Solarstrom – die falsche Energiewende !

SolarstromGut gemeint – schlecht gemacht!

Die überhastete Energiewende fördert, weitgehend konzeptionslos, drei Erzeuger neuer Energie: Biomasse, Windenergie und Solarstrom. Alle drei bringen zum Teil gewaltige Probleme mit sich, aber die teuerste und zugleich am wenigsten nutzbringende Variante ist die Erzeugung von Solarstrom. Sie zeigt zudem die Planlosigkeit der Politik am deutlichsten.

Das falsche Pferd.

Es beginnt damit, dass eine rapide gewachsene Solarindustrie in Deutschland allein durch die chinesische Konkurrenz binnen kürzester Zeit in die Knie gegangen ist – jetzt hat es, nach Solon, Q-Cells, Centrotherm und anderen einen der größten Pioniere der Branche erwischt: Conergy. 99% des Börsenwertes vernichtet, 1200 Beschäftigte arbeitslos.

Das hat dazu geführt, dass die Förderung der Solarindustrie durch die öffentliche Hand, genauer: den deutschen Steuerzahler, nicht nur weitgehend „in die Hose“, sondern nach China gegangen ist; von den 20 Milliarden EURO Fördergeldern ist ein großer Teil in den Kauf chinesischer Produkte abgeflossen.

Was für ein Unsinn!

Genauso unsinnig ist die Förderung, die über die (inzwischen verringerte) Einspeisevergütung und in anderer Weise hiergeblieben ist. Das Land und seine Hausdächer sind inzwischen ziemlich vollgepflastert mit Solar-Paneelen, aber am ganzen deutschen Energiemix nimmt die Erzeugung von Solarstrom, wenn auch kontinuierlich steigend, nur sehr geringfügig teil: nach ca. 3% in 2011 waren es ca 4,5 bis 4,7% in 2012. Das ist letztlich eine verheerende Kosten-Nutzen-Relation, was die Politik nicht daran gehindert hat, vor kurzem nochmals weitere 50 Mio EURO an Subventionen auszuloben.

Zudem ist die Solarenergie auch noch weitgehend ineffektiv, da man sie noch nicht speichern kann – ein Schicksal, das sie allerdings mit Biomasse und Windkraft teilt, aber gerade Biomasse ist leichter steuerbar. Denn wenn die Sonne kräftig scheint, erzeugen heute schon Solaranlagen zuviel ungebrauchte Energie, und an Regentagen muss koventionell zuproduziert werden.

Kein Schluss mit dem Gewurschtel in Sicht!

Es wird höchste Zeit, dass die Politik ein klares Konzept entwickelt, mit vernünftigen Finanzierungsmodellen und für die Bürger erträglich. Inzwischen steht fest, dass die Strompreise in den nächsten Jahren kontinuierlich steigen werden. Damit wird die Eigenstromerzeugung von Immobilienbesitzern zunehmend ein Mittel, den Fremdbezug von teurem Strom zu verringern. Nur das sollte mit Augenmaß und vernünftig politisch unterstützt werden, aber ohne Investitionsförderung und ohne Einspeisevergütung – da gibt es intelligentere Möglichkeiten.

Aber gerade im Wahlkampf wird ja bekanntlich das Gehirn ausgeschaltet!

Ihr

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Dr. Wolfgang Lipps

 

Genmanipulierter Weizen – Angriff aus dem Hinterhalt !

sierksdorf-kornfeldAnfang Juni ist in den USA genau das passiert, was wir, die wir Genmanipulationen von Pflanzen mißtrauisch gegenüberstehen, schon lange befürchten: auf einem Feld in Oregon wurde genmanipulierter Weizen gefunden. Der stammt, wie man herausfand, wahrscheinlich irgendwie von Versuchsfeldern von Monsanto aus den Jahren 1998 und 2005 (!) und hat sich da offensichtlich weggeschlichen. Er ist gegen das Totalherbizid „Roundup“ (Glyphosat) resistent und vor allem nicht zugelassen, soll aber gesundheitlich für den Menschen unschädlich sein – sagen das US-Landwirtschaftsministerium USDA und Monsanto.

Das kann man glauben oder nicht. Japan zum Beispiel glaubts nicht und hat einen vorläufigen Einfuhrstopp angeordnet, Südkorea prüft verstärkt alle Importe, und die EU-Kommission hat die Mitgliedsstaaten zu besonderen Kontrollen aufgefordert.

