Wolfspolitik Brandenburg – erfolgreich verschlimmbessert!

Jagdgesetzänderung: das Gegenteil von „gut“ ist „gut gemeint“.

Nach der Novelle des Bundesjagdgesetzes für den Wolf vom 5./27. März hat der Landtag Brandenburg am 24.03.2026 ein Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften beschlossen, in dessen Art. 2 eine Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) enthalten ist. Mit deren § 5 Abs. 1 wurden Wolf und Wolfshybriden (Kreuzungen von Wolf und Hund) in das Landesjagdgesetz Brandenburg – LJagdG Bbg – aufgenommen.

Bejagung von Wolf und Wolfshybriden

In der Tabelle in § 5 (2) BbgJagdDV haben dann Wolfshybriden eine ganzjährige Jagdzeit, wenn auch unter Einhaltung des Elternschutzes des § 22 (4) BJagdG. Mit § 5 Abs. 3 BbgJagdDV wird der Wolf selbst ganzjährig mit der Jagd verschont!

Jedoch kann die Oberste Jagdbehörde (das ist in Brandenburg das MLEUV Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als Fachaufsicht über die Unteren Jagdbehörden) nach dem neuen § 31 Abs. 5 LJagdG Bbgfür Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zeitlich und räumlich beschränkt im Einzelfall Jagdzeiten festsetzen.“

Allerdings immer im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde! Soviel zum Bürokratieabbau!

Und jetzt natürlich erst einmal auch nach Maßgabe der komplizierten Regelungen des novellierten Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Wolf, dort in erster Linie § 22d.

Für die eventuelle Bejagung gilt im Übrigen die Brandenburgische WolfsVO. „Brandenburg arbeitet an einem Plan, wie eine Bejagung der Tiere konkret aussehen kann. Regelungen dazu sind laut Agrarministerium noch in der Abstimmung. Naturschutzverbände und Wolfsschützer lehnen eine Bejagung des Wolfs ab.“ Hier wird es also darauf ankommen, dass sich Brandenburg jedenfalls mit seinen Nachbarn über ein gemeinsames Vorgehen abstimmt, in Übereinstimmung mit den insoweit höchst ambivalenten neuen Bundesregeln.

Der LJV Brandenburg mahnt das bereits an – unsere Hoffnung auf eine rasche und praktikable Gestaltung der Wolfsbejagung ist allerdings eher gering, solange die Frage des „günstigen Erhaltungszustandes“ nicht endgültig verbindlich geklärt ist.

Rechtsprobleme oder schlampige Arbeit?

Es ist immer amüsant, zuzusehen, wie neuerdings die Politik so beim Gesetze machen vor sich hin eiert. Die Regelung zum Mindestabschuss der Klasse I von Dam- und Rotwild ist schon mal verrutscht, wurde vergessen und musste nachträglich geflickt werden. Und der unsägliche Mindestabschuss wurde dann nur bei Rot- und Damwild für die AK1 aufgehoben, die AK0 aber nicht – warum, erschließt sich uns nicht.

Zudem lesen wir zum Wolf und seinen Hybriden im neuen § 37a LJagdG:

  • (3) Für die Jagd auf Wölfe gilt die Brandenburgische Wolfsverordnung … . Außerhalb des Anwendungsbereichs … gilt § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes.
  • (4) Für die Jagd auf Wolfshybriden gelten die auf sie anzuwendenden Bestimmungen der Brandenburgischen Wolfsverordnung … in Verbindung mit § 45a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Zu § 45a Bundesnaturschutzgesetz hat der Bundestag dem Gesetzgeber – damit sich selbst – allerdings richtiger Weise empfohlen, die Vorschrift zu streichen. Das ist bis heute nicht geschehen!

Denn die Regelung des BJagdG, das neue LJagdG Bbg und § 45a BNatSchG decken sich nicht so ganz und führen zu rechtlichen Problemen. Denn wenn zwei oder gar drei gesetzliche Regeln sich nicht völlig vertragen, muss geklärt werden, welche Regel der anderen vorgeht; das könnte bei § 22d BJagdG und § 37a LJagdG bedeuten, dass das spätere und/oder speziellere Landesgesetz dem früheren oder allgemeineren Bundesgesetz vorgeht. Das geht aber nur bei bestimmten Arten von Gesetzen, die wie BJagdG und LJagdG beide zur konkurrierenden Gesetzgebung gehören, was aber auf das BNatSchG eben nicht zutrifft. Diese Probleme könnten von „Wolfsliebhabern“ vor Gericht gegen Wolfsabschüsse sehr schön als zusätzliche Munition verwendet werden, wenn ausnahmsweise die ständige Leugnung des „günstigen Erhaltungszustands“ des Wolfes mal nicht greifen sollte.

Schon der Bundesrat hat auf einige Diskrepanzen hingewiesen, die er jedoch natürlich – er ist nicht „der Gesetzgeber“ – nicht beseitigt hat. Aber offensichtlich stört sich der heutige Gesetzgeber nicht an leichten Schlampigkeiten. Wie vortrefflich wurde dagegen noch um 1900 gearbeitet – BGB, HGB, Wechselgesetz und anderes mehr sind ganz ausgezeichnete und weltweit bewunderte Gesetze! Die aber, wie z. B. das BGB, inzwischen natürlich auch verschlechtert wurden – man gönnt sich ja sonst nix.

Der „günstige Erhaltungszustand“

Er ist, wie beim BJagdG, das Hauptproblem für die vernünftige Bejagung des Wolfs. Der DJV und der LJV Sachsen, der deutsche Bauernverband und viele andere einschließlich der überwiegenden Wissenschaft sehen den für ganz Deutschland gegeben. NABU und andere Wolfsfreunde wie natürlich insbesondere Wildtierschutz Deutschland bestreiten das. Die Bundesregierung eiert leider herum – das Bundesumweltministerium hält ihn für das „kontinentale“ Deutschland für gegeben, aber der zuständige Minister Schneider sagt dazu:“ Der Wolf hat sich in zahlreichen Gebieten (?!) Deutschlands gut entwickelt …“.

  • In anderen nicht?
  • Oder wie? Oder was?

Der NABU Niedersachsen meint allen Ernstes, der günstige Erhaltungszustand sei solange nicht gegeben, als noch „weite Teile Süd- und Südwestdeutschlands nahezu wolfsfrei“ sind – dann wird´s ja Zeit, dass sich mal ein paar Wölfe in den Sasbachwaldener Weinbergen vom „Alde Gott“ und auf der Insel Mainau niederlassen, damit der NABU seine Freude hat!

Es wäre somit, worauf wir schon hingewiesen haben, unabdingbar, dass für Behörden und Gerichte verbindlich der günstige Erhaltungszustand des Wolfs bundesweit festgelegt würde, um sein angebliches Fehlen insbesondere vor Gericht bei den Verfahren gegen jeden Wolfsabschuss ein für alle Mal auszuschließen. Das ist bei beiden Gesetzgebungsverfahren bislang vermieden worden. Gut gemeint ist eben das Gegenteil von gut!

Der „Beifang“

Die Novelle des LJagdG Bbg hat dann gleich noch – soviel Arbeitseifer ist man von der Politik garnicht mehr gewöhnt – einige andere Punkte geregelt, und wieder teils besser, teils schlechter.

  • Den Mindestabschuss, der bei AK 0 bleibt, haben wir schon erwähnt – wir halten bekanntlich jeden Mindestabschuss für rechtlich bedenklich.
  • Muffelwild ist jetzt ganzjährig geschont (§ 5 (3) BbgJagdDV – das wird den Wolf, der es gerade ausrottet, sicherlich kalt lassen.
  • Die digitale Streckenliste wird Pflicht.
  • Die Nachtzieltechnik wird erweitert, ohne Rücksicht auf die weit verbreiteten Bedenken. Verständlich ist ihre Zulassung und die künstlicher Lichtquellen für die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, unnötig weil wenig weidgerecht die Verwendung für die Jagd auf Schwarzwild, Waschbär, Marderhund und jetzt auch Fuchs.
  • Die Fangjagd in befriedeten Bezirken wird neu geregelt.
  • Jagdzeiten werden geändert – die Sommerschonzeit wird richtiger Weise gestrichen, neu sind Jagdzeiten für Rot- und Damwild, nun auch Baummarder, und einiges andere Wild.
  • Die Ablenkfütterung wird erweitert und präzisiert.
  • Und für den Wildschaden im Wald wird die Aufzählung der Baumarten jetzt durch den Begriff „Hauptbaumarten“ ersetzt.

Wie geht es nun weiter?

Der Landesjagdverband nennt das alles zutreffend nur einen ersten Schritt. Nötig wäre jetzt, dass der günstige Erhaltungszustand des Wolfs für Brandenburg verbindlich festgestellt wird. Damit entsteht nach neuem Bundesjagdrecht die Verpflichtung, einen revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung aufzustellen (wobei Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben). Hier gilt dann eine Jagdzeit auf den Wolf vom 1. Juli bis 31. Oktober. Zugleich sollten die im LJagdG vorgesehenen Maßnahmen der Wolfsbejagung – Benennung der zuständigen Personen usw. – geregelt werden; das alles in enger Zusammenarbeit mit der Jägerschaft.

Und das alles möglichst zeitnah.

Avanti Dilettanti!

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

Der Wolf im Bundesjagdgesetz – bislang keine Meisterleistung!

Unser Blogpost vom 10. November 2025:

Der Wolf ist zurück in Deutschland. Er ist schön und gefährlich, eine Bereicherung und ein wachsendes Problem. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen – kurzum er spaltet unsere Gesellschaft! Tierfreunde lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel“.

Mit diesen Worten leiten wir unser Buch über den Wolf ein und zeigen, dass eigentlich eine weitgehende Einigkeit darüber besteht, dass unser Umgang mit dem Wolf jetzt endlich einmal eindeutig geregelt werden muss – das heißt: der Wolf muss ins Jagdrecht, und er muss vernünftig und wirkungsvoll bewirtschaftet werden. „Bewirtschaftet“ heißt im modernen Jagdrecht immer: Gejagt und geschützt, reguliert und gehegt – zu unserem, aber auch zu seinem Nutzen! Das allein ist modernes Jagdrecht (zugleich modernes „Tierrecht“), gegründet auf die Prinzipien Tierschutz, Biodiversität und Nachhaltigkeit!

