JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz
wünscht allen Freunden und Besuchern unserer website
ein frohes Fest
und ein
gesundes friedliches und erfolgreiches
2020
Kategorie: Blog
Die neue Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Brandenburg vom 28. Juni 2019 sieht bekanntlich in § 4 u.a. vor:
– (4) Für Rot- Dam- und Muffelwild gilt der Abschussplan für die Altersklassen 0 und 1 als Mindestabschuss.
– (6) bei einer erhöhten Wildschadenssituation gem. Absatz 1 erfolgt die Bestätigung oder Festsetzung von Abschussplänen für weibliches Rot- Dam- und Muffelwild als Mindestabschussplan.
Wir haben uns in mehreren Blogbeiträgen gegen diese Vorschrift gewandt und sie für rechtswidrig gehalten, so bereits am 13.10.2016, und dann am 7. März, am 20.Mai, am 3.Juli und letztlich mit unserer „Streitschrift gegen die Ausrottung des Schalenwilds durch die Forstpartie“ vom 31. August 2019. Die finden Sie hier in der Rubrik „Recht“.
Aber der Hund bellt und die Karawane zieht weiter.
Und der LJV lässt Wild und Jäger im Stich!
Deshalb haben wir jetzt ein Rechtsgutachten erstellt, das auf 30 Seiten nachweist, dass der brandenburgische Mindestabschuss rechtswidrig ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:
Dazu bieten wir einfache Lösungsvorschläge – schaun wir mal, ob sich die Forstpartie und der neue Minister überzeugen lassen. Nötig wärs – der Jagd und dem Wild zuliebe.
Das Gutachten finden Sie hier zum Download: Gutachten zur DVO LJagdG Bbg als WORD-Datei.
oder nachstehend als PDF zum Durchlesen.
Gutachten zur DVO LJagdG Bbg
Beste Grüße, Weidmannsheil, und schöne Feiertage.
Ihr
Dr. Wolfgang Lipps
In seinem Urteil vom 19.07.2022 – OVG 12 A 2/21 hatte das OVG Berlin-Brandenburg Gelegenheit, sich auch mit dem Mindestabschussplan der DVO Brandenburg zu befassen. Es hält diesen für rechtmäßig.
Der Kläger Prof. Dr. Pfannenstiel hatte u. a. vorgetragen:
Auch die Regelungen in § 4 Abs. 4 und 6 BbgJagdDV griffen in die gesetzlichen Regelungen über die Erstellung von Abschussplänen ein, weil sie den Plan für die Altersklassen 0 und 1 bzw. – bei erhöhter Wildschadenssituation gemäß 4 Abs. 1 BbgJagdDV – für die weiblichen Tiere als Mindestabschuss definiere, darüber hinaus also einen unbegrenzten und unkontrollierten Abschuss zulasse. Das verkehre die gesetzliche Intention eines regulierenden Abschusses in ihr Gegenteil. Selbst wenn er, der Antragsteller, es in seinem Revier bei der Erfüllung eines sachgerechten Abschussplanes belasse, eröffne ein Mindestabschuss in den Nachbarrevieren einen letztlich unbegrenzten Abschuss bar jeder Anforderungen an eine wildbiologisch gebotene Dezimierung.
Das Gericht hat dementgegen entschieden, die Regelung sei rechtskonform, und begründet das wie folgt (Fettdruck von uns):
Eine Mindestabschussregelung ist aber innerhalb der Bejagungsregelungen kein Freibrief, den gesamten Bestand zur Strecke zu bringen. Vielmehr hat jeder Jagdausübungsberechtigte stets seine Verantwortung für die Hege des Wildes, namentlich für einen artenreichen und (in jeder Hinsicht) gesunden Wildbestand (§ 1 Abs. 2 BJagdG) in seinem Revier wahrzunehmen und auch unter Eingreifen einer Mindestabschussregelung im Blick zu behalten. Damit ist es nicht zu vereinbaren, den Bestand bevorzugt nach Trophäenträgern zu reduzieren, vielmehr sind wildbiologische Erfordernisse bei der Auswahl ggf. über den Abschussplan hinaus zu erlegender Tiere zu beachten.
