Kitzrettung – auch mit Drohnen noch ein Problem?

Vor etwas über 30 Jahren wurde in unser Grundgesetz ein Artikel 20a „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ (Umweltschutz) eingefügt. Dieser Schutzauftrag wurde vor ca. 23 Jahren um den Tierschutz erweitert. Verstößt jemand gegen Normen des Tierschutzes, so bestimmt § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz): „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer… ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder … einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“. Das beschreibt also eine Straftat, Verstöße von geringerem Gewicht werden nach § 18 TierSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet.

Seitdem ist es überwiegend strafbar und fast immer ordnungswidrig, wenn ein Landwirt bei der Mahd abgelegte Rehkitze verletzt, verstümmelt oder tötet – er hat nach dem Tierschutzrecht die Pflicht, vor der Mahd sicherzustellen, dass er keine Rehkitze verletzt. Die Rechtsprechung betrachtet das Mähen ohne Schutzmaßnahmen nicht als „vernünftigen Grund“ einer Kitztötung im Sinne der Vorschrift. Daher liegt die Verantwortung für angemessene Schutzvorkehrungen beim mähenden Landwirt.

Kitzrettung ist Jagdausübung

Kitze können durch verschiedene Maßnahmen weitgehend gerettet werden. So gibt es einen sog. Mähknigge, wonach Flächen ab 1 ha von innen nach außen zu mähen sind (das liest man z. B. in § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landesnaturschutzgesetz NRW). Oder das Mähwerk wird mit einem optischen Sensorbalken ausgestattet. Vergrämungsmaßnahmen tags zuvor können helfen. Oder Jäger laufen mit Hunden vorweg.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Abs. 5) ist es für jedermann zulässig, „verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen“ – aber das gilt ausdrücklich nur „vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften“ und deshalb nicht für Wild – Rehkitze sind aber nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Bundesjagdgesetz „Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen“, und damit Wild. Und das bedeutet wiederum: die Rehkitzrettung ist „Jagdausübung“ in Form des Aufsuchens und Fangens von Wild. Auf den fehlenden Aneignungswillen kommt es nicht an. Damit handelt es sich um ein ausschließliches Recht des Jagdausübungsberechtigten. Eine Handlung ohne dessen Zustimmung stellt Jagdwilderei dar.

Pflicht des Landwirts

Mit anderen Worten: ohne den zuständigen Jagdausübungsberechtigten geht es nicht. Der Landwirt muss diesen also vor der Mahd einschalten, und zwar rechtzeitig und in geeigneter Form. Der Jagdausübungsgerechte wiederum ist zur Mitwirkung verpflichtet, denn das ist Teil der Hegeverpflichtung, die sich ebenfalls aus § 1 BJagdG ergibt. Hier tut sich schon das erste Dilemma auf. „Landwirte, die nicht genügend Vorkehrungen treffen, um den Tod von Jungwild durch Mähmaschinen zu vermeiden, werden regelmäßig von Gerichten verurteilt. Verständlicherweise versuchen sie sich davor zu schützen, und hier drohen uns Jägern Probleme, beispielsweise, wenn aufgrund unsicherer Wetterlage Bauern den Jagdausübungsberechtigten erst kurzfristig verständigen können. „Morgen früh will ich die und die Fläche mähen oder mulchen, aber nur, wenn das Wetter so bleibt“, heißt es dann, „der Jäger möge sich darum kümmern, dass dort keine Kitze liegen“. Zeitlich und personell ist das oft nicht zu bewerkstelligen, zumal, wenn der Jäger weit entfernt vom Revier wohnt. Im Falle eines „Unglücks“ kann er dann allerdings anstelle des Landwirts ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Landwirte wiederum können sich ihrer Verantwortung entziehen und nach dem Tierschutzgesetz dem Jagdpächter die Schutzmaßnahmen über den Jagdpachtvertrag aufdrücken.“

Die Rechtslage

Seit mehr als 20 Jahren werden Landwirte regelmäßig wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu Geld- oder gelegentlich sogar zu Haftstrafen verurteilt, wenn sie Maßnahmen zur Kitzrettung vorsätzlich unterlassen und Kitze ausgemäht haben, oder wenn sie mit sog. „bedingtem Vorsatz“ den Tod von Kitzen billigend in Kauf genommen haben. Nach dem Verursacherprinzip haftet zunächst derjenige, der mäht, und nach ihm der Jagdausübungsberechtigte, der geeignete Maßnahmen trotz rechtzeitiger Einschaltung unterlässt. In den letzten Jahren haben verschiedene Gerichte Strafurteile gefällt. Eine Strafbarkeit gem. § 17 TierSchG liegt zwar nur vor, wenn der Täter vorsätzlich handelt, aber das Recht kennt auch den „bedingten Vorsatz“, „wenn’s passiert, dann passiert es halt“, der Täter nimmt also die Folgen billigend in Kauf.

Kitzrettung mit Drohnen

In den letzten Jahren etwa seit 2021 ist die Kitzrettung aufwendiger, aber auch erheblich effizienter geworden, und zwar durch den Einsatz von Drohnen.

Öffentlichkeitswirksame Meldungen über Einsätze von Drohnen, mit denen Jäger landwirtschaftliche Flächen absuchen, um Kitze vorm Tod unter dem Kreiselmäher in Sicherheit zu bringen, nehmen zu. Auch wackere Waidmänner, die sich nie um die Rettung von Rehkitzen gekümmert haben, „bewaffnen“ sich neuerdings mit Drohnen, und manch ein Stadtbewohner ist gerührt von der Selbstlosigkeit. In der Presse heißt es dann: „Jägerschaft Hubertusburg erfolgreich zwölf hilflose Rehkitze gerettet“ und „Kreisjägermeister stolz: 21 kleine Rehe vor dem Verstümmeln bewahrt“ oder „Jäger schießen nicht nur, sie helfen auch Reh Babys“.

Das beeindruckt erkennbar auch die Gerichte. Beispielhaft und mit Sicherheit wegweisend ist ein neueres Urteil. Das Amtsgericht Memmingen verurteilte einen Landwirt aus dem Unterallgäu, der bei der Mahd drei Rehkitze mit dem Mähwerk getötet hat. Er hatte zwar das Feld zusammen mit einem Jäger zu Fuß abgesucht. Für die Rehkitzsuche mit einer Drohne war es aber wegen der Mittagshitze bereits zu spät – die Wärmebildkamera funktioniert nur zuverlässig, wenn der Temperaturunterschied zwischen Rehkitz und Umgebung groß genug ist. Beim anschließenden Grünlandschnitt erlitten drei Rehkitze dennoch den Mähtod. Nun wurde der Landwirt verurteilt. Laut Staatsanwalt hätte er mit der Mahd noch einen Tag warten sollen, bis am Morgen ein Drohneneinsatz wieder möglich gewesen wäre. Das Gericht hielt das Verhalten des Landwirts für fahrlässig und setzte eine Geldstrafe mit vierzig Tagessätzen zu je zwanzig Euro fest – insgesamt 800 Euro.

Strafe und Schadensersatz

Strafrechtlich bewegen wir uns deshalb inzwischen auf einigermaßen gesichertem Boden: Wer es unterlässt, die Mahd dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten so rechtzeitig anzuzeigen, dass dieser den Einsatz von Drohnen organisieren kann, läuft Gefahr, bei einer Kitztötung bestraft zu werden.

Noch teurer kann es für ihn allerdings werden, wenn der zuständige Jagdpächter für die getöteten Rehkitze Schadensersatz in Geld fordert.

Da ist die Rechtslage jedoch unklar, nicht nur, was die Höhe des Schadens angeht. Das Ausmähen von Rehkitzen greift in das Jagdrecht – Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten – ein. Das Jagdausübungsrecht ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Eingreifen in dieses Recht gibt dem Geschädigten (Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer) einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Als Ersatz kann entweder der entgangene Wildbreterlös gefordert werden oder aber auch der Betrag für eine Ersatzbeschaffung für das getötete Tier – das kann gegenüber dem geringen Wildbret von Kitzen schon einigermaßen kostspielig werden.

Nun ist es aber zum Zeitpunkt des Verlustes des Kitzes völlig ungewiss, ob daraus jemals ein vollwertiges erwachsenes Tier geworden wäre – der Verlust der Aneignungsmöglichkeit zieht nicht zwangsläufig den sicheren Verlust der späteren Bejagung und Erlegung nach sich. Deshalb haben Gerichte hier zuweilen keinen Schaden gesehen.

Andere Gerichte sehen im Wegfall der Aneignungsmöglichkeit einen Schaden, weil Rehe standorttreu sind und wahrscheinlich zur späteren Bejagung in diesem Revier zur Verfügung gestanden hätten, wenn sie nicht ausgemäht worden wären. Das ist bisher die überwiegende Meinung. Angesichts der Ausbreitung des Wolfs halten wir diese Ansicht aber jedenfalls in Wolfsgebieten für überholt – wir sehen keinen messbaren zivilrechtlichen Schaden im Verlust eines Rehkitzes, wohl aber eine strafbare Tötung eines Wirbeltieres.

Fazit:

Eines ist klar: der Siegeszug der Drohne ist auf dem Gebiet der Kitzrettung nicht aufzuhalten. Und das ist gut so!

Dr. Wolfgang Lipps

 

Wolfsjagd in Brandenburg – eine „halbe Sache“

Wolf und Mensch am Frühstückstisch – immer noch nicht“.

Der Wolf ist zurück in Deutschland. Er ist schön und gefährlich, eine Bereicherung und ein wachsendes Problem. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen – kurzum er spaltet unsere Gesellschaft! Tierfreunde lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel“.

So leiten wir unser Buch über den Wolf ein und zeigen, dass eigentlich eine weitgehende Einigkeit darüber besteht, dass unser Umgang mit dem Wolf jetzt endlich einmal eindeutig geregelt werden muss – das heißt:

der Wolf muss ins Jagdrecht, und er muss vernünftig und wirkungsvoll bewirtschaftet werden.

Bewirtschaftet“ heißt im modernen Jagdrecht immer: Gejagt und geschützt, reguliert und gehegt – zu unserem, aber auch zu seinem Nutzen! Das allein ist modernes Jagdrecht (zugleich modernes „Tierrecht“), gegründet auf die Prinzipien Tierschutz, Biodiversität und Nachhaltigkeit!

Brandenburg – wohl gut gemeint…

In einigen Bundesländern steht der Wolf inzwischen als „jagdbare Tierart“, also als „Wild“, im Landesjagdgesetz. Aber er ist ganzjährig geschont, und nur sogenannte „Problemwölfe“ dürfen nach mehr oder minder verwinkelten Verwaltungsvorgängen irgendwann einmal erlegt, d. h. „aus der Wildbahn genommen“ werden.

Richtig befriedigend ist das nicht.

Deshalb hat der Landesjagdverband in Brandenburg vorgeschlagen, den Wolf in vernünftigem Umfang zu bejagen: im Rahmen von sinnvollen Obergrenzen, mit gut begründeten regional erarbeiteten tolerierbaren Populationsdichten, unter Beachtung von wildbiologischen Entnahmekriterien, aber dann auch bei Drückjagden. Wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, halten darüber hinaus eine weitergehende Qualifizierung der jeweils für die Wolfsjagd zuzulassenden Jagdausübungsberechtigten ebenso wie ihren Schutz im Landesrecht für geboten.

Tatsächlich hatten wir auch mal einen Staatssekretär, der so ungefähr auf dieser Linie gedacht und argumentiert hat.

… aber demnächst wird es erst einmal schlecht gemacht!