Was bisher geschah

Am 19. Dezember 2025 hat die Bundesregierung dem Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ mit 37 Seiten vorgelegt (Bundesratsdrucksache 765/25). Am 12. Januar 2026 hat sie den verbesserten Entwurf von 38 Seiten in den deutschen Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/3546). Es folgte die Stellungnahme des Bundesrats und eine Gegenäußerung der Bundesregierung dazu vom 11.02.2026 mit 9 Seiten (Bundestags-Drucksache 21/4090). Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat sich am Montag, 23. Februar 2026, mit dem Bundesjagdgesetz beschäftigt. Grundlage der öffentlichen Anhörung war der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes“ (21/3546, 21/4090).

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) wurde dann dem Bundestag am 26.02. vorgelegt mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in den Drucksachen 21/3546, 21/4090 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – das ist die Drucksache 21/4371 des Deutschen Bundestages.

Es lohnt sich, dies zu lesen!

Am 5. März 2026 hat das Parlament sodann die Ergänzung und Neufassung der den Wolf betreffenden Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.

Nun muss diese Gesetzesnovelle noch vom Bundesrat verabschiedet werden, was am 27. März 2026 geschehen soll (und sicherlich wird). Dann tritt das neue Gesetz zur Bejagung des Wolfs in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Verfrühter Optimismus und Kritik

Die Meinungen zur Bejagung von Wölfen sind, wie wir wissen, gespalten. Grundsätzlich ist die Rückkehr des Wolfs eine Bereicherung unserer Natur, aber zugleich ist der bislang absolute Naturschutz dieses großen und erfolgreichen Raubtieres problematisch. Tierschützer, Naturschützer, Wolfsfreunde und „Wolfskuschler“ lehnen die Jagd auf den Wolf ab, Landwirte, insbesondere Viehwirte, aber vor allem auch Schäfer, Jäger, viele Wildbiologen und die Mehrheit der Landbevölkerung bejahen sie.

Weitgehend wurde die Gesetzesinitiative zur Wolfsbejagung begrüßt:

  • Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Wölfe auch gejagt werden dürfen, um die Bestände zu regulieren (NDR);
  • Bislang war der Wolf als Tierart streng geschützt, künftig kann er unter strengen Auflagen aber gejagt werden(WDR);
  • Minister Peter Hauk (CDU Baden-Württemberg)  hat bereits deutlich gemacht, dass er Problemwölfe, wenn nötig, auch zum Abschuss freigeben wird (WELT);

Aber auch außerhalb der Wolfsfreunde mehrt sich Kritik an der neuen gesetzlichen Regelung und ihren Möglichkeiten:

  • Die Wolfsbejagung bleibt umstritten (Tagesspiegel);
  • Das Gesetz kann „in vorliegender Form die durch den Wolf in unserer Kulturlandschaft verursachten Probleme, insbesondere diejenigen der Weidewirtschaft, nicht lösen“ (Sachverständiger Prof. Pfannenstiel);
  • „Reguläre Bejagung löst keines der Probleme, die wir mit den Wölfen haben“ (Der Journalist, Ökojäger und selbst ernannte Wolfsexperte Eckhard Fuhr);
  • Und: Mecklenburg-Vorpommern ist mit den neuen Regeln zum Abschuss von Problemwölfen in Deutschland unzufrieden.

Wer hat Recht?

Um das zu entscheiden, muss man erst einmal wissen und verstehen, was die neue Regelung denn nun genau und im Einzelnen bedeutet. Da es eine deutsche Regelung ist, wurde sie natürlich kompliziert, bürokratisch, und damit auch weitgehend unbefriedigend.

Nur der DJV begrüßt sie überschwänglich – keiner weiß warum.

Die neue Struktur des Gesetzes

Zunächst wird in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG nach der Angabe „Murmeltier (Marmota marmota L.),“ die Angabe „Wolf (Canis lupus L.),“ eingefügt.

So weit so gut!

Damit haben wir den Wolf als bejagbare Tierart, also als „Wild“, im Jagdrecht. Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes, der Sonderregelungen über den Umgang mit der Tierart Wolf enthält, gestrichen.

Dann aber folgt eine komplizierte Neuregelung. Im V. Abschnitt des BJagdG,  „Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild“ gibt es bislang keinen Unterabschnitt. Jetzt wird nach der Überschrift V ein Unterabschnitt eingefügt: „1. Regelung für alle Tierarten“. Nach § 22a folgt dann ein neuer ein Unterabschnitt: „ 2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf“.

Dann folgen die neuen §§ 22b und 22d BJagdG.

Und die haben es in sich.

Die neuen Bestimmungen zur Wolfsjagd

Ein wesentliches Unsicherheitselement der neuen Regelung ist der sog. „günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) der Wolfspopulation. Die FFH-Richtlinie der EU definiert das so: „Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“

Im Juli 2025 übermittelte Deutschland den günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in der Region nordwestdeutsches Tiefland, Einzugsgebiet der Ems sowie das Niederrheinische Tiefland an die EU-Kommission. Daraus erkennt man, dass insbesondere die Befürworter des Wolfs und Gegner der Bejagung den „günstigen Erhaltungszustand“ regional oder sogar enger betrachten. Wann immer ein Wolf erlegt werden soll, wird behauptet, dort, wo er vorkomme, sei der günstige Erhaltungszustand nicht gegeben und der Wolf dürfe deshalb nicht erlegt werden. Die Gerichte sind dem weitgehend gefolgt.

Dass das unrichtig ist, hat der als Sachverständiger gehörte emeritierte Wildbiologe Prof. Pfannenstiel deutlich herausgearbeitet. „Lokale Wolfsbestände in den Bundesländern und in ganz Deutschland stellen … keine Populationen im Sinne der FFH-Richtlinie dar. Der sog. „Günstige Erhaltungszustand“ (GEZ) muss … für Populationen erreicht sein, nicht für lokale Wolfsvorkommen. … Zur Beurteilung des GEZ muss die gesamte Population berücksichtigt werden. Damit ist klar, dass die europäische Metapopulation der Art Canis lupus sich im GEZ befindet. Ein angebliches Fehlen des GEZ der deutschen Wölfe kann also keineswegs als Begründung gegen die reguläre Bejagung des Wolfs herhalten.“

Leider sieht die Neuregelung unklare Bestimmungen im Zusammenhang mit dem GEZ vor. Sie sieht wie folgt aus:

1. Ungünstiger Erhaltungszustand

Wenn der vorliegt (oder von wem auch immer angenommen wird!), dann „ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann.“ Die Wolfsjagd kann dann eingeschränkt oder sogar verboten werden. Das geschieht mit Verwaltungsakten, gegen die der aufschiebende Rechtsweg gegeben ist – ein schönes Feld für endlose Streitereien ohne Wolfsbejagung!

Allerdings kann auch dann ausnahmsweise auf den Wolf gejagt werden, – nach behördlicher Genehmigung – wenn Schäden abgewendet werden sollen oder für den Schutz von Menschen gesorgt werden muss, oder wenn sonst aus unabwendbaren Gründen eine Bejagung erforderlich erscheint – neuer § 22d Abs. 3. Eine behördliche Genehmigung ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Schaden an einem Haustier oder Weidetier (einem „nicht wildlebenden“ Tier) eingetreten ist, wofür es dann allerdings ein Rissgutachten eines Sachverständigen braucht. Hier gelten dann sehr bürokratische Einschränkungen zu Hauf – ein bürokratischer Hürdenlauf.

Gegen die behördliche Genehmigung kann mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt oder geklagt werden, denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, den der Bundesrat durchgesetzt hat, gilt nur für Managementpläne.

2. Günstiger Erhaltungszustand

Wenn der aber gegeben ist (und von allen Wolfsfreunden anerkannt werden sollte), ist die zuständige Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung aufzustellen (wobei Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben). Hier gilt dann eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober.

Und jetzt: Die Bundesländer

Mit der Abstimmung über die Änderung und Ergänzung des BJagdG für den Wolf hat der Bundestag auch eine Entschließung angenommen, in der er u. a. auf Folgendes hinweist:

  • Der Wolf ist nach wie vor eine geschützte Tierart;
  • Die Verantwortung für die Umsetzung der Bejagung liegt jetzt bei den Bundesländern;
  • Es ist ein möglichst einheitlicher bundesweiter Vollzug der Vorschriften anzustreben;
  • Es sollten gemeinsame Leitlinien für die Managementpläne erarbeitet werden;
  • Herdenschutz und seine Förderung sind weiterhin wichtig;
  • Die Weidehaltung müsse weiter gefördert werden, und
  • Es wird ein runder Tisch „Wald/Wild“ angeregt.

Fazit:

Das Ganze hätte erheblich einfacher und klarer und vor allem praktikabler und rechtssicherer ausfallen können. Vor allem wäre es wichtig und richtig gewesen, den günstigen Erhaltungszustand der deutschen Wolfspopulation insgesamt so festzuschreiben, dass Behörden und Gerichte künftig davon ausgehen müssen.

Wir werden sehen, was die Bundesländer aus der neuen Rechtslage machen. Viel Hoffnung haben wir nicht.

Dr. Wolfgang Lipps

Season´s Greetings

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

und

JUN.i Consult

wünschen allen Freunden, Kunden und Besuchern unserer beiden Webseiten

ein fröhliches Weihnachtsfest  

und danach erst recht ein

gutes und erfolgreiches Jahr 2026

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

und das gesamte Team!!!

Kitzrettung – auch mit Drohnen noch ein Problem?

Vor etwas über 30 Jahren wurde in unser Grundgesetz ein Artikel 20a „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ (Umweltschutz) eingefügt. Dieser Schutzauftrag wurde vor ca. 23 Jahren um den Tierschutz erweitert. Verstößt jemand gegen Normen des Tierschutzes, so bestimmt § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz): „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer… ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder … einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“. Das beschreibt also eine Straftat, Verstöße von geringerem Gewicht werden nach § 18 TierSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet.