Erste Folgen

In den USA stiegen sofort die Weizenpreise und die Exporte gingen zurück, was besonders Oregon hart trifft, dessen Weizen zu 90% in den Export geht. Auch kam es zu ersten Protestaktionen gegen Monsanto. Diese Firma will sich aber, wie man hörte, ohnehin aus Europa zurückziehen – bei dem europäischen Mißtrauen gegen genveränderte Pflanzen sei der Verkauf hier ein Kampf gegen Windmühlen. Allerdings hat Monsanto das diesbezügliche taz-Interview abgeschwächt, bestätigt aber, dass man sich in Deutschland und Europa eher auf konventionelles Saatgut konzentriere.

Hört sich ja schon mal gut an.

Muss aber natürlich nicht so bleiben. Anträge von Monsanto laufen weiter. Die Maissorte MON810 ist in Europa zugelassen, wird aber wohl nur in Spanien und Portugal angebaut. Die EU-Kommission ist mit weiteren Anträgen befasst.

Fragen bleiben

Wie sich das Zeug 9 Jahre nach Versuchsende nach Oregon „weggeschlichen“ haben könnte, macht auch Monsanto ratlos und gibt zu denken. Keiner weiß, wo es noch wächst, was schon deshalb misslich ist, weil der Anbau verboten ist und hohe Strafen auslöst. Da kann man sich mit Fug fragen, ob die Kontrolle der Testfelder von Monsanto eigentlich so ordentlich war, wie das vorgeschrieben ist. Im Jahre 2006 gab es schon einmal so einen Unfall mit Reis – LL601 von Bayer CropScience. Schuld war, laut Bayer, „der liebe Gott“. Der hat Bayer allerdings dann im Stich gelassen, als mehr als eine halbe Milliarde Schadensersatz gezahlt werden musste, weil Farmer auf ihrer Ernte sitzen geblieben waren. Das kann Monsanto auch blühen – ein Farmer hat schon Klage eingereicht.

Man soll eben dem lieben Gott nicht ins Handwerk pfuschen!

(Quelle: Florian Rötzer am 10.06.2013 in TELEPOLIS)

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Ihr Dr. Wolfgang Lipps

Heizen mit Holz – noch mehr Probleme !

PelletfeuerIn meinem Blogbeitrag am 04. Februar habe ich auf den „Schweinezyklus“ beim Heizen mit Holz hingewiesen; will sagen – was so umweltfreundlich und preiswert daherkommt, unterliegt leider auch den Marktgesetzen von Angebot und Nachfrage, mit wechselnden Preisen.

Leider gilt mit den Marktgesetzen auch: wer kann, besorgt sich die Ware billig und verscherbelt sie teuer, guten Vorsätzen und Umwelt und Nachhaltigkeit zum Trotz. Und wenn man den Verbraucher nicht so richtig doll aufklären muss, ist das auch recht!

Pellets aus Übersee?

Matthias Brake macht uns in Telepolis am 12.06.2013 darauf aufmerksam, dass zum einen auch die großen Energieerzeuger – RWE, Vattenfall und andere – Pellets als Energiequelle entdeckt haben und in großem Umfang nachfragen, was ja nun für den kleinen Verbraucher nicht so günstig ist, und dass diese Nachfrage zu Umweltproblemen führt, die man gerade vermeiden wollte.

So werden in den USA zunehmend große Wälder gerodet. Deshalb unterhält RWE ein eigenes Pelletierwerk in Georgia mit ca. 1.500.000 Tonnen Jahresproduktion, um unter anderem sein Kohlekraftwerk Tilbury zum weltweit größten Biomassekraftwerk umzurüsten. German Pellets presst 500.000 Tonnen Pellets in Texas und baut in Louisiana ein Werk mit einer Kapazität von 1 Million Tonnen pro Jahr. Kraftwerksbesitzer in Polen streben nach Anerkennung der Mitverbrennung von Holz in Kohlekraftwerken als Ökostromerzeugung. Vattenfall denkt in die gleiche Richtung und wollte sogar zunächst Tropenholz in Klingenberg verfeuern – das ist zwar aufgegeben, aber man sucht für Moabit und Lichtenberg Pellets aus USA und Kanada, die in zwei neuen Biomasse-Kraftwerksblöcken verfeuert werden sollen.

Und die Folge ?

