Neuer EU-Wolfsberater: Jörg Vogelsänger

Die Generaldirektion Env der EU-Kommission, zuständig für Umwelt und Naturschutz der EU, hat den Minister für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg,

Herrn Jörg Vogelsänger,

zum offiziellen EU-Wolfsberater ernannt.

Dieses Ehrenamt verdankt er seinem unermüdlichen publizistischen und vor allem politischen Wirken für die Förderung wachsender Wolfspopulationen – sein Land Brandenburg nimmt hier eine hervorragende Stellung ein.

Die EU-Kommission hat überzeugt – so die offizielle Begründung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft – dass der Ernannte mit einer lustigen Wolfsverordnung in listiger Weise bei Wolfsgegnern den Eindruck erwecken konnte, er wolle die Wolfspopulation regulieren, während seine Verordnung tatsächlich dafür höchst unbrauchbar ist (s. dazu www.jagdrechtsblog.de vom 26.12.17: „Wolfsverordnung Brandenburg – der Unsinn geht weiter.“).

Damit beruhigt er nämlich die lautesten Gegner des Wolfs wie den Bauernverband und die Skeptiker wie die Jägerschaft, leistet aber mehr oder minder heimlich der weiteren Verbreitung des Wolfs Vorschub.

Kurzum: ein Mann nach dem Herzen von NABU, Bund und Co – und jetzt eben auch der EU-Kommission.

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz gratuliert!

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

 

ASP und der Popanz „Jagddruck“

In unserem Blogbeitrag “ ASP – geschäftige Ratlosigkeit“ vom 30. November 2017 haben wir darauf hingewiesen, dass die seit Jahren näher kommende ASP seit kurzer Zeit eine hektische Betriebsamkeit insbesondere bei den Bauernverbänden und in der Politik ausgelöst hat. Diese Betriebsamkeit beruht zu einem großen Teil darauf, dass wesentliche Fakten über die ASP offenkundig nicht bekannt sind oder vernachlässigt werden.

Jäger müssen viel mehr Wildschweine schießen!

Das ist im Wesentlichen das Ergebnis dieser hektischen Betriebsamkeit und, wie wir es deshalb genannt haben, geschäftigen Ratlosigkeit. Wenig bis gar nichts aber hören wir darüber, welche Maßnahmen sonst noch ergriffen werden müssten, um in erster Linie den Seuchenbefall von Hausschweinen zu verhindern. Viehtransporte und Fleischimporte insbesondere aus östlichen (schon infizierten) Ländern gehen ohne jede Kontrolle munter weiter, Wurstbrote fliegen auf Rastplätzen aus dem Fenster oder quellen aus dem Mülleimer, kontaminierte Fahrzeuge durchqueren ganz Europa usw. usf. Tatsächlich ist der schlimmste Verbreiter der ASP nämlich überhaupt nicht das Wildschwein (und natürlich erst recht nicht der Wolf), sondern der dumme und unkontrollierte Mensch!

ASP Virus ist extrem lebensfähig, aber wandert langsam!

Das ASPV hält sich wochenlang im Kadaver und übersteht den Verwesungsprozess. Leider aber kann es auch in anderer Umgebung sehr lange leben, so zum Beispiel 399 Tage in Parmaschinken, 140 Tage in Serrano-Schinken, 18 Monate in Blut bei 4 °C und immer noch 11 Tage im Kot bei 20 °C. Andererseits wandert es deshalb sehr langsam, weil nicht alle Tiere mit Infektionskontakt auch erkranken. Die Ansteckungsgefahr ist entgegen der landläufigen Meinung nämlich einigermaßen niedrig, ASP ist also abweichend von der Lehrmeinung keine hochkontagiöse Seuche.

Der sog. „Kontagiositätsindex“ (Ansteckungsfähigkeit – KI) beschreibt jenen Anteil einer nicht.immunen Population, bei dem es nach Kontakt mit einem Erreger zur Infektion kommt. Er wird in Prozent gemessen – wenn also 30 von 100 exponierten Tieren infiziert werden, so beträgt der Kontagiositätsindex 0,3.

Das ist, mit Verlaub, beruhigend – vor allem dann, wenn man weiß, dass dieser Index bei der ASP zwischen 0,8 und 1,2, also im Mittel bei 1 liegt, während zum Beispiel derselbe Index für Masern bei 0,98, für Keuchhusten bei 0,9, für Typhus bei 0,5 und für Diphtherie bei 0,1 liegt.

Die Infektion ist eingrenzbar.

Ein infiziertes Tier hat nur eine Überlebenschance von 5 % und verendet innerhalb von maximal 2 Wochen. Schwer kranke Tiere – und insbesondere Kadaver – bewegen sich nicht. Um sich anzustecken, müssen gesunde Tiere einen direkten Kontakt zu einem schwer kranken Tier oder zu einem Kadaver haben; es gibt keine Tröpfcheninfektion. Fazit: in der Wildschweinpopulation breitet sich die Seuche nur sehr langsam aus. Die ASP bleibt also lokal begrenzt und hat eine geringe Ausbreitungstendenz.