Seitdem ist es überwiegend strafbar und fast immer ordnungswidrig, wenn ein Landwirt bei der Mahd abgelegte Rehkitze verletzt, verstümmelt oder tötet – er hat nach dem Tierschutzrecht die Pflicht, vor der Mahd sicherzustellen, dass er keine Rehkitze verletzt. Die Rechtsprechung betrachtet das Mähen ohne Schutzmaßnahmen nicht als „vernünftigen Grund“ einer Kitztötung im Sinne der Vorschrift. Daher liegt die Verantwortung für angemessene Schutzvorkehrungen beim mähenden Landwirt.

Kitzrettung ist Jagdausübung

Kitze können durch verschiedene Maßnahmen weitgehend gerettet werden. So gibt es einen sog. Mähknigge, wonach Flächen ab 1 ha von innen nach außen zu mähen sind (das liest man z. B. in § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landesnaturschutzgesetz NRW). Oder das Mähwerk wird mit einem optischen Sensorbalken ausgestattet. Vergrämungsmaßnahmen tags zuvor können helfen. Oder Jäger laufen mit Hunden vorweg.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Abs. 5) ist es für jedermann zulässig, „verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen“ – aber das gilt ausdrücklich nur „vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften“ und deshalb nicht für Wild – Rehkitze sind aber nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Bundesjagdgesetz „Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen“, und damit Wild. Und das bedeutet wiederum: die Rehkitzrettung ist „Jagdausübung“ in Form des Aufsuchens und Fangens von Wild. Auf den fehlenden Aneignungswillen kommt es nicht an. Damit handelt es sich um ein ausschließliches Recht des Jagdausübungsberechtigten. Eine Handlung ohne dessen Zustimmung stellt Jagdwilderei dar.

Pflicht des Landwirts

Mit anderen Worten: ohne den zuständigen Jagdausübungsberechtigten geht es nicht. Der Landwirt muss diesen also vor der Mahd einschalten, und zwar rechtzeitig und in geeigneter Form. Der Jagdausübungsgerechte wiederum ist zur Mitwirkung verpflichtet, denn das ist Teil der Hegeverpflichtung, die sich ebenfalls aus § 1 BJagdG ergibt. Hier tut sich schon das erste Dilemma auf. „Landwirte, die nicht genügend Vorkehrungen treffen, um den Tod von Jungwild durch Mähmaschinen zu vermeiden, werden regelmäßig von Gerichten verurteilt. Verständlicherweise versuchen sie sich davor zu schützen, und hier drohen uns Jägern Probleme, beispielsweise, wenn aufgrund unsicherer Wetterlage Bauern den Jagdausübungsberechtigten erst kurzfristig verständigen können. „Morgen früh will ich die und die Fläche mähen oder mulchen, aber nur, wenn das Wetter so bleibt“, heißt es dann, „der Jäger möge sich darum kümmern, dass dort keine Kitze liegen“. Zeitlich und personell ist das oft nicht zu bewerkstelligen, zumal, wenn der Jäger weit entfernt vom Revier wohnt. Im Falle eines „Unglücks“ kann er dann allerdings anstelle des Landwirts ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Landwirte wiederum können sich ihrer Verantwortung entziehen und nach dem Tierschutzgesetz dem Jagdpächter die Schutzmaßnahmen über den Jagdpachtvertrag aufdrücken.“

Die Rechtslage

Seit mehr als 20 Jahren werden Landwirte regelmäßig wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu Geld- oder gelegentlich sogar zu Haftstrafen verurteilt, wenn sie Maßnahmen zur Kitzrettung vorsätzlich unterlassen und Kitze ausgemäht haben, oder wenn sie mit sog. „bedingtem Vorsatz“ den Tod von Kitzen billigend in Kauf genommen haben. Nach dem Verursacherprinzip haftet zunächst derjenige, der mäht, und nach ihm der Jagdausübungsberechtigte, der geeignete Maßnahmen trotz rechtzeitiger Einschaltung unterlässt. In den letzten Jahren haben verschiedene Gerichte Strafurteile gefällt. Eine Strafbarkeit gem. § 17 TierSchG liegt zwar nur vor, wenn der Täter vorsätzlich handelt, aber das Recht kennt auch den „bedingten Vorsatz“, „wenn’s passiert, dann passiert es halt“, der Täter nimmt also die Folgen billigend in Kauf.

Kitzrettung mit Drohnen

In den letzten Jahren etwa seit 2021 ist die Kitzrettung aufwendiger, aber auch erheblich effizienter geworden, und zwar durch den Einsatz von Drohnen.

Öffentlichkeitswirksame Meldungen über Einsätze von Drohnen, mit denen Jäger landwirtschaftliche Flächen absuchen, um Kitze vorm Tod unter dem Kreiselmäher in Sicherheit zu bringen, nehmen zu. Auch wackere Waidmänner, die sich nie um die Rettung von Rehkitzen gekümmert haben, „bewaffnen“ sich neuerdings mit Drohnen, und manch ein Stadtbewohner ist gerührt von der Selbstlosigkeit. In der Presse heißt es dann: „Jägerschaft Hubertusburg erfolgreich zwölf hilflose Rehkitze gerettet“ und „Kreisjägermeister stolz: 21 kleine Rehe vor dem Verstümmeln bewahrt“ oder „Jäger schießen nicht nur, sie helfen auch Reh Babys“.

Das beeindruckt erkennbar auch die Gerichte. Beispielhaft und mit Sicherheit wegweisend ist ein neueres Urteil. Das Amtsgericht Memmingen verurteilte einen Landwirt aus dem Unterallgäu, der bei der Mahd drei Rehkitze mit dem Mähwerk getötet hat. Er hatte zwar das Feld zusammen mit einem Jäger zu Fuß abgesucht. Für die Rehkitzsuche mit einer Drohne war es aber wegen der Mittagshitze bereits zu spät – die Wärmebildkamera funktioniert nur zuverlässig, wenn der Temperaturunterschied zwischen Rehkitz und Umgebung groß genug ist. Beim anschließenden Grünlandschnitt erlitten drei Rehkitze dennoch den Mähtod. Nun wurde der Landwirt verurteilt. Laut Staatsanwalt hätte er mit der Mahd noch einen Tag warten sollen, bis am Morgen ein Drohneneinsatz wieder möglich gewesen wäre. Das Gericht hielt das Verhalten des Landwirts für fahrlässig und setzte eine Geldstrafe mit vierzig Tagessätzen zu je zwanzig Euro fest – insgesamt 800 Euro.

Strafe und Schadensersatz

Strafrechtlich bewegen wir uns deshalb inzwischen auf einigermaßen gesichertem Boden: Wer es unterlässt, die Mahd dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten so rechtzeitig anzuzeigen, dass dieser den Einsatz von Drohnen organisieren kann, läuft Gefahr, bei einer Kitztötung bestraft zu werden.

Noch teurer kann es für ihn allerdings werden, wenn der zuständige Jagdpächter für die getöteten Rehkitze Schadensersatz in Geld fordert.

Da ist die Rechtslage jedoch unklar, nicht nur, was die Höhe des Schadens angeht. Das Ausmähen von Rehkitzen greift in das Jagdrecht – Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten – ein. Das Jagdausübungsrecht ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Eingreifen in dieses Recht gibt dem Geschädigten (Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer) einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Als Ersatz kann entweder der entgangene Wildbreterlös gefordert werden oder aber auch der Betrag für eine Ersatzbeschaffung für das getötete Tier – das kann gegenüber dem geringen Wildbret von Kitzen schon einigermaßen kostspielig werden.

Nun ist es aber zum Zeitpunkt des Verlustes des Kitzes völlig ungewiss, ob daraus jemals ein vollwertiges erwachsenes Tier geworden wäre – der Verlust der Aneignungsmöglichkeit zieht nicht zwangsläufig den sicheren Verlust der späteren Bejagung und Erlegung nach sich. Deshalb haben Gerichte hier zuweilen keinen Schaden gesehen.

Andere Gerichte sehen im Wegfall der Aneignungsmöglichkeit einen Schaden, weil Rehe standorttreu sind und wahrscheinlich zur späteren Bejagung in diesem Revier zur Verfügung gestanden hätten, wenn sie nicht ausgemäht worden wären. Das ist bisher die überwiegende Meinung. Angesichts der Ausbreitung des Wolfs halten wir diese Ansicht aber jedenfalls in Wolfsgebieten für überholt – wir sehen keinen messbaren zivilrechtlichen Schaden im Verlust eines Rehkitzes, wohl aber eine strafbare Tötung eines Wirbeltieres.

Fazit:

Eines ist klar: der Siegeszug der Drohne ist auf dem Gebiet der Kitzrettung nicht aufzuhalten. Und das ist gut so!

Dr. Wolfgang Lipps

 

Wolfsjagd in Brandenburg – eine „halbe Sache“

Wolf und Mensch am Frühstückstisch – immer noch nicht“.

Der Wolf ist zurück in Deutschland. Er ist schön und gefährlich, eine Bereicherung und ein wachsendes Problem. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen – kurzum er spaltet unsere Gesellschaft! Tierfreunde lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel“.

So leiten wir unser Buch über den Wolf ein und zeigen, dass eigentlich eine weitgehende Einigkeit darüber besteht, dass unser Umgang mit dem Wolf jetzt endlich einmal eindeutig geregelt werden muss – das heißt:

der Wolf muss ins Jagdrecht, und er muss vernünftig und wirkungsvoll bewirtschaftet werden.

Bewirtschaftet“ heißt im modernen Jagdrecht immer: Gejagt und geschützt, reguliert und gehegt – zu unserem, aber auch zu seinem Nutzen! Das allein ist modernes Jagdrecht (zugleich modernes „Tierrecht“), gegründet auf die Prinzipien Tierschutz, Biodiversität und Nachhaltigkeit!

Brandenburg – wohl gut gemeint…

In einigen Bundesländern steht der Wolf inzwischen als „jagdbare Tierart“, also als „Wild“, im Landesjagdgesetz. Aber er ist ganzjährig geschont, und nur sogenannte „Problemwölfe“ dürfen nach mehr oder minder verwinkelten Verwaltungsvorgängen irgendwann einmal erlegt, d. h. „aus der Wildbahn genommen“ werden.