Das alles führt nicht nur zwangsläufig zu einer Verteuerung dieser Biomasse für den „Häuslebesitzer“, sondern leider auch zur Abholzung von Wäldern überall auf der Welt. Und dort gelten weithin eben gerade nicht die europäischen Vorschriften, insbesondere nicht in den USA, mit denen verhindert werden soll, dass Energiepflanzennutzung auf Flächen mit großer biologischer Vielfalt wie Sümpfen und Mooren stattfindet.

Wie Brake richtig feststellt: „Das Bild vom CO2-neutralen Brennstoff aus Holzresten einer nachhaltigen Forstwirtschaft entpuppt sich als Greenwashing“, was ein schöner ökologischer Ausdruck ist für „Augenwischerei“.

So hat halt jedes Ding seine zwei Seiten – die schöne und die, sagen wir mal, die weniger schöne!

Ihr Dr. Wolfgang Lipps (Geschäftsführer)

SVLFG – die Abzocke wird immer dreister !

Hai

 

 

Nichts gelernt?

Wir haben darüber berichtet, dass der Unterzeichnete gegen die Rechtsvorgängerin der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, ein rechtskräftiges Urteil vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstritten hat, mit dem klargestellt wurde, dass diese Berufsgenossenschaft für Jagdgenossenschaften nicht zuständig ist und niemals zuständig war – die Beitragsbescheide zur Unfallversicherung waren und sind rechtswidrig (LSozG B-B vom 16.08.2012 – L 3 U 308/09; s. auch unseren Blogbeitrag vom 23.08.2012 –

Link: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154687 ).

Das gibt die SVLFG jetzt zwar zu, aber meint gleichzeitig – weil man ja, irgendwie, die Jagdgenossenschaften dennoch weiter schröpfen will, – das Gericht habe ja nicht entschieden, dass die Jagdgenossenschaft nicht dennoch ein Unternehmen im Sinne des Sozialgesetzbuches VII wäre, und deshalb dann halt irgendwo, wahrscheinlich bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert werden müsse.

Und schlussfolgert dann locker: Entweder Ihr lasst Euch zur VBG überweisen und zahlt da weiter Beiträge, oder Ihr bleibt erstmal bei uns – Eure Beiträge bis einschliesslich 2012 behalten wir. Verklagt uns doch!

Stimmt das ?

Das ist alles ein ziemlicher Unsinn und ziemlich frech obendrein. Denn richtig ist:

 

  1. Es ist höchst fraglich, ob die Jagdgenossenschaft (JG) – oder: jede JG – überhaupt ein „Unternehmen“ i. S. des Sozialrechts ist. Die Definition in § 121 SGB VII nennt dafür „Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten“, also eigentlich alles, was im Leben nicht schnell genug auf´n Baum kommt. Aber klar ist auch: nur wenn sich überhaupt ein Sachverhalt ergibt, bei dem irgendwelche abhängigen Personen gegen Unfall versichert sein sollten, käme dafür dann das sog. „Unternehmen“ in Betracht. Bei der JG ist das wahrscheinlich überwiegend nicht gegeben.
  2. Denn der nach § 150 SGB VII beitragspflichtige „Unternehmer“ ist eben nur der, „dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht“ und „für dessen Unternehmen Versicherte tätig sind“  – wer oder was käme denn da bei einer JG in Frage? Richtig: Garkeiner!

Und was soll dabei die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ?

Die SVLFG schreibt frech:

Eigentlich sind wir nicht zuständig, sondern vielleicht die VBG. An die können wir Euch, wenn Ihr wollt, überweisen – da zahlt Ihr natürlich auch Beiträge (behaupten die einfach, stimmt aber wahrscheinlich nicht).

Und dann kommts:

Wenn Ihr aber nicht verwiesen werden wollt, dann bleibt es auch über 2013 hinaus bei unserer Zuständigkeit.

Das aber hat gerade das Landessozialgericht rechtskräftig anders entschieden! Die SVLFG schert sich offensichtlich keinen Deut darum. Im Gegenteil: sie verweist die JG erstmal auf das Widerspruchsverfahren und regt dann fröhlich eine neue Klage beim Sozialgericht an. Und damit so richtig klar wird, welcher Geist hier herrscht, wird dann gleich noch erklärt, die rechtswidrig in den letzten Jahren bezahlten Beiträge gäb´s natürlich auch nicht zurück. Und das, obwohl die SVLFG genau weiß, dass § 44 SGB X ausdrücklich bestimmt:

 (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt … worden ist, …, und soweit deshalb … Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. ….

