Wolfsmanagement in Brandenburg – so wird das nix!

Der Wolf gehört ins (dafür zu novellierende) Jagdrecht!

Infografik-Woran-erkennt-man-einen-WolfDie Märkische Oderzeitung (MOZ) – deren Inkompetenz in Jagdfragen wir schon oft dokumentieren durften – meldet am 19.12.2016, und vertieft das am Folgetag, dass sich bei Rathenow schon mehrmals ein Wolf extrem verhaltensauffällig benommen habe, im Müll gesucht und Schulkinder beschnüffelt und sich bei der Kita herumgetrieben habe und anderes mehr. Mit anderen Worten: ein Problemwolf. Einhellige Äußerungen aus der Bauernschaft und der betroffenen Bevölkerung: das geht ja nun garnicht, der muss weg.

Kann man vertreten.

Nun gab´s ja schon in Niedersachsen ein gewaltiges „Gewürge“ mit einem schwedischen „Wolfsverscheucher“ und allerlei anderem Unsinn, bis man so weit war, dass ein beherzter Polizist den „Kurti“ erschoss, mit Shitstorm in Internet und anderem dummen Getöse. Das zeigte deutlich, dass das vorhandene Wolfsmanagement in diesem Bundesland höchst ineffektiv war (und noch ist).

Und Brandenburg?

Wir“, sagt die Umweltstaatssekretärin Carolin Schilde, „haben einen Wolfsmanagementplan – die nicht“ (was zwar nicht stimmt, aber schon mal gut klingt). Und der enthalte auch Regeln für den Umgang mit Problemwölfen.

Das klingt ermutigend, ist aber, um es mal nett zu sagen, ungenau. In Anhang 10.7.1 zu Abschnitt 5.4 des Wolfsmanagementplans finden wir das Schaubild der „Informations- und Handlungskette beim Auftreten eines auffälligen Wolfs. Das sollte man sich mal mit Genuss durchlesen, weil in dieser Handlungskette so ziemlich jeder – der Jagdschutzberechtigte ist vergessen worden, aber zählt dazu – vorkommt, der nicht „schnell genug auf´n Baum kommt“, will sagen: Landesamt für Umwelt, Polizei, Gemeinde, Wolfsbeauftragte, Gutachter, Naturschutzverbände, Tierärzte usw.

 In Rathenow lief das so:

–  Bei allen möglichen Stellen häuften sich die Beobachtungen besorgter Bürger.

–    In einer E-Mail hat daraufhin der zuständige Referatsleiter des Landesumweltamts – allerdings erst, nachdem er eine „Sichtung vor Ort“ vorgenommen hatte (vermutlich etwa so: Ei wo isser denn, der böse Wolf? Ich seh´ nix. Aber ich glaub Euch!)  beim Landrat des Kreises Havelland den Antrag gestellt, „im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ im Stadtgebiet (im Stadtgebiet??) von Rathenow einen Wolf „zu fangen beziehungsweise zu töten“.

–      Das Umweltamt des Landkreises erteilte daraufhin mündlichdie Genehmigung zur Entnahme eines Tieres“.

–     Daraufhin wurden diverse Verbände (!) gebeten, bei Bedarf noch am gleichen Tag eine Stellungnahme zu dem Fall abzugeben. Der Nabu Brandenburg erklärte sich daraufhin einverstanden.

Der weitere Verlauf der Angelegenheit blieb dann natürlich offen. „Wir sind auf die Entnahme vorbereitet“, sagte Jens-Uwe Schade, Sprecher des Umweltministeriums, und stellte mit bestechender Logik fest: „bevor weitere Schritt erfolgen, muss der Wolf erst einmal wieder gesichtet werden.“ Und wie das immer so ist mit der Klarheit behördlicher Aussagen, erfahren wir auch gleich von der MOZ: „Ob damit der Abschuss des Wolfes bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit beschlossene Sache sei, wollte Schade nicht mit Bestimmtheit sagen. Auch von der Kreisverwaltung Havelland war dazu am Montag keine eindeutige Aussage zu erhalten“. Und die MOZ weiß weiter: „In Frage kommt für die Erledigung gemäß Managementplan ein Jäger. Die Frage ist nun, ob und wenn ja wann der Wolf erneut in Rathenow auftaucht. Christiane Schröder, Geschäftsführerin des Nabu Brandenburg, hält die Entscheidung der Behörden für richtig, auch wenn ihr der Wolf leidtue.“

 Nun also: die Jäger?

Dazu stehen wir Jäger allerdings bislang auf dem richtigen Standpunkt, dass wir uns aus der Sache heraushalten sollten. Wir haben den Wolf nicht gerufen, wir halten unsere Kulturlandschaft für nicht sehr wolfsgeeignet, wir können zwar mit dem Wolf leben, aber nur unter einem dafür zu novellierenden Jagdrecht, und haben bis dahin keine Lust, uns Ersatzansprüchen, Strafandrohungen oder gar einem shitstorm auszusetzen. Und im Stadtgebiet von Rathenow wird sicher keiner von uns mit der Waffe erscheinen!

Der Rathenower Wolf hat – sind halt ziemlich gewitzt, die Tierchen – den Verwaltungsweg genutzt, um sich in eine wolfsgeeignete Gegend zu verklüften – jedenfalls ist er bisher nicht wieder aufgetaucht.

„Management“ ist bekanntlich die zielgerichtete Organisation von Aufgaben und Abläufen, und die muss konkret geplant werden. Wie sagt Brecht so schön:

„Mach nur einen Plan

und sei ein großes Licht,

und mach dann noch ´nen zweiten Plan:

Gehn tun se beide nicht“.

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

 

 

Bewertung von Waldwildschäden: der (neue) Brandenburger Weg

Hirsch schältNach schwierigen Verhandlungen haben sich Jäger und Waldbesitzer in Brandenburg auf ein einheitliches Verfahren zur Bewertung von Wildschäden im Wald geeinigt – veröffentlicht am 23.11.2016. Das Ergebnis ist eine Durchführungsanleitung zur Wildschadensbewertung, der Empfehlungen zur Wildschadensvorbeugung vorangestellt werden. Das Ganze ist in einer 42-seitigen Drucksache des Ministeriums für ländliche Entwicklung Umwelt und Landwirtschaft enthalten, die man im Internet herunterladen kann; auf dieser Seite kann man auch Waldschäden mit einigen Angaben online bewerten.