Richtig befriedigend ist das nicht.

Deshalb hat der Landesjagdverband in Brandenburg vorgeschlagen, den Wolf in vernünftigem Umfang zu bejagen: im Rahmen von sinnvollen Obergrenzen, mit gut begründeten regional erarbeiteten tolerierbaren Populationsdichten, unter Beachtung von wildbiologischen Entnahmekriterien, aber dann auch bei Drückjagden. Wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, halten darüber hinaus eine weitergehende Qualifizierung der jeweils für die Wolfsjagd zuzulassenden Jagdausübungsberechtigten ebenso wie ihren Schutz im Landesrecht für geboten.

Tatsächlich hatten wir auch mal einen Staatssekretär, der so ungefähr auf dieser Linie gedacht und argumentiert hat.

… aber demnächst wird es erst einmal schlecht gemacht!

Da haben wir Jäger in Brandenburg uns nun leider wieder zu früh gefreut. Den fachlich kompetenten, aber möglicherweise zu meinungsstarken Staatssekretär hat die Frau Ministerin ausgetauscht gegen einen wahrscheinlich verdienten aber – um es mal nett auszudrücken –  jagdlich und jagdrechtlich gänzlich unbeschriebenen Tierarzt.

Nun hat der Umweltausschuss Brandenburgs am Mittwoch (5. November) beschlossen, „den Wolf als jagdbares Wild ins Jagdgesetz des Bundeslandes aufzunehmen. Das berichtet unter anderem die „BZ“. „Wir legen großen Wert darauf, dass nur Wölfe geschossen werden dürfen, die Schaden anrichten“, sagte SPD-Umweltpolitiker Wolfgang Roick laut der Meldung. Festen Abschuss-Quoten erteilte die SPD-BSW-Mehrheit jedoch ganz klar eine Absage.

Die Potsdamer Springprozession.

Wie bei der sprichwörtlichen „Echternacher Springprozession“ machen wir wieder mal zwei – kleine – Schritte vor und einen – großen – Schritt zurück; tatsächlich hopsen die Echternacher abwechselnd nach links und nach rechts. Wie dabei auch kommt man auf diese Weise nicht richtig voran, wenn überhaupt.

Warum man es nicht gleich und von Anfang an richtig macht, erschließt sich uns nicht.

Wahrscheinlich deshalb, weil die politische Klasse sich heutzutage überhaupt nichts mehr traut, „von der Parteien Hass und Gunst verwirrt“. Mangelnde Kompetenz wird inzwischen zur Norm – in einem Land, in dem der Verteidigungsminister nicht mal in der Lage ist, der Truppe funktionierende Funkgeräte zu verschaffen, von Drohnen oder Drohnenabwehr oder genügend passender Munition ganz zu schweigen.

Bei der Verteidigung hakt es, der Umweltschutz wird herabgestuft, der Strompreis bleibt hoch, immer noch wird russisches Gas gekauft, die Wirtschaft stagniert, die Digitalisierung kommt nicht voran, Mikrochips und Autobatterien können wir immer noch nicht produzieren, eine Steuerreform ist nur ein Traum von Experten – und sogar das bisschen Wolfsmanagement wird verbaselt!

Herbst der Reformen?

So wird das nix!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag 20.11.2025

Die DBBW (Beratungs- und Dokumentationsstelle Wolf beim Bund) meldet Mitte November 2025 in ihrem Monitoring der Jahre 24/25 bis April 2025, die Zahl der Wölfe in Deutschland stagniere erstmals. Das wird in den Medien sofort aufgenommen. „Der NABU Thüringen sieht die neuen Ergebnisse des offiziellen Wolfsmonitorings als Beleg dafür, dass sich die Wolfspopulation in Deutschland stabilisiert und keineswegs unkontrolliert wächst.“ Angeblich ist das auch in Bayern so. Dem schließt sich das Landesamt für Umwelt in Brandenburg an – „Die Zahl bestätigter Wolfsrudel in Brandenburg ist zurückgegangen. Die Auswertung für das Wolfsjahr 2024/2025 ergab 54 Wolfsfamilien und 6 Wolfspaare, wie aus Monitoring-Daten des Landesumweltamtes hervorgeht. Im Wolfsjahr zuvor – es geht jeweils von Mai bis Ende April des Folgejahres – wurde die Zahl mit 60 Rudeln und 11 Paaren in Brandenburg angegeben.“

Wir im Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz glauben das nicht.

Unsere eigenen Beobachtungen und alle uns erreichenden Meldungen ergeben das Gegenteil, und das ist angesichts der Bedingungen der Populationsentwicklung des Wolfs auch nur logisch. Und auch der Landesjagdverband Brandenburg ist skeptisch – seine Stellungnahme vom 20. November 2025 teilen wir voll und ganz! Ergänzend weisen wir darauf hin, dass inzwischen auch zahlreiche Risse (insbesondere von Kälbern) nicht mehr gemeldet werden, weil der bürokratische Aufwand zumeist ohne Ergebnis bleibt.

Die Stellungnahme des LJV lautet (Fettdruck von uns):

Neue Wolfszahlen unglaubwürdig – LfU Monitoring lückenhaft

Die neuen Wolfszahlen des LfU werfen massive Zweifel auf: Statt eines echten Bestandsrückgangs sehen Fachleute vor allem die Folgen eines ausgedünnten Monitorings. LJVB bietet dem LfU Unterstützung an.
(Michendorf, 20. November 2025) Die vom Landesamt für Umwelt (LfU) präsentierten Wolfszahlen werfen erhebliche Zweifel auf. Der dort suggerierte Rückgang des Wolfsbestandes in Brandenburg entspricht nach Einschätzung zahlreicher Praktikerinnen und Praktiker nicht der Realität. Ein solcher Einbruch ist weder fachlich plausibel noch mit den täglichen Erfahrungen aus den Revieren vereinbar.

Bekannt ist, dass die finanziellen Mittel für das Wolfsmonitoring in Brandenburg deutlich reduziert wurden. Weniger Ressourcen bedeuten zwangsläufig weniger überprüfte Hinweise, weniger systematische Erfassungen und damit eine deutlich geringere Datenbasis. Vor diesem Hintergrund erscheint ein stark rückläufiger Bestand nicht nur unlogisch, sondern vor allem methodisch fragwürdig.

Auffällig ist zudem das politische Timing: Die Präsentation sinkender Wolfszahlen erfolgt ausgerechnet parallel zur Diskussion über die geplante Aufnahme des Wolfes ins Bundesjagdgesetz und in das brandenburgische Jagdrecht. Viele Betroffene im ländlichen Raum empfinden dies als Versuch, das öffentliche Bild bewusst zu verschieben.

„Statt auf die Datenlücken zu verweisen, wird von Bestandsrückgang fabuliert. Das Vorgehen bestätigt unsere Bedenken hinsichtlich der Objektivität und Zuverlässigkeit des vom LfU koordinierten Wolfsmonitorings. Vorschnelle und unzulässige Schlüsse auf Basis eines Flickenteppichs“, sagt Dr. Dirk- Henner Wellershoff, Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg (LJVB). Schlussendlich handelt es sich um unvollständige Informationen mit einer vollkommen falschen Schlussfolgerung. Man führt damit die Presse und auch die breite Öffentlichkeit vor. Die Rudel aus dem Vorjahr haben sich doch nicht in Luft aufgelöst.

Sollte das LfU bei der zuverlässigen Erfassung des Wolfsbestandes an seine Grenzen stoßen, bietet die Jägerschaft ausdrücklich Unterstützung an. Die ehrenamtlich engagierten Jägerinnen und Jäger verfügen über ein dichtes Netz an erfahrenen Beobachtern, die täglich im Revier unterwegs sind und belastbare Praxisdaten liefern können.

Nur mit einer transparenten, vollständigen und unabhängigen Datengrundlage lässt sich eine sachliche Debatte über den Umgang mit dem Wolf führen. Alles andere gefährdet sowohl die Glaubwürdigkeit der Behörden als auch eine verantwortungsvolle Wolfspolitik in Brandenburg.

*  *  *

JAGDRECHT leicht gemacht!

 

Das deutsche Jagdrecht

Gegenwärtig – 2025 – gehen in der Bundesrepublik Deutschland rund 461.000 Menschen mit Schusswaffen in Wald und Feld auf die Jagd, und jährlich besuchen über 10.000 Interessenten die zahlreichen Jagdschulen, um sich auf die schwere Jägerprüfung vorzubereiten.

Ein wichtiges und schwieriges Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wird, und das auch die gestandenen Jägerinnen und Jäger beherrschen und gelegentlich anwenden müssen, ist das Jagdrecht – ein komplexes Rechtsgebiet, das für den Nicht-Juristen schwer und auch für Juristen und Behördenmitarbeiter, sogar für Gerichte, nicht leicht zu meistern ist.

Mit dem Paperback und E-Book

Jagdrecht leicht gemacht

legen wir jetzt ein verständlich und leserlich geschriebenes Lehrbuch des Jagdrechts, vor allem des Bundesjagdgesetzes, vor, das einerseits mit eingestreuten lustigen Jagdrechtsfällen unterhaltsam und amüsant, aber andererseits fachlich ausführlich und präzise geschrieben ist.

Der Autor Dr. Wolfgang Lipps war über 50 Jahre lang Wirtschaftsanwalt und ist Autor zahlreicher juristischer Aufsätze und zweier juristischer Bücher („Kartellrecht“ und „Außensteuerrecht“). Er ist außerdem ein erfahrener Jäger, Jungjägerausbilder, Hundeführer, langjähriger Revierinhaber und Autor jagdlicher Bücher (s. Amazon) – darunter einem Kommentar zum Landesjagdgesetz Brandenburg (Verlag Neumann-Neudamm) -, sowie ehemals Dozent für Jagdrecht an der HNE in Eberswalde, und somit ein ausgewiesener Experte.