Da haben wir Jäger in Brandenburg uns nun leider wieder zu früh gefreut. Den fachlich kompetenten, aber möglicherweise zu meinungsstarken Staatssekretär hat die Frau Ministerin ausgetauscht gegen einen wahrscheinlich verdienten aber – um es mal nett auszudrücken –  jagdlich und jagdrechtlich gänzlich unbeschriebenen Tierarzt.

Nun hat der Umweltausschuss Brandenburgs am Mittwoch (5. November) beschlossen, „den Wolf als jagdbares Wild ins Jagdgesetz des Bundeslandes aufzunehmen. Das berichtet unter anderem die „BZ“. „Wir legen großen Wert darauf, dass nur Wölfe geschossen werden dürfen, die Schaden anrichten“, sagte SPD-Umweltpolitiker Wolfgang Roick laut der Meldung. Festen Abschuss-Quoten erteilte die SPD-BSW-Mehrheit jedoch ganz klar eine Absage.

Die Potsdamer Springprozession.

Wie bei der sprichwörtlichen „Echternacher Springprozession“ machen wir wieder mal zwei – kleine – Schritte vor und einen – großen – Schritt zurück; tatsächlich hopsen die Echternacher abwechselnd nach links und nach rechts. Wie dabei auch kommt man auf diese Weise nicht richtig voran, wenn überhaupt.

Warum man es nicht gleich und von Anfang an richtig macht, erschließt sich uns nicht.

Wahrscheinlich deshalb, weil die politische Klasse sich heutzutage überhaupt nichts mehr traut, „von der Parteien Hass und Gunst verwirrt“. Mangelnde Kompetenz wird inzwischen zur Norm – in einem Land, in dem der Verteidigungsminister nicht mal in der Lage ist, der Truppe funktionierende Funkgeräte zu verschaffen, von Drohnen oder Drohnenabwehr oder genügend passender Munition ganz zu schweigen.

Bei der Verteidigung hakt es, der Umweltschutz wird herabgestuft, der Strompreis bleibt hoch, immer noch wird russisches Gas gekauft, die Wirtschaft stagniert, die Digitalisierung kommt nicht voran, Mikrochips und Autobatterien können wir immer noch nicht produzieren, eine Steuerreform ist nur ein Traum von Experten – und sogar das bisschen Wolfsmanagement wird verbaselt!

Herbst der Reformen?

So wird das nix!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag 20.11.2025

Die DBBW (Beratungs- und Dokumentationsstelle Wolf beim Bund) meldet Mitte November 2025 in ihrem Monitoring der Jahre 24/25 bis April 2025, die Zahl der Wölfe in Deutschland stagniere erstmals. Das wird in den Medien sofort aufgenommen. „Der NABU Thüringen sieht die neuen Ergebnisse des offiziellen Wolfsmonitorings als Beleg dafür, dass sich die Wolfspopulation in Deutschland stabilisiert und keineswegs unkontrolliert wächst.“ Angeblich ist das auch in Bayern so. Dem schließt sich das Landesamt für Umwelt in Brandenburg an – „Die Zahl bestätigter Wolfsrudel in Brandenburg ist zurückgegangen. Die Auswertung für das Wolfsjahr 2024/2025 ergab 54 Wolfsfamilien und 6 Wolfspaare, wie aus Monitoring-Daten des Landesumweltamtes hervorgeht. Im Wolfsjahr zuvor – es geht jeweils von Mai bis Ende April des Folgejahres – wurde die Zahl mit 60 Rudeln und 11 Paaren in Brandenburg angegeben.“

Wir im Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz glauben das nicht.

Unsere eigenen Beobachtungen und alle uns erreichenden Meldungen ergeben das Gegenteil, und das ist angesichts der Bedingungen der Populationsentwicklung des Wolfs auch nur logisch. Und auch der Landesjagdverband Brandenburg ist skeptisch – seine Stellungnahme vom 20. November 2025 teilen wir voll und ganz! Ergänzend weisen wir darauf hin, dass inzwischen auch zahlreiche Risse (insbesondere von Kälbern) nicht mehr gemeldet werden, weil der bürokratische Aufwand zumeist ohne Ergebnis bleibt.

Die Stellungnahme des LJV lautet (Fettdruck von uns):

Neue Wolfszahlen unglaubwürdig – LfU Monitoring lückenhaft

Die neuen Wolfszahlen des LfU werfen massive Zweifel auf: Statt eines echten Bestandsrückgangs sehen Fachleute vor allem die Folgen eines ausgedünnten Monitorings. LJVB bietet dem LfU Unterstützung an.
(Michendorf, 20. November 2025) Die vom Landesamt für Umwelt (LfU) präsentierten Wolfszahlen werfen erhebliche Zweifel auf. Der dort suggerierte Rückgang des Wolfsbestandes in Brandenburg entspricht nach Einschätzung zahlreicher Praktikerinnen und Praktiker nicht der Realität. Ein solcher Einbruch ist weder fachlich plausibel noch mit den täglichen Erfahrungen aus den Revieren vereinbar.

Bekannt ist, dass die finanziellen Mittel für das Wolfsmonitoring in Brandenburg deutlich reduziert wurden. Weniger Ressourcen bedeuten zwangsläufig weniger überprüfte Hinweise, weniger systematische Erfassungen und damit eine deutlich geringere Datenbasis. Vor diesem Hintergrund erscheint ein stark rückläufiger Bestand nicht nur unlogisch, sondern vor allem methodisch fragwürdig.

Auffällig ist zudem das politische Timing: Die Präsentation sinkender Wolfszahlen erfolgt ausgerechnet parallel zur Diskussion über die geplante Aufnahme des Wolfes ins Bundesjagdgesetz und in das brandenburgische Jagdrecht. Viele Betroffene im ländlichen Raum empfinden dies als Versuch, das öffentliche Bild bewusst zu verschieben.

„Statt auf die Datenlücken zu verweisen, wird von Bestandsrückgang fabuliert. Das Vorgehen bestätigt unsere Bedenken hinsichtlich der Objektivität und Zuverlässigkeit des vom LfU koordinierten Wolfsmonitorings. Vorschnelle und unzulässige Schlüsse auf Basis eines Flickenteppichs“, sagt Dr. Dirk- Henner Wellershoff, Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg (LJVB). Schlussendlich handelt es sich um unvollständige Informationen mit einer vollkommen falschen Schlussfolgerung. Man führt damit die Presse und auch die breite Öffentlichkeit vor. Die Rudel aus dem Vorjahr haben sich doch nicht in Luft aufgelöst.

Sollte das LfU bei der zuverlässigen Erfassung des Wolfsbestandes an seine Grenzen stoßen, bietet die Jägerschaft ausdrücklich Unterstützung an. Die ehrenamtlich engagierten Jägerinnen und Jäger verfügen über ein dichtes Netz an erfahrenen Beobachtern, die täglich im Revier unterwegs sind und belastbare Praxisdaten liefern können.

Nur mit einer transparenten, vollständigen und unabhängigen Datengrundlage lässt sich eine sachliche Debatte über den Umgang mit dem Wolf führen. Alles andere gefährdet sowohl die Glaubwürdigkeit der Behörden als auch eine verantwortungsvolle Wolfspolitik in Brandenburg.

*  *  *

JAGDRECHT leicht gemacht!

 

Das deutsche Jagdrecht

Gegenwärtig – 2025 – gehen in der Bundesrepublik Deutschland rund 461.000 Menschen mit Schusswaffen in Wald und Feld auf die Jagd, und jährlich besuchen über 10.000 Interessenten die zahlreichen Jagdschulen, um sich auf die schwere Jägerprüfung vorzubereiten.

Ein wichtiges und schwieriges Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wird, und das auch die gestandenen Jägerinnen und Jäger beherrschen und gelegentlich anwenden müssen, ist das Jagdrecht – ein komplexes Rechtsgebiet, das für den Nicht-Juristen schwer und auch für Juristen und Behördenmitarbeiter, sogar für Gerichte, nicht leicht zu meistern ist.

Mit dem Paperback und E-Book

Jagdrecht leicht gemacht

legen wir jetzt ein verständlich und leserlich geschriebenes Lehrbuch des Jagdrechts, vor allem des Bundesjagdgesetzes, vor, das einerseits mit eingestreuten lustigen Jagdrechtsfällen unterhaltsam und amüsant, aber andererseits fachlich ausführlich und präzise geschrieben ist.

Der Autor Dr. Wolfgang Lipps war über 50 Jahre lang Wirtschaftsanwalt und ist Autor zahlreicher juristischer Aufsätze und zweier juristischer Bücher („Kartellrecht“ und „Außensteuerrecht“). Er ist außerdem ein erfahrener Jäger, Jungjägerausbilder, Hundeführer, langjähriger Revierinhaber und Autor jagdlicher Bücher (s. Amazon) – darunter einem Kommentar zum Landesjagdgesetz Brandenburg (Verlag Neumann-Neudamm) -, sowie ehemals Dozent für Jagdrecht an der HNE in Eberswalde, und somit ein ausgewiesener Experte.

Das Buch ist verständlich geschrieben und so detailliert gegliedert, dass es nicht nur sehr gut für die Vorbereitung zur Jägerprüfung, sondern auch durch sein ausführliches Inhaltsverzeichnis bestens als Nachschlagewerk für alle Rechtsprobleme der jagdlichen Praxis geeignet ist. Es verzichtet weitgehend auf Zitate des Gesetzestextes und vor allem auf Gerichtsentscheidungen, fasst aber jedes Kapitel in Merksätzen zusammen, die am Ende des Buches aneinandergereiht nochmals eine kurze geraffte Darstellung der Materie bieten.

Die lustigen Jagdrechtsfälle und ihre Diskussion im Gasthaus „Zum Grünen Baum“ machen das Buch unterhaltsam und fördern das Verständnis für die komplizierte Materie.

ISBN Buch  9783695158812   E-Book  9783695139224 

346 Seiten DIN A 5

Paperback € 18,00 

demnächst als E-Book (z.B. Kindle, Tolino u.a.m.) € 7,99

Das ausführliche

Inhaltsverzeichnis:

