalt gegen dieses Wild.
Es begann mit der Aufhebung des Nachtjagdverbots. Und heute landen wir über die Erlaubnis künstlicher Lichtquellen [1] und von Saufängen [2] bei der Ausrüstung von bislang 16 brandenburgischen Förstern mit Nachtzieltechnik [3] (mit zweifelhafter rechtlicher Begründung). Inzwischen meint man in Brandenburg, der Mutterschutz der Sauen ende, wenn die Frischlinge die Streifen verlieren – was bekanntlich nicht nur blöd sondern unweidmännisch ist – s. Jagdrechtsblog vom 30.11.17.
Inzwischen wird Nachtzieltechnik für Jäger ernsthaft diskutiert und von vielen befürwortet, wird also wohl kommen. Und bald wird man bei Drückjagden erleben, wie Drohnen mit gezoomten Bildern Schwarzwild aufspüren und Hundeführer und Treiber präzise ans Wild führen.
„Weit wogt und wallt der Hader“ [4]
Bislang konnte man die Notwendigkeit scharfer Schwarzwildbejagung mit den steigenden Schäden in der Landwirtschaft begründen. Die sind zwar ernst, und eine erfolgreiche Jagd schwer, aber so richtige Gewalttätigkeit gegen die Wutze lässt sich damit nicht rechtfertigen.
Aber jetzt haben wir dafür den richtigen Popanz: die böse afrikanische Schweinepest. Zwar wird darüber viel Unsinn geredet – s. unseren Blogpost „ASP und der Popanz Jagddruck“ vom 13. Februar 2018, aber als Argument in der Diskussion der Unwissenden ist sie allemal wirkungsvoll. Denn eines ist ja richtig: je weniger Wildschweine es gibt, desto weniger können infiziert und damit kurzzeitig ansteckend werden.
Also weg mit ihnen.
Und die Weidgerechtigkeit?
Nach dem BJagdG sind bei der Jagd die „allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“ zu beachten. Aber die stören nicht nur niemanden mehr, sondern es wird z. B. so kommentiert: „Waidgerechtigkeit fängt immer beim Einzelnen an – und muss sich immer an die Gegenwart anpassen. Der Wildschaden durch marodierende Sauen ist in einigen Ecken Europas existenzgefährdend, und dem sollte man als Landwirt auch Rechnung tragen können. In anderen Regionen hingegen könnte man die Nachtjagd getrost einstellen“ [5].
Das ist natürlich, mit Verlaub, zu kurz gesprungen, von der Polemik der „marodierenden“ Sauen und der „Ecken Europa“ mal abgesehen.
„Weidgerechtigkeit“ ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff. Wenn der Gesetzgeber derartige Begriffe verwendet, dann ist das kein Zeichen von Ratlosigkeit oder unklarem Denken. Vielmehr kommt es ihm darauf an, künftige konkrete Entwicklungen in der Praxis nicht durch eine zu genaue feste gesetzliche Regelung auszuschließen, sondern Praxis und Rechtsprechung einen gewissen schöpferischen Spielraum zu überlassen. Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen also jeweils ausgelegt werden. „Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kommen die allgemeinen Auslegungsregeln zur Anwendung. Dabei wird vom Wortsinn der unbestimmten Rechtsnorm ausgegangen (grammatische Auslegung), ihre parlamentarische Entstehungsgeschichte untersucht (historische oder subjektive Auslegung), ihr Sinn und Zweck hinterfragt (teleologische Auslegung) und ihre systematische Stellung im Gesetz geprüft. Die Auslegung kann den Behörden nur ausnahmsweise einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnen, der gerichtlich voll nachprüfbar ist“ [6].
Weidgerechtigkeit meint auch „Nachhaltigkeit“
(1) Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(2) Dieses Gesetz dient dazu,
- einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
2……….
So ergänzt das Landesjagdgesetz Brandenburg den § 1 des Bundesjagdgesetzes, unseres jagdlichen „Grundgesetzes“. Ziff 4 des Gesetzes bestimmt seinen Zweck auch damit, „die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen“, und nimmt damit den Vorrang der Land- und Forstwirtschaft des § 1 Abs. 2 BJagdG auf [7].
Auch Sauen haben also einen Anspruch darauf, irgendwann im Laufe des Tages oder der Nacht nicht verfolgt zu werden, nicht zu früh von ihren Frischlingen getrennt zu werden, nicht in Saufängen erschlagen zu werden – also: weidgerecht bejagt zu werden. Auch sie sind unverzichtbarer Bestandteil unserer Kulturlandschaft. Aber inzwischen haben wir zwischen Amazon Google und Co. Nicht nur keine Privatsphäre mehr, sondern auch unsere Sauen! Und die werden sich rächen, schlau wie sie sind. Sie werden noch heimlicher, noch verstreuter, noch schädlicher– kurzum: auf mittlere und lange Frist ist Aufrüstung nie dauerhaft erfolgreich!
Scharfe Bejagung ja, Schädlingsbekämpfung : NEIN!
Es ist richtig, dass Schwarzwild scharf bejagt werden muss. Aber zum einen müssen die Mittel dazu immer noch weidgerecht sein, und zum anderen sind andere Paradigmenwechsel gerade auch zur Bekämpfung der Schweinepest heute wichtiger denn je. Die Landwirtschaft muss den großflächigen Anbau von Mais und Raps überdenken und Bejagungshilfen geben, Fruchtfolgen ändern, Maissilage verringern u.a.m. Die ASP erfordert ganz andere Prävention an der Grenze, auf den Fernstraßen, im internationalen Güterverkehr und bei den deutschen Schweinebetrieben.
Dr. Diana Pretzell vom WWF findet das derzeitige „mediale Halali“ bei der Debatte um die Afrikanische Schweinepest für überflüssig. „Der Ruf nach Jagd als Allheilmittel ist purer Aktionismus. Er lenkt von den Ursachen der gewachsenen Wildschweinbestände ab“ [8].
Neue Technik kann gut und richtig sein, aber verlangt Augenmaß. Man muss nicht alles machen, nur weil man´s kann, sondern nur das, was man machen sollte.
Meint Ihr
Dr. Wolfgang Lipps
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Fußnoten;
[1] Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur befristeten Einschränkung von § 26 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg – Bekanntmachung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Vom 6 November 2017
[2] https://www.outfox-world.de/news/brandenburg-genehmigt-saufaenge-zur-asp-abwehr.html
[3] https://www.jagderleben.de/news/landesforst-brandenburg-ruestet-nachtsicht-vorsatzgeraeten
[4] „Wildgänse rauschen durch die Nacht“ 1916 von Walter Flex, Vertonung Robert Götz.
[5] https://www.jaegermagazin.de/jagdausruestung/zielfernrohre-und-optik/nachtzielgeraet-im-test-guter-vorsatz-schlechtes-image/
[7] Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
[8] https://www.topagrar.com/management-und-politik/news/wwf-jagd-kein-allheilmittel-gegen-afrikanische-schweinepest-9596479.html