Nun gibt es insbesondere aus Lettland und Litauen interessante Untersuchungsergebnisse und insbesondere Beobachtungsergebnisse zum Kontaktverhalten nichtinfizierter Wildschweine gegenüber einem Kadaver. Eines dieser Untersuchungszyklen zeigt: innerhalb von 3,5 Monaten hatten 40 Wildschweine Kontakt mit einem infizierten Kadaver und es kam, wie der Ansteckungsindex auch zeigt, zu genau 4 Infektionen.

Was lernen wir daraus?

Zunächst einmal gibt es so gut wie keine Früherkennung am lebenden Wildschwein. In den ersten Tagen der Infektion ist die ASP beim lebenden Wildschwein durch den Jäger nicht zu sehen. Dann aber verendet das Schwein nach wenigen Tagen. Wenn es also darum geht, infizierte Schweine zu erlegen, dann ist das „vergebliche Liebesmüh“. Denn es ist allemal leichter, ein tot gefundenes Wildschwein zu finden und zu beproben als 45 Wildschweine zu erlegen und zu beproben. Deshalb sieht zum Beispiel das litauische Modell vor, dass bei Totfunden die infizierten Tiere sofort beseitigt werden, das Infektionsgebiet eng umgrenzt wird und gleichzeitig dort die Jagd für 30 Tage ruht.

Insgesamt gilt also:

Die Wildschweindichte sollte zwar in der Tat so gut es geht reduziert werden, aber man muss sich eben dessen bewusst sein, dass wegen der nicht zu vermeidenden Kadaver eine Dichtereduktion natürlich nicht zum Verschwinden der ASP führt, sondern nur einen wenn auch geringen Beitrag zur Verlangsamung der Infektion innerhalb der Wildschweinpopulation leisten kann. Deshalb ist eine intensive Bejagung des Schwarzwildes nur eine, und nicht einmal bedeutende oder die wichtigste, Komponente beim Schutz gegen die ASP. Wichtiger sind gezielte seuchenpolitische Maßnahmen bei den Haltern von Hausschweinen und vor allem strikte Einfuhrkontrollen, dabei vorbeugender Seuchenschutz, die sorgfältige Beseitigung von tot aufgefundenen infizierten Wildschweinen, die sofortige Eingrenzung dieser Fundstellen und dort eben gerade keine Bejagung.

Dummerhafte Vorschläge (freihändige Taschenlampe) oder dummerhafte Forderungen (70% aller Wildschweine erlegen) helfen da nicht weiter. I

„In der Ruhe liegt die Kraft.“

<Quelle: Depner  „Die afrikanische Schweinepest: Eine Habitatseuche mit niedriger Kontagiosität“. Friedrich-Löffler-Institut, 12.08.2016>

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Wolfsverordnung Brandenburg – der Unsinn geht weiter!

 

Am 21. Dezember 2017 hat der brandenburgische Umweltminister Jörg Vogelsänger als Teil des Wolfsmanagementplanes die „Brandenburger Wolfsverordnung“ (BbgWolfV) unterzeichnet, die Anfang Januar 2018 in Kraft treten wird. Darin wird beschrieben, wann wer wie mit wessen Mitwirkung „Problemwölfe“ vergrämen, betäuben oder schießen darf und was es dafür alles für Voraussetzungen gibt und Umstände zu bedenken sind.

Minister Vogelsänger ist ganz stolz auf dieses Elaborat und meint, die anderen Bundesländer warteten schon darauf. Wenn das stimmt, werden sie es nach der Lektüre wegschmeissen.

Wir vom Instititut für Jagd Umwelt und Naturschutz haben die VO sorgfältig gelesen und halten sie, mit Verlaub und nett ausgedrückt, für ziemlich unbrauchbar!

„Der Dativ ist dem Genitiv sein Feind“.

Zuerst nehmen wir mal zu Gunsten des Herrn Ministers an, dass er das, was er da unterschrieben hat, nicht gelesen hat. Denn das Machwerk enthält ziemlich viele grammatikalische und mindestens einen Kommafehler, und an einigen Stellen falsches bzw. unzureichendes Deutsch. Das ist zwar peinlich, aber angesichts dessen, dass diese Verordnung ohnehin nix taugt, nicht so schlimm!

Unklare Regelungsinhalte

Es würde zu weit führen, diese elaborate und labernde Verordnung im Rahmen eines Blogbeitrags umfassend darzustellen. Sie verwendet ungebräuchliche Begriffe wie „aus der Natur entnehmen“, was nicht „Töten“ meint, sondern das nur „auch“. Sie verwendet völlig unbestimmte (Rechts)begriffe wie „auffälliges Verhalten“ oder wiederholte Annäherung an Menschen bis auf „wenige Meter“ – außer wenn das ein Wolfswelpe (?) tut (was eigentlich dann? Streicheln? Mitnehmen? Totschlagen? Behörde melden?) – oder „problematisches Verhalten“ oder „drohende erhebliche  landwirtschaftliche Schäden“ und anderes mehr.