  • Vorwort 1
  • Allgemeines zu Jagd und Jagdrecht 5
  • Ein Blick in die Geschichte. 5
  • Jagdrecht und Jagdausübungsrecht 9
  • Jagdrecht 9
  • Jagdausübungsrecht 10
  • Jagd, Wild, Jagdgesetze – der § 1 Bundesjagdgesetz. 12
  • Jagd. 12
  • Hege. 13
  • Weidgerechtigkeit 15
  • Grundprinzipien. 16
  • Biodiversität 18
  • Tierschutz. 19
  • Nachhaltigkeit 21
  • Tierarten. 23
  • Jagd- und Schonzeiten. 25
  • ……….Merksätze 1. 27
  • Das Jagdrevier 29
  • Die Revierarten. 30
  • Das Eigenjagdrevier 30
  • Der gemeinschaftliche Jagdbezirk. 32
  • Gestaltung der Jagdbezirke. 34
  • Reviergestaltung. 37
  • Insbesondere: die Abrundung. 38
  • Der befriedete Bezirk. 40
  • ***** Jagdrechtsfall 1 – „Die gestörte Idylle“. 42
  • Die ethische Befriedung. 48
  • *****Jagdrechtsfall 2 – „der böse Biber“. 51
  • ……….Merksätze 2. 54
  • Die Jagdgenossenschaft 56
  • Organe, Beschlussfassung. 57
  • Jagdvorstand. 57
  • Jagdgenossenschaftsversammlung. 61
  • Beschlussfassung. 63
  • Beschlussanfechtung. 66
  • Die Angliederungsgenossenschaft 67
  • *****Jagdrechtsfall 3 – „ein Mann kein Wort“. 68
  • ……….Merksätze 3. 74
  • Die Hegegemeinschaft 76
  • Hegegemeinschaft und Hegering. 76
  • Freiwillig oder behördlich verordnet 77
  • ……….Merksätze 4. 79
  • Die jagdliche Nutzung eines Reviers. 80
  • Jagdpachtrecht 82
  • Der Jagdpachtvertrag. 83
  • Inhalt des Pachtrechts. 83
  • Höchst- und Mindestflächen. 88
  • Mitpacht, Unterpacht, Begehungsschein. 90
  • Unterpacht 92
  • Begehungsschein. 93
  • Pächterhöchstzahl 96
  • Wildschadenspauschale. 99
  • Pachtfähigkeit 99
  • Ende durch Fristablauf, Aufhebung, Kündigung. 103
  • Wechsel des Grundeigentümers. 104
  • Die Anzeige des Jagdpachtvertrages. 106
  • ***** Jagdrechtsfall 4 – „Der Jäger und das Bier“. 109
  • ……….Merksätze 5. 114
  • Der Jagdschein. 116
  • Jagdscheinarten. 117
  • Der Jahresjagdschein. 118
  • Der Tagesjagdschein für erwachsene Inländer 118
  • Der Jugendjagdschein. 118
  • Der Falknerjagdschein. 120
  • Der Ausländerjagdschein. 121
  • *****Jagdrechtsfall 5 – „Der Schein trügt – nicht“. 122
  • Die Jägerprüfung. 128
  • Umfang der Prüfung. 129
  • Falknerprüfung. 131
  • Versagung des Jagdscheines. 132
  • Das System der Versagungsgründe des BJagdG.. 133
  • Fakultative Versagungsgründe 17(2) 135
  • Zwingende Versagungsgründe 17(1) 136
  • Zuverlässigkeit nach Jagd- und Waffenrecht 137
  • Auskünfte anderer Stellen. 145
  • Körperliche Eignung. 149
  • Schlussbemerkung. 150
  • ……….Merksätze 6. 151
  • Jagdbeschränkungen. 153
  • Sachliche Verbote. 154
  • Örtliche Verbote. 162
  • Beunruhigen von Wild. 162
  • Wildfolge. 163
  • ……….Merksätze 7. 164
  • Der Abschussplan. 165
  • Einzelfallentscheidung. 168
  • Vorrang der Land- und Forstwirtschaft 171
  • Erstes Rechtsmittel: Widerspruch. 173
  • Weiteres Rechtsmittel: Klage. 175
  • Landesjagdgesetze. 177
  • Mindestabschusspläne. 177
  • *****Jagdrechtsfall 6 – „Planwirtschaft“. 180
  • ……….Merksätze 8. 185
  • Jagdschutz. 186
  • Jagdschutz im Einzelnen. 186
  • Jagdschutzberechtigte. 187
  • Bestätigte Jagdaufseher 187
  • Befugnisse. 189
  • Wilderei § 292 StGB.. 190
  • Der Tatbestand der Wilderei 191
  • Wilderei durch Jagdausübungsberechtigte. 195
  • Wilderei bei nichtigem Pachtvertrag. 195
  • Das Jedermann-Festnahme-Recht 198
  • Festnahmerecht 198
  • Zwang und Schusswaffe. 201
  • Notstand und Selbsthilfe. 203
  • Jagdschutz gegen Futternot 205
  • Fütterungen und Kirrungen. 206
  • Jagdschutz vor wildernden Hunden und Katzen. 207
  • Wildernde Hunde. 208
  • Merkblatt – Jäger contra Hundehalter?. 208
  • Überwachung von Vorschriften. 212
  • Jagdschutz und Wildseuchen. 212
  • *****Jagdrechtsfall 7 – „Hände hoch“. 213
  • ……….Merksätze 9. 218
  • Wild- und Jagdschaden. 220
  • Schadensarten. 221
  • Wildschaden generell 221
  • Die Schadensersatzpflicht – § 29. 224
  • Mitverschulden. 232
  • *****Jagdrechtsfall 8 – „Verwirrender Wildschaden“. 235
  • Jagdschaden. 238
  • Deliktshaftung. 240
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. 241
  • Schadensarten im Jagdrecht – Tabelle. 242
  • ……….Merksätze 10. 244
  • Wildhandel und Wildschutz. 245
  • ……….Merksätze 11. 252
  • Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger 255
  • Jagdbeirat 256
  • Vereinigungen der Jäger 262
  • ……….Merksätze 12. 267
  • Straf- und Bußgeldvorschriften. 269
  • Straftaten § 38. 269
  • Ordnungswidrigkeiten. 272
  • Vorsätzliche Verstöße Abs. 1. 272
  • Vorsätzlich oder fahrlässig nach Abs. 2. 277
  • Nebenfolgen der Taten. 279
  • Einziehung von Gegenständen. 279
  • Einziehung nach Landesrecht 280
  • Jagdverbot 280
  • Entziehung des Jagdscheines. 282
  • ……….Merksätze 13. 285
  • Jagdrecht in Merksätzen. 287
  • Anlagen. 297
  • Anlage 1: Muster Mitgesellschaftervertrag. 297
  • Anlage 2: Muster Jagdpachtvertrag. 309
  • Anlage 3:   Muster Begehungsschein. 322
  • JUN.i Institut: Verlagsprogramm.. 324
  • Der Autor 324
  • Dieses Buch: Jagdrecht leicht gemacht 325
  • Kürzeste Geschichte der Jagd. 327
  • Kürzeste Geschichte des Waldes. 330
  • Wolf und Mensch. 332

Wolfspolitik Brandenburg – schon verstolpert

Zwei inkompetente Minister – und nun?

Die Amateure

Über 12 Jahre lang wurde die Jagdpolitik in Brandenburg von zwei inkompetenten Ministern mehr schlecht als recht wahrgenommen. Herr Vogelsänger (geb. 1964 – SPD) kam als Diplomingenieur von einem Reichsbahnausbesserungswerk und war von 2010 bis 2014 Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft und von 2014 bis 2019 Minister für, umbenannt, Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft. Herr Vogel (geb. 1956 – Grüne) war von 2019 bis 2024 Minister für, wieder umbenannt, Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz – neben seiner politischen Tätigkeit studierte er vorher 11 Jahre lang (!) Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen. Keiner von beiden war Landwirt oder gar Jäger.

Die Profis

Da ist es verständlich, dass bei den Landwirten, vor allem aber den Jägern Brandenburgs Freude aufkam, als bei der letzten Landtagswahl nicht nur die Grünen in die politische Bedeutungslosigkeit verschwanden und ihren glücklosen Landwirtschaftsminister mitnahmen, sondern ein vielversprechendes Paar das Steuer übernahm.

Hanka Mittelstädt (SPD), immerhin erst 38 Jahre alt, ist studierte und praktizierende Landwirtin und Jägerin. Ihr Staatssekretär Gregor Beyer (parteilos, bis 2025 FDP – geb. 1968) ist gelernter Kaufmann und hat jahrelange Verwaltungserfahrung in Landwirtschaft und Umwelt gesammelt und kommt von NABU und Forum Natur – er ist passionierter Jäger.

Der Start

In das neue Amt war deshalb vielversprechend. Es begann damit, dass der Leiter der Obersten Jagdbehörde, Dr. Carsten Leßner, der diese Behörde und die Oberste Forstbehörde in Personalunion leitete, von seinem Amt in der Jagdbehörde entbunden wurde. Nach seinem rechtlich höchst bedenklichen und politisch unsäglichen Versuch der Zerschlagung des geltenden Jagdrechts eine überfällige Maßnahme.

Ferner wurde angekündigt, dass endlich die längst notwendige Regelung des Wolfsmanagements zügig in Angriff genommen werde. Staatssekretär Beyer kündigte an, dass alsbald der Wolf, wie inzwischen in 4 anderen Bundesländern, auch in Brandenburg ins Jagdrecht aufgenommen werde, und hielt Quotenabschüsse anstelle von Einzelabschüssen von „Problemwölfen“ verbunden mit vernünftigem Monitoring und gesellschaftlicher Diskussion für sinnvoll.

Seiner Meinung nach ist zumindest in Brandenburg der notwendige „günstige Erhaltungszustand“ der Wolfspopulation längst erreicht. Das verwundert uns nicht – hat Brandenburg doch mehr Wölfe als Schweden!

Das Gezerre

Nicht verwunderlich ist dagegen, dass die „Wolfsfreunde“ aller Couleur diese Entwicklung mit Missfallen betrachten. Nachdem der Ministerin schon angelastet wurde, sie habe als Geschäftsführerin eines  Betriebes von 80.000 Legehennen die Umweltbehörde ausgetrickst, wurde Beyer angelastet, er habe zur Vernichtung von 90 streng geschützten Bibern einen rechtswidrigen Bescheid erlassen. Und dann wird beiden gezielte Klientelpolitik für Massentierhalter, Jäger und andere Landnutzende vorgeworfen.

Konsequent formiert sich die Wolfslobby zum Widerstand. Wolfsschutz-Deutschland e.V. fordert, „kein einziger Wolf darf in Brandenburg geschossen werden“. NABU hält weiter nur die Erlegung von Problemwölfen für allein sinnvoll. Nach Wildtierschutz Deutschland e. V. ist der günstigste Erhaltungszustand erst dann erreicht, wenn es überall in Deutschland flächendeckende Wolfsbesiedelung gibt – wir halten das für abstrus.

Mit anderen Worten: an einer Ministerin und ihrem Staatssekretär, die ein vernünftiges Wolfsmanagement einführen wollen, wird von allen Seiten gezerrt.

So ist das Leben in der Politik!

Nicht vergnügungssteuerpflichtig!

Und jetzt? Verstolpert

Aber jetzt sind die Frau Ministerin und ihr Staatssekretär aneinandergeraten – ausgerechnet über die Wolfspolitik. Die Ministerin hat nicht nur, was sie durfte, Ihren Staatssekretär zurückgepfiffen, sondern sie hat den Herrn Ministerpräsidenten gebeten, ihn zu entlassen, und daraufhin hat Gregor Beyer seinen Hut genommen. Die Frau Ministerin will jetzt mal gucken, ob sie woanders ein Pöstchen für ihn hat – soviel zur Wolfspolitik.

Was sagt uns das?

Es macht uns nachdenklich, eher ärgerlich. Nach 13 Jahren geballter Inkompetenz wird die notwendige Reform des Wolfsrechts nach nur 1 Jahr im Amt verstolpert.

Was also soll man von der Kompetenz einer Ministerin halten, die keinen willens- und meinungsstarken Staatssekretär aushält, obwohl dessen Fachkompetenz weitgehend unbestritten ist?

Außer Spesen nix gewesen?

Ein enttäuschter Dr. Wolfgang Lipps

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Hardcover                    ISBN 9783819248313   –   € 21,00

E-Book (z.B. Kindle)  ISBN9783695128174    –    €  9,99

Seit fast 400 Millionen Jahren gibt es „Wald“. Vor nicht ganz 7 Millionen Jahren hat sich der Urahn des Menschen aufgemacht, die Baumkronen zu verlassen, auf den Erdboden herabzusteigen und dann die offene Landschaft aufrecht gehend zu erobern. Vor ca. 1,7 Millionen Jahren hat er zu jagen begonnen und ist dabei auch, etwa auf der Jagd nach dem Waldelefanten, in den Wald zurückgekehrt. Dieser hatte inzwischen fünf schwere Erdkatastrophen, wenn auch mit starken Veränderungen, überstanden. In der Folge war der Wald stets für den Menschen ein wichtiger, oft ein „überlebenswichtiger“ Ort, vor allem aber ein geheimnisvoller, ein mythischer, ein „wunderbarer“ Ort.