Das Buch ist verständlich geschrieben und so detailliert gegliedert, dass es nicht nur sehr gut für die Vorbereitung zur Jägerprüfung, sondern auch durch sein ausführliches Inhaltsverzeichnis bestens als Nachschlagewerk für alle Rechtsprobleme der jagdlichen Praxis geeignet ist. Es verzichtet weitgehend auf Zitate des Gesetzestextes und vor allem auf Gerichtsentscheidungen, fasst aber jedes Kapitel in Merksätzen zusammen, die am Ende des Buches aneinandergereiht nochmals eine kurze geraffte Darstellung der Materie bieten.

Die lustigen Jagdrechtsfälle und ihre Diskussion im Gasthaus „Zum Grünen Baum“ machen das Buch unterhaltsam und fördern das Verständnis für die komplizierte Materie.

ISBN Buch  9783695158812   E-Book  9783695139224 

346 Seiten DIN A 5

Paperback € 18,00 

E-Book (z.B. Kindle, Tolino u.a.m.) € 7,99

Die Rezension des Buches, veröffentlicht von Volker Seifert in der website des Forum Lebendige Jagdkultur, finden Sie hinter dem Inhaltsverzeichnis am Ende dieses Blogposts.

 

Das ausführliche

Inhaltsverzeichnis:

  • Vorwort 1
  • Allgemeines zu Jagd und Jagdrecht 5
  • Ein Blick in die Geschichte. 5
  • Jagdrecht und Jagdausübungsrecht 9
  • Jagdrecht 9
  • Jagdausübungsrecht 10
  • Jagd, Wild, Jagdgesetze – der § 1 Bundesjagdgesetz. 12
  • Jagd. 12
  • Hege. 13
  • Weidgerechtigkeit 15
  • Grundprinzipien. 16
  • Biodiversität 18
  • Tierschutz. 19
  • Nachhaltigkeit 21
  • Tierarten. 23
  • Jagd- und Schonzeiten. 25
  • ……….Merksätze 1. 27
  • Das Jagdrevier 29
  • Die Revierarten. 30
  • Das Eigenjagdrevier 30
  • Der gemeinschaftliche Jagdbezirk. 32
  • Gestaltung der Jagdbezirke. 34
  • Reviergestaltung. 37
  • Insbesondere: die Abrundung. 38
  • Der befriedete Bezirk. 40
  • ***** Jagdrechtsfall 1 – „Die gestörte Idylle“. 42
  • Die ethische Befriedung. 48
  • *****Jagdrechtsfall 2 – „der böse Biber“. 51
  • ……….Merksätze 2. 54
  • Die Jagdgenossenschaft 56
  • Organe, Beschlussfassung. 57
  • Jagdvorstand. 57
  • Jagdgenossenschaftsversammlung. 61
  • Beschlussfassung. 63
  • Beschlussanfechtung. 66
  • Die Angliederungsgenossenschaft 67
  • *****Jagdrechtsfall 3 – „ein Mann kein Wort“. 68
  • ……….Merksätze 3. 74
  • Die Hegegemeinschaft 76
  • Hegegemeinschaft und Hegering. 76
  • Freiwillig oder behördlich verordnet 77
  • ……….Merksätze 4. 79
  • Die jagdliche Nutzung eines Reviers. 80
  • Jagdpachtrecht 82
  • Der Jagdpachtvertrag. 83
  • Inhalt des Pachtrechts. 83
  • Höchst- und Mindestflächen. 88
  • Mitpacht, Unterpacht, Begehungsschein. 90
  • Unterpacht 92
  • Begehungsschein. 93
  • Pächterhöchstzahl 96
  • Wildschadenspauschale. 99
  • Pachtfähigkeit 99
  • Ende durch Fristablauf, Aufhebung, Kündigung. 103
  • Wechsel des Grundeigentümers. 104
  • Die Anzeige des Jagdpachtvertrages. 106
  • ***** Jagdrechtsfall 4 – „Der Jäger und das Bier“. 109
  • ……….Merksätze 5. 114
  • Der Jagdschein. 116
  • Jagdscheinarten. 117
  • Der Jahresjagdschein. 118
  • Der Tagesjagdschein für erwachsene Inländer 118
  • Der Jugendjagdschein. 118
  • Der Falknerjagdschein. 120
  • Der Ausländerjagdschein. 121
  • *****Jagdrechtsfall 5 – „Der Schein trügt – nicht“. 122
  • Die Jägerprüfung. 128
  • Umfang der Prüfung. 129
  • Falknerprüfung. 131
  • Versagung des Jagdscheines. 132
  • Das System der Versagungsgründe des BJagdG.. 133
  • Fakultative Versagungsgründe 17(2) 135
  • Zwingende Versagungsgründe 17(1) 136
  • Zuverlässigkeit nach Jagd- und Waffenrecht 137
  • Auskünfte anderer Stellen. 145
  • Körperliche Eignung. 149
  • Schlussbemerkung. 150
  • ……….Merksätze 6. 151
  • Jagdbeschränkungen. 153
  • Sachliche Verbote. 154
  • Örtliche Verbote. 162
  • Beunruhigen von Wild. 162
  • Wildfolge. 163
  • ……….Merksätze 7. 164
  • Der Abschussplan. 165
  • Einzelfallentscheidung. 168
  • Vorrang der Land- und Forstwirtschaft 171
  • Erstes Rechtsmittel: Widerspruch. 173
  • Weiteres Rechtsmittel: Klage. 175
  • Landesjagdgesetze. 177
  • Mindestabschusspläne. 177
  • *****Jagdrechtsfall 6 – „Planwirtschaft“. 180
  • ……….Merksätze 8. 185
  • Jagdschutz. 186
  • Jagdschutz im Einzelnen. 186
  • Jagdschutzberechtigte. 187
  • Bestätigte Jagdaufseher 187
  • Befugnisse. 189
  • Wilderei § 292 StGB.. 190
  • Der Tatbestand der Wilderei 191
  • Wilderei durch Jagdausübungsberechtigte. 195
  • Wilderei bei nichtigem Pachtvertrag. 195
  • Das Jedermann-Festnahme-Recht 198
  • Festnahmerecht 198
  • Zwang und Schusswaffe. 201
  • Notstand und Selbsthilfe. 203
  • Jagdschutz gegen Futternot 205
  • Fütterungen und Kirrungen. 206
  • Jagdschutz vor wildernden Hunden und Katzen. 207
  • Wildernde Hunde. 208
  • Merkblatt – Jäger contra Hundehalter?. 208
  • Überwachung von Vorschriften. 212
  • Jagdschutz und Wildseuchen. 212
  • *****Jagdrechtsfall 7 – „Hände hoch“. 213
  • ……….Merksätze 9. 218
  • Wild- und Jagdschaden. 220
  • Schadensarten. 221
  • Wildschaden generell 221
  • Die Schadensersatzpflicht – § 29. 224
  • Mitverschulden. 232
  • *****Jagdrechtsfall 8 – „Verwirrender Wildschaden“. 235
  • Jagdschaden. 238
  • Deliktshaftung. 240
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. 241
  • Schadensarten im Jagdrecht – Tabelle. 242
  • ……….Merksätze 10. 244
  • Wildhandel und Wildschutz. 245
  • ……….Merksätze 11. 252
  • Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger 255
  • Jagdbeirat 256
  • Vereinigungen der Jäger 262
  • ……….Merksätze 12. 267
  • Straf- und Bußgeldvorschriften. 269
  • Straftaten § 38. 269
  • Ordnungswidrigkeiten. 272
  • Vorsätzliche Verstöße Abs. 1. 272
  • Vorsätzlich oder fahrlässig nach Abs. 2. 277
  • Nebenfolgen der Taten. 279
  • Einziehung von Gegenständen. 279
  • Einziehung nach Landesrecht 280
  • Jagdverbot 280
  • Entziehung des Jagdscheines. 282
  • ……….Merksätze 13. 285
  • Jagdrecht in Merksätzen. 287
  • Anlagen. 297
  • Anlage 1: Muster Mitgesellschaftervertrag. 297
  • Anlage 2: Muster Jagdpachtvertrag. 309
  • Anlage 3:   Muster Begehungsschein. 322
  • JUN.i Institut: Verlagsprogramm.. 324
  • Der Autor 324
  • Dieses Buch: Jagdrecht leicht gemacht 325
  • Kürzeste Geschichte der Jagd. 327
  • Kürzeste Geschichte des Waldes. 330
  • Wolf und Mensch. 332

Rezension zu: Wolfgang Lipps – Jagdrecht leicht gemacht

 Veröffentlicht: 13. Januar 2026

https://www.forum-jagdkultur.de/beitraege/393-rezension-zu-wolfgang-lipps-jagdrecht-leicht-gemacht

Von Volker Seifert

Während ich Wolfgang Lipps’ „Jagdrecht leicht gemacht: Ein unterhaltsames Lehrbuch für Anfänger und Fortgeschrittene“ mit Genuss und Gewinn las, stellte sich fast wie von selbst eine literarische Assoziation ein: Selma Lagerlöf. Auf den ersten Blick könnten die beiden Werke kaum unterschiedlicher sein – das eine ein Jagdrechtslehrbuch für Erwachsene, das andere ein Kinderbuch über eine fantastische Reise durch Schweden –, und doch verbindet sie etwas Subtiles: die Art und Weise, wie Wissen in Sprache gebettet wird, so dass es nicht als Last, sondern als Erlebnis erscheint.

Nils Holgerssons wunderbare Reise durch Schweden entstand 1906/1907 im Auftrag des schwedischen Lehrerverbands. Der Anlass war eindeutig pädagogisch: Es fehlte an einem modernen Geografiebuch für die Grundschule. Lagerlöf hatte jedoch nicht die Absicht, ein Lehrbuch zu schreiben. Ihre Vorgaben waren ungewöhnlich, fast schon radikal: Wissen sollte nicht trocken vermittelt werden; Kinder sollten lesen wollen, nicht müssen. Die Landschaften, die Geschichte, die Natur und die Mentalität Schwedens sollten nicht erklärt, sondern erzählerisch erfahrbar werden. Lernen entsteht hier nicht durch Instruktion, sondern durch Mitgehen, durch Teilhabe an einer erzählten Welt, in der Fakten und Fiktion ineinanderfließen und der Leser die Details selbst entdeckt.