Vor allem aber stehen alle Maßnahmen der Verordnung unter der Voraussetzung, dass zum einen die „Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes“ bezüglich der Wolfspopulation nicht beeinträchtigt werden (§ 6 Ziff 12 der VO, was immer die sein mögen), oder „dass es durch die mit dieser Verordnung zugelassenen Ausnahmen weder zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen des Wolfs kommt noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Wolfs in der kontinentalen Region Deutschlands behindert wird.

Kontinentale Region Deutschland! Geht´s auch etwas kleiner? Verwirrung komplett.

Organisation

Wie so oft in Deutschland gibt´s auch in dieser Verordnung gleich mal Vorgehensweisen, die sicher dafür sorgen, dass damit kaum ein Wolf aus der Wildbahn genommen wird. So heißt es z. B.

  • 2 Ziff. 2: Maßnahmen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn das Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuvor bestätigt hat, dass ein auffälliges Verhalten vorliegt.
  • 3 Ziff. 4 Satz 2: Ein für den Menschen problematisches Verhalten liegt vor, wenn die Vergrämung eines nach § 2 Absatz 2 Satz 2 auffälligen Wolfes nach Einschätzung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege nicht möglich ist oder die Vergrämung erfolglos bleibt.
  • 3 Ziff. 6: Wölfe dürfen in besonderen Fällen auch ohne Vergrämung geschossen werden, wenn die Polizei – noch ´ne Behörde – einverstanden ist.
  • Für Wolfshybriden braucht man das „Monitoring der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege – noch ein weiterer Verwaltungsvorgang -,

und außerdem braucht man gegebenenfalls noch Tierärzte und/oder den Herrn Minister selbst.

Aber der „Problemwolf“ muß halt warten, bis alle Behördengänge erledigt sind, und dann muss die Behörde jemanden bestellt haben, der „im Rahmen der ihm auferlegten zeitlichen (? – nur abends oder wie?) und örtlichen (meist gerade nicht da, wo der Wolf ist, oder?) Regelungen (§ 7 Ziff. 14 Satz 2)“ zum Eingriff in die Wolfspopulation fähig geeignet und willens ist.

Na dann mal viel Spaß!

Fazit:

Man muss diese lange Verordnung mit ihrem elaboraten Anhang über die Vergrämungs- und Verhütungs- und sonstigen Maßnahmen und Vorschriften nur mal gelesen haben, um zu wissen: so wird das nix! Vor allem die Tierhalter, die die ausgeklügelten und etwas merkwürdigen Bestimmungen der Anlage zur Verordnung nicht einhalten können oder wollen (Zaun hoch, aber mit 2 Herdenschutzhunden etwas niedriger – warum das denn? Und was dergleichen Unsinn mehr ist), gucken in die Röhre und stehen schlechter da als jetzt!

Für diese Verordnung gilt mithin der schwäbische Satz:

Hätte mer aach kenne bleibe losse!“.

Ihr

Wolfgang Lipps

 

 

 

ASP – Geschäftige Ratlosigkeit

Die afrikanische Schweinepest (ASP)

kommt näher (s. unseren Blogbeitrag vom 18.11.2016). „Seit dem ersten Auftreten der ASP in Georgien 2007 hat sich die Seuche sprunghaft in Richtung Westen und Norden nach Estland, Lettland, Litauen und Polen ausgebreitet. Im Juni 2017 wurden die ersten Fälle in Tschechien und ein Fall bei Hausschweinen in Rumänien gemeldetEs ist daher für die Allgemeinheit geboten, alle jagdrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um einem möglichen Eintrag der ASP in die Wildschweinpopulation entgegenzuwirken, da die Dichte der Wildtierpopulation als maßgeblicher Risikofaktor bei der Verbreitung von Seuchen gilt.“

Was tun?

Es ist seit ca. 10 Jahren somit klar, dass hier etwas getan werden muss. Anstatt aber sogleich zu agieren, wird seit eben dieser Zeit – wie könnte es anders sein – vornehmlich geredet und geschrieben und angeregt und vorgeschlagen und diskutiert und und und.

Man kennt das ja.

Erste konkrete Vorschläge beginnen sich jetzt zu materialisieren – richtig vernünftig, um es mal nett zu sagen, ist keiner.