Heute ist der Wald, wenn auch gerade in Mitteleuropa stark vom Menschen geprägt, ein ganz wesentlicher und wichtiger und wunderbarer Teil unseres Lebensraumes. Er muss erhalten und geschützt werden, insbesondere gegen den Klimawandel, der ihm stark zusetzt. Das ist zuerst die Aufgabe der Forstwirtschaft, aber dann auch unser aller Anliegen.

Die Geschichte und die Bedeutung des Waldes durch die Zeiten bis heute schildert dieses kleine Buch.

Hier ist das Inhaltsverzeichnis – es zeigt, was alles wie im Buch beschrieben wird:

  • Vorwort  1
  • Wald – was ist das?  3
  • „Wald“ im Rechtssinne 6
  • Wald ist mehr, oder? 16
  • Die Geschichte des Waldes  19
  • Die „Sowosamma“  20
  • Die venatorische Revolution der Menschheit. 22
  • Wald und Mensch – wie alles begann  25
  • Die Schöpfungsgeschichte  26
  • Der Ursprung der Pflanzen 28
  • Die Entstehung von Wald 31
  • Wald und die Erdkatastrophen 37
  • Die neolithische Revolution der Menschheit 39
  • Der Wald – die Wiege der Kultur 49
  • Klimaperioden  51
  • Die frühe Nutzung der Wälder 59
  • Rodungen 59
  • Die Wüstungen des Spätmittelalters 66
  • Holzgewinnung  67
  • Frühe Holzerfindungen 69
  • Hausbau und Energiebrennholz 74
  • Mittelalter und Neuzeit  76
  • Der Wald der Landbewohner  77
  • Stadtwälder  79
  • Holzhandel und Gewerbe 83
  • Der Forst – ein Herrschaftswald  86
  • Beispiel Eberswalde: der Anfang der Forstwirtschaft  88
  • Die weitere Nutzung der Wälder  97
  • Salinen  97
  • Holzkohle  99
  • Glashütten  101
  • Keramikwaren  103
  • Papiermühlen  104
  • Harz und Teer 104
  • Wald und Jagd 107
  • Wald und Jagd im frühen Mittelalter  107
  • Die Jagd im Hochmittelalter  110
  • Jagd in der frühen Neuzeit  116
  • Eine Jagdschlossgeschichte 118
  • Der Anfang der Forstwirtschaft  125
  • Der Jagd-Forst-Konflikt 127
  • Forst und der Jagdbetrieb 129
  • Exkurs: Jagdkonflikt um Eberswalde  131
  • Nachhaltigkeit  134
  • Der Konflikt schwelt weiter 138
  • Die Forstorganisation  143
  • Von der Jagd- zur Forsthoheit  143
  • Exkurs: Forst Brandenburg – ein „Saftladen“?148
  • Die Waldbau-Aufgaben der Forstverwaltung  153
  • Generelle Allzuständigkeit  154
  • Waldtypen  157
  • Bejagung im Dauerwald  161
  • Hochwald, Mittelwald, Niederwald 166
  • Insbesondere: Waldbau..167
  • Die forstlichen Lehrstätten  170
  • Die Forstliche Hochschule Tharandt  175
  • Forsthochschule HNE in Eberswalde  177
  • Der „totalitäre“ Wald  180
  • Wald im Dritten Reich  182
  • Die Organisation der Waldnutzung 184
  • Wildschaden im Wald – ein Dauerbrenner  188
  • Der heutige Wert des Waldes  189
  • Wildschadensersatz  191
  • Das Problem: die Schadenshöhe  196
  • Der romantische Wald  200
  • Die Romantik  200
  • Insbesondere: der Wald  202
  • Goethe und Wald 215
  • Die Björndal-Trilogie  219
  • Romantische Waldbilder und Musik  223
  • Romantische Maler. 223
  • Romantische Musik  226
  • Der Wald der Märchen und der Geister 230
  • Der Wald der Germanen  230
  • Märchenwälder  233
  • Der Wald in Film und TV  239
  • Heimatfilme  241
  • Das Forsthaus Falkenau  244
  • Glosse: Ein altes Försterhaus als Opfer der Geschichte 246
  • Wölfe und der deutsche Wald  255
  • Exkurs: Der Werwolf . 257
  • Wissenswertes zum Wolf  259
  • Die Rechtslage  261
  • Das geheime Leben der Bäume  265
  • Der Bestseller  267
  • Kritik und Einordnung  269
  • Das Waldsterben  274
  • Wirklichkeit des Klimawandels  276
  • Gegenmaßnahmen  281
  • Jagd und Waldsterben.. 285
  • Ausblick. 291
  • Index 297

Dr. Wolfgang Lipps

Wolf und Mensch – am Frühstückstisch

 

Der Wolf ist zurück in Deutschland und gerade zur Zeit in aller Munde.

Er ist schön und gefährlich, eine Bereicherung und ein wachsendes Problem. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen – kurzum: er spaltet unsere Gesellschaft!

Tierfreunde lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel.

Dieses Buch ist ein Ratgeber – über die gemeinsame Geschichte von Mensch und Wolf, das Tier, unser Verhältnis zu Wölfen, und über das Naturschutzrecht und die Jagd auf den Wolf.

Ein unterhaltsames Sachbuch für Jäger, Förster, Waldbesitzer, Landwirte und alle Naturliebhaber! 

Taschenbuch im Buchhandel € 12,99

E-Book (z. B. Amazon Kindle) € 6,99

Hier ist das

Inhaltsverzeichnis

mit jeweils den Seitenzahlen zeigt, was und wie es im Buch behandelt wird:

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Forum Lebendige Jagdkultur:

Von Volker Seifert

Inhalt & Zielsetzung

Mit Wolf und Mensch am Frühstückstisch widmet sich Lipps einem emotional und politisch aufgeladenen Thema der Gegenwart: der Rückkehr des Wolfs nach Mitteleuropa. Einst ausgerottet, ist er inzwischen wieder ein fester Bestandteil unserer Landschaft – und damit auch unseres gesellschaftlichen Diskurses.

Lipps arbeitet heraus, wie widersprüchlich die Wahrnehmung des Wolfs in unserer Gesellschaft ist: Für die einen steht er für Wildnis, Freiheit und Naturverbundenheit; für die anderen bedeutet er Bedrohung, Unsicherheit und wirtschaftliche Schäden. Indem er diese Spannungsfelder offenlegt, macht er deutlich, dass der Wolf weit mehr ist als nur ein Tier – er ist ein Symbol für unsere Haltung zu Natur, Landwirtschaft, Tradition und Moderne.

Das Buch beleuchtet historische Aspekte ebenso wie rechtliche Rahmenbedingungen. Lipps erklärt, warum der Wolf streng geschützt ist, welche juristischen Regelungen im Umgang mit ihm gelten und wo diese Regeln in der Praxis an ihre Grenzen stoßen. Auch die ökologischen und jagdpraktischen Dimensionen kommen nicht zu kurz: Was bedeutet es für Wildbestände, wenn der Wolf in einer Region dauerhaft Fuß fasst? Welche Schutzmaßnahmen sind für Weidetiere sinnvoll und realistisch? Und wie können Landwirte, Schäfer und Jäger mit der neuen Situation umgehen?

Stärken

  • Fundierte Fachkenntnis: Lipps vereint juristische Expertise mit jagdlicher Praxis. Diese Doppelperspektive macht seine Argumentation besonders glaubwürdig. Er erklärt nicht nur, was rechtlich gilt, sondern auch, wie es sich im Alltag auswirkt.
  • Strukturierter Überblick: Das Buch ist klar gegliedert und deckt ein breites Spektrum ab – von historischen Entwicklungen über ökologische Zusammenhänge bis hin zu rechtlichen Fragen. Dadurch eignet es sich sowohl als Einstieg in das Thema als auch als Nachschlagewerk für Fortgeschrittene.
  • Pointierter Stil: Besonders hervorzuheben ist der Schreibstil. Lipps formuliert präzise, ohne trocken zu wirken. Er versteht es, seine Argumente pointiert auf den Punkt zu bringen und sie mit kleinen sprachlichen Wendungen zu würzen, die den Leser immer wieder zum Schmunzeln bringen. Gerade bei einem so kontroversen Thema wirkt dieser leichte Humor entkrampfend und sorgt dafür, dass die Lektüre angenehm bleibt.
  • Praxisnähe: Beispiele aus der jagdlichen und landwirtschaftlichen Realität lockern die Theorie auf. Dadurch wird deutlich, dass es nicht nur um abstrakte Rechtsfragen geht, sondern um konkrete Situationen, die Menschen täglich erleben.
  • Relevanz für unterschiedliche Zielgruppen: Jäger und Förster finden hier ebenso wertvolle Informationen wie Landwirte, Naturschützer oder politisch Interessierte. Lipps spricht Fachleute an, ohne Laien völlig auszuschließen.Fazit

Wolf und Mensch am Frühstückstisch ist mehr als ein reines Sachbuch – es ist ein fundierter und zugleich lebendig geschriebener Beitrag zu einer der spannendsten Fragen unserer Zeit: Wie gehen wir mit der Rückkehr eines Wildtiers um, das seit Jahrhunderten in unserer Kultur verankert ist und gleichzeitig so viele Konflikte auslöst?

Wolfgang Lipps überzeugt durch seine Fachkompetenz, seine klar strukturierte Darstellung und nicht zuletzt durch einen pointierten, oft augenzwinkernden Stil, der selbst in juristischen Passagen Leichtigkeit schafft. Gerade dieser Tonfall macht das Buch zu einer lohnenden Lektüre für alle, die sich mit der Thematik befassen wollen – egal, ob aus professionellem, politischem oder persönlichem Interesse.

Ein empfehlenswerter Ratgeber, der informiert, differenziert und immer wieder zum Nachdenken – und zum Schmunzeln – anregt.

*********

Jagdethik, Weidgerechtigkeit – weg damit!

Das „edle deutsche Weidwerk“ verkommt langsam einerseits zum Sport und andererseits zum forstlichen Hilfsdienst!

Die Weidgerechtigkeit, dieser unklare und verquaste Begriff, spielt bei uns keine Rolle“ – so wörtlich Mathias Graf v. Schwerin, ehemals Vorstand des ÖJV Brandenburg-Berlin, in einem Interview mit dem „Dauerwaldpapst“ Wilhelm Bode 2023.

Das deutsche Weidwerk – Grundlagen.

Seit etwas mehr als 175 Jahren, nämlich der „bürgerlichen Revolution“ von 1848, betreiben wir die „deutsche bürgerliche Jagd“. Sie ist eine eigene nachhaltig ausgeübte Tätigkeit von hohem kulturellem Wert, also eine „Nachhaltswirtschaft“ wie die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft, mit denen sie eng verbunden ist. Ihr wesentlicher Inhalt ist die Bejagung und Hege des heimischen Wildes in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Biotop und in Beachtung vorrangiger Interessen der Land- und Forstwirtschaft; Ziel dieser Bejagung ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes als gesamtgesellschaftliche landeskulturelle Aufgabe. Dabei sind kraft gesetzlicher Vorschrift die „allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“ zu beachten.

Die drei tragenden Säulen unserer Jagd sind mithin Nachhaltigkeit, Biodiversität und Tierschutz – letzterer hat sogar Verfassungsrang. Wir hegen und bejagen also Mitgeschöpfe, die ein wesentlicher Teil unserer natürlichen Umwelt sind und unserer verantwortungsvollen und gesetzlich geregelten Pflege und Rücksicht anheimgegeben sind.

Wir haben nämlich die Erde mit all ihren Pflanzen und Tieren nicht von unseren Vorfahren geerbt, sondern von unseren Kindern geliehen!

Weidgerechtigkeit – was ist das?