Wolfgang Lipps dagegen wurde nicht von pädagogischer Seite aufgefordert, ein Lehrbuch zu schreiben, und auch an Grundschulkinder richtet er sich nicht. Dennoch erreicht er etwas vergleichbar Selma Lagerlöf: Er vermittelt die Grundlagen des Jagdrechts, ein Fachgebiet, das andernorts trocken, kompliziert und einschüchternd wirkt, auf eine Weise, die literarisch gestaltet und angenehm zu lesen ist. Lipps’ Text öffnet den Zugang zu einem komplizierten Terrain, ohne dass der Leser je das Gefühl hat, unterrichtet oder belehrt zu werden. Die Regeln, Prinzipien und Grenzen des Jagdrechts entfalten sich wie ein Landschaftsplan, der sich Schritt für Schritt erschließt. Gleichzeitig kann man die rhythmische Sprache, die narrative Struktur und den spielerischen Ton genießen, die den Stoff leichter zugänglich machen, ohne ihn zu trivialisieren. Das Buch eignet sich zur Vorbereitung auf die Jagdscheinprüfung – den Jagdschulen und Lehrgangsleitern der Kreisjägerschaften sei dies empfohlen – sowie zur Auffrischung bzw. Aktualisierung des Wissens für langjährige Jäger.

Beide Werke, so verschieden sie auch sind, teilen die Überzeugung, dass Lernen mehr ist als die Aufnahme von Fakten: Es ist eine Erfahrung, die Sprache und Vorstellungskraft zugleich beansprucht. Lagerlöf lässt Kinder mit Nils reisen und entdecken, Lipps lässt Erwachsene mitgehen und verstehen – in beiden Fällen ist die Vermittlung von Wissen eingebettet in eine erzählerische Form, die den Leser einlädt, aufmerksam zu sein, neugierig zu bleiben und selbst zu entdecken. Was anfangs rein funktional erscheint – sei es Geografie oder Jagdrecht –, wird durch die narrative Gestaltung zu etwas Lebendigem, Bewegtem und Persönlichem, zu einer Erfahrung, die man nicht einfach konsumiert, sondern erlebt.

 

Dr. Wolfgang Lipps:: „Jagdrecht leicht gemacht: Ein unterhaltsames Lehrbuch für Anfänger und Fortgeschrittene“

Oktober 2025 bei BoD – Books on Demand, 346 Seiten

Dr. Wolfgang Lipps – Dr. iur. utr. (Heidelberg), Diplom im Internationalen Recht (Jur. Fakultät der Universität Paris). Mitglied der Auditeurs et Anciens Auditeurs der Akademie für Internationales Recht in Den Haag und Postgraduate der London School of Economics. Mitgliedschaften hielt und hält Dr. Lipps u. a. bei: Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Studienvereinigung Kartellrecht, Deutscher Jagdrechtstag, Forum lebendige Jagdkultur u.a.m. Er ist öffentlich bestellter und vereidigter Dolmetscher für die englische Sprache. Als Geschäftsführer leitet er die JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH in Liepe bei Eberswalde.

 

Wolfspolitik Brandenburg – schon verstolpert

Zwei inkompetente Minister – und nun?

Die Amateure

Über 12 Jahre lang wurde die Jagdpolitik in Brandenburg von zwei inkompetenten Ministern mehr schlecht als recht wahrgenommen. Herr Vogelsänger (geb. 1964 – SPD) kam als Diplomingenieur von einem Reichsbahnausbesserungswerk und war von 2010 bis 2014 Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft und von 2014 bis 2019 Minister für, umbenannt, Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft. Herr Vogel (geb. 1956 – Grüne) war von 2019 bis 2024 Minister für, wieder umbenannt, Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz – neben seiner politischen Tätigkeit studierte er vorher 11 Jahre lang (!) Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen. Keiner von beiden war Landwirt oder gar Jäger.

Die Profis

Da ist es verständlich, dass bei den Landwirten, vor allem aber den Jägern Brandenburgs Freude aufkam, als bei der letzten Landtagswahl nicht nur die Grünen in die politische Bedeutungslosigkeit verschwanden und ihren glücklosen Landwirtschaftsminister mitnahmen, sondern ein vielversprechendes Paar das Steuer übernahm.

Hanka Mittelstädt (SPD), immerhin erst 38 Jahre alt, ist studierte und praktizierende Landwirtin und Jägerin. Ihr Staatssekretär Gregor Beyer (parteilos, bis 2025 FDP – geb. 1968) ist gelernter Kaufmann und hat jahrelange Verwaltungserfahrung in Landwirtschaft und Umwelt gesammelt und kommt von NABU und Forum Natur – er ist passionierter Jäger.

Der Start

In das neue Amt war deshalb vielversprechend. Es begann damit, dass der Leiter der Obersten Jagdbehörde, Dr. Carsten Leßner, der diese Behörde und die Oberste Forstbehörde in Personalunion leitete, von seinem Amt in der Jagdbehörde entbunden wurde. Nach seinem rechtlich höchst bedenklichen und politisch unsäglichen Versuch der Zerschlagung des geltenden Jagdrechts eine überfällige Maßnahme.

Ferner wurde angekündigt, dass endlich die längst notwendige Regelung des Wolfsmanagements zügig in Angriff genommen werde. Staatssekretär Beyer kündigte an, dass alsbald der Wolf, wie inzwischen in 4 anderen Bundesländern, auch in Brandenburg ins Jagdrecht aufgenommen werde, und hielt Quotenabschüsse anstelle von Einzelabschüssen von „Problemwölfen“ verbunden mit vernünftigem Monitoring und gesellschaftlicher Diskussion für sinnvoll.

Seiner Meinung nach ist zumindest in Brandenburg der notwendige „günstige Erhaltungszustand“ der Wolfspopulation längst erreicht. Das verwundert uns nicht – hat Brandenburg doch mehr Wölfe als Schweden!

Das Gezerre

Nicht verwunderlich ist dagegen, dass die „Wolfsfreunde“ aller Couleur diese Entwicklung mit Missfallen betrachten. Nachdem der Ministerin schon angelastet wurde, sie habe als Geschäftsführerin eines  Betriebes von 80.000 Legehennen die Umweltbehörde ausgetrickst, wurde Beyer angelastet, er habe zur Vernichtung von 90 streng geschützten Bibern einen rechtswidrigen Bescheid erlassen. Und dann wird beiden gezielte Klientelpolitik für Massentierhalter, Jäger und andere Landnutzende vorgeworfen.

Konsequent formiert sich die Wolfslobby zum Widerstand. Wolfsschutz-Deutschland e.V. fordert, „kein einziger Wolf darf in Brandenburg geschossen werden“. NABU hält weiter nur die Erlegung von Problemwölfen für allein sinnvoll. Nach Wildtierschutz Deutschland e. V. ist der günstigste Erhaltungszustand erst dann erreicht, wenn es überall in Deutschland flächendeckende Wolfsbesiedelung gibt – wir halten das für abstrus.

Mit anderen Worten: an einer Ministerin und ihrem Staatssekretär, die ein vernünftiges Wolfsmanagement einführen wollen, wird von allen Seiten gezerrt.

So ist das Leben in der Politik!

Nicht vergnügungssteuerpflichtig!

Und jetzt? Verstolpert

Aber jetzt sind die Frau Ministerin und ihr Staatssekretär aneinandergeraten – ausgerechnet über die Wolfspolitik. Die Ministerin hat nicht nur, was sie durfte, Ihren Staatssekretär zurückgepfiffen, sondern sie hat den Herrn Ministerpräsidenten gebeten, ihn zu entlassen, und daraufhin hat Gregor Beyer seinen Hut genommen. Die Frau Ministerin will jetzt mal gucken, ob sie woanders ein Pöstchen für ihn hat – soviel zur Wolfspolitik.

Was sagt uns das?

Es macht uns nachdenklich, eher ärgerlich. Nach 13 Jahren geballter Inkompetenz wird die notwendige Reform des Wolfsrechts nach nur 1 Jahr im Amt verstolpert.

Was also soll man von der Kompetenz einer Ministerin halten, die keinen willens- und meinungsstarken Staatssekretär aushält, obwohl dessen Fachkompetenz weitgehend unbestritten ist?

Außer Spesen nix gewesen?

Ein enttäuschter Dr. Wolfgang Lipps

Lesen Sie doch dazu mal unser unterhaltsames aber gleichermaßen faktenreiches Buch

Taschenbuch im Buchhandel € 12,99,

E-Book (z. B. Amazon Kindle) € 6,99
 

 

 

Unser Wald und wir

 

Die kürzeste Geschichte des deutschen Waldes

Hier ist, nach „Wolf und Mensch am Frühstückstisch“ und „Die kürzeste Geschichte der deutschen Jagd“ jetzt der dritte Band unserer Bücher.

Hardcover                    ISBN 9783819248313   –   € 21,00

E-Book (z.B. Kindle)  ISBN9783695128174    –    €  9,99

Seit fast 400 Millionen Jahren gibt es „Wald“. Vor nicht ganz 7 Millionen Jahren hat sich der Urahn des Menschen aufgemacht, die Baumkronen zu verlassen, auf den Erdboden herabzusteigen und dann die offene Landschaft aufrecht gehend zu erobern. Vor ca. 1,7 Millionen Jahren hat er zu jagen begonnen und ist dabei auch, etwa auf der Jagd nach dem Waldelefanten, in den Wald zurückgekehrt. Dieser hatte inzwischen fünf schwere Erdkatastrophen, wenn auch mit starken Veränderungen, überstanden. In der Folge war der Wald stets für den Menschen ein wichtiger, oft ein „überlebenswichtiger“ Ort, vor allem aber ein geheimnisvoller, ein mythischer, ein „wunderbarer“ Ort.

Heute ist der Wald, wenn auch gerade in Mitteleuropa stark vom Menschen geprägt, ein ganz wesentlicher und wichtiger und wunderbarer Teil unseres Lebensraumes. Er muss erhalten und geschützt werden, insbesondere gegen den Klimawandel, der ihm stark zusetzt. Das ist zuerst die Aufgabe der Forstwirtschaft, aber dann auch unser aller Anliegen.