Ministerium Brandenburg

Hier wird immerhin gehandelt. Am 6. November 2017 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft eine Allgemeinverfügung „zur befristeten Einschränkung von § 26 Absatz 2 des Jagdgesetzes“ des Landes erlassen; seit dem 30.11.2017 bis zum 31.März 2021 dürfen „allgemein gebräuchliche Taschenlampen oder Handscheinwerfer“ bei der Erlegung von Schwarzwild verwendet werden. Nachtzielgeräte und Verbindungen der Lampe mit der Waffe bleiben verboten, der Elternschutz gilt weiterhin (Amtsblatt für Bbg 48/2017 S. 1106).

Nette Geste, zeigt Aktivität – und ist jagdlich und seuchenpolitisch Unsinn!.

Jeder Jäger, der sich über unser Land hinaus mit Jagd beschäftigt hat, weiß: das klappt nicht! Da muss man die Lampe eng an den Lauf halten, mit einer Hand anknipsen, schnell auf einen Frischling richten und abdrücken. Manchmal trifft man, oft nicht. Das macht man bei einer Rotte maximal zwei Mal – dann stiebt die Rotte nach dem ersten Lichtschein auseinander und ward an der Kirrung nicht mehr gesehen. Also: nicht nur unweidmännisch, sondern auch noch ineffektiv!

LJagdV Brandenburg

Dem ist dazu eingefallen, Bachen als nicht mehr führend zu betrachten, wenn die Frischlinge die Streifen verloren haben, also nach etwa 3 Monaten. Das soll wohl heißen, dass man dann straflos die Bache vor den Frischlingen schießen darf (oder etwa zur Verhinderung der ASP sollte?) – jetzt auch noch mit ´ner Taschenlampe.

Das ist – wir haben es in unserem Blogbeitrag vom 01.06.17 bereits besprochen – nicht nur unweidmännisch und wildbiologisch falsch, sondern seuchenpolitisch auch noch besonders blöd: kümmernde Frischlinge sind die ersten, die eine Krankheit kriegen und verbreiten!

Saufänge

Der Amtstierarzt der Stadt Brandenburg plädiert, wie Outfox World am 23.11.17 berichtet, für Saufänge.

Das hört sich erstmal gut an, denn damit kann man gleich mehrere Bachen mitsamt ihren Frischlingen fangen, wenn man es richtig anstellt.

Aber, liebe Weidgenossen, dann können wir gleich im Schlachthof arbeiten. So effektiv das auch sein mag, es ist für jeden Jäger, der sein Wild liebt, eine herzzerreissende Zumutung. Denn dann gehen Sie den Saufang morgens an, die gefangenen Schwarzkittel kriegen Panik, die wütenden und angstgetriebenen Bachen müssen Sie zuerst erschießen, und dann drücken sich die Frischlinge angsterfüllt und mit großen Augen in der Ecke zusammen, und sie müssen da einfach reinhalten, schießen und verwunden und töten, bis alle erlegt sind.

Jäger, die das schon mal gemacht haben, träumen bisweilen heute noch davon! Ich mach´ das nicht, dann lass´ ich der Natur ihren Lauf.

Die Lösung!

Deshalb gibt es für uns nur eins: vertrauenswürdigen Jägern mit Einzelverfügung den Gebrauch von Nachtzielgeräten erlauben, möglichst noch mit Schalldämpfern. Das ist effektiv und schont dennoch das überlebende Wild.

Ihr besorgter

Dr. Wolfgang Lipps

Saufang

 

Wildbret – „mehr Bio geht nicht !“

Ziemlich wenig Menschen um uns Jäger herum wissen, was heimisches Wildbret für ein wertvolles Gut ist. Schon volkswirtschaftlich trägt es mit ca. 190 Mio € (Jagdjahr 2015/16) zum Umsatz bei. Außerdem ist es, auch heute noch und im Vergleich mit wirklich ökologisch/biologischer Landwirtschaft, ein qualitativ hochwertiges und gesundes Lebensmittel, besser als der größte Teil des Fleisches, das wir aus konventioneller Tierhaltung auf den Teller kriegen!

Lesen Sie dazu gleich mal in diesem Blog in der Rubrik „Jagen, Feiern und gut essen – Wildbret und mehr“ die Rubrik „Wildbret – dies und das“. „Wild kann man mit gutem Gewissen essen“, sagt Moritz von Bismarck von der Online-Wildhandelsgesellschaft 2vB GmbH & Co. KG (website wild auf wild), und es handle sich um bestes Bio-Fleisch. Deshalb hat der Deutsche Jagdverband in diesem Jahr die Kampagne „Wild auf Wild“ gestartet.

Deshalb verwenden wir Jäger seit einiger Zeit den

Slogan: „Wildbret – mehr Bio geht nicht“.

Outfox World berichtet am 12.09.2017 dazu: „…der Satz „Mehr Bio geht nicht“  (verdeutlicht) für viele Jäger die Quintessenz ihres Wirkens. Nicht etwa Spaß am Töten, mutwilliges Herumballern macht den Reiz der Jagd aus. Sie ist vielmehr gelebtes, uraltes Handwerk. Die nachhaltige Erzeugung von küchenfertigem Fleisch, Wildbret, ist die Königsdisziplin.

Um sogleich fortzufahren:

Jetzt äußert sich die Verbraucherzentrale: Wildbret könne nicht „Bio“ sein.

Der Autor Felix Gerth sagt dazu: „Völlig zu Recht begründet die Verbraucherzentrale ihre Aussage mit der EU-Öko-Verordnung. Demnach gelten Erzeugnisse aus der Jagd von wildlebenden Tieren nicht als „Bio“ oder „Öko“. Eine Verwendung dieser Labels für Wildbret sei also nicht zulässig. Allenfalls „Wild“-Tiere aus Gehegehaltung könnten, sofern die nötigen Auflagen an Haltung und Futter erfüllt sind, als „Bio“ vermarktet werden.“

Frage: Hat die Verbraucherzentrale Recht?

Zunächst mal scheint das jeder zu glauben. Sogar der kritische Kommentator Cuxland hält das für richtig und schlägt vor, den Slogan zu ersetzen durch „Besser als Bio“ – was leider nach der EU-Verordnung auch verboten wäre.

Wir aber geben zur

Antwort: Nee – hat sie nicht!

Rechtlich ist das nämlich keineswegs so klar, wie die Verbraucherzentrale meint, wir halten das sogar für falsch. Wie jedes Verbotsgesetz muss auch die Öko-Verordnung der EU („Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“) eng ausgelegt werden, und sagt keineswegs das, was die Verbraucherzentrale meint.

Für die Jagd gilt zunächst  Art. 1 Abs. 2: „Erzeugnisse der Jagd … wildlebender Tiere gelten nicht als aus ökologischer/biologischer  Produktion stammend.“ Das bedeutet, dass die Verordnung auf Wildbret garnicht anwendbar ist, weil es sich nicht um ein Produkt handelt, das in dieser Verordnung geregelt ist. So fängt´s schon mal an!

Und dann bestimmt Art. 23 Ziff. 2: Die Bezeichnungen, z. B. „Bio“ aus Abs. 1, dürfen nicht verwendet werden, „außer wenn sie … eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben“.

Und genau das ist bei Wildbret der Fall – es hat eindeutig keinen Bezug zu der in der VO geregelten Produktion. Zwar ist es, so auch Art. 23 und das allgemeine Recht, ebenfalls verboten, den Verbraucher zu täuschen. Aber der Slogan „Mehr Bio geht nicht“ täuscht niemanden dahingehend, Wildbret könnte ein Produkt der Tierhaltung nach Maßgabe der EG-Öko-Verordnung sein.

Wie schreibt Cuxland bei den Outfox-Kommentaren so schön:

„Letztlich erfüllt doch Wild all die Anforderungen, die sich der Verbraucher von Bio-Fleisch erhofft. Genügend Auslauf, keine tierquälerische Tierhaltung, ausschließlich frisches vitaminreiches Futter, keine industriell gefertigten Futtermittel, freie Futterauswahl durch die Tiere, keine vorbeugenden Impfungen und Medikamentengaben, gesundes Fleisch durch langsames Wachstum. Danke liebe Verbraucherzentrale. Endlich stellt mal jemand klar dass die EU-Verordnungen das Maß aller Dinge sind. Es ist dem Verbraucher wirklich nicht zuzumuten Fleisch von natürlich aufgewachsenen Tieren zu verzehren, wenn das Ganze dann auch noch als „Mehr Bio geht nicht“ vermarktet wird, abscheulich.“

Merke:

Man darf nicht alles glauben, was einem staatliche und halbstaatliche Organisationen oder sogenannte Experten so vorsetzen. Selber Denken macht schlau.

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Alibi-Gesetzgebung: Neue Waffenschränke braucht das Land!

tresorkaputt2Mitten in der Debatte um Gewalt und innere und äußere Sicherheit fällt der Bundesregierung nicht sehr viel mehr ein, als erneut an der Waffenrechtsschraube zu drehen, seit 2003 zum dritten Mal. Diesmal erwischt es wieder mal den legalen Waffenbesitzer und seinen Waffenschrank – zur Beruhigung der Bevölkerung und zum Nutzen der Hersteller. Am 25. Januar wurde der „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ vorgelegt und dürfte demnächst alle Gremien durchlaufen haben (Fundstelle am Ende dieses Blogbeitrages).

Erneut hebt das neue Gesetz die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition an. Das Ziel: weniger Waffen sollen abhanden kommen. Das ist, wie inzwischen sattsam bekannt ist, eine höchst schlampige Begründung für ein Gesetz. Denn legale Waffen sind nur ein Bruchteil der insgesamt in Deutschland vorhandenen Waffen. Die wenigen Todesfälle durch legale Waffen betreffen überwiegend Familiendramen, und einige Personen starben durch polizeilichen Waffengebrauch. In beiden Fällen ist die Aufbewahrung völlig ohne Belang. Amokläufe mit legalen Waffen zeigen, dass dabei fast immer die Vorschriften über die Aufbewahrung durch den Waffenbesitzer verletzt worden waren.