Was Graf Schwerin „unklar und verquast“ nennt, bezeichnet der Jurist als „unbestimmten Rechtsbegriff“, und der ist weder unklar noch verquast, sondern ein wichtiges Rechtsinstrument im menschlichen Leben. Derartige Begriffe gibt es im Recht öfter, und sie sind immer wichtig, wie z. B. „Treu und Glauben“ oder das „Gemeinwohl“ oder die „guten Sitten“. Denn der Gesetzgeber, also unser Parlament, hat einerseits die Möglichkeit, Gesetze sehr präzise für ganz bestimmte Sachverhalte zu fassen, wofür er „bestimmte Rechtsbegriffe“ wählt. Aber es gibt auch Lebenssachverhalte, in denen eine Wertung stattfinden muss oder bei denen die Entwicklung nicht zu sehr eingeschränkt werden soll, und die regelt man dann eben mit Begriffen, die auslegungsfähig und interpretierbar sind, im Zweifel durch die Gerichte.

So ein unbestimmter Rechtsbegriff ist die Weidgerechtigkeit. Zu ihr zählen alle Grundsätze der guten fachlichen Jagdpraxis oder, wie es das Landesjagdgesetz von Baden-Württemberg in § 8 Abs. 1 sagt, alle „geschriebenen oder ungeschriebenen Regelungen und gesellschaftlichen Normen zur Ausübung der Jagd, insbesondere im Hinblick auf den Tierschutz, die Tiergesundheit, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, das Verhalten gegenüber anderen Inhaberinnen und Inhabern des Jagdrechts, jagdausübungsberechtigten Personen und der Bevölkerung sowie im Hinblick auf die Jagdethik“.

Jagdethik – weg damit?

Damit landen wir bei „noch so einem unnötigen Begriff“ – der Jagdethik. Sie beschreibt den ethischen Umgang mit Wildtieren bei der Jagdausübung, umfasst die Verantwortung gegenüber dem Wild und die Berücksichtigung gesellschaftlicher Erwartungen an den Jäger. Sie verlangt ferner die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften sowie die kontinuierliche Weiterbildung und Selbstreflexion des Jägers. M. a. W.: das alles und noch einiges mehr macht auch den Inhalt von Weidgerechtigkeit aus.

Ist das alles überflüssig?

Es sieht ganz so aus.

Denn der Eindruck drängt sich auf, dass wir auf dem besten Weg sind, die Jagd einerseits zum Beute-effizienten Schießsport zu machen, und andererseits als Jäger und Jägerinnen nur noch zu Hilfsorganen der Forstpartie degradiert zu werden.

Die schlimmen Indizien:

Seit geraumer Zeit beobachten wir Vorgänge, die auf Jagdethik und Weidgerechtigkeit keine Rücksicht mehr zu nehmen scheinen – eine ungute Entwicklung. Das können wir etwa an Folgendem festmachen:

Mindestabschusspläne

Die Abschussplanungen etlicher Bundesländer sehen immer wieder sog. „Mindestabschusspläne“ vor. Wir haben „ein Rechtsgutachten erstellt, das auf 30 Seiten nachweist, dass der brandenburgische Mindestabschuss rechtswidrig ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis: § 4 Abs. 4 und 6 der DVO zum Landesjagdgesetz Brandenburg verstößt gegen die in Paragraf 1 Abs. 1 und 2 Bundesjagdgesetzes und im Landesjagdgesetz enthaltene Hegepflicht und damit auch gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit. Die Vorschrift verstößt darüber hinaus gegen das Tierschutzrecht. Sie ist nichtig und aufzuheben. Zugleich ergibt sich: Der Slogan „Wald vor Wild“ ist unvertretbar – das Jagdrecht fordert insbesondere durch die Bedeutung der Hegepflicht eindeutig ein aktives Bekenntnis zu „Wald und Wild“.

Aber „der Hund bellt und die Karawane zieht weiter“.

Wald ohne Wild

Der glücklicherweise krachend gescheiterte Versuch in Brandenburg, mit einer Jagdgesetznovelle die Jagd zu einer reinen Hilfstätigkeit für den Waldbau zu degradieren, ist immer noch in unguter Erinnerung. Da schickt sich jetzt Rheinland-Pfalz an, ein „jagdfeindliches“ Landesjagdgesetz im „Schweinsgalopp“ durchzuwinken. Damit sollen die Jäger zu reinen Waldgehilfen gemacht werden, die auch noch mit Verwaltungszwang kujoniert werden können. Dam- und Muffelwild soll in „Duldungsgebiete“ – was für ein übles Wort! – zurückgedrängt werden, und mehr als 50-mal wird im Gesetz auf die Regelung der zuständigen Behörde verwiesen, die somit allein und ohne parlamentarische oder sonstige Kontrolle entscheiden kann, was ihr passt und was nicht.

Von Weidgerechtigkeit oder Jagdethik sieht man da nix!

Nachtzieltechnik

Schon im Mai 2019 haben wir die Nachtzieltechnik als eine Erosion der Weidgerechtigkeit beschimpft.

Im Mai 2024 hat das Forum Lebendige Jagdkultur in einem Aufruf um zurückhaltende Verwendung der Nachtzieltechnik gebeten, und in Beiträge zur Jagd- und Wildforschung Bd. 49 (2024) S. 249-254 habe ich mich zur Nachtzieltechnik abwertend geäußert. Jetzt aber wurde im Bundesrat am 22. Mai 2025 der Vorstoß Hessens zur Freigabe von Nachtzieltechnik beraten. Der Bundesrat begrüßte den Vorschlag, offensichtlich, ohne sich jemals Gedanken zu den Vorteilen, vor allem aber den evidenten Nachteilen der Nachtzieltechnik gemacht zu haben.

Hessen schiebt natürlich – unintelligenter geht es kaum – die ASP für die Förderung der Nachtzieltechnik vor. Und weil wir schon dabei sind – außerdem „strebt der Minister an, das waffenrechtliche Verbot der Montage von Infrarot-Aufhellern, Taschenlampen oder ähnlichen Lichtquellen an Waffen aufzuheben. Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen, insbesondere bei der Bejagung von Schwarzwild, Anwendung. Allerdings ist es nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle an der Jagdwaffe zu montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer nachvollziehbar, da eine Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen sicheren Schuss sowie eine tierschutzgerechte Erlegung sorgen würde, wie es in der Pressemitteilung weiter heißt.

Auch der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt die Bundesratsinitiative Hessens und fordert auch noch, dass die Vorschläge aus Hessen nun ihren Weg in das neue Waffengesetz finden – da hoffen wir doch mal ganz fest darauf, dass der Landesjagdverband Brandenburg endlich aus diesem unnötigen Jagdverband austreten möge!

Und der Bundesverband Zivile Legalwaffen BZL hat den Vorstoß Hessens erstmal begrüßt, ihn aber auch detailliert kritisiert, um seine Kritik einige Tage später mit törichter Begründung zurückzuziehen – auch ein höchst brauchbarer Streiter für die Weidgerechtigkeit.

Rehwildbejagung.

So richtig an den Kragen geht es jetzt dem Hirsch des kleinen Mannes, dem Rehbock. Der wird schon gelegentlich am Tage mit der Drohne im Einstand beäugt, und demnächst mit der Nachtzieltechnik in „des Waldes Duster“ erlegt, und in Baden-Württemberg möchte der zuständige Minister Peter Hauk (CDU) den Aufgang der Rehwildjagd auf den 1. April datieren – dies sei, so offensichtlich die dümmliche Begründung, die „logische Konsequenz“ auf die sich verändernden Umweltbedingungen. „Vom 16. Juni bis 15. Juli soll dann eine Jagdruhe herrschen. Das Ende der Jagdzeit auf capreolus capreolus läge dann auf dem 15. Januar, anstelle bislang zum 31. Januar.

 Allerdings hat das Ministerium sich hier ein Hintertürchen offen gelassen: auf Antrag darf in Baden-Württemberg in den letzten beiden Januarwochen Rehwild auf Bewegungsjagden erlegt werden.

 Beim LJV sorgt das für Kopfschütteln. Denn nach dem Ende der äsungsarmen Wintermonate ist das Rehwild per se auf Flächen wie Wiesen, Feldern und an Waldrändern unterwegs.“

Fazit

Wir erleben leider zunehmend eine Erosion der Jagdethik und damit der Weidgerechtigkeit. Dabei bleiben allerdings die Folgen weitgehend unberücksichtigt. Beim Rehwild machen sich mancherorts die Folgen der ASP-Zäune und der zunehmenden Wolfsbesiedlung stark bemerkbar. Sauen reagieren empfindlich auf die gesteigerte Nachtjagd und nehmen oft Kirrungen nicht mehr an. Beim Rotwild sind starke Trophäenträger schon mal um Mitternacht gefallen –  honni soit … usw.

Das eben ist der Fluch der bösen Tat,
dass sie fortzeugend Böses muss gebären.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

JUN.i Lese-Empfehlungen

Trotz TV und Internet erfreuen sich Bücher weiterhin einer großen Beliebtheit, zunehmend sogar elektronische Bücher. Machen wir also mal Reklame für unsere Bücher-Ecke:

JAGDRECHT leicht gemacht

Das deutsche Jagdrecht

Gegenwärtig – 2025 – gehen in der Bundesrepublik Deutschland rund 461.000 Menschen mit Schusswaffen in Wald und Feld auf die Jagd, und jährlich besuchen über 10.000 Interessenten die zahlreichen Jagdschulen, um sich auf die schwere Jägerprüfung vorzubereiten.

Ein wichtiges und schwieriges Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wird, und das auch die gestandenen Jägerinnen und Jäger beherrschen und gelegentlich anwenden müssen, ist das Jagdrecht – ein komplexes Rechtsgebiet, das für den Nicht-Juristen schwer und auch für Juristen und Behördenmitarbeiter, sogar für Gerichte, nicht leicht zu meistern ist.

Mit dem Paperback und E-Book

Jagdrecht leicht gemacht

legen wir jetzt ein verständlich und leserlich geschriebenes Lehrbuch des Jagdrechts, vor allem des Bundesjagdgesetzes, vor, das einerseits mit eingestreuten lustigen Jagdrechtsfällen unterhaltsam und amüsant, aber andererseits fachlich ausführlich und präzise geschrieben ist.

Der Autor Dr. Wolfgang Lipps war über 50 Jahre lang Wirtschaftsanwalt und ist Autor zahlreicher juristischer Aufsätze und zweier juristischer Bücher („Kartellrecht“ und „Außensteuerrecht“). Er ist außerdem ein erfahrener Jäger, Jungjägerausbilder, Hundeführer, langjähriger Revierinhaber und Autor jagdlicher Bücher (s. Amazon) – darunter einem Kommentar zum Landesjagdgesetz Brandenburg (Verlag Neumann-Neudamm) -, sowie ehemals Dozent für Jagdrecht an der HNE in Eberswalde, und somit ein ausgewiesener Experte.

Das Buch ist verständlich geschrieben und so detailliert gegliedert, dass es nicht nur sehr gut für die Vorbereitung zur Jägerprüfung, sondern auch durch sein ausführliches Inhaltsverzeichnis bestens als Nachschlagewerk für alle Rechtsprobleme der jagdlichen Praxis geeignet ist. Es verzichtet weitgehend auf Zitate des Gesetzestextes und vor allem auf Gerichtsentscheidungen, fasst aber jedes Kapitel in Merksätzen zusammen, die am Ende des Buches aneinandergereiht nochmals eine kurze geraffte Darstellung der Materie bieten.

Die lustigen Jagdrechtsfälle und ihre Diskussion im Gasthaus „Zum Grünen Baum“ machen das Buch unterhaltsam und fördern das Verständnis für die komplizierte Materie.