Die Geschichte und die Bedeutung des Waldes durch die Zeiten bis heute schildert dieses kleine Buch.

Hier ist das Inhaltsverzeichnis – es zeigt, was alles wie im Buch beschrieben wird:

  • Vorwort  1
  • Wald – was ist das?  3
  • „Wald“ im Rechtssinne 6
  • Wald ist mehr, oder? 16
  • Die Geschichte des Waldes  19
  • Die „Sowosamma“  20
  • Die venatorische Revolution der Menschheit. 22
  • Wald und Mensch – wie alles begann  25
  • Die Schöpfungsgeschichte  26
  • Der Ursprung der Pflanzen 28
  • Die Entstehung von Wald 31
  • Wald und die Erdkatastrophen 37
  • Die neolithische Revolution der Menschheit 39
  • Der Wald – die Wiege der Kultur 49
  • Klimaperioden  51
  • Die frühe Nutzung der Wälder 59
  • Rodungen 59
  • Die Wüstungen des Spätmittelalters 66
  • Holzgewinnung  67
  • Frühe Holzerfindungen 69
  • Hausbau und Energiebrennholz 74
  • Mittelalter und Neuzeit  76
  • Der Wald der Landbewohner  77
  • Stadtwälder  79
  • Holzhandel und Gewerbe 83
  • Der Forst – ein Herrschaftswald  86
  • Beispiel Eberswalde: der Anfang der Forstwirtschaft  88
  • Die weitere Nutzung der Wälder  97
  • Salinen  97
  • Holzkohle  99
  • Glashütten  101
  • Keramikwaren  103
  • Papiermühlen  104
  • Harz und Teer 104
  • Wald und Jagd 107
  • Wald und Jagd im frühen Mittelalter  107
  • Die Jagd im Hochmittelalter  110
  • Jagd in der frühen Neuzeit  116
  • Eine Jagdschlossgeschichte 118
  • Der Anfang der Forstwirtschaft  125
  • Der Jagd-Forst-Konflikt 127
  • Forst und der Jagdbetrieb 129
  • Exkurs: Jagdkonflikt um Eberswalde  131
  • Nachhaltigkeit  134
  • Der Konflikt schwelt weiter 138
  • Die Forstorganisation  143
  • Von der Jagd- zur Forsthoheit  143
  • Exkurs: Forst Brandenburg – ein „Saftladen“?148
  • Die Waldbau-Aufgaben der Forstverwaltung  153
  • Generelle Allzuständigkeit  154
  • Waldtypen  157
  • Bejagung im Dauerwald  161
  • Hochwald, Mittelwald, Niederwald 166
  • Insbesondere: Waldbau..167
  • Die forstlichen Lehrstätten  170
  • Die Forstliche Hochschule Tharandt  175
  • Forsthochschule HNE in Eberswalde  177
  • Der „totalitäre“ Wald  180
  • Wald im Dritten Reich  182
  • Die Organisation der Waldnutzung 184
  • Wildschaden im Wald – ein Dauerbrenner  188
  • Der heutige Wert des Waldes  189
  • Wildschadensersatz  191
  • Das Problem: die Schadenshöhe  196
  • Der romantische Wald  200
  • Die Romantik  200
  • Insbesondere: der Wald  202
  • Goethe und Wald 215
  • Die Björndal-Trilogie  219
  • Romantische Waldbilder und Musik  223
  • Romantische Maler. 223
  • Romantische Musik  226
  • Der Wald der Märchen und der Geister 230
  • Der Wald der Germanen  230
  • Märchenwälder  233
  • Der Wald in Film und TV  239
  • Heimatfilme  241
  • Das Forsthaus Falkenau  244
  • Glosse: Ein altes Försterhaus als Opfer der Geschichte 246
  • Wölfe und der deutsche Wald  255
  • Exkurs: Der Werwolf . 257
  • Wissenswertes zum Wolf  259
  • Die Rechtslage  261
  • Das geheime Leben der Bäume  265
  • Der Bestseller  267
  • Kritik und Einordnung  269
  • Das Waldsterben  274
  • Wirklichkeit des Klimawandels  276
  • Gegenmaßnahmen  281
  • Jagd und Waldsterben.. 285
  • Ausblick. 291
  • Index 297

Dr. Wolfgang Lipps

Wolf und Mensch – am Frühstückstisch

 

Der Wolf ist zurück in Deutschland und gerade zur Zeit in aller Munde.

Er ist schön und gefährlich, eine Bereicherung und ein wachsendes Problem. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen – kurzum: er spaltet unsere Gesellschaft!

Tierfreunde lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel.

Dieses Buch ist ein Ratgeber – über die gemeinsame Geschichte von Mensch und Wolf, das Tier, unser Verhältnis zu Wölfen, und über das Naturschutzrecht und die Jagd auf den Wolf.

Ein unterhaltsames Sachbuch für Jäger, Förster, Waldbesitzer, Landwirte und alle Naturliebhaber! 

Taschenbuch im Buchhandel € 12,99

E-Book (z. B. Amazon Kindle) € 6,99

Hier ist das

Inhaltsverzeichnis

mit jeweils den Seitenzahlen zeigt, was und wie es im Buch behandelt wird:

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Forum Lebendige Jagdkultur:

Von Volker Seifert

Inhalt & Zielsetzung

Mit Wolf und Mensch am Frühstückstisch widmet sich Lipps einem emotional und politisch aufgeladenen Thema der Gegenwart: der Rückkehr des Wolfs nach Mitteleuropa. Einst ausgerottet, ist er inzwischen wieder ein fester Bestandteil unserer Landschaft – und damit auch unseres gesellschaftlichen Diskurses.

Lipps arbeitet heraus, wie widersprüchlich die Wahrnehmung des Wolfs in unserer Gesellschaft ist: Für die einen steht er für Wildnis, Freiheit und Naturverbundenheit; für die anderen bedeutet er Bedrohung, Unsicherheit und wirtschaftliche Schäden. Indem er diese Spannungsfelder offenlegt, macht er deutlich, dass der Wolf weit mehr ist als nur ein Tier – er ist ein Symbol für unsere Haltung zu Natur, Landwirtschaft, Tradition und Moderne.

Das Buch beleuchtet historische Aspekte ebenso wie rechtliche Rahmenbedingungen. Lipps erklärt, warum der Wolf streng geschützt ist, welche juristischen Regelungen im Umgang mit ihm gelten und wo diese Regeln in der Praxis an ihre Grenzen stoßen. Auch die ökologischen und jagdpraktischen Dimensionen kommen nicht zu kurz: Was bedeutet es für Wildbestände, wenn der Wolf in einer Region dauerhaft Fuß fasst? Welche Schutzmaßnahmen sind für Weidetiere sinnvoll und realistisch? Und wie können Landwirte, Schäfer und Jäger mit der neuen Situation umgehen?

Stärken

  • Fundierte Fachkenntnis: Lipps vereint juristische Expertise mit jagdlicher Praxis. Diese Doppelperspektive macht seine Argumentation besonders glaubwürdig. Er erklärt nicht nur, was rechtlich gilt, sondern auch, wie es sich im Alltag auswirkt.
  • Strukturierter Überblick: Das Buch ist klar gegliedert und deckt ein breites Spektrum ab – von historischen Entwicklungen über ökologische Zusammenhänge bis hin zu rechtlichen Fragen. Dadurch eignet es sich sowohl als Einstieg in das Thema als auch als Nachschlagewerk für Fortgeschrittene.
  • Pointierter Stil: Besonders hervorzuheben ist der Schreibstil. Lipps formuliert präzise, ohne trocken zu wirken. Er versteht es, seine Argumente pointiert auf den Punkt zu bringen und sie mit kleinen sprachlichen Wendungen zu würzen, die den Leser immer wieder zum Schmunzeln bringen. Gerade bei einem so kontroversen Thema wirkt dieser leichte Humor entkrampfend und sorgt dafür, dass die Lektüre angenehm bleibt.
  • Praxisnähe: Beispiele aus der jagdlichen und landwirtschaftlichen Realität lockern die Theorie auf. Dadurch wird deutlich, dass es nicht nur um abstrakte Rechtsfragen geht, sondern um konkrete Situationen, die Menschen täglich erleben.
  • Relevanz für unterschiedliche Zielgruppen: Jäger und Förster finden hier ebenso wertvolle Informationen wie Landwirte, Naturschützer oder politisch Interessierte. Lipps spricht Fachleute an, ohne Laien völlig auszuschließen.Fazit

Wolf und Mensch am Frühstückstisch ist mehr als ein reines Sachbuch – es ist ein fundierter und zugleich lebendig geschriebener Beitrag zu einer der spannendsten Fragen unserer Zeit: Wie gehen wir mit der Rückkehr eines Wildtiers um, das seit Jahrhunderten in unserer Kultur verankert ist und gleichzeitig so viele Konflikte auslöst?

Wolfgang Lipps überzeugt durch seine Fachkompetenz, seine klar strukturierte Darstellung und nicht zuletzt durch einen pointierten, oft augenzwinkernden Stil, der selbst in juristischen Passagen Leichtigkeit schafft. Gerade dieser Tonfall macht das Buch zu einer lohnenden Lektüre für alle, die sich mit der Thematik befassen wollen – egal, ob aus professionellem, politischem oder persönlichem Interesse.

Ein empfehlenswerter Ratgeber, der informiert, differenziert und immer wieder zum Nachdenken – und zum Schmunzeln – anregt.

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Jagdethik, Weidgerechtigkeit – weg damit!

Das „edle deutsche Weidwerk“ verkommt langsam einerseits zum Sport und andererseits zum forstlichen Hilfsdienst!

Die Weidgerechtigkeit, dieser unklare und verquaste Begriff, spielt bei uns keine Rolle“ – so wörtlich Mathias Graf v. Schwerin, ehemals Vorstand des ÖJV Brandenburg-Berlin, in einem Interview mit dem „Dauerwaldpapst“ Wilhelm Bode 2023.

Das deutsche Weidwerk – Grundlagen.