Wenn also demnächst zahlreiche Waffenbesitzer sich einen neuen Waffenschrank kaufen müssen, dann hat das andere Gründe – die Politik will dem unbedarften Bürger mit einer wohlfeilen Alibi-Veranstaltung  Strenge und Engagement vorgaukeln, und dafür eignet sich der überwiegend rechtstreue legale Waffenbesitzer natürlich besser als der Verbrecher oder gar die bedrohlich organisierten Banden und Familien mit ihren Unmengen illegaler Waffen!

Was ist neu?

Jäger besitzen überwiegend Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B bzw. S1 und S2. Die sind in Zukunft bei Neuanschaffungen nicht mehr zulässig, sondern die Verwahrung erwerbs- und besitzerlaubnispflichtiger Waffen wird zukünftig nur noch in Behältnissen mit den Widerstandsgraden 0 und 1 nach DIN/EN 1143-1 erlaubt sein. Dabei gibt es dann 3 Schrankarten und dazu passende Waffenmengen: Schrank Widerstandsgrad 0 und Gewicht geringer als 200 kg berechtigt zur Aufbewahrung von Langwaffen in unbegrenzter Anzahl und 5 Kurzwaffen, Schrank Widerstandsgrad 0 und schwerer als 200 Kg fünf Kurzwaffen mehr, und bei Widerstandsgrad 1 sind Lang- und Kurzwaffen in unbegrenzter Anzahl erlaubt.

Besitzstand?

Nun muss niemand befürchten, dass er jetzt den alten Waffenschrank aus dem Keller wuchten und einen neuen kaufen muss. Zunächst mal darf jeder seinen Waffenschrank der bisherigen zulässigen Normen behalten und nutzen.

Aber – und jetzt wird´s möglicherweise verworren:

Einige Waffenbehörden stellen sich auf den Standpunkt, der Besitzschutz gelte nur für vorhandene Schränke und vorhandene Waffen – kaufe man sich also nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine neue (auch zusätzliche) Waffe, so braucht man einen neuen Schrank.

Das wird u. E. vom neuen Gesetz nicht gedeckt. Der Bestandsschutz gilt nur für das Behältnis, egal was noch hinzukommt.

Wer allerdings einen Schrank der alten Normen hat, aber jetzt erstmals eine waffenrechtliche Erlaubnis erwirbt, muss u. E. einen neuen Schrank kaufen. Dasselbe gilt für Erben von Waffen und es gilt wahrscheinlich (so ganz klar ist die Neuregelung nämlich nicht!) auch für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen, wenn z.B. einer der Partner im gemeinsamen Haushalt seine WBK erst nach Gültigkeit des neuen Gesetzes erhält. Auch der darf seine Waffen nur in einem neuen Schrank 0 oder1 aufbewahren, keinesfalls gemeinsam in einem der Bestandsschränke A oder B oder S1 oder S2 seines Partners, auch wenn das  ja erlaubt wäre.

Wie bewertet der Gesetzgeber das neue Recht?

Der Entwurf hat das schön ausgerechnet und wird deshalb hier zitiert:

„Unter der Annahme, dass die Anzahl der Waffenbesitzer in den nächsten Jahrzehnten annähernd konstant bleibt und unter Zugrundelegung des 18. Lebensjahres für den erstmaligen Erwerb und Besitz von Waffen sowie des 80. Lebensjahres als Beendigung des Waffenbesitzes, ist der Austausch von Sicherheitsbehältnissen unterhalb des Standards der DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 nach 62 Jahren abgeschlossen. Bei derzeit 977 262 Waffenbesitzern entfällt nach diesen Annahmen jährlich bei rd. 15 000 Waffenbesitzern der Bestandsschutz für im Besitz befindliche Sicherheitsbehältnisse infolge Tod oder altersbedingtem Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Durch neu hinzukommende Waffenbesitzer müssen jährlich rd. 15 000 Sicherheitsbehältnisse nach der DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder höher erworben werden, deren Preis rd. 300 Euro über dem Preis für ein Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufen A oder B nach VDMA 24992 liegt. Hierfür entstehen jährliche Mehrkosten von 4 500 000 Euro.“

Das gibt ja dann wieder allerlei Diskussionen mit den Waffenbehörden und Auseinandersetzungen bei den verdachtsunabhängigen Kontrollen!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Fundstelle des Gesetzesentwurfs:

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/entwurf-aenderung-waffengesetz.pdf

Tresor kaputt

Ein Fuchs, eine Gans, ein Hahn, ein Jäger – und zwei Dummbeutel!