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Zudem muss man sich mal ansehen, wofür die VBG eigentlich zuständig ist – für so gut wie alles –  ausser eben Jagdgenossenschaften!

Zuletzt noch eins drauf:

Ihre Mitteilungen schließt die SVLFG ernsthaft – veräppeln können wir uns ja eigentlich selber – mit dem Satz:

„Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen zum besseren Verständnis der Sach- und Rechtslage in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragen konnten…“

(und, wie gesagt: wenn nicht, könnt ihr ja mal wieder klagen!).

Irgendwie stimmt das dann wieder: Selten hat sich Abzocke so unbekümmert selbst dargestellt!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

 

Jagd und Tierschutz – zu § 17 Tierschutzgesetz

Die neue Sau im Dorf

§ 17 TiersSautotchutzgesetz (TierSchG) lautet: Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer …ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.

Von Tierschützern, gerade auch den selbsternannten, und Jagdgegnern wird wieder mal eine neue Sau durch´s Dorf getrieben mit der Frage: Verstößt die Jagd gegen § 17 TierSchG? Wie heutzutage üblich geht sofort im Internet ein großes Hauen und Stechen los. Die Angreifer hauen auf´s Blech und erstatten gleich mal, auch mit Hilfe des inzwischen sattsam bekannten Jagdrechtsgegners Rechtsanwalt Dominik Storr, drei Strafanzeigen. Die Jäger kriegen umgehend Angst und stellen ernsthaft die Frage, ob das Tierschutzgesetz hier vielleicht eine Lücke aufweist, weil es – angeblich – zur Jagd als Rechtfertigungsgrund der Tötung von Tieren nicht genug sagt. Die Jagdpresse im April ist voll davon.

Da wollen wir doch vernünftiger Weise mal den Ball flach halten!

Der vernünftige Grund

§ 4 Abs. 1 TierSchG sieht ausdrücklich die „weidgerechte Ausübung der Jagd“ als zulässigen Grund für die Tötung eines Wildtieres ohne die sonst vorgeschriebene Betäubung an. Voraussetzung sind die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die wir Jäger bekanntlich durch eine Prüfung erwerben, und in der haben wir nach § 15 Abs. 5 BJagdG ausreichende Kenntnisse auch auf dem Gebiet des Tierschutzes (und des Rechts) nachzuweisen. § 13 TierSchG bestimmt ferner, dass bei bestimmten Maßnahmen die Vorschriften des Jagdrechts unberührt bleiben, also vorgehen.

Gleichberechtigt neben dem Tierschutzgesetz steht das Bundesjagdgesetz mit allen auch landesrechtlichen Vorschriften. Sein Ziel ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes, die in der Tat ein Kulturgut und damit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Der Jäger ist ausdrücklich kraft Gesetzes befugt, Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) weidgerecht zu töten – unter Beachtung unter anderem des Tierschutzes, und unter Androhung von Strafen und Jagdscheinentzug bei Verstößen gerade auch gegen das TierSchG – § 17 Abs. 4 lit. 1d BJagdG. Die §§ 19, 19a und 21 BJagdG enthalten Vorschriften, die auch dem Tierschutz, jedenfalls dem Tier, dienen.

Und ganz wichtig: Schalenwild unterliegt einem Tötungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, wobei dann die Erlaubnis uns behördlich auf der Grundlage des geprüften Abschussplanes erteilt wird – hier betreiben wir also Wildhege unter Beachtung des Tierschutzes mit obrigkeitlicher Gestattung.

Mithin steht außer Zweifel: die rechtlich einwandfrei betriebene weidgerechte Jagd ist ein „vernünftiger Grund“ zur Tötung eines Wirbeltieres i. S. des § 17 TierSchG.

Tierschutzwidrige Jagd?

Dabei ist ebenfalls klar, und zwar schon seit Jahren und rechtlich unangefochten und außer Diskussion, dass auch Jäger dann gegen § 17 TierSchG verstoßen können, wenn sie die Grenzen der erlaubten Jagd überschreiten. Der vorsätzliche Abschuss von Schalenwild über den Abschussplan hinaus, auch mit sog. bedingtem Vorsatz, verstößt selbstverständlich gegen § 17 TierSchG und ist ein strafbares Vergehen. Grobe Verstöße gegen die deutsche Weidgerechtigkeit sind ebenso zu behandeln – deswegen prüfen die Staatsanwaltschaften Paderborn und Würzburg zu Recht die Anzeigen Storr gegen den massenweisen Abschuss von Rehwild oder Füchsen – das ist beileibe kein Angriff gegen die Jagd an sich (unabhängig von der sicherlich jagdfeindlichen Einstellung der Anzeigenerstatter), sondern ein rechtsstaatliches Verfahren, dem wir Jäger uns stellen müssen.

Wer anständig, weidgerecht, mit Liebe zum Tier jagt und „den Schöpfer im Geschöpfe ehrt“, kann das leicht ertragen.

Mit Weidmannsheil Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Beitragsbescheide der SVLFG – Widerstand wohl zwecklos !

Wie wir berichtet haben, sind mehrere Eilanträge an die Sozialgerichte Berlin und Frankfurt/Oder auf sofortigen Rechtsschutz gegen die überhöhten Beitragsbescheide eingereicht worden, darunter auch von mir.

Die SVLFG hat in den Verfahren eine Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg S 3 U 924/13 ER vom 25.03.2013 eingereicht, welches mit ausführlicher, aber unserer Ansicht nach nicht vollständig schlüssiger Begründung, einen derartigen Antrag abgelehnt hat.

Dem ist jetzt in meinem Fall auch das Sozialgericht Berlin gefolgt, welches den Beschluss des SG Altenburg, gestrafft und gekürzt, schlicht abgeschrieben hat – S 68 U 214/13 ER vom 16.04.2013. Die Beschwerde dagegen ist nicht möglich, weil der Beschwerdewert von € 750,00 nicht erreicht wird. Ich bin zwar der Meinung, dass diese beiden Entscheidungen falsch sind, weil z.B. nicht geprüft wird, ob die neuen Beiträge gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf rechtsstaatliches Handeln verstoßen, aber beide Gerichte übernehmen ungeprüft die Ausführungen der SVLFG. Damit werden wohl diese Eilverfahren auch bei anderen Sozialgerichten scheitern.

Richter lieben es sehr, wenn sie eine Entscheidung finden, die sie übernehmen können. Macht das Leben leichter – nicht unbedingt der Antragsteller, aber sicher der Richter. So ist das halt.

Ob die Hauptklageverfahren, wenn sie denn geführt werden, angesichts dieser Haltung ein anderes Ergebnis erzielen werden, darf füglich bezweifelt werden. So werden wir Jäger wohl in den sauren Apfel der Abzocke durch die SVLFG beißen müssen – es wird höchste Zeit, dass die „Jagden“ aus dem Sozialgesetzbuch herausgenommen werden!

Dr. Wolfgang Lipps

Prozesswelle gegen Beitragsbescheide der SVLFG

Drei Jagdpächter aus Brandenburg, darunter der Unterzeichnete, haben inzwischen bei den Sozialgerichten Frankfurt/Oder und Berlin Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz gestellt und gem. § 86 b Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Abs. 1 Nr 2 SGG beantragt:

im Wege der einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin Az. …. in der Form des Widerspruchsbescheides Az.: … vom … herzustellen.

Anfechtungsklagen können bislang noch nicht erhoben werden, weil es noch keine Widerspruchsbescheide gibt, sondern nur Entscheidungen über die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes

Wir werden an dieser Stelle über den Fortgang der Verfahren berichten.

Dr. Wolfgang Lipps

Gesetzliche Unfallversicherung Jagd – der nächste Strassenraub !

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben jahrelang die Jagdgenossenschaften mit Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung „abgezockt“, bis Ihnen das Landessozialgericht Brandenburg diesen schönen Beutezug vermasselte – s. unsere Blognachrichten vom 23.08.2012 und vom 15.02.2013. Jetzt fehlt ihnen natürlich Geld. Da sind sie auf die glorreiche Idee gekommen, sich anderweit schadlos zu halten.

 Den Vorwand dafür liefert ihnen jetzt die bundesrechtliche Entwicklung. Anfang Januar 2013 sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in eine bundesweite Körperschaft des öffentlich Rechts überführt worden, die SVLFGSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Der hat schon der Bundesrechnungshof am 20.11.2012 vorgeworfen, ihre Personalkosten seien um rund 43 Mio EURO im Jahr zu hoch. Ob diese Überführung rechtlich einwandfrei war, kann man nicht feststellen, sondern darf es nur glauben, und zu einer veröffentlichten Satzung hat es bis heute 18.02.2013 –  auch noch nicht gereicht.