(Fundstelle:  http://forst.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.465746.de.)

Vorbeugung

Die ersten 14 Seiten dieser Anleitung enthalten die Empfehlungen zur Vorbeugung von Wildschäden. Sie sind vernünftig und ausgewogen und legen insbesondere Wert auf die enge Zusammenarbeit von Jägern und Waldbesitzern und dabei auf die Gestattung jagdlicher Einrichtungen. Die törichte Formel von den „grundsätzlich überhöhten Schalenwildbeständen“, die immer wieder als wohlfeiles Argument auftaucht, fehlt glücklicher Weise völlig. Stattdessen wird auf die zahlreichen Faktoren der örtlich oder regional festzustellenden Bedingungen für hohes (oder auch niedriges) Schalenwildvorkommen abgehoben.

Schadensbewertung

Die Seiten 15 bis 21 enthalten dann die Durchführungsanleitung der Bewertung von Verbiss-, Fege- und Schlagschäden und die Seiten 22-27 von Schälschäden. Von S. 28 bis S. 42 werden Ertragsklassen für Kiefer, Eiche, Buche Douglasie und Fichte ermittelt.

Insgesamt stützt sich der Leitfaden stark auf die „Konvention zur Bewertung von Wildschäden im Wald“ des DFWR vom Januar 2013.

Unser Urteil

Wir haben uns mit unserem Blogbeitrag „Wer nicht schießt, muss zahlen – Schadenstabelle pro Baum?“ schon im Januar 2014 eingehend mit den Grundlagen und der Vorarbeit zu dem nun vorliegenden Leitfaden beschäftigt. Die Märkische Oderzeitung MOZ – die bekanntlich forstliche und jagdliche Themen grundsätzlich fehlerhaft darstellt, obwohl sie mitten im waldreichsten  Bundesland beheimatet ist – hatte mit dieser falschen Schlagzeile aufgemacht. Auch jetzt hat´s sie es wieder nicht kapiert und meldet am 22.11.2016: „Brandenburger Jäger und Waldbesitzer haben einen Kompromiss gefunden, wer für Wildschäden an Jungbäumen aufkommt“ – genau darum geht es natürlich nicht!

Der Leitfaden ist vielmehr eine ausgewogene und gut begründete Grundlage für die gütliche Einigung bei Wildschäden im Wald. Sie ist hilfreich und sachlich, was nicht zuletzt daran liegen dürfte, dass dem Autorenkollektiv eben auch die HNE (Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde), die Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Brandenburg und nicht zuletzt der Landesjagdverband Brandenburg e. V. angehört haben.

Nach wie vor gilt allerdings das deutsche Schadensersatzrecht. Dazu haben wir seinerzeit im Blogbeitrag festgestellt: „Vor allem: das deutsche Schadensersatzrecht kennt noch einen miesen Ausweg für den Ersatzpflichtigen: ihm darf nämlich nie die Möglichkeit abgeschnitten werden, einen anderen als den hypothetischen Schadensverlauf zu beweisen! Und das verbietet eine formelhafte oder tabellarische festgelegte Schadenshöhe!

Im Streitfall also ist dieser Leitfaden zwar eine gute Argumentationshilfe für den Geschädigten, aber mehr auch nicht. Und mehr soll er wohl auch nicht sein – für eine gütliche Einigung ist er sicherlich höchst hilfreich und deshalb verdienstvoll.

Dr. Wolfgang Lipps

Afrikanische Schweinepest – neue Verordnung

SchweinepestverbreitungDie afrikanische Schweinepest breitet sich über Polen weiter westwärts aus. Damit gewinnt die Zusammenarbeit von Jägern und Behörden neues Gewicht.

Neue Verordnung

Deshalb wurde die neue Schweinepest-Monitoring-Verordnung – (SchwPestMonV) vom 9. November 2016 am 16. November im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 auf der Seite 2518 veröffentlicht.

Sie verpflichtet Jagdausübungsberechtige „nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde“ dazu, Proben zu entnehmen bei verendet aufgefundenen und erlegten Wildschweinen mit erkennbaren krankhaften Auffälligkeiten. Diese sollen mit Angabe zu Erlegungs- oder Fundort und den festgestellten Auffälligkeiten der zuständigen Behörden zugeleitet werden. Im Rahmen des jeweiligen Monitorings können das Tupfer-, Blut- oder Organproben sein.

§ 2 der VO lautet:

§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

 Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

  1.     Proben

a) zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd           

aa) verendet aufgefundenen Wildschweinen und   

bb) erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologischanatomische Auffälligkeiten zeigen,nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie

 b) zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung zu entnehmen,

2.

der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

 3.   mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu

a) dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,

b) dem Datum des Abschusses oder des Fundes und

c) den festgestellten Auffälligkeiten mitzuteilen.

 

Es gibt zwei Arten der Schweinepest.

Die klassische (europäische) Schweinepest

Die Infektion erfolgt über direkten Kontakt der Tiere oder über kontaminiertes Fraßangebot wie Küchen- und Schlachtabfälle. Nicht alle Individuen, die sich anstecken, erkranken, diese sind aber latente Virusträger und -ausscheider und stellen somit ein großes Gefahrenpotenzial dar.

Erkrankte Schweine bekommen hohes Fieber und suchen deshalb vermehrt Suhlen und Wasserstellen auf, was die Bergung der Kadaver erschwert und weiterer Ansteckung Vorschub leistet. Im Verlauf der Erkrankung treten dann motorische Störungen und Krämpfe auf. Bei erlegten Tieren fallen punktförmige Einblutungen an der Luftröhre, dem Kehlkopfdeckel, den Nierenkapseln und in der Blase auf. Die Lymphknoten sind blutig infiltriert und der Milzrand knotig aufgewölbt.

Die afrikanische Schweinepest

Sie ist eine hochansteckende Virusinfektion, die zu hoher Sterblichkeit in Haus- und Wildschweinpopulationen führt. Die Ansteckung kann wie bei der europäischen Schweinepest durch direkten Kontakt mit infizierten Individuen, als auch indirekt über die Futteraufnahme erfolgen.

Eine Verbreitung von Schweinepestviren durch den Menschen ist durch kontaminierte Kleidung und  Schuhe, sowie Gerätschaften möglich.