Wolfspatenschaften


d Forstpolitik in Brandenburg gleich nach der Wende war vorbildlich – wir bekamen eines der besten Landesjagdgesetze, und zwischen Förstern und Jägern bestand ein fachlich gutes Vertrauensverhältnis.


„In Brandenburg gibt es jetzt staatliche Wolfsjäger, die im Falle eines Falles Tiere entnehmen dürfen“. Das berichtet Mathias Hausding in der Märkischen Oderzeitung vom 13.12.18, der Bauernbund freut sich – vorschnell und ohne Grund -, die Jägerschaft mault, und der Chronist lacht sich tot!







Da sich die Wölfe in Deutschland, und natürlich auch gerade in Brandenburg, munter vermehren und weitere Gebiete besiedeln, wurstelt auch die Politik mit zunehmender Intensität immer weiter. Der bisherige wenig effiziente Wolfs-Managementplan in Brandenburg ist 2017 ausgelaufen. Deshalb legt das zuständige Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft nun den Entwurf des neuen Wolfsmanagement Plans 2018 (Stand 08.08.18) vor (Fundstelle s. u.). Er besteht aus einem Prosateil (10 Seiten) und im Wesentlichen aber aus 6 Anlagen (auf 30 Seiten). Liest man sich das Konvolut durch – was wir zumindest jedem Weidetierhalter dringend ans Herz legen –, so stellt man fest, dass man es hier wiederum mit einem bürokratischen Ungetüm voller unbestimmter Rechtsbegriffe zu tun hat.

Der VGH München hat sich mit einem Urteil vom 11.12.2017 (Aktenzeichen 19 N 14.1022) (Quelle 1) mal wieder ausführlich über den Grundsatz „Wald vor Wild“ ausgelassen. Wie schon in einem früheren Urteil M 7 K 15.3412 und wie auch das zuständige Ministerium (Quelle 2) ist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) der Meinung, dieser Grundsatz sei im Landesjagdgesetz Bayern festgeschrieben. Der Grundsatz „Wald vor Wild“ ist im bayerischen Waldgesetz verankert und wird konsequent exekutiert. Dafür gibt es einen breiten gesellschaftspolitischen Konsens“ – meint auch Landwirtschaftsminister Brunner (Quelle 3). Das liegt ganz auf der Linie des ÖJV Bayern, der der Stadt Fürth seinen „Wald-vor-Wild-Preis“ verliehen hat mit der Würdigung, sie habe „damit den im Bayerischen Waldgesetz festgeschriebenen Grundsatz „Wald-vor-Wild“ vorbildlich umgesetzt“ (Quelle 4).


Die Generaldirektion Env der EU-Kommission, zuständig für Umwelt und Naturschutz der EU, hat den Minister für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg,
serem Blogbeitrag “ ASP – geschäftige Ratlosigkeit“ vom 30. November 2017 haben wir darauf hingewiesen, dass die seit Jahren näher kommende ASP seit kurzer Zeit eine hektische Betriebsamkeit insbesondere bei den Bauernverbänden und in der Politik ausgelöst hat. Diese Betriebsamkeit beruht zu einem großen Teil darauf, dass wesentliche Fakten über die ASP offenkundig nicht bekannt sind oder vernachlässigt werden.
Am 21. Dezember 2017 hat der brandenburgische Umweltminister Jörg Vogelsänger als Teil des Wolfsmanagementplanes die „Brandenburger Wolfsverordnung“ (BbgWolfV) unterzeichnet, die Anfang Januar 2018 in Kraft treten wird. Darin wird beschrieben, wann wer wie mit wessen Mitwirkung „Problemwölfe“ vergrämen, betäuben oder schießen darf und was es dafür alles für Voraussetzungen gibt und Umstände zu bedenken sind.