Mit anderen Worten: die Regelung sei schon von sich aus begrenzt durch die Verpflichtung eines jeden Jägers, einen gesunden Wildbestand zu hegen; der sei eben immer die Obergrenze.
Rotwild lebt nicht territorial sondern zieht über weite Strecken und ist stets in großräumiger Bewegung. Nicht einmal eine Hegegemeinschaft, geschweige denn ein einzelnes Revier, bietet den Jagdausübungsberechtigten die Möglichkeit, alle für die Hege der jeweiligen Population bestimmenden Parameter (Geschlechterverhältnis, Rudelstärke, Rudelzusammensetzung usw.) im Blick zu haben. Es ist dem einzelnen Jäger völlig unmöglich, auch bei bester Vernetzung innerhalb einer Hegegemeinschaft, sicher zu entscheiden, ob mit der Erlegung eines einzelnen Stückes vielleicht schon die Mindestgrenze der Hege unterschritten wird. Eine „Verantwortung für die Hege des Wildes … in seinem Revier“ kann kein einzelner Jäger übernehmen.
Das OVG unterstellt somit eine Abschuss-Obergrenze, die es im Jagdgeschehen auch bei größter Sorgfalt nicht geben kann. Sie kann somit die Rechtmäßigkeit des Mindestabschusses nicht herstellen.
Dr. Wolfgang Lipps
In den Zeilen 3837 bis 3843 haben die Koalitionäre, in eigentlich ziemlich nichtssagenden Worten, klargestellt, wie sich Jagd und Waldumbau zueinander verhalten – die Jagd soll forstlichen Zwecken dienen, weiter nichts.
*(Fettdruck nachfolgend immer von mir).:
„Jägerinnen und Jäger sind wichtige Partner beim Waldumbau im Klimawandel.
Die Koalition will das Brandenburger Jagdgesetz novellieren, um die Biodiversität, den Tier- und Artenschutz sowie die Lebensräume des Wildes angemessen zu berücksichtigen und zu verbessern. Ein flächendeckendes Schadensmonitoring bildet die Grundlage für die Festsetzung der Abschusspläne. Vordringliches Ziel muss die Minimierung der Wildschäden sein.“
Die Frage beantwortet Prof. Dr. Pfannenstiehl kurz und leider treffend wie folgt:
„Majestix hätte gesagt: „Der Himmel ist uns auf den Kopf gefallen“. Wir Jäger sollen nach dem Willen der Koalitionäre, die allesamt von praktischer Erfahrung an der jagdlichen Front Brandenburgs gänzlich unbeleckt sind, „wichtige Partner beim Waldumbau im Klimawandel“ werden. Das Jagdwesen soll der Bewirtschaftung von Wald und Flur dienen. Von der Bewirtschaftung von Wildbeständen und der Nutzung des Lebensmittels Wildbret steht da kein Wort. Das jetzige Jagdgesetz berücksichtigt nach Ansicht der jagdlichen Laienspielgruppe der Koalitionäre Biodiversität, Tier- und Artenschutz und Lebensräume des Wildes nicht angemessen. Wenn man das ernst meinte, müsste das Erneuerbare Energiegesetz gestrichen oder zumindest gravierend geändert werden. Insbesondere die Chlorophyllpartei weigert sich konstant die extrem negativen Folgen von Windkraftanlagen und von für Biogasanlagen bewirtschaftete Flächen auf die Biodiversität wahrzunehmen. Die durch die sog. Energiewende verursachten Verluste an Insekten, Vögeln, Niederwild und Pflanzenarten werden einfach ausgeblendet. Ich hatte den Politologen Benjamin Raschke von der Chlorophyllpartei in diesem Sommer eingeladen, sich bei mir im Revier die Flächen anzusehen, auf denen gerade grüner Roggen für die Biogasanlage gehäckselt worden war. Der Herr hatte keine Zeit. Wahlkampf und Postengeschacher sind ihm wichtiger.