Dr. Wolfgang Lipps

Mindestabschusspläne – nicht nur behördlich verordnete sondern gerichtlich befürwortete Rechtswidrigkeit!

Mindestabschuss1Vor kurzem ging mal wieder eine Nachricht durch die Jagdpresse: das Verwaltungsgericht Koblenz erachtete den Mindestabschussplan für den Verwaltungsbezirk Cochem-Zell für rechtmäßig (Urteil vom 20.09.2016, Az.: 1 K 221/16.KO).

Na und?

Den geneigten Leser wird das nicht verwundern. Denn etliche Landesjagdgesetze enthalten etwa folgende Regelung:

Bei erheblicher Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild sowie der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und bei der Bekämpfung von Tierseuchen setzt die zuständige Behörde für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan) – so z. B. § 31 des LJagdG Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2010 i. V. m. der LJVO vom 1. Februar 2011.

Auch wissenschaftlich wird gelegentlich vertreten, dass man Wildschäden durch Mindestabschusspläne wirksam begegnen könne, z. B. in dem Gutachten, das der  Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR), die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) Anfang Mai 2010 der Öffentlichkeit vorgestellt haben.

Und die Gerichte machen das munter mit und halten Mindestabschusspläne unter bestimmten Voraussetzungen – vorherige Bestandserfassung, Interessenabwägung und nachvollziehbarer Rahmen – für rechtlich zulässig und verfassungsgemäß. Liest man sich die Urteile allerdings genauer durch, dann stellt man fest, dass sie sich zwar lang und breit mit der Erfassung des Wildbestandes, den Schäden und der bisherigen Abschussplanung befassen, aber gleichzeitig davon ausgehen, dass ein Mindestabschussplan mit dem BJagdG vereinbar sei. Typisch sind da die langen und sorgfältigen Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz (11.02.2015 – 8 A 10875/14.OVG), wo es u. a. heisst:

… § 31 LJG (weicht) auch nicht von § 21 BJagdG ab, sondern bleibt im Rahmen der dem Landesgesetzgeber eröffneten Regelungsbefugnis. Soweit der Gesetzgeber selbst die materiellen Anforderungen an die behördliche Entscheidung über den Abschussplan konkretisiert, ist dies durch die Ermächtigung in § 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG, das Nähere zu bestimmen,  gedeckt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober, a.a.O. juris Rn. 27).

Verquere Logik

Genau das halten wir für falsch – das BJagdG sagt nur: „das Nähere regeln die Länder“, nicht aber „die Länder können vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt abweichen“. Was die Gerichte also nicht merken: ein Mindestabschussplan enthält bekanntlich keine Höchstbegrenzung, wer mindestens 20 Stück Wild erlegen muss, darf natürlich auch 25 Stück erlegen oder 125 Stück oder fast alle! Das wird von § 21 BJagdG u. E. nicht mehr gedeckt.

Was ist ein Plan?

Das BJagdG verlangt für den Abschuss von Schalenwild einen Plan, mit dem ein artenreicher und gesunder und dem Biotop angepasster Wildbestand unter Berücksichtigung der Belange der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden soll. Ein Plan ist ein Entwurf, welcher Maßnahmen (z. B. Abschüsse) für das Erreichen von Zielen (gesunder artenreicher Wildbestand) vorausschauend festlegt. Bei der Planung wird berücksichtigt, mit welchen Mitteln (Abschuss) das Ziel erreicht werden kann, wie diese Mittel angewendet werden können (bestimmte Zahl zu erlegender Stücke), um das Ziel (nachhaltiger Wildbestand) überhaupt zu erreichen (Vorgehensmodell), und wie man das Erreichte kontrollieren kann (Steuerung durch die UJB).

Ein Mindestabschussplan kann aber nur ein Vorgehen regeln, nämlich, mindestens x Stück Wild zu schießen. Ein definiertes Ziel kennt er nicht – es können 100 Stück Wild übrig bleiben oder 30 oder nur noch eins! Eine Kontrolle durch die Behörde ist unmöglich. Die Jagdbehörde muss bei einem Mindestabschuss einfach glauben, dass der Jagdausübungsberechtigte individuell und nicht nachprüfbar dennoch mit seiner ambivalenten Erlegerei letztlich einen gesunden und artenreichen Wildbestand in Angepasstheit an das Biotop heranhegen will – und nicht einfach nur fröhlich selbst schießt oder gegen Entgelt andere munter schießen lässt. Soll ja vorkommen!Mindestabschuss2

Jagdrechtsblog vom 12. März 2015

Lesen Sie den nochmal. Da haben wir zum „Übel Mindestabschuss“ geschrieben:

… zum einen: ein Mindestabschussplan ist überhaupt kein „Plan“. Denn der muss eine detaillierte Vorstellung von der Art und Weise vorsehen, in der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll (Duden) und bestimmte Planungsprämissen enthalten; die übliche Abschussplanung berücksichtigt z. B. den Istbestand, die Strecke, den vorgesehenen und behördlich anerkannten Zielbestand, das Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau einer Wildart – das ist ein Plan. Die Festlegung, mindestens 5 aber vielleicht auch 10 oder 124 Stück einer Wildart zu erlegen, ohne Rücksicht zunächst auf alle anderen Parameter, ist dem gegenüber gerade kein Plan.  

Also im krassen Gegensatz zu § 1 BJagdG: Hege kann sein, muß aber nicht!

Fazit: Mindestabschusspläne sind rechtswidrig, die Urteile dazu sind sämtlich fehlerhaft!

Gut, dass wenigstens wir vom Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz das mal gemerkt haben – auch wenn wir damit allein sind.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

 

 

Halbautomatische Langwaffen: demnächst wieder legal

HalbautomatDer Sturm im Wasserglas, den das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil über Halbautomaten entfesselt hatte (s. unseren Blogbeitrag „Halbautomaten und das Bundesverwaltungsgericht – die zutreffende Rechtslage“ vom 14.04.2016), ist vorbei. Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2c BJagdG hat den Bundesrat passiert, wird demnächst vom Bundespräsidenten unterzeichnet und mit der dann folgenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam.