ISBN Buch  9783695158812   E-Book  9783695139224 

346 Seiten DIN A 5

Paperback € 18,00 

demnächst als E-Book (z.B. Kindle, Tolino u.a.m.) € 7,99

 

 

Die kürzeste Geschichte des deutschen Waldes

 

 

 

Hier ist, nach „Wolf und Mensch am Frühstückstisch“ und „Die kürzeste Geschichte der deutschen Jagd“ jetzt der dritte Band unserer Bücher.

Hardcover                    ISBN 9783819248313   –   € 21,00

E-Book (z.B. Kindle)  ISBN9783695128174    –    €  9,99

Seit fast 400 Millionen Jahren gibt es „Wald“. Vor nicht ganz 7 Millionen Jahren hat sich der Urahn des Menschen aufgemacht, die Baumkronen zu verlassen, auf den Erdboden herabzusteigen und dann die offene Landschaft aufrecht gehend zu erobern. Vor ca. 1,7 Millionen Jahren hat er zu jagen begonnen und ist dabei auch, etwa auf der Jagd nach dem Waldelefanten, in den Wald zurückgekehrt. Dieser hatte inzwischen fünf schwere Erdkatastrophen, wenn auch mit starken Veränderungen, überstanden. In der Folge war der Wald stets für den Menschen ein wichtiger, oft ein „überlebenswichtiger“ Ort, vor allem aber ein geheimnisvoller, ein mythischer, ein „wunderbarer“ Ort.

Heute ist der Wald, wenn auch gerade in Mitteleuropa stark vom Menschen geprägt, ein ganz wesentlicher und wichtiger und wunderbarer Teil unseres Lebensraumes. Er muss erhalten und geschützt werden, insbesondere gegen den Klimawandel, der ihm stark zusetzt. Das ist zuerst die Aufgabe der Forstwirtschaft, aber dann auch unser aller Anliegen.

Die Geschichte und die Bedeutung des Waldes durch die Zeiten bis heute schildert dieses kleine Buch.

Dr. Wolfgang Lipps

Wolf und Mensch am Frühstückstisch

Taschenbuch im Buchhandel € 12,99,

E-Book (z. B. Amazon Kindle) € 6,99

 

Der Wolf ist zurück in Deutschland. Er ist ein schönes und ein gefährliches Tier, er ist eine Bereicherung und ein großes Problem. Er vermehrt sich kräftig, und besiedelt zunehmend neue Gebiete. Er tötet Weidetiere und Hunde und er ängstigt Menschen, insbesondere auf dem Land. Kurzum: der Wolf spaltet unsere Gesellschaft. Aber er ist gekommen, um zu bleiben. Tierfreunde und Naturschützer lieben ihn, Jäger müssen mit ihm auskommen, Stadtbewohner finden ihn interessant, aber Bauern und Schäfer leiden unter ihm und wünschen ihn zum Teufel. Und die Politik zeigt überwiegend nur geschwätzige Hilflosigkeit.

Es gibt etliche Bücher über den Wolf. Aber dieses kleine Buch will mehr – es ist ein Ratgeber. Es berichtet über die gemeinsame Geschichte von Mensch und Wolf, schildert das Tier und seine Lebensweise, zeigt das heutige Verhältnis von Menschen zu Wölfen und informiert ausführlich über das gegenwärtige Naturschutzrecht und über die notwendige Jagd auf den Wolf.

Ein unterhaltsames Sachbuch für Jäger, Förster,

Waldbesitzer, Landwirte und alle Naturliebhaber!

Die kürzeste Geschichte der deutschen Jagd

 

  • Festeinband 150 Seiten
  • CW Nordwest Media
  • 1.Aufl. Nov. 2024

Hardcover € 19,95

Thema dieses höchst amüsant verfassten, aber auch sachlich profunden, Buches ist die interessante und wechselvolle Geschichte der Jagd im Allgemeinen und insbesondere der Entwicklung der deutschen Jagd von den Anfängen bis heute. Nachdem der homo erectus vor ca. 1,7 Mio. Jahren zu jagen begann und durch diese jagdbezogene (venatorische) Revolution zum homo sapiens wurde, zu kommunizieren und zu kooperieren begann, und im Zuge der neolithischen Revolution lernte, die natürlichen Ressourcen nachhaltig zu nutzen, erfuhr die Jagd auf Wildtiere durch die Jahrhunderte wechselnde Bedeutung. Von der reinen Fleischbeschaffung in der Urzeit über höfische Vergnügen und den Beginn der bürgerlichen Jagd bis hin zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Mittel zur Schadenseindämmung in unserer Zeit, war sie stets von den Zeitepochen geprägt, und ist heute wichtiger denn je. Kaum ein Autor hat es bisher verstanden, dieses Thema so interessant und gleichzeitig humorvoll umzusetzen, dass es nicht nur dem Weidmann ein köstliches Vergnügen ist, den Jäger durch die Zeit zu begleiten. Prädikat: Lacher, aber auch Erkenntnis, garantiert!

 

Schwarzes Schwein und Roter Adler

Geschichte, Geschichten und Geschichtchen um eine Jagd in Brandenburg

 

 

  • Kindle E-Book
  1. Aufl. 2023

E-Book € 4,99

Im Jahre 1995 hatte der Autor das große Glück, das wunderbare Jagdrevier um das „Lieper Vorwerk“ zwischen Eberswalde und Oderberg, direkt an der Oder und dem Kanal und in Sichtweite des Schiffshebewerks Niederfinow, zu pachten. Das Dorf Liepe und mit ihm dieses Revier haben eine lange und interessante Geschichte, die eng mit Preußen, der Urbarmachung des Oderbruchs und den Jagden der Mächtigen hier und in der nahen Schorfheide verbunden ist.

Das wollte der Autor seinen Freunden, vor allem aber seinen Jagdfreunden, auf einigen Seiten näherbringen, und daraus sind dann im Handumdrehen etwa 200 Seiten geworden.

Im Jahre 2023 ist das Buch erweitert worden, nachdem der Autor mit seinem JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz in nahezu 28 Jahren allerlei Erbauliches und Aufregendes, Erfreuliches und Dämliches, Ärgerliches und Lustiges erlebt hat.
Davon handelt dieses kleine Buch.

 

Lustiges Jagdrecht:

Ein etwas anderer Leitfaden für Jäger und die Jägerprüfung

  • Taschenbuch 100 Seiten
  • Shaker Media; 1. Edition (18. Mai 2015)

Paperback € 12,90

Das Bundesjagdgesetz und die Landesjagdgesetze werden für den Jäger immer wichtiger – oft hängt sein Jagdschein davon ab, dass er das Jagdrecht beherrscht. Aber schon in der Vorbereitung auf die Jägerprüfung gehört das Jagdrecht zum schwierigsten Lernstoff, und der gestandene Weidmann beherrscht es nur noch selten.

Hier will dieses kleine Buch aus der Feder eines jagenden Jagdrechtsexperten – s. dazu www.jagdrechtsblog.com – auf lockere und amüsante, aber gleichzeitig tiefer gehende Weise ein wenig Abhilfe schaffen. Es behandelt in 10 humorvollen Geschichten die wichtigsten Gebiete des Jagdrechts. Die Geschichtchen sind erheiternd, auch für den, der sich nicht mehr auf die Prüfung vorbereiten muss.

Da das Büchlein mit seinen rund 100 Seiten schon 10 Jahre alt ist, enthält es an einigen wenigen Stellen veraltetes Recht, aber das festzustellen ist eine interessante Aufgabe und Herausforderung für den Leser – so macht Jagdrecht Spaß!

 

Jagdrecht in Brandenburg

Textausgabe mit Kommentar zum Landesjagdgesetz und Bundesjagdgesetz

  • Taschenbuch 200 Seiten
  • Neumann-Neudamm  Edition (1. Juli 2004)

Amazon € 19,24

Das Buch ist ein leicht zu lesender Praktiker-Kommentar für den Weidmann, der nicht gewöhnt ist, juristische Fachliteratur zu lesen. Es gibt den Stand des Landesjagdgesetzes Brandenburg im Jahre 2004 wieder und ist deshalb in einigen Teilen überholt, aber immer noch in weiten Teilen sehr gut zu gebrauchen.

Der Autor hat die wesentlichen Vorschriften in seinem Jagdrechtsblog neu redigiert. Die Lekture des Jagdrechtsteils in www.jagdrechtsblog.com ergänzt den Kommentar und bringt ihn somit in wichtigen Teilen auf den neuesten Stand.

 

 

Das Leben findet während der Fahrt statt

Unwichtiges und Lehrreiches, Bescheuertes und Tiefschürfendes, Witziges und Ernstes, Erlebtes und Gefühltes…

 

  • epubli; 1. Edition (25. Juli 2012)

E-Book € 4,99

Was für eine Fülle von Eindrücken haben uns die letzten 75 Jahre gebracht! Und nahezu 67 Jahre davon hat der Autor als aufgeweckter Zeitgenosse miterlebt und in der Tat sehr genossen. Da gibt es immer wieder Lebensabschnitte, Zusammenhänge, Komplexe, Eindrücke und „Ideen und Glaubensgewissheiten“ (Ortega y Gasset), zu denen Gedanken, Erinnerungen und Geschichten gehören.

Nur mal ein kleiner Zeitlauf: Kriegsende in der Mark und in Berlin. Die Zeit der Berliner Street-Gangs nach 1945, Berlin-Blockade, Baden-Baden und der Schwarzwald, Heidelberg, Paris, Korsika, Algerien, England, USA.

Oder die vielen zum Teil skurrilen Begegnungen mit Verwandten, verrückten Freunden, Gangstern und liebenswerten Trotteln, tollen unerreichbaren und ebenso tollen aber höchst erreichbaren Frauen.

Sie werden den Jagdhaus-Schorfheide Krimi und beamtete Idioten kennenlernen, sowie merkwürdige Leute wie Herrn Rowedder, und bescheuerte Institutionen wie die Treuhandanstalt.
Natürlich erfahren Sie alles über den Mord im Kruger Busch, und wie das Gasthaus am Weiher abbrennt, wobei die brennende Wiese der Jugendzeit nicht zu kurz kommen darf.

Genug genug – schauen Sie in das Inhaltsverzeichnis; dann können Sie selektiv oder von hinten nach vorn oder gleich von vorn loslesen.

 

Traditionell-moderne Landhausküche

aus dem Lieper Vorwerk in Brandenburg

 

 

  • Verlag JUN.i GmbH
  • 2020 1. Auflage

Selbstvertrieb € 12,50 incl. Versand

Essen hält Leib und Seele zusammen, heißt es. Dieses vitale Zusammenspiel hat Astrid
Lipps schon von jeher begeistert. Der weite Blick ins Land und der Wandel der Jahreszeiten haben Astrid Lipps dann
auch im Lichte ihres leidenschaftlichen Hobbys, dem Kochen, dazu inspiriert jahrelang
angesammelte Rezepte, die stets mehr nach Gefühl denn nach Gramm und Milliliter
zur kulinarischen Raffinesse reiften, zu Papier zu bringen und mit entsprechenden
Mengenangaben auszustatten. So wird zukünftig ein Nachkochen möglich.
Es sollte aber kein gewöhnliches Kochbuch werden, verrät Astrid Lipps. Die Idee war,
die Gerichte in den Lauf der Monate einzubetten, gewissermaßen ein für jede Jahreszeit
typisches, saisonales Essen zu präsentieren.
Entstanden sind auf diese Weise 60 Rezepte auf zwölf Monate verteilt. Von einfach
bis gehoben und anspruchsvoll, mit Bildern von Achim Roscher und einer kleinen Einführung.
Es ist, als ob Wetter und Natur die geheimen Zutaten dazu gegeben hätten.
„Ein kulinarischer Ausflug ins Grüne“, heißt es in der Einleitung des nun vorgelegten
Kochbuchs, das in Buchhandlungen zu bekommen ist. Wolfgang Lipps hat wunderschöne,
dem jeweiligen Monat angepasste Landschaftsaufnahmen beigesteuert. Die
Gerichte sind so vielfältig wie der Jahreskreis und voller Fantasie.
So finden sich für Juli marinierte Zucchini mit gerösteten Sonnenblumenkernen, geeiste
Tomatensuppe, Schnitzel von der Maispoularde mit Zitronenbutter, gegrillte Forelle
mit asiatischem Gurkensalat sowie ein verführerischer Himbeertraum als Dessert.
Orangentraum zur Weihnacht
Ganz anders zeigt sich der Dezember. Carpaccio von geräucherter Gänsebrust eröffnet
den Reigen, der unter anderem mit Rehrückenmedaillons seine Fortsetzung findet.
Ein zarter Orangenhauch bildet den süßen Abschluss. Ein bisschen weihnachtlich
eben.