Als vordringliches Ziel werden nicht gesunde Wildbestände (Jagdgesetz!) genannt, sondern die Minimierung von Wildschäden. Ein Blick in die offizielle Wildschadensstatistik offenbart die totale Inkompetenz der Verfasser dieses Teil des Koalitionsvertrages. Das Wild ist weder für Klimawandel und Trockenheit verantwortlich, noch für Kiefernmonokulturen. Und keine der bisher gültigen jagdlichen Rechtsvorgaben hindern jemand daran, Wildbestände an waldbauliche und landwirtschaftliche Zielvorstellungen anzupassen.
Jagdabgabemittel für Projekte der grünen Spielwiese vorzusehen, ist denn doch ein starkes Stück. Ich habe, nebenbei gesagt, bereits vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gegen die Erhebung der Jagdabgabe geklagt, um die Spielwiese des Herrn Dr. Lessner kurz zu halten. Kann mir einer der Koalitionäre erklären, woran ich einen „Problemwolf“ erkenne? Der Eiertanz um die Einordnung des Wolfs in die Anhänge der FFH-Richtlinie muss doch nun endlich ein Ende haben. Isegrim gehört in Deutschland in Anhang V und ins Jagdrecht und muss planmäßig bejagt werden, um ihm beizubringen, dass er sich von Menschen, von menschlichen Ansiedlungen und von Weidevieh fern zu halten hat! Für wir blöde sollen wir eigentlich von fachlich nicht qualifizierten Politikern noch verkauft werden, und für wie blöde lassen wir uns weiter verkaufen?“
An gleicher Stelle haben wir kommentiert:
„Die Ausführungen von Prof. Pfannenstiel sind absolut zutreffend. Es war zu befürchten, dass dann, wenn ein “Grüner” das Ressort Forst übernimmt, die bisherige Inkompetenz in diesem Amt von einer ideologisch geprägten Haltung abgelöst werden würde, die sich letztlich gegen die Jagd richtet. So kommt es erkennbar auch. Wenn Herr Raschke das Ministerium übernimmt, müssen wir ihn nachdrücklich daran erinnern, dass er auch, jedenfalls nach seiner website, Rechtswissenschaft studiert hat!
Wir Jäger haben volles Verständnis für einen notwendigen Waldumbau. Wir haben auch Verständnis für Reduktionsabschüsse, wo sie nötig sind (solange ein gesunder reproduktionsfähiger Wildbestand verbleibt!). Aber es ist grob rechtswidrig, und selbstverständlich auch generell verwerflich, wenn man das Wild als angeblich bedeutenden “Waldschädling” dadurch “unter dem Radar des Verfassungsrechts und des Jagdrechts”durch Herausnahme aus der Abschussplanung (s. Rehwild), durch angeordneten Totalabschuss und durch die unsäglichen “Mindestabschusspläne” ausrotten will. Besonders dreist ist es, uns Jäger auch noch zu Erfüllungsgehilfen dieser jagd- und wildfeindlichen Maßnahmen machen zu wollen – und das alles, während der Wolf sich ungeteilter politischer Liebkosung erfreut.
Ich bin mal gespannt, ob und wie sich unser Landesjagdverband, der sich bisher als Totalausfall erwiesen hat, vielleicht doch endlich mal in die Gänge kommt und das tut, was seine eigentliche Aufgabe ist: kraftvoll und intelligent (!) für Jagd Wild und Jäger politisch einzutreten!“
How! Wir haben gesprochen!
Ihr besorgter
Dr. Wolfgang Lipps
Politischer AktionismusWann immer es in Deutschland irgendwo zu einer Straftat mit Schusswaffen kommt, entsteht bei der Politik sofort ein „Pawlowscher Reflex“ – nämlich die sofortige Forderung nach einer Verschärfung des Waffenrechts. Das allerdings ist nur das Recht des legalen Erwerbs und Besitzes von Waffen. Es gibt 5,83 Millionen legale Waffen in Deutschland und die gehören zu 2,31 Millionen waffenrechtlichen Erlaubnissen; Eine Million Leute besitzen in Deutschland legal mindestens eine Waffe. Was allerdings die Zahl der illegalen Waffen in Deutschland angeht, so schwankt diese Schätzung zwischen mindestens 20 Millionen und durchaus auch 40 Millionen Stück.
Leider wird in Deutschland statistisch nicht erfasst, ob und in welcher Anzahl legale Waffen an der Begehung von Straftaten beteiligt sind, wie auch Prof. Pfannenstiel beklagt.
Im Jahr 2014 wurden gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 6.082.064 Straftaten registriert. Lediglich in 0,2% der Fälle waren Schusswaffen involviert. Im Zusammenhang mit Straftaten wurden insgesamt 443 Waffen an Tatorten sichergestellt, wovon 75,7% (335) erlaubnisfrei und 24,3% erlaubnispflichtig waren. Nur 5 erlaubnispflichtige Schusswaffen (4,9%) waren legal besessen, dagegen über 95% in illegalem Besitz.. 4 % der beschlagnahmten Schusswaffen wurden von ihrem rechtmäßigen Besitzer zu einer Straftat (meist einer Beziehungstat) benutzt. Auch das Bundesministerium des Inneren erklärt noch in seinem Bericht an die Innenministerkonferenz der Bundesländer vom 13. Oktober 2014, dass es „die Deliktsrelevanz legal besessener Feuerwaffen, die (auch) beim sportlichen Schießen Verwendung finden, als gering bewerte.
Mit anderen Worten: der Anteil der legalen Schusswaffen bei einer Straftat ist so verschwindend gering, dass er nicht einmal statistisch erfasst wird und deshalb eigentlich keiner weiteren rechtlichen Aufmerksamkeit bedarf.
Der Bundestag hat eine Stellungnahme (Drucksache 363/19) zum “Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)” veröffentlicht. Er fordert eine Verschärfung des Waffenrechts: Personen, die vom Verfassungsschutz beobachtet (!) werden, sollen grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig gelten. Dies geht aus seiner Stellungnahme vom 20.09.2019 zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor, der der Umsetzung einer EU-Richtlinie über Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen in nationales Recht dient. Reichsbürgern, Links- und Rechtsextremisten sowie religiösen Fanatikern könnte so leichter der Waffenschein entzogen oder gar nicht erst erteilt werden, so die Ländervertretung. Waffenbehörden sollen nach den Plänen des Bundesrats künftig immer eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz durchführen, um die Zuverlässigkeit eines Antragstellers umfassender als bisher zu überprüfen. Bislang holen die Behörden Auskünfte beim Bundeszentralregister, bei den zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregistern und den örtlichen Polizeidienststellen ein. Stelle sich heraus, dass eine Person vom Verfassungsschutz beobachtet wird, solle sie grundsätzlich keine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen erhalten.
Diese Forderung ist allerdings nicht neu – zur Regelabfrage beim Verfassungsschutz hatte der Bundesrat bereits am 02.03.2018 einen Gesetzentwurf beschlossen (BR-Drs. 39/18 (B)) und beim Deutschen Bundestag eingebracht. Dieser hat bislang noch nicht über den Vorschlag entschieden.
So wichtig war das also bislang nicht!
Der Bundesrat meint:
“Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können“.
Nun haben uns allerdings Erlebnisse der verschiedenen Untersuchungsausschüsse im Amri-Verfahren gezeigt, was wir von der Arbeit, den Erkenntnissen und der allgemeinen Haltung des Verfassungsschutzes und der verschiedenen Geheimdienstbehörden zu halten haben: es wird miserabel gearbeitet, Offensichtliches wird übersehen, Unnötiges wird vermerkt, notwendige Maßnahmen werden unterlassen oder aufgeschoben, und im Zuge der legalen Nachprüfung der Arbeiten dieser Behörden werden Erkenntnisse unterdrückt und verheimlicht, Akten vernichtet, Politiker irregeführt und die Bevölkerung nach Strich und Faden belogen!