Ein lustiges Kapitel aus dem Volksstück: „Veganer gegen Jäger“.

Fuchs mit GansVeganer und die Jagd

Veganer sind bekanntlich Leute, die nicht nur kein Fleisch und auch sonst keine tierischen Produkte essen, sondern auch noch höchst militant die Menschen ablehnen, die sowas essen. Unduldsam eben, wie sektiererische Grüppchen gemeinhin so sind. Da verwundert es nicht, dass Veganer auch gegen die Jagd sind, wie man in der website www.vegpool.de lesen kann, denn unabhängig davon, ob Jäger Fleisch essen oder nicht, kommt beim Jagen halt essbares Fleisch heraus. Zum Glück, wie wir Jäger angesichts der miesen Folgen der Massentierhaltung sagen – aber für Herbivoren, also Veganer, halt verwerflich.

Jedoch verwundert es wiederum, wenn eine Veganerin sich plötzlich für einen Fleischjäger und Fleischfresser einsetzt, wie im schönen Limburg, dem Sitz eines bekannten ehemaligen Bischofs, unlängst geschehen. (Da Gänse und Mäuse Veganer sind, müsste eine Veganerin den Abschuss des Fuchses allerdings gerade gutheißen, aber unlogisch wie so Leute nun mal sind, überwiegt wohl die Ablehnung der Jagd die Liebe zu Pflanzenfressern)

Fuchs Du hast die Gans gestohlen…

Das alte Kinderlied von Ernst Anschütz (1780 bis 1861 – Schöpfer so schöner Lieder wie „Alle Jahre wieder…“, „Es klappert die Mühle…“ oder „Oh Tannenbaum…“) ist sicher weithin bekannt. Der Fuchs soll die geklaute Gans wieder rausrücken, sonst erschießt ihn der Jäger mit Schrot; er soll sich lieber an Mäuse halten.

Diese kurze Inhaltsangabe erklärt somit den Fuchs, die Gans und den Jäger, wie im Titel angegeben. Wer aber sind die Dummbeutel, und wie kommt der Hahn da rein?

Die handelnden Dummbeutel

Das schöne Glockenspiel am ebenso schönen Rathaus zu Limburg kann unter anderem, und tut das auch ausgiebig, das Kinderlied vom Fuchs und der Gans abspielen. Tausende von Menschen haben das gehört und schön gefunden.Limburg-Rathaus-Posse-ums-Glockenspiel-09

Nur eine Veganerin nicht.

Die arbeitet in Hörweite des Glockenspiels und findet es grässlich, dass „der Jäger mit dem Schießgewehr“ kommt und dem armen Fuchs den Garaus macht, wie die Frankfurter Neue Presse und dann NTV am 09.02.2017 berichteten (findet die pflenzenfressenden Opfer Gans und Maus also ok!). So ging sie zum Bürgermeister und bat um Abhilfe.

Hier kommt nun der zweite Dummbeutel in´s Spiel, und zugleich der Hahn, denn der Bürgermeister heißt Marius Hahn. Der gab doch allen Ernstes der Veganerin, dem ersten Dummbeutel, nach und nahm das Lied erstmal raus.

Er hat nämlich 15 Lieder für das Glockenspiel. Vielleicht kommt dafür jetzt „Ein Männlein steht im Walde…“ (übrigens auch von Anschütz!), was für Veganer als Pilzgericht unverfänglich sein dürfte – falls es, wie manche unterstellen, eine erotische Anspielung ist, kann ja die Kirche dagegen mosern. „Grün grün grün sind alle meine Kleider“ geht natürlich vegan garnicht, „weil mein Schatz ein Jäger Jäger ist“.

Hier gilt also wieder die schöne alte Bemerkung: „Deine Sorgen möchte´ ich haben – und Rothschild´s Geld“!

Dr. Wolfgang Lipps

Vorwerklogo

Zwangsmitgliedschaft der Jäger in der Sozialversicherung! – Die SVLFG trickst wieder.

SozialversicherungsjuristNachstehend eine Pressemeldung des DJV. Die Sozialversicherung trickst gegen uns Jäger! Deshalb: unbedingt mitwählen und unsere Liste wählen.

„Liste Jagd“ heißt „Freie Liste Jordan, Piening, Schneider, Wunderatsch, Ruepp“

Beschwerdewahlausschuss zur Sozialwahl 2017 weist Antrag des DJV  zurück. Die Liste „Jagd“ darf nicht „Jagd“ heißen. DJV-Präsidiumsmitglied Dr. Hans-Heinrich Jordan gibt sich kämpferisch: „Jetzt erst Recht“. Das Wahlverfahren sei zwar kompliziert, aber alle Revierinhaber seien aufgerufen, sich zu beteiligen.