 

Aussensteuerrecht

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VERALTET!

 

 

 

Viel Spaß beim Schmökern!

2025 – das Jahr der Wölfe?

Die Überschrift nimmt nicht die Herren Putin, Trump, Musk, Orban oder Kim Jong-un ins Visier, sondern den europäischen Wolf, Canis lupus lupus. Vor ca. 150 Jahren in Deutschland ausgerottet ist er seit den 1980er Jahren, seit denen er unter Naturschutz steht, wieder eingewandert und vermehrt sich kräftig. Er ist ein großes intelligentes und gefährliches Raubtier und schafft deshalb in einer dicht besiedelten Kulturlandschaft wie der Bundesrepublik Deutschland zunehmend Probleme – über deren Lösung „wogt und wallt der Hader“.

Also muss jetzt in 2025 endlich ein vernünftiges Wolfsmanagement her, und zwar bundesweit.

Aber wie sieht´s damit aus?

Wölfe und Menschen

Wölfe leben meist in Rudeln, die aus Familienverbänden entstehen, und das in Territorien (Revieren) von ca. 30.000 ha. Sie sind gute Jäger, die auch größere und wehrhafte Tiere wie Rinder erbeuten können, wobei sie wie alle Raubtiere stets vorsichtig sind. Menschen gehören nicht zu ihrem Beutespektrum, aber eine natürliche Furcht vor dem Menschen haben sie auch nicht. Deshalb können sie z. B. Kindern schon mal gefährlich werden – Volksmund auf dem Lande: “Erst die Rinder dann die Kinder“.

Da Wölfe in besiedelten Gebieten naturgemäß überwiegend nachtaktiv sind, ist eine Bestandszählung schwierig und vor allem ungenau. Offiziell leben gegenwärtig 1601 Wölfe in Deutschland (209 bestätigte Rudel, 46 Paare und 19 territoriale Einzeltiere) – diese Zahl ist mit Sicherheit falsch, wie das Bundesamt für Naturschutz selbst zugibt. Der Landesjagdverband Brandenburg sieht schon für sein Bundesland mehr als 1000 Wölfe, und auch diese Zahl steigt ständig. Der Chef der Jagdzeitung „Der Überläufer“ geht nachvollziehbar von gegenwärtig wahrscheinlich rund 4000 Wölfen in Deutschland aus.

Wölfe haben bundesweit bereits im Jahr 2022 nahezu 6000 Nutztiere getötet – und zwar nach der offiziellen Statistik, die schon deshalb erheblich zu niedrig ist, weil sie nur die Fälle erfasst, in denen Entschädigung geleistet wurde. Nach Feststellung der EU beliefen sich im Jahre 2022 diese Verluste u. a. auf 200 Hunde, 12.000 Rinder und über 3.600 Pferde. „Da Weidetiere relativ leicht zu erbeuten sind – sie können nicht weglaufen – spezialisieren sich immer wieder einzelne Wölfe oder Rudel auf diese leichte Beute, wobei der Wolf bisher jeden Schutzzaun überwunden hat.“

Und Brandenburg ist Wolfsland Nr. 1: Nach Angaben des Landesumweltamtes wurden noch nie zuvor so viele Rudel und Welpen gezählt wie im Herbst 2024. Mit (mindestens – wahrscheinlich mehr) 58 Rudeln ist die Wolfspopulation in den zurückliegenden Jahren kontinuierlich gewachsen.

Wölfe in Deutschland werden von einer Reihe von Institutionen beobachtet, ein wenig mit ziemlich unkoordiniertem Monitoring verfolgt, und so gut wie überhaupt nicht reguliert. Zuständig sind auf offizieller Seite das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dessen Dokumentations- und Beratungsstelle zum Thema Wolf (DBBW) sowie das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Aktiv dabei sind u. a. das Leibniz-Institut für Zoo- und Wildforschung sowie das Senckenberg-Institut und ein selbsternanntes „Experten-Gremium“ namens „LUPUS Institut für Wolfsmonitoring und -forschung in Deutschland“. Ferner mischen die Umweltverbände wie BUND und NABU natürlich kräftig mit, meist auf Seiten der „Wolfsfreunde“ – gern auch als „Wolfskuschler“ verschrien – und letztlich sind die Länderministerien für Umwelt oder Landwirtschaft ebenso beteiligt wie letztlich die für Jagdrecht und Jagdpolitik Zuständigen. Dieser Dschungel von mehr oder minder kompetenten Institutionen hat bisher dazu geführt, dass sowohl in der EU als auch in der Bundesrepublik Deutschland von einer vernünftigen Wolfspolitik beim besten Willen nicht die Rede sein kann.

Und das, obwohl Deutschland die wahrscheinlich höchste Wolfsdichte aller zivilisierten Länder der Welt hat, und im Vergleich zu Wolfsländern wie Polen oder Schweden auch die höchste Zahl an Wölfen. Aber die wahren Zahlen werden inzwischen schon absichtlich verschleiert – die „Wolfsfreunde“, mit Hilfe des Senckenberg-Instituts, deklarieren gern Wolfsrisse zu Attacken von wildernden Hunden oder, Gipfel des Abstrusen, auch schon mal reißenden Füchsen um, nur damit es „jedenfalls kein Wolf gewesen ist“ – weil „nicht sein kann was nicht sein darf“!

Inzwischen vermehren sich die Wölfe munter weiter, die Schäden steigen, immer mehr Schaf- und Ziegenzüchter und Schäfer geben auf, und die Besorgnis um Hunde und Kinder nimmt zu.

Die Rechtslage

Der Wolf ist streng und mehrfach geschützt, und das seit nunmehr vielen Jahren, weswegen er auch nicht bejagt werden darf. Schon im Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) vom 3. März 1973 ist der Wolf in Anhang II als gefährdete Tierart aufgeführt – warum, ist nicht ganz verständlich. Die Berner Konvention von 1979, von der EU übernommen, enthält den Wolf auch in Anhang II, dessen streng geschützte Tiere weder gestört noch gefangen noch getötet noch gehandelt werden dürfen. In Deutschland sind die europäischen Regelungen in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) übernommen worden, das aber – wie so oft in Deutschland – den Schutz noch übertreibt. Danach hat der Wolf den höchsten Schutzstatus nach § 7 (2) Nr. 13 und 14 B. Er unterliegt nach § 44 Zugriffs-, Stör-, Besitz und Vermarktungsverboten. Nach diesem Naturschutzrecht – § 45 (7) BNatSchG – sind Ausnahmen vom Schutz der Wölfe nur im Einzelfall, z. B zur Abwehr erheblicher Schäden und zum Umgang mit gefährlichen Tieren erlaubt.

Nach Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU zur Erhaltung von Tieren und ihrer Lebensräume) sind die Länder verpflichtet, den Wolf vor Störungen aller Art zu schützen; diesen Schutz bieten deshalb die §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die es verbieten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder in bestimmten Lebensphasen (Fortpflanzungs- Überwinterungs- oder Wanderungszeiten) erheblich zu stören.

Verstöße sind regelmäßig ordnungswidrig gem. § 69, bei Vorsatz aber eine Straftat gem. § 71 BNatSchG (und auch nach § 17 TierSchG). Ein Einzelabschuss eines Wolfs nur im Zusammenwirken mit den Naturschutzbehörden – also eigentlich oft völlig ineffektiv! – ist nur nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie zulässig, wenn Menschen, Vieh oder Haustiere gefährdet sind und andere Maßnahmen keine Abhilfe versprechen. Das gilt auch für Hybriden.

Und wann immer eine Behörde einmal ausnahmsweise die Erlegung eines Wolfs erlaubt, wird das von den sogleich von Wolfsfreunden aller Art angerufenen Gerichten wieder verboten, zum Teil mit höchst merkwürdigen Begründungen.

Das wiederum hängt in aller Regel damit zusammen, dass Art. 16 der FFH-Richtlinie die Erlegung eines Wolfs aus besonderen Gründen nur dann erlaubt, wenn „die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“ – d. h. wenn durch einen Abschuss nicht der Erhalt der Art in Frage gestellt wird. Das aber behaupten die „Wolfsfreunde“ durchweg und pausenlos und ständig – ohne Rücksicht darauf, dass der Wolf in Deutschland seinen „günstigen Erhaltungszustand“ längst erreicht hat. Dazu würden nämlich schon 250 ausgewachsene Individuen genügen, und die muntere Vermehrung der Wölfe trotz Straßenverkehr und heimlicher Tötung beweist, wie gut es unseren Wölfen inzwischen geht.

Wie sieht es 2025 aus?

Einiges ist schon geschehen – der Europarat hat den Schutzstatus des Wolfes am 3. Dezember herabgesetzt. Aber das allein reicht natürlich nicht aus; die FFH-RL müsste den Wolf zunächst aus Anhang IV in Anhang V (also von „streng geschützt“ in nur „geschützt“ – auch nicht so doll, aber besser) überführen. Das wäre leicht, wenn die hierfür notwendige Einstimmigkeit der Mitgliedsstaaten – Deutschland hat just seine Behinderungshaltung aufgegeben – nicht ausgerechnet von Irland unterlaufen würde – einem Land, in dem überhaupt keine Wölfe vorkommen, aber eine EU-weit konkurrierende Milchwirtschaft zu Hause ist! „Ein Schelm der Böses dabei denkt!“ (Lars Eric Broch im „Überläufer“ 01/2025).

Da muss also erst einmal die EU endlich tätig werden. Aber darauf sollte nicht gewartet werden, sondern hierzulande gehandelt.

Bundesnaturschutzgesetz und Bundesjagdgesetz.

Beide Rechtsgebiete gehören nach der Föderalismusreform nicht mehr zu den Rahmengesetzen, sondern zur konkurrierenden Gesetzgebung, wobei der Artenschutz selbst beim Bund verblieben ist. Die Jagdbarkeit von Tieren durch Aufnahme in den Katalog der jagdbaren Tierarten als „Wild“ aber obliegt den abweichenden Gesetzgebungsbefugnissen der Länder.

Als ersten Schritt noch vor einer EU-Regelung könnte also der Bundesgesetzgeber das BNatSchG novellieren und dabei zumindest so straffen, dass es sich mit Art. 16 der FFH-RL deckt. Zugleich sollte der Wolf als weitere Wildart, die dem Jagdrecht unterliegt, ins BJagdG aufgenommen werden. Das gilt dann bundesweit, solange und soweit die Länder nicht von ihrer Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch machen.