Da darf man dann mit Fug davon ausgehen, dass sich in dem Wust von Unterlagen dieser Behörden zahlreiche auch unbescholtene Personen wiederfinden. So wird dann mancher erstaunt sein, wenn er in einen Schützenverein eintreten oder Jäger werden will und erfahren muss, dass er irgendwo einen nicht weiter aufgedeckten Eintrag gegen sich gelten lassen muss und eine Waffenerlaubnis leider nicht erhält.
Das wars dann.
Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit).
Es soll somit eingefügt werden:
Unzuverlässig sind Personen
„3. a) über die personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern nach§ 3 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder aufgrund entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder gespeichert sind…
In schönem Zynismus fährt der Bundesrat fort:
„Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde.”
Jetzt könnte man ja denken, der Betroffene könnte dann klagen und feststellen lassen, dass ihm die Waffenerlaubnis zu Unrecht verweigert (oder entzogen) wurde.
Das sieht der Bundesrat zunächst mal so:
Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen.
Aha, geht doch – denken wir.
Aber dann heißt es beim Bundesrat:
Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.
Mit anderen Worten: Du kannst natürlich klagen, aber weil die Beweislast bei Dir liegt, wirst Du leider scheitern – dumm gelaufen, Alter! Heul doch! Klag doch!
Das ist, mit Verlaub, eine rechtsstaatlich verbrämte Frechheit!
JAWINA meint dazu zu Recht:
Dem Antragsteller wird hier also die Beweislast für ihn betreffende Daten zugeschustert, die mit geheimdienstlichen Methoden erhoben wurden. Wenn das durchkommt, bedeutet es das Ende der Rechtstaatlichkeit in puncto Waffenrecht. Diese Verschärfung ist überdies unnötig, da der Ausschluss von Extremisten vom Waffenbesitz bereits geregelt ist, wie JAWINA-Leser JS kürzlich in einem Kommentar klarstellte:
“Unzuverlässig sind Personen,
Viele Wege führen nach Rom, aber noch mehr Wege führen aus dem Rechtsstaat heraus. Wenn dann noch die Rechtspopulisten mal zum Zuge kommen, wird’s erst richtig heiter!
Meint Ihr
Sehr besorgter
Dr. Wolfgang Lipps
Das Forum Lebendige Jagdkultur e. V. hielt vom 26. bis 28. April 2019 im Kloster Frauenberg in Fulda seine Jahrestagung ab. Die Teilnehmer wurden im Residenzschloss durch den stellvertretenden Bürgermeister empfangen (andere Verwaltungen beraten nur in Rathäusern, in Fulda wird in einem Schloss beschlossen). Ein geführter Stadtrundgang durch das Fuldaer Barockviertel folgte, verregnet aber dennoch schön. Ein Erlebnis dieser Veranstaltung war ein Besuch des Schlosses Fasanerie vor den Toren Fuldas, wohl das schönste Barockschloss Hessens.
Ein historisches Jagdkonzert der Salzburger Hof- und Jagdmusik zusammen mit den französischen Parforce-Hörnern der rallye trompes de baumburg, begleitet von Vorführungen einer Falknerin und eines Falkners, war der kulturelle Höhepunkt der Tagung. 
Der Einführungsvortrag von Wendelin H. Priller behandelte die Jagd der Fürstäbte und Fürstbischöfe von Fulda im 18. Jahrhundert. Ich selbst habe eine rechtstheoretische Hinterfragung des Verhältnisses von Jagdrecht und Tierrechten vorgetragen. Nachdenklich machte der Vortrag von Bernd Krewer über „Bewegungsjagden mit waid- und tiergerechtem Hundeeinsatz“. Dr. Günter Kühnle sprach über „Die Jagd, das Töten und der Tod. Zum Umsturz basaler Werte der Waidgerechtigkeit als Folge des Neuen Humanismus“ und Dr. Georg Urban machte sich Gedanken über „Die Position des Jägers in der Nahrungs- und in der Bedürfnispyramide“.
Während der Tagung war Gelegenheit, zahlreiche der wunderbaren Tierbilder des Tiermalers, Jägers und Forumsmitgliedes Dieter Schiele zu betrachten.

Trotz des schlechten Wetters eine rundum gelungene Tagung.
Ihr
Dr. Wolfgang Lipps