Die alte Fassung lautete:

„Verboten ist … auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen.“

Demgegenüber heißt es jetzt schlicht und einfach:

„Verboten ist […] mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“ 

Nach diesem neuem Wortlaut ist es völlig unerheblich, wie die Beschlussvorlage ausführt, aus welchen Magazinen sich diese drei Schuss abfeuern lassen – also ob diese entnehmbar sind oder nicht bzw. über welche theoretische Kapazität diese verfügen und über welche Ladekonfiguration. Damit wird nicht nur die Einhaltung der internationalen Vorgaben gewahrt, sondern auch die Systematik der sachlichen Verbote des § 19 BJagdG, der bestimmte Verhaltensweisen verbietet. Mit der Regelung wird zugleich klargestellt, dass sich die Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst oder ihre Bauart bezieht.

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag:

Am 11.11.2016 ist die Neuregelung in Kraft getreten!

Wildbret – das beste Argument gegen Massentierhaltung!

Die Idioten sterben nicht aus.

animalpeaceWir wollen hier, in diesem Blog, weder über Wählerverhalten reden noch über Fremdenfeindlichkeit oder illegale Autorennen oder dergleichen – wir meinen die Jagdgegner. Die unsägliche PETA macht mit krassen Sprüchen, falschen Behauptungen und haltlosen Vorwürfen immer wieder Jagd auf Jäger; von Portalen wie gerati.de („gegen radikalen Tierschutz“) lässt man sich da nicht stören. Denn PETA liegt natürlich nicht das Tierwohl am Herzen, sondern der „schnöde Mammut“ – Verzeihung, „Mammon“. Geben sie doch 45% ihrer beträchtlichen Einnahmen für Personalkosten, also für sich, aus (2015), und außerdem laut eigenen Angaben nochmal 88% direkt für „Programme zur Beendigung von Tierelend und zur Rettung von Leben“ – Wahrheitsgehalt gering, Kopfrechnen schwach!

Die ebenso unselige Bewegung namens animal peace treibt es da noch ein bisschen bunter. Die feiern schon mal einen Stier, weil er seinen Bauern getötet hat, oder einen Zoo-Elefanten, der ein kleines Mädchen schwer verletzte, oder einen Wisentbullen, der seinen Wärter krankenhausreif forkelte. Auf dem Facebook-Auftritt liest man so schlichte Blödheiten wie „nur ein toter Jäger ist ein guter Jäger“.

Die Spitzenleistung: „Animal Peace empfiehlt dringend die Dezimierung der Jägerschaft durch mehr Jagdunfälle“ (Quelle: Outfox World).

Die Massentierhaltung ist auf dem Vormarsch!

massentierhaltungMit Fakten halten sich diese Leute natürlich nicht auf. Zu denen gehört aber leider, dass Fleisch aus Massentierhaltung, ganz abgesehen von etlichen bedenklichen Gesundheitsrisiken aus Haltung, Ernährung und quasi-medizinscher Behandlung industriell gehaltener Tiere, zu einem beachtlichen Teil aus Tierquälerei, jedenfalls nahezu ausschließlich aus nicht artgerechter Haltung, stammt – und das leider zunehmend mehr.

In Deutschland gibt es immer weniger Tier haltende Betriebe. Gleichzeitig wird immer mehr Fleisch produziert. In den letzten 15 Jahren stieg die Fleischerzeugung um bis zu 50%. Gleichzeitig haben bis zu 80 % der landwirtschaftlichen Betriebe ihre Tierhaltung eingestellt. Der Grund: Konzentrations- und Industrialisierungsprozesse in der Rinder- und Schweinezucht bei gleichzeitigem Höfesterben (Fleischatlas Deutschland Regional 2016, herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung und BUND – bund.net/fleischatlas). In Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg nahm die absolute Zahl der Schweine- und Hühnerhaltungen ab, gleichzeitig werden die Betriebe immer größer. Der Trend geht zu Megamastanlagen.

Von 2012 bis 2015 wurden die meisten Plätze für Masthähnchen mit 1,9 Millionen in Niedersachsen beantragt, gefolgt von Brandenburg mit 1,2 Millionen und Sachsen-Anhalt (rund 800.000). Überall, wo die Fleischindustrie in der Umwelt ihre Spuren hinterlässt, werden erhöhte Ammoniak- und Nitratwerte im Grundwasser gemessen. Das gilt für Nordrhein-Westfalen ebenso wie für Niedersachsen, wo im Jahr 2015 rund vier Millionen Mastschweine gezählt wurden. 2012 und 2015 wurden hier 150.000 Schweinemastplätze neu genehmigt (Quelle: Susanne Aigner 11.09.2016 in TELEPOLIS).

Diese Entwicklung ist dem Tierwohl höchst unzuträglich. Die gequälten Masttiere werden mit Antibiotika abgefüllt, die sich zudem noch im Grundwasser niederschlagen. Das geltende Düngerecht mit seinen viel zu hohen Mindestmengen fördert zudem noch den umweltschädlichen gesteigerten Maisanbau mit allen seinen negativen biologischen (Maiszünsler) und chemischen (Mitteln gegen den Maiszünsler) Folgen.

tierschützer1

Tierhaltungsanlagen und ihr Neubau oder ihre Erweiterung sind nach wie vor privilegiert. Dass aber PETA oder animal peace sich da mal eingemischt hätten, hört man nicht.

Soviel zum heuchlerischen Tierwohlargument dieser Volksverdummer.

Dagegen: Wildbret ist ein gesundes Nahrungsmittel.

Wir, der Jagdrechtsblog, müssen uns hier nicht wiederholen. Lesen Sie einfach in der Rubrik „Jagen Feiern und gut essen“ die Ausführungen zu „Wildbret – dies und das“.

Die Erzeuger dieses tierschutzgerechten, umweltfreundlichen und nachhaltigen Nahrungsmittels aber wollen die selbsternannten Tierschützer ausrotten, vor der Fleischindustrie kneifen sie.

Wie gesagt:

Die Idioten sterben nicht aus.

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Schalldämpfer auf der Jagd – Rechtslage August 2016

Schalldämpfer liegendDie Verwendung von Schalldämpfern auf Büchsen mit schalenwildtauglichen Kalibern wird zunehmend positiv bewertet – Schalldämpfer mindern die schädliche Wirkung des Schussknalls und verbessern die Handhabung der Waffe und damit die Zielgenauigkeit. Der Schussknall ist aber, wenn auch angenehmer, durchaus zu hören – sie sind also keine „heimlichen“ Vorrichtungen oder „Flüstertüten“. Grundsätzlich können sie sich positiv auf die Jagd auswirken.

Rechtslage generell

Das Waffenrecht bestimmt: “Schalldämpfer sind bestimmte Vorrichtungen, die den Mündungsknall wesentlich mindern”. Sie werden damit den „wesentlichen Teilen von Schusswaffen“ und den Waffen, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt. Ihr Besitz erfordert demgemäß persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde – die bei Jägern vorausgesetzt werden – und ein Bedürfnis. Für ihren Erwerb ist ein Voreintrag in der WBK erforderlich.

Genehmigungen für den Erwerb eines Schalldämpfers werden von den Erlaubnisbehörden in der Regel dann erteilt, wenn ein Bedürfnis glaubhaft gemacht wird. § 8. WaffG bestimmt dazu:

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind

Dazu aber sagt die WaffVerwV in 8.1.6.

Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z. B. Abschuß von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).

Das BJagdG enthält keinerlei Hinweise auf die Verwendung von Schalldämpfern, vor allem nicht in den sachlichen Verboten des § 19.

Die Landesjagdgesetze

Die Verwendung eines Schalldämpfers muss demzufolge bei der zuständigen Behörde ebenso beantragt werden wie der Erwerb einer Waffe. Dabei ist das Bedürfnis des jeweiligen Antragstellers darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Behörden sind angewiesen, hier aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (Schalldämpfer gelten weithin noch als Bestandteile von Wildererwaffen oder der Ausführung von Verbrechen) besonders genau zu prüfen. Einzelne Gerichte haben bereits Genehmigungen von Schalldämpfern abgelehnt.

Generell berufen sich Jäger dafür auf die Notwendigkeit, Gehörschäden zu vermeiden. Die Rechtsgrundlage dafür sind die EG-Richtlinie 10/2003 Art.3 und die LärmVibrationsArbSchV (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung9 2007 vom 6. März 2007 – BGBl. I S. 261). In § 6 stehen die Auslösewerte bei Lärm und in § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition. Dazu gehört die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Der Schalldruckpegel schalenwild- sowie raubwildtauglicher Kugelwaffen ab und inklusive Kal. .22Hornet übersteigt den 137 db(C)-Auslösewert deutlich.

Da aber die Entscheidung der Behörde eine Ermessensentscheidung ist, und die Landesjagdgesetze zum Teil Schalldämpfer sogar verbieten, ist die gegenwärtige Rechtslage unübersichtlich und zersplittert. In einigen Bundesländern fehlt jede Regelung und der Antragsteller wird nach dem Ermessen der jeweiligen Behörde nach § 8 WaffG behandelt. In einigen Bundesländern sind Schalldämpfer verboten. In einigen Bundesländern wird die Erlaubniserteilung aufgrund Weisung unkompliziert gehandhabt, in einigen nur als strikte Ausnahme verstanden.

Eine Übersicht der Landesjagdgesetze gibt die nachfolgende Tabelle (Gegenwärtige Rechtslage Stand 01.08.2016)

Land § LJagdG verboten /erlaubt Anmerkung
Baden-Württemberg Keine Vorschrift Erlaubnis erforderlich s. § 8 WaffG
Bayern § 29 (2) Ziff 7 werden genehmigt  Nachtrag 18.11.16
Berlin Keine Vorschrift Erlaubnis erforderlich Aber: Klage läuft s. § 8 WaffG
Brandenburg Keine Vorschrift Erlaubnis erforderlich – wird grundsätzlich erteilt s. § 8 WaffG
Bremen Art. 20 (1) Ziff. 1 verboten
Hamburg § 16 (1) Ziff. 1 verboten
Hessen Keine Vorschrift Erlaubnis erforderlich Ausnahme!
Mecklenburg-Vorp. Keine Vorschrift Erlaubnis erforderlich Ausnahme!
Niedersachsen § 24 (1) verboten
Nordrhein-Westf. Keine Vorschrift s. § 8 WaffG
Rheinland-Pfalz Keine Vorschrift s. § 8 WaffG
Saarland § 21 (1) Ziff. 6 Erlaubnis erforderlich – wird grundsätzlich erteilt
Sachsen § 18 (1) Ziff. 3 Erlaubnis erforderlich
Sachsen-Anhalt § 23 (3) Ziff. 1 Erlaubnis erforderlich
Schleswig-Holstein Erlaubnis erforderlich Ausnahme!
Thüringen § 29 (2) Ziff. 4 verboten

 

Schlussfolgerung und Aussichten

Die Landesgesetzgebung ist weitgehend im Fluss. In Berlin ist ein Klageverfahren anhängig, in B-W wird noch intern abgestimmt, ebenso in Hessen und Rheinland-Pfalz. Niedersachsen bereitet eine Änderung des Gesetzes vor, damit dort zukünftig nach § 8 WaffG verfahren werden kann. Im Saarland wird jetzt ebenso wie in Brandenburg sowie Bayern und B-W und Rh-Pf genehmigt.

Damit ist bundesweit noch Einiges offen.

Unklar ist insbesondere, wie grenzüberschreitendes Jagen zu beurteilen ist. Ebenso wie der rechtmäßige und in der WBK eingetragene Erwerb einer Langwaffe ist auch der Erwerb des dazugehörenden Schalldämpfers für den Jäger durch die Genehmigung und den Eintrag in die WBK legalisiert. Jedoch wird es problematisch, wenn dieser Jäger in einem Bundesland jagt, in dem die Verwendung von Schalldämpfern verboten ist oder einer besonderen Erlaubnis bedarf, die dieser Jäger jedenfalls von der für das Gastland zuständigen Behörde nicht besitzt; denn die für ihn zuständige Behörde, die genehmigt hat, ist im Gastland nicht zuständig. Solange also hier keine länderübergreifende gemeinsame verbindliche Regelung getroffen wurde, ist der Schalldämpfer in Ländern, in denen er verboten oder nicht genehmigt ist, abzuschrauben – seine Verwendung steht der Verwendung einer verbotenen Schusswaffe gleich!Schalldämpfer montiert

Wir meinen:

Schalldämpfer sind eine gute Ergänzung der Jagdwaffe, zu der sie passen (was mehrläufige Kipplaufwaffen leider ausschließt). Sie sind gesundheitlich sogar vorgeschrieben, was das Bedürfnis als in jedem Falle ermessensgerecht erscheinen lässt. U. E. sind die Behörden demgemäß nach § 8 WaffG zur Genehmigung verpflichtet, denn andere Gehörschutzvorrichtungen sind für den Jagdbetrieb erheblich weniger geeignet.

Es wird also Zeit, dass hier bundesweit Rechtsklarheit geschaffen wird.

Ihr Dr. Wolfgang Lipps

 

 

 

Kleine Kugel, großer Unsinn – Frischlingsbejagung in Brandenburg

Abschussprotokoll kl KugelDie Afrikanische Schweinepest droht. Wegen dieser Gefahr nicht nur für das Schwarzwild sondern auch für Hausschweine gab es eine Anhörung im Agrarausschuss des brandenburgischen Landtags. Der beschloss daraufhin am 17.12.2015 zum einen, zu überprüfen, ob nicht die Kosten der Trichinenschau bei besonderem öffentlichem Interesse gesenkt werden könnten. Vor allem aber erteilte er einen Prüfauftrag, „die Vorteile und Nachteile einer Bejagung von Frischlingen mit der „kleinen Kugel“ zu untersuchen (Drucks. 6/3168-B).

Der Berg kreißt und…

Das ist daraufhin dem Leiter der Oberen Jagdbehörde beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, Herrn Ulrich Hardt, „auf die Füße gefallen“, der daraufhin eine Allgemeinverfügung „losgetreten“ hat, obergetitelt „Befristete Einschränkung des § 19 Abs. 1 Nr. 2b Bundesjagdgesetz“.

Die erlaubt es,

„Frischlinge mit einem Lebendkörpergewicht von unter 20 Kg mit einer zur Rehwildbejagung zugelassenen Munition zu erlegen“ – gültig vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017.

Das ist rechtlich erstmal ein begünstigender Verwaltungsakt.Frischlinge

Unter Ziff. IV wird dann der „Anwender der Ziff. I.“, der jetzt erstmals als der Jagdausübungsberechtigte bezeichnet wird, verpflichtet, nach einem vorgegebenen Formularmuster bis zum 01.03.2017 über die erfolgte Anwendung zu berichten. Damit wird das Ding zu einem belastenden Verwaltungsakt.

Und ein Witz ist das oben abgebildete Protokoll, das allen Ernstes von denen verlangt wird, die Frischlinge in der Landesforst mit der kleinen Kugel erlegen.

..das so geborene Mäuslein ist sowohl unpraktisch …

Am 08.04. hat sich Prof. Pfannenstiel in JAWINA (alles nachzulesen in den Chroniken des Aktionsbündnisses Neue Medien im Internet) geäußert und diesem verwaltungstechnischen Machwerk mit dem Titel „Brandenburger Laienspielschar in voller Aktion“ nachgewiesen, wie ineffektiv und unpraktisch es ist:

Spontan habe ich mich gefragt, wie soll das eigentlich jagdpraktisch gehen? Man geht ja meist nicht nur raus ins Revier, um schwache Frischlinge zu erlegen. Was macht man, wenn ein anderes Stück Wild kommt, für das die Rehwildpatrone nicht zugelassen ist? Oder sind die Brandenburger Jäger alle so finanzkräftig, dass sie Bergstutzen mit großer und kleiner Kugel führen? Im Übrigen gilt eine solche Regelung bereits seit Jahren in Nordrhein-Westfalen, ohne dass sich die Zahl erlegter Frischlinge sprungartig nach oben verändert hätte.

Recht hat er.

Und er schreibt weiter und hat dabei meine volle Zustimmung:

Als Trostpflästerchen weist der LJVB nun darauf hin, …, man könne ja bei der Abgabe der Trichinenprobe eines mit der „Kleinen Kugel“ erlegten Frischlings einen Antrag auf Gebührenbefreiung einreichen. Die Erlegung von Frischlingen im Zeichen der drohenden ASP diene der Prophylaxe und läge damit im öffentlichen Interesse. Damit sei die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach Meinung des LJVB erfüllt.

Man stelle sich das in der Praxis vor. Zunächst wird nach der Erlegung eines solchen schwachen Frischlings mir der „Kleinen Kugel“ ein Fragebogen ausgefüllt und nach Potsdam an die OJB geschickt. Dann wird der Antrag auf Gebührenbefreiung ausgefüllt und die Trichinenprobe kilometerweit zum Veterinäramt gekarrt. Und eventuell bekommt man nach ein paar Wochen einen Bescheid, der die Befreiung entweder bestätigt oder ablehnt.“

Denn eines ist doch wohl klar: mit einem „bürokratischen Monsterchen“, das den Jäger zwingt,

–        Trichinenproben herumzufahren und

–        Fragebogen abzuschicken,

–        damit er kleine Frischlinge schießt,

–        die er hinterher nicht verwerten kann,

–        weil er dann vielleicht die Gebühren für die Trichinenprobe zurückbekommt

–        oder nicht,

wird kein Jäger – selbst wenn er zufällig den „richtigen“ Bergstutzen, Doppelbüchsdrilling oder so führt – hinterm Ofen vorgelockt; der notwendige hohe Eingriff in die Jugendklasse unterbleibt.

…als auch leider rechtsunwirksam!

Denn ein besonderes Armutszeugnis für den Leiter der OJB ist die Tatsache, dass diese Allgemeinverfügung vom 04.02.2016 schlicht rechtswidrig ist. Ihr fehlt die gesetzliche Ermächtigung. Und anfechtbar ist sie auch, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Auch ist der verwaltungsrechtlich vorgeschriebene Weg nicht eingehalten.

Diese unsere Meinung teilt die OJB allerdings nicht. Unter dem Leitsatz:

OJB stellt klar: Kleine Kugel auf Frischlinge rechtssicher“ weist eine LJV-Mitteilung vom 28.04.2016 darauf hin:

Die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg und Frankfurt/ Oder setzen bisher den Erlass der Obersten Jagdbehörde zur Anwendung der „Kleinen Kugel“ bei der Jagd auf Frischlinge nicht um. Nun fordert die OJB die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte zum Vollzug auf. Demnach bestehe die Aufgabe der Unteren Jagdbehörden lediglich darin, die Allgemeinverfügung in ihrem Bereich an die Jagdausübungsberechtigten weiterzugeben. Den Inhalt würde die Oberste Jagdbehörde verantworten, erklärt Jens Uwe Schade, Sprecher des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.“

Es wird, so prophezeien wir, letztlich nix passieren. Der notwendige Eingriff in die Jugendklasse findet nicht statt. Die stark anwachsenden Schwarzwildbestände vergrößern die Seuchengefahr, die angebliche Sorge vor der ASP, die Herr Hardt in der Begründung der Verfügung mit markigen Worten vorträgt, bleibt Lippenbekenntnis. Nasch einem Jahr erfolgloser Verfügung wird Herr Hardt sicherlich sagen, er habe alles gut gemeint, und froh sein, dass die Sache im Sande verläuft und keiner mehr merkt, dass „gut gemeint“ eben eher selten auch „gut gemacht“ heißt, in diesem Fall erst recht nicht!

Wozu, mit Verlaub, braucht man dann eine OJB?

Blechschweine_2

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Saujagd mit Nachtzielgeräten – die trickreiche bayerische Lösung

Nachtsicht 1Nachtjagd

In der Bundesrepublik Deutschland ist es nach § 19 Abs. 1 Ziffer 4 BJagdG verboten, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild,…zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; … Grundsätzlich ist also die Nachtjagd im Wesentlichen nur für die Bejagung des Schwarzwildes von Bedeutung.

Gerade hier aber liegt heutzutage ein Schwerpunkt der Jagd. Der Bestand an Schwarzwild nimmt rapide zu und ist mit den bislang zulässigen Jagdmethoden so gut wie nicht mehr zu regulieren. Das muss er aber, und zwar nicht nur zur Verhütung von Wildschäden, sondern auch im Hinblick auf Wildkrankheiten wie insbesondere die afrikanische Schweinepest, die aus dem Osten kommend sich langsam in Richtung der Bundesrepublik Deutschland ausbreitet. Deshalb mehren sich die Stimmen in Literatur und Jagdpraxis, Erleichterungen für die Nachtjagd auf Schwarzwild gesetzlich vorzusehen.

Rechtslage

Das Bundesjagdgesetz verbietet beim Erlegen von Wild die Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind. Gem. § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. dessen Anlage 1 Unterabschnitt 1 Ziff 4.3 (Definition) und Anlage 2 Ziff 1.2.4.2 und § 19 Abs. 5a BJagdG ist es streng verboten, ein zur Nachtsicht geeignetes Gerät (Nachtsicht- oder Wärmebildoptik) in Verbindung mit einer Waffe, etwa durch Adapter, Montagen, oder in sonstiger Weise zum gezielten Schießen zu verwenden. Geschieht dies, ist nicht nur die Verwendung selbst bußgeldbewehrt, sondern mit der Einrichtung als Zieloptik für eine Waffe, in welcher Weise auch immer, wird der bis dahin legale Besitz ebenfalls verboten. Verstöße gegen das Verbot können zur Einziehung der Optik und der verbundenen Waffe, und dem folgend sehr wahrscheinlich zum Verlust von Jagdschein, WBK und, wenn gegeben, Verlust eines gepachteten Jagdreviers führen.

Verwaltungspraxis

Richtungweisend war das sog. „Jagdlampenset-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts 6 C 21.08 vom 24. Juni 2009. Dieses Urteil hat leider das „Halbautomaten-Urteil“ desselben BVerwG völlig außer Acht gelassen.

Zunächst: das Bundeskriminalamt (BKA) entscheidet „auf Antrag bestimmter Personen und Behörden bei Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 WaffG).“

Das Gericht sagte dann einschränkend hierzu: Gegenstände unterfallen dem (eng auszulegenden) Verbot aber immer nur dann, wenn „sie von den Personen, die mit ihnen Umgang haben, in einen waffenrechtlich unzulässigen Verwendungszusammenhang hineingestellt werden, wenn diese also mit ihnen zu einem vom Waffengesetz missbilligten Zweck umgehen. Aus diesem Grund entziehen sie sich der Konkretisierungsbefugnis des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs. 5 WaffG; denn diese Befugnis ist nach dem Gesagten auf die Beurteilung von Gegenständen und ihres Verbotenseins bezogen, nicht aber auf die Beurteilung von Verhaltensweisen und Handlungsformen beim Umgang damit. Die Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 5 WaffG wird durch den Umstand bestätigt, dass die Beurteilung der Zweckbestimmung, die statt an die Sache selbst an das Verhalten von Personen anknüpft, regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beeinflusst wird.“ (Fettdruck von mir).

Mit anderen Worten: wenn ein Gegenstand sowohl waffenrechtlich unerlaubt als auch für andere erlaubte Zwecke verwendet werden kann (sogenannte „dual use“ oder „multiple use“ Geräte), dann unterfällt er nicht dem Verbot und das BKA muss seinen Besitz und seine Verwendung erlauben.

Nachtzielgeräte sind deshalb legal, wenn sie auch freihändig zur Beobachtung oder als Vorsatz zu Kameras oder Ferngläsern verwendet werden können. Als Zielgeräte, auch als Vorsatz mit Klemmadapter am Objektiv des Zielfernrohrs, sind sie streng verboten.Nachtsicht 2

Die trickreiche bayerische Lösung

Der bayerische Landtag hatte mit Beschluss Drs. 17/4811, 17/5375 vom 03.03.2015 die Landesregierung aufgefordert, „die Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine zulässige Verwendung von Nachtzieltechnik (Nachtzielgeräte sowie fest mit der Waffe verbundene künstliche Lichtquellen) in besonderen Problemregionen für eine ausgewählte, besonders geschulte Personengruppe zur Bejagung von Schwarzwild zu erwirken.“ (Fettdruck von mir).

Der bayerische Staatsminister für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vertritt daraufhin in seinem neuesten Schreiben vom 22.03.2016 an die Präsidentin des bayerischen Landtags die interessante Rechtsmeinung, dass in bestimmten Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristete persönliche Genehmigungen an einzelne Jagdausübungsberechtigte ergehen könnten, Nachtziel-Vorsatzgeräte mit Adapter am Objektiv von Zielfernrohren ausschließlich zur Schwarzwildjagd zu verwenden.

Die verblüffende Lösung: „Nach § 40 Abs. 2 WaffG ist das waffenrechtliche Verbot des Umgangs mit Waffen nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines behördlichen Auftrags gem. § 40 Abs. 2 WaffG tätig wird…. Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass die zuständige Jagdbehörde befugt ist, bei Vorliegen der jagdrechtlichen Voraussetzungen sowohl die jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung nach Art. 29 Abs. 5 Satz 2 BayJG zu erteilen … als auch bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen mit einem entsprechenden Auftrag nach § 40 Abs. 2 WaffG die waffenrechtliche Legitimation zu schaffen.“ (Fettdruck von mir).

Mit anderen Worten: In Bayern jedenfalls kann bestimmten Revierinhabern unter bestimmten Voraussetzungen und ausschließlich für die nächtliche Saujagd ein befristeter behördlicher Auftrag zur Schwarzwildbejagung unter Verwendung von mit Klemmadaptern am Zielfernrohr angebrachter Nachtzieltechnik – Nachtsicht oder Wärmebild – erteilt werden. Der Trick ist also der Auftrag! Das Bundesministerium des Inneren ist einverstanden. Das BKA hat damit nichts zu tun.

Ein sicherlich einigermaßen seltener Anwendungsfall insbesondere auf der Grundlage des Landesjagdgesetzes Bayern, aber durchaus richtungweisend und, wie gesagt, ganz schön pfiffig!Nitehog mit Adapter

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Halbautomaten und das Bundesverwaltungsgericht – die zutreffende Rechtslage

RechtsanwälteDie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Schuß aufnehmen kann, haben zu hektischen Reaktionen verschiedener Verwaltungsbehörden und zu geballtem Protest der Jägerschaft geführt. Auch der DJV hat sich, einigermaßen ratlos, geäußert.

 Die vernünftige Rechtsmeinung von Rechtsanwalt Thies bringt hier Klarheit; wir geben sie auszugsweise wieder:

 RA Hans-Jürgen Thies, Justitiar des Landesjagdverbandes NRW

 Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wurden erst vor zwei Wochen veröffentlicht. Sie sind noch nicht einmal rechtskräftig. Meines Erachtens ist zunächst eine sorgfältige rechtliche Bewertung der Urteile unter Berücksichtigung der jagdlichen Relevanz und der erheblichen Verbreitung halbautomatischer Waffen bei Jägern notwendig. Sodann bedarf es unter Einbeziehung der Jagdverbände eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der Waffenbehörden in den einzelnen Bundesländern, damit es bei halbautomatischen Jagdwaffen nicht zu einem unerträglichen föderalen Wildwuchs kommt, wie wir ihn derzeit leider bei den Schalldämpfererlaubnissen für Jagdlangwaffen erleben.

Welche Bedeutung haben Anweisungen der Landesinnenminister an die nachgeordneten Waffenbehörden?

Den Landesinnenministerien steht es frei, eine eigenständige rechtliche Bewertung der Urteile vorzunehmen und auf dieser Grundlage ihren nachgeordneten Waffenbehörden im Erlasswege dienstliche Anweisungen zu erteilen, wie in der Praxis mit den gerichtlichen Entscheidungen umzugehen ist. Ob die erteilten Anweisungen, wenn sie denn von den örtlichen Waffenbehörden so umgesetzt werden, formell und inhaltlich in allen Punkten einer kritischen rechtlichen Überprüfung standhalten werden, darf bezweifelt werden. Antwort darauf wird erst später die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte geben.

Sind bestehende Eintragungen in Waffenbesitzkarten ungültig, wie man in Mecklenburg-Vorpommern zu meinen scheint?

Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Nach meiner Rechtsauffassung verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG, auf den sich das Bundesverwaltungsgericht berufen hat, lediglich das Schießen auf Wild mit einer halbautomatischen Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Die Verwendung einer halbautomatischen Waffe als solches wird durch das Bundesjagdgesetz überhaupt nicht verboten. Außerdem gehören – gerade auch in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. § 13 Abs. 6 WaffG) – auch das Ein- und Anschießen im Revier, die Jagdhundeausbildung, der Jagdschutz und der Abschuss von Tieren mit naturschutzrechtlicher Genehmigung, z. B. Bisam, Nutria und Kormoran, zur befugten Jagdausübung. Dabei wird jeweils überhaupt nicht auf Wild im Sinne von § 2 Abs. 1 BJagdG geschossen. Vor diesem Hintergrund halte ich die Rücknahme oder den Widerruf einer bereits vor Jahren einem Jäger erteilten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Jagdwaffe für schlichtweg rechtswidrig. Überdies käme eine solche Maßnahme der Enteignung eines legalen Waffenbesitzers gleich, wäre also auch verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.

Was empfehlen Sie Käufern halbautomatischer Waffen jetzt?

Sie müssen sich darauf einstellen, dass ihnen die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Jagdwaffe mit wechselbarem Magazin von den Waffenbehörden nicht erteilt wird. Dies wird vermutlich so lange der Fall sein, bis eine bundesrechtliche Klarstellung zur Verwendung solcher Waffen bei der Jagd, etwa im Rahmen der anstehenden Novellierung des Bundes-jagdgesetzes, erfolgt ist.

Und was machen Besitzer mit ihrer waffenrechtlichen Eintragung?

Den Inhalt des in Kürze zu erwartenden Erlasses des Landesinnenministeriums kenne ich noch nicht. Jedenfalls kann ich nicht ausschließen, dass den legalen Besitzern von halbautomatischen Waffen auch in NRW die entsprechende Erlaubnis entzogen werden soll.

Wollen Gerichte und Politik legale Waffenbesitzer scheibchenweise mürbe machen?

Konkret bezogen auf die in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit bestimmter halbautomatischer Jagdwaffen vermag ich eine Verschärfungsstrategie des Gesetzgebers nicht zu erkennen, da die aktuelle Diskussion allein durch die fragwürdige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts losgetreten wurde. Dennoch ist jetzt vor allem der Bundesgesetzgeber gefragt. Er muss schnellstmöglich Klarheit schaffen über Art und Umfang der rechtmäßigen Verwendung halbautomatischer Waffen bei der Jagdausübung. Dazu bietet die im Mai im Bundestag anstehende Debatte zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes die passende Gelegenheit. Wenn die Regierungsfraktionen diese Chance nicht nutzen, also mehrere zehntausende Besitzer legal erworbener halbautomatischer Jagdwaffen im Regen stehen lassen, dann würden sie – auch mit Blick auf die im Herbst 2017 anstehende Bundestagswahl – bei vielen Jägern und Sportschützen massiv an Glaubwürdigkeit verlieren.