(Berlin, 07. Februar 2017) Der Beschwerdewahlausschuss für die Sozialversicherungswahlen hat die Beschwerde von Deutschem Jagdverband e.V. (DJV) und Bayerischem Jagdverband e.V. (BJV) gegen eine Entscheidung zur Sozialwahl zugelassen. Der Wahlausschuss der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hatte die Liste, die DJV und BJV gemeinsam als „Liste Jagd“ eingereicht hatten, zwar zugelassen, aber nicht unter dem Kennwort „Jagd“. Sie wird als als „Freie Liste“ geführt, die lediglich mit den Namen von bis zu fünf Kandidaten bezeichnet wird. DJV und BJV wurden nicht als vorschlagsberechtigte Organisationen anerkannt, obwohl sie mit den weit mehr als 100.000 Revierinhabern in Deutschland eine maßgebliche Gruppe von Versicherten der SVLFG vertreten. Gegen diese Entscheidung hatten DJV und BJV Beschwerde eingelegt, die nun abschlägig beschieden wurde. Bezeichnenderweise mit der entlarvenden Argumentation der SVLFG, die Jagd sei keine Berufsgruppe. Zynischerweise werden aber die Inhaber von Jagdrevieren von der SVLFG selbst als Unternehmer behandelt mit der Folge einer Pflichtversicherung, die von der Jägerschaft abgelehnt wird.

DJV-Präsidiumsmitglied Dr. Hans-Heinrich Jordan gibt sich trotz der Entscheidung kämpferisch: „So ärgerlich diese Entscheidung für unsere Liste ist, so bezeichnend ist die Argumentation für die Pflichtmitgliedschaft: Jetzt erst recht! Die Politik muss daraus die Konsequenzen ziehen. Und so lange wir noch in der Berufsgenossenschaft sind, müssen gewählte Vertreter der Jagd in der Vertreterversammlung beziehungsweise den Gremien der SVLFG sitzen. Das Ziel ist es, Einfluss zu nehmen – Einfluss im Sinne der Jäger.“

Daher sind alle Revierinhaber aufgerufen, sich an der im Mai 2017 als Briefwahl stattfindenden Sozialwahl zu beteiligen und ihre Stimme für die „Freie Liste Jordan, Piening, Schneider, Wunderatsch, Ruepp“ abzugeben.

Spatzenkanone

Dazu ist es aber zunächst wichtig, sich für die Beteiligung an der Wahl zu registrieren. Voraussichtlich ab Mitte Februar versendet die SVLFG an alle „Unternehmer“ Fragebögen zur Erstellung des Wählerverzeichnisses. Bitte füllen Sie diesen Fragebogen unbedingt sorgfältig und korrekt aus und senden ihn innerhalb der angegebenen Frist an die SVLFG zurück! Nur wer den Fragebogen vollständig ausgefüllt zurückschickt, darf im Mai 2017 an der Sozialwahl teilnehmen. Auch Ehepartner sind wahlberechtigt und werden mit dem Fragebogen erfasst. In den meisten Pächtergemeinschaften ist nur ein Ansprechpartner bei der SVLFG benannt. Versichert – und damit wahlberechtigt – sind aber alle Mitpächter (und deren Ehepartner)! Daher ist es wichtig, dass die Fragebögen vollständig ausgefüllt werden und für die Sozialwahl alle Mitpächter genannt werden.

Die Rückmeldung dient erst der Vorbereitung der Wahl, ist aber für die Teilnahme enorm wichtig. Die Wahl selbst erfolgt als Briefwahl im Mai 2017. Die Wahlunterlagen erhalten die erfassten Wahlberechtigten dann im Mai 2017 wiederum von der SVLFG. Für eine bessere Vertretung der Jagdinteressen in der SVLFG müssen also alle Revierinhaber spätestens jetzt aktiv werden.

Ziel der beiden Verbände ist es, durch die Beteiligung an der Sozialwahl Vertreter der Jagd in den Gremien der SVLFG zu etablieren, um dadurch besseren Einfluss auf jagdrelevante Entscheidungen nehmen zu können.

Neben der grundsätzlichen Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft gibt es weitere Punkte. Das sind unter anderem:

  • mangelnde Transparenz bei der Festlegung und Verwendung der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
  • Leistungen werden häufig verweigert, wenn es sich bei Verletzten um Jagdhelfer oder Hundeführer handelt;
  • zu wenige  Präventionsleistungen seitens der SVLFG für den Bereich der Jagd

Unabhängig von der Sozialwahl fordert der DJV weiterhin das Ende der anachronistischen Zwangsmitgliedschaft der Jagden in der gesetzlichen Unfallversicherung. Über diese Mitgliedschaft kann jedoch nicht die Vertreterversammlung entscheiden. Hier sei die Politik gefordert, die nun die Konsequenzen ziehen müsse, nachdem die Widersprüche jetzt wiederholt offenbar wurden, bekräftigte Dr. Jordan.

Dr. Wolfgang Lipps

Jäger Zinnfigur