 Aber das hat diese Körperschaft nicht daran gehindert, hurtig die Beiträge für die Unfallversicherung der Jäger um so ca. 150%, also auf das mehr als Doppelte bis Zweieinhalbfache der bisherigen Beiträge, auf einen Schlag zu erhöhen. Derart freche und zugleich mehr als schwach begründete „Schlucke aus der Pulle“ hat sich, soweit zu sehen ist, bisher noch keiner getraut. Die Sozialgerichte, die schon mit Hartz-IV-Klagen bis über die Ohren zugeschüttet sind, wird es freuen, dass da jetzt noch eine wenn auch kleinere Prozesslawine der Jäger auf sie zurollt.

 Denn wir meinen:

 Die Beitragsbemessung, die man sich in zum Beispiel den §§ 35 ff. der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Mittel- und Ostdeutschland, also einer der der Rechtsvorgängerinnen der SVLFG, ansehen kann, ist ein Wunder an Intransparenz und für den normalen Weidmann nicht durchschaubar. Nach derzeitiger Rechtslage (die einigermassen bedenklich ist) erfasst der Begriff „Jagden“ in § 123 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch VII alle Jagdpächter, Mitpächter, Unterpächter sowie „Beschäftigte“ und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, und zwingt sie in die gesetzliche Unfallversicherung, auch wenn sie damit doppelt versichert sind und letztlich von dieser Unfallversicherung kaum was haben werden. Für diesen Personenkreis gilt damit auch die VSG 4.4 (früher UVV Jagd) unmittelbar. Ausgenommen vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen.

 Für diese Unfallversicherung erhebt die SVLFG als Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Beiträge, deren Berechnungsgrundlagen letztlich in Anlehnung an die mit diesen Beiträgen zu deckenden Leistungen und ihre Kosten geschätzt und kompliziert berechnet werden. Die einzelnen Parameter dieser Schätzung und Rechnung können durchaus beanstandet werden – so meinen wir, dass kein Grundbeitrag erhoben werden darf, dass kein Lastenausgleich zulässig ist, und dass der tatsächliche Aufwand weit hinter der geschätzt notwendigen Deckung zurückbleibt.

 Oder mit anderen Worten: wir fühlen uns abgezockt wie weiland die Jagdgenossenschaften!

 Was kann man tun?

 Erst mal innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen (§ 84 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Dabei sollte man gleich beantragen, die Vollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen, bis über den Widerspruch rechtskräftig entschieden wurde“. Das ist nach § 86a Abs. 3 SGG möglich und notwendig, weil sonst auch bei Widerspruch erstmal gezahlt werden muss. Wird das abgelehnt, muss man eine diesbezügliche einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht beantragen.

 Den Widerspruch muss man nicht weiter begründen, kann aber schreiben:

 „Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Beitragsbescheides und dieser hätte zudem eine unbillige Härte zur Folge (§ 86a SGG). Die außergewöhnliche Erhöhung des Beitrages ist rechtswidrig. Ihre Satzung ist bislang nicht veröffentlicht, die rechtswirksame Eingliederung der bislang für mich zuständigen Berufsgenossenschaft in Ihre Körperschaft ist mir bislang nicht nachgewiesen. Die neue Beitragsbemessung ist ermessenswidrig, unverhältnismässig und von der bisher gültigen Satzung der Berufsgenossenschaft nicht gedeckt. Insbesondere ist ein Grundbeitrag nicht zu erheben – § 35 Abs. 2 a. E. der Satzung der Berufsgenossenschaft für Mittel- und Ostdeutschland vom 08.12.2011 -, der Lastenausgleich ist unbillig, und die Schätzung der BER des Beitrags hat keine tatsächlichen Grundlagen. Ich verweise insbesondere hinsichtlich der in Ihre Beiträge einfließenden Kosten Ihres Betriebes auf die Kritik des Bundesrechnungshofes vom 19.11.2012, wonach Ihre jährlichen Personalausgaben von 43 Mio Euro haushaltsrechtlich nicht begründet seien“.

 Wenn der Widerspruch mit einem Bescheid abgelehnt wird, muss man dagegen bei dem zuständigen Sozialgericht klagen – wie man das macht, steht schön verständlich in den §§ 87, 90, 91 und 92 SGG.

 Jedenfalls aber gilt: Nichts gefallen lassen und nur keinen Streit vermeiden!

 Ihr

Dr. Wolfgang Lipps