Landesjagdgesetze

Im Artenschutz geht Bundesrecht vor, aber die Jagdbarkeit von Tieren im Landesjagdrecht können die Länder selbst entscheiden. Sie können also den Wolf dem Jagdrecht unterstellen und in ihre Landesjagdgesetze aufnehmen. Würde der Wolf ins Jagdrecht übernommen entfiele der strenge Schutz der deutschen BArtSchV, aber der Schutz nach Anhang IV der FFH-RL bleibt. Jagdrechtliche Aneignungsrechte gehen den naturschutzrechtlichen Besitzverboten und artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten vor (str.). Fraglich ist, ob eine Überstellung ins Jagdrecht gegen EU-R Art. 12 FFH-RL verstoßen würde. Ausnahmen gehen wohl, aber bislang nur nach Art. 16.

Die Landesjagdgesetze von Sachsen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hessen haben den Wolf schon aufgenommen, aber nicht nur ohne Bejagung, sondern auch, bislang noch richtiger Weise, unter Ausschluß nahezu jeglicher Sondergenehmigungen für Abschüsse. Das muss überarbeitet und auch europarechtlich berichtigt werden.

Der „günstige Erhaltungszustand“.

Jedenfalls aber sollten alle Landesjagdgesetze den Wolf aufnehmen – der Wolf gehört ins Jagdrecht und muss letztlich aktiv bewirtschaftet werden. Dabei sollte der längst gegebene „günstige Erhaltungszustand“ gesetzlich festgeschrieben werden. Damit entstünde eine Bindung für das Verwaltungsermessen, das für eine Erlegung eines Wolfs anzuwenden ist, und es entstünde vor allem eine diesbezügliche Bindung der Gerichte, um schwer verständliche Urteile wie z. B. vom VG Koblenz oder dem OLG Celle in Zukunft zu vermeiden – vom höchst wünschenswerten Erkenntnisgewinn bei NABU, BUND, LUPUS und anderen ganz zu schweigen!

Und das liebe Geld.

Bund und Länder geben zunehmend mehr Geld aus für das Problem „Wolf“. Auch hier kann einiges geschehen. So benötigen die Verbände keine Steuermittel – als der Wolf auftauchte, gabs gleich mal mehr zahlende „Wolfsfreunde“ als Wölfe. Steuermittel für selbst ernannte Wolfsfreunde wie LUPUS sollten strenger kontrolliert werden. Dafür sollte das System der Entschädigungen für Wolfsrisse erheblich schneller, direkter, unbürokratischer und gerechter werden, und die Rissgutachten des Senckenberg-Instituts verdienen eine kritische Hinterfragung allemal. Das Monitoring sollte verbessert und bundesweit vernetzt werden – einige Bundesländer tun das bereits oder planen es jedenfalls. Und alle „Wolfsverordnungen“ gehören auf den Prüfstand.

Ausblick

Es kann einiges geschehen, und muss das auch! Aber der Weg ist steinig und voller Hindernisse und „Wolfskuschler“. Aber die Vorgänge in der EU zeigen, dass langsam, sicherlich auch unter dem Druck zunehmender Wolfsrisse einerseits und Forderungen Betroffener andererseits ein Umdenken einsetzt, schon länger auf dem Lande und immer mehr auch in den noch überwiegend wolfsfreundlichen, weil wolfsferneren, Städten.

Eine neue Bundesregierung wird wahrscheinlich weniger „verbotsgrün“ und, wenn überhaupt, mehr „Umweltgrün“, zudem pragmatischer sein. So ist zu hoffen, dass auch in die Welt der „Problemwölfe“ Bewegung kommt.

Denn „Wölfe gäb´s in großer Schar“ – wie schon der Dichter Christian Morgenstern festgestellt hat.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

 

 

 

Anhang vom 09. Januar 2025

Prof. em. Dr. Pfannenstiel hat zu dem obigen Blogpost eine sehr instruktive Ergänzung erstellt, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:

Wolf in Deutschland

Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel   9.01.2015

Die offiziellen Zahlen zum Wolf in Deutschland stellt die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (https://www.dbb-wolf.de/) zur Verfügung. Als Monitoringjahr bzw. Wolfsjahr gilt die Zeit vom 1. Mai bis 30. April. Diese Zeitspanne wurde ohne erkennbare biologische Begründung vermutlich ganz absichtlich gewählt, um das Wolfsjahr vom Jagdjahr zu unterscheiden. Die Zahlen der DBBW beruhen auf den Ergebnissen der Monitoringverfahren der Bundesländer. Es vergeht wegen der unterschiedlichen Monitoringverfahren und des langwierigen und komplizierten Meldewegs jeweils mindestens ein Jahr, bis die Zahlen für ein bestimmtes Wolfsjahr feststehen. Es handelt sich dabei um Mindestzahlen, da ganz sicher nicht jedes Wolfsindividuum auch gesehen wird. Im Monitoring werden auch nur Wölfe berücksichtigt, die ein Revier besetzt haben. Insbesondere die aus den Rudeln jedes Jahr abwandernden Jungwölfe werden nicht erfasst. Sie sind in der jährlichen Welpenzahl enthalten. Die Zusammensetzung der Rudel ändert sich im Jahreslauf. Neue Welpen kommen hinzu, ältere Welpen bzw. Jungwölfe wandern ab. Allgemein rechnet man in Jahresmittel mit 8 Wölfen je Rudel.

In folgender Aufstellung sind die offiziellen Zahlen der DBBW mit Stand vom 27.11.2024 aufgeführt:

  • Wölfe in Deutschland 2023/24
  • Rudel  209 x 8 = 1672
  • Paare 46 x 2 = 92
  • Einzeltiere 19
  • Welpen 781
  • Mindestzahl Wölfe in Deutschland 2564
  • Wölfe in Brandenburg 2023/24
  • Rudel  58 x 8 = 464
  • Paare 8 x 2 = 16
  • Einzeltiere 2
  • Welpen 210
  • Mindestzahl Wölfe in Brandenburg 700

Der Zuwachs von 2022/23 auf 2023/2024 ist deutlich unter den geschätzten 30-35% Jahreszuwachs. Allerdings muss man vermutlich damit rechnen, dass die Zahlen der DBBW für 2023/2024 noch nicht endgültig sind.

Immer wieder ist in der öffentlichen Diskussion die Rede von verschiedenen Wolfspopulationen in Europa oder gar in einzelnen deutschen Bundesländern. Die Frage, ob die deutschen Wölfe eine eigene Population darstellen oder als lokale Bestände betrachtet werden müssen, ist deshalb von Bedeutung, weil die FFH-Richtlinie stets von Populationen ausgeht. Man sollte annehmen, dass damit Populationen im Sinne der biologischen Definition gemeint sind.

Eine Population im biologischen Sinne ist eine Fortpflanzungsgemeinschaft. Sie besteht aus Angehörigen einer Art, die zeitlich-räumlich von anderen Artangehörigen isoliert sind. Nun ist seit langem bekannt, dass zwischen den Wolfsvorkommen in Europa Genaustausch besteht.

Lange Wanderungen einzelner Exemplare und die genetischen Folgen sind nachgewiesen. Zwar hat dieser Genaustausch keine demografischen Auswirkungen, zeigt aber doch, dass das Festhalten an verschiedenen europäischen Wolfspopulationen keine wissenschaftliche Basis hat. Die europäischen Wölfe gehören einer Population an, die sich vermutlich über ganz Nordeurasien erstreckt. Man kann bei den Wolfsbeständen europäischer Länder allenfalls von Subpopulationen sprechen. Die eurasische Population kann deshalb als Meta-Population bezeichnet werden.

In der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU geht es beim Artenschutz nicht um Einzelindividuen, sondern um Populationen, und Populationen sollen sich im günstigen Erhaltungszustand befinden. D. h., die Zahl der Individuen soll nicht geringer werden, sondern eher wachsen, und der Lebensraum soll sich möglichst eher erweitern. Beides ist übrigens in Europa gegeben. In der FFH-Richtlinie finden sich keinerlei Angaben, wie viele Individuen einer streng geschützten Art aus dem Anhang IV in einem bestimmten Gebiet vorhanden sein sollen, um vom günstigen Erhaltungszustand sprechen zu können. Die herumgeisternde Zahl von 1000 geschlechtsreifen Wolfsindividuen, sprich 500 Rudel (!), die für den günstigen Erhaltungszustand einer Wolfspopulation nötig seien, ist später für Huftiere postuliert worden und hat mit dem Wolf nicht das Geringste zu tun!

Es geht in der FFH-Richtlinie ausdrücklich nicht um lokale Bestände einer Art. Deshalb besteht der ideologische geprägte Wolfsschutz auf seiner Meinung, die deutschen Wölfe gehörten zu einer sog. Mitteleuropäischen Flachlandpopulation. Eine solche Population ist ein reines Fantasieprodukt. Dann wird argumentiert, diese „Population“ befinde sich noch nicht im günstigen Erhaltungszustand, weshalb der Wolf weiter den höchsten Schutz genießen müsse. In Deutschland hat diese absurde Argumentation dazu geführt, dass jedes einzelne Bundesland meint, sein Wolfsbestand sei eine eigene Population und müsse sich im günstigen Erhaltungszustand befinden. Leider scheinen manche Verwaltungsgerichte diese unsinnige Argumentation zu übernehmen, wenn es um Klagen gegen Wolfsabschüsse geht.

Die nordeurasische Wolfspopulation hat sich seit jeher im günstigen Erhaltungszustand befunden, obwohl Isegrim in vielen Ländern Europas und auch im asiatischen Teil Russlands scharf bejagt wurde (wird) und obwohl der Wolf in weiten Teilen Mitteleuropas jahrzehntelang ausgerottet war. Canis lupus ist nach wie vor eine der am weitesten verbreiteten Säugetier-Arten der Nordhalbkugel. Dass der Wolf Deutschland nach und nach wieder besiedelt, ist kein Verdienst des Naturschutzes und beruht auch nicht darauf, dass in unserem Land die heile Natur zurückgekehrt ist. Ausschlaggebend war der Totalschutz des Wolfes nach 1992. In der DDR wurden die immer wieder aus dem Osten zugewanderten Wölfe konsequent erlegt. Es bestand Konsens darüber, dass man den Wolf in der Kulturlandschaft nicht haben wollte.

Die Zahlen der DBBW zeigen übrigens auch deutlich, dass Wolfszahlen und Zahl der Risse von Weidetieren seit der Wiederbesiedlung parallel exponentiell angesteigen. Funktionierte der Weidetierschutz mit Zäunen und Hunden tatsächlich, dürfte sich die Zahl der Risse von Weidetieren nicht immer weiter erhöhen. Weidetierschutz ist also auf Dauer kein Allheilmittel, um das Zusammenleben von Mensch und Wolf in der Kulturlandschaft vernünftig zu gestalten. Das lässt sich sicher mit regulärer und kontrollierter Bejagung des Wolfs erreichen, wie es im Baltikum praktiziert wird. Obwohl dort im Jahresmittel 300 Wölfe erlegt werden, hat die EU den dortigen Wölfen ausdrücklich den günstigen Erhaltungszustand attestiert!

Leider wird es beim gegenwärtigen personellen Status in den zuständigen Ministerialbürokratien des Bundes und der Länder trotz des Europaratsbeschlusses zur Absenkung des Schutzstatus des Wolfs wohl noch Jahre dauern, bis auch in unserem Land der Wolf wie anderes Wild durch reguläre und kontrollierte Jagd an die Landeskultur angepasst werden kann. Derzeit muss sich die Landeskultur (Beweidung) an den Wolf anpassen, was für die Biodiversität des durch Beweidung geschaffenen Offenlandes unübersehbare negative Folgen haben wird.

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Wünsche zum Jahreswechsel

Wir wünschen allen Freunden, Jagdfreunden, Mandanten und Besuchern unserer beiden Webseiten

       

Ihre

Dr. Wolfgang und Astrid Lipps

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