Seit etwas mehr als 175 Jahren, nämlich der „bürgerlichen Revolution“ von 1848, betreiben wir die „deutsche bürgerliche Jagd“. Sie ist eine eigene nachhaltig ausgeübte Tätigkeit von hohem kulturellem Wert, also eine „Nachhaltswirtschaft“ wie die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft, mit denen sie eng verbunden ist. Ihr wesentlicher Inhalt ist die Bejagung und Hege des heimischen Wildes in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Biotop und in Beachtung vorrangiger Interessen der Land- und Forstwirtschaft; Ziel dieser Bejagung ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes als gesamtgesellschaftliche landeskulturelle Aufgabe. Dabei sind kraft gesetzlicher Vorschrift die „allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“ zu beachten.

Die drei tragenden Säulen unserer Jagd sind mithin Nachhaltigkeit, Biodiversität und Tierschutz – letzterer hat sogar Verfassungsrang. Wir hegen und bejagen also Mitgeschöpfe, die ein wesentlicher Teil unserer natürlichen Umwelt sind und unserer verantwortungsvollen und gesetzlich geregelten Pflege und Rücksicht anheimgegeben sind.

Wir haben nämlich die Erde mit all ihren Pflanzen und Tieren nicht von unseren Vorfahren geerbt, sondern von unseren Kindern geliehen!

Weidgerechtigkeit – was ist das?

Was Graf Schwerin „unklar und verquast“ nennt, bezeichnet der Jurist als „unbestimmten Rechtsbegriff“, und der ist weder unklar noch verquast, sondern ein wichtiges Rechtsinstrument im menschlichen Leben. Derartige Begriffe gibt es im Recht öfter, und sie sind immer wichtig, wie z. B. „Treu und Glauben“ oder das „Gemeinwohl“ oder die „guten Sitten“. Denn der Gesetzgeber, also unser Parlament, hat einerseits die Möglichkeit, Gesetze sehr präzise für ganz bestimmte Sachverhalte zu fassen, wofür er „bestimmte Rechtsbegriffe“ wählt. Aber es gibt auch Lebenssachverhalte, in denen eine Wertung stattfinden muss oder bei denen die Entwicklung nicht zu sehr eingeschränkt werden soll, und die regelt man dann eben mit Begriffen, die auslegungsfähig und interpretierbar sind, im Zweifel durch die Gerichte.

So ein unbestimmter Rechtsbegriff ist die Weidgerechtigkeit. Zu ihr zählen alle Grundsätze der guten fachlichen Jagdpraxis oder, wie es das Landesjagdgesetz von Baden-Württemberg in § 8 Abs. 1 sagt, alle „geschriebenen oder ungeschriebenen Regelungen und gesellschaftlichen Normen zur Ausübung der Jagd, insbesondere im Hinblick auf den Tierschutz, die Tiergesundheit, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, das Verhalten gegenüber anderen Inhaberinnen und Inhabern des Jagdrechts, jagdausübungsberechtigten Personen und der Bevölkerung sowie im Hinblick auf die Jagdethik“.

Jagdethik – weg damit?

Damit landen wir bei „noch so einem unnötigen Begriff“ – der Jagdethik. Sie beschreibt den ethischen Umgang mit Wildtieren bei der Jagdausübung, umfasst die Verantwortung gegenüber dem Wild und die Berücksichtigung gesellschaftlicher Erwartungen an den Jäger. Sie verlangt ferner die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften sowie die kontinuierliche Weiterbildung und Selbstreflexion des Jägers. M. a. W.: das alles und noch einiges mehr macht auch den Inhalt von Weidgerechtigkeit aus.

Ist das alles überflüssig?

Es sieht ganz so aus.

Denn der Eindruck drängt sich auf, dass wir auf dem besten Weg sind, die Jagd einerseits zum Beute-effizienten Schießsport zu machen, und andererseits als Jäger und Jägerinnen nur noch zu Hilfsorganen der Forstpartie degradiert zu werden.

Die schlimmen Indizien:

Seit geraumer Zeit beobachten wir Vorgänge, die auf Jagdethik und Weidgerechtigkeit keine Rücksicht mehr zu nehmen scheinen – eine ungute Entwicklung. Das können wir etwa an Folgendem festmachen:

Mindestabschusspläne

Die Abschussplanungen etlicher Bundesländer sehen immer wieder sog. „Mindestabschusspläne“ vor. Wir haben „ein Rechtsgutachten erstellt, das auf 30 Seiten nachweist, dass der brandenburgische Mindestabschuss rechtswidrig ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis: § 4 Abs. 4 und 6 der DVO zum Landesjagdgesetz Brandenburg verstößt gegen die in Paragraf 1 Abs. 1 und 2 Bundesjagdgesetzes und im Landesjagdgesetz enthaltene Hegepflicht und damit auch gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit. Die Vorschrift verstößt darüber hinaus gegen das Tierschutzrecht. Sie ist nichtig und aufzuheben. Zugleich ergibt sich: Der Slogan „Wald vor Wild“ ist unvertretbar – das Jagdrecht fordert insbesondere durch die Bedeutung der Hegepflicht eindeutig ein aktives Bekenntnis zu „Wald und Wild“.

Aber „der Hund bellt und die Karawane zieht weiter“.

Wald ohne Wild

Der glücklicherweise krachend gescheiterte Versuch in Brandenburg, mit einer Jagdgesetznovelle die Jagd zu einer reinen Hilfstätigkeit für den Waldbau zu degradieren, ist immer noch in unguter Erinnerung. Da schickt sich jetzt Rheinland-Pfalz an, ein „jagdfeindliches“ Landesjagdgesetz im „Schweinsgalopp“ durchzuwinken. Damit sollen die Jäger zu reinen Waldgehilfen gemacht werden, die auch noch mit Verwaltungszwang kujoniert werden können. Dam- und Muffelwild soll in „Duldungsgebiete“ – was für ein übles Wort! – zurückgedrängt werden, und mehr als 50-mal wird im Gesetz auf die Regelung der zuständigen Behörde verwiesen, die somit allein und ohne parlamentarische oder sonstige Kontrolle entscheiden kann, was ihr passt und was nicht.

Von Weidgerechtigkeit oder Jagdethik sieht man da nix!

Nachtzieltechnik

Schon im Mai 2019 haben wir die Nachtzieltechnik als eine Erosion der Weidgerechtigkeit beschimpft.

Im Mai 2024 hat das Forum Lebendige Jagdkultur in einem Aufruf um zurückhaltende Verwendung der Nachtzieltechnik gebeten, und in Beiträge zur Jagd- und Wildforschung Bd. 49 (2024) S. 249-254 habe ich mich zur Nachtzieltechnik abwertend geäußert. Jetzt aber wurde im Bundesrat am 22. Mai 2025 der Vorstoß Hessens zur Freigabe von Nachtzieltechnik beraten. Der Bundesrat begrüßte den Vorschlag, offensichtlich, ohne sich jemals Gedanken zu den Vorteilen, vor allem aber den evidenten Nachteilen der Nachtzieltechnik gemacht zu haben.

Hessen schiebt natürlich – unintelligenter geht es kaum – die ASP für die Förderung der Nachtzieltechnik vor. Und weil wir schon dabei sind – außerdem „strebt der Minister an, das waffenrechtliche Verbot der Montage von Infrarot-Aufhellern, Taschenlampen oder ähnlichen Lichtquellen an Waffen aufzuheben. Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen, insbesondere bei der Bejagung von Schwarzwild, Anwendung. Allerdings ist es nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle an der Jagdwaffe zu montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer nachvollziehbar, da eine Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen sicheren Schuss sowie eine tierschutzgerechte Erlegung sorgen würde, wie es in der Pressemitteilung weiter heißt.

Auch der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt die Bundesratsinitiative Hessens und fordert auch noch, dass die Vorschläge aus Hessen nun ihren Weg in das neue Waffengesetz finden – da hoffen wir doch mal ganz fest darauf, dass der Landesjagdverband Brandenburg endlich aus diesem unnötigen Jagdverband austreten möge!

Und der Bundesverband Zivile Legalwaffen BZL hat den Vorstoß Hessens erstmal begrüßt, ihn aber auch detailliert kritisiert, um seine Kritik einige Tage später mit törichter Begründung zurückzuziehen – auch ein höchst brauchbarer Streiter für die Weidgerechtigkeit.

Rehwildbejagung.

So richtig an den Kragen geht es jetzt dem Hirsch des kleinen Mannes, dem Rehbock. Der wird schon gelegentlich am Tage mit der Drohne im Einstand beäugt, und demnächst mit der Nachtzieltechnik in „des Waldes Duster“ erlegt, und in Baden-Württemberg möchte der zuständige Minister Peter Hauk (CDU) den Aufgang der Rehwildjagd auf den 1. April datieren – dies sei, so offensichtlich die dümmliche Begründung, die „logische Konsequenz“ auf die sich verändernden Umweltbedingungen. „Vom 16. Juni bis 15. Juli soll dann eine Jagdruhe herrschen. Das Ende der Jagdzeit auf capreolus capreolus läge dann auf dem 15. Januar, anstelle bislang zum 31. Januar.

 Allerdings hat das Ministerium sich hier ein Hintertürchen offen gelassen: auf Antrag darf in Baden-Württemberg in den letzten beiden Januarwochen Rehwild auf Bewegungsjagden erlegt werden.

 Beim LJV sorgt das für Kopfschütteln. Denn nach dem Ende der äsungsarmen Wintermonate ist das Rehwild per se auf Flächen wie Wiesen, Feldern und an Waldrändern unterwegs.“

Fazit

Wir erleben leider zunehmend eine Erosion der Jagdethik und damit der Weidgerechtigkeit. Dabei bleiben allerdings die Folgen weitgehend unberücksichtigt. Beim Rehwild machen sich mancherorts die Folgen der ASP-Zäune und der zunehmenden Wolfsbesiedlung stark bemerkbar. Sauen reagieren empfindlich auf die gesteigerte Nachtjagd und nehmen oft Kirrungen nicht mehr an. Beim Rotwild sind starke Trophäenträger schon mal um Mitternacht gefallen –  honni soit … usw.

Das eben ist der Fluch der bösen Tat,
dass sie fortzeugend Böses muss gebären.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps